Wirtschaftsverfassungsrecht

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Wirtschaftsverfassungsrecht
Die Wirtschaftsverfassung
Verhältnis von Staat und Markt
• Wann und wo ist eine staatliche Intervention
erforderlich und wann stellt sie eine
Überregulierung dar.
• Ökonomisches Wissen und öffentliches Recht
• Ökonomische Relevanz der
Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbes. der
Erforderlichkeitsprüfung: Suche nach milderen
Eingriffsmitteln, d.h. Vergleich von
Instrumenten und Anreizstrukturen.
Ökonomische Reformulierung
juristischer Fragen
• Gaststättenrechtliches Institut der Nachschau
(§ 22 Abs. 2 GastG) als Problem der
Informationsasymmetrie zwischen Gastwirt
und Gast zu Lasten des Gastes.
• Zur rechtlichen Rezeption ökonomischen Wissens s. J. Lüdemann,
Öffentliches Wirtschaftsrecht und ökonomisches Wissen, Bonn Oktober
2012 (Max Planck Institute for Research on Collective Goods).
Relevanz ökonomischer Kenntnisse für
juristische Fragen
• Beispiel Telekommunikationsrecht:
– Früher: Staatsmonopole aufbrechen, Wettbewerb möglich
machen.
– Heute: Umgang mit neuen Märkten, Ausbau
hochleistungsfähiger öffentlicher Netze, Netzneutralität,
Kausalzusammenhänge und Voraussetzungen
sachgerechter Regulierung ökonomisch ausloten.
– Begründung der Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur
– § 21 Abs. 1 S. 1 TKG1) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag oder von Amts wegen Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen,
verpflichten, anderen Unternehmen Zugang nach Maßgabe dieser Vorschrift zu gewähren
einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung, insbesondere wenn anderenfalls die
Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes
behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde.
Relevanz ökonomischer Kenntnisse für
juristische Fragen
• Beispiele
– Staatliche Intervention in die Preisbildung im
Telekommunikationsbereich (§§ 27 ff. TKG)
– Gesetzliche Steuerung beschränkt sich auf ein
Minimum. Verwaltung, hier BNetzA, muss das
Regulierungsprogramm erst selbst schaffen.
Hierbei ist der Bedarf an ökonomischem
Regulierungswissen groß.
– Ökonomisches Wissen ist inkorporiert in
wirtschaftsrechtlichen Normen
Wirtschaftspolitische Neutralität des
Grundgesetzes
• Staatsorgane nicht an die Verfolgung einer
bestimmten Wirtschaftspolitik gebunden
• Wirtschaftspolitische Gestaltungsfreiheit
BVerfGE 50, 290 (336 ff.)
• Keine Entbindung von den
verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen,
insbesondere von den Grundrechten.
Wirtschaftliche Wertentscheidungen
des Grundgesetzes
• Art. 12 GG: Anerkennung von Privatinitiative und
unternehmerischer Eigenverantwortung
• Art. 14 GG: Privatnützigkeit und
Verfügungsbefugnis über den
Eigentumsgegenstand
• Art. 15 GG
• Art. 9 GG
• Sozialstaatsprinzip: verbunden mit einem
Konkretisierungs- und Gestaltungsauftrag an
Gesetzgeber und Verwaltung: Aufrechterhaltung
eines Angebots öffentlicher Einrichtungen.
Zuständigkeitsverteilung:
Mehrere Ebenen
• Verhältnis der EU zu den Mitgliedstaaten
– Prinzip der begrenzten Ermächtigung
– Subsidiaritätsprinzip
– Anwendungsvorrang des Unionsrechts,
Unionsrechtskonforme Auslegung
Grundrechtsschutz wirtschaftlicher
Tätigkeit
• Art. 12 GG (Berufsfreiheit)
– Einheitliches Grundrecht
– Persönlicher Schutzbereich
– Sachlicher Schutzbereich, Berufsdefinition
Berufsfreiheit
– Einzelfreiheiten in der Berufsfreiheit:
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Freiheit unternehmerischer Betätigung
Gewerbefreiheit (§ 1 GewO)
Wettbewerbsfreiheit
Recht auf freie Vertrags- und Preisgestaltung
Freiheit für berufliche Zwecke zu werben
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
– Kein grundrechtlicher Schutz vor Konkurrenz
Berufsfreiheit
• Eingriffe
– Klassischer Grundrechtseingriff
– Faktische Beeinträchtigungen
– Berufsregelnde Tendenz
Berufsfreiheit
• Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
– Regelungsvorbehalt des Art. 12 I 2 GG
– Drei-Stufen-Lehre des BVerfG
• Berufsausübungsregelungen (Wie)
• Subjektive Berufsregelungen (Ob)
• Objektive Berufswahlregelungen (kein Einfluss des
einzelnen auf Erfüllung, z.B Bedürfnisprüfungen)
• Gleitende Skale der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Eigentumsgewährleistung
• Freiheitsraum im vermögensrechtlichen
Bereich durch Privatnützigkeit des Eigentums
• Eigentum i.S.v. Art. 14 GG: durch das einfache
Recht vorgenommene Zuordnung, Vermögen
als solches (-)
• Anknüpfung an den vorhandenen Bestand an
geschützten Rechtspositionen
• Schützt nicht den Erwerb, sondern das
Erworbene
Eigentumsgewährleistung
• Schutz des eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetriebs geht nicht weiter als der,
den seine wirtschaftliche Grundlage genießt.
Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit
• Art. 9 I GG: Zusammenschluss in und von
Personen- und Kapitalgesellschaften. Die
Pflichtmitgliedschaft in IHK, Handwerks- und
sonstigen Kammern ist nicht an Art. 9 I GG,
sondern an Art. 2 I GG zu messen.
• Koalitionsfreiheit nach Art. 9 III GG: Bildung
von Vereinigung zur Wahrung und Förderung
der Arbeits- u. Wirtschaftsbedingungen
Gleichheitsgebot, Art. 3 GG
• Das BVerfG hat für die Prüfung von Art. 3 I GG die
sog. „neue Formel“ entwickelt. Danach
beschränkt sich die Ungleichbehandlung bei
geringer Intensität auf eine Willkürprüfung (also
etwa das Vorliegen eines „sachlichen Grundes“).
Dagegen müsse bei einer Ungleichbehandlung
größerer Intensität eine klassische Prüfung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen
werden, d. h. es sei zu fragen, ob die
Ungleichbehandlung einen legitimen Zweck
verfolgt, geeignet, erforderlich und angemessen
sei.