Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)

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Transcript Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)

Einführung in das
Staatsrecht/Grundrechte:
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
Vorlesung am
Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier
12. Januar 2012
Prof. Dr. Arndt Schmehl
Programm für die Stunde
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung
I.
Überblick, Problemstellung
> und begleitender Fall für die Stunde: „Apothekengesetz“
II.
Schutzbereich und Regelungsstruktur der
Berufsfreiheit
II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung
im Einzelnen
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
V. Wiederholung, Vergewisserung
an einem weiteren Beispiel
IV. Die Ebene der verfassungsrechtlichen
Rechtfertigung im Einzelnen
VI. Ausblick
Falls noch Zeit ist:
V.
Wiederholung und Vergewisserung
> zweiter Fall: „Hufbeschlaggesetz“
VI. Ausblick auf weitere Fragen der Berufsfreiheit
2
Übungsfall und klassische Leitentscheidung:
Das „Apothekenurteil“ von 1958, BVerfGE 7, 377
..Art. 3 Bayerisches Apothekengesetz
(1) Für eine neuzuerrichtende Apotheke darf die
Betriebserlaubnis nur erteilt werden, wenn
a) [dies] zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung
[…] im öffentlichen Interesse liegt und
b) anzunehmen ist, daß ihre wirtschaftliche Grundlage
gesichert ist und durch sie die wirtschaftliche
Grundlage der benachbarten Apotheken nicht soweit
beeinträchtigt wird, daß die Voraussetzungen für den
ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb nicht mehr
gewährleistet sind. […]
 Mittel und Zweck:
Behördliche Steuerung der Zahl und Lage der Apotheken,
um deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die
Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen und eine
geordnete Arzneimittelversorgung sicherzustellen.
 bedeutet zugleich eine Wettbewerbsbeschränkung
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Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung
II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im
Einzelnen
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
Verfassungstext
I. Überblick, Problemstellung
(1) 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf,
Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
2 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit
gezwungen werden, außer im Rahmen einer
herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht.
„Arbeitszwang“
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich
angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
„Zwangsarbeit“
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II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung
im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
Verfassungstext
I. Überblick, Problemstellung
(1) 1
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz
und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
2 Die
Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten
Arbeit gezwungen werden, außer im
Rahmen einer herkömmlichen
allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht.
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(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer
gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig.
II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung
im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Zentraler Schutzbereichsbegriff „Beruf“
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung
(1) 1
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz
und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
2 Die
Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten
Arbeit gezwungen werden, außer im
Rahmen einer herkömmlichen
allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht.
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(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer
gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig.
II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung
im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Berufsbegriff:
 Tätigkeit, die
 auf Dauer angelegt ist und
 der Schaffung und Erhaltung einer
Lebensgrundlage dient
•
•
•
•
Tätigkeitsbezug und „Statusbezug“?
 Im Beispiel: Ist „selbstständiger Apotheker“ ein
anderer Beruf als „angestellter Apotheker“?
 relevant v.a. bei Eingriffsprüfung
Normgeprägtheit der Abgrenzung der Berufe
 aber nicht-normierte Berufsbilder sind möglich
Briefmarkensammler, Hundezüchter als Berufe?
 Abgrenzung des Erwerbsbezugs
Drogenhändler, Taschendieb als Berufe?
 „Erlaubtsein“ als Teil des Berufsbegriffs?
 Insgesamt: „weiter“ Berufsbegriff – mit der
Folge entsprechender Relevanz des Grundrechts
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Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung
II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung
im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Praktische Relevanz: Beispiele für Fälle mit möglicher
Berührung der Berufsfreiheit (1)
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung

Personenabhängige Voraussetzungen für Berufe:
z.B. fachliche Qualifikation, persönliche und
wirtschaftliche Zuverlässigkeit; Altersgrenzen für die
Aufnahme oder Beendigung der Berufsausübung

Staatliche Marktzugangsregelung und -regulierung
z.B. Taxikonzessionen, GKV-Vertragsarztsitze,
Regulierung von Preisen, evtl. auch wirtschaftliche
Betätigung der öffentlichen Hand

Einwirkungen auf berufsbezogenes Verhalten
z.B. Ladenschluss, Werbeeinschränkungen,
Informationspflichten; staatliche Warnungen vor
gefährlichen Produkten; oft Gewerberecht im weiteren
Sinne
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II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung
im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Praktische Relevanz: Beispiele für Fälle mit möglicher
Berührung der Berufsfreiheit (2)
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung
Über die Eingriffsabwehr-Dimension hinaus:

Teilhabedimension: Rechte auf Teilhabe an
öffentlichen Leistungen, soweit ausbildungs- oder
berufsrelevant
II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung
im Einzelnen
Leitfall: Numerus Clausus-Urteil (BVerfGE 33, 303)
V. Vergewisserung an einem
– das Recht auf freie Wahl des Berufes und der
weiteren Beispiel
Ausbildungsstätte ergibt i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem
VI. Ausblick
Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Studium
an öffentlichen Hochschulen, soweit die dort
bereitgestellten Ausbildungskapazitäten reichen

Schutzpflichtendimension: Schutzvorkehrungen für
privatrechtliche Konflikte um die Berufsfreiheit
Leitfall: Handelsvertreter-Beschluss (BVerfGE 81, 242)
– gesetzlicher Ausschluss einer Entschädigung für
Karenzzeit-Wettbewerbsverbote bei Handelsvertretern:
in bestimmten Fällen verfassungswidrig
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Regelungsstruktur in Abs. 1
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung
(1) 1
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz
und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
2 Die
Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten
Arbeit gezwungen werden, außer im
Rahmen einer herkömmlichen
allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht.
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(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer
gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig.
II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung
im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Regelungsstruktur in Abs. 1
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung
(1) 1
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz
und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
2 Die
Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten
Arbeit gezwungen werden, außer im
Rahmen einer herkömmlichen
allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht.
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(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer
gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig.
II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung
im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
Regelungsstruktur in Abs. 1
I. Überblick, Problemstellung
(1) 1
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz
und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
2 Die
Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten
Arbeit gezwungen werden, außer im
Rahmen einer herkömmlichen
allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht.
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(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer
gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig.
„Regelungsvorbehalt“
II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung
im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Regelungsstruktur in Abs. 1
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung
(1) 1
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz
und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
2 Die
Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer
Arbeit gezwungen werden, außer
im
gerichtlich
Differenzierung
oder angeordneten
Rahmen einer herkömmlichen
Freiheitsentziehung zulässig.
allgemeinen, für alle gleichenZusammenfassung?
öffentlichen Dienstleistungspflicht.
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II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung
im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Auslegung der Regelungsstruktur und DreiStufen-Lehre: Grundaussagen des BVerfG
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
Einheitlichkeit
des
und
• der Schutzbereich ist trotz des Wortlauts einheitlich und II. Schutzbereich
Grundrechts
I. Einführung, Problemstellung
weit gefasst; der Regelungsvorbehalt ist ein
Gesetzesvorbehalt für das gesamte Grundrecht
• Jedoch ergeben sich aus dem differenzierten Wortlaut
und dem personalen Bezug des Grundrechts
unterschiedliche Schutzintensitäten je nach Eingriffsart:
Berufsausübungsregelungen:

allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung
Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im
Einzelnen
Strenge Drei-
Stufen-Lehre
(1.):
V. Vergewisserung
an einem
Zweckweiteren Beispiel
proportionalität
anhand der
Eingriffsstufen
VI. Ausblick
Subjektive Berufswahl voraussetzungen

höherwertiger Eingriffszweck nötig
Objektive Berufswahl voraussetzungen

höchstrangiger Eingriffszweck nötig
Insbesondere: Die Erforderlichkeit fehlt, wenn auch ein
Eingriff auf geringerer Stufe ausreichend wäre
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Strenge DreiStufen-Lehre (2.):
Interventionsminimum anhand
der Eingriffstufen
Eingriffsstufen: Definitionen, Abgrenzung
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Einführung, Problemstellung
II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III.Die Eingriffsebene im
Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im
Einzelnen
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
im Beispiel einer
Altersgrenze?
VI. Ausblick
Unterscheidung
im Beispiel des
Apothekers?
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Eingriffsstufen: Beispiele nach BVerfG
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Einführung, Problemstellung
II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III.Die Eingriffsebene im
Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im
Einzelnen
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
VI. Ausblick
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Abgrenzungsfragen infolge des weiten Eingriffsbegriffs
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
• „Klassischer Eingriffsbegriff“ im liberalen Rechtsstaat:
I. Einführung, Problemstellung
§ 1 Alkopopsteuergesetz
- AlkopopStG
Finalität, Unmittelbarkeit, Rechtswirkung und Anordnungs/Zwangscharakter als Eingriffsmerkmale
Alkoholhaltige
Süßgetränke
(Alkopops)
•„(1)
„Moderner
Eingriffsbegriff“
im sozialen
Rechtsstaat:
unterliegen
[…] einer Sondersteuer zum Schutz
Eingriff als jedes staatliche Handeln, das ein Verhalten im
jungerSchutzbereich
Menschen eines
(Alkopopsteuer).“
Grundrechts ganz oder teilweise
unmöglich macht („Beeinträchtigung“)
 Schwierigkeiten der Eingrenzung
 Kriterium der „berufsregelnden Tendenz“: Art. 12 GG
„schützt nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade
auf die berufliche Betätigung bezogen sind“, dazu
gehören aber auch bloße Rahmenbedingungen, die
„infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv
eine berufsregelnde Tendenz haben“ (BVerfG)
 Diskutierte Beispiele: Produktwarnungen, Steuern,
Kurzberichterstattungsrecht
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II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III.Die Eingriffsebene im
Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im
Einzelnen
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Dreistufige Rechtfertigungszwecke:
Definitionen
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
Verhältnismäßigkeit
I. Einführung, Problemstellung
im Beispiel des
II. Schutzbereich und
Bayerischen
Regelungsstruktur
Apothekengesetzes?
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung
im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
VI. Ausblick
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Gestufte Rechtfertigungszwecke:
Rechtsprechungsbeispiele
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Einführung, Problemstellung
II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung
im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
VI. Ausblick
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Vom BVerfG nicht akzeptierte Eingriffe:
Beispiele
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Einführung, Problemstellung
II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung
im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
VI. Ausblick
20
Kritik und Relativierung
der Drei-Stufen-Lehre
Kritikpunkte:

Geringe Greifbarkeit der Rechtfertigungsanforderungen

Schwierigkeit, die Lehre konsequent durchzuhalten:
I. Einführung, Problemstellung
II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
 Zweiteilung der verwendeten Berufsbegriffe
IV. Die Eingriffsrechtfertigung
im Einzelnen
 Stufen entsprechen nicht immer der
Eingriffsintensität
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
Folgerungen:

Aufteilung der Berufsausübungsregelung in zwei Stufen

Relativierung der Drei-Stufen-Lehre, indem diese als
wesentliche Hilfe fungiert, aber die Prüfung auch
anhand anderer Aspekte des personalen und sozialen
Bezugs von Eingriff und Rechtefertigung geprüft wird
21
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
VI. Ausblick
Ort der Ermittlung der Eingriffsstufe im
Prüfungsaufbau
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Einführung, Problemstellung
Möglichkeiten:
• bereits bei der Ermittlung des Eingriffs
Nachteil: Kann eventuell zur Klärung von Fragen
führen, die sich später als überflüssig erweisen
• oder auf der Rechtfertigungsebene
 dort: bei der Zweckbestimmung oder bei der
Erforderlichkeitsprüfung
Eingriffsstufe ganz offen lassen?
 möglich, wenn es auf sie nicht ankommt
 in Übungsarbeiten regelmäßig nicht ratsam
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II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung
im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Vergewisserung an einem weiteren Beispiel:
Novelle des Hufbeschlaggesetzes
• Hufbeschlag als „Gesamtheit
aller Verrichtungen an einem Huf
zum Zweck des Schutzes, der
Gesunderhaltung, der Korrektur
oder der Behandlung“
• wird ausgebildeten
„Hufbeschlagschmieden“
vorbehalten (die auch den
Eisenbeschlag erlernen)
= Fall einer Berufsbildfixierung;
diese bedeutet aber zugleich,
dass (bloße) „Huftechniker“ und
„Hufpfleger“ nicht tätig werden
dürfen
 Eingriffsstufe?
 Rechtfertigung?
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Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Einführung, Problemstellung
II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im
Einzelnen
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Beispiele für vom BVerfG nicht akzeptierte
Regelungen
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Einführung, Problemstellung
II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im
Einzelnen
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
 Erfordernis einer Hufschmiedqualifikation
VI. Ausblick
auch für Hufpflege ohne Eisenbeschlag
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Zusammenfassung typischer Probleme:
•
Übergreifend zur Struktur des Grundrechts:

•
Schutzbereich:

•
•
(weiter) Berufsbegriff
Eingriff:

berufsregelnde Tendenz

ggf. Unterscheidung der Eingriffsstufen
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:

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wortlautmäßig binnendifferenzierte, nach der
Auslegung aber synthetische Struktur des
Schutzbereichs und der Schrankenregelungen
Unterscheidung der Anforderungen anhand
unterschiedlicher Eingriffsintensitäten: DreiStufen-Lehre und deren kritische Relativierung
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Überblick, Problemstellung
II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung
im Einzelnen
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
VI. Ausblick
Weitere Fragen bei Art. 12 GG
Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
I. Einführung, Problemstellung
• Ausbildungsbezogene Aspekte
• Absätze 2 und 3 als Nebenpunkte
• Teilhaberechtliche Dimension
 Beispiel des Numerus-clausus-Urteils
• Drittwirkung und Schutzpflichtendimension
 Beispiel des Handelsvertreter-Beschlusses
• Grundrechtskonkurrenzen
 im Verhältnis zu Art. 14 GG
 im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG
•
•
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Anwendung bei staatsgebundenen Berufen
Verhältnis zur allgemeinen Wirtschaftspolitik
II. Schutzbereich und
Regelungsstruktur
III. Die Eingriffsebene im Einzelnen
IV. Die Eingriffsrechtfertigung im
Einzelnen
V. Vergewisserung an einem
weiteren Beispiel
VI. Ausblick
 Materialien unter:
http://www.oefsr.uni-hamburg.de/berufsfreiheit.pdf
Passwort: Art12GG
E-Mail: [email protected]
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit!