GND‑Übergangsregeln Körperschaften, Kongresse

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Transcript GND‑Übergangsregeln Körperschaften, Kongresse

GND-Übergangsregeln,
Körperschaften, Kongresse
Beispiele im PICA3-Format
Bettina Kunz
Zentralredaktion Sacherschließung des GBV
SWD-Umsteigerschulung, Göttingen, März 2012
GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K1-3
• Der bevorzugte Name für Körperschaften ist der
selbst gebrauchte Name bzw. die selbst gebrauchte
Namensform in der offiziellen Sprache der
Körperschaft
• Als Quelle für die Namensform werden die
originalsprachigen Eigenveröffentlichungen der
Körperschaft oder die Website der Körperschaft oder
eine Normdatei herangezogen.
• Ist der selbst gebrauchte Name nicht festzustellen,
wird der gebräuchlichste Name in den
Nachschlagewerken oder – nachgeordnet – in
Veröffentlichungen der bzw. über die Körperschaft
ermittelt
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K1-3
• Bei Vorliegen mehrerer Namensformen wird die
gebräuchlichste gewählt
• Liegen mehrere selbst gebrauchte
Namensformen in verschiedenen Sprachen
vor, wird ggf. die deutschsprachige Namensform
bevorzugt (gemäß Sprachreihenfolge deutsch,
englisch, französisch, russisch…)
• Weitere Namensformen werden als abweichende
Namen erfasst
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K1-3
Beispiele:
110 Kaiserswerther Diakonie
551 !...!Düsseldorf$4orta
110 Freiwillige Feuerwehr Pößneck
110 Bibliothèque Nationale de France
110 Valtion Taidemuseo
410 Finnish National Gallery
551 !...!Helsinki$4orta
110 UNICEF
410 United Nations Children‘s Fund
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K1-3
• Körperschaften des Altertums, internationale
Körperschaften, Religionsgemeinschaften und ihre
Vertretungskörperschaften, Orden und diplomatische
Konferenzen, für die es eine im Deutschen
gebräuchliche Namensform gibt, erhalten diese als
bevorzugten Namen
• Nicht lateinische Schriftzeichen werden
umgeschrieben. Die originalschriftliche Namensform
wird nach Möglichkeit als abweichender Name erfasst
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K1-3
Beispiele:
110 Internationaler Währungsfonds
410 International Monetary Fund
110 Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
410 KSZE
110 Benediktiner
410 Ordo Sancti Benedicti
110 Römische Kurie
410 Curia Romana
110 Kaliningradskij Oblastnoj Muzej Jantarja
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K4-7
• Die selbst gebrauchte Namensform wird orthografisch
unverändert übernommen, einschließlich der Artikel.
Jedoch gelten die in RAK-WB und RSWK bestehenden
Regeln zur Groß- und Kleinschreibung und zu
Wendungen, die den juristischen Charakter der
Körperschaft bezeichnen, weiter. Eine ungewöhnliche
Groß- und Kleinschreibung allerdings wird in der selbst
gebrauchten Namensform übernommen
• Zeitangaben zum Bestehen einer Körperschaft werden
im Feld 548 erfasst
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K4-6
Beispiele:
110 eBay
110 M&E Design
110 Die @Grünen
548 1980$b1993$4datb
110 USA$b51st Engineer Combat Battalion
410 USA$bEngineer Combat Battalion$n51
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften: Namensänderung ÜR K8-9
• Ändert sich der Name einer Körperschaft, wird eine
neue Entität angenommen und ein neuer Datensatz
gebildet. Beide Datensätze werden chronologisch
zueinander in Beziehung gesetzt [Vorgänger –
Nachfolger].
• Geringfügige Änderungen im Namen (Artikel,
Präpositionen etc.) gelten als abweichende Namen
[führen nicht zu einer neuen Entität]
• Ändern sich identifizierende Merkmale, so wird der
identifizierende Zusatz geändert, der vorherige
bevorzugte Name wird zum abweichenden Namen
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften: Namensänderung ÜR K8-9
Beispiele:
110 Sozialdemokratische Partei Deutschlands
510 !...!Sozialistische Arbeiterpartei Deutschlands$4vorg
110 Sozialistische Arbeiterpartei Deutschlands
510 !...!Sozialdemokratische Partei Deutschlands$4nach
110 American Society for Testing Materials
410 American Society for Testing and Materials$4nafr
110 Ostkirchliches Institut$gRegensburg
410 Ostkirchliches Institut$gBonn$4nafr
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften: Split Verwendungsregel
Verwendungsregel in der Sacherschließung (ÜR R9):
Für die Darstellung eines bestimmten Zeitabschnitts wird der
zeitlich zutreffende Datensatz verwendet. Umfasst die Darstellung
mehrere Zeitabschnitte, wird der chronologisch letzte/jüngste
Datensatz für den behandelten Zeitraum verwendet. Datensätze für
frühere Zeitabschnitte können fakultativ berücksichtigt werden
Beispiel:
Die @Grünen [1980-1993]
Bündnis 90, Die Grünen [seit 1993]
Die Grünen: Von der Protestbewegung zur etablierten Partei.
Eine Bilanz.
SWW: Bündnis 90, Die Grünen ; Geschichte
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften: Ortsbindung ÜR K10
• Die Differenzierung zwischen ortsgebundenen
und nicht ortsgebundenen Körperschaften wird
aufgehoben
• Ortsnamen, die Bestandteil des
Körperschaftsnamens sind, bleiben unverändert als
Namensbestandteil erhalten [d.h. keine Normierung
mehr]
• Der Ort des Hauptsitzes der Körperschaft wird als
Beziehung erfasst
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften: Ortsbindung ÜR K10
Beispiele:
110 Westfälisches Freilichtmuseum Detmold
551 !...!Detmold$4orta
110 Historisches Archiv Krupp
551 !...!Essen$4orta
110 Kunsthalle Emden
110 Stiftung Hamburger Öffentliche Bücherhallen
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K11-12
• Für untergeordnete Körperschaften wird der
bevorzugte Name wo möglich mit der
selbstständigen Namensform gebildet. Die
übergeordnete Körperschaft wird in Beziehung
gesetzt
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K11-12
Beispiele:
110 Numismatische Sammlung des Kantons Aargau
410 Historisches Museum Lenzburg$bNumismatische
Sammlung des Kantons Aargau
510 !...!Historisches Museum Lenzburg$4adue
551 !...!Lenzburg$4orta
110 Nobelbiblioteket
410 Kungliga Svenska Vetenskapsakademien$bNobelbiblioteket
510 !...!Kunglia Svenska Vetenskapsakademien$4adue
551 !...!Stockholm$4orta
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften: Unterordnung ÜR K11-12
• Ist im Namen der Körperschaft eine Unterordnung
oder untergeordnete Funktion ausgedrückt oder ist die
Körperschaft durch den Namen nicht hinreichend
identifizierbar, wird der bevorzugte Name in
unselbstständiger Form gebildet, beginnend mit dem
Namen der übergeordneten Körperschaft. Die
selbstständige Namensform wird als abweichender
Name erfasst, die übergeordnete Körperschaft in
Beziehung gesetzt
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften: Unterordnung ÜR K11-12
Beispiele:
110 Sozialdemokratische Partei Deutschlands$bOrtsverein Kelsterbach
410 Orstverein Kelsterbach$gSozialdemokratische Partei Deutschlands
510 !...!Sozialdemokratische Partei Deutschlands$4adue
551 !...!Kelsterbach$4orta
110 Deutschland$bBundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung$bAbteilung Straßenbau
110 Klinik für Innere Medizin Jena$bAbteilung Palliativmedizin
110 Staatliche Museen zu Berlin$bÄgyptische Abteilung
110 Österreichische Akademie der Wissenschaften$bHistorische
Kommission
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K15-16
• Für Firmen und Musikkörperschaften gelten
die allgemeinen Regeln
Beispiele:
110 Verkehrsgesellschaft Frankfurt
110 Robert Bosch GmbH$bUnternehmensarchiv
110 Deutsche Bank$bFiliale Berlin
110 The @Beatles
110 Wiener Philharmoniker
110 Österreichischer Rundfunk$bSymphonieorchester
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K14
• Abweichend von der allgemeinen Regel wird für
Universitäten und Hochschulen des deutschen
Sprachgebietes der bevorzugte Name weiterhin
normiert gebildet in der Form Universität,
Technische Hochschule, Technische Universität
oder Gesamthochschule und Sitzort. Der selbst
gebrauchte Name wird als abweichender Name
erfasst
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K14
Beispiele:
110 Universität Bonn
410 Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
110 Technische Universität München
110 Hochschule Augsburg
110 Universität Tübingen$bJuristische Fakultät
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K17
• Entspricht eine Personengruppe der Definition für
eine Körperschaft, wird sie als solche behandelt,
auch wenn der Name nur aus Personennamen
bzw. den Vor- und Familiennamen der beteiligten
Personen besteht
Beispiele:
110 The @Kelly Family
110 Marshall & Alexander
21
GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K18
• Planungsgemeinschaften werden als
Körperschaften behandelt
[wie in RAK-WB, in RSWK / SWD bislang
Geografika]
Beispiel:
110 Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K13, 19
• Organe von Körperschaften, inklusive Exekutiv-,
Informationsorgane und Organe mit Entscheidungsbefugnissen gelten als deren Abteilungen. Sie bilden einen
eigenen Entitätentyp und erhalten eigene Datensätze
• Für die Bestimmung des Namens und die Frage
selbständige oder unselbständige Form gelten die
einschlägigen Übergangsregeln für Körperschaften
• Spitzen-, Exekutiv- und Informationsorgane werden in
Formalerschließung und Sacherschließung
unterschiedlich verwendet
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K13, 19
Spitzen-, Exekutiv-, Informationsorgane und Organe
mit Entscheidungsbefugnissen
• Verwendung in der Formalerschließung: Nach
RAK-WB § 435 wie bisher im Allgemeinen keine
eigenen Datensätze für Spitzenorgane usw. von
Körperschaften
• Verwendung in der Sacherschließung: für
Spitzenorgane usw. werden wie bisher bei Bedarf
eigene Datensätze angesetzt
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GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K13, 19
Beispiel:
Sacherschließung
110 Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg$bBundesvorstand
510 !...!Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg$4adue
680 Datensatz nicht für Titelverknüpfungen in der Formalerschließung
verwenden. Titelverknüpfungen in der Formalerschließung erfolgen
stattdessen mit der übergeordneten Körperschaft
Formalerschließung
110 Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg
410 Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg$bBundesvorstand$4spio
25
GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K13, 19
Beispiel:
Sacherschließung
110 Deutsche Bank$bVorstand
510 !...!Deutsche Bank$4adue
680 Datensatz nicht für Titelverknüpfungen in der Formalerschließung
verwenden. Titelverknüpfungen in der Formalerschließung erfolgen
stattdessen mit der übergeordneten Körperschaft
Formalerschließung
110 Deutsche Bank
410 Deutsche Bank$bVorstand$4spio
26
GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K13, 19
• Organe von Gebietskörperschaften bilden einen
eigenen Entitätentyp. Ihr Name wird nicht normiert, der
Name der übergeordneten Gebietskörperschaft wird
ihrem Namen vorangestellt
• Spitzen-, Exekutiv- und Informationsorgane sowie
Vertretungskörperschaften von Gebietskörperschaften
gelten als deren Organe und bilden eigenständige
Datensätze
• Spitzen-, Exekutiv- und Informationsorgane werden
in Formalerschließung und Sacherschließung
unterschiedlich verwendet
27
GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K13, 19
Spitzen-, Exekutiv- und Informationsorgane,
Vertretungskörperschaften
• Verwendung in der Formalerschließung: Nach RAKWB § 451 wie bisher im Allgemeinen keine eigenen
Datensätze für Spitzenorgane usw. von
Gebietskörperschaften
• Verwendung in der Sacherschließung: für
Spitzenorgane usw. werden wie bisher bei Bedarf
eigene Datensätze angesetzt
28
GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K13, 19
Beispiel:
Sacherschließung
110 Frankfurt am Main$bMagistrat
410 Magistrat$gFrankfurt am Main
551 !...!Frankfurt am Main$4adue
680 Datensatz nicht für Titelverknüpfungen in der Formalerschließung
verwenden. Titelverknüpfungen in der Formalerschließung erfolgen
stattdessen mit der übergeordneten Körperschaft
Formalerschließung
151 Frankfurt am Main
410 Frankfurt am Main$bMagistrat$4spio
29
GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K13, 19
• Diplomatische Vertretungen werden als Abteilung
des Staates behandelt, der sie entsendet. Sie
erhalten den Namen des Staates, in den sie entsandt
sind, als identifizierenden Zusatz
Beispiele:
110 Deutschland$bDeutsche Botschaft Paris$gFrankreich
410 Deutsche Botschaft Paris$gDeutschland
551 !...!Deutschland$4adue
551 !...!Frankreich$4geow
551 !...!Paris$4orta
110 USA$bU. S. Embassy London$gGroßbritannien
30
GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K20
• Der bevorzugte Name für Ministerien wird nicht
normiert
Beispiele:
110 Deutschland$bAuswärtiges Amt
410 Auswärtiges Amt$gDeutschland
551 !...!Deutschland$4adue
110 Bayern$bStaatsministerium für Wissenschaft, Forschung und
Kunst
410 Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst$gBayern
551 !...!Bayern$4adue
31
GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K21
• Militärische Körperschaften werden als Organe von
Gebietskörperschaften behandelt. Der bevorzugte Name
wird nicht normiert. Dem Namen wird der Name der
übergeordneten (Gebiets-) Körperschaft vorangestellt
[nach RSWK bislang i. A. keine Datensätze für die
Gesamtstreitkräfte eines Staates und die Teilstreitkräfte]
Beispiele:
110 USA$b42nd Infantry Division
410 USA$bInfantry Division$n42
510 !...!USA$bArmy$4adue
110 Deutschland$bBundeswehr$bStandortverwaltung Mayen
32
GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K22
• Als bevorzugter Name für Religionsgemeinschaften wird die im Deutschen gebräuchlichste
Namensform gewählt
• Die Katholische Kirche in ihrer Gesamtheit gilt als
Körperschaft
[In der SWD bislang Sachschlagwort]
33
GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K22
Beispiele:
110 Russisch-Orthodoxe Kirche
110 Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
110 Mormonen
110 Katholische Kirche
34
GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K23
• Der bevorzugte Name für Lokale Einheiten von
Religionsgemeinschaften ist die selbstständige
originalsprachige Namensform. Hat sich eine
deutschsprachige Namensform fest etabliert, wird
diese bevorzugt
• Der bevorzugte Name für Pfarreien der katholischen
Kirche wird normiert gebildet mit der Bezeichnung
Pfarrei (in Österreich Pfarre) bzw. dem fremdsprachigen
Äquivalent und dem Patrozinium
35
GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K23
Beispiele:
110 Waalse Kerk Amsterdam
110 Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main
110 Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Dahlem
110 Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Arnstadt
110 Pfarrei St. Sebastian$gBonn
110 Pfarre Herz Jesu$gWels
110 Pfarrei Zum Guten Hirten$gKöngen; Unterensingen
110 Parrocchia S. Prassede$gTodi
36
GND-Übergangsregeln
Körperschaften K24
• Der bevorzugte Name für Klöster und Stifte wird
normiert gebildet in der Form Gattungsbegriff (Kloster
bzw. Stift) Patrozinium (bei mehreren Klöstern bzw.
Stiften an einem Ort), Ort. Der Individualname wird als
abweichender Name erfasst, der Ort wird zusätzlich
als Beziehung erfasst
37
GND-Übergangsregeln
Körperschaften K24
Beispiele:
110 Kloster Ampleforth
410 Ampleforth Abbey$4nauv
551 !...!Ampleforth$4orta
551 !...!Großbritannien$4geow
110 Kloster Melk
551 !...!Melk$4orta
551 !...!Niederösterreich$4geow
110 Kloster St. Anna$gMünchen
410 Kloster St. Anna im Lehel$4nauv
551 !...!München$4orta$X1
110 Stift St. Stephan$gMainz
551 !...!Mainz$4orta$X1
38
GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K25
• Als bevorzugter Name für personale Einheiten
von Religionsgemeinschaften wird die im
Deutschen gebräuchlichste Namensform gewählt
Beispiele:
110 Benediktiner
410 Ordo Sancti Benedicti
410 OSB$4abku
110 Dominikaner
410 Ordo Fratrum Praedicatorum
410 OP$4abku
39
GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K26
• Organe von Religionsgemeinschaften bilden einen
eigenen Entitätentyp. Sie werden wie Organe anderer
Körperschaften behandelt. Ihre Namensform wird
unverändert als bevorzugter Name übernommen
• Spitzen-, Exekutiv- und Informationsorgane von
Religionsgemeinschaften gelten als deren Organe
und erhalten eigenständige Datensätze
• Spitzen-, Exekutiv- und Informationsorgane werden
in Formalerschließung und Sacherschließung
unterschiedlich verwendet
40
GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K26
Spitzen-, Exekutiv- und Informationsorgane
• Verwendung in der Formalerschließung: Nach
RAK-WB § 470 wie bisher im Allgemeinen keine
eigenen Datensätze für Spitzenorgane usw. von
Religionsgemeinschaften
• Verwendung in der Sacherschließung: für
Spitzenorgane werden wie bisher bei Bedarf
eigene Datensätze angesetzt
41
GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K26
Beispiele:
110 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers
$bLandeskirchenamt
110 Katholische Kirche$bBischofssynode
110 Evangelische Kirche in Deutschland$bSynode
42
GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K26
Beispiel:
Sachschließung
110 Erzdiözese Köln$bGeneralvikariat
410 Generalvikariat$gErzdiözese Köln
551 !...!Erzdiözese Köln$4adue
680 Datensatz nicht für Titelverknüpfungen in der Formalerschließung
verwenden. Titelverknüpfungen in der Formalerschließung erfolgen
stattdessen mit der übergeordneten Körperschaft bzw. Gebietskörperschaft
Formalerschließung
151 Erzdiözese Köln
410 Erzdiözese Köln$bGeneralvikariat$4spio
410 Erzdiözese Köln$bErzbischof$4spio
680 Für die Sacherschließung werden die Gebietskörperschaft Erzdiözese Köln
und der Sachbegriff Erzbischof verknüpft
[Beibehaltung der bisherigen Praxis gemäß RSWK § 619,2]
43
GND-Übergangsregeln
Körperschaften ÜR K26
• Päpstliche Nuntiaturen, Internuntiaturen und
Delegationen werden als Abteilung der Katholischen
Kirche behandelt. Der Name des Staates, in dem sie
akkreditiert sind, wird dem Namen als identifizierender
Zusatz angefügt
Beispiele:
110 Katholische Kirche$bNonciature apostolique en France$gFrankreich
110 Katholische Kirche$bApostolische Nuntiatur in der Bundesrepublik
Deutschland$gDeutschland
44
GND-Übergangsregeln
Körperschaften Wichtige Änderungen
• Der bevorzugte Name ist in der Regel originalsprachig
(Ausnahme: Religionsgemeinschaften und personale
Einheiten von Religionsgemeinschaften)
• Der bevorzugte Name ist prinzipiell der selbst
gebrauchte Name in unveränderter Form
• Kaum noch Normierungen
(Ausnahme: Universitäten, Klöster und Stifte, Pfarreien)
45
GND-Übergangsregeln
Körperschaften Wichtige Änderungen
• Bei Namensänderung wird eine neue Entität
angenommen und ein neuer Datensatz gebildet
• Keine ortsgebundenen Körperschaften mehr
• Auflösung der Mehrgliedrigkeit in Datensätzen
• Planungsgemeinschaften werden Körperschaften
46
GND-Übergangsregeln
Kongresse C1-2
• Veranstaltungen bilden eine eigene Satzart (Tf) mit
den Entitätentypen (vif bzw. vie)
• Neue Definition: Kongresse sind Zusammenkünfte von
Einzelpersonen oder Vertretern von Körperschaften mit
einem spezifischen Namen, um Themen von
gemeinsamem Interesse zu behandeln. Auch ein
Gattungsbegriff + Name der veranstaltenden
Körperschaft gilt als spezifischer Kongressname
• Die Entscheidung über die Verwendung bzw.
Nichtverwendung in der Formalerschließung richtet
sich weiterhin nach der jetzigen Praxis
47
GND-Übergangsregeln
Kongresse C1-2
Beispiele:
005 Tf…
008 vif
111 Leipziger Frühjahrsmesse
005 Tf…
008 vie
111 Frankfurter Buchmesse$n61$d2009$cFrankfurt am Main
511 !...!Frankfurter Buchmesse$4obpa
548 $c2009$4datv
551 !...!Frankfurt am Main$4ortv
48
GND-Übergangsregeln
Kongresse C3-5
• Bevorzugter Name für Kongresse ist der selbst gebrauchte
Name in der Sprache des Kongresses. Als Quellen werden
gleichberechtigt herangezogen:
– originalsprachige Eigenveröffentlichungen des Kongresses
– Website des Kongresses
– Normdatei, die den Namen bereits bestimmt hat
• Bei unterschiedlichen Namensformen wird die gebräuchlichste
Namensform gewählt. Kurzformen werden bevorzugt.
• Ist kein selbst gebrauchter oder gebräuchlicher Name zu
ermitteln, wird die Vorlageform gewählt, primär aus
Veröffentlichungen des Kongresses, nachrangig aus Vorlagen
über den Kongress
49
GND-Übergangsregeln
Kongresse C3-5
• Liegen selbst gebrauchte Namen in verschiedenen
Sprachen vor, wird der bevorzugte Name in der
Sprachreihenfolge deutsch, englisch, französisch,
russisch, lateinisch, spanisch, italienisch gewählt
• Nicht lateinische Schriftzeichen werden
umgeschrieben. Die originalschriftliche Namensform
kann zusätzlich erfasst werden
50
GND-Übergangsregeln
Kongresse C7-8
• Unabhängig vom Namen des Kongresses und ohne
diesen zu verändern werden folgende Merkmale als
Bestandteil des Namens angegeben:
- Zählung in normierter Form (wenn vorhanden)
- Jahr(e) in normierter Form
- Veranstaltungsort(e)
(berücksichtigt werden auch Ortsteile, Einzelgebäude und kleinere
geografische Einheiten)
• Zur Unterscheidung gleichnamiger Kongresse oder
Kongressfolgen wird ein geeigneter Zusatz, in der Regel
die veranstaltende Körperschaft, als Zusatz erfasst
51
GND-Übergangsregeln
Kongresse C7
Beispiele:
111 Wiener Kongress$d1814-1815$cWien
111 Frankfurter Buchmesse$n61$d2009$cFrankfurt am Main
111 Pädagogischer Kongreß$gMünchener Lehrer-Verein
111 Pädagogischer Kongreß$gMünchener Lehrer-Verein$n1$d1924$cMünchen
111 COP$n11$d2005$cMontréal
411 Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention$n11$d2005$cMontréal
52
GND-Übergangsregeln
Kongresse C7
Beispiele:
111 Vatikanisches Konzil$n2$d1962-1965$cVatikanstadt
411 Concilium Vaticanum$n2$d1962-1965$cVatikanstadt
111 Internationaler Kongress für Weltevangelisation$n3$d2010$cKapstadt
411 Lausanne Congress on World Evangelization$n3$d2010$cKapstadt
111 Biennale di Venezia$n54$d2011$cVenedig
111 International Conference on Nutrition$d1992$cRom
111 S‘‘ezd Pisatelej SSSR$n3$d1959$cMoskau
411 Sowjetischer Schriftstellerkongress$n3$d1959$cMoskau
53
GND-Übergangsregeln
Kongresse C6
• Besteht der Name des Kongresses nur aus dem
Namen der veranstaltenden Körperschaft und einem
Gattungsbegriff, wird der bevorzugte Name
unselbstständig in der Form Körperschaft und
Gattungsbegriff gebildet
Beispiel:
111 Sozialdemokratische Partei Deutschlands$bParteitag$d1968$cNürnberg
54
GND-Übergangsregeln
Kongresse C8
• Kongressfolgen werden als Normdatensatz erfasst. Zur
Unterscheidung gleichnamiger Kongressfolgen werden
identifizierende Zusätze ergänzt
• In den zur Kongressfolge gehörenden Einzelkongressen
wird die Kongressfolge obligatorisch als Beziehung
(Oberbegriff partitiv) erfasst
• In der Formalerschließung werden Kongressfolgen
abweichend nur im bisherigen Umfang erfasst. Die
Erfassung der Kongressfolge als partitiver Oberbegriff ist
für die Formalerschließung nicht obligatorisch
55
GND-Übergangsregeln
Kongresse C8
Beispiel:
008 vif
111 Deutscher Evangelischer Kirchentag
008 vie
111 Deutscher Evangelischer Kirchentag$n33$d2011$cDresden
511 !...!Deutscher Evangelischer Kirchentag$4obpa
548 $c2011$4datv
551 !...!Dresden$4ortv
56
GND-Übergangsregeln
Kongresse C9
• Hat ein Einzelkongress einen spezifischen Namen,
der vom Namen der Kongressfolge abweicht, wird
dieser als bevorzugter Name gewählt
Beispiel:
111 Workshop EMV-Gerechte Entwicklung und Applikation von
Geräten$d2004$cMittweida
411 Mittweidaer EMV-Tag$n4$d2004$cMittweida
57
GND-Übergangsregeln
Kongresse C10-11
Namensänderung bei Einzelkongressen
• Innerhalb einer Kongressfolge wird jeder einzelne
Kongress in einem eigenen Datensatz erfasst. Weichen
die Namen der einzelnen Kongresse einer Kongressfolge
voneinander ab, wird nach der Verwendungsregel für
Formal- bzw. Sacherschließung verfahren
• Formalerschließung: zwischen Vorgänger und
Nachfolger wird eine chronologische Beziehung
hergestellt
• Sacherschließung: Es wird keine chronologische
Beziehung hergestellt. Die Kongressfolge wird in den
Einzelkongressen als partitiver Oberbegriff erfasst
58
GND-Übergangsregeln
Kongresse C10-11
Namensänderung bei Kongressfolgen
• Ändert sich der Name einer Kongressfolge, wird eine
neue Entität angenommen und ein neuer Datensatz
gebildet
• Zwischen Vorgänger und Nachfolger wird eine
chronologische Beziehung hergestellt
• Geringfügige Änderungen von Artikeln, Präpositionen
Konjunktionen u.Ä. bedingen keine neue Entität, sondern
werden als abweichende Namensform erfasst
59
GND-Übergangsregeln
Kongresse C10-11
Beispiele:
111 Deutsches Kinder-Film-&-Fernseh-Festival Goldener Spatz$cGera
511 !...!Goldener Spatz$cGera$4nach
111 CMD
411 Weltkongress für Dermatologie
511 !...!International Congress of Dermatology$4vorg
111 Champions League
511 !...!Fußballeuropapokal der Landesmeister$4vorg
60