Einführung der VST im hbz

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Transcript Einführung der VST im hbz

GND-Übergangsregeln
Körperschaften, Geografika, Kongresse
Schulung für die Formalerschließer im hbzVerbund im März 2012
Monika Humpertz
(basierend auf den GND-Schulungsunterlagen
von Barbara Wolf-Dahm, UB Augsburg)
GND-Übergangsregeln
Körperschaften/Geografika/Kongresse
-1-
Überblick
 Was ist neu für alle drei Entitäten?
 Übergangsregeln Körperschaften
 Übergangsregeln Geografika
 Übergangsregeln Kongresse
Anhang
 Terminologie
 Tipps zur Vorgehensweise
2
GND-Übergangsregeln
Körperschaften/Geografika/Kongresse
-2-
Anhang
 AWB „Codes bei Körperschaften“
 AWB „Codes bei Geografika“
 AWB „Codes bei Kongressen“
 AWB „Ländercodevergabe“
 AWB „Deskriptionszeichen“
 AWB „Belegung von 5XX $X“
3
GND-Übergangsregeln
Körperschaften/Geografika/Kongresse
-4Was ist neu für alle drei Entitäten?
 Entitätencode im Unterfeld angebracht (
zusätzlich zum Code für die
Entitätenuntergliederung in Feld 093):
 k = Körperschaften; g = Geografika; e =
Kongresse
 Neue Codes für
Entitätenuntergliederungen
 Ländercode für alle drei Entitäten
verbindlich
4
GND-Übergangsregeln
Körperschaften/Geografika/Kongresse
-5-
 Bevorzugter Name
gebräuchlichster Name
in unveränderter Form
 keine normierten Ansetzungen mehr (bis
auf wenige Ausnahmen)
 Keine Ordnungshilfen mehr in
Winkelklammern, stattdessen Unterfelder
und/oder Beziehungsfelder
Weitere Änderungen s. bei den einzelnen
Entitäten
5
Regeln gekürzt präsentiert
Im folgenden werden aus den Regeln nur die
wichtigsten Fälle präsentiert
6
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K1
-1-
K1 Wahl des Namens,
Informationsquellen
 Bevorzugter Name -> selbst gebrauchter
Name
in den originalsprachigen
Eigenveröffentlichungen
auf der Website der Körperschaft
in einer Normdatei
7
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K1
–2–
 Alle drei Informationsquellen sind
gleichberechtigt (das Auffinden in einer ist
ausreichend)
 Unterschiedliche Namensformen ->
gebräuchlichste
 Selbst gebrauchte Kurzformen bevorzugt
 Bevorzugte Namensform von
internationalen Körperschaften (s. K2)
8
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K1
–3–
In AWB „Name von Körperschaften“ u.a. näher
erläutert:
Welche Stellen der Website in welcher
Priorität herangezogen werden
Wie Kombinationen aus Kurz- u. Langform
behandelt werden
9
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K1
–4–
 Selbst gebrauchter Name nicht zu ermitteln
in Liste der NSW gebräuchlichsten Namen
ermitteln
 Selbst gebrauchter und/oder gebräuchlicher
Name nicht ermittelbar
Vorlageformen aus nicht
originalsprachigen Veröffentlichungen der
Körperschaft
Vorlageformen aus Vorlagen über die
Körperschaft
10
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K1
–5–
 Vorliegende abweichende Namensformen
werden berücksichtigt
Beispiele
110$kFreiwillige Feuerwehr Kleinmölsen
110$kKaiserswehrter Diakonie
11
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K2
–1–
K2 Sprachliche Form
 Ansetzung in der offiziellen Sprache der
Körperschaft
 Bei Vorlage mehrerer selbst gebrauchter
Namen in verschiedenen offiziellen
Sprachen
vorrangige Auswahl der deutschen
Namensform, wenn fest eingebürgert
ansonsten Sprachreihenfolge
12
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K2
–2–
 Vorliegende abweichende Namensformen
werden berücksichtigt
Beispiel
110$kValtion Taidemuseo
410$kFinnish National Gallery
13
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K2
–3–
 In AWB „Name von Körperschaften“ näher
erläutert:
Verfahren bei internationalen
Körperschaften (gilt auch für
Körperschaften des Altertums)
Bevorzugter Name -> im Deutschen
gebräuchliche Form -> ermitteln in
Liste der NSW
14
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K2
–4–
Im Deutschen gebräuchliche Form
nicht ermittelbar -> deutschsprachige
Website oder deutschsprachige
Eigenveröffentlichungen suchen
Keine im Deutschen gebräuchliche
Form bestimmbar -> gemäß
Sprachreihenfolge englischsprachige
Form bevorzugen
 Vorliegende abweichende Namensformen
werden berücksichtigt
15
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K2
–5–
Beispiele
110$kWeltbank
410$kInternational Bank for Reconstruction
and Development
Kurzform als bevorzugte Namensform
110$kUNICEF
410$kUnited Nations Children‘s Fund
16
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K3
–1–
K3 Schriftform
 Nicht lateinische Schriftzeichen werden in
die lateinische Schrift umgeschrieben.
 Die originalschriftliche Namensform wird
nach Möglichkeit als abweichende
Namensform erfasst. (Funktion noch nicht
anwenden. Wird nach GND-Migration
eingerichtet.)
17
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K3
–2–
Beispiele
110$kInstitut Otnografii Imeni N. N.
Miklucho-Maklaja
710$kИнститут Этнографии Имени Н. Н.
Миклухо-Маклая$UCyrl$Lrus$vOriginal
110$kWatanabe Kyōichi Hōritsu Jimusho
710$k渡部喬一法律事務所
$UJpan$Ljpn$vOriginal
18
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K4
–1–
K4 Schreibweise
 Übernahme der selbst gebrauchten
Schreibweise
Ausnahme: RAK-WB-Regeln bezüglich
Groß- u. Kleinschreibung u. zu
Wendungen, die den juristischen
Charakter bezeichnen, gelten weiter
Ausnahme: ungewöhnliche Groß- u.
Kleinschreibungen werden unverändert
übernommen.
19
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K4
–2–
Ausnahme: normierte Ansetzungen, z.B.
unselbstständige Ansetzungen (K12), dt.
Hochschulen (K14), Pfarreien (K23),
Klöster/Stifte (K24)
Ausnahme: vorgegebene Sprache, z.B.
Religionsgemeinschaften (K22), Orden
(K25)
20
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K4
–3–
Beispiele
110$kHertl.Architekten ZT GmbH
110$k3xNielsen
110$k24StundenGruppe
110$kCarl Link Verlag (ohne Bindestriche)
21
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K4
–4–
110$kMax-Planck-Institut für Evolutionäre
Anthropologie (mit Bindestriche)
110$keBay
110$kpbr Planungsbüro Rohling
(zu Artikeln s. K5, zu Zählungen s. K5 + AWB
„Zählungen bei Körperschaften“)
22
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K5
–1–
K5 Weglassungen
 Artikel am Anfang des
Körperschaftsnamens bleiben erhalten
(sortieren aber nach wie vor nicht mit)
 Juristische Wendungen am Anfang/Ende
des Körperschaftsnamens entfallen
weiterhin gemäß RAK-WB § 404a
 Angaben über Ordensverleihungen – noch
unklar
23
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K5
–2–
 Zählungen, die Namensbestandteil sind,
bleiben erhalten
 In AWB „Zählungen bei Körperschaften“ ist
geregelt, dass Zählungen im bevorzugten
Körperschaftsnamen grundsätzlich mit
angesetzt werden, egal in welcher
Schreibweise (arab./röm.) sie angegeben
sind. Die Form ohne Zählung wird
standardmäßig als abweichende Namensform
erfasst.
24
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K5
–3–
Grundsätzlich:
 Andere, für die Recherche oder
Sortierung relevante Namensformen
können als abweichende Namensformen
erfasst werden.
25
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K5
–4–
Beispiele
Artikel
110$k<<Die>> Grünen
Zählungen
- im bevorzugten Namen enthalten
110$kCentral Los Angeles High School #9
410$kCentral Los Angeles High School$n9
26
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K5
–5–
110$kUSA$b51st Engineer Combat Battalion
410$kUSA$bEngineer Combat Battalion$n51
110$k<<The>> Second Presbyterian Church
of Baltimore
410$k<<The>> Presbyterian Church of
Baltimore$n2
27
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K5
–6–
Römische Zählung
110$kII. Universitäts-Frauenklinik Würzburg
410$kUniversitäts-Frauenklinik Würzburg$n2
410$kUniversität Würzburg$bII. UniversitätsFrauenklinik
410$kUniversität Würzburg$bUniversitätsFrauenklinik$n2
28
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K5
–7–
 In AWB „Zählungen bei Körperschaften“ sind
weitere Beispiele aufgelistet, z.B. Zählung +
sachliche Benennung.
29
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K6
–1–
K6 Zählungen
Zählungen, die nicht Namensbestandteil sind,
werden in einem eigenen Unterfeld ($n)
erfasst. Die Zählung wird direkt nach dem
Namen eingegeben, d.h. vor ggf.
vorhandenen weiteren Elementen.
 Regel nicht anwendbar, da in der Praxis
kaum erkennbar, wann Zählung zum
selbstgebrauchten Namen dazu gehört
und wann nicht
30
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K6
–2–
--- Stattdessen -- Einheitliche Regelung:
Zählung wird immer als zum Namen dazu
gehörig betrachtet.
Standardmäßig zusätzlicher Eintrag mit
Zählung in Unterfeld n
(s. K5 u. AWB „Zählungen bei
Körperschaften“)
31
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K7
–1–
K7 Zeitangaben
Angaben zum Bestehen einer Körperschaft
werden im einheitlichen Feld 548
angegeben.
Die genaue Besetzung des Feldes ist im
„Erfassungsleitfaden“ geregelt.
32
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K7
–2–
Beispiel
110$k<<The>> Slits
548$a1976-1981$4datb
548$a2005$4datb
670$aWikipedia$bStand:
12.12.2012$uhttp://de.wikipedia.org/wiki/Th
e_Slits
679$abrit. Punkgruppe
(Körperschaft hat von 1976-1981 existiert und wieder im Jahr
2005)
33
Gleichnamigkeit von Körperschaften
-1Bestandteile, die nicht in der bevorzugten
Bezeichnung enthalten sind (z.B. Ort),
werden nur bei Gleichnamigkeit als
identifizierende Merkmale ergänzt
Beispiel
Ort in bevorzugter Bezeichnung nicht enthalten,
Name eindeutig -> kein identifizierender Zusatz
110$kAkademie der Künste
110$kHans Otto Theater
34
Gleichnamigkeit von Körperschaften
-2-
Ort in bevorzugter Bezeichnung nicht enthalten,
Name nicht eindeutig -> Ort als identifizierender
Zusatz
110$kInstitut für Parasitologie$hBern
110$kInstitut für Parasitologie$hZürich
Näheres dazu s. AWB „Ortsnamen in Verbindung
mit Körperschaften“.
35
Gleichnamigkeit von Körperschaften
-3-
In AWB „Identifizierende Zusätze bei
Körperschaften und Kongressen“ ist
geregelt
welche Angaben sich als identifizierende
Zusätze eignen
welche identifizierenden Zusätze bei
Gleichnamigkeit verschiedener Satzarten
(z.B. Ort und Musikgruppe) vergeben
werden
36
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K8
–1–
K8 Namensänderungen
 Ändert sich der Name einer Körperschaft,
wird ein neuer Datensatz angelegt.
 Vorgänger und Nachfolger werden durch
Beziehungen (Feld 510) in chronologische
Verbindung zueinander gebracht
 Keine Namensänderung bei geringfügigen
Änderungen
abweichende Namensform
37
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K8
–2–
Beispiele
110$kInformationsring Kreditwirtschaft
510$kInformations- und Kommunikationsring
der Finanzdienstleister$4nach$9(DE-588)…
110$kInformations- und Kommunikationsring
der Finanzdienstleister
510$kInformationsring
Kreditwirtschaft$4vorg$9(DE-588)…
38
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K8
–3–
(geringfügige Änderung -> kein Split)
110$kAmerican Society for Testing and Materials
410$kAmerican Society for Testing Materials
(späterer Name)
(Die geringfügig geänderte Namensform wird als
abweichende Namensform in Feld 410 erfasst)
[In ÜR K8 umgekehrt angegeben. Korrektur bei DNB
beantragt gemäß ursprünglicher GKD-Aufnahme]
39
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K9
–1–
K9 Namensänderungen in
identifizierenden Zusätzen
 Ändert sich der identifizierende Zusatz, so
wird er in der bevorzugten Namensform
entsprechend geändert. Der vorherige
bevorzugte Name wird als abweichende
Namensform erfasst.
40
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K9
–2–
Beispiel
110$kSozialwissenschaftliches
Institut$hStrausberg
410$kSozialwissenschaftliches
Institut$hMünchen$4nafr
41
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 10
–1–
K10 Ortsbindung von Körperschaften
 Keine Differenzierung mehr zwischen
ortsgebundenen und nicht ortsgebundenen
Körperschaften
 Ortsnamen, die Bestandteil des
Körperschaftsnamens sind, bleiben
unverändert als Namensbestandteil
erhalten
42
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 10
–2–
 Beziehung zum Ortssitz in „nach GND
normierter Form“ (= über ein
Beziehungsfeld = Feld 551)
 In AWB „Ortsnamen in Verbindung mit
Körperschaften“ wird geregelt, wann ein
Ort als zum Namen zugehörig anzusehen
ist
43
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 10
–3–
Beispiele
110$kRegionalmuseum Alsfeld
551$gAlsfeld$4orta$9(DE-588)…
(Ortssitz im bevorzugten Namen enthalten)
110$kVilla Aurora Foundation for EuropeanAmerican Relations
551$gLos Angeles, Calif.$4orta$9(DE-588)…
(Ortssitz im bevorzugten Namen nicht enthalten;
Ortsangabe mit erläuterndem Zusatz) 44
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 10
–4–
110$kDeutsche Oper am Rhein
551$gDüsseldorf$4orta$9(DE-588)…
551$gDuisburg$4orta$9(DE-588)…
(Ortssitz nicht im bevorzugten Namen enthalten;
mehrere Sitze)
45
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 11
–1–
K11 Untergeordnete Körperschaften,
selbstständige Form
 Eine untergeordnete Körperschaft, deren
bevorzugte Namensform keine
Unterordnung ausdrückt und die durch
ihren Namen hinreichend identifiziert ist,
wird selbstständig angesetzt nach den
allgemeinen Regeln
46
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 11
–2–
 Entscheidung, ob Unterordnung im Namen
ausgedrückt ist, erfolgt nach
Sachzusammenhang
In AWB „Untergeordnete Körperschaften –
selbstständige oder unselbstständige
Erfassung“ Hilfestellung zur Ermittlung
von „untergeordnet“ (RAK-WBBegriffslisten in Anlage 11 nur noch zur
Orientierung, nicht verbindlich)
47
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 11
–3–
Bei Begriffen, die keine oder manchmal eine
Unterordnung zum Ausdruck bringen:
 Ist der Name der übergeordneten
Körperschaft vollständig im Namen der
untergeordneten Körperschaft vorhanden,
wird er herausgelöst. Ist die
untergeordnete Körperschaft durch den
verbliebenen Namen hinreichend
identifiziert, wird selbstständig angesetzt
48
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 11
–4–
In AWB „Untergeordnete Körperschaften –
selbstständige oder unselbstständige
Erfassung“ Hilfestellung zur Ermittlung
von „Name der Überordnung vollständig
im Namen der Unterordnung enthalten“
 Die unselbstständige Namensform wird als
abweichende Namensform erfasst
 Zusätzlich wird eine Beziehung zur
Überordnung im Beziehungsfeld 510
erfasst
49
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 11
–5–
Beispiele
110$kRüstkammer Dresden
410$kStaatliche Kunstsammlungen
Dresden$bRüstkammer Dresden
410$kStaatliche Kunstsammlungen
Dresden$bRüstkammer
510$kStaatliche Kunstsammlungen
Dresden$4adue$9(DE-588)…
551$gDresden$4orta$9(DE-588)…
50
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 11
–6–
Mehrstufige Unterordnung, Eintragung unter der
unselbstständigen Form mit allen Zwischenstufen,
Beziehung mit nächst übergeordneter Körperschaft
110$kInstitut für Berufs- und Betriebspädagogik
410$kUniversität Magdeburg$bFakultät für Geistes,Sozial- und Erziehungswissenschaften$bInstitut
für Berufs- und Betriebspädagogik
510$kUniversität Magdeburg$bFakultät für Geistes-,
Sozial- und
Erziehungswissenschaften$4adue$9(DE-588)…
551$gMagdeburg$4orta$9(DE-588)…
51
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 11
–7–
110$kNobelbiblioteket
410$kKungliga Svenska
Vetenskapsakademien$bNobelbiblioteket
510$kKungliga Svenska
Vetenskapsakademien$4adue$9(DE-588)…
551$gStockholm$4orta$9(DE-588)…
(selbstständige Ansetzung, kein Zusatz, da Name
eindeutig identifizierbar)
52
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 11
–8–
110$kVDG-Bibliothek
410$kVerein Deutscher Gießereifachleute$bVDGBibliothek
510$kVerein Deutscher
Gießereifachleute$4adue$9(DE-588)…
551$gDüsseldorf$4orta$9(DE-588)…
(„Bibliothek“ drückt keine UO aus. Name der ÜO nicht
vollständig im Namen der UO enthalten [in UO Kurzform
der ÜO; bevorzugter Name der ÜO aber ausführliche
Namensform]. Daher ÜO nicht aus Name der UO
herausgelöst = selbstständige Ansetzung)
53
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 12
–1–
K12 Untergeordnete Körperschaften,
unselbstständige Form
 Eine untergeordnete Körperschaft, deren
bevorzugte Namensform eine
Unterordnung ausdrückt, wird
unselbstständig angesetzt, beginnend mit
dem Namen der übergeordneten
Körperschaft
54
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 12
–2–
 Entscheidung, ob Unterordnung im Namen
ausgedrückt ist, erfolgt nach
Sachzusammenhang
In AWB „Untergeordnete Körperschaften –
selbstständige oder unselbstständige
Erfassung“ Hilfestellung zur Ermittlung
von „untergeordnet“ (RAK-WBBegriffslisten in Anlage 11 nur noch zur
Orientierung, nicht verbindlich)
55
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 12
–3–
Bei Begriffen, die keine oder manchmal eine
Unterordnung zum Ausdruck bringen:
 Ist der Name der übergeordneten
Körperschaft vollständig im Namen der
untergeordneten Körperschaft vorhanden,
wird er herausgelöst. Ist die
untergeordnete Körperschaft durch den
verbliebenen Namen nicht hinreichend
identifiziert, wird unselbstständig
angesetzt
56
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 12
–4–
 In AWB „Untergeordnete Körperschaften –
selbstständige oder unselbstständige
Erfassung“ Hilfestellung zur Ermittlung
von „Name der Überordnung vollständig im
Namen der Unterordnung enthalten“
 Die selbstständige Namensform wird als
abweichende Namensform nach den
allgemeinen Regeln erfasst (=
identifizierende Zusätze nur bei Gleichnamigkeit,
hier aber Überordnung als identifizierender
Zusatz)
57
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 12
–5–
 Zusätzlich wird eine Beziehung zur
Überordnung im Beziehungsfeld 510
erfasst
58
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 12
–6–
Beispiele
110$kStaatliche Museen zu Berlin$bÄgyptische
Abteilung
410$kÄgyptische Abteilung$hStaatliche
Museen zu Berlin
510$kStaatliche Museen zu
Berlin$4adue$9(DE-588)…
551$gBerlin$4orta$9(DE-588)…
(Mehrere Ägyptische Abteilungen vh.)
59
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 12
–7–
(Ortsverein unselbstständig angesetzt, weil ohne ÜO
unklar, zu welcher Organisation der Ortsverein gehört)
110 $kSozialdemokratische Partei
Deutschlands$bOrtsverein Kelsterbach
410$kOrtsverein Kelsterbach [nur ein Ortsverein in
Kelsterbach -> kein Zusatz]
510$kSozialdemokratische Partei
Deutschlands$4adue$9(DE-588)…
551$gKelsterbach$4orta$9(DE-588)…
60
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 12
–8–
Mehrstufige Unterordnung, Eintragung unter der
selbstständigen Namensform mit allen Zwischenstufen als
Zusatz, Beziehung mit nächst übergeordneter Körperschaft
110$kDeutschland$bAuswärtiges
Amt$bBibliothek
410$kBibliothek$hDeutschland, Auswärtiges Amt
510$kDeutschland$bAuswärtiges
Amt$4adue$9(DE-588)…
551$gBerlin$4orta$9(DE-588)… (Sitz der Bibliothek)
61
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 13
–1–
K13 Organe von Körperschaften (außer
bei Gebietskörperschaften und
Religionsgemeinschaften)
 = Abteilungen der Körperschaften
 eigene Entität innerhalb der
Körperschaften [Entitätencode „kio“]
 selbstständige/unselbstständige
Ansetzung nach den allgemeinen Regeln
K11 u. K12
62
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 13
–2–
 Bevorzugte Namensform nicht normiert
Beispiel
Selbstständige Ansetzung
110$kEuropäische Kommission
410$kEuropäische Union$bEuropäische
Kommission
510$kEuropäische Union$4adue$9(DE-588)…
63
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 13
–3–
Spitzen-, Exekutiv- und
Informationsorgane
 Nach Übergangsregel -> eigene Ansetzung
wird aber (noch) nicht angewendet!-
- Stattdessen –
64
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 13
–4–
 Verwendungsregel von K13 bzw.
(ausführlicher) AWB „Spitzenorgane“
RSWK u. RAK-WB § 435 gelten weiterhin
(FE -> keine eigene Ansetzung, i.d.R. kein
Eintrag als abweichende Namensform
unter der Überordnung; SE -> eigene
Datensätze)
65
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 13
–5–
 SE-Aufnahme soll Benutzungshinweis
(Feld 680) enthalten für FE
Beispiel
Vorlage: Vorstand der Bäcker-Innung
Hamburg
66
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 13
–6–
FE
110$kBäcker-Innung Hamburg
(kein Eintrag von „Vorstand“ als abweichende
Namensform)
551$gHamburg$4orta$9(DE-588)…
67
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 13
–7–
SE
110$kBäcker-Innung Hamburg$bVorstand
510$kBäcker-Innung Hamburg$4adue$9(DE588)…
551$gHamburg$4orta$9(DE-588)…
680 Datensatz nicht für Titelverknüpfungen in
der Formalerschließung verwenden.
Titelverknüpfungen in der
Formalerschließung erfolgen stattdessen mit
der übergeordneten Körperschaft 68
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 14
–1–
K14 Universitäten des deutschen
Sprachgebietes
 Weiterhin normierte Ansetzung der
Namensform (Universität, Technische
Hochschule, Technische Universität,
Gesamthochschule)
 Ort gehört zum Namen und wird direkt an
den Namen angeschlossen (in selbstgebrauchter
Form der Universität, nicht in BN-Form)
69
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 14
–2–
 Vorliegende, selbstgebrauchte Namen ->
Erfassung als abweichende Namensformen
Beispiele
110$kUniversität Bonn
410$kFriedrich-Wilhelms-Universität
Bonn$4nauv
551$gBonn$4orta$9(DE-588)…
70
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 14
–3–
110$kTechnische Hochschule Zürich
551$gZürich$4orta$9(DE-588)…
110$kUniversität Duisburg-Essen
551$gDuisburg$4orta$9(DE-588)…
551$gEssen$4orta$9(DE-588)…
110$kFachhochschule Münster
551$gMünster (Westf)$4orta$9(DE-588)…
71
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 14
–4–
Aber
110$kGeorg-Simon-Ohm-Hochschule für
Angewandte Wissenschaften
551$gNürnberg$4orta$9(DE-588)...
(keine Normierung, da nicht Bestandteil der normierten
Begriffe)
72
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 15
–1–
K15 Firmen, Unternehmen
Für Firmen, Unternehmen usw. gelten die
allgemeinen Regeln
Beispiele
110$kCarl Link Verlag (Ort gehört in selbst
gebrauchtem Namen nicht zum Namen dazu)
551$gKronach$4orta$9(DE-588)…
73
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 15
–2–
110$kVerkehrsgesellschaft Frankfurt (Ort
gehört in selbst gebrauchtem Namen zum Namen
dazu)
551$gFrankfurt am Main$4orta$9(DE-588)…
74
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 16
–1–
K16 Musikkörperschaften
Für Musikkörperschaften gelten die
allgemeinen Regeln
Beispiele
110$k<<The>> Rolling Stones
75
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 16
–2–
110$kMusikverein Attenweiler
551$gAttenweiler$4orta$9(DE-588)…
Für Musikgruppen mit enthaltenen
Personennamen s. K17
76
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 17
–1–
K17 Nach beteiligten Personen benannte
Körperschaften
 Personengruppen, die der Definition von
„Körperschaft“ entsprechen, werden als
Körperschaften behandelt, unabhängig
von ihrer Namensform.
 Für Musikgruppen mit enthaltenen
Personennamen gilt aber weiter RAK-WB §
631, Erl. 3
77
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 17
–2–
 Enthält der Name Vor- und/oder
Familiennamen, wird eine Beziehung zu
den entsprechenden
Personennamenssätzen in Feld(ern) 500
erfasst
Beispiel
110$kAmadou & Mariam
500$pBagayoko, Amadou$4musi$9(DE-588)…
500$pDoumbia, Mariam$4musi$9(DE-588)…
78
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 18
K18 Planungsgemeinschaften
Planungsgemeinschaften werden als
Körperschaften behandelt.
Beispiel
110$kPlanungsgemeinschaft RheinhessenNahe
79
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 19
-1K19 Gebietskörperschaften: Organe
 = Abteilungen von Gebietskörperschaften
 eigene Entität innerhalb der
Körperschaften [Entitätencode „kio“]. Dazu
gehören auch die ihnen nachgeordneten
Behörden
 unselbstständige Ansetzung, beginnend
mit dem Namen der Gebietskörperschaft
 bevorzugter Name nicht normiert (s. K12)
80
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 19
-2-
Beispiel
110$kSachsen$bStatistisches Landesamt
410$kStatistisches Landesamt$hSachsen
551$gSachsen$4adue$9(DE-588)…
551$gKamenz$4orta$9(DE-588)… (Sitz des
Landesamtes)
81
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 19
-3-
Spitzen-, Exekutiv- und
Informationsorgane
 Nach Übergangsregel -> eigene Ansetzung
wird aber (noch) nicht angewendet!-
- Stattdessen –
82
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 19
-4-
 Verwendungsregel von K19 bzw.
(ausführlicher) AWB „Spitzenorgane“
RSWK u. RAK-WB § 451 gelten weiterhin
(FE -> keine eigene Ansetzung, Eintrag
als abweichende Namensform vom Organ
in selbstständiger und unselbstständiger
Form bei der Überordnung; SE -> eigene
Datensätze)
83
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 19
-5-
SE-Aufnahme soll Benutzungshinweis für
FE (Feld 680) enthalten
Beispiel
FE
151$gErlangen
410$kErlangen$bStadtrat$4spio
410$kStadtrat$hErlangen$4spio
84
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 19
-6-
SE
110$kErlangen$bStadtrat
410$kStadtrat$hErlangen
551$gErlangen$4adue$9(DE-588)…
680 Datensatz nicht für Titelverknüpfungen in
der Formalerschließung verwenden.
Titelverknüpfungen in der
Formalerschließung erfolgen stattdessen mit
der übergeordneten Gebietskörperschaft
85
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 20
-1-
K20 Gebietskörperschaften: Ministerien
Ministerien des In- und Auslandes
Behandlung nach den allgemeinen Regeln
unselbstständige Ansetzung, beginnend
mit dem Namen der Gebietskörperschaft
bevorzugter Name nicht normiert (s. K12)
Normierte Namensformen können als
abweichende Namensformen erfasst
werden
86
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 20
-2-
Beispiel
110$kDeutschland$bAuswärtiges Amt
410$kAuswärtiges Amt$hDeutschland
551$gDeutschland$4adue$9(DE-588)…
551$gBerlin$4orta$9(DE-588)… (Sitz des
Auswärtigen Amtes)
87
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 20
-3-
In AWB „Ministerien“ wird geregelt:
Namensänderungen oder –Schwankungen
von Ministerium/Minister/Ministerin
Bevorzugter Name bleibt, Eintrag als
abweichende Namensform von
geändertem Namen
88
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 20
-4-
Beispiel
110$kSaarland$bMinister für Arbeit und Frauen
410$kSaarland$bMinisterium für Arbeit und Frauen
410$kMinister für Arbeit und Frauen
410$kMinisterium für Arbeit und Frauen
551$gSaarland$4adue$9(DE-588)…
551$gSaarbrücken$4orta$9(DE-588)… (Sitz des
Ministeriums)
(Die geringfügig geänderte Namensform wird als
abweichende Namensform in Feld 410 erfasst)
89
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 20
-5-
Abweichende Namensformen von Überund Unterordnung
 Aufführung in unveränderter Form in Feld
410 mit $4 nauv
 Aufführung in strukturierter Form nur mit
410$kBevorzugter Name der
ÜO$bAbweichender Name der UO (bei
strukturierter Aufführung muss ÜO immer in
bevorzugter Namensform angegeben werden)
90
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 20
-6-
Beispiel: Vorlage: Italia, Ministero degli Affari Esteri
110$kItalien$bMinistero degli Affari Esteri
410$kMinistero degli Affari Esteri$hItalien
410$kItalia, Ministero degli Affari Esteri$4nauv
551$gItalien$4adue$9(DE-588)…
551$gRom$4orta$9(DE-588)… (Sitz des
Ministeriums)
NICHT ERLAUBT:
410$kItalia$bMinistero degli Affari Esteri
91
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 20
-7-
Vorlage: Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten in Italien
110$kItalien$bMinistero degli Affari Esteri
… [Eintragungen wie Vorseite], zusätzlich
410$kItalien$bMinisterium für Auswärtige
Angelegenheiten
410$kMinisterium für Auswärtige
Angelegenheiten$hItalien
410$kMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten
in Italien$4nauv
92
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 21
-1-
K21 Gebietskörperschaften: Militärische
Körperschaften
Militärische Körperschaften = militärische
Organe von Gebietskörperschaften
unselbstständige Ansetzung, beginnend
mit dem Namen der Gebietskörperschaft
bzw. der Organisation, der sie unterstehen
Bevorzugter Name nicht normiert (s. K12)
93
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 21 - 2 -
Beispiel
110$kUSA$bArmy
410$kArmy$hUSA
410$kUSA$bUnited States Armed Forces
(Name d.
ÜO nicht vollständig im Namen der UO enthalten [ÜO =
abgekürzte Form, UO = ausgeschriebene Form] Name d.
ÜO bleibt im Namen d. UO bestehen)
410$kUnited States Armed Forces
(kein Zusatz
notwendig, da Name der ÜO bereits enthalten und Name
der UO somit eindeutig)
551$gUSA$4adue$9(DE-588)…
94
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 21
-3-
In AWB „Freiwilligenverbände“ Verfahren für
Freiwilligenverbände geregelt, die häufig
nicht eindeutig einer Gebietskörperschaft
zugeordnet werden können
95
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 22
-1-
K22 Religionsgemeinschaften: Wahl des
Namens
 Bevorzugter Name: Selbstständige, im
Deutschen gebräuchlichste Namensform.
Ansonsten allgemeine Regeln
 Katholische Kirche in ihrer Gesamtheit
jetzt deutsch angesetzt.
96
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 22
-2-
Beispiele
110$kKatholische Kirche
410$kEcclesia Catholica
110$kEvangelische Kirche in Deutschland
110$kRussisch-Orthodoxe Kirche
410$kRusskaja Pravoslavnaja Cerkovʹ
97
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 23
-1-
K23 Religionsgemeinschaften: Lokale
Einheiten (außer Klöster und Stifte)
 Bevorzugter Name: Selbstständige,
originalsprachige Namensform
hat sich eine deutschsprachige
Namensform fest etabliert, wird diese
bevorzugt
98
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 23
-2-
Territorialpfarreien der Katholischen
Kirche und Personalpfarreien: Normierte
Ansetzung „Pfarrei“ bzw. „Pfarre“
(Österreich) bzw. fremdsprachige
Entsprechung + Pfarrpatronat + Ortssitz
(in selbst gebrauchter Form)
 Nicht gewählte Namen werden als
abweichende Namensformen erfasst
99
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 23
-3-
Beispiele
110$kJüdische Gemeinde Frankfurt am Main
551$gFrankfurt am Main$4orta$9(DE-588)…
110$kEvangelisch-Lutherische
Kirchgemeinde Arnstadt
551$gArnstadt$4orta$9(DE-588)…
100
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 23
-4-
110$kPfarrei St. Leonhard München-Pasing
410$kKatholische Gemeinde St. Leonhard
München-Pasing$4nauv
551$gMünchen-Pasing$4orta$9(DE-588)…
110$kPfarre St. Markus Linz
551$gLinz$4orta$9(DE-588)…
101
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 24
-1-
K24 Religionsgemeinschaften: Lokale
Einheiten, Klöster und Stifte
 Bevorzugter Name in normierter
Ansetzung: „Kloster“/“Stift“ + Ort
bei mehreren Klöstern/Stiften an einem
Ort -> Patrozinium hinter dem Namen, vor
der Ortsangabe angeben
 Vorliegenden Individualnamen als
abweichende Namensform erfassen
102
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 24
-2-
 Beziehung zum Ortssitz des Klosters/Stifts
in Feld 551 angeben
 In AWB „Klöster und Stifte“ ausführlichere
Angaben vh. (z.B. Domkapitel/Domstifte).
103
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 24
-3-
Beispiele
110$kKloster Ampleforth
410$kAmpleforth Abbey$4nauv
551$gAmpleforth$4orta$9(DE-588)…
110$kKloster Sankt Emmeram Regensburg
551$gRegensburg$4orta$9(DE-588)…
(Mehrere Klöster in Regensburg vh.)
104
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 25
-1-
K25 Religionsgemeinschaften: Personale
Einheiten
 Bevorzugter Name: im Deutschen
gebräuchlichste Namensform
 Abweichende Namensformen werden
berücksichtigt
105
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 25
-2-
Beispiel
110$kFranziskaner
410$kOrdo Fratrum Minorum
410$kOFM$4abku
106
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 26
-1-
K26 Religionsgemeinschaften: Organe
 Eigener Entitätentyp innerhalb der
Körperschaften [Entitätencode „kio“]
 Bevorzugte Namensform nicht normiert
 Behandlung des bevorzugten Namens
nach K13, d.h.
selbstständige/unselbstständige
Ansetzung nach K11/K12
107
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 26
-2-
Beispiel
110$kDiözese Sankt Pölten$bPastoralamt
410$kPastoralamt$hDiözese Sankt Pölten
410$kPastoralamt St. Pölten$4nauv
551$gDiözese Sankt Pölten$4adue$9(DE588)…
108
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 26
-3-
Spitzen-, Exekutiv- und Informationsorgane
 Nach Übergangsregel -> eigene Ansetzung
wird aber (noch) nicht angewendet!- Stattdessen –
109
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 26
-4-
 Verwendungsregel von K26 bzw.
(ausführlicher) AWB „Spitzenorgane“
RSWK u. RAK-WB § 470 gelten weiterhin
(FE -> keine eigene Ansetzung, Eintrag
als abweichende Namensform vom Organ
in selbstständiger und unselbstständiger
Form bei der Überordnung; SE -> eigene
Datensätze)
110
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 26
-5-
SE-Aufnahme soll Benutzungshinweis für
FE (Feld 680) enthalten
111
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 26
-6-
Beispiel
FE
110$kEvangelisch-Lutherische
Christuskirchengemeinde Leer
410$kEvangelisch-Lutherische
Christuskirchengemeinde
Leer$bKirchenvorstand$4spio
410$kKirchenvorstand$hEvangelisch-Lutherische
Christuskirchengemeinde Leer$4spio
551$gLeer$4orta$9(DE-588)…
112
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
K 26
-7-
SE
110$kEvangelisch-Lutherische
Christuskirchengemeinde Leer$bKirchenvorstand
410$kKirchenvorstand$hEvangelisch-Lutherische
Christuskirchengemeinde Leer
551$gLeer$4orta$9(DE-588)…
680 Datensatz nicht für Titelverknüpfungen in der
Formalerschließung verwenden. Titelverknüpfungen
in der Formalerschließung erfolgen stattdessen mit
der übergeordneten Körperschaft bzw.
Gebietskörperschaft
113
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
Regionale Einheiten von
Religionsgemeinschaften
Hinweis:
Regionale Einheiten von
Religionsgemeinschaften werden wie
Gebietskörperschaften behandelt (vgl. G9)
Beispiel
151$gDiözese Osnabrück
114
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte
-1-
 Bevorzugter Name -> selbst gebrauchter
oder gebräuchlichster Name in
unveränderter Form, originalsprachig
(Ausnahmen Sprache: Religionsgemeinschaften
und personale Einheiten von
Religionsgemeinschaften -> bevorzugt deutsch)
(Ausnahmen Form: Universitäten des
deutschsprachigen Raums, Klöster, Stifte,
Pfarreien -> Normierung)
115
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte
-2 In drei gleichberechtigten
Informationsquellen (originalsprachige
Eigenveröffentlichungen, Homepage,
Normdatei) ermitteln
 Mehrere gebräuchliche Sprachen ->
Deutsch bevorzugt
 Keine Ortsbindung mehr
116
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte
-3-
 Identifizierende Zusätze nur noch bei
Gleichnamigkeit
 Änderungen im identifizierenden Zusatz ->
keine Namensänderung
 Organe von Gebietskörperschaften ->
Entität Körperschaften
117
GND-Übergangsregeln
Körperschaften
Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte
-4 Weiterhin getrennte Regelungen in FE/SE
bei Spitzen-, Exekutiv- und
Informationsorganen
 Planungsgemeinschaften ->
Körperschaften
 Regionale Einheiten von
Religionskörperschaften -> Geografika
 Feld X10 mit $k
118
GND-Übergangsregeln
Geografika
G1
-1-
G1 Bildung der bevorzugten
Namensform von
Gebietskörperschaften
 Bevorzugter Name = geografischer Name,
im Deutschen gebräuchlichster Name
 Kein im Deutschen gebräuchlichster Name
nachweisbar -> gebräuchlichster Name
der offiziellen Landessprache
Mehrere offizielle Landessprachen –> nach
Sprachreihenfolge
119
GND-Übergangsregeln
Geografika
G1
-2-
 Feststellung des gebräuchlichsten Namens
gemäß „Liste der Nachschlagewerke“
 Kein gebräuchlicher Name ermittelbar –>
Vorlageform
 Nicht-lateinische Alphabete -> Umschrift
 Nicht gewählte Namensformen werden als
abweichende Namensformen erfasst
120
GND-Übergangsregeln
Geografika
G1
-3-
Beispiel
151$gMailand
451$gMilano$vGKD
451$gCittà di Milano
121
GND-Übergangsregeln
Geografika
G2
-1-
G2 Umgang mit einleitenden
Bezeichnungen wie „Sankt“, …,
„Herzogtum“, „Ciudad“ u.ä. im Namen
von Gebietskörperschaften
 Einleitende Bezeichnungen wie „Sankt“,
„Herzogtum“, „Ciudad“ u.ä. (und
fremdsprachige Entsprechungen) gelten als
Namensbestandteile und werden mit
angesetzt, wenn im maßgeblichen
Nachschlagewerk so aufgeführt
122
GND-Übergangsregeln
Geografika
G2
-2-
 Keine Normierung (z.B. bei abgekürzter
oder ausgeschriebener Schreibweise) –
gebräuchliche Form ist ausschlaggebend
 Nicht gewählte Formen werden als
abweichende Namensformen erfasst
Beispiele
151$gSankt Gilden
123
GND-Übergangsregeln
Geografika
G2
-3-
151$gSaint-Tropez
151$gSt. Moritz
151$gKreis Herzogtum Lauenburg
451$gKreis Lauenburg, Elbe
451$gKreis Herzogthum Lauenburg
124
GND-Übergangsregeln
Geografika
G3
-1-
G3 Selbstständige Bezeichnungen wie
„Bad“ u.ä. im Namen von
Gebietskörperschaften
 „Bad“, „Seebad“, „Luftkurort“ u.ä. (und
fremdsprachige Entsprechungen) gelten wenn im maßgeblichen Nachschlagewerk
so aufgeführt - als Namensbestandteile
und werden mit angesetzt
125
GND-Übergangsregeln
Geografika
G3
-2-
 Nicht gewählte Formen werden als
abweichende Namensformen erfasst
Beispiele
151$gBad Segeberg
151$gAix-les-Bains
126
GND-Übergangsregeln
Geografika
G4
-1-
G4 Erläuternde Bestandteile bei
Ortsnamen (Beinamen)
 Erläuternde Bestandteile gelten - wenn im
maßgeblichen Nachschlagewerk so
aufgeführt - als Namensbestandteile und
werden in der nachgewiesenen Form mit
angesetzt (ohne Hinzufügung von Deskriptionsoder Trennzeichen).
127
GND-Übergangsregeln
Geografika
G4
-2-
 Nicht gewählte Formen werden als
abweichende Namensformen erfasst
 Bundesstaaten der USA werden in
normierter Abkürzung an den Ortsnamen
angefügt
128
GND-Übergangsregeln
Geografika
G4
-3-
Beispiele
151$gFrankfurt am Main
451$gFrankfurt, Main
151$gNew York, NY
451$gNeuyork, NY
151$gLas Vegas, Nev.
129
Gleichnamigkeit von Geografika
-1-
In AWB „Identifizierende Zusätze bei
Geografika“ ist geregelt, wie gleichnamige
geografische Namen durch identifizierende
Zusätze unterschieden werden
 Identifizierender Zusatz nur bei
unbekannterem gleichen Namen
Beispiel
151$gLondon
151$gLondon$hOntario
130
Gleichnamigkeit von Geografika
-2-
 Als identifizierende Zusätze Fluss, Berg,
Ort oder übergeordnete
Verwaltungseinheit verwenden
 Weitere Regelungen zu
Ort namensgleich mit Staat oder
Gliedstaat; zu einer naturräumlichen
Einheit/Ethnografikum
Aufführung mehrerer identifizierender
Zusätze
131
GND-Übergangsregeln
Geografika
G5
-1-
G5 Namen von Ortsteilen
 Bevorzugter Name -> Im Deutschen
gebräuchlichster bzw. originalsprachig
gebräuchlicher Name in der jeweils
landesüblichen Rechtschreibung
 Ortsteile im deutschsprachigen Raum
(außer Schweiz)-> Bindestrich-Namensform
(Hauptort-Ortsteil)
132
GND-Übergangsregeln
Geografika
G5
-2-
Beispiel
151$gHofheim-Lorsbach
551$gHofheim$4adue$9(DE-588)…
 Ortsteile in der Schweiz und im
außerdeutschsprachigen Raum -> die im
Deutschen gebräuchlichste Namensform
(i.d.R. selbstständige Namensform)
133
GND-Übergangsregeln
Geografika
G5
-3-
Beispiel
151$gRiedbach$hBern
451$gBern-Riedbach
551$gBern$4adue$X1$9(DE-588)…
 Abweichende Namensformen werden
berücksichtigt
 Hauptort wird als Beziehung dargestellt
134
GND-Übergangsregeln
Geografika
G5
-4-
In AWB „Ortsteile“ zusätzlich geregelt
Codierungen für
Vorgänger/Nachfolger/zeitweiser Name
Vorgehen bei Statuswechsel
Ortsteile mit Zählung und/oder sachlicher
Benennung
Ortsteile mit mehrgliedrigen Hauptorten
135
GND-Übergangsregeln
Geografika
G6
-1-
G6 Umgang mit Gattungsbegriffen bei
Verwaltungseinheiten
 Bevorzugter Name -> gebräuchlicher
Name ohne Weglassungen oder
Umstellungen
Gebräuchlichen Namen gemäß „Liste der
Nachschlagewerke“ ermitteln -> i.d.R.
Homepage
136
GND-Übergangsregeln
Geografika
G6
-2-
 Oberhalb kommunaler Ebene –>
Gattungsbezeichnung für den Typ der
Verwaltungseinheit als Beziehung erfassen
(von SE)
Beispiel
151$gLandkreis Kassel
451$gKassel$hKreis
451$gKassel$hLandkreis
550$sLandkreis$4obin$9(DE-588)…
137
GND-Übergangsregeln
Geografika
G7
-1-
G7 Umgang mit erläuternden
Bestandteilen von Ortsnamen
(Beinamen) in nach Ortsnamen
benannten Verwaltungseinheiten
 Bevorzugter Name -> gebräuchlicher
Name ohne Weglassungen oder
Umstellungen – ohne Berücksichtigung des
ggf. mit erläuternden Bestandteilen versehenen
bevorzugten Namens des Ortes als Geografikum
138
GND-Übergangsregeln
Geografika
G7
-2-
Beispiel
151$gLandkreis Hof
451$gHof, Saale$hKreis
550$sLandkreis$4obin$9(DE-588)…
139
AWB „Verwaltungseinheiten“
-1-
Unterschiedliche Verfahren bei
deutschsprachigen und fremdsprachigen
Verwaltungseinheiten
Deutschsprachige Verwaltungseinheiten
 Gebräuchlicher Name auf Homepage oder in
anderer Internetquelle ermitteln
 Gattungsbegriffe gemäß „Liste der
Gattungsbegriffe für Verwaltungseinheiten in
der GND“
140
AWB „Verwaltungseinheiten“
-2-
Fremdsprachige Verwaltungseinheiten
 Ermittlung des zugrundeliegenden
Geografikums
 Gattungsbegriff der Verwaltungseinheit in
der im Deutschen gebräuchlichen Form (s.
„Liste der Gattungsbegriffe für
Verwaltungseinheiten in der GND“) dem
Geografikum voranstellen (gemäß dem im
Deutschen üblichen Sprachgebrauch)
141
AWB „Verwaltungseinheiten“
-3-
Beispiel
151$gProvinz Mailand
451$gMailand$hProvinz
451$gProvincia di Milano$4nauv
142
GND-Übergangsregeln
Geografika
G8
-1-
G8 Namensänderungen bei
Gebietskörperschaften
 Namensänderung -> neue Entität ->
neuer Datensatz
 Vorgänger/Nachfolger durch Beziehungen
verknüpfen
143
GND-Übergangsregeln
Geografika
G8
-2-
Beispiel
151$gTschechoslowakei
551$gTschechische Republik$4nach$9(DE588)…
551$gSlowakei$4nach$9(DE-588)…
151$gTschechische Republik
551$gTschechoslowakei$4vorg$9(DE-588)…
144
GND-Übergangsregeln
Geografika
G8
-3-
151$gSlowakei
551$gTschechoslowakei$4vorg$9(DE-588)…
145
GND-Übergangsregeln
Geografika
G8
-4-
 Hinzufügen oder Wegfall von
Benennungen wie "Bad" , "Seebad",
"Kurbad" u.ä. -> kein Split
 Umbenennung von „Kreis“ in „Landkreis“
u. umgekehrt -> kein Split
 Aktuell bevorzugten Namen in
Nachschlagewerken ermitteln und
bevorzugten Namen in bestehendem
Datensatz ggf. aktualisieren
146
GND-Übergangsregeln
Geografika
G8
-5-
 Bisherigen bevorzugten Namen als
abweichende Namensform erfassen
Beispiel
151$gEnzklösterle
451$gLuftkurort Enzklösterle$4nafr
147
GND-Übergangsregeln
Geografika
G8
-6-
 Verfassungs- und Statusänderungen ohne
Änderung des geografischen Namens ->
kein Split
Beispiel
151$gBayern
451$gFreistaat Bayern$4nauv
451$gHerzogtum Bayern$4nafr
451$gKönigreich Bayern$4nafr
148
GND-Übergangsregeln
Geografika
G8
-7-
 Statusänderungen von unselbstständig zu
selbstständig und umgekehrt (z.B.
Kolonien, Provinzen) (egal, ob geografischer
Name sich ändert oder nicht) -> neue Entität
-> neuer Datensatz
 Ggf. gleichlautende Ansetzungen werden
durch identifizierende Zusätze
unterschieden
149
GND-Übergangsregeln
Geografika
G8
-8-
Beispiel
151$gAngola
451$gRepublica Popular de Angola$4nauv
551$gProvinz Angola$4vorg$9(DE-588)…
150
GND-Übergangsregeln
Geografika
G8
-9-
151$gProvinz Angola
451$gÜberseeprovinz PortugiesischWestafrika
451$gAngola$hProvinz
451$gProvíncia Angola$4nauv
451$gPortugiesisch-Westafrika
551$gAngola$4nach$9(DE-588)…
151
GND-Übergangsregeln
Geografika
G9
-1-
G9 Regionale Einheiten von
Religionsgemeinschaften
 Regionale Einheiten von
Religionsgemeinschaften -> Geografika
 Bevorzugter Name -> im Deutschen
gebräuchlichster Name
 Anwendung der Regeln für
Verwaltungseinheiten (G6 u. G7)
152
GND-Übergangsregeln
Geografika
G9
-2-
 Beziehung zur übergeordneten
Religionsgemeinschaft angeben
Beispiel
151$gDiözese Mainz
451$gMainz$hDiözese
510$kKatholische Kirche$4adue$9(DE588)…
153
GND-Übergangsregeln
Geografika
G9
-3-
Fremdsprachige regionale Einheit
151$gDiözese Chioggia
451$gChioggia$hDiözese
451$gDiocesi di Chioggia$4nauv
510$kKatholische Kirche$4adue$9(DE588)…
154
Planungsgemeinschaften
 Planungsgemeinschaften ->
Körperschaften s. K18
155
GND-Übergangsregeln
Geografika
Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte
-1 Bevorzugter Name -> selbst gebrauchter,
gebräuchlichster Name in unveränderter
Form, möglichst deutschsprachig
In „Liste der Nachschlagewerke“ ermitteln
 Nur noch wenige Normierungen (z.B.
fremdsprachige Verwaltungseinheiten)
 Identifizierende Zusätze nur noch bei
Gleichnamigkeit
156
GND-Übergangsregeln
Geografika
Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte
-2 Organe von Gebietskörperschaften ->
Körperschaften
 Regionale Einheiten von
Religionsgemeinschaften -> Geografika
 Planungsgemeinschaften ->
Körperschaften
 Feld X51 mit $g
157
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C1
C1 Kongresse als Entität
Kongresse werden weiterhin als eigene
Entität behandelt.
158
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C2
-1-
C2 Definition
 Kongresse -> Zusammenkünfte von
Einzelpersonen oder Vertretern von
Körperschaften mit spezifischem Namen,
Behandlung von Themen von
gemeinsamem Interesse
 Name spezifisch
wenn eher Charakter einer Benennung als
einer Beschreibung
159
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C2
-2-
Neu spezifisch: Gattungsbegriff + Name
der veranstaltenden Körperschaft
Aber Verwendungsregel:
Sacherschließung und Formalerschließung
führen ihre bisherige (unterschiedliche)
Praxis fort. -> Für FE gilt weiter RAK-WB
für die Frage, was als Körperschaft zu
behandeln und anzusetzen ist
160
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C3
-1-
C3 Wahl des Namens,
Informationsquellen
 Bevorzugter Name -> selbst gebrauchter
Name
 Zu ermitteln (außer internationale
Körperschaften und diplomatische Konferenzen)
in den originalsprachigen
Eigenveröffentlichungen
161
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C3
-2-
auf der Website der Körperschaft
in einer Normdatei
 Alle drei Informationsquellen sind
gleichberechtigt (das Auffinden in einer ist
ausreichend)
 Unterschiedliche Namensformen ->
gebräuchlichste
 Selbst gebrauchte Kurzformen bevorzugt
162
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C3
-3-
 Kein selbstgebrauchter Name zu finden
 Vorlageform
 aus nicht originalsprachigen Vorlagen
 aus Vorlagen über den Kongress
 Internationale Kongresse u. diplomatische
Konferenzen s. C4
163
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C3
-4-
 Vorliegende abweichende Namensformen
werden berücksichtigt
Beispiel
111$eWiener Kongress$d1814-1815$cWien
548$a1814-1815$4datv
551$gWien$4ortv$9(DE-588)…
164
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C3
-5-
In AWB „Name von Kongressen“ wird u.a.
erläutert
Welche Stellen der Website in welcher
Priorität herangezogen werden
Wann Kurzformen herangezogen werden
Wie Kombinationen aus Kurz- u.
Langform behandelt werden
165
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C3
-6-
In AWB „Kongresse: Weglassungen“ wird
erläutert, welche Angaben beim
bevorzugten Namen weggelassen werden
und wann die Codierung $4 nauv
vergeben wird
166
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C4
-1-
C4 Sprachliche Form
 Bevorzugter Name in Sprache des
Kongresses
 Verschiedene Sprachen ->
Sprachreihenfolge
Internationale Kongresse -> im Deutschen
fest eingebürgerte Form (falls vh.)
167
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C4
-2-
 In AWB „Name von Kongressen“ näher
erläutert:
Verfahren bei internationalen Kongressen
Bevorzugter Name -> im Deutschen
gebräuchliche Form -> ermitteln in
Liste der NSW
Im Deutschen gebräuchliche Form in
NSW nicht verzeichnet ->
deutschsprachige Website oder
deutschsprachige
168
Eigenveröffentlichungen suchen
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C4
-3-
Keine im Deutschen gebräuchliche
Form bestimmbar -> gemäß
Sprachreihenfolge englischsprachige
Form bevorzugen
 Vorliegende abweichende Namensformen
werden berücksichtigt
169
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C4
-4-
Beispiele
Deutscher Name = im Deutschen fest eingebürgerte Form.
Vatikanstadt = Stadtstaat, behandelt wie Ort
111$eVatikanisches Konzil$n2$d19621965$cVatikanstadt
411$eConcilium Vaticanum$n2$d19621965$cVatikanstadt
548$a1962-1965$4datv
551$gVatikanstadt$4ortv$9(DE-588)…
170
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C4
-5-
Kurzform als bevorzugte Namensform
111$eCOP$n11$d2005$cMontréal
411$eVertragsstaatenkonferenz der
Klimarahmenkonvention$n11$d2005$cMo
ntréal
548$a2005$4datv
551$gMontréal$4ortv$9(DE-588)…
171
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C4
-6-
Mehrere selbst gebrauchte Namen -> Deutsch
gemäß Sprachreihenfolge
111$eInternationaler Kongress für
Weltevangelisation$n3$d2010$cKapstadt
411$eLausanne Congress on World
Evangelization$n3$d2010$cKapstadt
548$a2010$4datv
551$gKapstadt$4ortv$9(DE-588)…
172
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C5
-1-
C5 Schriftform
 Nicht lateinische Schriftzeichen werden
umgeschrieben
 Originalschriftlicher Name wird nach
Möglichkeit berücksichtigt und gesondert
gekennzeichnet (Funktion noch nicht
anwenden. Wird nach GND-Migration
eingerichtet.)
173
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C5
-2-
Beispiel
111$eKonferencija za Međunarodno Privatno
Pravo$n7$d2009$cNovi Sad
711$eKонференциja за Mеђународно
Пиватно Право$n7$d2009$cНови
Сад$UCyrl$Lrus$vOriginal
548$a2009$4datv
551$gNovi Sad$4ortv$9(DE-588)…
174
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C6
C6 Kongressname aus Veranstalter und
Kongressbegriff
ÜR noch nicht angewendet. Bisherige Regelungen in
FE u. SE bleiben bestehen.
Für FE: keine Ansetzung als Körperschaft
Im SE-Satz Benutzungshinweis in Feld 680:
Datensatz nicht für die Titelverknüpfungen in der
Formalerschließung verwenden (wird noch in GND ÜR
u. AWB ergänzt)
175
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C7
-1-
C7 Hinzuzufügende identifizierende
Merkmale und Beziehungen
 Unabhängig vom Namen des Kongresses
und ohne diesen zu verändern werden
folgende Merkmale im Datensatz
angegeben in der festgelegten Reihenfolge
 Zählung in normierter Form (wenn
vorhanden)
 Jahr(e) in normierter Form
176
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C7
-2-
 Veranstaltungsort(e) (auch Ortsteile,
Einzelgebäude und kleinere geografische
Einheiten)
 Beziehungen zum Veranstaltungsort
werden angegeben
 In AWB „Einzelkongress, mehrere
Veranstaltungsorte“ wird erläutert, wie mit
mehreren Veranstaltungsorten verfahren
wird
177
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C7
-3-
Beispiel
111$eFrankfurter
Buchmesse$n61$d2009$cFrankfurt am
Main
548$a2009$4datv
551$gFrankfurt am Main$4ortv$9(DE-588)…
178
Gleichnamigkeit bei Kongressen
-1-
C7
 Bei gleichnamigen Kongressen wird als
identifizierender Zusatz i.d.R. die
veranstaltende Körperschaft angegeben
(direkt hinter dem Namen, vor Zählung, Jahr,
Ort)
 Die Beziehung zur veranstaltenden
Körperschaft wird berücksichtigt
179
Gleichnamigkeit bei Kongressen
-2-
Beispiel
111$eWM$hGesellschaft für Informatik
$n6$d2011$cInnsbruck
510$kGesellschaft für
Informatik$4vera$X1$9(DE-588)…
548$a2011$4datv
551$gInnsbruck$4ortv$9(DE-588)…
180
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C8
C8 Kongressfolgen
ÜR noch nicht angewendet. Bisherige Regelungen in
FE u. SE bleiben bestehen.
Für FE: Kongressfolgen weiterhin nur in bisherigem
Umfang erfassen (- 1989)
SE macht bei aktuellen Kongressfolgenansetzungen
Benutzungshinweis in Feld 680: Datensatz nicht
für die Titelverknüpfungen in der
Formalerschließung verwenden (wird noch in GND ÜR
u. AWB ergänzt)
181
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C9
-1-
C9 Unterschiedliche Namen für
Kongressfolgen und deren
Einzelkongresse
 Hat ein Einzelkongress im Rahmen einer
Kongressfolge einen spezifischen Namen,
wird dieser zum bevorzugten Namen
182
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C9
-2-
Beispiele
111$eWorkshop EMV-Gerechte Entwicklung
und Applikation von
Geräten$d2004$cMittweida
411$eMittweidaer EMVTag$n4$d2004$cMittweida
548$a2004$4datv
551$gMittweida$4ortv$9(DE-588)…
183
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C9
-3-
111$eSaarbrücker Arbeitstagung Plankostenund Deckungsbeitragsrechnung in der
Praxis$d1980$cSaarbrücken
411$eSaarbrücker
Arbeitstagung$n1$d1980$cSaarbrücken
548$a1980$4datv
551$gSaarbrücken$4ortv$9(DE-588)…
184
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C10
-1-
C10 Namensänderungen bei
Einzelkongressen einer Kongressfolge
 Innerhalb einer Kongressfolge wird jeder
einzelne Kongress in einem eigenen
Datensatz erfasst
 Weichen die Namen der einzelnen Kongresse
voneinander ab, wird in Formalerschließung
und Sacherschließung getrennt nach den
jeweiligen Verwendungsregeln verfahren bei
Nutzung der gleichen Datensätze
185
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C10
-2-
Verwendungsregel FE bei
Namensänderungen:
 Split
 Chronologische Beziehung zwischen
Vorgänger und Nachfolger herstellen
(SE nutzt die Einzelkongresse der FE, ergänzt aber
die Beziehung zur Kongressfolge)
186
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C10
-3-
Beispiel
111$eDeutsches Kinder-Film-&-FernsehFestival Goldener Spatz$n2$d1995$cGera
511$eGoldener
Spatz$n3$d1997$cGera$4nach$9(DE588)…
548$a1995$4datv
551$gGera$4ortv$9(DE-588)…
187
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C10
-4-
111$eGoldener Spatz$n3$d1997$cGera
511$eDeutsches Kinder-Film-&-FernsehFestival Goldener
Spatz$n2$d1995$cGera$4vorg$9(DE588)…
548$a1997$4datv
551$gGera$4ortv$9(DE-588)…
188
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C11
-1-
C11 Namensänderungen bei
Kongressfolgen als Ganzes
 Namensänderung gemäß RAK-WB führt zu
neuer Entität -> neuer Datensatz
 Chronologische Beziehung zwischen
Vorgänger und Nachfolger herstellen
189
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C11
-2-
Beispiele
111$eInternational Congress of Dermatology
411$eWeltkongress für Dermatologie
511$eCMD$4nach$9(DE-588)…
Anm.: Der englische Name ist der selbst gebrauchte
Name des Kongresses und die im Deutschen
gebräuchliche Form.
190
GND-Übergangsregeln
Kongresse
C11
-3-
111$eCMD
411$eWeltkongress für Dermatologie
511$eInternational Congress of
Dermatology$4vorg$9(DE-588)…
191
GND-Übergangsregeln
Kongresse
Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte
-1 Entscheidung über Entität Kongress (bis auf
weiteres) nach bisherigen RAK-WB-Regeln
 Bevorzugter Name -> selbst gebrauchter
oder gebräuchlichster Name, selbst
gebrauchte Kurzform bevorzugt
 In drei gleichberechtigten
Informationsquellen (originalsprachige
Eigenveröffentlichungen, Homepage,
Normdatei) ermitteln
192
GND-Übergangsregeln
Kongresse
Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte
-2 Mehrere gebräuchliche Sprachen ->
Sprachreihenfolge bzw. im Deutschen fest
eingebürgerte Form
 Bei Gleichnamigkeit identifizierende Zusätze
 Weiterhin getrennte Verwendungsregeln in
FE/SE bei „Kongressname aus Veranstalter
und Gattungsbegriff“ , „Kongressfolgen“ und
„Namensänderungen bei Einzelkongressen“
 Feld X11 mit $e
193
Anhang
Übersicht








Terminologie
Tipps zur Vorgehensweise
AWB „Codes bei Körperschaften“
AWB „Codes bei Geografika“
AWB „Codes bei Kongressen“
AWB „Ländercodevergabe“
AWB „Deskriptionszeichen“
AWB „Belegung von 5XX $X“
194
Anhang
Terminologie
Anpassung an internationalen
Sprachgebrauch - 1 Ansetzung/Ansetzungsform
bevorzugter Name (Individualname),
bevorzugte Benennung (Sachbegriff)
Homonymenzusatz/Ordnungshilfe
Identifizierender Zusatz
Siehe-Verweisung/Verweisung
Abweichender Name, abweichende
Benennung
195
Anhang
Terminologie
Anpassung an internationalen
Sprachgebrauch - 2 Siehe-auch-Verweisung/Relation
Beziehung/in Beziehung stehend
196
Anhang
Tipps zur Vorgehensweise
-1-
 Es wurden nicht die gesamten RAK-WB
ersetzt, sondern nur solche Regelungen,
die in RAK-WB u. RSWK unterschiedlich
waren
Immer zuerst in die GND-ÜR schauen.
Wenn es keine ÜR gibt, gelten RAK-WB
bzw. RSWK weiter
 In einigen Bereichen bleiben getrennte
Verfahren bei FE u. SE bestehen
 Umgang mit Altdaten: Regelung in Arbeit
197
Anhang
Tipps zur Vorgehensweise
-2-
 Bei Suche nach vergleichbaren Fällen nur
an Beispielen aus GND-ÜR, AWBs oder
Erfassungsleitfaden orientieren, nicht an
vorhandenen Aufnahmen in GND, da
Bestand zu inkonsistent, besonders auch
durch die maschinelle Altdatenumsetzung
 Teilbestandskennzeichen „f“ (Feld 098)
Muss bei Nachnutzung eines Datensatzes
nicht gesetzt werden
198
Anhang
Tipps zur Vorgehensweise
-3-
Redaktionen ergänzen Feld 098 bei
Aufgreifen
Bei Neuerfassungen ist Feld 098 in
Satzschablone enthalten
199
Anhang
AWB „Codes bei Köperschaften“
-1-
Codes für in Beziehung stehende
Datensätze bei Körperschaften
Allgemeine Codes
$4orta Sitz der Körperschaft (ggf. mit $Z für die
zeitliche Gültigkeit) (Feld 551)
$4adue Administrative Überordnung (ggf. mit
$Z für die zeitliche Gültigkeit)(Feld 510)
$4datb Zeitangaben (Zeit des Bestehens)
(Feld 548)
200
Anhang
AWB „Codes bei Köperschaften“
-2-
Abweichende Namensformen (Feld 410)
$4abku Name als Abkürzung
$4spio Name des Spitzenorgans
$4nauv Name in unveränderter Form
$4nafr früherer Name (geringfügige Änderung, kein
Split)
$4nasp späterer Name
(geringfügige Änderung,
kein Split)
201
Anhang
AWB „Codes bei Köperschaften“
-3-
Chronologische Beziehungen (Feld 510)
$4vorg Vorgänger
$4nach Nachfolger
$4nazw Zeitweiser Name
202
Anhang
AWB „Codes bei Geografika“
-1-
Codes für in Beziehung stehende
Datensätze bei Geografika
Allgemeine Codes
$4orta Ortssitz (ggf. mit $Z für die zeitliche
Gültigkeit) (Feld 551)
$4datb Zeitangaben (Zeit des Bestehens)
(Feld 548)
203
Anhang
AWB „Codes bei Geografika“
-2-
Abweichende Namensformen (Feld 451)
$4nauv Name in unveränderter Form
Chronologische Beziehungen (Feld 551)
$4vorg Vorgänger
$4nach Nachfolger
$4nazw Zeitweiser Name
204
Anhang
AWB „Codes bei Kongressen“
-1-
Codes für in Beziehung stehende
Datensätze bei Kongressen
Allgemeine Codes
$4ortv Kongressort (ggf. mit $Z für die zeitliche
Gültigkeit) (Feld 551)
$4datv Veranstaltungszeitraum (für
Einzelkongresse, vie) (Feld 548)
$4vera Veranstaltende Körperschaft (Feld
510)
205
Anhang
AWB „Codes bei Kongressen“
-2-
Abweichende Namensformen (Feld 411)
$4abku Name als Abkürzung
$4nauv Name in unveränderter Form
Chronologische Beziehungen (Feld 511)
$4vorg Vorgänger
$4nach Nachfolger
$4nazw Zeitweiser Name
206
Anhang
AWB „Ländercodevergabe“
-1-
 Ländercodevergabe für Körperschaften,
Geografika und Kongresse verpflichtend
 Kein Ländercode ermittelbar oder bei
Unsicherheiten  Code „ZZ“
 Max. 4 verschiedene Ländercodes
 Hierarchische Angabe (z.B. XA-GB)
 Ländercodes für Deutschland, Österreich,
Schweiz, Tibet und Südtirol mit Angabe
der Bundesländer (gemäß ISO 3166-2) (z.B.
XA-DE-BY)
207
Anhang
AWB „Ländercodevergabe“
-2-
 Übrige Ländercodes 4-stellig (gemäß ISO
3166-1)
 Bei bestehenden Körperschaften,
Kongressfolgen und Gebietskörperschaften
nur den zum Zeitpunkt der Erfassung
gültigen Code angeben
Beispiel
043$aXA-DE-NW
110$kDünnwalder Turnverein 1905
208
Anhang
AWB „Ländercodevergabe“
-3-
 Bei nicht mehr existierenden Körperschaften,
Gebietskörperschaften und Kongressen den
zeitlich zutreffenden Code (gemäß ISO 3122-3)
und den aktuellen Code angeben
Beispiel
043$aXA-DE
$aXA-DDDE
110$kPharmazeutische Gesellschaft der
Deutschen Demokratischen Republik
548$a1955-1990$4datb
209
Anhang
AWB „Ländercodevergabe“
-4-
 Nicht-ISO-Codes „XA-DXDE“ und „XA-AAAT“ für
nicht mehr existierende Körperschaften,
Gebietskörperschaften und Kongresse weiterhin
verwendet, zusätzlich zum aktuellen Code
Beispiel
043$aXA-AAAT
$aXA-AT-8
110$kKaiserlich-Königliche
Lehrerbildungsanstalt Bregenz
548$a1869-1886$4datb
551$gBregenz$4orta$9(DE-588)…
210
Anhang
AWB „Deskriptionszeichen in
Unterfeldern“
(für alle Satztypen)
Trennzeichen für mehrere Elemente in
einem Unterfeld
Orte …;_...
Zusätze …,_...
Zeitspanne …-…
Springende Zählungen …;_...
Springende Datumsangaben …;_...
211
Anhang
AWB „Belegung von 5XX $X“
(gilt für Körperschaften, Geografika und
Kongresse)
-1-
 Zukünftiger Zweck (Funktion noch nicht
eingerichtet): Sollte sich ein Beziehungsfeld
(510, 551, 548), das sich auf den ersten
Zusatz der bevorzugten Bezeichnung bezieht
(erstes $h in Feld 110, 111, 151 nach
$k/$g/$e, noch vor $b) ändern, könnte diese
Änderung automatisch im ersten Zusatz zur
bevorzugten Bezeichnung nachvollzogen
werden.
212
Anhang
AWB „Belegung von 5XX $X“
(gilt für Körperschaften, Geografika und
Kongresse)
-2-
Beispiel:
110$kInstitut für Parasitologie$hBern
551$gBern$4orta$X1$9(DE-588)…
Würde sich der Name „Bern“ in 551 ändern,
könnte diese Änderung automatisch in
Feld 110 im $h nachvollzogen werden.
213
Anhang
AWB „Belegung von 5XX $X“
(gilt für Körperschaften, Geografika und
Kongresse)
-3-
 Hierfür ist eine eindeutige Zuordnung der
zusammengehörigen Inhalte in 1XX $h
und 5XX $9 notwendig
 Eine eindeutige Zuordnung ist nur bei
Beziehungen 1XX $h /5XX $9 möglich,
nicht z.B. bei 4XX $h /5XX $9 (wegen
Wiederholbarkeit der Felder 4XX)
214
Anhang
AWB „Belegung von 5XX $X“
(gilt für Körperschaften, Geografika und
Kongresse)
-4-
 Die Kennzeichnung der eindeutigen
Zuordnung von Feld 1XX $h und Feld 5XX
$9 erfolgt durch $X in den Feldern 5XX.
 Inhalt von Feld 5XX $X in der Regel „1“ (=
erstes Element des $h)
215
Anhang
AWB „Belegung von 5XX $X“
(gilt für Körperschaften, Geografika und
Kongresse)
-5-
Beispiele
110$kInstitut für Parasitologie$hBern
551$gBern$4orta$X1$9(DE-588)…
(Feld 110, erstes $h direkt nach $k  551
mit $X)
216
Anhang
AWB „Belegung von 5XX $X“
(gilt für Körperschaften, Geografika und
Kongresse)
-6-
Aber!
110$kDeutsch-Sozialistische
Partei$bOrtsgruppe$hZeitz
510$kDeutsch-Sozialistische
Partei$4adue$9(DE-588)…
551$gZeitz$4orta$9(DE-588)…
(Feld 110, erstes $h, aber nicht direkt nach
$k  551 ohne $X)
217
Geschafft!!!
Vielen Dank fürs Durchhalten!
Viel Erfolg beim Weiterschulen!
Fragen? gnd-kat<at>hbznrw.de
218