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Antrag
Abweisung mangels Masse
§ 26 InsO
Firmeninsolvenz
(Regelinsolvenz)
Eröffnung
§ 27 InsO
Insolvenzverwalter
hat Masse in Besitz und
Verwaltung zu nehmen § 148 InsO
Eigenverwalter unter
Aufsicht vom Sachwalter
§§ 270 ff. InsO
Berichtstermin
§ 29 Nr.1 InsO
Abwicklung der Insolvenz auf der
Grundlage eines Plans : § 217 InsO
Sanierung
übertragende Sanierung
Liquidation
mögliche Restschuldbefreiung
i.S.v. § 227 InsO
Abwicklung der Insolvenz
auf der Grundlage gesetzl. Vorschriften
= Liquidation §§ 217,159 InsO
Natürliche Personen
Juristische Personen,
Gesellschaften ohne
Rechtspersönlichkeit
ohne Antrag auf Restschuldbefreiung
Verwertung
§ 159 InsO
Schlusstermin
Schlussverteilung
§ 197 InsO
Aufhebung
§ 200 InsO
mit Antrag auf Restschuldbefreiung
Verwertung
§ 159 InsO
Schlusstermin
Schlussverteilung Ankündigung
der Restschuldbefreiung § 291 InsO
Treuhänder, § 291 InsO
Wohlverhaltensperiode
Restschuldbefreiung,
Versagung, § 300 InsO
Verbraucherinsolvenz Schuldenbereinigungsplan
§§ 304, 305 InsO
Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur
Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan § 306 InsO
Plan angenommen
Plan nicht angenommen
Der
Schuldenbereinigungsplan
hat die Wirkung eines
Vergleichs
§ 794 I Nr. 1 ZPO
Verfahrenseröffnung, Einsetzung eines Treuhänders;
das Verfahren setzt sich im vereinfachten Verfahren fort
§§ 311,312,313 InsO
Insolvenzantrag und Antrag
auf Erteilung von
Restschuldbefreiung gelten
als zurückgenommen
§ 308 II InsO
Vereinfachtes Verfahren:
Grundsätzlich gelten die allgemeinen Vorschriften,
§ 304 I InsO, jedoch weicht das Verfahren
gegenüber dem Regelverfahren in folgenden
Punkten ab:
1. Der Gerichtstermin entfällt; nach der Eröffnung
findet nur ein Prüfungstermin nach § 312 I InsO
statt, da der Erörterungsbedarf spätestens nach
Scheitern des Plan erschöpft ist.
2. Das gesamte Verfahren kann unter den Voraussetzungen des § 312 II InsO schriftlich
durchgeführt werden.
3. Die Regelungen über den Insolvenzplan und die
Eigenverwaltung finden keine Anwendung.
4. In diesem Verfahren gibt es keinen Insolvenzverwalter. Dessen Kompetenzen fallen entweder
den Gläubigern direkt oder einem Treuhänder
nach §§ 313, 292 InsO zu.
5. Die Insolvenzanfechtung steht nach §§ 313 II InsO
den Gläubigern zu.
6. Die Verwertung von Gegenständen, die mit
Pfandrechten oder anderen Absonderungs-rechten
behaftetet sind, fällt ebenfalls den Gläubigern zu.
7. Auf die Verwertung des Schuldnervermögens kann
verzichtet werden, wenn der Schuldner den
voraussichtlichen Erlös der Verwertung binnen
einer zu bestimmenden Frist mit einmaliger
Nachfristsetzung, an den Treuhänder auszahlt.
§ 314 InsO
Verwertung oder vereinfachte Verteilung,
§ 314 InsO
ohne Antrag auf
Restschuldbefreiung
Schlusstermin,
Verteilung
§ 197 InsO
mit Antrag auf
Restschuldbefreiung
Schlusstermin,
§ 197 InsO
Verteilung,
Ankündigung der
Restschuldbefreiung
Treuhänder
§ 291 InsO
Wohlverhaltensperiode
Verfahrensaufhebung
§ 200 InsO
Restschuldbefreiung
-/Versagung,
§ 300 InsO