Die Insolvenz meines Geschäftspartners

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Transcript Die Insolvenz meines Geschäftspartners

SCHULZ  TEGTMEYER  SOZIEN
RECHTSANWÄLTE NOTARE FACHANWÄLTE
Die Insolvenz meines Geschäftspartners:
Forderungsausfall
und Forderungsverfolgung
24. Oktober 2014
© 2014 Schulz Tegtmeyer Sozien, Zweigertstraße 28-30, 45130 Essen
Telefon: 0201 / 82777-0, Fax: 0201 / 82777-99
www.st-sozien.de
Agenda:
• Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens
• Insolvenzanfechtung
• Praktische Tipps für ausgesuchte Einzelfälle in der
Insolvenz Ihres Vertragspartners
Agenda:
• Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens
• Insolvenzanfechtung
• Praktische Tipps für ausgesuchte Einzelfälle in der
Insolvenz Ihres Vertragspartners
Zu meiner Person:
Rolf Otto Neukirchen
• Jahrgang 1956
• Rechtsanwalt seit 1983
• Fachanwalt für Arbeitsrecht
• Fachanwalt für Insolvenzrecht
seit 1987 zum Insolvenzverwalter von Gerichten bestellt
• Stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses für Insolvenzrecht der
RAK Hamm
• Mitglied im Arbeitskreis der Insolvenzverwalter Deutschland e.V. und in
InsolEurope
Regelungen der Insolvenzordnung (InsO):
begrenzter
Haftungsfonds
Geschäftsführer,
Vorstand,
Geschäftsführer der
Komplementärin
3 Wochen 10 %
Zweistufige Überschuldungstheorie:
Rechnerische Überschuldung
und
fehlende positive Prognose
Insolvenzeröffnung
Verwalter bestellt
Frist zur Anmeldung der
Insolvenzforderungen!
Schuldner
Gläubiger
Gläubiger
Gläubiger
Gläubiger
Gläubiger
Gläubiger
Achtung!
Keine Frist für Klage auf
Feststellung.
Aber: ab Bekanntmachung
Verteilungsverzeichnis
 Frist 2 Wochen!!!!
ESUG
(Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen)
Vorläufiger
Gläubigerausschuss
Konkreter Vorschlag
oder
Anforderungsprofil
Gericht gebunden
sofern vorgeschlagene Person
nicht ungeeignet
ESUG  Stärkung der Eigenverwaltung !
Falls Anordnung der Eigenverwaltung:
Bestellung eines vorläufigen Sachverwalters
(statt vorläufigen Insolvenzverwalter)
mit Aufsichtsfunktion
Sanierung beabsichtigt
und realistisch
Agenda:
• Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens
• Insolvenzanfechtung
• Praktische Tipps für ausgesuchte Einzelfälle in der
Insolvenz Ihres Vertragspartners
Zu meiner Person:
Markus van Marwyk
• Jahrgang 1979
• seit 2014 Rechtsanwalt bei s | t | s in Essen
• Schwerpunkte:
Insolvenzrecht (Anfechtungen), Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht
Was tun, wenn ein Insolvenzverwalter Ihnen gegenüber einen
Anspruch geltend macht?
1. Nichts überstürzen!
2. Wer ist Verfahrensschuldner?
3. Was trägt der Insolvenzverwalter vor?
Wichtige Tatbestände in der Insolvenzordnung (=InsO):
§ 130 InsO
• Kongruente
Deckung
§ 131 InsO
• Inkongruente
Deckung
§ 133 InsO
• Vorsatzanfechtung
§ 131 InsO § 130 InsO § 133 Abs. 1 S. 1 InsO
• Kongruente
Deckung
• Inkongruente
Deckung • Vorsatzanfechtung
a) Rechtshandlung des Schuldners
a) Rechtshandlung
a) Rechtshandlung
b) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz?
b) Zahlungsunfähigkeit
b) Zahlungsunfähigkeit
c) Kenntnis
desZahlungsunfähigkeit
Anfechtungsgegners
c) Frist: 3 Monate
vor Antragstellung
c)
Kenntnis des Anfechtungsgegners von
vonvor
derAntragstellung
Zahlungsunfähigkeit
d) ODER: 1 Monat
b)? Kenntnis
von Zahlungsunfähigkeit?
d) Frist: 3 Monate
vor
– ohne Voraussetzungen
d) Kenntnis weiterer Gläubiger?
Antragstellung
Vermutung bei Gewerbetreibenden!
e) Frist: 10 Jahre!
Indizien für Zahlungseinstellung:
Forderungsrückstand
(Sozialversicherungsträger)
Mahnungen,
Verzugszinsen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Ratenzahlungen
Offene Posten bei
Verfahrenseröffnung
Zurückgegebene
Lastschriften, geplatzte
Schecks
Erklärungen des Schuldners
„Unregelmäßigkeiten“
§§ 130, 131 InsO
Trotz
Zahlungseinstellung
keine
Zahlungsunfähigkeit
Liquiditätsbilanz
(Beweislast!)
„Unregelmäßigkeiten“
§§ 133 InsO
Trotz
Zahlungseinstellung
keine
Zahlungsunfähigkeit
Trotz
Zahlungsunfähigkeit
kein
Benachteiligungsvorsatz
Liquiditätsbilanz
(Beweislast!)
Bargeschäftsähnliche Lage
Sanierungsbemühungen
Taktisches Verhalten nach Aufforderung:
1. Nachweise anfordern
2. Keinesfalls kategorisch Zahlung verweigern (§ 286 BGB!)
(3. Vergleichsbereitschaft zeigen)
Taktisches Verhalten vor Aufforderung – Wie beuge ich § 133
InsO vor?
1. „Tödliche Indizienkette“ vermeiden  „Kein Erbarmen“
2. „Harte Indizien“ vermeiden  Lastschriftverfahren beenden
3. „Bargeschäfte herstellen“
Agenda:
• Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens
• Insolvenzanfechtung
• Praktische Tipps für ausgesuchte Einzelfälle in der
Insolvenz Ihres Vertragspartners
Der Werkvertrag in der Insolvenz
§ 631 BGB - Erfüllung?
Unternehmer:
Besteller:
Vertragsgemäße, fehlerfreie
und abnahmereife
Herstellung des Werkes
Zahlung des Werklohns,
Abnahme des Werkes
Der Werkvertrag in der Insolvenz
Und bei Insolvenz während der Vertragserfüllung?
Grundsätzlich Nichterfüllungseinrede § 320 BGB
§ 103 Abs. 1 InsO  Wahlrecht des Insolvenzverwalters:
Gegenseitiger Vertrag – beiderseitige unvollständige Erfüllung
Was passiert bei Erfüllungswahl durch den Insolvenzverwalter?
a.) Vollständige Nichtdurchführung
 Vertragsdurchführung, Masseverbindlichkeiten (Vollständige Befriedigung)
b.) Teilweise Nichtdurchführung
 Durchführung des ausstehenden Vertragsteils
Problem:
Vergütungsanspruch? „Spaltung des Vertrages“
Teilweise Insolvenzforderung /
ab Verfahrenseröffnung Masseverbindlichkeit
Die Insolvenz im Bauvertrag:
• Bauherr beauftragt Werkunternehmer mit Durchführung
eines Bauvorhabens
• Werkunternehmer fällt in die Insolvenz, nachdem dieser
den Rohbau fertig gestellt hat
• Der Insolvenzverwalter des Werkunternehmers
entscheidet sich gegen die Erfüllung des Vertrages,
• Bauherr meldet Schadensersatz wegen Nichterfüllung zur
Insolvenztabelle an
Folge?
Die Insolvenz im Bauvertrag (s. 2):
 Werkvertrag besteht grundsätzlich fort für die Dauer des
Insolvenzverfahrens
 Hemmung der Durchsetzbarkeit
 durch die Forderungsanmeldung erlöschen die
Erfüllungsansprüche
 Umgestaltung des Vertragsverhältnisses, weil nicht länger
Erfüllung verlangt wird
 Abrechnungsverhältnis
Besonderheiten beim Bauträgervertrag, s. § 106 InsO:
Bauträgervertrag= Kaufvertrag + Werkvertrag
(+ Geschäftsbesorgungsvertrag)
Bauherr: Eintragung Auflassungsvormerkung
Verdrängung: § 103 durch § 106 Abs. 1 InsO
Vormerkung: IV soll erfüllen als wär keine
Insolvenz eingetreten!  Gegenansprüche !
Achtung!!!
§ 103 InsO gilt für Werkvertragsteil!
§ 112 InsO Kündigungssperre:
25.2.
3.1.
Januar
3.2.
Februar
3.3.
März
3.4.
April
§ 50 InsO:
 12 Monate vor Insolvenzeröffnung
 „Verfrühungsschaden“ ist nicht gesichert
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