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Ist die Insolvenz bei der Justiz in guten Händen ?
Alternativen zur gerichtlichen Verfahrensabwicklung
von Prof. Dr. Manfred Hunkemöller
Bonn, den 04.03.2010
Ist die Insolvenz bei der Justiz in guten Händen ?
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Ist die Insolvenz bei der Justiz in guten Händen ?
Ausgangslage Unternehmensinsolvenzen
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Seit 11 Jahren ist die Insolvenzordnung in Kraft.
Unternehmen haben seitdem das Recht, Gläubigerschutz beantragen zu können.
Der Sanierungsgedanke soll im Vordergrund stehen.
Es sollen Vermögenswerte erhalten, Arbeitsplätze gesichert und Gläubiger gerecht
behandelt werden.
Es stellt sich jedoch die Frage:
Ist diese Intention des Gesetzgebers bei den deutschen Insolvenzgerichten noch nicht
angekommen?
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Der Mangel an einer positiv verstandenen Insolvenzkultur manifestiert sich in den
deutschen Gerichtsfluren.
Kundenfreundlichkeit und Bürgernahe sind kaum anzutreffen.
Nicht zuletzt auch deswegen werden Insolvenzanträge immer noch viel zu spät gestellt.
Ein Gang durch die Gerichtsbarkeit ...
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Der Gesetzgeber hat es versäumt, auch die Justiz zu
modernisieren
Das Insolvenzgericht heute
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Wie zu Zeiten der Konkursordnung
Vollstreckungsgedanke steht im Vordergrund
Bereits 1978 hat die damalige Reformkommission darauf hingewiesen, dass ein modernes
Insolvenzrecht auch besondere Anforderungen an Richter und Rechtspfleger stellt. Das hat
der Gesetzgeber aus Budgetgründen ignoriert.
Das Hauptinteresse der Gerichte gilt der Wahrung formaler Kriterien der
Rechtsanwendung, so dass die wirtschaftlichen Resultate – wenn überhaupt – nur eine
untergeordnete Rolle spielen
Richter und Rechtspfleger sind heute Opfer einer tradierten Festlegung von
Zuständigkeiten
Kommission zur Vorauswahl und Bestellung von Insolvenzverwalter(innen) sowie
Transparenz, Aufsicht und Kontrolle im Insolvenzverfahren („Uhlenbruck-Kommission“)
beschäftigt sich auch ausführlich mit den „Qualitätskriterien für Richter und Rechtspfleger“
und kommt zu einem eindeutigen Urteil:
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Massive Defizite in der Aus- und Fortbildung des Justizpersonals
Unzulängliche, quantitative Personalausstattung (Stichwort: Pensen)
Massive Defizite in der Sachmittelausstattung (EDV, Literatur, etc.)
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„Grenzerfahrung ?“
Beeindruckendes Zitat aus der Gerichtspraxis
... Ich habe „noch keine Richterstelle innegehabt, in der der Wissens- und
Erfahrungsunterschied – Stichwort: Augenhöhe – zum Nachteil des Richters so groß ist wie im
Insolvenzrecht. Insofern war dies in der Tat eine Grenzerfahrung.“
Alexander Riedel, Präsident des Landgerichts Karlsruhe, ehemaliger Insolvenzrichter, Mitglied der
Projektgruppe InsO in Baden-Würtemberg Quelle: Indat 7/09
Ein anderes, zugegeben plakatives und nicht despektierlich gemeintes Beispiel für den
Niveauunterschied ist folgender:
• Die amerikanischen Insolvenzrichter treffen sich in Las Vegas
• Die deutschen Insolvenzverwalter in Berliner Nobelhotels
• Und die deutschen Insolvenzrichter treffen sich wo ? In der Jugendherberge in Köln!
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Die Justiz hat es versäumt, Ihre Richter(innen) den
Anforderungen entsprechend aus- und fortzubilden
Stimmen von Insidern ...
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Um die Qualifikation des Insolvenzrichters ist es regelmäßig schlecht bestellt, da weder die
Ausbildung der Justiz-Juristen noch die berufliche Praxis den notwendigen Raum für
Spezialisierungen lasse
In der Literatur wird die mangelnde Kompetenz der Insolvenzgerichte gerügt
Nicht selten werden junge, unerfahrene Richter für diese Aufgabe ausgewählt
Ein häufiger Richterwechsel erschwert die Zusammenarbeit mit den Insolvenzverwaltern
Fraglich, ob Richter ihren originären Aufgaben noch ordnungsgemäß nachkommen können
oder „längst in einer Aktenumwälzanlage“ arbeiten
Gesetzgeber hat es bislang unterlassen, die Voraussetzungen für die Qualifizierung von
Insolvenzrichtern festzulegen
Insolvenzrichter zu sein ist keine Karriereoption
Längst ist nicht mehr die Qualifikation des Insolvenzverwalters das Schicksal des
Verfahrens, sondern auch die Qualifikation des Insolvenzrichters
Quelle: Qualitätssicherung auch für Insolvenzrichter? Uhlenbruck, ZInsO 8/2008
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Die Justiz hat es ebenfalls versäumt, Ihre
Rechtspfleger(innen) adäquat aus- und fortzubilden sowie
zu motivieren
Stimmen von Insidern ...
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Aufgrund seines Studiums ist der Rechtspfleger Experte für das Vollstreckungsrecht
Im Studium werden Rechtspfleger nur unzureichend auf eine Tätigkeit im
Insolvenzdezernat vorbereitet
Die Bereitschaft, Insolvenzaufgaben zu übernehmen, ist häufig nicht sehr ausgeprägt
„Gelegentlich werden Insolvenzaufgaben nur übernommen, um nicht noch unangenehmere
Aufgaben übernehmen zu müssen“
Es fehlt jeglicher, finanzieller Anreiz
Die Ausstattung mit Sachmitteln wird als dürftig beurteilt
Qualitativ hochwertige Fortbildungen werden nicht angeboten
Häufig ungenügender Austausch / mangelhafte Zusammenarbeit zwischen Richtern und
Rechtspflegern (Motto: „Die da vorne bekommen doch nicht mit, was hinten dabei
rauskommt“)
Die Rechtspfleger erhalten Sonderurlaub zwecks Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen häufig nur ohne Zeitausgleich bei gleichzeitiger, persönlicher
Übernahme der Kosten und Auslagen
Die Rechtspfleger sind zwar die Stütze der Insolvenzabteilung; bei anspruchsvollen
Unternehmensinsolvenzen, insbesondere auch bei Insolvenzpanverfahren, teilweise völlig
überfordert
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Die Bundesländer verschließen sich aktuell vor den
objektiven Missständen
Ergebnis der Befragung von sechs Landesjustizministerien
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Baden-Würtemberg: ... „wir können Defizite in Ausstattung und Fortbildungsmöglichkeiten
nicht feststellen.“
Bayern: ...“kein Defizit feststellbar.“
Hessen: ... „kein Bedarf für weitere Fortbildungsveranstaltungen.“
Niedersachsen: ...“über ein mangelndes Fortbildungsangebot sind hier keine Beschwerden
bekannt.“
Rheinland-Pfalz: ...“wir sind bemüht ... Fortbildung im gebotenem Umfang anzubieten.“
Schleswig-Holstein: ... „es werden regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen angeboten.
Insofern besteht ... derzeit auch kein Änderungsbedarf.
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Eine weitere Konzentration der Insolvenzgerichte an den jeweiligen Sitz der Landgerichte
wird überwiegend mit dem Hinweis auf eine „flächendeckende Bürgernähe“ sowie dem
„reibungsfreien gerichtsinternen Kommunikationsablauf“ zum Registergericht abgelehnt.
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Eines ist damit klar: Des Wurzel des Übels liegt nicht bei den Richtern und Rechtspflegern,
sondern ausschließlich bei den Justizverwaltungen und dem Gesetzgeber!
Quelle: Keine Mängel, aber auch keine Konzentration, Indat-Report 1/2010
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Das Fremdbild der Insolvenzgerichte ist stark
verbesserungsbedürftig
Rollenverhalten der Gerichte
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Das Insolvenzgericht als Auftraggeber des Insolvenzverwalters
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Das Insolvenzgericht als Interessenwahrer der Gläubiger
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Deren Interessen werden allenfalls verwaltet
Als Kunde des Staates nicht beachtet
Das Insolvenzgericht als Anlaufstelle für den Schuldner(vertreter)
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Leidenschaftslos
Bürokratisch
Nicht ergebnisorientiert
Keine wirkliche Kontrollinstanz
Ärger mit den Vergütungsanträgen
Empathielos
Bürgerfremd
Gleichgültig
„Der Gang zum Zahnarzt ist dagegen eine Freude“
Zum Glück gibt es eine kleine Anzahl von Richtern und Rechtspflegern, die trotzdem mit
großem Engagement tätig sind, z.B. auf Kongressen, im BAK InsO oder als Autoren.
Diese orientieren sich jedoch vornehmlich nach außen. Eine innere Reform der
Gerichtsbarkeit – das hat die Vergangenheit gezeigt – erreichen sie damit nur marginal.
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Die Insolvenzverwalter haben in den vergangenen
10 Jahren kräftig aufgerüstet
In der Insolvenzverwalterszene hat sich viel bewegt
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Der Beruf des Insolvenzverwalters ist attraktiv geworden
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Aus- und Fortbildung haben einen zunehmend hohen Stellenwert
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Zahlreiche Insolvenzverwalter haben ein betriebswirtschaftliches Zweitstudium absolviert
Einführung des Fachanwaltes für Insolvenzrecht
Zusätzliche Qualifikation als Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
Organisationsverbesserungen wurden durchgeführt
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Ansehen in der Öffentlichkeit ist gestiegen
Wandel vom Vollstrecker zum Sanierer
Leistungsfähigere Büros
Moderne IT
QS-Systeme, Zertifizierungen, Ratings
Zusammenschlüsse zu flächendeckenden überörtlichen Sozietäten
Es hat sich ein sehr aktives Verbandswesen etabliert (Arge Insolvenzrecht, VID,
Gravenbrucher Kreis)
Bundesweite Kongresse ziehen hunderte von Teilnehmern an
Seminarveranstaltungen: Ein inzwischen beeindruckendes Angebot
Publikationen: Ein lebhaftes Schrifttum hat sich etabliert
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„Vorne Porsche, hinten Trabi ?“
Handlungsbedarf
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Einschneidende Veränderungen sind erforderlich, um das Insolvenzwesen im Interesse der
Gläubiger, des Staates und der Arbeitnehmer zu verbessern.
Es darf nicht länger sein, dass von Staats wegen Entscheidungen, die tausende von
Arbeitnehmern und Milliardenvermögen betreffen, in nicht hinreichend ausgebildete und
erfahrene Hände gelegt wird.
Das Prinzip der Flächenversorgung muss zugunsten einer Kompetenzkonzentration bei
Unternehmensinsolvenzen aufgegeben werden.
Die „Nebentätigkeit Unternehmensinsolvenz“ an kleineren Amtsgerichten muss beendet
werden.
Und nicht zuletzt: Den Gerichtsangestellten mutet der Dienstherr eine große
Frustrationstoleranz zu. Dies muss umgehend abgestellt werden.
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Der Gesetzgeber kann nicht weiterhin untätig bleiben
Drei mögliche Lösungswege zur Optimierung des Insolvenzwesens
Signifikante
Verbesserung der
Qualität und
Leistungsfähigkeit der
Justiz
• Ausbildung
• Sachmittel
• Pensenreduzierung
Einführung eines
vorinsolvenzlichen
Sanierungsverfahrens
• Entlastung der Justiz
• Schadenreduzierung und
Kostenminderung
Vollständige
Ausgliederung des
Insolvenz- und
Registerwesens
aus der Justiz
• Zuständigkeitsverlagerung auf das BMWI
• Übertragung der Aufgaben an die
öffentlich-rechtlichen Körperschaften der
wirtschaftlichen Selbstverwaltung
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Optimierungsoption I: Die Justiz muss umgehend
modernisiert werden
Erforderliche Maßnahmen
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Umfassende Zusatzausbildung für Richter und Rechtspfleger vor Aufnahme der Tätigkeit in
den Insolvenzdezernaten, insbesondere in betriebswirtschaftlichen Aspekten
Betriebspraktika für Rechtspfleger in Industriebetrieben und Verwalterkanzleien
Insolvenzdezernate sollten, wie auch die Schwerpunktstaatsanwaltschaften, zusätzlich mit
Wirtschaftsreferenten personell ausgestattet werden
Die Zahl der von den einzelnen Richtern und Rechtspflegern zu behandelnden Verfahren
muss herabgesetzt werden
Die Kompetenz in Insolvenzplanverfahren muss sich deutlich verbessern
Die innergerichtliche Kommunikation ist zu verbessern
Die Insolvenzgerichte müssen bürgerfreundlicher werden
Den Richtern und Rechtspflegern muss mehr Raum für eine eigene Weiterbildung gewährt
werden
Die Stelle „Insolvenzrichter“ muss zu einer Karriereoption werden
Einführung einer leistungsgerechteren und der Verantwortung entsprechenden Vergütung
für Richter und Rechtspfleger
Budgeterhöhung für Literatur
Einführung der elektronischen Akte zur Effizienzsteigerung
Last, but not least: Richter und Rechtspfleger sollten dazu angehalten werden, hin und
wieder die Schuldnerbetriebe zu besuchen, um an „Bodenhaftung“ zu gewinnen
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Optimierungsoption II: Ein vorinsolvenzliches
Sanierungsverfahren könnte die Justiz deutlich entlasten
Eckpunkte eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens
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Koalitionsvertrag: „Wir wollen die Restrukturierung und Fortführung von sanierungsfähigen
Unternehmen erleichtern und damit der Erhalt von Arbeitsplätzen ermöglichen. Hierzu
gehört es, die rechtlichen Rahmenbedingungen für außergerichtliche Sanierungsverfahren
für Unternehmen im Vorfeld der Insolvenz zu verbessern.“
Zu erfüllende Kriterien:
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Zügige Durchführbarkeit
Geringe Publizität
Einfach strukturiert
Vorhaben ist materiellrechtlich umstritten, grundsätzlich aber diskussionswürdig
Damit keine Zeit verloren geht, könnte es das vorläufige Insolvenzverfahren substituieren
(Eigenverwaltung im vorläufigen Verfahren; Gläubigerausschuss im vorläufigen Verfahren;
Sachwalter als Gutachter und Mediator; Zahlungsmoratorium; Vollstreckungsschutz).
Geeignet nur für Unternehmen, die rechtzeitig das Verfahren einleiten.
Vorteile:
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Geringere Verfahrenskosten
Höhere Quoten für die Gläubiger
Erhalt von Arbeitsplätzen
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Optimierungsoption III: Ausgliederung des Register- und
Insolvenzwesens aus der Justiz
Alternative zur gerichtlichen Abwicklung von Unternehmensinsolvenzen
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Überleitung der Zuständigkeit des Register- und Insolvenzwesens auf das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Übertragung der Aufgaben auf die eigenverantwortlichen, öffentlich-rechtlichen
Körperschaften der wirtschaftlichen Selbstverwaltung
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Verwalterauswahl und -bestellung durch interdisziplinäres Gremium
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Anhörung der Verfahrensbeteiligten
Schriftliche Begründung der Bestellung
Verfahrensüberwachung durch kompetenten Beirat, der verfahrensindividuell durch
Gläubigerausschussmitglieder ergänzt wird
Zeitnahe Regelung streitiger Themen durch institutionalisierte Schiedsgerichtsbarkeit
Vorteile:
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Schwerpunkt-IHK in jedem Bundesland
Konzerninsolvenzen werden durch DIHK koordiniert
Entlastung der Justiz
Betriebswirtschaftlicher Sachverstand gepaart mit Branchenkompetenz vorhanden
IHK ist natürlicher Repräsentant vieler gewerblicher Gläubiger
Nachteile:
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Reibungsverluste durch Systemwechsel
Eingeschränkte Sanktionsmöglichkeiten der interdisziplinären Gremien
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Fazit: Derzeit ist die Insolvenz bei der Justiz nicht in den
besten Händen !
Handlungsnotwendigkeiten
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Der Gesetzgeber erreicht sein Reformziel nicht, wenn er die vorgenannten,
justizpolitischen Probleme nicht umgehend löst.
Weitere Reformerfordernisse:
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Vereinfachung des Insolvenzplanverfahrens / Eingriff in die Gesellschafterrechte
Endlich eine Regelung zur Verwalterauswahl (unter Anhörung der Beteiligten?)
In der Gerichtsbarkeit müssen – sofern das Insolvenzwesen dort konzentriert bleiben soll die gleichen, professionellen Strukturen Einzug finden, wie dies bei den
Insolvenzverwaltern schon lange der Fall ist.
Insolvenzverwaltung ist – besonders zu Verfahrensbeginn – eine betriebswirtschaftliche
Managementaufgabe. Insolvenzrecht ist Wirtschaftsrecht. Daher muss in den Amtsstuben
betriebswirtschaftliches Denken Einzug finden, um die spannenden Herausforderungen im
Zusammenhang mit der Sanierung von Unternehmen besser bewältigen zu können.
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