vorläufiger Gläubigerausschuss

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Transcript vorläufiger Gläubigerausschuss

Einführungstagung für Insolvenzrichterinnen und
Insolvenzrichter
23. – 28. Februar 2014
Deutsche Richterakademie Trier
Der vorläufige Gläubigerausschuss
Bernd Anstadt
Richter am Amtsgericht Karlsruhe
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Arten
Der vorläufige Gläubigerausschuss
Pflichtausschuss
dieser ist im ESUG erstmalig gesetzlich geregelt worden.
Antragsausschuss
Grundnorm: § 21 Absatz 2 Nr. 1a InsO
Kann-Ausschuss
Zusammensetzung
Bestellung und
Verfahren
Aufgaben
Allgemeines
bei der Bestellung des
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Haftung + Vergütung
Gläubigerausschuss
im eröffneten
Verfahren
daher gelten entsprechend die Regelungen für den Gläubigerausschuss nach Eröffnung §§ 67 Abs. 2 und 69 bis 73 InsO
Arten des vorläufigen Gläubigerausschusses :
 der Pflichtausschuss nach § 22a Abs.1 InsO
die Regelung erfasst sowohl Verfahren betreffend natürliche Personen als
auch juristische Personen
er muss grundsätzlich eingesetzt werden (Ausnahmen § 22a Absatz 3
InsO s.u. Bestellung) wenn - orientiert an den Größenklassen des
Schuldners gem. § 267 HGB - im letzten Geschäftsjahr mindestens zwei
der folgenden drei Merkmale erfüllt waren :
• 4.840.000,- € Bilanzsumme
(das ist der Betrag, der sich ergibt, wenn man in einer Bilanz entweder
sämtliche Aktiva oder sämtliche Passiva addiert)
nach Abzug des ausgewiesenen Fehlbetrages i.S.v. § 268 Abs. 3 HGB
• 9.680.000,- € Umsatzerlöse
• Jahresdurchschnitt von 50 Arbeitnehmern
weitere Voraussetzung: laufender Geschäftsbetrieb - § 22a Abs. 3, 1. Alt.
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Arten
Pflichtausschuss
Antragsausschuss
Kann-Ausschuss
Zusammensetzung
Bestellung und
Verfahren
Aufgaben
Allgemeines
bei der Bestellung des
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Haftung + Vergütung
Gläubigerausschuss
im eröffneten
Verfahren
 der Antragsausschuss § 22a Abs.2 InsO
wenn diese Größenklasse nicht erreicht wird (oder nur einer der Grenzwerte überschritten wurde) und ein laufender Geschäftsbetrieb besteht,
soll das Gericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, auf
Antrag
• des Schuldners
• des vorläufigen Insolvenzverwalters oder
• eines einzelnen Gläubigers
weitere Voraussetzungen :
 es werden Personen benannt, die als Mitglieder des vorläufigen
Gläubigerausschusses in Betracht kommen
 dem Antrag sind Einverständniserklärungen der benannten Personen
beigefügt
Bei dem Pflichtausschuss (s.o.) ist allerdings nicht vorgeschrieben, dass
diese weiteren Voraussetzungen vorliegen müssen.
Der Gesetzgeber ging wohl davon aus, dass solche Insolvenzanträge so
gut vorbereitet werden, dass diese Angaben selbstverständlich sind.
Auf Aufforderung des Gerichts hat aber der Schuldner oder der vorläufige
Insolvenzverwalter die potentiellen Ausschussmitglieder zu benennen
(§ 22a Absatz 4 InsO). Dies führt aber zu einer Verfahrensverzögerung.
Die entsprechende Aufforderung kann notfalls auch telefonisch erfolgen
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Arten
 der Kann-Ausschuss § 21 Abs. 2 Nr. 1 a InsO
Antragsausschuss
vielfach wird vertreten, dass neben diesen beiden Ausschussarten auch
ein vorläufigen Gläubigerausschuss eingesetzt werden kann, selbst wenn
kein Antrag vorliegt oder keine Pflicht zur Einsetzung besteht.
Kann-Ausschuss
Dies wird nur selten nötig sein, kann aber sinnvoll erscheinen z.B.
Zusammensetzung
 wenn nach der Art des Verfahrens erkennbar ist, dass eine Einbeziehung der Gläubiger hilfreich wäre (z.B. um die Fortführung des
Unternehmens zu erleichtern, wenn Lieferanten zur Vertrauensbildung
einbezogen werden sollen)
Pflichtausschuss
Bestellung und
Verfahren
Aufgaben
Allgemeines
bei der Bestellung des
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Haftung + Vergütung
 wenn die Größenklassen (für einen Pflichtausschuss) im maßgeblichen
vergangenen Geschäftsjahr nicht überschritten waren, aber das Unternehmen so angewachsen ist, dass sie jetzt überschritten wären, aber
keiner der Berechtigten einen Antrag für einen Ausschuss eingereicht
hat.
 wenn zwar grundsätzlich ein Pflichtausschuss nötig wäre, dieser aber
nicht eingesetzt wird, weil der Geschäftsbetrieb eingestellt ist (§ 22a
Abs. 3, 1. Alt. InsO s.u.), sich später aber Bedarf für einen Gläubigerausschuss ergibt.
Gläubigerausschuss
im eröffneten
Verfahren
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Arten
Pflichtausschuss
Antragsausschuss
Kann-Ausschuss
Zusammensetzung
Bestellung und
Verfahren
Aufgaben
Allgemeines
bei der Bestellung des
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Haftung + Vergütung
Gläubigerausschuss
im eröffneten
Verfahren
Zusammensetzung :
§ 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO verweist auf § 67 Absatz 2 InsO :
es sollen in einem Gläubigerausschuss also vertreten sein :
– die absonderungsberechtigten Gläubiger (hier sind andere Sicherungsrechte z.B. Bürgschaften irrelevant)
– die Gläubiger mit den höchsten Forderungen
– die Kleingläubiger
– ein Vertreter der Arbeitnehmer
geeignete Mitglieder sind
• nur Gläubiger - § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO verweist nicht auf § 67 Absatz 3
InsO
(nach bisheriger h.M. keine Vertreter, da höchstpersönliches Amt),
es können aber vorab Vertreter benannt werden
(A-Bank insoweit vertreten durch Herrn X)
Achtung : da bei Vorfinanzierung von Insolvenzgeld ein Großteil der
Forderungen von Arbeitnehmern auf die Bundesanstalt für Arbeit über
geht muss feststehen, dass nach Eröffnung noch Forderungen des
Arbeitnehmers übrig bleiben (Urlaubsgeld, Überstundenlohn etc.)
sehr str. ob AN durch Gewerkschaftsvertreter vertreten werden können
• Personen, die mit Eröffnung Gläubiger werden § 21 Abs. 2 Nr. 1a, 2.
Halbsatz InsO (Pensionssicherungsverein, Bundesanstalt für Arbeit)
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Pflichtausschuss
Antragsausschuss
Kann-Ausschuss
Zusammensetzung
Bestellung und
Verfahren
Aufgaben
Allgemeines
bei der Bestellung des
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Haftung + Vergütung
Gläubigerausschuss
im eröffneten
Verfahren
• nur natürliche und juristische Personen, keine Behörden
also die Bundesanstalt für Arbeit - ja,
Finanzamt – nein; aber Land BW vertreten durch das Finanzamt B,
dieses vertreten durch Frau Y ist möglich
Da der Gläubigerausschuss mit Mehrheit entscheidet ( §72 InsO )
empfiehlt es sich eine ungerade Anzahl von Mitgliedern einzusetzen,
also bei großen Verfahren 5 (notfalls mehr – Kosten beachten)
und bei kleinen Verfahren 3 (str.), hier können die beiden letzten Gruppen
zusammengefasst werden, da Arbeitnehmer i.d.R. auch Kleingläubiger
sind
Wenn dies für das Gericht erkennbar ist, soll auch darauf geachtet werden :
 dass Ausschussmitglieder auch persönlich geeignet sind, also über
eine gewisse Geschäftserfahrung verfügen evtl. sogar Krisenerfahrung
zumindest bei den Vertretern (Hausbank, Bundesanstalt für Arbeit)
 dass Gläubigergruppen mit unterschiedlichen Interessen angemessen
vertreten sind (Bank, Lieferanten, Dienstleister, Arbeitnehmer)
 dass nicht ein „willfähriger“ Ausschuss entsteht, der z.B. nur die Interessen der Hausbank oder der Geschäftsleitung des Schuldners unterstützt
Umstritten ist, ob ein Sachverständiger auch zur Untersuchung dieser
Fragen hinzugezogen werden kann (kostet Zeit).
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Arten
Pflichtausschuss
Antragsausschuss
Kann-Ausschuss
Zusammensetzung
Bestellung und
Verfahren
Aufgaben
Allgemeines
bei der Bestellung des
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Haftung + Vergütung
Gläubigerausschuss
im eröffneten
Verfahren
Verfahren
 Bestellung
• Ablauf
Das Gericht ist an einen Besetzungsvorschlag nach § 22a Absatz 2 InsO
(oder an Besetzungsanregungen im Rahmen eines Pflichtausschusses)
nicht gebunden und kann wenn die Angaben zur Gläubigerstruktur nach
§ 13 Abs. 1 S. 4 InsO vorliegen (oder nachgereicht werden) selbst über
eine Besetzung entscheiden die den Anforderungen des § 67 Abs. 2 InsO
genügt; ggf. sind weitere Angaben nachzufordern, etwa zu Arbeitnehmern
als Mitglieder
• Wirksamwerden
erforderlich sind :
 die Bestellungsentscheidung des Gerichts durch Beschluss
 die Kenntniserlangung der Mitglieder von diesem Beschluss
 die Amtsannahme durch die Mitglieder (die dem Gericht mitzuteilen
ist und die ggf. auch zur Beschleunigung vorweg erklärt werden kann,
dann aber bindend und ohne Bedingungen und durch das Mitglied
persönlich bzw. deren vertretungsbefugte Organe)
die Mitteilung an das Gericht, ob eine Haftpflichtversicherung für die Mitglieder besteht, ist zwar hilfreich aber nicht konstitutiv
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Antragsausschuss
Kann-Ausschuss
Zusammensetzung
Bestellung und
Verfahren
Aufgaben
Allgemeines
bei der Bestellung des
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Haftung + Vergütung
Gläubigerausschuss
im eröffneten
Verfahren
 keine Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses erfolgt :
(dies gilt für den Pflichtausschuss und den Antragsausschuss)
• wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt ist (§ 22a Absatz 3, 1. Alt. InsO)
 Definition wie in § 3 Abs. 1 S. 2 und 13 Abs. 1 S. 4 InsO: jedenfalls
wenn keine werbende Geschäftstätigkeit mehr stattfindet
str. bei reinen Abwicklungstätigkeiten; wohl nur (wie bei der örtlichen
Zuständigkeit), wenn diese umfangsmäßig einem aktiven Geschäftsbetrieb vergleichbar sind
 maßgeblicher Zeitpunkt: sobald dem Gericht alle Informationen zur
Einsetzung des Ausschusses (insb. Mitgliedervorschläge) vorliegen
vgl. AG Hamburg ZInsO 2013, S. 2166
 str. wenn der Betrieb erst demnächst eingestellt wird
(AG Hamburg ZInsO 2013, S. 1803)
• wenn die Einsetzung des Ausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig ist (§ 22a Absatz 3, 2. Alt. InsO)
Hier kommen die erwarteten Kosten des Ausschusses ins Spiel (siehe
unten Vergütung). Diese können noch einigermaßen abgeschätzt
werden, die voraussichtliche Insolvenzmasse wird am Anfang des
Verfahrens noch kaum absehbar sein. Str. ob alleine hierfür ein
„Schnellgutachten“ erhoben werden kann (wg. Zeitverzögerung)
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Antragsausschuss
Kann-Ausschuss
Zusammensetzung
Bestellung und
Verfahren
Aufgaben
Allgemeines
bei der Bestellung des
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Haftung + Vergütung
Gläubigerausschuss
im eröffneten
Verfahren
Str. auch, bei welcher Relation die Kosten unverhältnismäßig hoch sind
(erste Entscheidungen: 5%, 7%, 10% der künftigen Insolvenzmasse)
vgl. AG Ludwigshafen ZInsO 2012, S. 987 = NZI 2012, 850 (7%)
Rauscher ZInsO 2012, 1201
sehr kritisch : Prof. Dr. Haarmeyer ZInsO 2012, S. 1441
Ziemlich sicher dürfte sein, dass die Kosten unverhältnismäßig sind,
wenn wegen dieser Kosten eine Abweisung mangels Masse erfolgen
müsste
• wenn die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt (§ 22a
Absatz 3, 2. Alt. InsO) – wichtig beim Pflichtausschuss
Dies ist dann der Fall, wenn sofort Sicherungsmaßnahmen angeordnet
werden müssen, insb. um den Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten zu
können, bevor die Voraussetzungen für den Ausschuss geklärt und die
Formalien für seine Einsetzung abgeschlossen sind.
Da der vorläufige Gläubigerausschuss im Regelfalle bei der Bestellung
eines vorläufigen Insolvenzverwalters mitwirken soll (siehe unten), hat
das Gericht diese Eilbedürftigkeit abzuwägen gegen die Gefahr, dass
durch eine sofortige Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
dieses Mitwirkungsrecht des Ausschusses unterlaufen wird
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Antragsausschuss
Kann-Ausschuss
Zusammensetzung
Bestellung und
Verfahren
Aufgaben
Allgemeines
bei der Bestellung des
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Haftung + Vergütung
Gläubigerausschuss
im eröffneten
Verfahren
 Sonstiges
• die Ablehnung eines Antrages auf einen vorl. Gläubigerausschuss ist wg.
§ 6 InsO nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar
vgl. LG Dessau-Rosslau 1 T 116/12 (nur in juris) in der Lit. str.
 BGH hat „außerordentliche Beschwerde“ bislang nur bei Grundrechtseingriffen
zugelassen, oder wenn das Gericht sich ersichtlich über den Regelungscharakter
einer Norm hinaus Kompetenzen anmaßt
 Art. 19 Abs. IV GG fordert keinen Instanzenzug
• ebenso wohl, wenn wg. § 22a Abs. 3 InsO kein Pflichtausschuss
eingesetzt wird
• der vorläufige Gläubigerausschuss regelt seine eigene Tätigkeit durch
eine eigene interne Geschäftsordnung, die normalerweise auf der ersten,
konstituierenden Sitzung beschlossen wird. Das Gericht muss keine
Hinweise zu einer solchen Geschäftsordnung geben, evtl. „hilft“ hier
informell ein bereits eingesetzter vorläufiger Insolvenzverwalter oder
vorläufiger Sachwalter
• der Gläubigerausschuss ist unabhängig von Gericht, Schuldner, den
anderen Gläubigern (deren Interessen er aber wahren muss) und auch
vom vorläufiger Insolvenzverwalter bzw. vorläufiger Sachwalter
• grundsätzlich gibt es kein Teilnahmerecht des Insolvenzverwalters oder
des Insolvenzgerichtes an den Sitzungen des Ausschusses;
der Ausschuss kann dies aber gestatten, sofern es sinnvoll ist.
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Antragsausschuss
Kann-Ausschuss
Zusammensetzung
Bestellung und
Verfahren
Aufgaben
Allgemeines
bei der Bestellung des
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Haftung + Vergütung
Gläubigerausschuss
im eröffneten
Verfahren
Aufgaben :
auch im Eröffnungsverfahren (§ 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO)
• Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters bei seiner
Geschäftsführung § 69 Satz 1 InsO
• verpflichtend und höchstpersönlich auch (§ 69 Satz 2 InsO) :
 Unterrichtung über Gang der Geschäfte
 Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere
 Prüfung des Geldverkehrs und des Geldbestandes und dabei die
damit zusammenhängenden Geschäftsvorfälle und Kontenbewegungen nachzuvollziehen (BGHZ 71, 253), hier ist die Delegation auf
einen Kassenprüfer möglich
• Umstritten ist, ob und wenn ja in welchem Umfang weitere Aufgaben auch
schon im Eröffnungsverfahren vom vorläufigen Gläubigerausschuss
wahrgenommen werden können (dafür Frind im Hamburger Kommentar,
4. Auf. 2012) z.B. bei :
 Vorfinanzierung von Insolvenzausfallgeld
 Aufnahme eines Massekredits
 Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO
 Einstellung des Geschäftsbetriebs § 22 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS. InsO
sinnvoll dürfte es sein wenn Schuldner und vorläufiger Insolvenzverwalter den Gläubigerausschuss „informell“ einbeziehen.
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Antragsausschuss
Kann-Ausschuss
Zusammensetzung
Bestellung und
Verfahren
Aufgaben
Allgemeines
bei der Bestellung des
vorläufigen
Insolvenzverwalters
• wenn der Schuldner die Eigenverwaltung beantragt hat (§ 270 Abs. 1 u.
2 InsO), so ist vor deren Anordnung - die zusammen mit der Eröffnung
erfolgt – dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben,
sich zu diesem Antrag zu äußern - § 270 Abs. 3 S. 1 InsO
o davon kann nur abgesehen werden, wenn dies offensichtlich zu einer
nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt
(also wenn sofort nach Gutachtenseingang eröffnet werden müsste).
o die Eigenverwaltung selbst kann ja nur angeordnet werden, wenn keine
Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung
zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird - § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO
siehe Referat Dr. Webel
o wenn der vorläufige Gläubigerausschuss den Antrag auf Eigenverwaltung einstimmig unterstützt, so gilt die Eigenverwaltung (bindend für
das Gericht) als nicht nachteilig für die Gläubiger - § 270 Abs. 3 S. 2
InsO
Haftung + Vergütung
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im eröffneten
Verfahren
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Antragsausschuss
Kann-Ausschuss
Zusammensetzung
Bestellung und
Verfahren
Aufgaben
Allgemeines
bei der Bestellung des
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Haftung + Vergütung
• Mitwirkung bei der Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters nach
§ 56 a InsO :
o Grundsätzlich ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss vor Bestellung
eines vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zu geben, sich zu
äußern:
 zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind (sog.
„Anforderungsprofil“). Dies ist für den Ausschuss aber sicherlich
schwierig zu formulieren, Floskeln wie fortführungsfreundlich,
geschäftserfahren sind eher nichtssagend, evtl. kann eine nähere
Branchenkenntnis gefordert werden
 zur Person des Verwalters
o hiervon kann abgesehen werden, soweit diese Verzögerung offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des
Schuldners führt (§ 56a Abs. 1, 3. HS. InsO).
Wie schon vor der Entscheidung, ob überhaupt sofort ein vorläufiger
Gläubigerausschuss eingesetzt wird (s.o.) hat auch hier das Gericht
diese Eilbedürftigkeit abzuwägen gegen die Gefahr, dass durch eine
sofortige Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters dieses
Mitwirkungsrecht des Ausschusses unterlaufen wird
Gläubigerausschuss
im eröffneten
Verfahren
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Antragsausschuss
Kann-Ausschuss
Zusammensetzung
Bestellung und
Verfahren
Aufgaben
Allgemeines
bei der Bestellung des
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Haftung + Vergütung
Gläubigerausschuss
im eröffneten
Verfahren
o wenn dem vorläufigen Gläubigerausschuss vor Bestellung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit gegeben wird, sich zu
äußern, so ist das Gericht an einen einstimmigen Vorschlag des
Ausschusses zur Person des vorläufigen Insolvenzverwalters gebunden
(§ 56 a Abs. 2 S. 1 InsO)
o keine Bindung des Gerichts an einen einstimmigen Vorschlag besteht
jedoch, wenn das Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte zu dem
Schluss kommt, dass der Vorgeschlagene für das Amt nicht geeignet ist.
Hierbei sind die Maßstäbe des § 56 Abs. 1 InsO anzulegen, der Kandidat
kann also ungeeignet sein :
 wenn er nicht geschäftserfahren genug ist (kein „Berufsverwalter“),
 wenn er persönlich ungeeignet ist,
 wenn er nicht von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig
ist; bei einem „mitgebrachten“ Verwalter reicht aber nicht alleine ein
bloßer Verdacht.
o Wenn das Gericht wg. Eilbedürftigkeit von der Anhörung des vorläufigen
Gläubigerausschusses vor Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zunächst abgesehen hatte, kann der Ausschuss bindend für
das Gericht einen anderen vorläufigen Verwalter wählen (§ 56 a Abs. 3)
aber nur :
 in seiner ersten Sitzung nach Einsetzung des Ausschusses
 nur einstimmig
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Antragsausschuss
Kann-Ausschuss
Zusammensetzung
Bestellung und
Verfahren
Aufgaben
Allgemeines
bei der Bestellung des
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Haftung + Vergütung
Gläubigerausschuss
im eröffneten
Verfahren
o Diese Möglichkeit für den Ausschuss, in der ersten Sitzung einen
anderen Verwalter zu wählen, besteht aber nur wenn das Gericht den
vorläufigen Gläubigerausschuss schon eingesetzt hatte, dann aber wg.
Eilbedürftigkeit von dessen Anhörung vor Bestellung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters abgesehen hatte.
Wenn das Gericht schon einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzt,
bevor überhaupt ein vorläufiger Gläubigerausschuss gebildet wurde
(auch wg. Eilbedürftigkeit s.o.), so besteht diese Abwahlmöglichkeit
nicht.
Dies wird teilweise kritisiert, weil so ein Gericht die Mitwirkung des vorläufigen Gläubigerausschusses gezielt unterlaufen könnte.
o sog. präsumtiver Gläubigerausschuss =
wenn zusammen mit dem Insolvenzantrag schon gewissermaßen ein
„fertiger“ Gläubigerausschuss präsentiert wird, dessen evtl. künftige
Mitglieder sich bereits vor Einreichung des Insolvenzantrages auf die
Person eines evtl. künftigen vorläufigen Insolvenzverwalters geeinigt
haben.
Das Gericht ist an ein solches Vorab-Votum nicht gebunden (auch wenn
dies teilweise vertreten wird), sollte aber sorgfältig abwägen, ob es von
einem solchen Vorschlag abweichen will.
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Antragsausschuss
Kann-Ausschuss
Zusammensetzung
Bestellung und
Verfahren
Aufgaben
Allgemeines
bei der Bestellung des
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Haftung + Vergütung
Gläubigerausschuss
im eröffneten
Verfahren
Selbst wenn die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters so eilig ist,
dass zwar der vorläufige Gläubigerausschuss noch gebildet werden kann,
er aber dann nicht mehr angehört werden kann, könnte der vor-läufige
Gläubigerausschuss in seiner ersten Sitzung ja einstimmig den
„Wunschverwalter“ wählen. Wenn dieser personell geeignet ist, sollte das
Gericht prüfen, ob es ihn ggf. sofort bestellt, um nicht einen schädlichen
Verwalterwechsel (“Sand im Getriebe“) zu provozieren.
Anders bei doppelter Eilbedürftigkeit, wenn also die Bestellung des
vorläufigen Insolvenzverwalters so eilig ist, dass weder Zeit bleibt, einen
vorläufigen Gläubigerausschuss zu bilden, noch diesen anzuhören;
aber Umgehungsgefahr s.o.
Es gab Verfahren, bei denen das Gericht gegen die beteiligten Gläubiger
einen vorläufigen Insolvenzverwalter (bzw. Sachwalter) erzwingen wollte,
wodurch so viele Reibungspunkte entstanden, dass die Betriebsfortführung gefährdet war. Ein Insolvenzgericht ist daher gut beraten, die
Kommunikation mit allen Beteiligten zu suchen, um dies zu vermeiden.
Wenn z.B. ein „großer“ Insolvenzantrag angekündigt ist, kann das Gericht
versuchen, alle Beteiligten (also Geschäftsführung und die wichtigsten
Gläubiger) schon am Tage der Antragstellung – notfalls telefonisch – an
einen Tisch zu bekommen und hat so dann die Möglichkeit bei der Verwalterfindung mitzuwirken und diese evtl. zu steuern.
(schon vor dem ESUG bekannt als sog. „Detmolder Modell“)
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Arten
Dies setzt aber voraus, dass der Insolvenzantrag gut vorbereitet ist,
also :
Pflichtausschuss
 dass ein vollständiges Gläubigerverzeichnis vorliegt
Antragsausschuss
 aus dem auch Absonderungsrechte von Gläubigern ersehen werden
können
Kann-Ausschuss
Zusammensetzung
Bestellung und
Verfahren
Aufgaben
Allgemeines
bei der Bestellung des
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Haftung + Vergütung
Gläubigerausschuss
im eröffneten
Verfahren
 dass potentielle, geeignete Gläubigerausschussmitglieder und deren
„Sitzungsvertreter“ schon bekannt sind, in einer Zusammensetzung,
die den Kriterien des § 67 InsO genügt; möglichst mehr als benötigt
werden, um dem Gericht evtl. eine Auswahl zu ermöglichen
 dass die Erreichbarkeit dieser evtl. Ausschussmitglieder sichergestellt
ist (kommen zur Insolvenzantragstellung mit oder sind jederzeit telefonisch erreichbar)
 dass die pot. Ausschussmitglieder vorab und uneingeschränkt ihrer
Mitgliedschaft zugestimmt haben
 dass ein akzeptabler potentieller Gläubigerausschuss sich auf einen
(besser mehrere, um auch hier dem Gericht evtl. eine Auswahl zu
ermöglichen) geeigneten Kandidaten für einen vorläufigen Insolvenzverwalter geeinigt haben
 dass die Haftpflichtversicherung der evtl. Ausschussmitglieder sicher
gestellt ist
B. Anstadt - Amtsgericht Karlsruhe
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Arten
Pflichtausschuss
Antragsausschuss
Kann-Ausschuss
Zusammensetzung
Bestellung und
Verfahren
Exkurs 1 :
• Haftung der Ausschussmitglieder :
§ 71 InsO gilt auch im Eröffnungsverfahren, die Mitglieder haften also
allen anderen Insolvenzgläubigern und den absonderungsberechtigten
Gläubigern bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten (insbesondere der
Überwachungspflichten)
Daher ist den Ausschussmitgliedern dringend anzuraten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Diese Auslagen (§ 73 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. InsO, § 18 Abs. 1 InsVV, § 4 Abs.
3 S. 2 InsVV analog) sind Teil der Verfahrenskosten (§ 54 Nr.2 InsO)
• Entlassung (§ 70 InsO):
Aufgaben
Allgemeines
bei der Bestellung des
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Haftung + Vergütung
Gläubigerausschuss
im eröffneten
Verfahren
das Gericht kann Mitglieder aus wichtigem Grund entlassen (und ein
neues Mitglied bestimmen, falls für Funktion des Ausschusses notwendig)
 auf Antrag des Mitglieds
 von Amts wegen (Anregungen an das Gericht sind aber möglich)
(ein Antragsrecht der Gläubigerversammlung kann es ja noch nicht geben)
wichtiger Grund ist wenn die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitglieds
die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert
oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (BGH ZInsO 2007, 444, zuletzt BGH ZInsO 2012, 826),
bei Eigenentlassungsantrag des Mitglieds, wenn die Fortsetzung der Tätigkeit
für dieses als unzumutbar erscheint (BGH 2012).
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Arten
Pflichtausschuss
Exkurs 2 :
• Vergütung :
Kann-Ausschuss
 Für die Mitwirkung bei der Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters
und für die Anhörung zum Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung
jeweils : einmalig 300€ pro Mitglied des GA (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsVV)
Zusammensetzung
 Für die sonstige Tätigkeit insbesondere Sitzungen des Ausschusses
aber auch für die Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben :
Antragsausschuss
35,- € bis 95,- € + Umsatzsteuer pro Stunde (§ 17 Abs. 1 InsVV)
Bestellung und
Verfahren
Aufgaben
Allgemeines
bei der Bestellung des
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Haftung + Vergütung
Gläubigerausschuss
im eröffneten
Verfahren
teilweise wird sogar eine angemessene weitere Erhöhung der
Vergütungssätze für zulässig gehalten
(aber immer Zeitvergütung vgl. LG Aurich ZInsO 2013, 631)
für eine normale Sitzung können also durchaus nennenswerte Kosten
entstehen z.B. 4h bei 5 Mitglieder zu je 113,05 € / Std. = 2.261,-- €
In einem Eröffnungsverfahren können somit nach bisherigen
Erfahrungswerten insgesamt Kosten von 10.000,-- € bis 25.000,-- €
entstehen zuzüglich der Auslagen für die Haftpflichtversicherung
aktuell wird von organisierten Gläubigervertretern (Prof. Dr. Haarmeyer)
vertreten, dass die Ausschussmitglieder auf ihre Vergütung vorab
verzichten können, um die Gläubigerbeteiligung nicht zu gefährden s.o.
Kostenvergleich § 22a Abs. 3, 2. HS. InsO – aus der bisherigen Praxis
ist dies aber noch nicht bekannt.
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20 / 21
Arten
Pflichtausschuss
Antragsausschuss
Kann-Ausschuss
Zusammensetzung
Bestellung und
Verfahren
Aufgaben
Allgemeines
bei der Bestellung des
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Haftung + Vergütung
Gläubigerausschuss
im eröffneten
Verfahren
Exkurs 3 :
der Gläubigerausschuss im eröffneten Verfahren :
 Einsetzung :
• vor der ersten Gläubigerversammlung durch das Gericht
§ 67 Abs. 1 InsO
• in der ersten Gläubigerversammlung durch diese Versammlung
§ 68 Abs. 1 Satz 1 InsO; sie kann auch beschließen ob ein vom Gericht
eingesetzter Ausschuss beibehalten wird, oder in seiner Zusammensetzung und Größe geändert wird
 Aufgaben :
• Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters bei seiner
Geschäftsführung § 69 Satz 1 InsO
• Prüfungsaufgaben s.o.(§ 69 Satz 2 InsO)
• Zustimmung zu Stilllegung und Veräußerung des Unternehmens vor
dem Berichtstermin §158 InsO
(Veräußerung an besonders Interessierte, z.B. nahestehende Personen
§ 162 InsO, nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung)
• §160 InsO Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
- wichtige Veräußerungen
- größere Darlehensaufnahmen
- größerer Rechtsstreit oder Vergleich
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Arten
Pflichtausschuss
Antragsausschuss
Kann-Ausschuss
Zusammensetzung
• Mitwirkung bei der Aufstellung eines Insolvenzplanes durch den
Verwalter § 218 Abs3 InsO
• Bestimmung der Art der Hinterlegung für Geld, Wertpapiere und
Kostbarkeiten §149 InsO
• Anhörung bei Vergütungsfestsetzung für den Insolvenzverwalter und
vorläufigen Insolvenzverwalter § 64 Abs.2 InsO
Bestellung und
Verfahren
Aufgaben
Allgemeines
bei der Bestellung des
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Haftung + Vergütung
Gläubigerausschuss
im eröffneten
Verfahren
B. Anstadt - Amtsgericht Karlsruhe
vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit