Die insolvenzrechtliche Anfechtung

Download Report

Transcript Die insolvenzrechtliche Anfechtung

Das Oberste Wirtschaftsgericht der
Russischen Föderation
Deutsch-russisches Seminar zum
Insolvenzrecht
18.11.2013
Moskau
Prof. Dr. Heinz Vallender , Köln
Insolvenzverfahren und Arbeit der
Insolvenzgerichte in Deutschland
§ 2 InsO
Amtsgericht als Insolvenzgericht
(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein
Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses
Landgerichts ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen
Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch
Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu
Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte
abweichend festzulegen. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Insolvenzverfahren und Arbeit der
Insolvenzgerichte in Deutschland
§ 18 RpflG
(1) In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten:
1. das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter
Einschluß dieser Entscheidung und der Ernennung des Insolvenzverwalters
sowie des Verfahrens über einen Schuldenbereinigungsplan nach den §§ 305
bis 310 der Insolvenzordnung,
2. das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§
258 bis 269 der Insolvenzordnung,
3. bei einem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung die
Entscheidungen nach den §§ 289, 296, 297 und 300 der Insolvenzordnung,
wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt,
sowie die Entscheidung über den Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303
der Insolvenzordnung,
4. Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 der Insolvenzordnung.
(2) Der Richter kann sich das Insolvenzverfahren ganz oder teilweise
vorbehalten, wenn er dies für geboten erachtet. Hält er den Vorbehalt nicht mehr
für erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger übertragen. Auch
nach der Übertragung kann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn und
Insolvenzverfahren und Arbeit der
Insolvenzgerichte in Deutschland
Die Insolvenzzahlen für Deutschland im Jahre 2012
Die günstige Konjunkturlage hat sich weiterhin positiv auf die
Insolvenzzahlen sowohl bei Unternehmen als auch bei Verbrauchern
ausgewirkt.
Die Zahl der Gesamtinsolvenzen betrug 156.200.
Mit 29.500 Unternehmensinsolvenzen ist die Zahl der
Insolvenzverfahren gegenüber
dem Vergleichszeitraum des Vorjahres (30.120 Fälle) um 620 Fälle
zurückgegangen.
Dies entspricht einem Rückgang um 2,1 Prozent – etwas weniger als in
den beiden Vorjahren (2011: minus 6,1 Prozent; 2010: minus 2,6
Prozent).
Die Zahl der Verbraucherinsolvenzverfahren ist mit 101.500 Verfahren
ebenfalls rückläufig (minus 1,7%).
Kontrolle über die Tätigkeit des Insolvenzverwalters
§ 58
Aufsicht des Insolvenzgerichts
(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen
Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm
verlangen.
(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach
vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne
Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht
übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige
Beschwerde zu.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der
Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.
Kontrolle über die Tätigkeit des Insolvenzverwalters
§ 59 InsO
Entlassung des Insolvenzverwalters
(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem
Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen
oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der
Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist
der Verwalter zu hören.
(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde
zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Verwalter, dem
Gläubigerausschuß oder, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag
gestellt hat, jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund
- Delegationsbefugnisse eines (vorl.) Insolvenzverwalters
BGH v. 19.1.2012 – IX ZB 25/11
Leitsatz
Ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor,
wenn eine Pflichtverletzung des Verwalters feststeht und es in
Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere
ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar
erscheint, den Verwalter oder Treuhänder in seinem Amt zu
belassen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen,
ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom
Tatrichter zu treffen.
Problemstellung:
Wichtiger Grund für Entlassung aus dem Amt gem. § 59 InsO
Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund
- Delegationsbefugnisse eines (vorl.) Insolvenzverwalters
Sachverhalt
A wurde mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über
das Vermögen des Schuldners zum Treuhänder bestellt. Das
Insolvenzgericht beauftragte ihn nach § 8 Abs. 3 InsO, die
erforderlichen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten mit
Ausnahme der Zustellungen an den Schuldner durchzuführen. Mit
seinem Schlussbericht und dem Vergütungsantrag legte A dem
Insolvenzgericht die Rechnung eines Drittunternehmers vor, dem er
die Ausführung der Zustellungen übertragen hatte und der je
Erstzustellung 30 € und je weiterer Zustellung 20 € berechnete. Er
kündigte an, diese Rechnung aus der Masse zu begleichen. Das
Insolvenzgericht bestellte A auch für die Wohlverhaltens-periode
zum Treuhänder, äußerte aber Bedenken bezüglich der
Erstattungsfähigkeit der eingereichten Rechnung. Im Folgenden
stellte sich heraus, dass A die Rechnung bereits vollumfänglich aus
der Masse beglichen hatte, obwohl von den abgerechneten zwölf
Zustellungen nur drei Zustellungen von dem Drittunter-nehmer, die
übrigen aber von A selbst ausgeführt worden waren.
Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund
- Delegationsbefugnisse eines (vorl.) Insolvenzverwalters
Der Aufforderung des Insolvenzgerichts, den bezahlten Betrag bis
auf einen Betrag von 2,70 € je Zustellung zu erstatten, kam der
weitere Beteiligte zu 1 nicht nach. Das Insolvenzgericht hat daraufhin
A entlassen und B zum Treuhänder bestellt. Es hat seine
Entscheidung damit begründet, dass A seine Amtspflichten verletzt
habe. Dessen sofortige Beschwerde hat das Landgericht
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich A – ohne Erfolg - mit der
Rechtsbeschwerde.
BGH:
Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem
Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht reicht für die
Entlassung des Verwalters nicht aus, wenn sie lediglich auf
persönlichem Zwist beruht (BGH WM 2007, 842 Rn. 8). Dies gilt
entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch dann, wenn das
Vertrauensverhältnis in einem Maße gestört ist, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint.
Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund
- Delegationsbefugnisse eines (vorl.) Insolvenzverwalters


Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht des
Verwalters auf Berufsausübung nach Art. 12 GG (BGH WM 2009,
1662 Rdn. 6) ist in der Regel nur dann als verhältnismäßig
gerechtfertigt, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre
Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat,
welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in
seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen.
Auch ein Fehlverhalten des Verwalters in einem anderen
Insolvenzverfahren kann die Entlassung rechtfertigen, sofern aus
diesem Verhalten zu schließen ist, dass die rechtmäßige und
geordnete Abwicklung des laufenden Verfahrens bei einem
Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig beeinträchtigt werden
würde. Dies kann etwa der Fall sein, wenn masse-schädigende
Verhaltensweisen erheblichen Umfangs in anderen
Insolvenzverfahren die generelle Unzuverlässigkeit des Verwalters
erweisen (vgl. BGH WM 2011, 663 Rn. 20).
Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund
- Delegationsbefugnisse eines (vorl.) Insolvenzverwalters
Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Verwalters und Befugnis zur
Delegation



Die Durchführung der Zustellungen darf zwar an Dritte übertragen
werden (§ 8 Abs. 3 S. 2 InsO, § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV). Eine
Delegation auf Kosten der Masse muss aber - unbeschadet
vergütungsrechtlicher Konsequenzen - zu marktüblichen Konditionen
erfolgen. BGH geht von 2,80 Euro aus.
Pflichtwidrig war es in concreto, dass Verwalter die Beauftragung
des Drittunternehmers mit der Durchführung der Zustellungen nicht
sogleich dem Insolvenzgericht anzeigte. Vorstand des beauftragten
Unternehmens war die Ehefrau und Mitgesellschafterin der
Anwaltssozietät des Verwalters.
Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, von sich aus dem
Insolvenzgericht einen Sachverhalt anzuzeigen, der bei
unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die
ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Verwalter als
befangen an seiner Amtsführung verhindert ist.
Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund
- Delegationsbefugnisse eines (vorl.) Insolvenzverwalters


Pflichtwidrig war es, dass Verwalter verschwieg, dass der
Drittunternehmer zu dem überhöhten Preis auch Zustellungen
abrechnete, die nicht von jenem, sondern von ihm selbst ausgeführt
worden waren.
Pflichtwidrig und möglicherweise strafbar war ferner, dass Verwalter
die zu Unrecht berechneten Zustellungen an den Drittunternehmer
bezahlte.
BGH: Jedenfalls in der Zusammenschau sind diese Pflichtverletzungen geeignet, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den
gesetzlichen Vorschriften entsprechende, verlässlich korrekte und
nicht ständiger Kontrolle bedürfende Amtsführung schwer und
nachhaltig zu stören.
Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund
BGH v. 26.4.2012 – IX ZB 31/11, WM 2012, 1127
Leitsatz
Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist verpflichtet, dem
Insolvenzgericht rechtzeitig von sich aus einen Sachverhalt
anzuzeigen, der die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann,
dass er als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist;
diese Pflicht besteht insbesondere dann, wenn er einem
Unternehmen, an dem er rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt
ist, einen entgeltlichen Auftrag der Insolvenz-masse zu erteilen
beabsichtigt (Fortführung von BGH v. 24.1.1991 – IX ZR 250/89,
BGHZ 11, 262).
Forderungsanmeldung

Ein Insolvenzgläubiger, der im Insolvenzverfahren auf seine
Forderung eine Quote aus der Insolvenzmasse erhalten möchte,
muss sie nach Maßgabe des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter
anmelden. Forderungen können bis zur Schlussverteilung
angemeldet werden. Bei der Anmeldung sind gemäß § 174 Abs. 2
InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.

Beim Insolvenzverwalter können nur erstrangige
Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO angemeldet werden.
Es spielt keine Rolle, ob sie bedingt oder fällig sind. Nach
Verstreichen der in § 189 Abs. 1 InsO enthaltenen Ausschlussfrist ist
eine Forderungsanmeldung als unzulässig zurückzuweisen.

Die Forderungsanmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Vollmacht
ist durch den Vertreter beizufügen. Eine Ausnahme gilt für Rechtsanwälte (§ 88 Abs. 2 ZPO).

Die Forderungsanmeldung bewirkt nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB
die Hemmung der Verjährung. Allerdings tritt diese Folge nur dann
ein, wenn die Forderung tatsächlich zur Insolvenztabelle angemeldet
wird. Im Übrigen tritt sie nur in Höhe des angemeldeten Betrages
ein.
Forderungsanmeldung






Die angemeldeten Forderungen werden im Prüfungstermin geprüft.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann die Prüfung auf Anordnung
des Gerichts auch im schriftlichen Verfahren stattfinden.
Zum Bestreiten einer angemeldeten Forderung sind die
Insolvenzverwaltung, Schuldnerin oder Schuldner sowie
jede Insolvenzgläubigerin oder jeder Insolvenzgläubiger berechtigt.
Die Forderungen können ganz oder teilweise nach ihrem Betrag
oder ihrem Rang bestritten werden.
Haben Gläubigerinnen oder Gläubiger vorgetragen, die Forderung
stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
der Schuldnerin oder des Schuldners, so hat die Schuldnerin oder
der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob dieser
Vortrag bestritten wird.
Das Insolvenzgericht wird im Termin lediglich die abgegebenen
Erklärungen beurkunden. Für eine Entscheidung, ob ein
Widerspruch begründet ist, ist das Insolvenzgericht nicht zuständig.
Forderungsanmeldung
Die Feststellung einer ganz oder teilweise bestrittenen Forderung ist
auf dem Rechtsweg zu betreiben, den die allgemeinen Gesetze
hierfür vorsehen (vgl. § 184 InsO).
Wird eine Forderung nicht oder nur von der Schuldnerin oder vom
Schuldner bestritten, so gilt sie für das weitere Insolvenzverfahren
entsprechend der Anmeldung als festgestellt (§ 178 InsO).
Der wirksame Widerspruch gegen eine angemeldete Forderung hat
folgende Wirkungen (vgl. §§ 178 -185 InsO):
- Liegt für die Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel vor
(Urteil, notarielles Anerkenntnis,Steuerbescheid u. ä.), so ist es
Sache der oder des Bestreitenden, den Widerspruch mit den
allgemein zulässigen rechtlichen Mitteln weiterzuverfolgen.
- Liegt ein solcher Schuldtitel noch nicht vor, so obliegt es der
vermeintlichen Gläubigerin oder dem vermeintlichen Gläubiger, die
Feststellung der Forderung auf dem hierfür allgemein
vorgesehenenRechtsweg zu betreiben.
Forderungsanmeldung
Verfügt ein Gläubiger über Sicherungsrechte an beweglichen
Sachen oder an Rechten des Schuldners, hat er auch diese
gegenüber dem Verwalter anzumelden und die besicherte
Forderung zu bezeichnen (§ 28 Abs. 2 InsO). Den Insolvenzverwalter trifft nämlich die Pflicht, die absonderungsberechtigten
Gläubiger in dem Gläubigerverzeichnis aufzuführen, § 152 Abs. 2 S.
1 InsO. Allerdings werden die Absonderungsrechte nicht zur Tabelle
angemeldet, weil die Befriedigung der absonderungsberechtigten
Gläubiger nicht im Rahmen der Verteilung der Insolvenzmasse,
sondern grundsätzlich vorweg erfolgt (§§ 50, 51 InsO).
Forderungsanmeldung

Bei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter
Handlung gilt die Besonderheit, dass die Gläubiger nicht nur den
Grund und Betrag ihrer Forderung anzugeben haben, sondern auch
die Tatsachen, aus denen sich nach ihrer Einschätzung ergibt, dass
ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners
zugrunde liegt (§ 174 Abs. 2 InsO).

Der Eintrag in die Tabelle, die Forderung stamme aus einer
unerlaubten Handlung, wirkt nach § 178 Abs. 3 InsO wie ein
rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und den
Insolvenzgläubigern, wenn der Schuldner dem Vortrag des
Gläubigers nicht widerspricht.
Die insolvenzrechtliche Anfechtung

Mit der Insolvenzanfechtung wird der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (par condicio creditorum) auf den Zeitraum vor
Insolvenzeröffnung erweitert.

Vermögensverschiebungen, die die Gläubigergemeinschaft
benachteiligen, können nach den Vorschriften der §§ 129 ff. InsO
rückgängig gemacht werden.

Damit lassen sich bis zu 10 Jahre zurückliegende und gesetzlich
missbilligte Rechtshandlungen, die zu Lasten des schuldnerischen
Vermögens vorgenommen wurden, revidieren.

Dadurch tritt eine Massemehrung ein.

Den für die insolvenzrechtliche Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkt der
Rechtshandlung bestimmt § 140 InsO.
Die insolvenzrechtliche Anfechtung
Grundnorm des insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechts ist § 129
InsO.

Die Anfechtungstatbestände sind in den §§ 130 bis 137 InsO geregelt.

Daneben finden sich in den §§ 138 bis 143 InsO allgemeine Vorschriften
über alle Anfechtungstatbestände.
Prüfungsaufbau:
1. § 129 InsO
a) Rechtshandlung
b) Gläubigerbenachteiligung
2. Anfechtungsgrund (§§ 130 bis 137 InsO)
3. Kein Ausschluss auf Grund der allgemeinen Regelungen
(Bargeschäft, § 142 InsO, Verjährung, § 146 InsO)
Die insolvenzrechtliche Anfechtung
zu b) Gläubigerbenachteiligung
Die anfechtungsrelevante Rechtshandlung muss eine Gläubiger
benachteiligende Wirkung haben.
Die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger muss hierbei objektiv
benachteiligt werden, d.h. es ist zu prüfen, ob sich die
Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger ohne diese Handlung günstiger
gestaltet hätte.
Danach kann bei jeglicher Verringerung der Aktiva bzw. in jeder
Vermehrung der Passiva eine Benachteiligung vorliegen.
Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung:
- Veräußerung einer Sache unter Wert
- Kauf einer Sache zu einem überhöhten Preis
- Schuldner als Sicherungsgeber stimmt z.B. Veräußerung von
Sicherungsgut unter dem erzielbaren Erlös zu.
Die insolvenzrechtliche Anfechtung
- Gewährung eines Darlehens an Dritten zu einem geringeren als dem
marktüblichen Zinssatz
Mittelbare Benachteiligung der Gläubiger
- ein etwaigere Gegenanspruch des Schuldners (z.B.) Kaufpreis erweist
sich als nicht werthaltig
- Veräußerung erfolgte zwar zu einem angemessenen Preis, Erlös steht
jedoch nicht mehr zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung
Die insolvenzrechtliche Anfechtung
Anfechtungstatbestände
Fristen

§ 130 InsO (kongruente Deckung)
bis 3 Monate vor Antragstellung

§ 131 InsO (inkongruente Deckung)
bis 3 Monate vor Antragstellung

bis 3 Monate vor Antragstellung

§ 132 InsO (unmittelbar nachteilige
Rechtshandlung)

§ 133 Abs. 1 InsO (Vorsatzanfechtung)
bis 10 Jahre vor Antragstellung

§ 134 InsO (Anfechtung unentgeltlicher
Leistungen)
bis 4 Jahre vor Antragstellung
Die insolvenzrechtliche Anfechtung
Prüfungsschema § 130 InsO
1. § 129 InsO
2. Anfechtungstatbestand des § 130 InsO
Nr. 1 Befriedigung oder Sicherung eines Gläubigers in den letzten 3
Monaten vor Antragstellung
+ im Zeitpunkt der Handlung
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§ 17 InsO) sowie Kenntnis
des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit oder
Nr. 2 Befriedigung oder Sicherung eines Gläubigers nach dem
Insolvenzantrag
+ Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit oder der
Antragstellung
3. Kein Bargeschäft
4. Keine Verjährung (§ 146 InsO, §§ 195, 199 BGB)
Die insolvenzrechtliche Anfechtung
Prüfungsschema § 131 InsO
1. § 129 InsO
2. Anfechtungsgrund nach § 131 InsO
Nr. 1 Befriedigung oder Sicherung eines Gläubigers im letzten Monat
vor Antragstellung oder nach diesem Antrag, die dieser nicht oder nicht
in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, oder
Nr. 2 Befriedigung oder Sicherung eines Gläubigers innerhalb des
zweiten oder dritten Monats vor dem Insolvenzantrag, die dieser nicht
oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
+ Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Handlung, oder
Nr. 3 Befriedigung oder Sicherung eines Gläubigers innerhalb des
zweiten oder dritten Monats vor dem Insolvenzantrag, die dieser nicht
oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte
+ Kenntnis des Gläubigers von der Gläubigerbenachteiligung
3. Keine Verjährung (§ 146 InsO, §§ 195, 199 BGB)
Die insolvenzrechtliche Anfechtung
Prüfungsschema § 133 InsO
1. § 129 InsO
2. Anfechtungsgrund nach § 133 InsO
a) Abs. 1: Rechtshandlung des Schuldners in den letzten 10 Jahren vor
dem Insolvenzantrag oder nach dem Antrag
+ Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
+ Kenntnis dieses Vorsatzes durch den Anfechtungsgegner z.Zt. der
Handlung
b) Abs. 2: Entgeltlicher Vertrag des Schuldners mit nahe stehender
Person
+ unmittelbare Gläubigerbenachteiligung
- Ausschluss, wenn Vertragsschluss früher als zwei Jahre vor dem
Eröffnungsantrag
- oder bei fehlender Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Vorsatz des
Schuldners
3. Keine Verjährung (§ 146 InsO, §§ 195, 199 BGB)
Die insolvenzrechtliche Anfechtung
zu 2a) Zur Beweislast des Insolvenzverwalters
Verwalter trägt Beweislast für anspruchsbegründen Tatsachen
Aber: Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird widerleglich vermutet, wenn der Gegner die
drohende Zahlungsunfähigkeit und die Gläubigerbenachteiligung
kannte.
Die Benachteiligung ist so zu denken, dass die anderen Gläubiger keine
volle Deckung für ihre Forderungen erhalten.
Der Schuldner handelt dann mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die
Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner
Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt
(BGHZ 155, 72, 84). Er muss also entweder wissen, dass er neben dem
Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit
befriedigen kann, oder aber sich diese Folge als möglich vorgestellt, sie
aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser
Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen.
Die insolvenzrechtliche Anfechtung
Ist der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung
bereits zahlungsunfähig, handelt er folglich nur dann nicht mit dem
Vorsatz, die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen, wenn er
aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst
Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer
baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die
Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen,
dass die Krise noch abgewendet werden kann.
Starke Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz und die
Kenntnis des Anfechtungsgegners sind
- die Gewährung einer inkongruenten Deckung
- die Beihilfe zur Vermögensverschleuderung
- erhebliche Zahlungsrückstände des Schuldners
- die Rückbuchung von Lastschriften
- häufige Mahnungen und Zahlungsaufforderungen des
Anfechtungsgegners
- (Teil-) Zahlungen unter dem Druck eines (angedrohten)
Insolvenzantrages
Die insolvenzrechtliche Anfechtung
Der Verwalter muss die Kenntnis des Gegners von Tatsachen
nachweisen, die auf drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen.
Erhebliche Beweisanzeichen für drohende Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners sind
- Scheckrücklastschrift
- schleppende Teilzahlungen
- Entgegennahme von Ratenzahlungen auf Grund eines
Stillhalteabkommens
Entgegennahme von Ratenzahlungen nach Insolvenzantragstellung
- Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren
Anfechtungsgegner werden über einen längeren Zeitraum hinweg
ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen und jenem war
den Umständen nach bewusst, dass es noch weitere Gläubiger mit
ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH ZIP 2009, 2253).
Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass es sich dabei um
Beweiszeichen i.S. eines Erfahrungssatzes handelt. Es muss eine
Gesamtbetrachtung aller Umstände vorgenommen werden.
.
Die insolvenzrechtliche Anfechtung





.
Nach Ansicht des BGH (ZInsO 2008, 850) besteht eine Vermutung
dafür, dass ein Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine
mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, auch die
drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.
Inkongruente Deckungen können grundsätzlich als Beweisanzeichen für
eine Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz
des Schuldners gewertet werden. Dies macht eine Gesamtwürdigung
aber nicht entbehrlich.
Nicht ausreichend für die Widerlegung der Vermutung ist die feste
Überzeugung des Anfechtungsgegners, der Schuldner werde "wieder
auf die Füße kommen„.
Die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO bewirkt eine Umkehr der
Beweislast.
Ist der Vermutungstatbestand gegeben, obliegt dem Anfechtungsgegner
der Gegenbeweis.
Die insolvenzrechtliche Anfechtung
Zur Widerlegung der Vermutung (Gegenbeweis) bedarf es der
Darlegung und des Beweises konkreter Umstände, die es nahe liegend
erscheinen lassen, dass dem Anfechtungsgegner der
Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war (BGH ZIP
2007, 1511).

OLG Brandenburg v. 30.4.2009 – 5 U 72/07 „Die Beklagte hätte also substantiiert dartun und beweisen müssen,
dass ihr zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages ein Vorsatz des
Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt gewesen
sei. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Empfang einer
inkongruenten Deckung den Gegenbeweis des Anfechtungsgegners
erheblich erschwert. „
OLG Stuttgart v. 21.1.2009 – 9 U 109/08
„Der Gegenbeweis hat sich auf die Vermutungsfolge zu beziehen, also
die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des
Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen
Rechtshandlung. Der Anfechtungsgegner muss darlegen und beweisen,
Die insolvenzrechtliche Anfechtung
,dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz
handelte oder dass er, der Anfechtungsgegner, nichts von dem
Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste. Ist der Schuldner im
Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung bereits zahlungsunfähig,
handelt er folglich nur dann nicht mit dem Vorsatz, die Gesamtheit der
Gläubiger zu benachteiligen, wenn er aufgrund konkreter Umstände etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder
Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung
der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es
konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet
werden kann (BGHZ ZIP 2007, 1511). Entsprechende Anforderungen
sind an die Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO zu
stellen.“
Die insolvenzrechtliche Anfechtung
Zusammenfassung
1. Die vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 InsO
setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger
oder irgendeine Art von Treu- oder Sittenwidrigkeit voraus. Zentraler
Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist nur der in einer
verantwortungsgesteuerten Rechtshandlung zum Ausdruck gekommene
Wille des Schuldners, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer
Gläubiger zu bevorzugen.
2. Gewährt der Schuldner dem Anfechtungsgegner nur eine kongruente
Deckung, sind an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes zwar
erhöhte Anforderungen zu stellen, da in einem solchen Fall der
Schuldner in der Regel nur seine Verbindlichkeiten erfüllen will.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
hat der Schuldner die angefochtene Rechtshandlung jedoch dann mit
Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, wenn er zur Zeit ihrer
Wirksamkeit gemäß § 140 InsO zahlungsunfähig war und seine
Zahlungsunfähigkeit kannte (vgl. BGH, 5. Juni 2008, IX ZR 17/07=ZIP
2008, 1291).
Die insolvenzrechtliche Anfechtung
3. Es ist regelmäßig von einer Zahlungsunfähigkeit des späteren
Insolvenzschuldners auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Vornahme der
anfechtbaren Rechtshandlung gemäß § 140 InsO fällige
Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden sind (vgl. BGH, 12. Oktober
2006, IX ZR 228/03=ZIP 2006, 2222).
4. Die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des anderen
Teils wird gemäß 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn er wusste,
dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die
Handlung die Gläubiger benachteiligte (vgl. BGH, 24. Mai 2007, IX ZR
97/06=ZIP 2007, 1511).
5. Zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO muss in
Umkehr der Beweislast der Anfechtungsgegner darlegen und beweisen,
dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz
handelte oder dass er, der Anfechtungsgegner, nichts von dem
Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste.
Vollstreckung außerhalb der Krise - Vorsatzanfechtung,
§ 133 InsO
§ 133 InsO
Vorsätzliche Benachteiligung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten
zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu
benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der
Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird
vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§
138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die
Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist
ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem
Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil
zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die
Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Vorsatzanfechtung von Ratenzahlungen des Schuldners
an den Gerichtsvollzieher nach fruchtloser
Zwangsvollstreckung
BGH vom 10.12.2009 – IX ZR 128/08, ZIP 2010, 191
Leitsatz
Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser
Zwangsvollstreckung im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher
herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, sind wegen
vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar (Ergänzung zu
BGHZ 155, 75=ZIP 2003, 1506; BGHZ 162, 143=ZIP 2005, 494).
Vorsatzanfechtung von Ratenzahlungen des Schuldners
an den Gerichtsvollzieher nach fruchtloser
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
von Gläubigern als solche
unterliegen regelmäßig nicht der Anfechtung gem. § 133 InsO, weil
diese Norm eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt.
Zahlungen, die einem Proto-koll des Gerichtsvollziehers (§ 762 Abs. 1
ZPO i.V.m. §§ 110, 135 GVGA) als Folge einer Pfändung bzw. eines
Pfändungsversuchs verzeichnet sind, unterliegen nicht der
Vorsatzanfechtung.
Nach
§ 133 InsO ist der zahlungsunfähige Schuldner nicht berechtigt,
den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger vorsätzlich zu
bevor-zugen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen
gleich-rangig sind. Voraussetzung der Vorsatzanfechtung ist in
Abgrenzung zu unanfechtbaren einseitigen Gläubigerbehandlungen, ob
ein willens-gesteuertes Handeln des Schuldners zur Befriedigung
des Gläubigers beigetragen
Vorsatzanfechtung von Ratenzahlungen des Schuldners
an den Gerichtsvollzieher nach fruchtloser
Zwangsvollstreckung
Leistet
der Schuldner zur Abwendung einer ihm angedrohten,
demnächst zu erwartenden Vollstreckung, ist eine anfechtbare
Rechtshandlung gegeben.
Hat
der Schuldner dagegen nur noch die Wahl, die geforderte
Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits
anwesende Vollziehungsperson zu dulden, ist jede Möglichkeit zu
einem selbst-bestimmten Handeln ausgeschaltet. Dann fehlt eine
willensgeleitete Rechtshandlung des Schuldners.
Die
Möglichkeit zu eigenem willensgesteuertem Handeln wird dem
Schuldner nicht allein dadurch genommen, dass die Einzelzwangsvollstreckung bereits begonnen hat.
Erbringt
der Schuldner nach einer erfolglos gebliebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme Leistungen an das Vollstreckungsorgan, unterliegen diese der Vorsatzanfechtung.
Vorsatzanfechtung von Ratenzahlungen des Schuldners
an den Gerichtsvollzieher nach fruchtloser
Zwangsvollstreckung
Denn
nach wie vor kann der Schuldner frei entscheiden, ob er
Vermögenswerte, die das Vollstreckungsorgan bislang nicht
aufgefunden hat oder die er noch von dritter Seite bekommen kann, zur
Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers eingesetzt werden oder
stattdessen die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung hinnimmt.
Bargeldlose Zahlungen des Schuldners sind anfechtbar. Solange
die Bank die Kontobelastung akzeptiert, beruht die Zahlung des
Schuldners auf dessen eigenverantwortlicher Verfügung über sein
Konto.
Bareinzahlungen des Schuldners bei einer Bank mit anschließender Überweisung des eingezahlten Betrages auf das Dienstkonto
des Gerichtsvollziehers sind willensgetragene Leistungen des
Schuldners wie Ratenzahlungen, die er in bar am Dienstsitz des
Gerichtsvollziehers erbringt.
Ratenzahlungen
legen die Anfechtung gerade nahe und
rechtfertigen deren Einschränkung nicht. Sie sind willensgetragene
Leistungen des Schuldners.
Vorsatzanfechtung von Ratenzahlungen des Schuldners
an den Gerichtsvollzieher nach fruchtloser
Zwangsvollstreckung
Zum Benachteiligungsvorsatz
Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs, 1 S. 1 InsO
setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger
voraus (vgl. BGH NZI 2003, 5979).
Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des
anderen Teils können sich aus der Inkongruenz der Leistung in der
Krise ergeben.
Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine
mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist zu
vermuten, dass er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit kennt.
Die gesetzliche Vermutung kann nur durch den Beweis des Gegenteils
widerlegt werden.
Die Voraussetzungen der Rechtsvermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO
(=Vermutungsgrundlage) können unter Zuhilfenahme von Indizien
bewiesen werden (tatsächliche Vermutung).
Vorsatzanfechtung von Ratenzahlungen des Schuldners
an den Gerichtsvollzieher nach fruchtloser
Zwangsvollstreckung
Die Indizien können durch gegenläufige Indizien entkräftet werden; der
Beweis des Gegenteils ist nicht erforderlich.
Indizwirkungen können sich bei Deckungshandlungen insbesondere
aus der Inkongruenz der Erfüllungshandlung in der Krise oder aus der
Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
ergeben.
Im letztgenannten Fall kann sich die Kenntnis von der objektiven
Gläubigerbenachteiligung zugleich aus der Kenntnis von der
(drohenden)
Zahlungsunfähigkeit
ergeben,
wenn
der
Anfechtungsgegner – etwa wegen der gewerblichen Tätigkeit des
Schuldners – von anderen Gläubigern mit offenen Forderungen weiß
(sogen. Doppelte Vermutung).
Anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners bei
gezielter Kassenauffüllung in Erwartung des
Vollstreckungsversuchs
BGH vom 3.2.2011 – XI ZR 213/09, WM 2011, 501
Leitsatz
Pfändet ein Gläubiger den Kassenbestand des Schuldners oder
wendet der Schuldner eine sonst unvermeidliche Kassenpfändung durch Zahlung an den anwesenden Vollziehungsbeamten ab, liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, wenn er
zuvor die Kasse in Erwartung des Vollstreckungsversuchs gezielt
aufgefüllt hat, um eine Befriedigung des Gläubigers zu
ermöglichen.
Anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners bei
gezielter Kassenauffüllung in Erwartung des
Vollstreckungsversuchs
Sachverhalt
Auf Antrag vom 11.5.2006 wurde am 1.9.2006 das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Seit März 2002 kam es
mangels liquider Mittel zu Zahlungsverzögerungen bei der Abführung
der Steuerverbindlichkeiten. Der klagende Insolvenzverwalter
verlangte die Rückgewähr diverser Zahlungen aus 2005 und 2006, die
teilweise durch Überweisungen bzw. durch Übergabe von Schecks
oder Barzahlungen an den Vollziehungsbeamten erfolgten. Das LG
gab der Klage teilweise statt. Mit der Berufung verlangte der Kläger
u. a. Zahlung von weiteren 63 247,20 Euro, die die Schuldnerin von
Juni bis Oktober 2005 an den Vollziehungsbeamten bar aus der Kasse
leistete. Die Berufung blieb diesbezüglich erfolglos.
Die Revision hatte Erfolg. Die Sache wurde zur Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners bei
gezielter Kassenauffüllung in Erwartung des
Vollstreckungsversuchs



BGH:
Das gezielte Bereitstellen der Mittel in der Kasse trotz des möglichen
Vollstreckungszugriffs des anwesenden Vollziehungsbeamten ist als
selbstbestimmte Rechtshandlung zu werten.
Fördert der Schuldner aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme des
Gläubigers, kann dies die Bewertung der Maßnahme als
Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen.
Anzunehmen ist dies
- bei einvernehmlichem Zusammenwirken von Schuldner und
Gläubiger
- bei Schaffung der Voraussetzungen für eine erfolgreiche
Vollstreckungshandlung durch Schuldner.
BGH weiter: Rechtshandlung des Schuldners kann nicht damit
begründet werden, dass er zahlte, ohne Vorlage einer richterlichen
Durchsuchungsanordnung zu fordern.
Anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners bei
gezielter Kassenauffüllung in Erwartung des
Vollstreckungsversuchs
Da Schuldner nicht bewusst war, dass er Vollstreckungszugriff durch
entsprechende Vorlage hätte verhindern können, kann Unterlassung
nicht Anknüpfungspunkt für eine Vorsatzanfechtung sein.
Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen
BGH v. 20.12.2007 – IX ZR 93/06, NZI 2008, 231
Leitsätze
1. Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine
Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr
berücksichtigt werden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem
Gläubiger geschlossen wurde (vgl. BGH WM 2007, 1796).
2. Nimmt eine Bank Ratenzahlungen des Schuldners entgegen, die
sie mit diesem in einem Stillhalteabkommen vereinbart hat, so ist
zu vermuten, dass sie die Absicht des Schuldners kennt, die
Gläubiger zu benachteiligen, wenn sie weiß, dass der Schuldner
noch weitere Gläubiger hat, die erfolglos zu vollstrecken versucht
haben, und die Raten auch nur unregelmäßig gezahlt werden.
Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen
BGH zur Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO
„Der Schuldner bat um Stundung. Daraus konnte und musste die
Beklagte entnehmen, dass der Schuldner nicht in der Lage war, die
Kredite innerhalb von drei Wochen nach dem … zurückzuführen. Sie hat
dies auch erkannt, weil sie sich durch Abschluss des Stillhalteabkommens auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eingerichtet hat.“
Da die Beklagte von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners wusste, oblag es ihr, darzulegen und zu beweisen,
warum sie später davon ausging, der Schuldner habe seine
Zahlungen allgemein wieder aufgenommen (vgl. BGH v. 8.12.2005 –
IX ZR 182/01, S. 194). Derartige Umstände hat sie nicht dargetan. Die
Beklagte wusste, dass der Schuldner noch weitere Gläubiger hatte;
denn diese hatten versucht, die dem Schuldner aus dem Kontokorrent
zustehenden Ansprüche zu pfänden.
Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen
Dass der Schuldner jene Gläubiger bediente, konnte die Beklagte nicht
annehmen, war der Schuldner doch - trotz des von der Beklagten
beständig ausgeübten massiven Drucks - nicht einmal in der Lage, die
ihr geschuldeten monatlichen Raten vollständig aufzubringen.
Die Beklagte hatte auch Kenntnis davon, dass die Zahlungen die
weiteren Gläubiger des Schuldners objektiv benachteiligten. Wer weiß,
dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, dem ist in aller Regel auch
bewusst, dass dieser nicht in der Lage ist, seine weiteren fälligen
Verbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. BGH ZIP 2003, 1900).“
Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen



Wer weiß, dass beim Schuldner Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist
oder droht, weiß in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die
Gläubiger benachteiligt (BGH ZInsO 2009, 145).
Der begünstigte Gläubiger hat zur Widerlegung der Vermutung
nachzuweisen, dass ihm der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners
nicht bekannt war. Da dieser Vorsatz regelmäßig schon bei Kenntnis
des Schuldners von dessen (drohender) Zahlungsunfähigkeit gegeben
sein soll, hilft dem Gläubiger nur der Beweis, dass ihm diese Kenntnis
des Schuldners unbekannt war.
Dieser Beweis dürfte regelmäßig nur schwer gelingen: Wenn sowohl
Schuldner als auch Gläubiger wussten, dass Zahlungsunfähigkeit
eingetreten war oder wenigstens drohte, wird der Gläubiger nur in
Ausnahmefällen belegen können, dass ihm (der Anhalt für) die Kenntnis
des Schuldners verborgen blieb.
Ratenzahlungen
OLG Düsseldorf v. 14.3.2013 – 12 U 52/12, ZInsO 2013, 935
1. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, dann weiß er i.d.R., dass
die Befriedigung eines einzelnen Gläubigers sich zum Nachteil der Übrigen
auswirkt. Nimmt der Schuldner trotz dieses Wissens die Rechtshandlung
vor, dann deutet dies in hohem Maße darauf hin, dass er mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt. Bezogen auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, ist der Beweiswert des Wissens von der Zahlungsunfähigkeit im
Allgemeinen nicht geringer als derjenige einer inkongruenten Leistung.
2. Der Anfechtungsgegner kennt den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und
somit die (zumindest drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, wenn
sich diese im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der für den Anfechtungsgegner ersichtlichen Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der
Person des Schuldners und dem Zuschnitt seines Geschäftsbetriebs ergibt.
Dies ist der Fall, wenn der Schuldner seine fälligen Forderungen trotz
Einschaltung eines Inkassounternehmens nur teilweise und schleppend
begleicht, eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht einhält und sich aus dem
gesamten Zahlungsverhalten die Zahlungseinstellung des Schuldners
abzeichnet.
3. Der Schuldner fördert aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme eines
Gläubigers, wenn er auf einem gepfändeten Konto Geld einzahlt und damit
gezielt ein pfändbares Guthaben bereitstellt.
Zahlung durch Dritte - Gläubigerbenachteiligung
LG Stuttgart v. 3.2.2006 – 18 O 619/05, ZInsO 2006, 382
„Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, es liege insoweit keine Gläubigerbenachteiligung vor, weil der Betrag von 7.900,00 Euro von den Verwandten der
Schuldnerin zweckgebunden zum Ausgleich der Mietschulden zur Verfügung gestellt
worden sei und den Gläubigern ansonsten nicht zur Verfügung gestanden hätte, geht
diese Auffassung fehl, weil die Zahlungen nicht unmittelbar aus dem Vermögen der
Verwandten an die Beklagte oder den Gerichtsvollzieher erfolgt sind, sondern der
Schuldnerin die Geldmittel in Höhe von 7.900,00 Euro von den Verwandten
darlehensweise überlassen worden waren. ... Damit sind die der Schuldnerin von den
Verwandten darlehensweise bzw. "leihweise" überlassenen Geldmittel zunächst in ihr
Vermögen gelangt. Die Zahlung an die Beklagte erfolgte sodann aus dem haftenden
Vermögen der Schuldnerin. Die darin liegende Gläubigerbenachteiligung wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass die Geldmittel der Schuldnerin von den Verwandten zu
dem Zweck zur Verfügung gestellt wurden, durch die Zahlung an die Beklagte als
Gläubigerin die Zwangsräumung zu vermeiden. Ob ein Darlehen einem bestimmten
Zweck dienen soll, ist anfechtungsrechtlich grundsätzlich unerheblich, so lange die
Zweckvereinbarung nicht aus Gründen treuhänderischer Bindung zur Unpfändbarkeit
des Darlehensanspruchs und der ausgezahlten Darlehensvaluta führt. Eine derartige
treuhänderische Bindung, die zur Unpfändbarkeit des Darlehensanspruchs und der
Darlehensvaluta führen würde, ist jedoch weder von der Beklagten substantiiert
dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. hierzu BGH ZIP 2002, 489, 490; BGH ZIP 2003,
1506, 1508). Eine Gläubigerbenachteiligung liegt daher vor. „
Vollstreckung innerhalb der Krise - §§ 130, 131 InsO
§ 131
Inkongruente Deckung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger
eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er
nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen
worden ist,
2. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor
dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur
Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor
dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur
Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger
benachteiligte.
Vollstreckung innerhalb der Krise - §§ 130, 131 InsO
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der
Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen
gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen.
Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung
nahestand (§ 138), wird vermutet, dass sie die Benachteiligung der
Insolvenzgläubiger kannte.
Vollstreckung innerhalb der Krise - §§ 130, 131 InsO
Druck- und Zwangszahlungen
Anfechtbarkeit von Druckzahlungen und Zwangsvollstreckungen vor
Insolvenzeröffnung
aa. Druckzahlungen zur Abwendung der angedrohten
Zwangsvollstreckung
a) innerhalb der Krise = inkongruent, § 131 InsO
b) außerhalb der Krise = anfechtbar nach § 133 InsO, aber kongruent
(keine Beweiserleichterung, str., dolus eventualis ist ausreichend
bb. Druckzahlungen zur Abwendung der angedrohten
Insolvenzantragstellung
(1) innerhalb der Krise
inkongruent, § 131 InsO
(2) außerhalb der Krise
anfechtbar nach § 133 InsO, aber inkongruent (Beweiserleichterung)
Vollstreckung innerhalb der Krise - §§ 130, 131 InsO
cc. Zwangsvollstreckungen
(1) innerhalb der Krise
inkongruent, § 131 InsO
(2) außerhalb der Krise
keine Anfechtbarkeit nach § 133 InsO, weil es an einer Rechtshandlung
des Schuldners mangelt.
Vollstreckung innerhalb der Krise - §§ 130, 131 InsO


Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
eine während der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung
erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGHZ
136, 309, 311 ff.; 157, 350, 353; BGH WM 2002, 1193, 1194).
Die Inkongruenz ergibt sich in diesen Fällen aus der zeitlichen
Vorziehung des insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
und der damit verbundenen Zurückdrängung des Prioritätsprinzips
sowie aus der Erwägung, dass nach Eintritt der Krise und der damit
verbundenen materiellen Insolvenz eine Ungleichbehandlung nicht mehr
durch den Einsatz staatlicher Zwangsmittel insolvenzfest erzwungen
werden soll.
Vollstreckung innerhalb der Krise
BGH v. 20.1.2011 IX ZR 8/10, NZI 2011, 140



Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit ist es nicht wesentlich, ob die
Zwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinne schon begonnen hat.
Eine Befriedigung oder Sicherung ist auch inkongruent, wenn sie unter
dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung
gewährt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2003, aaO S. 612; vom 18.
Dezember 2003, aaO; vom 7. Dezember 2006, aaO Rn. 8).
Der Schuldner leistet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
regelmäßig unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung, wenn der Gläubiger zum Ausdruck gebracht hat, dass er
alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen werde, sofern der
Schuldner die Forderung nicht erfülle (BGH, Urteil vom 11. April 2002,
aaO).
Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks
geleistet hat, beurteilt sich aus seiner objektivierten Sicht (BGH, Urteil
vom 7. Dezember 2006, aaO Rn. 8
Vollstreckung innerhalb der Krise
BGH v. 20.1.2011 IX ZR 8/10, NZI 2011, 140
Leitsatz
Die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung kann auch
dann als inkongruente Deckung anfechtbar sein, wenn der
Gläubiger unter Ankündigung der Zwangsvollstreckung zur
umgehenden Leistung auffordert, ohne eine letzte konkrete Frist zu
setzen (Ergänzung zu BGH ZInsO 2003, 611 Rdn. 10-12)..
Vollstreckung innerhalb der Krise
BGH v. 23.4.2009- IX ZR 82/06, GWR 2009, 156
Leitsatz
Ein auf den Schuldner ausgeübter Druck, der nicht durch Drohung
mit einer Zwangsvollstreckung oder durch Androhung der Stellung
eines Insolvenzantrages erfolgt, macht eine daraufhin erfolgte
Zahlung des Schuldners grundsätzlich nicht inkongruent
(Festhaltung BGHZ 161, 315; Bestätigung OLG Köln ZIP 2007, 137
Rdn. 2).
Vollstreckung innerhalb der Krise
BGH v. 17.6.2010- IX ZR134/09, NZG 2010, 980
Leitsatz
Der zur Inkongruenz führende Vollstreckungsdruck kann nicht
durch Rückstandsanzeigen bezüglich der vorausgegangenen
Monatsbeiträge erzeugt werden. Inkongruenz wird durch den
zumindest unmittelbar bevorstehenden hoheitlichen Zwang
begründet.
Vollstreckung innerhalb der Krise
BGH
„Der Schuldner leistet unter dem Druck einer unmittelbar drohenden
Zwangsvollstreckung nur dann, wenn der Gläubiger zum Ausdruck
gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der Zwangsvollstreckung
einsetzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erfülle.
Dies beurteilt sich aus der objektivierten Sicht des Schuldners.
Die Schuldnerin hätte deshalb zur Zeit ihrer Leistung damit rechnen
müssen, dass ohne sie die Beklagte nach dem kurz bevorstehenden
Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen
Zwangsvollstreckung sofort beginne (vgl. BGHU 157, 242; BGH, Urt.
v. 7. Dezember 2006, aaO S. 137 Rn. 9). Dies war hier nicht der Fall.
Die Beklagte hatte der Schuldnerin Anfang Januar 2008 noch nicht
angekündigt, dass sie unmittelbar zur Zwangsvollstreckung schreiten
werde, wenn der Beitrag für den Monat Dezember 2007 nicht
unverzüglich ausgeglichen werde.
Vollstreckung innerhalb der Krise
Die Forderung war frühestens am 21. Dezember 2007 (Freitag vor den
Weihnachtsfeiertagen) fällig geworden. Bereits am dritten
Bankarbeitstag im Neuen Jahr hatte die Schuldnerin für den Ausgleich
gesorgt. Zu diesem Zeitpunkt war aus objektiver Sicht allenfalls mit einer
Rückstandsanzeige, aber noch nicht mit Vollstreckungsmaßnahmen zu
rechnen.“
Vollstreckung innerhalb der Krise
BGH v. 20.1.2011- IX ZR8/10, NZI 2011, 140
Leitsätze
(1) Ein die Inkongruenz begründender Druck einer unmittelbar
bevorstehenden Zwangsvollstreckung besteht noch nicht, wenn
der Schuldner nach Zustellung eines Vollstreckungsbescheides die
titulierte Forderung erfüllt, ohne dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zuvor eingeleitet oder angedroht hat.
(2) Der Vollstreckungsbescheid enthält noch keine Vollstreckungsandrohung, letzte Zahlungsfrist oder Zahlungsaufforderung, durch
die eine entsprechende Erwartungshaltung des Schuldners erzeugt
werden kann.
Vollstreckung innerhalb der Krise
BGH v. 7.3.2013 – IX ZR 216/12, NZI 2013, 482
Leitsätze
1. Eine die Inkongruenz begründende Drohung mit einem
Insolvenzantrag kann auch dann vorliegen, wenn die Möglichkeit
eines solchen Vorgehens im Mahnschreiben nur "zwischen den
Zeilen" deutlich gemacht, aber dem Schuldner das damit verbundene Risiko klar vor Augen geführt wird.
2. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der
Androhung des Insolvenzantrags und der angefochtenen
Deckungshandlung ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung
aus objektivierter Sicht die Wirkungen der Drohung noch
angedauert haben
Vollstreckung innerhalb der Krise
Sachverhalt
Der Kläger begehrt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der W. AG nachfolgend: Schuldnerin) im Wege der Insolvenzanfechtung
Rückgewähr von Zahlungen, welche die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer
Verbindlichkeiten an den Beklagten geleistet hat. Die Schuldnerin gab seit 1999
Inhaberschuldverschreibungen aus, wovon der Beklagte zwei erwarb. Nachdem
die Schuldnerin ihrer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten
nicht nachgekommen war, mahnte dieser die Schuldnerin am 12. Februar und 5.
März 2006 erfolglos. Am 4. April 2006 mahnte der vom Beklagten beauftragte
Rechtsanwalt die Schuldnerin. In der Mahnung wird eine Zahlungsfrist bis 11.
April 2006 gesetzt. Anschließend heißt es:
"Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, bin ich beauftragt, alle erforderlichen
Maßnahmen einzuleiten, um die Forderung meines Mandanten durchzusetzen,
d.h., wir werden ohne weitere Mahnung Klage erheben. Mein Mandant kann sich
nicht des Eindrucks erwehren, dass … (die Schuldnerin) nicht in der Lage ist,
ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (wofür in der Tat einiges spricht).
Sollte sich dieser Verdacht erhärten und wir keinen Zahlungseingang innerhalb
der vorgegebenen Frist verzeichnen können, so behalten wir uns ausdrücklich
vor, Insolvenzantrag zu stellen.„
Vollstreckung innerhalb der Krise
Die Schuldnerin überwies am 12. April 2006 den eingeforderten Betrag
einschließlich Zinsen und Anwaltskosten, insgesamt 11.313,77 €. Auf
Eigenantrag der Schuldnerin vom 19. Juni 2006 wurde am 1. September 2006
das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Kläger hat behauptet,
die Schuldnerin sei seit 11. Januar 2006 zahlungsunfähig gewesen. Die Zahlung
sei inkongruent, weil der Vertreter des Beklagten die Schuldnerin mit der
Drohung, Insolvenzantrag zu stellen, unter Druck gesetzt habe. Dem
anwaltlichen Vertreter des Beklagten sei die Zahlungsunfähigkeit der
Schuldnerin aus einer Vielzahl von Mandaten bekannt gewesen.Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren
weiter.
Vollstreckung innerhalb der Krise
BGH:
„Wo genau bei der mit einem angekündigten Insolvenzantrag
„zusammenhängenden Zahlungsaufforderung die Grenze zwischen
einer unbedenklichen Mahnung und einer die Inkongruenz
begründenden Drohung verläuft, hat der Senat bislang allerdings
offengelassen (BGHZ 157, 242, 246 ff.) ist hier überschritten. Eine zur
Abwendung der Einzelzwangsvollstreckung erbrachte Leistung ist nach
der Rechtsprechung des Senats inkongruent, wenn der Schuldner zur
Zeit der Leistung aus seiner - objektivierten - Sicht damit rechnen muss,
dass ohne sie der Gläubiger nach dem Ablauf der Zahlungsfrist mit der
ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt (BGH ZIP 2003,
1304, 1305). Für die Frage, ob eine die Inkongruenz begründende
Drohung mit einem Insolvenzantrag vorliegt, ist es ausreichend, wenn
der Schuldner zur Zeit der Leistung aus seiner - ebenfalls objektivierten
- Sicht ernsthaft damit rechnen muss, der Gläubiger werde nach Ablauf
der gesetzten Zahlungsfrist Insolvenzantrag stellen. Hierfür genügt eine
Formulierung, die dies zwar nicht ausdrücklich androht, ein derart
geplantes Vorgehen aber "zwischen den Zeilen" deutlich werden lässt
(vgl. BGH NStZ 2009, 263).“
Vertragsverhältnisse in der Insolvenz
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat grundsätzlich keine
Auswirkungen auf das Bestehen von Vertragsverhältnissen. Hiervon gibt
es Ausnahmen.
Da die vom Schuldner erteilten Aufträge und Vollmachten sowie
Geschäftsbesorgungsverträge, die sich auf massezugehöriges
Vermögen beziehen, die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
des Insolvenzverwalters beeinträchtigen, sieht das Gesetz deren
automatisches Erlöschen vor. Einer gesonderten Erklärung des
Verwalters bedarf es nicht.
Da die Insolvenzordnung grundsätzlich alle Vertragsverhältnisse trotz
der Verfahrenseröffnung bestehen lässt, musste der Gesetzgeber
Regelungen treffen, wie die fortbestehenden Vertragsverhältnisse
insolvenzrechtlich behandelt werden sollen. Die Insolvenzordnung
unterscheidet zwischen unterschiedlichen Vertragstypen.
Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters und das Recht der Kündigung
sollen sachgerechte Lösungen in der Insolvenz ermöglichen. Auf
Verträge, die vom Schuldner und vom anderen Teil noch nicht oder nicht
vollständig erfüllt sind und deshalb als “schwebend” anzusehen sind, hat
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine besondere Wirkung.
Vertragsverhältnisse in der Insolvenz
Allein der Insolvenzverwalter ist von diesem Zeitpunkt an befugt zu
entscheiden, ob der Vertrag erfüllt werden soll oder nicht. An eine
bestimmte Frist ist er dabei nicht gebunden. Vereinbarungen, die im
Voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO ausschließen oder
beschränken (sogen. „Lösungsklauseln“), sind unwirksam (§ 119
InsO). Rechtlich unbedenklich ist es aber, wenn Vertragsparteien im
Vorfeld der Insolvenz vereinbaren, dass eine Partei berechtigt ist, sich
von dem Vertrag zu lösen, wenn die andere in eine Krise gerät.