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"Die 25 wichtigsten Entscheidungen des IX. Zivilsenats aus den letzten 12 Monaten"

30.04.2020

Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e. V./ Verband junger Insolvenzverwalter e.V.

Berlin 1. September 2011 Referent Richter am BGH Dr. Gerhard Pape

RiBGH Dr. Gerhard Pape 1

Teil 1

Eröffnungsverfahren

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RiBGH Dr. Gerhard Pape 2

Antragstellung nachrangiger Insolvenzgläubiger

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Zulässigkeit des Antrags eines nachrangigen Insolvenz gläubigers trotz fehlender Befriedigungserwartung (BGH, Beschl. v. 23.9.2010 – IX ZB 282/09, ZInsO 2010, 2091)

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Aus § 174 Abs. 3 InsO folgt nicht, dass nachrangigen Gläubigern das Rechtsschutzbedürfnis für einen Insolvenzantrag fehlt Forderungen bei der Überschuldungsprüfung zu berücksichtigen Antragsbefugnis nicht generell vom Bestehen einer Befriedigungsaussicht abhängig

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Rechtsschutzbedürfnis auch im Fall völliger Masseunzulänglichkeit unberührt Abweisung mangels Masse unterbleibt bei Kostenvorschuss Antragspflicht (§ 15a InsO) muss auch für Gesellschafter, die i.d.R nur über nachrangige Forderungen verfügen, erfüllbar bleiben

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RiBGH Dr. Gerhard Pape 3

Zulässiges Zweitinsolvenz verfahren nach Freigabe

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Fall: Insolvenzantrag eines Neugläubigers (SVT) auf Eröffnung eines Sonderinsolvenzverfahrens über freigegebenes Vermögen des Schuldners (Steuerberater)

Grds. Kein rechtlich geschütztes Interesse der Gläubiger an weiterem Insolvenzverfahren (BGH, ZInsO 2004, 739; BGH, ZInsO 2008, 924), weil alle Einkünfte einschließlich Neuerwerb Masse des Altverfahrens Ausnahme: Verfahren über nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebene selb ständige Tätigkeit (BGH, Beschl. v. 9.6.2011 – IX ZB 175/10, ZInsO 2011, 1349)

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Ausschließlicher Zweck: Befriedigung der Neugläubiger Abführungspflicht entsprechend § 295 Abs. 2 InsO

Anmeldung als Insolvenzforderung

Vollstreckungsverbot (§ 89 Abs. 1 InsO) greift nicht – Eröffnung keine Vollstreckung zugunsten einzelner Gläubiger Darlegung/Glaubhaftmachung, dass Masse vorhanden, Befriedigungsaussichten gegeben, nicht Antragsvoraussetzung

Kostendeckung (§ 26 InsO) ????; Zulässigkeit von RSB-Anträgen (-)

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Vorläufiger Verwalter - Pflicht zur Zustimmung zur Veräußerung von Absonderungsgut I

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SV: Ablehnung der Bitte des durch kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht gesicherten besitzenden Gläubigers, gewinnbringendem freihändigem Verkauf zuzustimmen, durch vorl. IV mit Zustimmungsvorbehalt (BGH, Urt. v. 5.5.2011 – IX ZR 144/10, ZInsO 2011, 1463)

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Zustimmungserteilung nach § 1246 Abs. 1 BGB Fehlender Bereitschaft zur Abführung eines Teilbetrags an die Masse nicht ausreichend für Zustimmungsversagung Haftung des vorl. IV aus § 60 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 InsO wegen Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten gegen über Absonderungsberechtigten (vgl. Graeber in Pape/Grae ber, Handbuch der Insolvenzverwalterhaftung, Teil 2 Rz. 392)

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Keine Entlastung wegen fehlender Schuldnerzustimmung Pflicht zur Einholung einer Einzelermächtigung bei fehlender Mitwirkungsbereitschaft des Schuldners

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Vorläufiger Verwalter - Pflicht zur Zustimmung zur Veräußerung von Absonderungsgut II

Pflichten des vorläufigen mitbestimmenden IV

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Sicherung und Erhaltung der Insolvenzmasse

Allg. Aufgabe, ausdrückliche gerichtliche Festlegung entbehrlich Überwachung des Schuldners Grds. Fehlende Berechtigung zur Masseverwertung

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Schutz des Schuldners vor unwiederbringlichen Einbußen Kein Vorgriff auf Verfahrenseröffnung Verbot der Veräußerung für spätere Fortführung bedeutsamer Gegenstände Aber: Berechtigung zur Verwertung in Sonderfällen

Unaufschiebbarkeit/Schädigung der späteren Masse

Wahrnehmung günstiger Verwertungsmöglichkeit

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Teil 2

Regelinsolvenz

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Lastschriftenwiderruf Genehmigungsfikton

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Wirkung der Genehmigungsfiktion der Nr. 7 Abs. 4 AGB Sparkasse auch ggü. Vorläufigem Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (BGH, Urt. v. 30.9.2010 – IX ZR 178/09, ZInsO 2010, 2089; v. 21.10.2010 – IX ZR 240/09, ZInsO 2010, 2293, Aufgabe von BGHZ 174, 84, 92 ff.)

Erklärungsempfänger für ausdrückliche Genehmigung ist die Zahlstelle oder der Schuldner, nicht der Zahlungsempfänger konkludente Genehmigung bei regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen, sofern für Zahlstelle erkennbar

Ungewöhnliche Zahlungen nicht erfasst (nicht: z.B. einmalige Abrechnung) Wirksamwerden der Lastschriftbuchung mit (fiktiver) Genehmigung (= Verfügung)

Anfechtungsrechtlich maßgeblicher Zeitpunkt

Keine Rückwirkung auf Einziehung/Belastungsbuchung

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Lastschriftenwiderruf – konkludente Genehmigung

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Grds. Berechtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern (BGH, Urt. v. 26.10.2010 – XI ZR 562/07, ZInsO 2010, 2393 ; v. 23.11.2010 – XI ZR 370/08, ZInsO 2011, 95)

Die weitere Nutzung des Kontos in Kenntnis einer Belastungsbuchung aus einer Einzugsermächtigung über einen Monat, ohne Widerspruch gegen die Abbuchung enthält keinen Erklärungswert, aus dem die kontoführende Bank ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Billigung der Lastschriftbuchung durch den Kontoinhaber entnehmen kann Im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann aus der Schaffung einer ausreichenden Kontodeckung für weitere Dispositionen in Kenntnis erfolgter Abbuchungen durch zeitnahe konkrete Einzahlungen oder Überweisungen im Einzelfall eine konkludente Genehmigung bereits gebuchter Lastschriften entnommen werden

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Vor.: Bank gewinnt Überzeugung, Buchungen sollten Bestand haben Abgrenzung zwischen Unternehmern und Verbrauchern bei konkludenter Genehmigung (BGH, Urt. v. 3.5.2011 – XI ZR 152/09, ZInsO 2011, 1308)

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RiBGH Dr. Gerhard Pape 9

Beobachtungs- und Erkundi gungspflichten einer Behörde I

Fall: Aufrechnung von Umsatzsteuerforderungen gegen Ansprüche aus Bauleistungen (BGH, Urt. v. 30.6.2011 – IX ZR 155/08, ZInsO 2011, 1454)

Maßgeblicher Zeitpunkt für Anfechtung bei Bauleistungen

Nicht Abschluss des Werkvertrags, sondern Werthaltigmachen der Forderungen, d. h. Erbringung der Bauleistungen, die Befriedigungsmöglichkeit 8ggf. Auch durch Aufrechnung) schafft - § 140 Abs. 1 InsO

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Anfechtbarkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1 InsO Für Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes nicht allein das Wissen der den Auftrag gebenden Behörde (Hochbauamt) maßgeblich, wenn andere Behörde (Finanzamt) beteiligt, deren Forderung für Aufrechnung herangezogen wird

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Beobachtungs- und Erkundi gungspflichten einer Behörde II

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Keine generelle Wissenszurechnung aller Behörden eines Landes – Zuständigkeitsgrenzen grds. zu respektieren Grds. Kenntnis aller Bediensteten der zuständigen Behörde maßgeblich

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Organisationsbedingte Wissensaufspaltung darf sich nicht zulasten der Geschäftspartner auswirken, gilt auch für Ämter und Behörden Organisationsstruktur muss Wahrnehmung und Weiterleitung aller tat sächlich zugegangenen Informationen an Entscheidungsträger sicherstellen (BGHZ 140, 54, 62; BGHZ 182, 85 = ZInsO 2009, 1646)

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Geltung für Banken – BGH, ZInsO 2006, 92 Geltung für Versicherungen – BGH, ZInsO 2010, 912

Aber: Zurechnung bei gezielter Ausnutzung des Wissens einer anderen Behörde zum Vorteil des gemeinsamen Rechtsträgers

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Bildung einer auftragsbezogenen Haftungs- und Informationseinheit

Zurechnung aller für die Aufrechnung relevanten Informationen Beobachtungs- und Erkundigungspflichten institutioneller Gläubiger wie Finanzamt und Sozialkassen

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RiBGH Dr. Gerhard Pape 11

Insolvenzanfechtung – Zahlungseinstellung I

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Feststellung der Zahlungseinstellung mit Hilfe von Indiztatsachen (BGH, Urt. v. 30.6.2011 – IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410) – langjährige Ratenzahlungen an FA

Benachteiligungsvorsatz (+), sofern Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkennt und billigt

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Regelmäßig vorliegender Benachteiligungsvorsatz bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit Vermutung des B. bei Kenntnis seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit Entbehrlichkeit einer Liquiditätsbilanz im Anfechtungsprozess, sofern Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet

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RiBGH Dr. Gerhard Pape 12

Insolvenzanfechtung – Zahlungseinstellung II

Zahlungseinstellung = nach außen hervortretendes Ver halten, das mindestens für die beteiligten Verkehrs kreise typischerweise ausdrückt, dass Schuldner nicht in der Lage, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen

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Nichtzahlung einer einzigen Forderung möglicherweise genügend Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit monatelang unmöglich Bei ausreichenden Beweisanzeichen Feststellung der genauen Höhe oder Unterdeckung von mindestens 10 v.H. entbehrlich Beweisanzeichen

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Forderungen zum Anfechtungszeitpunkt bei Eröffnung noch offen Nichtzahlung sowie schleppende Zahlung von Steuerforderungen Jahrelange Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen Immer wieder erneuernde Forderungsrückstände

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Verschiedenen Vollstreckungsverfahren Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit Zahlung außerstande zur Leistung, deshalb vorsorglich Stundungsvereinbarung mit Finanzamt

30.04.2020

RiBGH Dr. Gerhard Pape 13

Deckungsanfechtung – Kontokorrentrückführung

Einheitliche (Kongruenz-)Betrachtung der Verrechnungen im ungekündigten Kontokorrent (BGH, Urt. v. 7.7.2011 – IX ZR 100/10, ZInsO 2011, 1500)

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Kongruenz, soweit Bank erneute Verfügungen des Schuldners über eingehende Beträge zulässt

Anfechtung allenfalls nach § 130 InsO Inkongruenz der Verrechnung in kritischer Zeit eingehender Zahlungen mit Debet, weil kein Anspruch auf Rückführung des ungekündigten Kredits Keine Aufspaltung der Betrachtung auf einzelne Monate vor Verfahrenseröffnung entsprechend den zeitlichen Grenzen der Anfechtungstatbestände von § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nrn. 2 u. 3

Drohende Inkongruenz angefochtener Zahlungen im 2. u. 3. Monat kann im letzten Monat oder danach noch beseitigt werden

Ebenso wie höchster Sollstand im Anfechtungszeitraum nicht maßgeblich (BGH, ZInsO 2008, 159 Rn. 4), auch geringster Sollstand nicht entscheidend für Anfechtung

30.04.2020

RiBGH Dr. Gerhard Pape 14

Vorsatzanfechtung – Pfändung offener Kreditlinie

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Fall: Überweisung von Teilbeträgen von gepfändetem Konto mit offener Kreditlinie an FA zum Ausgleich von Steuerrück ständen (BGH, Urt. v. 9.6.2011 – IX ZR 179/08, ZInsO 2011, 1350)

Rechtshandlung bei Überweisung durch Schuldner unproblematisch

Abgrenzung zum bloßen Dulden der Zwangsvollstreckung ohne Zutun des Schuldners, der diese „über sich ergehen lässt“ Kein Ausschluss der Gläubigerbenachteiligung wegen vorherigem unanfechtbaren Pfandrechtserwerb an künf tigen Forderungen Begründung des Pfandrechts an Einzelbeträgen (§ 140 InsO) erst mit Abruf der Beträge

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Vor Abruf kein Auszahlungsanspruch des Schuldners Abruf = Rechtshandlung: jedes von einem Willen getragene Handeln, das Rechtswirkungen auslösen soll

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RiBGH Dr. Gerhard Pape 15

Deckungsanfechtung – Direktzahlung

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Anfechtbarkeit der (vertraglich nicht vereinbarten) Zahlung des Endmieters an den Vermieter auf Anweisung des Zwischenmieters (BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 58/10, ZInsO 2011, 421)

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Gläubigerbenachteiligung = Rechtshandlung vermehrt die Schuldenmasse oder verkürzt Aktivmasse, dadurch Zugriff auf das Schuldnervermögen verkürzt, vereitelt oder erschwert Unerheblichkeit hypothetischer Geschehensabläufe – z.B. einer möglichen fristlosen Kündigung des Vermieters Direktzahlung auf Anweisung des Zwischenmieters (mittelbare Zuwendung) statt Zahlung an Zwischenmieter stellt inkongruente Deckung dar

Nicht unerhebliche Abweichung vom üblichen Zahlungsweg Folge: Anfechtbarkeit nach § 131 Abs. 1 InsO

Bargeschäftseinwand ausgeschlossen bei Inkongruenz

30.04.2020

RiBGH Dr. Gerhard Pape 16

Anfechtung von Lohnzahlungen/ Sozialabgaben - Zuständigkeit

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Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Klage des Insolvenz verwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs 1 InsO (GmS OGB, Beschl. v. 27.9.2010 – 1/09, ZInsO 2010, 2400)

Einstufung als bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, materiell-rechtliche Anspruchs grundlage des Klageanspruchs bedeutungslos, enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis entscheidend

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Vorteile des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, geringe Kosten, Beteiligung von Laienrichtern pp., verfahrensrechtlicher Schutz Insolvenzverwalter wird Arbeitgeber (§ 80 InsO) Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger (BGH, Beschl. v. 24.3.2011 –IX ZB 36/09, ZInsO 2011, 723), „Vorteile“ arbeitsrechtlicher Verfahren nicht übertragbar

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Bürgerlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. Entscheidung des GmS-OGB – Rückgewähranspruch aus § 143 Abs1 BGB insolvenzrechtlicher Natur Kein durch Leistungsbescheide pp. regelbares Über-/Unterordnungsverhältnis Ausschließliche Regelung arbeitsrechtlicher Anfechtungsklagen durch GmS-OGB

30.04.2020

RiBGH Dr. Gerhard Pape 17

Forderungsanmeldung – Einstufung von Verwandtendarlehen

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Stellt ein Dritter (Verwandter des Gesellschafters des Schuldners) der Gesellschaft ein Darlehn zur Verfügung, handelt es sich nicht schon deshalb um ein Gesellschafter darlehen, weil es sich bei dem Dritten um eine dem Schuldner nahestehende Person i. S. d. § 138 InsO handelt (BGH, Urt. v. 17.2.2011 – IX ZR 131/10, ZInsO 2011, 626)

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Folge: Feststellung der Darlehensrückforderung als nicht nachrangige Insolvenzforderung (§ 38 Ins) Kein Fall des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO i.d.F. MoMiG Die Gewährung eines ungesicherten Darlehens durch eine nahestehende Person bewirkt keinen Beweis des ersten Anscheins für eine wirtschaftliche Gleichstellung mit einem Gesellschafterdarlehen

Auf Anfechtungsrecht zugeschnittenen Regelung des § 138 InsO nicht auf Neuregelung der Rückforderung von Gesellschafterleis tungen nach MoMiG anwendbar

30.04.2020

RiBGH Dr. Gerhard Pape 18

Aussonderungsrecht an Treuhandkonten - Phoenix

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Kein Aussonderungsrecht des Anlegers an Treuhandkonten nach Eröffnung des Verfahrens nach Behandlung der eingezahlten Fremdgelder als eigenes Vermögen durch Anlagegesellschaft (BGH, Urt. v. 10.2.2011 – IX ZR 49/10, ZInsO 2011, 784)

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RG: Aussonderung nur bei unmittelbarer Übertragung des Treuguts auf Vermögen des Treunehmers (RGZ 84, 214; 91, 12) BGH: Aussonderungsrecht an Geld auf Anderkonto, auf das von dritter Seite Geld zur offenkundigen Fremdverwaltung eingezahlt oder überwiesen ist und Treuhandkonto offen ausgewiesen(BGH, ZIP 1993, 1185; ZInsO 2003, 797; ZInsO 2005, 879) Aber: Keine Aussonderung von Guthaben auf Konten, bei Nutzung für eigene Zwecke des Treuhänders (BGH; ZInsO 2003, 705)

Beachtung der Treuhandbindung durch Treuhänder für Absonderungsbefugnis des Treugebers entscheidend

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Entfällt bei Nutzung des Kontos für eigene Zwecke (Überweisung von Provisionen pp., Auszahlung von Scheingewinnen usw.

Fehlender Wille des Treuhänders Treuhand zu beachten, zerstört Aussonderungsrecht

30.04.2020

RiBGH Dr. Gerhard Pape 19

Entlassung des Insolvenzverwalters

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Zulässigkeit der Verwalterentlassung in nicht von Straftat betroffenen Verfahren bei Offenbarung allgemeiner charakterlicher Ungeeignet heit (BGH, Beschl. v. 17.3.2011 – IX ZB 192/10, ZInsO 2011, 724)

Heilung eines Gehörsverstoßes durch Nachholung in der Beschwerdeinstanz Fall: Anlage der liquiden Mittel verschiedener Insolvenzmassen gegen Zahlung einer jährlichen Verwaltungsgebühr von 1,75% mit Kick-Back-Zahlungen für Verwalter persönlich von 0,75% in 33 Fällen Wichtiger Grund für Entlassung gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO – charakterliche Ungeeignetheit wegen Untreue zum Nachteil von Verwalter betreuter Insolvenzmasse

Grds. Nachweis der Tatsachen, die Entlassungsgrund geben, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts erforderlich (BGH, ZInsO 2006, 147)

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Ausnahmsweise schwerwiegender, druch Amtsermittlung nicht ausge räumter Verdacht ausreichend, wenn Schäden nicht anders abwendbar Entsprechender Ausnahmefall beim Verdacht erheblicher Straftaten (+)

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Peinliche finanzielle Ehrlichkeit und Korrektheit erforderlich Strafbare Pflichtverletzung im Rahmen des konkreten Verfahrens nicht nötig

30.04.2020

RiBGH Dr. Gerhard Pape 20

Teil 3

Verbraucherinsolvenz, vereinfachtes Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung

30.04.2020

RiBGH Dr. Gerhard Pape 21

Antragsvoraussetzungen dreijährige Sperrfrist

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Unzulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung bei Rücknahme eines entsprechenden Antrags in vorausge hendem Verfahren innerhalb von drei Jahren (BGH, Beschl. v. 12.5.2011 – IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127)

Keine Heilung des unzulässigen Antrags auf RSB durch rechtskräf tigen Eröffnungsbeschluss mangels rechtskräftiger Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag Unzulässigkeit eines erneuten RSB-Antrags bei Stellung innerhalb von drei Jahren nach Rücknahme eines RSB Antrags zur Vermeidung der Entscheidung über einen Versagungsantrag

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Entsprechende Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO – vgl. BGH, Beschl. v. 16.9.2009 – IX ZB 219/08, ZInsO 2009, 1777) Maßgeblicher Zeitpunkt für Drei-Jahres-Frist: Rücknahme des Antrags im vorausgehenden Verfahren, sofern dies beendet ist

30.04.2020

RiBGH Dr. Gerhard Pape 22

Zuordnung des Schuldners zum Verfahren

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Geht der Schuldner neben einer abhängigen Beschäftigung einer un selbständigen Nebentätigkeit nach, sind die Vorschriften über das Regelinsolvenzverfahren nur anzuwenden, wenn die Nebentätigkeit einen nennenswerten Umfang erreicht und sich organisatorisch ver festigt hat; eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit ohne einheit liche Organisation reicht nicht aus (BGH, Beschl. v. 24.3.2011 – IX ZB 80/11, ZInsO 2011, 932)

Bagatellgrenze des § 3 Nr. 26 EStG von 2.100 € pro Jahr muss überschritten sein

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Vermeidung des manipulativen Zugangs zum Insolvenzplanverfah-ren durch Aufnahme geringfügiger selbständiger Tätigkeit Fehlender Erhalt ausgenommener Forderungen im Insolvenzplan-verfahren ist gewollt und muss hingenommen werden Auf Bundesagentur für Arbeit übergegangene Ansprüche wegen eines Insolvenzgeldanspruchs bleiben Forderungen aus Arbeitsverhältnis sen (BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 238/08, ZInsO 2011, 425)

Weite Auslegung des Begriffs der Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (BGH, ZInsO 2005, 1163)

30.04.2020

RiBGH Dr. Gerhard Pape 23

Verfahrenskostenstundung

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Keine Entziehung/Versagung der Stundung, falls Schuldner aufgrund Ausbildung, Fähigkeiten, früherer Beschäftigung, Lebensalter oder Gesundheitszustand nicht in der Lage, pfändbare Einkünfte zu erzielen (BGH, Beschl. v. 2.12.2010 – IX ZB 160/10, ZInsO 2011, 147)

Fehlende „Beibringungslast“ des Schuldners für Nachweis der Unfähigkeit, abhängige Beschäftigung zu finden Grundsatz: Stundungsversagung/-aufhebung ausgeschlossen, wegen unterlassener Bemühungen um Arbeitsaufnahme, wenn Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenzen unerreichbar (BGH, Beschl. v. 22.10.2009 – IX ZB 169/09, ZInsO 2009, 2210; v. 22.4.2010 – IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153)

Kein Verweis auf bloß theoretischen Beschäftigungsmöglichkeiten Versagung/Entzug der Stundung im Blick auf § 4c Nr. 4 InsO nur bei Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger entspre chend § 295 Abs. 1 i. V. m. § 296 Abs. 1 InsO)

30.04.2020

RiBGH Dr. Gerhard Pape 24

Stundungsausschluss nach Insolvenzplanbestätigung

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Keine weitere Stundung nach Planbestätigung und Ver fahrensaufhebung (BGH; Beschl. v. 5.5.2011 – IX ZB 136/09)

Keine Entscheidung über die Verlängerung der Verfahrenskosten stundung von Amts wegen

Allenfalls Verpflichtung des Gerichts, auf Stundungsmöglichkeit hinzuweisen, falls Anhaltspunkte für fehlende Mittel zur Aufbringung der Kosten Unanwendbarkeit des § 4b Abs. 1 InsO – keine Analogie – im Fall der Restschuldbefreiung nach § 227 Abs. 1 InsO durch Insolvenzplan

Ausschluss durch Sonderregelung des § 258 Abs. 2 InsO

Berichtigung der unstreitigen Masseansprüche vor Aufhebung bzw. Sicherheitsleistung für die streitigen Vorrangigkeit der Befriedigung der Kosten – Parallelfälle:

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Absoluter Vorrang der Kosten bei Masseunzulänglichkeit Vorrang der Kosten in der Wohlverhaltensphase

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RiBGH Dr. Gerhard Pape 25

Massezugehörigkeit von Genossenschaftsanteilen

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Kein Anspruch des Schuldners auf teilweise Auskehrung des Erlöses aus Anteilskündigung zwecks Zahlung einer Mietkaution (BGH, Beschl. v. 2.12.2010 – IX ZB 120/10, ZInsO 2011, 93)

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Pfändungsschutzvorschriften nicht einschlägig Unzulässigkeit der Entziehung von Massegegenständen durch Anwendung des § 765a ZPO (BGH, Beschl. v. 15.11.2007 – IX ZB 34/06, ZInsO 2008, 40) Nachrang der Sozialhilfe für Anwendung des § 765a ZPO kein Gesichtspunkt (vgl. schon BGHZ 161, 371, 374 ff.) Kündigungsrecht des Verwalters / Massezugehörigkeit des Guthabens unproblematisch (BGH, Urt. v. 19.3.2009 – IX ZR 58/08, ZInsO 2009, 826; v. 17.9.2009 – IX ZR 63/09, ZInsO 2009, 2104)

Änderung nur durch Gesetzgeber (vgl. Pape, ZInsO 2011, 1, 8)

30.04.2020

RiBGH Dr. Gerhard Pape 26

Mittel zum Aufbau einer privaten Alterssicherung

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Keine Unpfändbarkeit der verdienten Mittel zum Aufbau einer privaten Alterssicherung aus § 851c Abs. 2 ZPO (BGH, Beschl. v. 12.5.2011 – IX ZB 181/10, ZInsO 2011, 1153)

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Schutz nur des Deckungskapitals und der Auszahlungsbeträge nach Eintritt des Versicherungsfalls, nicht der zum Aufbau des Kapitalstocks erforderlichen Mittel Aufbau einer privaten Altersvorsorge zum Nachteil der Gläubiger während des Insolvenzverfahrens nicht statthaft

Kein Nebeneinander von pfändungsgeschützten Einkünften zur gesetzlichen Rentenversicherung und geschützten Mitteln zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge Kein Pfändungsschutz analog § 850f Abs. 1 ZPO wegen besonderer Bedürfnisses des Schuldners

30.04.2020

RiBGH Dr. Gerhard Pape 27

Eröffnetes Verfahren – Anmeldung ausgenommener Forderungen I

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Zulässigkeit der Klage auf Zinszahlung seit Verfahrens eröffnung trotz möglicher Restschuldbefreiung (BGH, Urt. v. 18.11.2010 – IX ZR 67/10, ZInsO 2011, 102)

 

Wirkung des § 87 InsO nur bis zur Verfahrensaufhebung Klage durch laufende Wohlverhaltensphase (Vollstreckungsverbot gem. § 294 Abs. 1 InsO) nicht gehindert Erstreckung einer nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenom menen Forderung auf Zinsen nach Verfahrenseröffnung

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Anmeldung wg. § 174 Abs. 2 InsO für Zinsen nicht erforderlich, weil im Hinblick auf § 174 Abs. 3 ohnehin kaum möglich Erhalt der Rechte ohne entsprechende Anmeldung bei nicht anmeldbaren Nebenforderungen, sofern HF wirksam angemeldet Genereller Ausschluss von Zinsen und Kosten von den ausgenommenen Forderungen i. S. d. § 302 Nr. 1 InsO nicht ersichtlich

30.04.2020

RiBGH Dr. Gerhard Pape 28

Eröffnetes Verfahren – Anmeldung ausgenommener Forderungen II

Erstreckung der Restschuldbefreiung auf schuldlos nicht angemeldete Forderungen aus unerlaubter Handlung (BGH, Urt. v. 16.12.2010 – IX ZR 24/10, ZInsO 2011, 244)

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Unzulässigkeit der Klage auf Feststellung des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 184 InsO gegen den Schuldner nach Aufhebung des Verfahrens bei fehlen der Anmeldung der Forderung mit dem entsprechenden Privileg Ausschluss der allgemeinen Feststellungsklage für Forderungsgrund bei fehlender Anmeldung im Verfahren

Nachmeldung des Privilegs nur bis zur Verfahrensaufhebung möglich

Verbot, sich auf Rechtsgrund der Forderung aus vorsätzlich begange ner unerlaubter Handlung zu berufen, wenn entsprechende Anmel dung fehlt

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Keine Ausnahme zugunsten von Gläubigern, die schuldlos entsprechende Anmeldung unterlassen haben Widereinsetzung ausgeschlossen

Keine nachträgliche Berücksichtigung wegen Schuldnerschutz

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RiBGH Dr. Gerhard Pape 29

Versagungsgründe im Schlusstermin

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Zurückweisung nach dem Schlusstermin gehaltenen Vortrags des Schuldners nur bei rechtzeitig vor dem Termin erteiltem Hinweis auf mögliche Versagungsanträge im Termin und Beschränkung der Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Termin (BGH, Beschl. v. 10.2.2011 – IX ZB 237/09, ZInsO 2011, 837; BGH, Beschl. v. 18.4.2011 – IX ZB 161/09)

Unzulässigkeit des Bestreitens von Versagungsgründen nach dem Schlusstermin (BGH, Beschl. v. 5.2.2009 – 185/08, ZInsO 2009, 481) Präklusion des Schuldners nur bei vorherigem Hinweis auf die Konsequenzen des Nichterscheinens bzw. Nichtbestreitens im Schlusstermin – Belehrungspflicht analog § 175 Abs. 2 InsO

Grund: einschneidende Rechtsfolgen wie Verlust der RSB und Eintritt einer dreijährigen Sperrfrist für erneuten Anlauf zur Restschuldbefreiung

Zulässigkeit nachträglichen Vortrags bei fehlendem Hinweis Weitere Grenzfälle: komplexes Vorbringen im Termin, das keine sofor tige Stellungnahme zulässt (vgl. Pape/Schaltke, NZI 2011, Heft 6)

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RiBGH Dr. Gerhard Pape 30

Verzicht des Treuhänders auf Offenlegung der Abtretung

Verzichtet der Treuhänder bei einem abhängig beschäftigten Schuldner auf Offenlegung der Abtretung muss er die geschuldeten Beträge monatlich berechnen und einziehen (BGH, Beschl. v. 7.4.2011 – IX ZB 40/10, ZInsO 2011, 929)

Zulässigkeit des Verzichts – entgegen § 292 InsO - offen

Persönliche Haftung des Treuhänders für korrekte Abführung

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Keine Behandlung des abhängig beschäftigten Schuldners wie selbständigen - § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO gilt

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Pflicht zur kontinuierlichen Abtretung bleibt erhalten Verzicht auf monatliche Abführung nicht zulässig Verpflichtung des Treuhänders vom Schuldner bezogene geldwerte Leistungen (Dienstwagen, mietfreie Wohnung, kostenloses Handy) zu berechnen und einzufordern

Heilung zunächst unterbliebener Mitteilungen zu Gehaltser höhungen, geldwerten Leistungen usw. bei freiwilliger Offenlegung von Stellung von Versagungsanträgen

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Erwerbsobliegenheit des Schuldners aus § 295 I 1 InsO

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Keine ausreichendes Bemühen um eine Arbeitsstelle bei durchschnitt lich alle drei Monate einer Bewerbung (BGH, Beschl. v. 19.5.2011 – IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301)

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Pflicht des selbständig tätigen Schuldners zur Bemühung um abhängige Beschäftigung, bei nicht ausreichenden Einnahmen, um Gläubiger mit Ein künften aus abhängiger Tätigkeit gleichzustellen (BGH, ZInsO 2009, 299)

Ausnahme: Entbehrlichkeit der Arbeitsplatzsuche wegen ungünstiger Verhältnisse am Arbeitsmarkt, Krankheit oder Alter des Schuldners Geltung der Frist des § 296 Abs. 2 u. 3 InsO erst nach Abschluss der Treuhandperiode bei selbständig tätigen Schuldnern Maßstab für Erwerbsbemühungen des beschäftigungslosen Schuldners

Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend und Aufrecht erhaltung laufenden Kontakts zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern

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Eigene aktive und ernsthafte Bemühungen um eine Arbeitsstelle durch stetige Lektüre von Stellenanzeigen und entsprechende Bewerbungen Ungefähre Richtgröße: zwei bis drei Bewerbungen in der Woche, sofern entsprechende Stellen angeboten werden

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Versagung der Restschuld befreiung von Amts wegen

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Voraussetzung eines statthaften, nicht unbedingt zulässigen Versagungsantrags für die Anwendung des § 296 Abs. 2 InsO (BGH, Beschl. v. 19.5.2011 – IX ZB 274/10, ZInsO 2011, 1319) Ausschließliche Versagung der RSB nach § 296 Abs. 2 InsO im Anschluss an die Antragstellung eines dazu berechtigten Gläubigers nach § 296 Abs. 1 InsO

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§ 296 Abs. 2 Satz 3 InsO als gegenüber § 296 Abs. 1 InsO eigenständiger Versagungstatbestand Hinweispflicht des Gerichts hinsichtlich der einschneiden Rechtsfolgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten Antrag eines Insolvenzgläubigers Voraussetzung für das Eingreifen der Ermittlungspflichten des Insolvenzgerichts Einleitung des Versagungsverfahren obliegt Disposition der Gläubiger Zulässigkeit des Gläubigerantrags keine Voraussetzung für Einleitung des Verfahrens nach § 296 Abs. 2 InsO

Kein Recht des Schuldners gerichtliche Anordnung/Anfragen wegen Unzulässigkeit des Antrags zu ignorieren

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Ende der Präsentation

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