Abschluss des Eröffnungsverfahrens

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Der Abschluss des Eröffnungsverfahrens
Einführungsveranstaltung für
Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter
Deutsche Richterakademie, Trier
7. Mai 2013
Dirk Leyendecker
Richter am Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
[email protected]
Der Abschluss des Eröffnungsverfahrens
Rücknahme des
Eröffnungsantrages
Antragsabweisung
als unzulässig
§§ 4 InsO, 269 ZPO
Erledigungserklärung des
Eröffnungsantrages
Antragsabweisung
als unbegründet
§§ 4 InsO, 91a ZPO.
Abweisung mangels
Masse
§ 26 InsO
Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
§§ 27 - 29 InsO
2
3
Rücknahme des Eröffnungsantrages
 Die Rücknahme ist Prozesshandlung.
 Möglich ist die Rücknahme bis zur Beendung des Eröffnungsverfahrens, § 13 Abs. 2 InsO,

bis zur Wirksamkeit der Eröffnungsentscheidung. Wirksam wird die Entscheidung, wenn
sie aufhört ein Internum des Insolvenzgerichts zu sein:
„Nicht zu verkündende Entscheidungen werden erlassen in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich ihrer in einer der
Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat. Dies setzt voraus, dass der Beschluss die Geschäftsstelle mit der
unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden“
(BGH, Beschluss vom 1.4.2004, Az. IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1574; Beschluss vom 13.6.2006, IX ZB 88/05, ZVI 2006,
565; s. auch LG Halle/Saale, Beschluss vom 29.3.2004, Az. 2 T 50/04, ZVI 2005, 39)

Rücknahme
bis zur Rechtskraft des Beschlusses über die Abweisung mangels Masse nach § 26 InsO.
Erledigung
Abweisung
als
unzulässig
Abweisung
als
unbegründet
Abweisung
mangels
Masse
Eröffnung
Sicherungs
maßnahmen
Kostenfolgen
Mitteilungen
(MIZI)
Rücknahme des Eröffnungsantrages
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Mit Rücknahme des Insolvenzantrages
 werden bis dahin ergangene Entscheidungen wirkungslos, einer besonderen Feststellung
bedarf es nicht, der Schuldner kann aber einen Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit
stellen, §§ 4 InsO, 269 Abs. 4 ZPO.
 bleiben evtl. von anderen Gläubigern gestellte Anträge wirksam. Sicherungsmaßnahmen sind
ggf. auf diese Eröffnungsverfahren zu erstrecken.
 bedarf es bei Fremdanträgen keiner Zustimmung des Antragsgegners,
Eröffnungsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet.
da
im
 Eine Teilrücknahme und eine Teilerledigung ist nicht möglich; in diesen Fällen sind
ausschließlich §§ 4 InsO, 269 Abs. 3 ZPO anwendbar.
(AG Duisburg, Beschluss vom 18.11.2002, Az. 62 IN 171/02, NZI 2003, 161)
Rücknahme
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als
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maßnahmen
Kostenfolgen
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Rücknahme des Eröffnungsantrages
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 Die Kostenfolge ist §§ 4 InsO, 260 Abs. 3 S. 2 ZPO zu entnehmen; idR. hat der Antragsteller die
Kosten zu tragen.
 Bei Kostenentscheidungen nach § 269 Abs. 2 S. 3 ZPO kann das auch dann der Fall sein, wenn
es sich um einen unzulässigen Druckantrag handelt.
(AG Hamburg, Beschluss v. 17.9.2007, Az. 67c IN 242/07, ZInsO 2007, 1167)
 Für einen Druckantrag spricht insb. die Annahme von Teilzahlungen und/oder die Vereinbarung
von Raten.
(AG Duisburg, Beschluss v. 18.11.2002, Az. 62 IN 171/02, NZI 2003, 161; AG Hamburg, Beschluss v. 27.11.2001, Az. 67b IN 233/01,
ZInsO 2001, 1121)
 Bei der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung soll es sich um eine sofortige Beschwerde
nach den Vorschriften der ZPO handeln, § 6 InsO sei daher nicht anwendbar (vor Schaffung des
§ 6 Abs. 1 S. 2 InsO)
(LG Memmingen, Beschluss vom 8.3.2000, Az. 4 T 452/00, NZI 2000, 278)
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Erledigungserklärung
 Wird im Eröffnungsverfahren die Insolvenzforderung beglichen, wird der Eröffnungsantrag in
der Regel unzulässig, da das rechtliche Interesse an der Eröffnung des Verfahrens entfällt, §
14 Abs. 1 S. 1 InsO.
 Auch die Erledigungserkärung ist Prozesshandlung.
 Bei übereinstimmender Erklärung endet grundsätzlich das Verfahren und es ist über dessen
Kosten zu entscheiden, §§ 4 InsO, 91a ZPO. Die übereinstimmende Erledigung im Wege der
Fiktion nach §§ 4 InsO, 91a Abs. 1 S. 2 ZPO ist möglich, bei Erledigungserklärung des
Antragstellers empfiehlt sich daher die Zustellung eines entsprechenden Hinweises an den
Antragsgegner.
 Die Beschwerde ist zulässig nach §§ 4 InsO, 91a Abs. 2, 567 ZPO.
(BGH, Beschluss vom 12.2.2009, Az. IX ZB 215/07, ZInsO 2009, 536).
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 Bei einseitiger Erledigungserklärung ist ohne weitere Beweisaufnahme nach dem bisherigen
Sach- und Streitstand über den Eröffnungsantrag zu entscheiden, da feststeht, dass das
Verfahren nicht mehr zur Eröffnung gelangen kann:
„Insbesondere finden keine weiteren Ermittlungen mehr dazu statt, ob ein Eröffnungsgrund gegeben war. Grundlage der vom
Insolvenzgericht zu treffenden Entscheidung ist vielmehr der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigungserklärung …“
(BGH, Beschluss vom 25.9.2008, Az. IX ZB 131/07, NZI 2008, 736).
 Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 4 InsO, 91 ZPO. § 91a ZPO findet keine Anwendung.
(BGH, a.a.O.)
 Die Beschwerde ist zulässig nach §§ 6 Abs. 1, 4 InsO, 567 ZPO.
(BGH, a.a.O.).
 Eine isolierte Kostenbeschwerde nach §§ 4 InsO, 99 ZPO ist nicht möglich, da eine
Entscheidung in der Sache ergangen ist.
(Frankfurter Kommentar-Schmerbach, 62011, § 13, Rnr. 175).
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Erledigungserklärung
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 War in den zwei Jahren zuvor ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Schuldners
gestellt worden, soll diese Rechtsfolge „nicht alleine“ durch den Wegfall der
Insolvenzforderung eintreten, § 14 Abs. 1 S. 2 InsO.
 Anwendbar auf alle seit dem 1.1.2011 beantragten Verfahren, § 103e EGInsO.
(LG Leipzig, Beschluss v. 16. 1. 2012, Az. 08 T 887/11, NZI 2012, 274)
 Die Vorschrift ist einschränkend auszulegen:
 Der frühere Antrag muss jedenfalls zulässig gewesen sein. Die Durchsetzung ggf. rechtlich
zweifelhafter Forderungen mit Hilfe unzulässiger oder gar unbegründeter Anträge kann
nicht die Grundlage der Fortführung sein.
(Marotzke, ZInsO 2011, 841, LG Leipzig, a.a.O.; AG Göttingen, Beschluss v. 26.08.2011, Az. 74 IN 86/11, ZInsO 2011,
2090)
 Das frühere Verfahren,
abgeschlossen sein.
auf
das
das
Fortsetzungsverlangen
gestützt
wird muss
AG Aachen, Beschluss vom 7.7.2011, Az. 91 IN 68/11, juris, bestätigt durch LG Aachen, Beschluss vom 23.1.2012, Az. 6 T
101/11, offen gelassen durch den BGH, Beschluss vom 12.7.2012, Az. IX ZB 18/12, ZInsO 2012, 1565, da ein rechtliches
Interesse an der Fortsetzung verneint wurde.)
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 Die dem Vorantrag zu Grunde liegende Forderung muss (durch den Antragsgegner) erfüllt
worden sein. Der Gesetzgeber hat eine § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB vergleichbare Regelung
schaffen wollen, aber im Gesetzestext nur auf die Stellung eines Antrages abgestellt und
nicht auf die Begleichung der Forderung.
(AG Göttingen, Beschluss vom 14.7.2011, Az. 74 IN 106/11, ZInsO 2011, 1515)
 Auf frühere Eigenanträge, die nach § 26 InsO nicht zur Eröffnung gekommen sind, soll § 14
Abs. 1 S. 2 InsO nicht anwendbar sein. Die Berücksichtigung dieser Anträge passe nicht zur
ratio des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO, Stapelanträge zu vermeiden.
(LG Koblenz, Beschluss vom 9.8.2011, Az. 2 T 360/11, ZInsO 2011, 1987; a.A. Gundlach/Rautmann, NZI 2011, 315)
 Die frühere Antragstellung muss glaubhaft gemacht werden, sofern sie nicht, zB. durch ein am
gleichen Gericht geführtes Verfahren, gerichtsbekannt ist. Hier besteht zu Gunsten der
Antragsteller ein Auskunftsanspruch nach §§ 4 InsO, 299 ZPO, ggf. auch auf Grund eines
Amtshilfeersuchens, zB. nach § 3 SGB X. Es wird auch vertreten, dass der Antragsteller lediglich
die Tatsache der Zahlung mitteilen kann und das Gericht dann nach §§ 4 InsO, 139 ZPO darauf
hinzuweisen hat, ob die Voraussetzungen der Fortführung gerichtsbekannt sind.
(Gundlach/Rautmann, NZI 2011, 315)
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 Unklar ist die Reichweite der erforderlichen Glaubhaftmachung. Es wird teilweise davon
ausgegangen, dass nur die Glaubhaftmachung eines „Antrages“ nicht ausreichend ist.
„Fraglich ist, ob eine Glaubhaftmachung des Erstantrags auch zu fordern ist, wenn der erste
Antrag ein Eigenantrag war. Der Eigenantrag erfordert grundsätzlich keine Glaubhaftmachung,
da davon ausgegangen werden kann, dass der Schuldner nicht ohne Grund einen
Insolvenzantrag bezogen auf sein eigenes Vermögen stellen wird. Da der Wortlaut insoweit
nicht differenziert, dürfte aber auch hier die Glaubhaftmachung des Erstantrags gefordert
werden müssen“.
(Gundlach/Rautmann, NZI 2011, 315)
Ausgangspunkt der Anwendung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO:
 Alle Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen bis zur gerichtlichen Entscheidung vorliegen.
(AG Düsseldorf, Beschluss vom 13.8.2012, Az. 502 IN 51/12, juris)
 Hierzu zählen insb. das rechtliche Interesse an
Eröffnungsgrund.
 Beide Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht sein.
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mangels
Masse
der
Eröffnung
Verfahrenseröffnung
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und
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 „Auch im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO entfällt das Tatbestandsmerkmal des
rechtlichen Interesses nicht … Dies folgt bereits aus der Formulierung, der Antrag werde nicht
allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt werde ... Allerdings sind in diesem Fall
strenge Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse und die Glaubhaftmachung des
Insolvenzgrundes zu stellen, so dass ein rechtliches Interesse an einer Verfahrensfortführung
regelmäßig nur bei Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern anzuerkennen sein wird,
weil diese öffentlichen Gläubiger nicht verhindern können, dass sie weitere Forderungen gegen
den Schuldner erwerben“
(BGH, Beschluss vom 12.7.2012, Az. IX ZB 18/12, ZInsO 2012, 1565)
 Ein fortbestehender Eröffnungsgrund ist (nach wie vor) glaubhaft zu machen. Die Zahlung
kann Ausdruck einer wieder erlangen Zahlungsfähigkeit sein. Der Wortlaut lässt diese
Auslegung zu, die Gesetzesbegründung ist unergiebig und auch die Schuldnerinteressen müssen
ebenfalls geschützt werden: Spätestens nach der Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens, ggf.
mit Sicherungsmaßnahmen, ist der Antragsgegner in ernsthaften Schwierigkeiten und trägt ein
erhebliches Kostenrisiko.
(AG Köln, Beschluss vom 09.05.2011, Az. 71 IN 57/11; LG Berlin, Beschluss vom 10.1.2012, Az. 85 T 386/11, NZI 2012, 248-250;
AG Ludwigshafen, Beschluss vom 16.02.2012, Az. 3 a IN 203/11, Verbraucherinsolvenz aktuell 2012, 48; Beschluss vom
25.2.2013, Az. 3a IN 421/11, ZInsO 2013, 514; LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 23.4.2012, Az. 1 T 78/12, nicht
veröffentlicht; Beschluss vom 9.4.2013, Az. 1 T 81/13, nicht veröffentlicht; AG Düsseldorf, Beschluss vom 13.8.2012, Az. 502 IN
51/12, juris; AG Wuppertal, Beschluss vom 3.5.2012, Az. 145 IN 84/12, ZIP 2012, 1363; Beth, NZI 2012, 1; a.A. AG Göttingen,
Beschluss vom 26.08.2011, Az. 74 IN 86/11). Bestätigt wird diese Rechtsprechung letztlich auch vom BGH, der ausdrücklich die
„Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes“ erwähnt.
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 Eine sekundäre Darlegungslast des Antragsgegners besteht nicht. Grundsatz ist, dass keiner
dem Gegner zum Prozesssieg verhelfen muss; die Pflichten des § 20 InsO knüpfen gerade an
das Vorliegen eines zulässigen Antrages an. Hier ist eine Ausnahme nicht geboten. Die
Probleme der Gläubiger bei der Gewinnung von Erkenntnissen spielen auch sonst keine Rolle.
(AG Ludwigshafen, Beschluss vom 16.02.2012, Az. 3 a IN 203/11; AG Düsseldorf, Beschluss vom 13.8.2012, Az. 502 IN 51/12,
juris; Beth, NZI 2012, 1; a.A. AG Köln, Beschluss vom 9.5.2011, Az. 71 IN 57/11; offen gelassen in LG Berlin, Beschluss vom
10.1.2012, Az. 85 T 386/11, NZI 2012, 248)
 Auf diese Frage kommt es nicht an, wenn zB. nach den Sachstandsberichten eines
Sachverständigen sich bereits abzeichnet oder gar feststeht, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt,
denn dann ist der Eröffnungsgrund gerichtsbekannt und bedarf keiner Glaubhaftmachung mehr.
Dieser Schluss kann auch aus anderen Indizien, wie einer Reihe von Eröffnungsanträgen in
neuerer Zeit gezogen werden. Letztlich handelt es sich hier um eine Frage des Einzelfalles.
 Gelingt die Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes nicht, ist der Antrag als unzulässig
zurückzuweisen, § 14 Abs. 3 InsO ist weder direkt noch unmittelbar anwendbar, da er als
Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist.
(AG Wuppertal, Beschluss vom 3.5.2012, Az. 145 IN 84/12, ZIP 2012, 1363; LG Bonn, Beschluss vom 7.11.2011, Az. 6 T 258/11,
juris; Marotzke, ZInsO 2011, 841)
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 Wird von der Möglichkeit der Verfahrensfortsetzung kein Gebrauch gemacht, soll der Antrag
als unzulässig abzuweisen sein:
„Macht der Insolvenzantragsteller in Kenntnis des Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen von der
Möglichkeit der Erklärung nach § 14 Abs.1 Satz 2 InsO … keinen Gebrauch, ist dies hinreichendes Indiz für
einen unzulässigen ‚Druckantrag‘“
„Laut ihrer Erledigungserklärung weiß die Antragstellerin, dass die erledigende Zahlung aus dem Vermögen
des Schuldners stammt und sie kennt aufgrund ihrer eigenen Unterlagen dessen Zahlungsunfähigkeit. Die
Zahlung ist daher nach ständiger Rechtsprechung des BGH als inkongruente Deckung für die Dauer von 10
Jahren anfechtbar.“
(AG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2011, Az. 67c IN 74/11, NZI 2011, 859)
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Erledigung bei Anordnung von Sicherungsmaßnahmen?
 Ist dem Antragsgegner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entzogen, oder sind
Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters möglich, ohne dass diese
Zustimmung vorliegt, hat die Zahlung aus dem Vermögen des Antragsgegners keine
Erfüllungswirkung.
(AG Göttingen, Beschluss vom 14.7.2011, Az. 74 IN 106/11, NZI 2011, 594, AG Hamburg, Beschluss vom 5.11.2004, Az. 67c IN
360/04, ZInsO 2005, 518)
 Zahlungen stammen aus dem Vermögen des Antragsgegners zB. aus überzogener Kreditlinie,
Leistungen eines Dritten auf Schuld gegenüber dem Antragsgegner
(BGH, Urteil vom 6.10.2009, Az. IX ZR 191/05; BGH, Urteil vom 17.3.2011, Az. IX ZR 166/08, ZInsO 2011, 782)
hingegen nicht bei Zahlungen eines Dritten auf Kredit
(BGH, Urteil vom 21.6.2012, Az. IX ZR 59/11, ZInsO 2012, 1425)
wohl nicht bei unentgeltlichen Zuwendung iS. einer Gefälligkeitsleistung.
 Erfüllungswirkung kommt der Zahlung erst nachträglich ggf. mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters oder der Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen zu.
(AG Göttingen, a.a.O.)
 Der vorläufige Verwalter wird keine Genehmigung erteilen dürfen, wenn ein Eröffnungsgrund
bereits feststeht bzw. Gläubiger ungleichmäßig befriedigt werden.
(AG Offenbach, Beschluss vom 31.10.2000, Az. 8 IN 193/00, ZInsO 2000, 624)
Rücknahme
Erledigung
Abweisung
Eröffnung
• Der Antrag
bleibt Abweisung
bisalsdahin Abweisung
zulässig,
das
Verfahren
kann
als
mangels
unzulässig des
unbegründet
Bedürfnis für die Anwendung
§ 14 Abs. 1Masse
S. 2 InsO besteht
(Marotzke, ZInsO 2011, 841, aber str.)
Sicherungs
KostenMitteilungen
damit
fortgesetzt
werden.
Ein
maßnahfolgen
(MIZI)
damitmen
nicht.
Erledigungserklärung
15
 Die Erledigungserklärung soll in Extremfällen wegen des Verstoßes gegen wesentliche
Verfahrensgrundsätze („par conditio creditorum“) rechtsmissbräuchlich und unwirksam sein,
„wenn sie dazu dient, trotz fortbestehender Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes dem
Antragsteller einen Vorteil zu sichern, der offenkundig und schwerwiegend gegen das Gebot der
gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung in der Insolvenz verstößt.“
Das soll insb. dann der Fall sein, wenn
„der Gläubiger trotz Anordnung einer Verfügungsbeschränkung noch eine Leistung aus dem
schuldnerischen Vermögen annimmt, ohne hinreichende Anhaltspunkte für den nachträglichen
Wegfall des von ihm glaubhaft gemachten Eröffnungsgrundes zu haben.“
(MK InsO-Schmahl, 22007, § 13, Rnr. 145f; LG Duisburg, Beschluss v. 28.11.2008, Az. 7 T 231/08, NZI 2009, 911; AG Hamburg,
Beschluss v. 10.10.2002, Az. 67c IN 377/02, NZI 2003, 104; AG Duisburg, Beschluss v. 29.06.2004, Az. 62 IN 189/04, ZVI 2005, 129;
Frind/Schmidt, ZInsO 2002, 8, str.)
 Abgelehnt wird diese Auffassung wegen des Verstoßes gegen die Dispositionsmaxime (bei
übereinstimmden Erledigungserklärungen prüft das Gericht nicht, ob ein erledigendes Ereignis
vorliegt), wobei der BGH allerdings bereits Einschränkungen anerkannt hat.
(BGH, Beschluss vom Beschluss vom 10.7.2008, Az. IX ZB 122/07, NZI 2008, 550 – Rücknahme durch verbliebenden Geschäftsführer
nach Abberufung des antragstellenden Geschäftsführer, sofern nicht rechtsmissbräuchlich)
 Die Unwirksamkeit ist durch beschwerdefähige Zwischenentscheidung feststellbar, §§ 4 InsO,
303, 280 Abs. 2 ZPO.
(LG Duisburg, a.a.O.)
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Abweisung als unzulässig
 Abweisung durch Beschluss nach vorhergehendem Hinweis, §§ 4 InsO, 139 ZPO.
 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen nicht vor, zB.:

Ausreichende dingliche Sicherung des Antragstellers.

Verfolgung verfahrensfremder Zwecke („Druckanträge“).

Insolvenzunfähigkeit des Antragsgegners, § 12 InsO.

Falsche Verfahrensart (Regel- statt Kleinverfahren, keine Überleitung von Amts wegen).

Erfolgreiches Bestreiten bzw. Gegenglaubhaftmachung.

Keine geeignete Vertretung nach §§ 4 InsO, 79 ZPO.
 Die Kostenfolge ist §§ 4 InsO, 91 ZPO zu entnehmen.
 Ein neuer Antrag ist jederzeit möglich.
 Beschwerdefähig für den Antragsteller, §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1, 4 InsO, 567 ff. ZPO.
 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die letzte Tatsachenentscheidung.
(BGH, Beschluss vom 27.3.2008, Az. IX ZB 144/07, NZI 2008, 391; Beschluss vom 7.12.2006, Az. IX ZB 257/05, ZInsO 2007, 97)
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Abweisung als unbegründet
 Abweisung durch Beschluss nach vorhergehendem Hinweis, §§ 4 InsO, 139 ZPO.
 Ein Eröffnungsgrund

(drohende) Zahlungsunfähigkeit,

Überschuldung
liegt zZ. der Entscheidung nicht nachweislich vor.
 Kein voller Beweis der Insolvenzforderung, wenn es die einzige oder die den Insolvenzgrund
begründende Forderung ist.
 Die Kostenfolge ist §§ 4 InsO, 91 ZPO zu entnehmen.
 IdR. wird der Antragsteller die Kosten zu tragen haben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
bildet § 14 Abs. 3 InsO. Wird das Verfahren nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO fortgesetzt und erweist
sich der Antrag als unbegründet, hat dennoch der Antragsgegner (Schuldner) die Kosten zu
tragen.
(AG Göttingen, Beschluss vom 26.8.2011, Az. 74 IN 86/11, ZInsO 2011, 2090)
 Ein neuer Antrag mit neuer Begründung ist möglich.
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 Beschwerdefähig für den Antragsteller, §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO, 4 InsO, 567 ZPO.
 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die letzte Tatsachenentscheidung.
(BGH, Beschluss v. 27.3.2008, Az. IX ZB 144/07, NZI 2008, 391; Beschluss v. 7.12.2006, Az. IX ZB 257/05, ZInsO 2007, 97)
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Abweisung mangels Masse, § 26 InsO
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
Der Antrag ist zulässig und begründet, es liegt ein Eröffnungsgrund vor.

Die Verfahrenskosten nach § 54 InsO sind wahrscheinlich („voraussichtlich“) nicht gedeckt. Die
kurzfristig liquidierbaren Aktiva können dabei geringer sein als die Masse am Ende des
Verfahrens. Ausreichend ist, wenn die erforderlichen Kosten erwirtschaftet werden können;
der Prognosezeitraum von einem Jahr nach Verfahrenseröffnung ist nicht fehlerhaft.
(BGH, Beschluss vom 17.6.2003, Az. IX ZB 476/02, NZI 2004, 30)

Gerichtsgebühren
Maßgeblich für Gerichtsgebühren ist der Wert der Masse am Ende (!) des Verfahrens, oder
der Wert der Forderung des antragstellenden Gläubigers, sofern der Wert der Masse nicht
geringer ist, § 58 GKG, § 1 S. 1 InsVV.

Gerichtsauslagen (Sachverständigenkosten)

Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters.

Vergütung und Auslagen des Verwalters.

Vergütung und Auslagen des vorläufigen Gläubigerausschusses.
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Abweisung mangels Masse, § 26 InsO
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 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll die Regel, die Abweisung mangels Masse die
Ausnahme sein. Die Literatur meint, vielfältige Defizite bei der Gutachten-erstellung
festzustellen.
(Haarmeyer/Suvacarevic, ZInsO 2006, 953; Haarmeyer/Beck, ZInsO 2007, 1065; Pape, ZinsO 2007, 1080)
 Ein erstes Indiz zur Vermögenslage juristischer Personen kann dem Internet entnommen
werden:
www.unternehmensregister.de
 Die Amtsermittlungspflicht besteht dabei nicht unbegrenzt. Das Gericht kann sich – insb. bei
Bestrebungen des Antragsgegners, sich dem Verfahren zu entziehen - auch auf Grund von
Indizien seine Überzeugung vom Fehlen einer hinreichenden Masse bilden.
(BGH, Beschluss vom 13.4.2006, Az. IX ZB 118/04, NZI 2006, 405 für eine juristische Person)
 Ein Muster zur Gutachtenerstellung mit Erläuterungen findet sich unter:
www.bak-inso.de → Downloads → Dokumente
(abgedruckt in ZInsO 2009, 22; Heyn, InsBüro 2005, 419)
 Abweisung durch „unverzüglich“ zu veröffentlichenden Beschluss, § 26 Abs. 1 S. 3 InsO, ggf.
unter Hinweis auf die noch fehlende Rechtskraft; nach Eintritt der Rechtskraft ist dann ein
entsprechender Hinweis zu veröffentlichen.
Rücknahme
Erledigung
Abweisung
als
unzulässig
Abweisung
als
unbegründet
Abweisung
mangels
Masse
Eröffnung
Sicherungs
maßnahmen
Kostenfolgen
Mitteilungen
(MIZI)
Abweisung mangels Masse, § 26 InsO
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 Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung oder jeweiligen Zustellung; bei öffentlicher
Bekanntgabe ist diese maßgeblich.
(BGH, Beschluss vom 20.3.2003, Az. IX ZB 140/02, ZInsO 2003, 374)
 Beschwerdefähig für den Antragsteller sowie den Schuldner, §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO.
Maßgeblich ist die formelle Beschwer, so kann sich der Eigenantragsteller nicht gegen die
Eröffnung des Verfahrens wehren (zB. mit den Einwand § 26 InsO).
(BGH, Beschluss vom 17.7.2008, Az. IX ZB 225/07, NZI 2008, 557; Beschluss vom 11.1.2007, Az. IX ZB 85/05, NZI 2007, 238)
 Im Beschwerdeverfahren ist die nachträgliche Befriedigung der Forderung des Antragstellers
nicht zu berücksichtigen, da es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des
Insolvenzgerichts ankommt.
(BGH, Beschluss v. 9.2.2012, Az. IX ZB 248/11, ZInsO 2012, 504; BGH, Beschluss v. 2.12.2010, Az. IX ZB 121/10, ZInsO 2011, 92)
 Antragsstellenden Gläubigern ist Gelegenheit zur Zahlung des Vorschusses zu geben. Ihnen
steht nach § 26 Abs. 3 InsO ein Ausgleichsanspruch gegen Antragsverpflichtete zu.
Sozialversicherungsträger u. Finanzverwaltungen erklären idR. im Eröffnungs-antrag hierzu
nicht bereit zu sein.
Rücknahme
Erledigung
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als
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Masse
Eröffnung
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maßnahmen
Kostenfolgen
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(MIZI)
Abweisung mangels Masse, § 26 InsO
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 Auch dem Schuldner ist jedenfalls bei Fremdanträgen vor Beschlussfassung rechtliches Gehör
zu gewähren.
(BGH, Beschluss vom 15.1.2004, Az. IX ZB 478/02, ZInsO 2004, 274)
 Nach § 26 Abs. 4 InsO nF.,
anwendbar für beantragte Verfahren ab dem 1.3.2012, Art. 103g EGInsO,
sind diejenigen zur Zahlung des Vorschusses verpflichtet, die keinen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt haben,
es sei denn, das Unterlassen war nach dem Insolvenz- und Gesellschaftsrecht nicht
pflichtwidrig oder schuldhaft. Dieser Anspruch kann durch den vorläufigen Verwalter oder einen
Gläubiger geltend gemacht werden.
 Die praktische Relevanz für die Erhöhung der Eröffnungsquoten ist fragwürdig:
Ansprüche gegen die Betreffenden bestehen häufig auch nach derzeitiger Rechtslage, scheitern
jedoch an deren mangelnder Leistungsfähigkeit. Auch wenn man den Anspruch als
massemehrend ansieht
(Foerste, ZInsO 2012, 532, aber str., a.A. Zimmermann, ZInsO 2012, 396)
und damit zu einer ggf. erhöhten Eröffnungsquote kommt, dürften zahlreiche Verfahren wieder
einzustellen sein.
(Kritisch schon Pape, ZAP Fach 14, 629 - 648 (Nummer 6 v. 15.03.2012))
Rücknahme
Erledigung
Abweisung
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unzulässig
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als
unbegründet
Abweisung
mangels
Masse
Eröffnung
Sicherungs
maßnahmen
Kostenfolgen
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(MIZI)
Abweisung mangels Masse, § 26 InsO
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 Unabhängig von der Einordnung des Anspruches nach § 26 Abs. 4 InsO als vorgreiflich bzw.
massemehrend wird ein Gutachtenauftrag zumindest zur Klarstellung auf die Prüfung dieses
Anspruches zu erstrecken sein:
„Im Ergebnis erweist sich die Vorschrift als „zahnloser Tiger“, die darüber hinaus sowohl für Insolvenzgerichte wie auch für den
etwaig im Rahmen der Amtsermittlung eingesetzten Sachverständigen oder aber den vorläufigen Insolvenzverwalter[n]
erheblichen Mehraufwand und erhebliche Haftungsrisiken in sich birgt. Die Ermittlung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 InsO
sind nicht von den regulären Gutachtenaufträgen erfasst, die sich überwiegend auf die Ermittlungen im Hinblick auf das
Vorliegen eines Insolvenzgrundes und das Vorhandensein einer Verfahrenskosten (§ 54 InsO) deckenden Masse beschränken. Da
§26 Abs. 4 InsO nicht zur Insolvenzmasse zählt, da der Anspruch vorgreiflich ist, bedarf es zukünftig einer Erweiterung der
standardisierten Gutachtenerstellungsaufträge dahin gehend, dass Feststellungen zum Eintritt der Insolvenzantragspflicht durch
den Sachverständigen zu treffen sind.“
(Zimmermann, ZInsO 2012, 396)
Rücknahme
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unzulässig
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unbegründet
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Masse
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Abweisung mangels Masse, § 26 InsO
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 Nat. Personen werden für fünf Jahre in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, § 26 Abs. 2
InsO. Nach dem 1.1.2013 ist in das Verzeichnis nach § 882b ZPO einzutragen und die Daten
elektronisch an ein zentrales Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO zu übermitteln.
 Die Rechte auf Einsicht, Auskünfte, Abschriften u. Löschung richten sich nach den §§ 915-915h
ZPO, § 1 Abs. 2 u. Abs. 3 der SchuldnerverzeichnisVO (SchuVVO). Die Eintragung ist nach §§ 23
EGGVG, 915c ZPO, 20 Abs. 1 SchuVVO angreifbar.
 Jur. Personen, Handelsgesellschaften und GbR werden aufgelöst und ggf. im Handelsregister
gelöscht. Eine Vollbeendung tritt ein, wenn kein verteilbares Vermögen vorhanden ist, so dass
ein neuer Antrag zulässig sein kann (Verfahrenskostendeckung, Glaubhaftmachung
kostendeckenden Vermögens).
§§ 262 Abs. 1 Nr. 4, 289 Abs. 2 Nr. 1 AktG; § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG; § 81 a Nr. 1 GenG; § 42 Nr. 4 VAG; §§ 131 Abs. 2 Nr. 1, 161
Abs. 2 HGB; § 9 Abs. 1 PartGG.
 Widerruf der Anwaltszulassung, §§ 14 Abs. 2 Nr. 7, 55 Abs. 5 BRAO; Parallelvorschriften
bestehen für Patentanwälte, Notare und Steuerberater. Die Verwaltungsbehörde kann
Gewerbeuntersagungsverfahren nach §§ 12, 35 GeWO einleiten oder gewerberechtliche
Erlaubnisse zurücknehmen oder widerrufen.
 Nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG besteht ein Direktanspruch des Geschädigten gegenüber dem
Versicherer bei Eröffnung oder Antragsabweisung mangels Masse über das Vermögen des
Schädigers.
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als
unzulässig
Abweisung
als
unbegründet
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Masse
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Sicherungs
maßnahmen
Kostenfolgen
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Eröffnungsvoraussetzungen:
Zulässigkeit:
 Deutsche Gerichtsbarkeit über den Schuldner (§§ 18 bis 20 GVG).
 Sachliche (§ 2 InsO), internationale (Art. 3 EuInsVO; §§ 354, 356 InsO) und örtliche (§§ 3, 354
Abs. 3 InsO; Art. 102 § 1 EGInsO) Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts.
 Insolvenzfähigkeit des Schuldners o. des betroffenen Sondervermögens (§§ 11, 12 InsO).
 Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners bzw. antragstellenden Gläubigers (§ 4 InsO, §§ 50
ff. ZPO), im Falle der Prozessunfähigkeit seine ordnungsgemäße Vertretung.
 Wirksamer Eröffnungsantrag.
 Antragsberechtigung des Antragstellers und, soweit vorgeschrieben, die Glaubhaftmachung der
besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§§ 14, 15, 18 Abs. 3, §§ 305, 317 bis 319, 332, 333
InsO).
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unbegründet
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maßnahmen
Kostenfolgen
Mitteilungen
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Eröffnungsvoraussetzungen:
Begründetheit:
•
Vorliegen eines Eröffnungsgrundes (§§ 16 bis 19, 320, 332, 333 InsO),
es sei denn, nach Eröffnung eines anzuerkennenden ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens
(Art. 3 Abs. 1, Art. 16 EuInsVO, § 343 InsO) ist ein Sekundärinsolvenzverfahren über das
Inlandsvermögen zu eröffnen (Art. 27 EuInsVO, § 356 Abs. 3)
•
Deckung der Verfahrenskosten (§§ 26 Abs. 1, 53, 54 InsO).
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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 Eröffnung durch zu veröffentlichenden und nach § 30 InsO (Gläubigern d. Schuldners,
Schuldnern d. Schuldners und dem Schuldner) zuzustellenden Beschluss. Ausreichend ist nach
§ 9 Abs. 3 InsO die öffentliche Bekanntmachung.
 Beschwerdefähig für den Schuldner, § 34 Abs. 2 InsO, sofern dieser keinen Eigenantrag gestellt
hat; maßgeblich ist die formelle Beschwer,
(BGH, B. v. 9.2.2012, Az. IX ZB 248/11, ZInsO 2012, 504; B. v. 31.3.2009, Az. IX ZB 77/09, ZInsO 2009, 1221)
auch für den Träger der Insolvenzsicherung des PSVaG nach § 9 Abs. 5 BetrAVG, sofern das
Verfahren eröffnet wird. Im Rahmen ihres Antragsmonopols für Unternehmen der Kredit-,
Finanzdienstleistungs- und Versicherungswirtschaft soll auch die BAFin in bestimmten Fällen ein
Beschwerderecht haben.
(MK-InsO-Schmahl, 22007, § 34, Rnr. 65)
 Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit deren Rechtskraft wirksam, § 6 Abs. 3 S.
1 InsO. Muss das Beschwerdegericht das Verfahren eröffnen, kann es die sofortige
Wirksamkeit des Beschlusses anordnen, § 6 Abs. 3 S. 2 InsO.
Rücknahme
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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 Wird, ggf. im Wege der Abhilfe, der eröffnende Beschluss aufgehoben, ist das mit Rechtskraft
bekanntzumachen, § 34 Abs. 3 S. 1 InsO. Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des
vorläufigen Insolvenzverwalters bleiben in diesem Fall unberührt, § 34 Abs. 3 S. 2 InsO.
 Eine Kostenentscheidung enthält der Eröffnungsbeschluss nicht. Die gerichtlichen Kosten des
Eröffnungsverfahrens sind kraft Gesetzes von der Masse zu tragen, §§ 53, 54 InsO.
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens

29
Die fehlende Unterschrift des Richters macht den Beschluss unwirksam.
Keine rückwirkende Heilung des Mangels wegen der Urkundsfunktion der Angabe der
Eröffnungszeit, §§ 4 InsO, 417 ZPO. Nachholung der Unterschrift ebenso wie die Angabe des
Eröffnungstages ist nur mit Wirkung ex nunc möglich.
 Weniger gravierende Mängel sind in der Regel rückwirkend heilbar. Insofern kann der
Eröffnungsbeschluss berichtigt oder ergänzt werden, §§ 4 InsO, 319 ff. ZPO, oder die
Anordnung einfach nachgeholt werden.
(LG Bochum, Beschluss vom 5.5.2011, Az. 7 T 559/10, hier zitiert nach juris, sehr weitgehend für die Berichtigung der
Insolvenztabelle; BGH, Beschluss vom 22.1.1998, Az. IX ZR 99/97, NJW 1998, 1318: Auch die Eröffnung durch ein örtlich
unzuständiges Gericht ist wirksam.)
 Wird der Beschluss überhaupt wirksam (vgl. Rücknahme), greifen die ges. Wirkungen der –
auch fehlerhaften - Eröffnung zum Zeitpunkt, der im Beschluss angegeben ist.
(MK-InsO-Schmahl, 22007, § 29, Rnr. 128)
 Fehlt lediglich die Angabe der Stunde der Eröffnung, wird vermutet, dass um die
„Mittagsstunde“ eröffnet wurde, § 27 Abs. 3 InsO.
Rücknahme
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maßnahmen
Kostenfolgen
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens
30
 In vielen Fällen regen Sachverständige die Eröffnung zu einem bestimmten Zeitpunkt an.
Hintergrund dieser Anregungen ist idR. das sog. Insolvenzausfallgeld, das für drei Monate
gezahlt wird. Diesen Anregungen sollte das Gericht idR. nachkommen – vorausgesetzt, es bleibt
hinreichend Zeit zur Prüfung und Monierung evtl. Mängel. Sollte der Eröffnungszeitpunkt auf
einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fallen, bietet es sich an, einen ausgedruckten Beschluss
mitzunehmen und den Zeitpunkt der Unterschriftsleistung manuell einzutragen.
(Gottwald-Uhlenbruck/Gundlach, Insolvenzrechts-Handbuch, 42010, § 16, Rnr. 27)
 Vordatierte Beschlüsse sind rechtswidrig zustande gekommen, jedoch wirksam.
„Das Insolvenzgericht hätte allerdings in seinem Eröffnungsbeschluss vom 7. September 1998
als Eröffnungszeitpunkt den 7. September 1998 und die Stunde der Unterzeichnung des
Beschlusses an diesem Tag bestimmen müssen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den
1. Oktober 1998, 8.00 Uhr, festzulegen, verstieß gegen das Gesetz.“
(BGH, Beschluss vom 17.2.2004, Az. IX ZR 135/03, ZInsO 2004, 387-389 )
 Ob der Beschluss zu begründen ist, ist umstritten, aber im Hinblick auf die erheblichen
Wirkungen der Eröffnung rechtsstaatlich geboten,
(MK InsO-Schmahl, 22007, § 29, Rnr. 114)
gesetzlich vorgeschrieben ist eine Begründung nur ausnahmsweise,
§§ 27 Abs. 2 Nr. 5 InsO, 270 Abs. 4 1. Hs. InsO.
Rücknahme
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Eröffnung
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Kostenfolgen
Mitteilungen
(MIZI)
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Az. 3a IN 123/12
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
auf Antrag
1. Deutsche Rentenversicherung, …
2. Aldabert Arm, ...
- Antragsteller -
über das Vermögendes
Adalbert Arm, Drachenfelsstraße 123, 67059 Ludwigshafen, geb. 1978, Trockenbauer,
Amtsgericht Ludwigshafen a. R., HRA 0815, § 28 Abs. 2 Nr. 1 InsO
(aber: BGH, Urteil v. 9.1.2003, Az. IX ZR 85/02, ZInsO 2003, 178, ausreichend ist eine Bezugnahme auf die Akten, sofern
der Schuldner so eindeutig zu identifizieren ist; Beschluss vom 27.6.2003, Az. IXa ZB72/03, NJW 2003, 3136 für Rubrum
und Entscheidungsformel)
- Antragsgegner an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Max Mustermann, ...
- Sachverständiger [und vorläufiger Insolvenzverwalter] hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein durch den Richter am Amtsgericht ...
beschlossen:
1. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen 3a IN 99/12 wird mit dem Verfahren mit dem
Aktenzeichen 3a IN 123/12 verbunden.
32
2. Der Antrag des Antragstellers zu 2. vom ... wird zugelassen.
3. Dem Schuldner wird Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens für die
Verfahrensabschnitte Insolvenzermittlungsverfahren und eröffnetes Insolvenz-verfahren
bewilligt. Ihm wird … zur Vertretung beigeordnet.
4. Über das Vermögen des Antragsgegners wird das Regelinsolvenzverfahren mit Wirkung vom
29.4.2012, 14.00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet, § 28 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
5. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Max Mustermann, …, § 28 Abs. 2 Nr. 2
InsO.
6. Gemäß § 80 InsO geht das Recht des Schuldners der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse
gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter
über. Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner der Schuldnerin hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner die Schuldnerin, sondern nur noch an den
Insolvenzverwalter zu leisten, § 28 Abs. 3 InsO.
7. Die Gläubiger des Schuldners der Schuldnerin werden aufgefordert, dem
Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen
Sachen oder Rechten des Schuldners der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der
Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen, § 28 Abs. 2 InsO. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
33
8. Die Gläubiger des Antragsgegners werden aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer
Frist von einem Monat unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden, §
28 Abs. 3 InsO.
9. Berichts- und Prüfungstermin wird nach § 29 InsO bestimmt auf: …
10. Das Gericht weist darauf hin, dass ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
gestellt wurde, § 27 Abs. 2 Nr. 4 InsO.
11. Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen
Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist, ohne Nennung des
Namens, § 28 Abs. 2 Nr. 5 InsO.
12. Dies ist ein Primärinsolvenzverfahren nach Art. 3 EUInsVO, Verordnung Nr. 1346/2000 des
Rates der Europäischen Union v. 29.5.2000 über Insolvenzverfahren (AblEG L 160/1).
(Art. 102 § 2 EUInsVO – Soll-Vorschrift, Verstoß hat keine Auswirkungen)
33
34
Gründe
Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist der Schuldner
zahlungsunfähig und überschuldet. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das
schriftliche Sachverständigengutachten vom …
Der Schuldner ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen seine
fälligen Verbindlichkeiten von mindestens … € auf höchstens zehn Prozent
zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als … € vorhanden sind;
weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
Zudem liegt eine rechnerische Überschuldung von mehr als … € vor, ohne dass nach
Einstellung des Geschäftsbetriebes eine positive Fortführungsprognose gestellt werden
kann.
Das Verfahren war daher zu eröffnen, da die zu erwartenden Verfahrenskosten von
höchstens … € durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als … € gedeckt sind.
Der Antrag auf Eigenverwaltung vom … war abzulehnen, da der Antragsteller auch erst
nach mehrfacher, ausdrücklicher Monierung seiner Schreiben vom …, vom … sowie vom …
die Zulässigkeit seines Antrages darlegen konnte und hiernach offenkundig eine
erheblichen Zeitspanne zwischen Zahlungsunfähigkeit und Antragstellung vergangen ist
und nicht ersichtlich, wie der Betrieb des Antragstellers saniert werden soll (vgl.
HambKom-Fiebig, 42012, § 270, Rnr. 21), § 270 Abs. 4 InsO.
(Unterschrift)
Richter am Amtsgericht
34
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
35
 Mit der Eröffnung geht nach § 18 RPflG die Zuständigkeit auf den Rechtspfleger über.
 Für das Eintragungsersuchen des Insolvenzsperrvermerks in das Grundbuch nach § 32 InsO
ist nach der Eröffnung der Rechtspfleger zuständig – im Rahmen von Sicherungsmaßnahmen
vor Eröffnung jedoch der Richter.
(MK InsO-Schmahl, 22007, § 32 InsO, Rnr. 25)
 Das bedeutet in der Praxis, dass der Richter den Berichts- und Prüfungstermin bestimmen
müsste, was zu organisatorischen Problemen führen kann.
Es ist daher (auch) anerkannt, dass der Richter keinen Termin bestimmt, sondern dies dem
Rechtspfleger überlässt.
(FK-Schmerbach, 62011, § 30 InsO, Rnr. 4)
 Das Fehlen der Terminsbestimmung macht den Eröffnungsbeschluss weder nichtig noch
anfechtbar; sie kann nachgeholt werden.
(HambKom-J. S. Schröder, 42012, § 29 InsO, Rnr. 5)
Rücknahme
Erledigung
Abweisung
als
unzulässig
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unbegründet
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mangels
Masse
Eröffnung
Sicherungs
maßnahmen
35
Kostenfolgen
Mitteilungen
(MIZI)
36
Sicherungsmaßnahmen
 Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO sind aufzuheben, sobald der Sicherungszweck entfällt.
 Die Bekanntmachung einer Aufhebung erfolgt wie nach § 23 InsO, § 25 Abs. 1 InsO.
 Wurde ein allgemeines oder gegenständlich beschränktes Verfügungsverbot erlassen oder
Einzelermächtigungen ausgesprochen, muss dem vorläufigen Verwalter vor Aufhebung der
Bestellung Gelegenheit zur Berichtigung von Kosten nach § 54 InsO und Erfüllung von
Verbindlichkeiten gegeben werden, § 25 Abs. 2 InsO.
 Die Anwendung des § 25 Abs.
Einzelermächtigungen) ist umstritten.
2
InsO
auf
den
schwachen
Verwalter
(ohne
(dagegen: OLG Celle, Beschluss vom 4. 4. 2001, Az. 2 W 36/01, NZI 2001, 306, Haarmeyer, ZinsO 2000, 70; a.A. AG Göttingen,
Beschluss vom 22.3.2001, Az. 74 IN 47/00, ZInsO 2001, 722; AG Duisburg, Beschluss vom 29.3.2000, Az. 62 IN 10/00, DZWIR
2000, 306, mit zust. Anm. Smid, a.a.O.)
 Allerdings kann in diesen Fällen der vorläufige Verwalter ermächtigt werden, Verbindlichkeiten
aus der Masse zu berichtigen.
(MK InsO-Haarmeyer, 22007, § 25, Rnr. 8)
Rücknahme
Erledigung
Abweisung
als
unzulässig
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als
unbegründet
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Masse
Eröffnung
Sicherungs
maßnahmen
Kostenfolgen
Mitteilungen
(MIZI)
37
Kostenfolgen
 Grundsätzlich haftet der Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG als Gesamtschuldner mit
dem ges. Kostenschuldner nach § 26 GKG für die Kosten, § 31 Abs. 1 GKG.
 Auf den gesetzlichen Kostenschuldner soll nur zugegriffen werden, wenn bei dem
Entscheidungsschuldner „nichts zu holen“ ist.
 Nach § 23 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet der Antragsteller die Verfahrensgebühr. Wird der Antrag
zurückgenommen oder (als unzulässig oder unbegründet) abgewiesen, gilt das auch für die
Auslagen, § 23 Abs. 1 S. 2 GKG. Das gilt auch bei Erledigungserklärung und Abweisung mangels
Masse.
(OLG Köln, Beschluss vom 28.1.2010, Az. 17 W 343/09 ZInsO 2010, 539; LG Göttingen, Beschluss vom 14.4.2009, Az. 10 T
25/09, ZInsO 2009, 1926, aber str.; a.A. AG Göttingen, Beschluss vom 11. 3. 2009, Az. 71 IN 128/08, ZInsO 2009, 981)
 Wird das Verfahren nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO fortgesetzt, so hat der Schuldner die Kosten auch
zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird, § 14 Abs. 3 InsO. § 23 Abs. 1 S. 3
GKG schließt für diesen Fall auch die Zweitschuldnerhaftung aus.
 Eine isolierte Kostenbeschwerde hiergegen ist nach §§ 4 InsO, 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.
 Die Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 InsO ist allerdings umstritten.
(AG Deggendorf, Beschluss vom 3.8.2011, IN 102/11, ZInsO 2011; dazu auch Kollbach, ZInsO 2011, 1822)
Rücknahme
Erledigung
Abweisung
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unbegründet
Abweisung
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Masse
Eröffnung
Sicherungs
maßnahmen
Kostenfolgen
Mitteilungen
(MIZI)
Kostenfolgen
38
 Die Kosten der vorläufigen Verwaltung sind keine Kosten des Verfahrens.
(LG Duisburg, Beschluss vom 5.2.2007, Az. 11 T 11/07)
 Wenn das Verfahren nicht zur Eröffnung kommt, ist der vorläufige Verwalter gehalten, seinen
Vergütungsanspruch nach §§ 1835, 1836, 1915, 1987, 2221 BGB vor den Zivilgerichten geltend
zu machen
(BGH, Beschluss vom 03.12.2009, Az. IX ZB 280/08, NZI 2010, 98; sehr str., a.A. AG Göttingen, Beschluss vom 5.5.2010, Az. 74 IN
281/09, NZI 2010, 196-199; LG Koblenz, Beschluss vom 5.7.2011, Az. 2 T 342/11, ZInsO 2011, 1805-1808).
 Nach neuer Rechtslage, § 26a InsO, sind die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch
Beschluss iSd. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorläufig vollstreckbaren Beschluss dem Antragsgegner
aufzuerlegen. Anwendbar ist die Vorschrift auf alle Verfahren, die nach dem 1.3.2012 beantragt
wurden, Art. 103g EGInsO. Zuständig ist der Richter, da das Verfahren nicht zur Eröffnung
gelangt ist, § 18 RPflG.
 Der Vergütungsanspruch ergibt sich durch die Verweisung in § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO nunmehr
materiell aus § 65 InsO iVm. § 10 InsVV
(HambKom-Schröder, 42012, § 26a InsO, Rnr. 2, str., mwN.)
 Die Vorschrift gilt – zumindest nach ihrem Wortlaut - für die Kostenlast und die
Kostenfestsetzung.
(Pape, ZAP Fach 14, 629 - 648 (Nummer 6 v. 15.03.2012); krit. Frind, ZInsO 2011, 2249)
Rücknahme
Erledigung
Abweisung
als
unzulässig
Abweisung
als
unbegründet
Abweisung
mangels
Masse
Eröffnung
Sicherungs
maßnahmen
Kostenfolgen
Mitteilungen
(MIZI)
Kostenfolgen
39
 Die Entscheidung ergeht durch an den vorläufigen Verwalter und Schuldner zuzustellenden
Beschluss, § 26a Abs. 1 S. 2 InsO.
 Beschwerdefähig ist der Beschluss nur für den vorläufigen Verwalter und den Schuldner, §§ 26
Abs. 2, 6 Abs. 1 InsO.
 Der Schuldner muss zur Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Verwalters angehört werden.
Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung der
Vergütung beginnt regelmäßig mit der öffentlichen Bekanntmachung und nicht erst mit einer
späteren Zustellung, auch ohne vorherige Anhörung des Schuldners.
(BGH, Beschluss vom 12.7.2012, Az. IX ZB 42/10, ZInsO 2012, 1640)
 Gläubiger sind damit nicht mehr beschwerdeberechtigt; nimmt ein Schuldner Rückgriff wegen
der ihm auferlegten Verwaltervergütung (zB. nach Abweisung als unbegründet wegen
erwiesenem Fehlen eines Eröffnungsgrundes), kann der Gläubiger sich nicht mehr gegen die
Höhe zur Wehr setzen. Vor dem Insolvenzgericht fehlt ihm das Beschwerderecht, § 6 Abs. 1 InsO,
dem Zivilgericht fehlt die Zuständigkeit.
Rücknahme
Erledigung
Abweisung
als
unzulässig
Abweisung
als
unbegründet
Abweisung
mangels
Masse
Eröffnung
Sicherungs
maßnahmen
Kostenfolgen
Mitteilungen
(MIZI)
Kostenfolgen
40
 Einschränkend daher Frind:
„Die Vorschrift des § 26a Abs. 1 InsO ist mithin insofern geltungsreduzierend dahin gehend
auszulegen, dass nur eine Kompetenz des Insolvenzgerichtes zur Festsetzung der Höhe der
Vergütung des vorläufigen Verwalters gemeint ist. Die Sentenz "gegen den Schuldner" ist so
auszulegen, dass "gegen die Masse" gemeint ist, also eine deklaratorische Formel, die ins Leere
geht, wenn noch keine Masse vorhanden ist“.
(Frind, ZInsO 2011, 2249)
Rücknahme
Erledigung
Abweisung
als
unzulässig
Abweisung
als
unbegründet
Abweisung
mangels
Masse
Eröffnung
Sicherungs
maßnahmen
Kostenfolgen
Mitteilungen
(MIZI)
Kostenfolgen
41
 Weist das Insolvenzgericht – trotz § 26a InsO in dessen Anwendungsbereich – einen
Eröffnungsantrag zurück und trifft zugleich eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens
sowie die der vorläufigen Verwaltung und wird diese Entscheidung rechtskräftig, so liegt eine
vollstreckbare Grundentscheidung vor, auf deren Grundlage eine Festsetzung erfolgen kann.
 Das Insolvenzgericht hat zwar seine Befugnisse „materiell-rechtlich überschritten“, begibt es
sich nicht in einen Bereich, der eindeutig und unstreitig ganz außerhalb seiner Zuständigkeit
läge.
(BGH, Beschluss vom 8.3.2012, Az. IX ZB 219/11, ZInsO 2012, 800)
 Im Falle der Verfahrenskostenstundung sind bei unzureichender Masse die Vergütung und die
Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse in Höhe der
Mindestvergütung festzusetzen, soweit diese der Masse nicht entnommen werden kann.
(BGH, Beschluss vom 7.2.2013, Az. IX ZB 245/11, ZInsO 2013, 566)
Rücknahme
Erledigung
Abweisung
als
unzulässig
Abweisung
als
unbegründet
Abweisung
mangels
Masse
Eröffnung
Sicherungs
maßnahmen
Kostenfolgen
Mitteilungen
(MIZI)
MIZI: Mitteilungen in Insolvenzverfahren
42
Nach dem 2. Teil, Abschnitt 3, sind von Amts wegen nach VIII eine Reihe von Mitteilungen für noch
anhängige Konkursverfahren zu machen. Gleiches gilt nach XI für Insolvenzverfahren.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ua.
an StAs, PräsLG, DirAG, Vollstreckungsgericht,
GV-Verteilerstelle, ArbG, FA, Träger der
Sozialversicherung und die Steuerkasse der
Gemeinde mitzuteilen.
ZT. sind diese Mitteilungen dem Richter
vorbehalten.
Die Abweisung mangels Masse ist ua. an StAs,
Registergerichte, Träger der Sozial-versicherung
usw. mitzuteilen.
Dem Richter sind bestimmte Mitteilungen
vorbehalten:
 ges. Krankenversicherungsträger
§§ 31 – 33 InsO: Handels-, Genossenschafts-,
Partnerschafts- und Vereinsregister, Grundbuchamt, Luftfahrzeug- und Schiffsregister.
 Agentur für Arbeit
 Regionalträger der Dt. Rentenversicherung
und die Dt. Rentenversicherung Bund
 die für das Unternehmen des Schuldners
zuständige Berufsgenossenschaft
Rücknahme
Erledigung
Abweisung
als
unzulässig
Abweisung
als
unbegründet
Abweisung
mangels
Masse
Eröffnung
Sicherungs
maßnahmen
Kostenfolgen
Mitteilungen
(MIZI)
MIZI: Mitteilungen in Insolvenzverfahren
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Nach Abschnitt 5. - XXIII bis XXV sind in der Regel alle Entscheidungen in Insolvenz- sowie noch
anhängigen Konkurs- und Gesamtvollstreckungsverfahren gegenüber Angehörigen der rechts- und
steuerberatenden Berufe sowie Lohnsteuerhilfevereinen den zuständigen Kammern mitzuteilen.
Rücknahme
Erledigung
Abweisung
als
unzulässig
Abweisung
als
unbegründet
Abweisung
mangels
Masse
Eröffnung
Sicherungs
maßnahmen
Kostenfolgen
Mitteilungen
(MIZI)
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Der Abschluss des Eröffnungsverfahrens
Rücknahme
Erledigung
Abweisung
als
unzulässig
Abweisung
als
unbegründet
Abweisung
mangels
Masse
Eröffnung
Sicherungs
maßnahmen
44
Kostenfolgen
Mitteilungen
(MIZI)