Powerpoint-Präsentation zum Schuldrecht Allgemeiner Teil WS

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Schuldrecht Allgemeiner Teil
Wintersemester 2011/12
Prof. Dr. Klaus Tonner
Übersicht
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Funktion des Schuldrechts
§ 241 – Leistungspflicht
§ 241 a – Unbestellte Lieferungen
§ 242 – Treu und Glauben
§ 243 – Gattungsschuld/Stückschuld
§§ 269, 271 – Leistungsort und –zeit
§§ 305-310 – AGB-Recht
§ 311 – Vorvertragliche Pflichten
§ 313 – Störung der Geschäftsgrundlage
§§ 275 - Leistungsstörungsrecht
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Funktion des Schuldrechts AT
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1. Buch: Allgemeiner Teil
2. Buch: Schuldrecht
- Allgemeiner Teil, §§ 241 ff.
- Besonderer Teil, §§ 433 ff.
-- Vertragliche Schuldverhältnisse, §§ 433 ff.
-- Gesetzliche Schuldverhältnisse, §§ 677-687,
812 ff.
• 3. Buch: Sachenrecht
• usw.
Funktion des Schuldrechts AT
• Der AT des Schuldrecht enthält die „vor die
Klammer gezogenen“ Regelungen für vertragliche
und gesetzliche Schuldverhältnisse
• Das Schuldverhältnis (Obligation) bedeutet eine
rechtliche Beziehung zwischen zwei (natürlichen
oder juristischen) Personen; es entfaltet keine
Wirkung für Dritte → relative Wirkung
• zu trennen von der dinglichen Wirkung, z.B.
Übereignung (§ 929), die im Sachenrecht geregelt
ist.
Funktion des Schuldrechts AT
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„Es schlingt die Obligation
Ein Band nur um die Person.
Die Sache selbst bleibt frei davon.“
Bsp: A kauft am Kiosk des B eine Morgenzeitung:
Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) verpflichtet nur zu
Übereignung der Zeitung und des Geldbetrages
(Verpflichtungsgeschäft). Die Übereignung (§ 929)
ist ein davon getrenntes Rechtsgeschäft
(Erfüllungsgeschäft).
Funktion des Schuldrecht AT
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Entstehung des Schuldverhältnisses
- durch Rechtsgeschäft
-- durch Vertrag
--- gegenseitiger Vertrag (z.B. Kaufvertrag, § 433)
--- unvollkommen zweiseitig verpflichtender
Vertrag (z.B. Auftrag, § 662)
• --- einseitig verpflichtender Vertrag (z.B.
Schenkung, § 518)
• -- einseitiges Rechtsgeschäft (z.B. Auslobung, §
657)
Funktion des Schuldrechts AT
• Entstehung des Schuldverhältnisses
• - kraft Gesetzes
• -- Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA, §§ 677 ff.):
Aufwendungen des Retters
• -- Bereicherungsrecht (§§ 812 ff.): Rückabwicklung des
nichtigen, z.B. angefochtenen, Vertrags
• -- Deliktsrecht (§§ 823 ff.): Schuldhafte Körper- oder
Eigentumsverletzung, z.B. Verkehrsunfall
• - kraft geschäftlichen Kontakts (§ 311 Abs. 2), z.B.
Vertragsanbahnung (Bananenschale)
§ 241
• Pflichten des Schuldners und Forderungen des
Gläubigers stehen sich gegenüber
• Einteilung der Pflichten
• - Primärpflichten
• -- Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1)
• -- Hauptleistungspflichten (z.B. Kaufpreiszahlung, § 433
Abs. 2)
• -- Nebenleistungspflichten (z.B. Auskunftserteilung)
• -- Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2)
• - Sekundärpflichten (z.B. vertraglicher Schadensersatz,
§ 280 Abs. 1)
§ 241
• Die Forderung bezeichnet den Anspruch des
Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung zu
verlangen.
• Jede Falllösung ist mit einer
Anspruchsgrundlage zu beginnen.
• z.B.: A meint, einen
Kaufpreiszahlungsanspruch gegen B zu haben.
Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 433
Abs. 2.
§ 241 a
• Unbestellte Lieferung
• - bereits nach den normalen Vertragsschlussregeln kommt
bei einer unbestellten Lieferung kein Vertrag zustande
• - § 241a Abs. 1 stellt klar, dass im Schweigen keine
Annahmeerklärung zu sehen ist
• - Darüber hinaus bestehen keine gesetzlichen Ansprüche,
inbes. kein Eigentümer-Herausgabeanspruch nach § 985
• - die Vorschrift gilt nur zwischen Unternehmern (§ 14) und
Verbrauchern (§ 13) (b2c)
• - die Vorschrift ist eine Umsetzung der Fernabsatz-Richtlinie
der EU
§ 242
• Die Generalklausel schlechthin
• Allgemeines Gebot der Rücksichtnahme
• Erlaubt der Rspr eine vorsichtige Begrenzung
der Vertragsfreiheit und eine
Weiterentwicklung des Bürgerlichen Rechts
• aber: kein Einfallstor für Billigkeitsrspr. und
Rechtsfortbildung
• Gesetzliche Wertungen (Grundgesetz) und die
Verkehrssitte sind zu berücksichtigen
§ 242
• Fallgruppen
• - Bestimmung der Art und Weise der Leistung
(keine Vertragserfüllung nachts um 2 Uhr)
• - Pflichten im vertraglichen Schuldverhältnis:
Obhuts-, Erhaltung-, Auskunfts-,
Anzeigepflichten)
• - ebenso im vor-und nachvertraglichen
Schuldverhältnis (culpa in contrahendo für das
vorvertragliche Schuldverhältnis, jetzt in § 311
Abs. 2 geregelt)
§ 242
• Fallgruppen (Forts.)
• - Wegfall der Geschäftsgrundlage, jetzt in § 313
geregelt
• - Unzulässige Rechtsausübung
• -- Rechtsmissbrauch
• -- Widersprüchliches Verhalten (venire contra
factum propium)
• -- Verwirkung
• -- arglistiges Verhalten (dolo facit, qui petit, quod
statim redditurus est
§ 243
• Gattungsschuld/Stückschuld
• Bei der Gattungsschuld ist die Leistung nur nach
allgemeinen Merkmalen festgelegt, deren Bestimmung
den Parteien obliegt: ein Schrank
• Beschränkte Gattungsschuld (Vorratsschuld): Händler
will nur aus seinem Warenlager liefern
• Geschuldet ist eine Sache mittlerer Art und Güte
• Schuldner haftet, solange es die Gattung noch gibt
• Stückschuld: geschuldete Sache ist nach individuellen
Merkmalen bestimmt (Speziesschuld): dieses
gebrauchte Auto
§ 243
• Konkretisierung
• Jede Gattungsschuld muss irgendwann zur
Stückschuld werden:
• - bei der Holschuld durch Aussonderung
• - bei der Schickschuld durch Absendung
• - bei der Bringschuld durch Übergabe am
Wohnsitz des Gläubigers
• Folge: Schuldner haftet nur noch für das
ausgesonderte Stück
§§ 262-265
• Wahlschuld
• - Gläubiger hat die Wahl zwischen zwei
Leistungen (dieses oder jenes Auto)
• - Zur Ausübung des Wahlrechts vgl. § 262
• Ersetzungsbefugnis
• - kann vertraglich geregelt werden
• - Ersetzungsbefugnis des Gläubigers oder des
Schuldners
§ 269
• Leistungsort
• Schuldner muss am richtigen Ort leisten →
Leistungsort (ungenau auch Erfüllungsort
genannt). Zu unterscheiden sind der Ort der
Leistungshandlung, an dem der Schuldner die
letzte für seine Leistung erforderliche
Handlung vornimmt, und der Erfolgsort, an
dem der Leistungserfolg eintritt. Kann, aber
muss nicht zusammenfallen:
§ 269
• Leistungsort (Forts.)
• Gesetzlicher Regelfall ist die Holschuld → Leistungs-und
Erfolgsort am Wohnsitz des Schuldners
• Je nach Parteivereinbarung aber auch Bringschuld
(Leistungs- und Erfüllungsort am Wohnsitz des Gläubigers)
oder Schickschuld (Leistungsort am Wohnsitz des
Schuldners, Erfolgsort am Wohnsitz des Gläubigers)
• Wichtig wegen der Konkretisierung der Gattungs- zur
Stückschuld (§ 243) → geht die Sache „während der Reise“
unter, muss der Schuldner bei Gattungsschuld nur dann
noch einmal leisten, wenn Bringschuld vereinbart wurde.
• Geldschulden sind iZw Schickschulden (§ 270 Abs. 1), die
jedoch auf Gefahr des Schuldners „reisen“
§ 271
• Leistungszeit
• Gem § 271 darf der Schuldner sofort leisten
und der Gläubiger die Leistung sofort
verlangen, sofern nicht Fälligkeit vereinbart
• IZw ist die Leistung auch vor Fälligkeit
erfüllbar. Ausnahme: Die Fälligkeit ist auch im
Interesse des Gläubigers geregelt, zB bei
einem verzinslichen Darlehen.
§§ 305-310
• Entwicklung des AGB-Rechts
• - Reichsgericht: Missbrauchsrechtsprechung,
gestützt auf § 138, vor allem bei
Haftungsfreizeichnungen
• - Bundesgerichtshof: auf § 242 gestützte
weitgehende Inhaltskontrolle
• - AGB-Gesetz von 1976 mit materiell-rechtlichem
(Generalklausel und graue und schwarze
Liste)und verfahrensrechtlichen Teil
(Verbandsklagebefugnis)
§§ 305-310
• Entwicklung des AGB-Rechts (Forts.)
• - Richtlinie über missbräuchliche
Vertragsklauseln (93/13/EWG): europäisiert
die AGB-Kontrolle
• - Schuldrechtsreform von 2001:der materiellrechtliche teil des AGB-G wird ins BGB
integriert, der verfahrensrechtliche Teil zum
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
§§ 305-310
• Prüfschema bei der AGB-Kontrolle
• - Anwendbarkeit, § 310: Einbeziehungsvoraussetzung und
graue und schwarze Liste nur bei b2c-Verträgen, die
übrigen Vorschriften auch bei b2b-Verträgen
• - Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1)
„Vielzahl“ nur bei b2b-Verträgen, bei b2c reicht einmalige
Verwendung (§ 310 Abs. 3)
• - Einbeziehungsvoraussetzungen (§ 305 Abs. 2) nur bei b2c!
• - überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1)
• - schwarze Liste (§ 309, nur b2c)
• - graue Liste (§ 308, nur b2c)
• - Generalklausel (§ 307)
§§ 305-310
• keine Anwendung auf
• - Versorgungsverträge, § 310 Abs. 2
• - im Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht, § 310
Abs. 4
• - modifiziert Anwendung im Arbeitsrecht, § 310
Abs. 4
• Definition der AGB, § 305 Abs. 1:
• - Vorformuliert, Vielzahl (bei b2c Verträgen reicht
einmalige Verwendung), Stellen
§§ 305-310
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Einbeziehung in den Vertrag
- bei b2c: § 305 Abs. 2
-- Hinweis,
-- Möglichkeit und Zumutbarkeit der
Kenntnisnahme (kein Problem bei InternetVertragsschluss, aber bei telefonischem
Vertragsschluss)
• -- Einverständnis
§§ 305-310
• Einbeziehung in den Vertrag (Forts.)
• - bei b2b: §§ 145 ff. Problem bei sich
widersprechenden AGB:
• Würde bei schematischer Anwendung dazu
führen, dass die AGB desjenigen, der zuletzt seine
AGB einführt, Vertragsbestandteil würden („last
shot“)
• Nach h.M. Dissens. Lücke wird durch Auslegung
oder dispositives Recht gefüllt, § 306
§§ 305-310
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Vorrang der Individualabrede, § 305 b
Überraschende Klauseln, § 305 c Abs.1
Contra-proferentem-Regel, § 305 c Abs. 2
Vertrag bleibt bei Nichteinbeziehung und
Unwirksamkeit im Übrigen wirksam, § 306
• Inhaltskontrolle, §§ 307-309
• - es ist mit der „schwarzen“ (§ 309) und der
„grauen“ (§ 308) Liste zu beginnen, die aber nur
bei b2c-Verträgen anwendbar ist.
§§ 305-310
• Inhaltskontrolle, § 307
• Auch hier ist die Prüfungsreihenfolge „von hinten nach
vorn“:
• - Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung, § 307 Abs. 2 Nr. 1
• - Abweichung von wesentlichen Rechten und Pflichten,
die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, § 307 Abs.
2 Nr. 2
• - Verstoß gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1
Satz 2
• - Verstoß gegen Treu und Glauben, § 307 Abs. 1 Satz 1
§§ 305-310
• Inhaltskontrolle, § 307 (Forts.)
• Das Äquivalenzverhältnis des Vertrags
(Angemessenheit von Leistung und
Gegenleistung) wird nicht überprüft → § 307 Abs.
3
• Die Rspr. wendet die wesentlichen
Grundgedanken der §§ 308, 309 über die
Generalklausel auch bei b2b-Verträgen an. Damit
wird ein weitgehender Gleichlauf von b2c und
b2b erreicht. Anders der Ansatz im Unionsrecht
§ 311
• § 311 kodifiziert die von der Rspr entwickelte c.i.c. Die
c.i.c. wurde nötig wegen der unzureichenden
deliktischen Haftung des BGB (Beispiel:
Linoleumrollen-Fall des RG)
• AGL für einen Schadensersatzanspruch: §§ 280 Abs. 1 ,
311 Abs. 2, 241 Abs. 2
• Fallgruppen:
• - Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1)
• - Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr. 2)
• - ähnliche geschäftliche Kontakte (§ 311 Abs. 2 Nr. 3)
§ 311
• Bei § 311 Abs. 2 Nr. 1 wird vornehmlich das
Vermögen geschützt (Bsp: Verletzung von
Beratungspflichten). Der Schaden kann im
Nichtzustandekommen eines günstigen Vertrags
bestehen, aber nur ausnahmsweise S.E.A. wg.
Abbruch der Vertragsverhandlungen.
• Wichtiger: S.E.A. wg. eines ungünstigen Vertrags,
z.B. bei einer Finanzanlage. Aber Vorrang der
kaufrechtlichen Gewährleistung
§ 313
• Störung der Geschäftsgrundlage
• Voraussetzungen:
• (1) - Wegfall der objektiven Geschäftsgrundlage (§ 313
Abs. 1)
• -- nachträgliche Änderung vertragswesentlicher
Umstände
• -- Umstände nicht Vertragsinhalt
• oder
• - Fehlen der subjektiven Geschäftsgrundlage (§ 313
Abs. 2). Vertragswesentliche Vorstellungen
unzutreffend
§ 313
• Störung der Geschäftsgrundlage (Forts.)
• (2) Kein Vertragsschluss, wenn Änderung
vorausgesehen wäre bzw. bei Kenntnis der
unzutreffenden Vorstellung
• (3) Unzumutbarkeit des Festhaltens am
unveränderten Vertrag
• Rechtsfolgen
• - vorrangig: Vertragsanpassung (§ 313 Abs. 1)
• - subsidiär: Rücktritt oder Kündigung (§ 313 Abs.
3)
Leistungsstörungsrecht
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Überblick
- Nichtleistung
- Verzögerung
- Schlechtleistung
- Verletzung von Schutzpflichten
Zentraler Begriff ist die Pflichtverletzung, § 280
Abs. 1. Daran knüpfen Schadensersatzansprüche
und Rücktrittsrechte an. Die Leistungspflicht
bleibt außer bei der Unmöglichkeit unberührt.
Leistungsstörungsrecht
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Unmöglichkeit, § 275
- echte Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1
-- physische Unmöglichkeit
-- Zweckerreichung und Zweckfortfall
-- Zweckstörung → keine Unmöglichkeit
-- rechtliche Unmöglichkeit
-- gilt grds. Auch bei Gattungsschulden, aber nicht
bei Geldschulden („Geld hat man zu haben“)
Leistungsstörungsrecht
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Unmöglichkeit, § 275 (Forts.)
- echte Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 (Forts.)
-- objektive und subjektive Unmöglichkeit
-- anfängliche und nachträgliche
Unmöglichkeit
• -- vollständige und teilweise Unmöglichkeit
• -- vorübergehende Unmöglichkeit
• -- Irrelevanz des Vertretenmüssens
Leistungsstörungsrecht
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Unmöglichkeit, § 275 (Forts.)
- praktische Unmöglichkeit, § 275 Abs. 2
-- Einrede
-- grobes Missverhältnis zum Leistungsinteresse
des Gläubigers
• -- größere Leistungsanstrengungen des
Schuldners bei Vertretenmüssen
• - Zurückhaltung bei Gattungsschulden →
Beschaffungsrisiko des Schuldners
Leistungsstörungsrecht
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Unmöglichkeit, § 275 (Forts.)
- persönliche Unmöglichkeit, § 275 Abs. 3
-- persönliche Leistungspflicht
-- Interessenabwägung
-- Leistungsverweigerung aus
Gewissensgründen
Leistungsstörungsrecht
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Unmöglichkeit, § 275 (Forts.)
- Rechtsfolgen, § 275 Abs. 4
-- Wegfall der Primärleistungspflicht
-- statt dessen Schadensersatzansprüche
(Voraussetzung Verschulden):
• (1) bei nachträglicher Unmöglichkeit § 283
• (2) bei anfänglicher Unmöglichkeit § 311 a
• und bei Verträgen auch ohne Verschulden Wegfall
der Gegenleistungspflicht, § 326
Leistungsstörungsrecht
• Pflichtverletzung, § 280
• - Begriff: objektiv jedes nicht dem Pflichtenkreis
entsprechende Verhalten des Schuldners. Die
wichtigsten Anwendungsfälle sind:
• - Verzögerung der Leistung trotz
• -- Wirksamkeit (keine Unmöglichkeit gem. § 275)
• -- Fälligkeit (§ 271, iZw sofort)
• -- Einredefreiheit (kein Zurückbehaltungsrecht
gem. § 273 und keine Einrede des nicht erfüllten
Vertrags gem. § 320)
Leistungsstörungsrecht
• Pflichtverletzung, § 280 (Forts.)
• - Schlechtleistung, insb. Mangel nach Kaufoder Werkvertragsrecht. Der Schuldner hat
zunächst nur einen Nacherfüllungsanspruch,
und erst wenn dieser scheitert, die weiteren in
§ 437 aufgezählten Ansprüche
• - Schutzpflichtverletzung (§ 241 Abs. 2)
• - Unmöglichkeit (str., ob dies begrifflich eine
Pflichtverletzung ist)
Leistungsstörungsrecht
• Vertretenmüssen (Verschulden)
• Vertretenmüssen ist Voraussetzung für
Schadensersatzansprüche; geregelt in § 276:
• - Vorsatz: Wissen und Wollen der Verwirklichung
des objektiven Tatbestandes; dolus eventualis
reicht, Absicht nicht erforderlich
• - Fahrlässigkeit: der haftungsbegründende
Tatbestand muss erkennbar und vermeidbar
gewesen sein. Es gilt ein objektivierter Maßstab,
d.h. nicht an den Fähigkeiten des konkreten
Schuldners orientiert
Leistungsstörungsrecht
• Einschränkungen des Sorgfaltsmaßstabes
• - vertraglich möglich, in AGB jedoch nur in den
Grenzen des § 309 Nr. 7
• - bei unentgeltlichen Geschäften (Schenkung,
Leihe) nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
zwischen Gesellschaftern und Ehegatten nur
eigenübliche Sorgfalt (diligentia quam in suis)
• - Haftungsmilderung über die Grundsätze des
innerbetrieblichen Schadensausgleichs im
Arbeitsrecht
Leistungsstörungsrecht
• Grobe Fahrlässigkeit: Außerachtlassen dessen,
was im gegebene Fall jedem hätte einleuchten
müssen.
• Haftung ohne Verschulden. Grds. vertraglich
möglich, jedoch nicht in AGB zu Lasten der
anderen Vertragspartei
• - Übernahme einer Garantie (Klebstoff-Fall)
• - Übernahme eines Beschaffungsrisikos. Es ist im
Einzelfall zu prüfen, wie weit das
Beschaffungsrisiko reicht (Sportwagen-Fall)
Leistungsstörungsrecht
• Erfüllungsgehilfen, § 278
• - Die Pflichtverletzung und das Verschulden des
Erfüllungsgehilfen werden dem Schuldner zugerechnet
• - Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners
als dessen Hilfsperson bei der Erfüllung der Pflichten
des Schuldners tätig wird. Das kann auch ein
selbständiger Unternehmer sein.
• - Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis. Der
Erfüllungsgehilfe muss in Erfüllung der Verbindlichkeit
gehandelt haben, nicht nur bei deren Gelegenheit
(Diebstahl beim Kunden)
Leistungsstörungsrecht
• Der Schuldner haftet gem. § 278 auch für seine
gesetzlichen Vertreter. Juristische Personen
haften für ihre Organe gem. § 31.
• Im Deliktsrecht gibt es keine Haftung für fremdes
Verschulden. Der Geschäftsherr haftet vielmehr
für eigenes Verschulden bei der Auswahl und
Überwachung seiner Verrichtungsgehilfen (§
831). Verrichtungsgehilfen müssen
weisungsabhängig sein.
Leistungsstörungsrecht
• § 280 ist der einheitliche Haftungstatbestand, an
den auch die anderen Schadensersatzansprüche
anknüpfen
• Voraussetzungen
• - Schuldverhältnis, z.B. Vertrag
• - Pflichtverletzung
• - Vertretenmüssen. Beweislastumkehr nach § 280
Abs. 1 S. 2, d.h. Schuldner muss beweisen, dass er
nicht schuldhaft gehandelt hat
• - Schaden
Leistungsstörungsrecht
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Schadensersatz
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neben der Leistung statt der Leistung
- einfacher SE., § 280 §§ 280, 281
- Verzögerungsschaden,
§§ 280, 286