Powerpoint-Präsentation Vertragliche Schuldverhältnisse Teil 1 SS

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Vertragliche Schuldverhältnisse
Prof. Dr. Klaus Tonner
Sommersemester 2012
Übersicht
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Einleitung
§ 1: Vertragliche Schuldverhältnisse und Vertragsrecht
§ 2: Vertragsfreiheit
§ 3: Europäisierung des Vertragsrechts
§ 4: Hilfsmittel
Kaufrecht
§ 5: Ursprüngliche Konzeption, EU-VerbrauchsgüterkaufRichtlinie und Schuldrechtsreform
• Zugrundegelegt wird das Lehrbuch von Tonner, Schuldrecht
– Vertragliche Schuldverhältnisse, 2. Aufl. 2010, Nomos
(Die §§ der Abschnitte beziehen sich ebenfalls auf das Lehrbuch)
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§ 1: Vertragliche
Schuldverhältnisse/Vertragsrecht
• Vertragliche Schuldverhältnisse meint die im
Schuldrecht des BGB geregelten einzelnen
Vertragstypen. Die wichtigsten sind:
• - Kaufrecht, §§ 433 ff.
• - Darlehensrecht, § 488 ff.
• - Mietrecht, §§ 535 ff.
• - Werkvertragsrecht, §§ 631 ff.
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§ 1: Vertragliche
Schuldverhältnisse/Vertragsrecht
• Der Begriff des Vertragsrechts ist weiter. Er
umfasst auch aus dem Allgemeinen Teil des BGB
die Vertragsschlussregeln und das
Vertretungsrecht und aus dem Allgemeinen
Schuldrecht das Recht der AGB-Kontrolle, die
Widerrufsrechte und das Leistungsstörungsrecht.
• Des Weiteren sind vertragliche Schuldverhältnisse
von vertragsähnlichen Schuldverhältnissen (Bsp.:
culpa in contrahendo) abzugrenzen.
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§ 2: Vertragsfreiheit
• Grundprinzip des Vertragsrechts ist die
Vertragsfreiheit. Sie untergliedert sich in die
• - Abschlussfreiheit, d.h. es gibt grds. keinen
Kontrahierungszwang, und in die
• - Inhaltsfreiheit, d.h. die Parteien können
einem Vertrag einen beliebigen Inhalt geben.
Sie sind dabei auch nicht an die Vertragstypen
des BGB gebunden.
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§ 2: Vertragsfreiheit
• Vertragsfreiheit hat für das Vertragsrecht die gleiche
Funktion wie der Markt für den Ökonomen: Die
Freiheit soll gerechte Ergebnisse gewährleisten. Es wird
daher von einer „Richtigkeitsgewähr“ (SchmidtRimpler) der Vertragsfreiheit gesprochen.
• Die Vertragsfreiheit ist ein Grundrecht und in Art. 2
Abs. 1 GG enthalten. Das BVerfG vertritt ein materiales
Verständnis von Vertragsfreiheit: Beide Parteien
müssen von der Vertragsfreiheit Gebrauch machen
können. Bei Überlegenheit einer Partei muss der
Gesetzgeber oder die Rspr. eingreifen, notfalls mit Hilfe
der Generalklauseln des BGB (Bürgschafts-Urteile).
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§ 2: Vertragsfreiheit
• Dispositives und zwingendes Vertragsrecht
• Grds. ist das Vertragsrecht des BGB dispositiv,
d.h. es kommt nur zur Anwendung, wenn die
Parteien nichts anderes vereinbart haben. Es
dient zur Lückenfüllung der von den Parteien
geschlossenen Verträge und kommt zur
Anwendung, wenn die Parteien nur die
essentialia negotii bestimmt haben.
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§ 2: Vertragsfreiheit
• Zwingendes Vertragsrecht wird aber immer
umfangreicher, und zwar in Rechtsgebieten, in
denen die eine Vertragspartei typischerweise
unterlegen ist, nämlich dem
• - Arbeitsrecht,
• - dem Wohnungsmietrecht, und
• - dem Verbraucherschutzrecht
• Des Weiteren führt die AGB-Kontrolle (§ 307)
zu zwingendem Vertragsrecht
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§ 3: Europäisierung des Vertragsrechts
• Die Vorschriften des BGB über vertragliche
Schuldverhältnisse sind geprägt durch die
Umsetzung zahlreicher EU-VerbraucherschutzRichtlinien, namentlich der
• - Verbrauchsgüterkauf-RL von 1999,
• - der RL über Teilzeitnutzungsrechte (revidierte
Fassung von 2008),
• - der Verbraucherkredit-RL (revidierte Fassung
von 2008)
• - der Pauschalreise-RL von 1990
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§ 3: Europäisierung des Vertragsrechts
• Außerdem sind im Schuldrecht AT zahlreiche
Richtlinien umgesetzt, namentlich die RL über
missbräuchliche Vertragsklauseln
• Die bisherige Haustürwiderrufs-RL und die
Fernabsatz-RL sind jetzt durch die neue RL
über Verbraucherrechte zusammengefasst, die
noch umzusetzen ist.
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§ 3: Europäisierung des Vertragsrechts
• Auch außerhalb des
Verbrauchervertragsrechts ist ein
europäisches Vertragsrecht im Entstehen. Die
Kommission hat im Oktober 2012 den
Vorschlag für ein optionales Gemeinsames
Europäisches Kaufrecht (GEK) angenommen,
das Regeln über den Vertragsschluss und den
Kaufvertrag enthält.
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§ 5: Geschichtliche Entwicklung
• Konzeption des Kaufrechts im BGB von 1900:
• - auf dem Pandektenrecht des 19. Jh. fußend,
das seinerseits auf das römische Recht
zurückging
• - nur Wandelung und Minderung, nur ganz
ausnahmsweise S.E., kein
Nachbesserungsanspruch
12
§ 5: Geschichtliche Entwicklung
• Ein anderes Konzept unterliegt dagegen dem UN-Kaufrecht
(CISG): Einheitlicher Vertragsverletzungsbegriff, „Recht der
zweiten Andienung“ des Verkäufers, Rücktritt nur bei
wesentlicher Vertragsverletzung.
• Diesem Konzept folgt die EU-Verbrauchsgüterkauf-RL von
1999, so dass der deutsche Gesetzgeber es übernehmen
musste.
• Mit der Schuldrechtsreform von 2001 entschied er, die RL
nicht in einem Sondergesetz für
Verbrauchsgüterkaufverträge umzusetzen, sondern das
Kaufrecht des BGB insgesamt an die Richtlinie anzupassen.
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§ 5: Geschichtliche Entwicklung
• Die geplante Überarbeitung der EUVerbrauchsgüterkauf-RL durch die RL über
Verbraucherrechte ist gescheitert.
• Es bleibt abzuwarten, welche Bedeutung der
Vorschlag eines optionalen GEK haben wird.
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§ 6: Vertragsschluss und
Hauptpflichten der Parteien
• I. Vertragsschluss: gem. §§ 145 ff.; Angebot und
Annahme. Mindestens essentialia negotii müssen
vorhanden sein. Vom Angebot ist die invitatio ad
offerendum abzugrenzen (Schaufenster, Internet)
• II. Neben dem Kaufrecht anzuwendende
Vorschriften
• - § 134 (Radarwarngerät)
• - § 138 (mehr als das Doppelte des marktüblichen
Preises beim Immobilienkauf)
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§ 6: Vertragsschluss und
Hauptpflichten der Parteien
• - Anfechtbarkeit wegen arglister Täuschung (§
123)
• - Anfechtbarkeit wegen Inhalts- oder
Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1)
• - nicht dagegen wegen Eigenschaftsirrtums (§ 119
Abs. 2)
• - Widerrufbarkeit als Haustürgeschäft (§§ 312,
355)
• - Widerrufbarkeit als Fernabsatzgeschäft (§§
312c, 355)
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§ 6: Vertragsschluss und
Hauptpflichten der Parteien
• Deliktsrecht (§§ 823 f.) ist neben Vertragsrecht
anzuwenden; d.h. bei
Schadensersatzansprüchen ist zu prüfen, ob
ein vertraglicher oder ein deliktischer oder
beide vorliegen.
• Sog. Weiterfresserschäden, SchwimmschalterFall (BGHZ 67, 359)
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§ 6: Vertragsschluss und
Hauptpflichten der Parteien
• Kaufgegenstand kann sein: eine Sache
(Definition in § 90) oder ein Recht oder ein
sonstiger Gegenstand (§ 453). Rechte können
z.B. gewerbliche Schutzrechte (Patente,
Marken) oder Forderungen (§ 398) sein.
Beispiele für „sonstige Gegenstände“ sind
Energie und Software.
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§ 6: Vertragsschluss und
Hauptpflichten der Parteien
• Mangelfreiheit: Der Kaufgegenstand muss frei
von Sach- und Rechtsmängeln sein (§ 433 Abs.
1 S. 2). Mit einem mangelhaften
Kaufgegenstand kann der Verkäufer nicht
erfüllen, d.h. der Käufer kann ihn
zurückweisen, ohne dadurch etwa in
Gläubigerverzug zu geraten.
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§ 6: Vertragsschluss und
Hauptpflichten der Parteien
• Verkäuferpflichten
• - Hauptpflichten: Übergabe und
Eigentumsverschaffung. Die Übergabe erfolgt
nach § 929. Im Kaufvertrag verpflichtet sich der
Verkäufer lediglich zur Eigentumsverschaffung;
das Eigentum geht damit noch nicht über
(Verpflichtungsgeschäft). Es bedarf dazu eines
zweiten Rechtsgeschäfts, nämlich des
Vollzugsgeschäfts (Verfügungsgeschäft), das ein
dingliches Rechtsgeschäft ist.
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§ 6: Vertragsschluss und
Hauptpflichten der Parteien
• Besondere Fallgestaltungen:
• - Verkäufer möchte Eigentum mit Übergabe
noch nicht verlieren (Eigentumsvorbehalt):
aufschiebend bedingter Eigentumsvorbehalt
(§ 158)
• - Übertragung eines Grundstücks: Auflassung
und Eintragung ins Grundbuch erforderlich (§
873)
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§ 6: Vertragsschluss und
Hauptpflichten der Parteien
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Nebenpflichten des Verkäufers:
- Obhuts- und Schutzpflichten, § 241 Abs. 2
- Informationspflichten (Bedienungsanleitung)
Käuferpflichten
- Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2). Grds.
Barzahlung. Bei Banküberweisung oder
Kartenzahlung tritt die Erfüllung mit Gutschrift
ein.
• - Abnahmepflicht (§ 433 Abs. 2)
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§ 7: Mangelbegriff
• Sachmangel, § 434
• - Beschaffenheitsvereinbarung, § 434 Abs. 1 S.
1
• - falls sie fehlt, die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung, § 434 Abs. 1 S. 2
Nr.1
• - falls auch dies fehlt, gewöhnliche
Verwendung, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
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§ 7: Mangelbegriff
• Gefahrübergang
• Zeitpunkt, zu dem die Mangelfreiheit vorliegen
muss. Übergabe der Sache, § 446 S. 1.
• Gefahr geht auch bei Annahmeverzug des Käufers
über, § 446 S. 3. Gilt aber nur bei zufälligem
Untergang bzw. zufälliger Verschlechterung, sonst
bleibt es bei § 300.
• Sonderregel für Versendungskauf in § 447. Enger
Anwendungsbereich, außerdem bei
Verbrauchsgüterkauf nicht anzuwenden.
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§ 7: Mangelbegriff
• Beschaffenheitsvereinbarung
• Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der SollBeschaffenheit
• Eigenschaften, die der Kaufsache unmittelbar
physisch anhaften wie auch Umweltbeziehungen
(Altlast eines Grundstücks)
• Nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
• Kann sich z.B. aus dem Vertrag vorausgegangenen
Beratungsgesprächen ergeben
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§ 7: Mangelbegriff
• Gewöhnliche Verwendung
• Abzustellen ist auf Üblichkeit, auf
durchschnittliche gebräuchliche Verwendung,
nach der Verbrauchgüterkauf-RL auf die
Erwartungen eines Durchschnittskäufers
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§ 7: Mangelbegriff
• Werbung, § 434 Abs. 1 S. 3
• Auch Herstellerwerbung kann zu einer
verbindlichen Beschaffenheitsangabe führen.
• Bsp.: Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens
• Werbung muss öffentlich erfolgen
• Verkäufer haftet nicht, wenn er die Werbung
nicht kannte oder kennen musste.
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§ 7: Mangelbegriff
• Montage und Montageanleitung, § 434 Abs. 2 S.
1 / § 434 Abs. 2 S. 2
• Verkäufer haftet für fehlerhafte Montage, wenn
er sie übernommen hat, und Montageanleitung.
• Sog. IKEA-Klausel (bzgl. Montageanleitung)
• Fehlende Montageanleitung ist einer fehlerhaften
gleichzustellen.
• Bei fehlerhaften Gebrauchsanweisungen ist § 434
Abs. 1 einschlägig.
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§ 7: Mangelbegriff
• Falschlieferung (aliud) wird Mangel
gleichgestellt, § 434 Abs. 3
• Ebenso Zu-wenig-Lieferung
• Bei Zu-viel-Lieferung dagegen Rückabwicklung
bzgl. des zu viel gelieferten Teils über
Bereicherungsrecht.
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§ 7: Mangelbegriff
• Rechtsmangel, § 435
• Rechte Dritter an der Sache, soweit nicht im Vertrag
vereinbart
• Bsp.: Ein schuldrechtliches Nutzungsrecht eines Dritten
an der verkauften Sache
• Rechtsfolge: wie bei Sachmangel, § 437
• Gilt auch für Rechtskauf, also bspw. Nutzungsrechte
Dritter an Immaterialgüterrechten (Patent, Marke)
oder bei Verletzung des allg. Persönlichkeitsrechts
• Bsp.: Boris-Becker-T-Shirt-Fall
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§ 8: Mängelrechte
• § 437 zählt die Mängelrechte auf
• Vorrang des Nacherfüllungsanspruchs nach § 439
• Rücktritt und Minderung können erst nach Ablauf
einer Nachfrist geltend gemacht werden, ebenso
Schadensersatz statt der Leistung.
• Ohne Nachfrist dagegen können die
Schadensersatzansprüche nach §§ 280 Abs.1
(Pflichtverletzung), 280 Abs. 1 i.V.m. § 286
(Verzug) und 283 sowie 311a (Unmöglichkeit)
geltend gemacht werden.
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§ 8: Mängelrechte
• Vorrangigkeit der Nacherfüllung, § 439
• Wahlrecht des Käufers zwischen
Mängelbeseitigung und Nachlieferung
• Geht auf Verbrauchsgüterkauf-RL zurück
• Transport- Wege-, Arbeits- und Materialkosten
gehen zulasten des Verkäufers, § 439 Abs. 2
• ebenso Aus- und Wiedereinbaukosten, EuGH
16.6.2011, verb. Rs. C-65/09 – Weber u. C87/09 – Putz (anders zuvor der BGH)
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§ 8: Mängelrechte
• Der BGH hatte zuvor Aus- und Einbaukosten unter dem
Gesichtspunkt des Schadensersatzes zugesprochen.
Das ist nach EuGH Weber und Putz nicht mehr haltbar.
• Nachlieferung: Die mangelhafte Sache muss
zurückgegeben werden, § 439 Abs. 4. Rückabwicklung
erfolgt nach Rücktrittsrecht. Beim Verbrauchsgüterkauf
ist weder eine Nutzungsentschädigung noch
Wertersatz zu leisten, EuGH 17.4.2008, C-404/06 –
Quelle, vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt in §
474 Abs. 2 S. 1
33
§ 8: Mängelrechte
• Übergang von der Nacherfüllung zu den
sonstigen Mängelrechten (Rücktritt,
Minderung, Schadensersatz statt der Leistung)
ist von Nachfristsetzung abhängig.
• Nachfristsetzung kann u.U. entbehrlich sein
(dazu später).
• Käufer kann nach Ablauf der Nachfrist
zurücktreten, muss dies aber nicht. Er kann
auch weiterhin Nacherfüllung verlangen.
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§ 8: Mängelrechte
• Das Kaufrecht enthält kein Recht des Käufers
zur Selbstvornahme einer Nachbesserung.
• Bei einer Selbstvornahme steht dem Käufer
ein Anspruch auf Schadensersatz zu, §§ 280
i.V. m. §§ 282 oder 283, was allerdings
Verschulden voraussetzt. Außerdem muss
dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur
Nachbesserung gegeben werden (BGHZ 162,
219).
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§ 8: Mängelrechte
• Unmöglichkeit der Nacherfüllung
• Ist eine der beiden Arten der Nacherfüllung
unmöglich (§ 275), ist der Käufer auf die andere
Art verwiesen. Der Verkäufer behält seinen
Gegenleistungsanspruch, § 326 Abs. 1 S. 2.
• Auch bei Stückschuld liegt nicht
notwendigerweise stets Unmöglichkeit der
Nachlieferung vor. Gleichartige oder
gleichwertige Nachlieferung reicht
(Gebrauchtwagen).
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§ 8: Mängelrechte
• Zur Wiederholung:
• Bei einer Gattungsschuld kann auch eine auf
den Warenvorrat beschränkte Gattungsschuld
vorliegen.
• Durch die Aussonderung erfolgt
Konkretisierung. Dies ist aber nur mit einer zur
Erfüllung geeigneten, also einer mangelfreien,
Sache möglich.
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§ 8: Mängelrechte
• Einschränkungen des Wahlrechts des Käufers
• Verkäufer kann die gewählte Art der
Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, §
439 Abs. 3.
• Dies gilt auch für den Fall unverhältnismäßiger
Ausbaukosten für mangelhafte Sachen
(Fliesen), EuGH Weber und Putz.
38
§ 8: Mängelrechte
• Verkäufer kann den Käufer nicht ohne
Weiteres auf die für ihn günstigere Variante
der Nacherfüllung verweisen. Auf die andere
Art der Nacherfüllung muss ohne erhebliche
Nachteile für den Käufer zurückgegriffen
werden können, § 439 Abs. 3 S. 2.
39
§ 8: Mängelrechte
• Rücktrittsrecht
• Bei unerheblichen Pflichtverletzungen
ausgeschlossen, § 323 Abs. 5 S. 2
• Voraussetzungen: erfolglose Fristsetzung zur
Nacherfüllung
• Entbehrlichkeit der Fristsetzung:
• - in den Fällen des § 323 Abs. 2
• - gem. § 440
40
§ 8: Mängelrechte
• § 440
• - Verweigerung beider Arten der Nacherfüllung
• - Fehlschlagen der Nacherfüllung, bei
Nachbesserung nach dem zweiten Versuch
• - Unzumutbarkeit
• Rückabwicklung nach Rücktrittsrecht
• Ausschluss von Nutzungsentschädigung und
Wertersatz (EuGH – Quelle) nur bei
fehlgeschlagener Nachlieferung, nicht bei
Nachbesserung
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§ 8: Mängelrechte
•
•
•
•
•
Minderung, § 441
Auch bei unerheblichem Mangel möglich
Ansonsten Voraussetzungen wie bei Rücktritt
Berechnung nach der Formel des § 441
Wenig praktisch, i.d.R. wird die Minderung
geschätzt.
42
§ 8: Mängelrechte
• Schadensersatz
• Schadensersatzansprüche, die ohne Nachfrist
geltend gemacht werden können:
• - § 280 Abs. 1. Begleitschäden, Verletzung von
Obhutspflichten („Schadensersatz neben der
Leistung“)
• - § 280 Abs. 1, 2, 286. Verzögerungsschaden
(ebenfalls neben der Leistung)
43
§ 8: Mängelrechte
• - Schadensersatz wegen nachträglicher
Unmöglichkeit, § 283
• - Schadensersatz wegen anfänglicher
Unmöglichkeit, § 311a Abs. 2
• Schadensersatz, der eine Nachfrist voraussetzt
(„Schadensersatz statt der Leistung“): §§ 280 Abs.
1 , 2, 281. „kleiner“ (z.B. Reparaturkosten) oder
„großer“ (z.B. Deckungskauf) Schadensersatz
nach Wahl des Käufers
44
§ 8: Mängelrechte/Verjährung
• Bei beweglichen Sachen zwei Jahre ab
Ablieferung (Vorgabe der
Verbrauchsgüterkauf-RL) (§ 438 Abs. 1 Nr. 3)
• Bei Bauwerken fünf Jahre ab Übergabe (§ 438
Abs. 1 Nr. 2)
• Bei Ansprüchen aus einem dinglichen Recht
eines Dritten 30 Jahre (relevant z.B. bei einem
Rechtsmangel) (§ 438 Abs. 1 Nr. 1)
45
§ 8: Mängelrechte/Verjährung
• Die Verjährung nach § 438 wird objektiv
berechnet, während die allg.
Verjährungsvorschriften (§§ 195, 199) eine
subjektive Komponente enthalten: drei Jahre ab
Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.
• Für kaufrechtliche Schadenersatzansprüche, die
einen Mangelschaden einschließlich eines
Mangelfolgeschadens erfassen, gilt § 438, für
reine Begleitschäden bei mangelfreier Sache
gelten dagegen §§ 195, 199.
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§ 8: Mängelrechte/Verjährung
• Rücktritt und Minderung sind
Gestaltungsrechte und können deshalb nicht
verjähren. Nach § 218 sind Rücktritt und
Minderung unwirksam, wenn der
Nacherfüllungsanspruch verjährt ist, so dass
Rücktritt und Minderung ebenfalls nur zwei
Jahre ab Ablieferung geltend gemacht werden
können.
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§ 8: Mängelrechte/Verjährung
• Die kaufrechtliche Verjährung gilt nicht bei
arglistiger Täuschung (§ 438 Abs. 3)
• Dem Zahlungsanspruch kann auch ein
Rücktritts- oder Minderungsanspruch
entgegengesetzt werden, der für sich
genommen nicht mehr geltend gemacht
werden könnte (Mängeleinrede, § 438 Abs. 4
S. 2 bzw. Abs. 5)
48
§ 9: Haftungsausschlüsse und beschränkungen
• Gesetzlicher Haftungsausschluss, § 442
• - bei positiver Kenntnis des Käufers vom Mangel
• - ebenso bei grob fahrlässiger Unkenntnis. Jedoch
keine Untersuchungspflicht, anders beim
Handelskauf (§ 377 HGB)
• - trotz grob fahrlässiger Unkenntnis kein
Haftungsausschluss, wenn Verkäufer Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit übernommen hat (Bsp.: KlebstoffFall) (§ 442 Abs. 1 S. 2)
49
§ 9: Haftungsausschlüsse und beschränkungen
• Kein Haftungsausschluss bei Arglist oder
Übernahme einer Garantie, § 444
• Bsp. für Arglist: Gebrauchtwagenkauf mit
gewerblichem Käufer
• Bsp. Für Garantieübernahme: Klebstoff-Fall
• Garantie von Unternehmenskennziffern.
Haftungsbeschränkung zulässig, weil von
vornherein nicht mehr versprochen wurde.
50
§ 9: Haftungsausschlüsse und beschränkungen
• Haftungsausschluss beim Verbraucherkauf, § 475
• - unwirksam, außer für Schadensersatzansprüche
• - auch bei gebrauchten Sachen unwirksam. Übliche
Verschleißerscheinungen begründen jedoch keinen
Mangel.
• Bei Schadensersatzansprüchen sind die AGBKontrollvorschriften zu beachten:
• - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit § 309 Nr. 7
• - bei einfacher Fahrlässigkeit § 307 Abs. 1 (kein
Haftungsausschluss für Kardinalpflichten, Bsp.:
Autowaschanlage)
51
§ 9: Haftungsausschlüsse und beschränkungen
• Grenzen der Haftungsbeschränkung außerhalb
des Verbrauchsgüterkaufs
• - Frage der AGB-Kontrolle
• - Die Wertungen des Klauselverbotskatalogs
werden gem. § 307 auch in b2b-Verträgen
angewendet
• - § 309 Nr. 8 lit. b): Beschränkung auf
Nacherfüllung nicht zulässig, wenn diese
fehlschlägt.
• - § 309 Nr. 8 lit. b ff: Verkürzung der Verjährung
auf weniger als ein Jahr unzulässig
52
§ 11: Verbrauchsgüterkauf
• Anwendungsbereich (§ 474)
• - persönlicher: b2c (§§ 13, 14)
• - sachlicher: bewegliche Sachen, d.h. kein
Immobilienkauf
• - kein Nutzungsersatz bei Rückgabe im
Rahmen einer Nachlieferung (§ 474 Abs. 2 S.
1; Quelle-Urteil des EuGH)
53
§ 11: Verbrauchsgüterkauf
• Kaufrecht im Rahmen eines
Verbrauchsgüterkaufs ist zwingend (§ 475 Abs.
1)
• Dies gilt auch für die Verjährung (§ 475 Abs.
2),
• allerdings nicht für Schadensersatzansprüche
(§ 475 Abs. 3)
54
§ 11: Verbrauchsgüterkauf
• Beweislastumkehr (§ 476)
• - Regelfall: Käufer muss beweisen, dass
Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe
vorhanden war (§ 446); zumindest der
„Grundmangel“, auch wenn er sich erst später
manifestierte
• - aber: Beweislastumkehr in den ersten sechs
Monaten nach Gefahrübergang zugunsten des
Verbrauchers (§ 476)
55
§ 11: Verbrauchsgüterkauf
• Beweislastumkehr (§ 476) (Forts.)
• - Käufer muss nach BGH beweisen, dass der die
Funktionsstörung verursachende Mangel
vorhanden war (Zahnriemen-Fall, BGHZ 159,
215). In der Lit. umstr., da Beweislastumkehr
weitgehend entwertet wird
• - Verkäufer kann außerdem die Vermutung des §
476 widerlegen
• - Vermutung greift nicht, wenn sie mit der Art der
Sache unvereinbar ist
56
§ 11: Verbrauchsgüterkauf
• Garantien (§§ 443, 477)
• - unselbständige Garantie: Annex zum
Kaufvertrag
• - selbständige Garantie: selbständiger Vertrag.
Herstellergarantie ist stets selbständige
Garantie
• - Verkäufergarantie/Herstellergarantie
57
§ 11: Verbrauchsgüterkauf
• Garantien (§§ 443, 477) (Forts.)
• - Beschaffenheitsgarantie: Garantiegeber sagt
bestimmte Beschaffenheit zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs zu.
• - Haltbarkeitsgarantie: jede während einer
vereinbarten Frist auftauchende
Beschaffenheitsabweichung führt zum
Garantiefall.
58
§ 11: Verbrauchsgüterkauf
• Garantien (§§ 443, 477) (Forts.)
• Garantiefrist:
• - bei unselbständiger Garantie Verlängerung der
kaufrechtlichen Verjährungsfrist (z.B. drei statt
zwei Jahre)
• - bei selbständiger Garantie wird der Beginn der
gesetzlichen Gewährleistung auf den Zeitpunkt
des Eintritts des Garantiefalls hinausgeschoben
(Bsp.: genau ein Jahr nach Übergabe tritt
Garantiefall ein; erst ab diesem Zeitpunkt läuft
gesetzliche Gewährleistungsfrist)
59
§ 11: Verbrauchsgüterkauf
• Garantien (§§ 443, 477) (Forts.)
• - die ab diesem Zeitpunkt laufende
Verjährungsfrist richtet sich nach BGH nach §
438 (BGHZ 75, 75).
• - Im Verbrauchsgüterkauf muss Garantiegeber
darauf hinweisen, dass Garantie die
gesetzliche Verkäufergewährleistung
unberührt lässt (§ 477 Abs. 1 Nr. 1)
60
§ 11: Verbrauchsgüterkauf
• Rückgriff des Unternehmers (§§ 478, 479)
• Problem: Wenn der in Anspruch genommene
Verkäufer bei seinem Lieferanten seinerseits
Gewährleistungsrechte geltend machen will,
kann die sog. Regressfalle auftreten:
Ansprüche gegen den Lieferanten können
bereits verjährt sein, oder sie können durch
AGB ausgeschlossen sein.
61
§ 11: Verbrauchsgüterkauf
• Rückgriff des Unternehmers (§§ 478, 479) (Forts.)
• Der Regressfalle wirken §§ 478, 479 entgegen:
• - Bei Rücktritt oder Minderung keine Nachfrist, § 478
Abs. 1
• - Aufwendungsersatzanspruch gegen Lieferanten für
Nachbesserungsarbeiten bei Kunden, § 478 Abs. 2
• - Beweislastumkehr gem. § 476 gilt auch gegenüber
Lieferanten, § 478 Abs. 3
• - § 478 ist zwingend, allerdings „gleichwertiger
Ausgleich“ möglich, § 478 Abs. 4
62
§ 11: Verbrauchsgüterkauf
• Rückgriff des Unternehmers (§§ 478, 479) (Forts.)
• - Lieferant kann gegen Vorlieferant genauso
vorgehen, bis Hersteller als Verkäufer erreicht ist
• - Verjährung der Ansprüche des Händlers wird
hinausgeschoben auf zwei Monate nach dem
Zeitpunkt, an dem der Händler die Ansprüche des
Verbrauchers erfüllt hat (§ 479 Abs. 2)
(Ablaufhemmung)
63
§ 12: Besondere Kaufverträge
• Immobilienkauf
• - der Immobilienkaufvertrag bedarf der
notariellen Beurkundung, § 311b Abs. 1 S. 1
• - Dies gilt eigentlich nicht für die Vollmacht (§ 167
Abs. 2), jedoch verlangt die Rspr. für eine
unwiderrufliche Vollmacht notarielle
Beurkundung
• - nicht notariell beurkundeter
Immobilienkaufvertrag ist formunwirksam (§
125), jedoch kann Heilung durch Eintragung
eintreten
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§ 12: Besondere Kaufverträge
• Immobilienkauf (Forts.)
• Bsp.: Es wird absichtlich ein zu niedriger
Kaufpreis beurkundet. Das beurkundete
Geschäft ist ein Scheingeschäft und nach §
116 unwirksam, das gewollte Geschäft ist
nicht beurkundet und nach § 125 unwirksam.
65
§ 12: Besondere Kaufverträge
• Immobilienkauf (Forts.)
• Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft wird erfüllt durch
Eigentumsübertragung („Auflassung“, § 925) und Eintragung ins
Grundbuch (§ 873).
• Auflassung muss ebenfalls notariell beurkundet werden (§ 925),
i.d.R. zusammen mit dem Kaufvertrag
• Zwischen Auflassung und Eintragung steht dem Erwerber ein
Anwartschaftsrecht zu
• Zugunsten des Erwerbers kann eine Auflassungsvormerkung
bestellt werden
• Vor der Eintragung ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des
FinA beizubringen: der Erwerber wird erst eingetragen, wenn er die
Grunderwerbssteuer bezahlt hat. Bis dahin muss er aber gesichert
sein.
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§ 12: Besondere Kaufverträge
• Autokauf
• 1. Neuwagenkauf
• - „fabrikneu“: unbenutzt, das Modell muss
unverändert weitergebaut werden, keine Mängel
durch die Standzeit, höchstens 12 Monat alt
• - Kraftstoffverbrauch: Abweichung von mehr als
10 % von Herstellerangaben führt zu einem
Mangel. Verkäufer haftet für Herstellerangaben.
Berechnung des Kraftstoffverbrauchs nach EUVorschriften („Euro-Mix“).
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§ 12: Besondere Kaufverträge
• Autokauf (Neuwagenkauf) (Forts.)
• - Tageszulassung. Für „fabrikneu“ unschädlich.
Für Re-Importe aus anderen EU-Staaten
unerlässlich.
• 2. Gebrauchtwagenkauf
• - Haftungsausschluss gegenüber Verbrauchern
seit der Schuldrechtsreform nicht mehr
zulässig. Verschleißerscheinungen begründen
jedoch keinen Mangel.
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§ 12: Besondere Kaufverträge
• Autokauf (Gebrauchtwagenkauf) (Forts.)
• - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§§
142, 123). Gebrauchtwagenhändler muss
offenbaren, was er weiß oder bei einfacher
Untersuchung hätte wissen können, z.B.
Unfall.
• Längere Verjährung bei arglistiger Täuschung
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§ 12: Besondere Kaufverträge
• Autokauf (Gebrauchtwagenkauf) (Forts.)
• - Agenturvertrag: Gebrauchtwagenhändler
bezeichnet sich als Vermittler zwischen
Vorbesitzer und Erwerber. Sachwalterhaftung des
Gebrauchtwagenhändlers (§ 311 Abs. 3)
• 3. Inzahlungnahme: Kauf mit Ersetzungsbefugnis,
d.h. der Kauf über das Neufahrzeug ist bindend,
auch wenn das Altfahrzeug zwischen
Vertragsschluss und Übergabe untergeht.
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§ 12: Besondere Kaufverträge
• Unternehmenskauf
• Ein Unternehmen kann als Sach- und Rechtsgesamtheit
verkauft werden (asset deal) oder es können die an ihm
bestehenden Geschäftsanteile veräußert werden (share
deal)
• Zum asset deal gehören Grundstücke (falls vorhanden,
dann notarielle Form gem. § 311 Abs. 1), bewegliche
Sachen, Marken, Patente, know how. Die Gesamtheit ist ein
„sonstiger Gegenstand“ gem. § 453 Abs. 1 (Folge:
Sachmängelgewährleistung). Erfüllung durch Übergabe
gem. § 929 bei beweglichen Sachen, durch Auflassung und
Eintragung bei Grundstücken (§§ 925, 873) und durch
Abtretung (§ 398) bei Rechten.
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§ 12: Besondere Kaufverträge
• Unternehmenskauf (Forts.)
• - share deal: Es werden sämtliche
Geschäftsanteile übertragen, z. B. Aktien,
GmbH-Geschäftsanteile. Der Anteilskauf ist
ein Rechtskauf (§ 453), so dass die
Rechtsmängelgewährleistung Anwendung
findet (§ 435).
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§ 12: Besondere Kaufverträge
• Unternehmenskauf (Forts.)
• Haftung
• - beim asset deal gilt die normale
Sachmängelhaftung mit den in § 437
aufgeführten Rechten
• - beim share deal hat der Veräußerer nur für den
Bestand des Rechts einzustehen (§ 435).
Veräußert er aber alle Anteile oder deren ganz
überwiegenden Teil, wendet die Rspr.
Sachmängelgewährleistung an.
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§ 12: Besondere Kaufverträge
• Unternehmenskauf (Forts.)
• Regelmäßig werden bestimmte
Unternehmenskennziffern über Umsatz und Ertrag
zugesichert. Dabei handelt es sich um
Beschaffenheitsvereinbarungen gem. § 434 Abs. 1. Eine
Haftungsbeschränkung wird trotz § 444 für zulässig
gehalten, da die Zusage von vornherein auf den
garantierten Betrag beschränkt sei.
• Der Erwerber führt regelmäßig beim Veräußerer vor
Vertragsschluss eine due diligence durch, bei der er die
für ihn wichtigen Unternehmenskennziffern ermittelt.
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§ 13: Internationales Kaufrecht
• Internationales Einheitsrecht ist vorrangig
anzuwenden. Es muss in einem völkerrechtlichen
Vertrag geregelt sein, der von den Staaten, in denen es
angewendet werden soll, ratifiziert sein muss.
• Ist kein Einheitsrecht vorhanden, muss das
anzuwendende Recht nach den Regeln des
Internationalen Privatrechts (IPR) ermittelt werden. Für
Verträge ist das in der EU die sog. Rom-I-Verordnung.
• Die Rom-I-VO sieht grds. Rechtswahlfreiheit vor, die
aber für Verbraucherverträge stark eingeschränkt ist.
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§ 13: Internationales Kaufrecht
• Für das Kaufrecht gibt es internationales Einheitsrecht,
das sog. UN-Kaufrecht oder Wiener Kaufrecht oder
CISG (Convention for the International Sale of Goods)
• Das CISG wurde 1980 in Wien gezeichnet und trat für
Deutschland 1991 in Kraft.
• Vorgänger waren die sog. Haager Kaufgesetze
• Das CISG hat Vorbildfunktion, z.B. für die deutsche
Schuldrechtsreform und für die VerbrauchsgüterkaufRL.
• Es gilt in den meisten Staaten, jedoch nicht im UK.
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§ 13: Internationales Kaufrecht
• Anwendungsbereich
• - nicht für zu privaten Zwecken abgeschlossene
Kaufverträge
• - nur für Kaufverträge über Waren
• - nur, wenn die Vertragsparteien ihren Sitz in
verschieden Vertragsstaaten haben oder wenn
die Regeln des IPR zur Anwendung des Rechts
eines Vertragsstaats führen
• - Die Parteien können die Anwendbarkeit de CISG
ausschließen.
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§ 13: Internationales Kaufrecht
• Das CISG enthält Vertragsschlussregeln, die
jedoch nicht so umfassend sind wie im AT des
BGB. So fehlen Anfechtbarkeit und
Stellvertretung. Lücken müssen im Zweifel durch
Rückgriff auf das anzuwendende nationale Recht
geschlossen werden.
• Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme
zustande. Die Annahme muss zugegangen sein,
jedoch ist das Angebot anders als im deutschen
Recht vor der Annahme nicht bindend.
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§ 13: Internationales Kaufrecht
• Die Vertragsschlussregeln unterscheiden sich
erheblich vom common law, weswegen
innerhalb der EU das UK, IRL und M das CISG
nicht ratifiziert haben und auch der
Unionsgesetzgeber erhebliche Schwierigkeiten
mit einem einheitlichen Vertragsbegriff hat.
• AGB müssen anders als im deutschen Recht
beigefügt werden.
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§ 13: Internationales Kaufrecht
• Pflichten von Verkäufer und Käufer
• - Verkäufer muss die Ware liefern und das
Eigentum übertragen. Die Ware muss
vertragsgemäß sein, d.h. mangels anderer
Vereinbarungen für den Zweck geeignet sein,
für den sie gewöhnlicherweise gebraucht
wird.
• - Käufer muss den Kaufpreis zahlen und die
Ware abnehmen.
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§ 13: Internationales Kaufrecht
• Haftung des Verkäufers für Pflichtverletzungen
• - Käufer hat eine Rügepflicht, d.h. er verliert
seine Rechte, wenn er fehlende
Vertragsgemäßheit nicht innerhalb kurzer Frist
rügt.
• - Alle Rechtsbehelfe setzen eine Nachfrist
voraus.
• - Nachbesserung. Behebungsrecht des
Verkäufers.
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§ 13: Internationales Kaufrecht
• Anspruch auf Ersatzlieferung und auf
Vertragsaufhebung nur bei wesentlicher
Vertragsverletzung
• Minderungsrecht
• Schadensersatz
• - kein Verschulden, aber Beschränkung auf
vorhersehbare Schäden
• - Aufwand für Deckungskauf ist zu ersetzen
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§ 13: Internationales Kaufrecht
• Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (GEK,
engl. CESL)
• - Vorschlag einer Verordnung der
Europäischen Kommission
• - enthält Regeln über den Vertragsschluss und
das Kaufrecht
• - soll optional und nur für
grenzüberschreitende b2b-Verträge gelten
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§ 13: Internationales Kaufrecht
• Vergleich CISG/CESL/BGB
• Anwendungsbereich
• - CISG: b2b, grenzüberschreitend, opt-out,
dispositiv
• - CESL: b2c, grenzüberschreitend, opt-in,
zwingend
• - BGB: nationale Sachverhalte, für b2b
dispositiv, für b2c zwingend
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