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Schadenersatz
Barta: Zivilrecht online
Allgemeiner Teil
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Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB
 Große Bedeutung für die Praxis
 § 1311 Satz 1 ABGB: Grundsätzlich hat jeder
seinen Schaden selbst zu tragen

Viele Schäden werden daher nicht ersetzt
–zB verlorener Schlüsselbund
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 Zur Schadensüberwälzung vom
Geschädigten auf den Schädiger braucht es
eine Norm:


SchadenersatzR = Summe der (Überwälzungs)
Normen
Sondergesetze: zB EKHG, AHG, DHG, PHG ...
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Haftungssysteme
 Verschuldenshaftung

zB Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB
 Nichtverschuldenshaftungen:

Gefährdungshaftung
Haftung für Betriebsgefahr; zB EKHG, PHG/MPG

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
Eingriffshaftung
Nachbarrechtlicher Ausgleich: § 364a ABGB
Erfolgshaftung = Haftung für rechtswidrig
eingetretenen Erfolg
Gewährleistung: § 922 ff ABGB
Gastwirtehaftung: §§ 970 ff ABGB
Schuldnerverzug: zB § 1334 ABGB
Gläubigerverzug: §§ 1419, 1425 ABGB
 Billigkeitshaftung: § 1310 ABGB, § 2 DHG
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Entstehung von Schadenersatzansprüchen
 Aus "verletztem" Vertrag (ex contractu) oder
vertragsähnlicher Beziehung (cic):

zB Lieferant liefert „schlampig“
 Aus (zivilrechtlichem) Delikt (ex delicto)

Ohne Zusammenhang mit einem Vertrag;
zB Autofahrer stößt Fußgängerin nieder
– Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten
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 Günstiger sind Ansprüche aus Vertrag!

Daher stützt man – wenn möglich – seinen
Schadenersatzanspruch darauf
– Ersatz kann aber nur „1x“ erlangt werden
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Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs
Es müssen kumulativ vorliegen :
1. Schaden

Frage: Ist ein Schaden entstanden ? Welcher ?
2. Kausalität

Frage: Ist der Schaden vom Schädiger (durch eine
Handlung oder Unterlassung) verursacht worden ?
3. Rechtswidrigkeit

Frage: War die Handlung oder Unterlassung rechtswidrig?
Rechtswidrigkeit setzt einen Normverstoß voraus! Konkret:
einen Verstoß gegen gesetzliche Ge- oder Verbote oder
einen Vertrag
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4. Verschulden

Frage: Wurde der Schaden schuldhaft zugefügt?
Bei Gefährdungshaftungen fehlt dieses Kriterium
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Kausalität / Verursachung
 Ein Schaden muss vom Schädiger
verursacht werden, sein Verhalten (Handeln
oder Unterlassen) muss kausal sein
 Juristische Kausalität deckt sich nicht völlig mit
naturwissenschaftlich-philosophischer Kausalität:
 Kausalität der Unterlassung
 Zurechnung fremden Verhaltens; zB
Gehilfenhaftung
 eigene rechtliche Kausalität des
Zusammenwirkens nach § 1301 f ABGB: zB
Wirtshausrauferei
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 Rechtliche Kausalitätskonzepte:

Äquivalenz- oder Bedingungslehre: csqun-Konzept
– Adäquanzkonzept
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Der Verkehrsunfall
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Peter hat es wider einmal sehr eilig und fährt
mit dem von Toni ausgeliehenen Auto mit
überhöhter Geschwindigkeit in eine Kreuzung
ein, wobei er einen Zusammenstoß mit Edith,
die ebenfalls mit ihrem Auto unterwegs ist,
verursacht. Gott sei dank gibt es nur einen
Blechschaden.
Wer kann was von wem aus welchem
Rechtsgrund fordern?
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Arten des Verschuldens
 Vorsatz = böse Absicht, dolus

§ 1294 ABGB: Verursachung eines Schadens „mit
Wissen und Willen“
 Fahrlässigkeit = Versehen, culpa


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

§ 1294 ABGB: Handeln aus schuldbarer Unwissenheit,
mangelnder Aufmerksamkeit / Sorgfalt etc
Kurz: Fahrlässig handelt, wer gebotene Sorgfalt außer
Acht lässt; vgl § 1297 ABGB
Leichte Fahrlässigkeit: „Kleiner“ Sorgfaltsverstoß, der
auch sorgfältigen Menschen bisweilen unterläuft
Grobe Fahrlässigkeit: Auffallende Sorglosigkeit, die
einem sorgfältigen Menschen nicht passiert: § 1325
ABGB
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Mitverschulden: § 1304 ABGB
 Hier trifft auch den Geschädigten am Schadenseintritt Verschulden; sog Eigenverschulden

Mitverschulden spielt in der Prozesspraxis eine
wichtige Rolle: Schädiger erheben gerne prophylaktisch
einen Mitverschuldensvorwurf, um die eigene
Ersatzpflicht zu mindern !
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 Schadensteilung nach Verschuldensanteil oder,
wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu
gleichen Teilen
 Gesetzliche Mitverschuldensfiktion


Verletzung der Sicherheitsgurt- oder Sturzhelmanlegepflicht;
Rechtsfolge: Reduzierung eines allfälligen Schmerzengeldanspruchs
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Rechtswidrigkeit
 Rechtswidrig ist ein Verhalten, das gegen
Ge- oder Verbote der Rechtsordnung verstößt

§ 1294 ABGB

gegen einen Vertrag; "lex contractus"

gegen ein Gesetz; zB StGB, StVO

gegen die guten Sitten: § 879 ABGB
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 Unterlassung ist nur rechtswidrig, wenn ein
Handeln rechtlich geboten ist
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Beweislast bei Delikts- und Vertragshaftung
 Deliktshaftung:
Beweislast nach § 1296 ABGB


Die Beweislast trifft hier den Geschädigten
Der Geschädigte hat aber nicht nur das Verschulden,
sondern auch die anderen Schadenersatzvoraussetzungen zu beweisen
 Vertragshaftung:
Umkehr der Beweislast § 1298 ABGB

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
Hier trifft also den Schädiger die Beweislast.
Wenn der Schädiger seine Schuldlosigkeit nicht beweisen
kann, gereicht ihm dies zum (prozessualen) Nachteil, er
verliert den Prozess.
Beachte: Was nützt es, wenn man recht hat und es doch nicht beweisen
kann ?! - Daher: Bei wichtigen Rechts- und Wirtschaftsakten immer auch
an die Beweisbarkeit denken !
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Die ungeschickten Lieferanten
Sie haben bei einem Möbelgeschäft eine schöne
große Couch und einen dazugehörigen Tisch bestellt.
Die Lieferung „frei Haus“ ist im Preis inbegriffen. Als
die Möbel geliefert werden, beschädigt einer der
beiden Lieferanten bereits beim Einparken vor dem
Haus ihr Fahrrad, das dort am Fahrradständer
angehängt ist. Als die Lieferanten die Couch in den
zweiten Stock tragen, wo sich ihre gemietete
Wohnung befindet, stoßen sie im Stiegenhaus gegen
eine Wandlampe und zerstören sie dabei.
Wer kann was von wem aus welchem Rechtsgrund
fordern?
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Beweislast und Gehilfenhaftung
 Geltendmachung aus Vertrag und Delikt: Vergleich
 Beweislast:


vertraglich: § 1298 ABGB = günstiger für Geschädigte
deliktisch: § 1296 ABGB = ungünstiger für Geschädigte
 Gehilfenhaftung:


vertraglich: § 1313 a ABGB = günstiger für Geschädigte
deliktisch: § 1315 ABGB = ungünstiger für Geschädigte
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 Beispiel: Hoteldiener hilft beim Abladen von
Gästegepäck
a) und beschädigt einen Koffer oder den Gast selbst
b) verletzt einen Passanten
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Ersatz von Körperverletzungen
Nach § 1325 ABGB sind bei Körperbeschädigung
immer zu ersetzen:

das heißt: ohne Unterschied des Verschuldensgrades und daher
schon ab leichter Fahrlässigkeit !
 die Heilungskosten

reicht von ärztlicher Erstversorgung bis zur Rehabilitation
etc
 der Verdienstentgang

der entgangene + bei Erwerbsunfähigkeit der künftig
entgehende Verdienst
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 ein angemessenes Schmerzen(s)geld

= Ersatz des ideellen Schadens
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Tödliche Körperverletzung: § 1327 ABGB
"Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so
müssen nicht nur alle Kosten [siehe § 1325] , sondern
auch den Hinterbliebenen [zB Kindern od Gatte/in], für
deren Unterhalt der Getötete zu sorgen hatte, das, was
ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.“
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 Hier handelt es sich um die gesetzliche Anordnung
von Drittschadensersatz !
 Ein Kind muss nach der Rspr, um gem § 1327 ABGB
unterhaltsberechtigt zu sein, im Zeitpunkt der
Verletzung gezeugt sein
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EKHG 1959
 Regelt Haftung für Schäden, die durch ein Kfz
oder eine Eisenbahn verursacht(!) wurden
 Sog Haftung für Betriebsgefahr
Gefährdungshaftung
 Wer haftet?
 der Betriebsunternehmer der Eisenbahn
 der Kfz- Halter
 Haftungsausschluss für:
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
–
–
–
–
–
"blinde Passagiere"; § 3 Z 1 EKHG
Autostopper; § 3 Z 2 EKHG
beim Betrieb tätige Personen (zB Schaffner); § 3 Z 3 EKHG
"Schwarzfahrt"; § 6 EKHG
unabwendbares Ereignis: § 9 EKHG
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Entwicklung des Halterbegriffs
Der wichtige Halterbegriff des EKHG stammt aus der
Tierhalterhaftung des § 1320 ABGB
 Ausdehnung auf immer weitere Bereiche:



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


EKHG 1959: Eisenbahnen (auch Seilbahnen,
Sessel- und Schlepplifte) und Kraftfahrzeuge
Luftfahrzeuge 1957
AtomhaftpflichtG 1964
RohrleitungsG 1975
Wegehalter: § 1319a ABGB (Verschuldenshaftung!)
Gebäudehalter: §§ 1318, 1319 ABGB
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Wer ist Halter ?
 Die Rspr zum Halterbegriff stellt – ähnlich wie beim
Besitz – auf die tatsächliche Beziehung zum Kfz ab

Nicht darauf, wem zB ein Kfz „gehört“ (iSv Eigentum)
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 Halter ist danach, wer ein Kfz:
 wirtschaftlich auf eigene Rechnung gebraucht
und
 darüber tatsächlich verfügen kann
und auch
 über Aufsicht und Verwahrung (im eigenen
Namen) bestimmt
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Höhere
Gewalt
ABGB +
HaftpflGe
§ 1311 Satz 1
Verschulden
Zufall
Einzelne
HaftpflGe
ABGB
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Haftung für „Zufall“ und „höhere Gewalt“
§ 1311 Satz 2
leichte F
grobe F
Vorsatz
Nur ausnahmsweise wird
dafür gehaftet; zB AtomHG
casum sentit dominus = den
Zufall trägt der ETü = grundsätzlich
keine Haftung für Zufall !
- Einige HaftpflichtGe sehen aber
eine solche Haftung vor
Bei SchutzG-Verletzung:
Beweislastumkehr
Grenze der normalen schadenersatzrechtl Verschuldenshaftung: Was nicht mehr
leichte Fahrlässigkeit ist, ist
Zufall ! ZB Kleinkind erbricht
Essen auf Hotel-Spannteppich
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Schöne Weihnachten
und ein
gutes Neues Jahr
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