Foliendarstellung

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Transcript Foliendarstellung

‚Kamingespräch‘
im Rahmen des Ethiklehrgangs Vorarlberg,
Bildungshaus Batschuns, Freitag, 5.12.2014
Modell einer
neuen Medizinhaftung
Von
Heinz Barta, Innsbruck
Literatur: H. Barta, Medizinhaftung. Kann das historische Modell der gesetzlichen
Unfallversicherung einer modernen Arzthaftung als Vorbild dienen? – Eine historischaktuelle Ideenskizze (1995) und weitere Artikel und Vorträge
‚Magisches Dreieck‘ und
Behandlungsschaden
Gesellschaft:
Finanzierbarkeit + Qualitätsförderung + Gerechtigkeit
Medizin:
Faire Haftung


Vertrauen
Arzt-Patient-Verhältnis
Patient/in:
Faire Entschädigungschance
Wir kennen das ‚Magische Dreieck‘ aus der Wirtschaftspolitik und deren
wichtigste Zielsetzungen: Wirtschaftswachstum + Währungsstabilität +
Vollbeschäftigung. Sie gleichzeitig zu erreichen, gilt als unmöglich!
Frage: Gilt dasselbe für den Behandlungsschaden? – Oder lassen sich
hier die einzelnen Zielsetzungen gemeinsam erreichen?
Barta:Medizinrecht
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Änderung der Arzthaftung?
Welche medizinisch-gesellschaftlichen (Hinter)Gründe sprechen
für eine Änderung der bestehenden Arzthaftung?






Akzelerierte Technisierung und Medikalisierung der modernen Medizin
Hochtechnologie: CT, Laparoskopie und -tomie, Endoskopie,
Roboterchirurgie, Telemedizin etc
Diese technische Entwicklung wird begleitet von immer komplexeren und
verflochteneren Organisationsstrukturen und Behandlungsabläufen
Kompartmentalisierung der modernen Medizin führt zu einer →
Anonymisierung und Entpersönlichung der Arzt-Patient-Beziehung
Dennoch: Verschuldenshaftung für Patienten/innen und Ärzte/innen/ KAn
im Gegensatz zur Kfz-Haftung für Moped, Motorrad oder Auto →
Gefährdungshaftung + unsozialer Zivilprozeß: teuer und riskant!
Fazit: Medizinsektor hinkt haftungsrechtlich unzeitgemäß nach!
Barta:Medizinrecht
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Privatrechtliche Gründe des
unbefriedigenden Rechtszustandes




Verschuldenshaftung: ABGB, dtBGB, SchwOR, frCC → EU?
Anspruchsdurchsetzung → Zivilprozeß. Das bedeutet:
 Lange Verfahrensdauer
 Hohes Prozess- und Kostenrisiko
 Sachverständigenproblematik: Dauer, Kosten, Krähentheorie
(dtBGH!) – Keine Spezialisierung der Richter/innen!
 Beweislast: unzumutbare Beweis(last)probleme der Patienten/
innen für Kausalität und Verschulden → OGH-Rspr!
 Komplizierte Rspr-Positionen
Privat-Versicherungslösung verstärkt Nachteile für
Patienten/innen, denn → ArzthaftpflichtVers berücksichtigt
Patient/innen-Interessen nicht! → Folie 11
PrivatVers sind bekanntermaßen weniger leistungsfähig und unwirtschaftlicher als gesetzliche Versicherungen + keine Prävention!
Barta:Medizinrecht
4
Bismarcks Argumente gegen eine
Privatversicherungslösung
„Ich nehme hier Gelegenheit, sofort das Thema der Concurrenz der
Privatversicherungsgesellschaften zur Sprache zu bringen. Der Herr Abg.
Bamberger hat namentlich in diesem Punkte Anklagen gegen die Vorlage
erhoben ... ich will hier das Princip aussprechen [...], daß wir Unfälle und
Unglücksfälle überhaupt nicht für eine geeignete Operationsbasis zur
Gewinnung hoher Zinsen und Dividenden halten, (Bravo! rechts.) daß wir
dem Arbeiter die Versicherung gegen diese und andere Uebel so wohlfeil
verschaffen wollen, wie es irgend möglich ist, und daß wir es für unsere
Pflicht halten, den Preis der Versicherung so weit als möglich herunter zu
drücken im Interesse der Arbeiter und der Industrie, der Arbeitgeber ebenso
wie der Arbeiter. Nun, glaube ich, gibt es Niemand, der den Preis so
wohlfeil stellen kann, wie er durch die Gegenseitigkeit der Versicherung, die
jede Verzinsung perhorrescirt, durch den Staat, durch das Reich, gemacht
werden kann."
Bismarck, am 15. März 1884 im Rahmen der Beratungen
des UVG- Entwurfs 1884 (Barta: 1983, 145)
Konsequenzen der
gegenwärtigen Rechtslage




Das gegenwärtige Haftungssystem berücksichtigt die persönliche Lage Betroffener
nicht! Das wäre hier aber nötig!
Viele Ansprüche werden nicht
geltend gemacht (physische und
psychische Betroffenheit) oder
scheitern schon in den Unterinstanzen; Beweismangel! →
beschämende Reaktion der Zivilrechtswissenschaft!
Dies, obwohl wir aus us-amerikan. Untersuchungen wissen
(Harvard Medical Practice Study): 3,7 % aller Kranken im Spital
werden durch falsche Behandlung geschädigt, und ca 1 % davon
sind Ärztefehler → Ö: AUVA: 2 ‰ (deutlich weniger)!
Warum funktioniert das gegenwärtige System noch? → SozVers
fängt viele Patientenschäden auf! – Falsche Schadensallokation =
Schäden werden nicht durch jene getragen, die sie tragen sollten!
→ Gerechtigkeit?
Barta:Medizinrecht
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Legistische Anknüpfungspunkte
für die neue Haftungslösung




Technisierung und
Medikalisierung der Medizin
Neue (vernetzte) Organisationsformen führen zu neuen Betriebsgefahren + Zeitdruck,
Arbeitsdruck
Akzelerierter disziplinärer Fortschritt
Diese Kriterien sprechen für → Gefährdungshaftung
(= Abgehen von der Verschuldenshaftung)
Beachte: Die innere Verknüpfung von menschlichen,
technischen und organisatorischen Gefahren leitete schon
die gesetzliche Deutsche ArbeiterUV 1884 in Richtung
moderner innerbetrieblicher Gefährdungshaftung + Prävention!
Barta:Medizinrecht
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Parameter eines neuen
MedH-Modells (1)





Dieses Modell bringt Vorteile für alle Beteiligten, vor allem Patienten/innen und behandelnde Ärzte/innen und KAn → 75-85 % aller Fälle
werden auf diese Weise erledigt! – Das gilt auch für die Mitglieder der
Risikogemeinschaft! → Folien 14 ff
Mein Modell kennt eine weitgehende – aber nicht völlige – Aufgabe der
Verschuldenshaftung → im Regreßbereich bleibt ab grober Fahrlässigkeit
die Haftung bestehen: Präventionswirkung gegen Schlamperei!
Haftungsablöse für Behandlungsschäden im Rahmen der Direktbeziehung zwischen Patient/in und Arzt oder Patient/in und KA (bei leichter
Fahrlässigkeit) → verschuldens-unabhängige Entschädigung; dh aber auch
→ individuelle Haftungsfreistellung im Verhältnis Arzt-Patient!
Ebenso wichtig in diesem Modell ist der Wechsel vom streitigen Zivilprozeß
in ein faires Verfahren; Vorbild: sozialgerichtliches oder eigenes Verfahren
Neue MedH kann enger oder weiter gestaltet werden → Kernmodell mit
Ergänzungsmöglichkeiten/ Modifikationen – Möglichkeit des
schrittweisen Ausbaus und Anpassung!
Barta:Medizinrecht
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Parameter eines neuen
MedH-Modells (2)






MedH-Modell trägt Arzt-Patient-Beziehung voll Rechnung → die
Patienten/innen und Ärzte/ KAn sind in das Versicherungsmodell
einbezogen! → (Direkt)Ansprüche von Patienten/innen gegen Ärzte/
KAn sind ausgeschlossen: Haftungsverlagerung auf die
Risikogemeinschaft
Bei leichter Fahrlässigkeit → keine persönliche Haftung; bei grober
Fahrlässigkeit → Regreßmöglichkeit (durch Risikogemeinschaft)
Es handelt sich weder um eine Arzthaftung (im alten Sinne), noch
um eine Patientenversicherung (!), sondern um eine soziale
Versicherung → Orientierung am Modell der gesetzlichen UV!
Schaffen einer Risikogemeinschaft → Grundgedanke:
haftungsrechtliches und finanzierungstechnisches Zusammenfassen
aller potenziell Haftpflichtigen im Med-Sektor!
Ziel: Einheitliche Haftung für den gesamten medizinischen
Dienstleistungssektor; daher MedH und nicht ArztH od PatVers
Überlegene Präventionsleistung dieses Modells! → Rückkoppelung:
s. Folie 14 f
Barta:Medizinrecht
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Parameter eines neuen
MedH-Modells (3)



Das derzeit geltende Modell der Arzthaftung ist auf
Konfrontation zwischen Patient/in und Arzt/ Ärztin
oder Krankenanstalt angelegt →
Verschuldenshaftung
Dazu kommt (im alten Modell) der für die
Durchsetzung solcher Ansprüche ungeeignete →
Zivilprozeß, der sich noch an der Vernichtung des
Gegners orientiert; F. Klein: Prozeß als ultima
ratio, weil → soziales Übel!
Das neue Modell vermeidet diese Schwachpunkte!
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Konfrontationsmodell der
gegenwärtigen Arzthaftung
Kaum verbesserbar!
Direktklage
des Patienten gegen den
Arzt
1
Patient
Behandlungsschaden
vertragliche oder deliktische
Beziehung
Arzt/ KA
2
Arzt-HaftpflichtVersicherung
allfällige
Schadenersatzleistung
3
Privatversicherer
Barta:Medizinrecht
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Mediatisierungsmodell der
gesetzlichen Unfallversicherung
Arbeitsunfall / Behandlungsfehler
AN = Patient/in
AG = Arzt / KA
vertragliche Beziehung
1
2
Keine Direktklage von
AN/Patient gegen AG/Arzt / KA
sondern
Leistungserbringung
Legalzession
Regreß: ab grober
Fahrlässigkeit
Leistungsanspruch
Ausbaufähig für Behandlungsschäden
Barta:Medizinrecht
3
SozVers/ Risikogemeinschaft
Mediation oder Vorschalt-Schlichtung
Sozialgerichtsverfahren
12
Mediatisierungsmodell der
gesetzlichen Unfallversicherung

Das Modell der MedH sieht (wie die gesetzliche UV) eine
Haftungsablöse vom einzelnen Arzt/ KA auf die →
Risikogemeinschaft vor

In der Direktbeziehung zwischen Patient/in und Arzt/ KA
wird nicht mehr gehaftet und der bestehende Anspruch kann
auf dieser Ebene auch nicht mehr geltend gemacht werden;
er geht vielmehr kraft Legalzession auf die → Risikogemeinschaft über

Was eine allfällige Haftung des Personals betrifft, gilt (für den
Regreßbereich) auch hier das → D(N)HG 1965!
Barta:Medizinrecht
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Risikogemeinschaft: Haftungsträger,
Finanzierer und Qualitätsgarant





Haftungssysteme haben einem gerechten
Schadensausgleich zu dienen; bei der MedH kommt
eine soziale Komponente (für alle Beteiligten!) dazu.
Dies iS einer fairen Entschädigungschance (ohne
unüberwindliche rechtliche und administrative Hürden)
und auf der anderen Seite um eine faire Haftung!
Das gemeinsame Haftungsrisiko bedingt eine gemeinsame Finanzierung (durch die Risikogemeinschaft)
und sichert ein gemeinsames Interesse aller Beteiligten!
Die vorgeschlagene Haftung der Risikogemeinschaft
sorgt für Systemkontrolle und laufende Verbesserung!
Jährliche Tagungen, Berichte und Publikationen sorgen
für Publizität und Problemoffenheit! (Demokratie) →
Daran fehlt es derzeit völlig!
Barta:Medizinrecht
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Risikogemeinschaft: Haftungsträger,
Finanzierer und Qualitätsgarant
● Grundgedanke: Fehleranfälligkeit
moderner Medizin – daher Risikostreuung auf alle Beteiligten
(Vorbild: gesetzliche UV):
Keine Individual-, sondern
Gruppenversicherung +
Haftungsablöse
Kranken● Mitglieder bringen Know
Anstalten iwS
how ein!
● Qualitätssicherung
wird ins Haftungssystem integriert, was Effizienz
und Prävention fördert!
● Gemeinsame Finanzierung
sichert gemeinsames Interesse!
● Sukzessives Einbinden
weiterer Mitglieder möglich
Barta:Medizinrecht
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Risikogemeinschaft:
Kreis möglicher Mitglieder

Der Kreis der Mitglieder der Risikogemeinschaft kann
unterschiedlich weit gefaßt werden:
 Enger Kreis: Niedergelassene Ärzte/innen,
Fachärzte/innen, KAn (öffentliche und private/
Sanatorien), Rettungsdienste (Blutkonserven!),
Pflege- und Fachpersonal, Hebammen [Alten-, Pflegeund Behindertenheime?]
 Erweiterter Kreis: Arzneimittelhersteller/ Pharmabereich, Medizinproduktehersteller, Apotheken, Psychound Physikotherapie, SozVersTräger, Medizinischtechnische Labors + allenfalls Patienten/innen (?)
Beachte: Erweiterung des Mitgliederkreises ist für
Finanzierung von Bedeutung!
Barta:Medizinrecht
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Risikogemeinschaft: Überlegungen
zur Finazierung


Die Finanzierung ist das Schlüsselproblem einer neuen
MedH! – Legistische Alternativen und Vorsichtmaßnahmen sind angebracht!
Modifikationen des (Finanzierungs)Modells:









Gefahrenklassen für Mitglieder (Gruppen); zB Einzel- oder
Gruppenpraxis
Bonus-malus (Beitrags)System
Höchstgrenzen beim Schmerzengeld (?)
Bagatellschäden könnten draußen bleiben! Wie ist der Begriff
zu definieren? – Eurobetrag? (zB 250 oder 350 €)
Ausschluß von Sachschäden (?)
Aber soziale Modifikationen beim Regreßrecht: Flexibilität!
Härteklausel mit (Entschädigungs)Höchstgrenze
Meldepflicht für Schadensfälle → Obliegenheitsverletzung
gegenüber Versicherer!
Modell MedH kennt keine Zweispurigkeit der Haftung!
Barta:Medizinrecht
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MedH: Neues Verfahrensmodell







Dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet ist eine
außergerichtliche Streitbeilegung → zB Mediation
Alternative Streiterledigung funktioniert erfahrungsgemäß nur vor
dem Hintergrund einer intakten ordentlichen Justiz!
Bei Scheitern: Nachgeschaltete Möglichkeit einer gerichtlichen
Anspruchsdurchsetzung
Eine allfällige klagsweise Anspruchdurchsetzung wird dadurch
erleichtert, weil im vorgeschalteten Verfahren bereits alles (Beweise
etc) aufbereitet wurde!
Möglichkeit, die gesetzlich bestehende Patientenvertretung/anwaltschaft institutionell einzubauen → Unterstützung der
Patienten/innen bei der Tatsachenaufbereitung (Beweismittel) + SVWahl + Vorbereitung der außergerichtlichen Entscheidungsfindung
Anspruch und allfällige Klage richten sich gegen die
→ Risikogemeinschaft
Rasche Erledigung – in einem sozialen Verfahren →
‚bis dat, qui cito dat‘!
Barta:Medizinrecht
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Neues Verfahrensmodell
Vorbild: ASGG-Verfahren
Behandlungsschaden
6 Monate
3 Monate
Mediation oder
Vorschlichtung durch:
Vertreter der
Antrag
Risikogemeinschaft
+
Patientenvertretung
Klage
Urteil
..….
..….
.…..
Erledigung ?
Ja: Ende – Nein:
Barta:Medizinrecht
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Was ist ein Behandlungsschaden?

Legistisches Vorbild § 175 ASVG – Arbeitsunfall:



„...zeitlicher, örtlicher und ursächlicher
Zusammenhang”;
Abstecken von Risikosphären: Prüfung von haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität
Aufbau wie § 879 ABGB:
Generalklausel + positive und negative Beispiele →
demonstrative Aufzählung


Ersetzt werden körperliche + geistige Schäden
Wahrscheinlichkeitsmaßstab: Ausdrückliches
Abstellen auf einfache (!) Wahrscheinlichkeit + legistische
Aussage nötig, da Judikatur schwankend und inkonsequent!
Barta:Medizinrecht
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Kausalitätsspektrum
Kausalität muss vom
Anspruchswerber wenigstens wahrscheinlich gemacht
werden, nicht nur möglich sein!
0%
Möglichkeit
50 %
Wahrheit/
Wirklichkeit
Wahrscheinlichkeit
100 %
Schlichte
Wahrscheinlichkeit
Höhere
Wahrscheinlichkeit
Höchste
Wahrscheinlichkeit
an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit
Barta:Medizinrecht
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Was ist ein Behandlungsschaden?

Generalklausel: Behandlungsschäden sind
„... Schäden, die im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang
mit einer Leistungserbringung im Medizinbereich stehen.”

Zu ersetzen sind insbesondere:
1. Diagnoseschäden
2. Behandlungsschäden ieS
3. Gerätetechnisches Versagen und Transportschäden
4. Hospitalisierungsschäden, einschließlich relevanter statistischer
Schäden; zB bei Infektionen, Kropfoperationen oder Pilzbefall (?)

Nicht zu ersetzen sind bspw:
1. Typische Begleiterscheinungen bei medizinischen Leistungen wie
Wund- oder Geburtsschmerzen;
2. Schäden durch höhere Gewalt
3. Anlage- oder schicksalsbedingte Entwicklungen (?)

Härte- oder Billigkeitsklausel → Subfonds für Patientenbeiträge!?
Barta:Medizinrecht
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Umfang künftiger
Ersatzleistungen?

Grundsätzliche Gleichstellung mit gesetzlichem
Leistungskatalog der §§ 1325 - 1327 ABGB → Voller
Schadenersatz! → Kein ‚Abspeisen‘ Betroffener iSd
Patienten-Entschädigungsfonds-Lösung!



Das heißt: Ersatz von Heilungskosten, Verdienstentgang
und (!) Schmerzengeld: → Unterschied zur dzt. SozVers!
Wenn möglich kein Ausschluß der Sachschäden, keine
Höchstgrenzen (Rspr!) und soziale Gestaltung des
Regresses
Weiterentwicklung des unzureichenden Ansatzes der
Integritätsabgeltung des § 213 a ASVG; Ausbau der
Schmerzengeldentschädigung
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MedH: Stärken-SchwächenAnalyse (1)
Jetzt
Künftig
 Medizinhaftung
 öffentlichrechtliche oder gemischte
Lösung
 Kollektiver Schadensausgleich
 Arzthaftung
 privatrechtliche Lösung
 Individualhaftung
 Privatversicherung:
→ Konfrontationsmodell
 Verschuldenshaftung
→ StrafR / Medien !
→ Existenzgefährdung
 Zivilprozeß:
→ lange Verfahrensdauer: ua.
durch Verschuldensfeststellung!
→ Beweislast für Verletzung der lex
artis trägt Kläger; § 1299 ABGB
 Soziale Versicherung (wie
gesetzlUV):→ Mediationsmodell
 Gefährdungshaftung → mediale
und strafrechtliche Entkrampfung +
keine Existenzgefährdung
 Sozialgerichtliches Verfahren:
→ rasche Erledigung; zwei Instanzen!
(idR keine Verschuldensfeststellung)
→ keine Beweis-, nur Feststellungslas
+ materielle Wahrheitsfindung
Barta:Medizinrecht
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MedH: Stärken - Schwächen Analyse (2)
Jetzt
Künftig
→ Kein Kostenrisiko
→ geminderte SV-Problematik –
Chancen für Verbesserungen
→ Hohes Kostenrisiko
→ Sachverständigen-Problematik
 Falsche Schadensallokation
 Arzt-Patient-Verhältnis leidet


Korrekte Lösung
Konsolidierung dieser Vertrauensbeziehung
Effiziente außergerichtliche
Lösungsmöglichkeiten: Mediation
 Unbefriedigende Ansätze für eine 
außergerichtliche Lösung; zB
Schiedsstellen der Ärztekammern +
PatEntsch-Fonds
 Volles Schmerzengeld nach bürgerlR  Gegenwärtig: SozVers kein volles
Schmerzengeld; künftig schon !
 Amerikanisierung ? Schmerzen-  Keine derartigen Gefahren
geld, Defensivmedizin, Kündigung
etc
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Wer profitiert von der
gegenwärtigen Rechtslage?

Patienten/innen
?

Ärzte und KAn
?!


Sachverständige
Richterschaft
!
?

Privatversicherer
?!
Derzeit keine (System)Vorteile –
Nachteile: Zivilprozeß + Finanzierung
Vor- und Nachteile im Verfahren,
aber relativ geringes Haftungsrisiko
‚Krähentheorie‘: dtBGH
Lange und schwierige Verfahren
+ SV-Problematik + fehlende
Spezialisierung und Zuständigkeit
Defizit der Arzthaftpflicht-Vers (?);
insgesamt aber gutes Geschäft und
daher Angst zu verlieren. Daher →
Widerstand gegen Änderungen!

Sozialversicherung
?
erleidet beträchtliche Nachteile durch
falsche Schadensallokation

Rechtsanwälte
!!
Vom Zivilprozeß profitieren ausschließlich sie! Daher Widerstand
gegen Systemwechsel
Barta:Medizinrecht
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Homepage von Heinz Barta



http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/mitarbeiter/barta/
Hier findet sich ein ausgearbeiteter
Gesetzesvorschlag …!
Falls Sie von meinen Vorschlägen Gebrauch
machen, ersuche ich um Zitierung!
Barta:Medizinrecht
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