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Leistungsstörungen
Barta: Zivilrecht online
Verzug, Rücktritt, Gewährleistung
SoWi VL - 1
Fälligkeit und Verzug
Vertragsschluss
Tag der Fälligstellung
= Mahnung
0 Uhr
folgender Tag
Zum Beispiel
19h
24/0 Uhr
0/24 Uhr
Beginn des
Schuldnerverzugs
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Zugang der "Einmahnung"
= Fälligstellung
bewirkt Fälligkeit
rechtzeitige Zahlung
allenfalls Stundung
SoWi VL - 2
Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 ff ABGB
 Definition: § 918 und § 1334 ABGB
 „Objektiver“ Verzug
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
Schuldnerverzug setzt wie Gläubigerverzug
kein Verschulden voraus ! - Das meint
§ 1334 ABGB:“Eine Verzögerung fällt einem
Schuldner überhaupt zur Last ...“
 Verzug setzt aber immer Fälligkeit voraus
 Unterscheide aber: (Ein)Mahnung, Fälligkeit,
Verzug, Stundung und Kreditierung
SoWi VL - 3
Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs
 Zahlung von Verzugszinsen

auch bei bloß objektivem Verzug
 Bei verschuldetem („subjektivem“) Verzug ist
zusätzlich Schadenersatz zu leisten


zB aus Schlamperei versäumter Liefertermin
Entweder: Verspätungsschaden oder Nichterfüllungsschaden
 Gesetzliches Rücktrittsrecht des Gläubigers vom
Vertrag : § 918 ABGB
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
Gläubiger kann aber auch am Vertrag festhalten und auf
Erfüllung bestehen !
 Verlängerung der Gefahrtragung (des Schuldners)
 Eventuell auch vertragliche Verzugsfolgen


zB Konventionalstrafe: § 1336 ABGB
erhöhte Verzugszinsen; sog bankmäßige Zinsen
SoWi VL - 4
Rücktritt vom Vertrag: § 918 ABGB (1)
 Der Gläubiger kann bei Schuldnerverzug:
● entweder
weiterhin Erfüllung verlangen
– und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz
“wegen der Verspätung"; sog Verspätungsschaden
● oder
vom Vertrag zurücktreten
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– und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen; sog
Nichterfüllungsschaden (§ 921 Satz 1 ABGB)
 Beweislastumkehr des § 1298 ABGB
● Schuldner muss Verschuldensfreiheit beweisen
SoWi VL - 5
Rücktritt vom Vertrag (2)
 Das Rücktrittsrecht des Gläubigers
besteht auch bei bloß objektivem
Schuldnerverzug

Beachte: Schuldner hat bei Gläubigerverzug
kein Rücktrittsrecht! - § 1425 ABGB
 Rücktrittserklärung ist formfrei
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
Muss insbes nicht gerichtlich erklärt werden anders bei der Gewährleistung; § 933 ABGB
 Das Rücktrittsrecht besteht während der
gesamten Verzugsdauer
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Rücktritt (3) - Angemessene Nachfrist
 Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung
müssen miteinander verbunden sein
 Häufiger Fehler!
 Nachfrist muss lange genug sein, um die
vorbereitete Leistung erbringen zu können
Sinn:


"Rettung" des Vertrags
Bei zu kurzer Nachfrist: Verlängerung
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– Rücktritt bleibt aber gültig

Es empfiehlt sich:
– bei der Nachfristsetzung nicht zu kleinlich zu sein!
– Der Grund des Rücktritts sollte genannt werden
SoWi VL - 7
Rücktritt (4) - Nachfrist nicht nötig ...
 Nachfristsetzung kann entfallen, wenn die
Fristsetzung sinnlos wäre; etwa:



bei Leistungsverweigerung des Schuldners, oder
wenn die Leistung mittlerweile unmöglich geworden ist
wenn Leistung auch bei angemessener
Nachfristsetzung nicht mehr nachgeholt werden kann
 Für das KSchG gilt: Ist der (leistungspflichtige)
Schuldner Unternehmer, so
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
muss er rechtsunkundige Kunden/Verbraucher über
das gesetzliche Erfordernis einer angemessenen
Nachfristsetzung aufklären: Verbraucherrücktritt
– Rechtsprechung: "Markisenfall"
SoWi VL - 8
Rücktritt (5) - Rechtsfolgen
Der erklärte Rücktritt bewirkt:
 Vertragsauflösung ex tunc


also rückwirkend mit Zugang der Rücktrittserklärung
bisher (aus dem Vertrag) Geschuldetes wird nicht mehr
geschuldet!
 Pflicht zur Rückabwicklung Zug um Zug

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

obligatorische/schuldrechtliche Rückwirkung
bereits übertragenes Eigentum muss rückübertragen
werden – Bei dinglicher Rückwirkung fällt das Eigentum
von selbst zurück (Titelverlust) !
§ 921 Satz 2 ABGB; ähnlich § 1447 Satz 3 ABGB und
§ 877 ABGB; vgl auch § 1435 ABGB
SoWi VL - 9
Rücktritt (6) - Sonderregeln
Beispiele
 § 3 KSchG: Rücktritt von sog Haustürgeschäften

Eigene Regeln für die Rückabwicklung in § 4 KSchG
 § 31 d KSchG: Rücktritt vom
Reiseveranstaltungsvertrag
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 § 30a KSchG: Rücktritt von Immobiliengeschäften
 § 5 BTVG: Gesetzliches Rücktrittsrecht des
Erwerbers vom Bauträgervertrag
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Fixgeschäft: § 919 ABGB
 Zwei Kriterien machen ein Geschäft zum
Fixgeschäft:


ein "fest" bestimmter Leistungs-Zeitpunkt oder Zeitraum und die weitere Voraussetzung, dass die
Rücktrittserklärung schon im vorhinein für den
Fall der Nichterfüllung abgegeben wird
 Kürzel der Praxis:
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
fix, prompt, präzise, genau, ultimo ...
 Es gibt auch Fixgeschäfte aus der "Natur der
Leistung“

Hochzeitsfoto, 500 Paar Würstel für Waldfest,
Muttertagstorte, Kranz für Begräbnis usw
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Schuldnerverzug  Gewährleistung
Übergabe/Lieferung
Verzug
Gewährleistung
§§ 918 ff ABGB
§§ 922 ff ABGB
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Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs:
 Leistung/Sache/Werk wird vom Schuldner als
Erfüllung übergeben
und
 Vom Gläubiger als Erfüllung angenommen
Das kann auch in Unkenntnis des Mangels geschehen!
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Gewährleistung
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Gewährleistung (1)
 Regelungsort: §§ 922 – 933b ABGB
 Definition: ... bedeutet Einstehenmüssen für
Sach- und Rechtsmängel bei entgeltlichen
Geschäften

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
Gewährleistung = Schlechterfüllung
Verzug = Nichterfüllung
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Gewährleistung (2) – Allgemeines/1
 Mängel müssen grundsätzlich bei Übergabe
vorliegen:


Die Gewährleistung beginnt idR mit Übergabe zu laufen:
§ 924 ABGB
Beweislast: bis 6 Mo bei VK; § 924 ABGB
Rechtsvermutung
 Gewährleistung setzt kein Verschulden voraus
 Gewährleistungsansprüche müssen gerichtlich
geltend gemacht werden; § 933 Abs 1 ABGB
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
Anders der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB
 GWL ist nachgiebiges Recht

In Grenzen abdingbar; vgl aber KSchG !
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Gewährleistung (3) – Allgemeines/2
 Gilt nur für entgeltliche Geschäfte;
§ 922 Abs 1 ABGB

Bei Schenkungen keine Gewährleistung für
Sachmängel – Rechtssprichwort: "Einem geschenkten
Gaul, schaut man nicht ins Maul“
 Unterscheide von der GWL die vertragliche
Garantie des § 9b KSchG

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

Vertraglich vereinbart
Mangel kann erst während der Garantiefrist
entstehen und muss bloß innerhalb der
Garantiefrist geltend gemacht werden!
... ist üblicherweise länger als die gesetzliche Frist
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Sachmängelhaftung: §§ 922 ff ABGB
 Ein (Sach)Mangel liegt vor, wenn:


gewöhnlich vorausgesetzte oder
bedungene zugesagte Eigenschaften fehlen
– Zusicherung kann entweder ausdrücklich oder
schlüssig erfolgen; § 863 ABGB

Geteilte Beweislast bei Zusicherung:
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– Der Käufer hat die Zusicherung
– der Verkäufer die Mangelfreiheit zu beweisen;
– Vgl nunmehr § 924 ABGB: Vermutung der
Mangelhaftigkeit
 Gilt für Stück- und Gattungsschulden, für
Qualitäts- und Quantitätsmängel
 Keine Haftung für offenkundige Mängel:

§ 928 ABGB: "Augen auf, Kauf ist Kauf"
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Rechtsmängelhaftung: § 923 ABGB ua
 Hier verschafft der Veräußerer dem
Erwerber nicht jene Rechtsstellung, zu der
er vertraglich verpflichtet war

Privatrechtliche Mängel
– Grundstück ist mit Servitut belastet
– Fehlendes Urheberrecht des Veräußerers von
Musikkassetten

Öffentlichrechtliche Mängel
– Fehlende gewerberechtliche Anlagengenehmigung
– Fehlende Baugenehmigung
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 Fristenlauf beginnt erst mit Erkennbarkeit !
– Erwerber muss Mangel erkennen können; dies ist insbes der
Fall, wenn ein anderer seine Berechtigung geltend macht
 Streitverkündigung nötig: § 931 ABGB
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Reihung der Rechtsbehelfe (1)
§ 932 Abs 1 ABGB
 Verbesserung iSv Nachbesserung oder
Nachtrag des Fehlenden
 Austausch der Sache
 (Angemessene) Preisminderung oder
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 Wandlung (Aufhebung des Vertrags)
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Reihung der Rechtsbehelfe (2)
§ 932 Abs 2 und 4 ABGB
Übernehmer kann:
 Zunächst nur Verbesserung oder Austausch verlangen
 Verbesserung und Austausch sind in angemessener Frist und mit
möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu
bewirken
 Sind Verbesserung oder Austausch unmöglich oder für den
Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann
der Übernehmer:


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
Preisminderung oder
Wandlung begehren; letztere nur, wenn kein geringfügiger Mangel
vorliegt
Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder Austausch
verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei
erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den
Übernehmer
SoWi VL - 20
Gewährleistung und Schadenersatz (1)
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§ 933a ABGB
 Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, steht
dem Übernehmer auch Schadenersatz zu; Abs 1
 Abs 2: Wegen des Mangels selbst (sog Mangelschaden)
kann der Übernehmer zunächst aber auch nur
Verbesserung oder Austausch begehren; Geldersatz dann,
wenn Verbesserung und Austausch unmöglich oder mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind
 Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder
Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist
vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder
Unzumutbarkeit für den Übernehmer
 Abs 3: Verschuldensbeweis für Mangelschäden und
Mangelfolgeschäden obliegt nach 10 Jahren Übernehmer
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Gewährleistung und Schadenersatz (2)
Sachverhalt (JBl 1990, 648): In Ferienhaus wurden
Sanitär- und Heizungsinstallationen im Nov 1981
technisch falsch verlegt; nicht an Innen-, sondern
Außenwänden

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

Folge: Wasserleitungen froren erstmals im Winter
1981/82 und erneut im Winter 1984/85 ein
Klägerin klagt daraufhin Installateur auf 205.000,S zur Deckung der Behebungskosten
Architekt sagte noch 1982 unrichtigerweise:
Mangelhafte Isolierungsarbeiten seien für das
Abfrieren verantwortlich
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§ 933b ABGB: Besonderer Rückgriff
 Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr
geleistet, kann er seinerseits von seinem
Vormann (Unternehmer) ohne Beschränkung
durch die Fristen des § 933 ABGB Gewährleistung
fordern; Abs 1
 Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis
zu ihren Vormännern. Dieser Anspruch umfasst
die Höhe des eigenen Aufwands; er ist innerhalb
von 2 Monaten ab Erfüllung der eigenen
Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu
machen. Der Rückgriff verjährt in 5 Jahren nach
Erbringung der Leistung.
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Gewährleistung – Verjährung: § 933 ABGB
 Dauer (Verlängerung oder Verkürzung möglich):

bewegliche Sachen: 2 Jahre; vgl jedoch § 9
Abs 1 Satz 2 und 3 KSchG: gebrauchte Kfz


unbewegliche Sachen: 3 Jahre
Tiermängel: 6 Wochen
 Beginn des Fristenlaufs bei:
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

Sachmängeln: ab Übergabe
Rechtsmängeln: ab Erkennbarkeit
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Kaufmännische Mängelrüge (1)
 Regelungsort: § 377 UGB
 Voraussetzung: unternehmensbezogenes
Geschäft für beide Vertragspartner


Wichtige unternehmensrechtliche Modifikation der ABGBGewährleistung
Zweck: Verkäufer soll rasch wissen, ob mit
Gewährleistungsansprüchen zu rechnen ist
 Besteht aus zwei Teilen:

Untersuchungspflicht
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– zB durch Stichproben, Sachverständige und

Anzeigepflicht des Käufers innerhalb angemessener Frist
(14 Tage)
– Art u Umfang des Mangels sind anzuführen!
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Kaufmännische Mängelrüge (2)
 Mängelrüge ist Dispositivrecht !

Regelung ist abdingbar und modifizierbar
– zB in AGB oder Rahmenverträgen
– zB: "Rüge innerhalb 1 Woche mittels
eingeschriebenen Briefes"
 Bei Versäumnis der "Mängelanzeige“:
Verlust sämtlicher Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüche

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
Fiktion ! - "...gilt die Ware als genehmigt"
Das ist eine harte Sanktion, daher ist größte Sorgfalt im
Betrieb angebracht, sonst bleibt man auf der
mangelhaften Ware sitzen!
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Verjährung
SoWi VL - 27
Verjährung: §§ 1451 ff ABGB
 Verjährung = Rechtsverlust durch Nichtausübung eines
Rechts während bestimmter Zeit
 Verjährung beginnt mit Entstehung des Rechts

Nach Fristablauf bleibt eine Naturalobligation bestehen =
zahlbar, aber nicht (mehr) einklagbar !
 Konsequenz: Einklagen innerhalb der Verjährungszeit;
bloße Mahnung verhindert Verjährung nicht!
 Unverjährbare Rechte

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

öffentliche Rechte: § 1456 ABGB; zB Recht, Steuern
einzuheben, aber: einzelne Steuerforderung verjährt in 40 Jahren
das Eigentum als solches verjährt durch bloßen Nichtgebrauch
nicht; jedoch Ersitzung möglich
Familien- und Personenrechte: zB Recht auf Unterhalt (§ 1481
ABGB); aber: konkrete Unterhaltsforderung verjährt in 3 Jahren
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Lange und Kurze Verjährung
 Die lange Verjährung beträgt nach §§ 1472, 1485
ABGB 30 oder 40 Jahre

Für juristische Personen: insbes Staat, Gemeinden,
Kirchen, GmbHs etc
 Die kurze Verjährung beträgt 3 Jahre

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

Forderungen des täglichen Lebens: § 1486 ABGB
– zB "Forderungen für Lieferungen von Sachen oder Ausführung
von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen,
kaufmännischen, ...Betriebe" (Z1); - "von Miet- und Pachtzinsen"
(Z4)
Wiederkehrende Einzelleistungen: § 1480 ABGB
– zB Unterhaltsforderungen, Leibrente, Ausgedinge, Annuitäten
Schadenersatzansprüche: § 1489 ABGB; ab Kenntnis von
Schaden und (!) Schädiger
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