Barta: Zivilrecht online Leistungszeit und Leistungsort (1) Diese für die Erbringung der Leistung praktisch wichtigen, aber für das Zustandekommen des Vertrags nicht essentiellen Voraussetzungen ergeben.
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Barta: Zivilrecht online Leistungszeit und Leistungsort (1) Diese für die Erbringung der Leistung praktisch wichtigen, aber für das Zustandekommen des Vertrags nicht essentiellen Voraussetzungen ergeben sich aus: dem Vertrag wenn die Parteien diese Frage ausdrücklich regeln der Natur und dem Zweck des Geschäfts wenn die Parteien keine andere Regelung getroffen haben oder schließlich dem Gesetz nach den §§ 904 und 905 ABGB (Dispositivrecht) Parteien haben nichts geregelt SoWi Ü 3- 1 Leistungszeit und Leistungsort (2) Gelten für Schuldner und Gläubiger gemeinsam … und ergeben sich entweder: aus dem Vertrag, aus der Natur und dem Zweck des Geschäfts oder unmittelbar aus dem Gesetz; §§ 904, 905 ABGB Je nachdem, was als Erfüllungsort vereinbart wird, liegt Bring- oder Holschuld vor Die Leistungszeit kann festgelegt sein als: Barta: Zivilrecht online Zeitpunkt oder Zeitraum Nur korrekte Erfüllung vermeidet den Eintritt einer Leistungsstörung SoWi Ü 3- 2 Leistungszeit und Leistungsort (3) Die §§ 904, 905 ABGB treffen subsidiäre gesetzliche Bestimmungen von Leistungszeit und -ort Barta: Zivilrecht online zB für einen Kaufvertrag Diese gesetzlichen Regelungen treten an die Stelle der fehlenden Parteienvereinbarung Lückenschließung durch Dispositivrecht SoWi Ü 3- 3 Leistungszeit: § 904 ABGB Praktisch wichtig ist der erste Satz des § 904 ABGB: Barta: Zivilrecht online Danach kann, wenn „keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden [ist]“ diese „sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden“ SoWi Ü 3- 4 Leistungsort: § 905 ABGB § 905 Abs 1 ABGB bestimmt für den Fall, dass der Erfüllungsort weder aus der Verabredung, also dem Vertrag, noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts (zB Arzt, Friseur) bestimmt werden kann als Erfüllungsort: Barta: Zivilrecht online den Schuldnerwohnsitz (zur Zeit des Vertragsschlusses) oder den Ort der gewerblichen oder geschäftlichen Niederlassung des Schuldners zum gesetzlichen Erfüllungsort SoWi Ü 3- 5 Varianten des Erfüllungsorts (1) Bringschuld: Schuldner trifft Pflicht, geschuldete Leistung dem Gläubiger zu überbringen Erfüllungsort = Wohnort/Niederlassung des Gläubigers Holschuld: Gläubiger muss sich "seine" Barta: Zivilrecht online Leistung beim Schuldner holen Erfüllungsort = Wohnsitz/Niederlassung des Schuldners – Beachte: Im Zweifel ist eine Holschuld anzunehmen – Beispiel: Eine typische Holschuld ist der Wechsel SoWi Ü 3- 6 Varianten des Erfüllungsortes (2) Schickschuld: § 905 Abs 1 ABGB Der Schuldner hat hier seine Leistung an den Gläubiger zu schicken Erfüllungsort bleibt aber (auch hier) der Wohnsitz/die Niederlassung des Schuldners – Schuldner trifft nur noch zusätzlich eine Absendepflicht Geldschulden: § 905 Abs 2 ABGB … sind qualifizierte Schickschulden Barta: Zivilrecht online Der Schuldner hat Geldzahlungen auf seine Gefahr und Kosten (!) an den Gläubiger zu übersenden Erfüllungsort ist wie bei der Schickschuld der Wohnsitz/die Niederlassung des Schuldners – Gefahr = Risiko, dass Leistung beim Gläubiger ankommt; Übersendungskosten – Gefahr verspäteten Einlangens trägt der Gläubiger SoWi Ü 3- 7 Schickschuld Hier bleibt der Schuldnerwohnsitz (§ 905 Abs 1 ABGB) der Erfüllungsort; aber (!): ... den Schuldner trifft die zusätzliche Pflicht, die geschuldete Leistung an den Gläubiger abzusenden ... Und die Gefahr und (Transport)Kosten trägt (nach dem Gesetz) bereits der (Sach)Gläubiger; Anders ist das bei Geldschulden ! Barta: Zivilrecht online Vgl auch § 429 ABGB: Versendungskauf Beispiel: Sie kaufen bei einem Wienbesuch eine schöne italienische Deckenleuchte und vereinbaren deren Übersendung nach Innsbruck – Die „Gefahr“ trägt der Käufer ! SoWi Ü 3- 8 Barta: Zivilrecht online Schickschuld und Geldschuld Schickschuld: Geldschulden: § 905 Abs 1 ABGB § 905 Abs 2 ABGB Erfüllungsort bleibt der … sind qualifizierte Schuldner-Wohnsitz Schickschulden ! aber den Schuldner trifft Modifikationen: Gefahr + die zusätzliche Pflicht, die Kosten trägt „im Zweifel“ geschuldete Leistung an (dh wenn nicht anders Gläubiger abzusenden vereinbart) der Schuldner Gefahr + Transportkosten Schuldner trägt aber nicht trägt schon der Gläubiger das Verspätungsrisiko, wohl aber die Gefahr des Sonderregelung – Verlustes der Versendungskauf: übermittelten Leistung § 429 ABGB SoWi Ü 3- 9 Geldschuld als qualifizierte Schickschuld § 905 Abs 2 Satz 1 ABGB: > Geldzahlungen hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen.< Erfüllungsort bleibt aber der Schuldnerwohnsitz Jedoch ( Unterschied zur einfachen Schickschuld !): Der Schuldner (und nicht Gläubiger !) trägt Kosten + Gefahr der „Übermachung“ Nicht dagegen das Verspätungsrisiko ! Barta: Zivilrecht online Rechtzeitige Übermachung einer Geldschuld liegt dennoch vor, wenn der Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag (während der Geschäftsstunden) bei der kontoführenden Bank des Schuldners (!) einlangt SoWi Ü 3- 10