Barta: Zivilrecht online Leistungszeit und Leistungsort (1) Diese für die Erbringung der Leistung praktisch wichtigen, aber für das Zustandekommen des Vertrags nicht essentiellen Voraussetzungen ergeben.

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Transcript Barta: Zivilrecht online Leistungszeit und Leistungsort (1) Diese für die Erbringung der Leistung praktisch wichtigen, aber für das Zustandekommen des Vertrags nicht essentiellen Voraussetzungen ergeben.

Barta: Zivilrecht online
Leistungszeit und Leistungsort (1)
Diese für die Erbringung der Leistung praktisch
wichtigen, aber für das Zustandekommen des
Vertrags nicht essentiellen Voraussetzungen
ergeben sich aus:
 dem Vertrag
wenn die Parteien diese Frage ausdrücklich regeln
 der Natur und dem Zweck des Geschäfts
wenn die Parteien keine andere Regelung
getroffen haben oder
 schließlich dem Gesetz nach den §§ 904 und 905
ABGB (Dispositivrecht)
Parteien haben nichts geregelt
SoWi Ü 3- 1
Leistungszeit und Leistungsort (2)
 Gelten für Schuldner und Gläubiger gemeinsam
 … und ergeben sich entweder:



aus dem Vertrag,
aus der Natur und dem Zweck des Geschäfts oder
unmittelbar aus dem Gesetz; §§ 904, 905 ABGB
 Je nachdem, was als Erfüllungsort vereinbart
wird, liegt Bring- oder Holschuld vor
 Die Leistungszeit kann festgelegt sein als:

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
Zeitpunkt oder
Zeitraum
 Nur korrekte Erfüllung vermeidet den Eintritt
einer Leistungsstörung
SoWi Ü 3- 2
Leistungszeit und Leistungsort (3)
 Die §§ 904, 905 ABGB treffen subsidiäre
gesetzliche Bestimmungen von
Leistungszeit und -ort
Barta: Zivilrecht online

zB für einen Kaufvertrag
 Diese gesetzlichen Regelungen treten an
die Stelle der fehlenden
Parteienvereinbarung
 Lückenschließung durch Dispositivrecht
SoWi Ü 3- 3
Leistungszeit: § 904 ABGB
 Praktisch wichtig ist der erste Satz des
§ 904 ABGB:
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Danach kann, wenn „keine gewisse Zeit
für die Erfüllung des Vertrages bestimmt
worden [ist]“ diese „sogleich, nämlich
ohne unnötigen Aufschub, gefordert
werden“
SoWi Ü 3- 4
Leistungsort: § 905 ABGB
 § 905 Abs 1 ABGB bestimmt für den Fall, dass
der Erfüllungsort weder aus der Verabredung,
also dem Vertrag, noch aus der Natur oder
dem Zweck des Geschäfts (zB Arzt, Friseur)
bestimmt werden kann als Erfüllungsort:

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
den Schuldnerwohnsitz (zur Zeit des
Vertragsschlusses)
oder
den Ort der gewerblichen oder
geschäftlichen Niederlassung des Schuldners
zum gesetzlichen Erfüllungsort
SoWi Ü 3- 5
Varianten des Erfüllungsorts (1)
 Bringschuld: Schuldner trifft Pflicht,
geschuldete Leistung dem Gläubiger zu
überbringen

Erfüllungsort = Wohnort/Niederlassung des
Gläubigers
 Holschuld: Gläubiger muss sich "seine"
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Leistung beim Schuldner holen
 Erfüllungsort = Wohnsitz/Niederlassung des
Schuldners
– Beachte: Im Zweifel ist eine Holschuld
anzunehmen
– Beispiel: Eine typische Holschuld ist der Wechsel
SoWi Ü 3- 6
Varianten des Erfüllungsortes (2)
 Schickschuld: § 905 Abs 1 ABGB


Der Schuldner hat hier seine Leistung an den Gläubiger zu
schicken
Erfüllungsort bleibt aber (auch hier) der Wohnsitz/die
Niederlassung des Schuldners
– Schuldner trifft nur noch zusätzlich eine Absendepflicht
 Geldschulden: § 905 Abs 2 ABGB
… sind qualifizierte Schickschulden

Barta: Zivilrecht online

Der Schuldner hat Geldzahlungen auf seine Gefahr und Kosten (!)
an den Gläubiger zu übersenden
Erfüllungsort ist wie bei der Schickschuld der Wohnsitz/die
Niederlassung des Schuldners
– Gefahr = Risiko, dass Leistung beim Gläubiger ankommt;
Übersendungskosten
– Gefahr verspäteten Einlangens trägt der Gläubiger
SoWi Ü 3- 7
Schickschuld
 Hier bleibt der Schuldnerwohnsitz (§ 905 Abs 1
ABGB) der Erfüllungsort; aber (!):
... den Schuldner trifft die zusätzliche Pflicht, die
geschuldete Leistung an den Gläubiger abzusenden
... Und die Gefahr und (Transport)Kosten trägt (nach dem
Gesetz) bereits der (Sach)Gläubiger;
Anders ist das bei Geldschulden !
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 Vgl auch § 429 ABGB: Versendungskauf
Beispiel: Sie kaufen bei einem Wienbesuch eine schöne
italienische Deckenleuchte und vereinbaren deren
Übersendung nach Innsbruck – Die „Gefahr“ trägt der Käufer !
SoWi Ü 3- 8
Barta: Zivilrecht online
Schickschuld und Geldschuld
Schickschuld:
Geldschulden:
§ 905 Abs 1 ABGB
§ 905 Abs 2 ABGB
 Erfüllungsort bleibt der
 … sind qualifizierte
Schuldner-Wohnsitz
Schickschulden !
 aber den Schuldner trifft
 Modifikationen: Gefahr +
die zusätzliche Pflicht, die
Kosten trägt „im Zweifel“
geschuldete Leistung an
(dh wenn nicht anders
Gläubiger abzusenden
vereinbart) der Schuldner
 Gefahr + Transportkosten  Schuldner trägt aber nicht
trägt schon der Gläubiger
das Verspätungsrisiko,
wohl aber die Gefahr des
 Sonderregelung –
Verlustes der
Versendungskauf:
übermittelten Leistung
§ 429 ABGB
SoWi Ü 3- 9
Geldschuld als qualifizierte Schickschuld
 § 905 Abs 2 Satz 1 ABGB: > Geldzahlungen hat der
Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger
an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen.<
 Erfüllungsort bleibt aber der Schuldnerwohnsitz
 Jedoch ( Unterschied zur einfachen Schickschuld !):


Der Schuldner (und nicht Gläubiger !) trägt Kosten + Gefahr
der „Übermachung“
Nicht dagegen das Verspätungsrisiko !
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 Rechtzeitige Übermachung einer Geldschuld liegt dennoch
vor, wenn der Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag (während
der Geschäftsstunden) bei der kontoführenden Bank des
Schuldners (!) einlangt
SoWi Ü 3- 10