Allgemeiner Gerichtsstand

Download Report

Transcript Allgemeiner Gerichtsstand

Die Bestimmung der Leistungsmodalitäten
Die Bestimmung der Leistungszeit
Der Schuldner muss die geschuldete Leistungshandlung innerhalb der
Leistungszeit vornehmen.
Der Leistungserfolg kann später eintreten.
Soweit eine Auslegung nicht möglich ist oder Abreden der Parteien
nicht vorhanden sind und keine Spezialregeln eingreifen,
kann der Gläubiger gemäß § 271 BGB die Leistung sofort verlangen;
der Schuldner sie sofort bewirken.
Übliche Formulierungen der Leistungszeit:
Die Vertragsbestimmung „Möbel baldigst zu liefern verpflichtet zur
Lieferung spätestens nach 8 Wochen (OLG Nürnberg NJW 81, 1104)
Vereinbarung einen PKW der Luxusklasse „schnellstmöglich“ zu
liefern, lässt Lieferanspruch spätestens nach 3 Monaten fällig werden
(OLG Köln (NJW-RR 1992, 561).
Der Leistungsort („Erfüllungsort“)
vertraglicher
Erfüllungsort
natürlicher
Erfüllungsort
 Operationen im Krankenhaus
 bei Lieferungen „ frei Baustelle“
gesetzlicher
Erfüllungsort
 Gilt immer, wenn keine
anderen Vereinbarungen
getroffen worden sind
§ 269 Leistungsort
1)
(1) ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen,
insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat
die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit
der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so
tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem
anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung
übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die
Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
1) Umgangssprache
: Erfüllungsort
D e r „E r f o l g s o r t“
§ 362 BGB Erlöschen durch Leistung
(1)
Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete
Leistung an den Gläubiger bewirkt wird
(2)
Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet,
so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung
Gefahrenübergang
vor Übergabe
Bei zufälliger
Vernichtung
oder Beschädigung
der Sache
werden die
Vertragspartner
von der
Leistungspflicht
befreit.
nach Übergabe
Der Käufer trägt grundsätzlich das Risiko der
Geldübermittlung.
Die Versandkosten für Waren und Geld trägt, falls
keine anderen vertraglichen Regelungen vorliegen,
der Käufer.
Bei Vernichtung oder Schädigung der Ware ohne
Verschulden des Verkäufers trägt der Käufer das
Risiko (keine Ersatzlieferung, aber Zahlung des
Kaufpreises).
Die genaue Festlegung des Leistungsortes
ist wichtig, weil
 für Warenlieferungen am Leistungsort die Transportgefahr übergeht
(vgl. §§ 276, 278, 446, 447, BGB),
 für die Feststellung von Mängeln aus Warenlieferungen die Beschaffenheit der Ware
am Leistungsort maßgebend ist,
 der Schuldner nur am Leistungsort den Gläubiger bei ordnungsgemäßer Leistung
in Annahmeverzug setzen kann,
 bei Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis heraus bzw. über das Bestehen des Vertrages
nach § 29 ZPO der Ort Gerichtsstand ist, an dem die Leistung zu erbringen war,
 der Leistungsort bestimmt, welches nationale Recht auf das Schuldverhältnis anzuwenden ist,
 der Leistungsort für die (z. B. regionale) Verkehrssitte bedeutsam ist.
Grundbegriffe zur Leistungspflicht
Leistungsort
Ort, an dem die Leistungshandlung vorzunehmen ist.
gebräuchlich : „ Erfüllungsort “ (§ 269 BGB)
Erfolgsort
Bestimmungsort
Ort, an dem der Leistungserfolg einzutreten hat
(§ 362 BGB)
Bringschuld
Wohnsitz des Gläubgers - (Leistungs- und Erfolgsort)
Schickschuld
Wohnsitz des Schuldners - Leistungsort
Wohnsitz des Gläubigers - Erfolgsort/ Bestimmungsort
Holschuld
Wohnsitz des Schuldners - Leistungsort und Erfolgsort
Leistungsort : Wo ist die Leistungshandlung vorzunehmen ? (§ 269 BGB)
Erfolgsort :
Wo tritt der Erfolg der Leistungshandlung ein ? (§ 362 BGB)
Rechtzeitigkeit: Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht des Leistungserfolgs
Leistungsort Art
Erfolgsort
Holschuld
Schuldner
der Schuldner hält die Leistung bereit,
der Gläubiger muss sie abholen
Schuldner
Schickschuld
Schuldner
der Schuldner hält die Leistung bereit,
der Schuldner muss sie Leistung
an den Gläubiger verschicken
Gläubiger
Bringschuld
Gläubiger
Der Schuldner muss die Leistung
an dem vereinbarten Ort bringen/ erbringen
Gläubiger
Die Geldschuld
§ 270 BGB: Geldschuld ist qualifizierte
Schickschuld, da Schuldner „auf seine Gefahr“
übermitteln muss.
Vgl. weitere Sondervorschriften in den §§ 244, 245
BGB Fremdwährung, Geldsorten
Sonderfall :
Geldschulden
Leistungsort : Wo ist die Leistungshandlung vorzunehmen ? (§ 269 BGB)
Erfolgsort :
Wo tritt der Erfolg der Leistungshandlung ein ? (§ 362 BGB)
Rechtzeitigkeit: Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht des Leistungserfolgs
Leistungshandlung /
Leistungsort
Art
Qualifizierte Schickschuld
Überweisung/
Schuldner
Lastschrift/
Schuldner
Steuerschulden/
Schuldner
der Schuldner erteilt den Überweisungsauftrag,
hat die Überweisung rechtzeitig abgegeben
und sorgt für ein ausreichendes Guthaben
Holschuld
der Schuldner hält die Leistung bereit
(sorgt für ein ausreichendes Guthaben),
der Gläubiger muss sie Leistung anfordern
Bringschuld
Der Schuldner muss die Leistung nach § 224 AO
beim vorgegebenen Kreditinstitut erbringen
Erfolgsort
Gutschrift
beim
Gläubiger
Gutschrift
beim
Gläubiger
Gutschrift
beim
Gläubiger
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat.
Der Gerichtsstand ist der Ort, an dem der nicht- oder schlechterfüllende Vertragspartner verklagt werden kann.
Erfüllungsort
gesetzlicher
vertraglicher
Der Verkäufer schuldet Ware
an
seinem Wohn- bzw.
Niederlassungsort
( Holschuld ).
Der Verkäufer schuldet Ware
und der Käufer Geld an
jedem vereinbarten Ort,
in der Regel am Wohn- bzw.
Niederlassungsort des
Verkäufers:
Der Käufer schuldet Geld
an seinem Wohn- bzw.
Niederlassungsort
( Schickschuld )
2 Vertragsparteien
2 Erfüllungsorte
(Bringschuld)
2 Vertragsparteien
1 Erfüllungsort
Gerichtsstand
gesetzlicher
Für Warenschulden ist
es der Wohn- bzw.
Niederlassungsort des
Verkäufers.
Für Geldschulden ist es
der Wohn- bzw.
Niederlassungsort des
Käufers.
vertraglicher
Ausnahme von der
gesetzlichen Regelung :
nur unter Vollkaufleuten und
juristischen Personen des
öffentlichen Rechts.
Zuständigkeit des Amtsgerichtes
als Eingangsgericht,
§§ 23, 23a GVG
Nr. 1
Gegenstandswert von 5000 € wird nicht überstiegen
Nr. 2a ausschließlich:
Mietverhältnis über Wohnraum
Sonstige Fälle § 23
§§ 23 a insbes. Kindschafts- und Familiensachen
Zuständigkeit des Landgerichts als
Eingangsgericht, § 71 GVG
Ab Gegenstandswert 5000, 01 €
Amtspflichtverletzungen, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG
(ausschließlich)
Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand)
beantwortet die Frage, bei welchem der vielen
sachlich zuständigen Gerichte die Klage
einzureichen ist.
Terminologie:

Allgemeiner Gerichtsstand

Besonderer Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand
Allgemeiner Gerichtsstand
Allgemeiner Gerichtsstand einer Person ist das Gericht,
an dem alle Klagen gegen sie zu erheben sind,
sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.
Der allgemeine Gerichtsstand (örtliche Zuständigkeit)
richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des
Beklagten
Natürliche Personen:
das für ihren Wohnsitz zuständige Gericht, § 13 ZPO
Juristische Personen:
Sitz der Verwaltung, § 17 ZPO
Ausschließliche Gerichtsstände



Stets vorrangig zu beachten
Parteien haben kein Wahlrecht
Sind als solche im Gesetz bezeichnet
§ 29a ZPO Streitigkeiten aus Miet- und
Pachtverträgen über Räume
§ 24 ZPO Dinglicher Gerichtsstand,
(z.B. Klagen aus Eigentum)
§ 29 c ZPO Haustürgeschäfte
§ 689 ZPO Mahnverfahren,
§ 606 ZPO Ehe-(Scheidungs)sachen,
§ 802 ZPO Gerichtsstände in der
Zwangsvollstreckung,
Besondere Gerichtsstände
Der Kläger hat die Wahl zwischen dem allgemeinen
und besonderen Gerichtsständen, § 35 ZPO.
Dies gilt nicht für die ausschließlichen Gerichtsstände
Wichtige besondere Gerichtsstände:
§ 32 unerlaubte Handlung (Tatort)
§ 20 Aufenthaltsort : Studierende...
§ 29 Erfüllungsort: abweichende Vereinbarungen
nur unter Kaufleuten zulässig
Gerichtsstandsvereinbarungen (Prorogation)
Nur möglich, wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand
gegeben ist
§ 29 ZPO (2) Vereinbarungen nur unter Kaufleuten
zulässig
§ 38 Abs. 1 ZPO Personenkreis: Kaufleute, j.P. d. ö.R.
Ausdrücklich oder stillschweigend
§ 38 Abs.2 ZPO Partei ohne inländischen Gerichtsstand
Gerichtsstandsvereinbarungen (Prorogation)
§ 38 Abs. 3 Nr. 1
Nach Entstehen der Streitigkeit:
- Jedermann
- Ausdrücklich und schriftlich
Klageerhebung bei unzuständigem Gericht
56 ZPO
Das Gericht prüft seine Zuständigkeit
von Amts wegen
§ 39 ZPO
Lässt der Beklagte den „falschen”
Gerichtsstand zu, wird die Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts begründet.
§ 281 ZPO
Bei Unzuständigkeit des Gerichts:
Stellung eines Verweisungsantrags,
Klageabweisung wegen falscher Gerichtsstandswahl ist
unzulässig
§ 13. ZPO [Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes]
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz
bestimmt.
§ 29 ZPO [Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes]
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen
Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige
Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit
nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des
Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind.
§ 29a. ZPO [Ausschließlicher Gerichtsstand in Mietsachen]
(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen
über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
§ 38 ZPO [Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung]
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch
ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die
Vertragsparteien Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs
bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart
werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat.
Die Vereinbarung muß schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen
wird, schriftlich bestätigt werden.
Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das
Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen
Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
(3) Im übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie
ausdrücklich und schriftlich
1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2. für den Fall geschlossen wird, daß die im Klageweg in Anspruch zu nehmende
Partei nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.