Juristische Person

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Rechtssubjekte:
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natürliche und juristische Person
SoWi VL- 1
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die natürliche Person
SoWi VL- 2
Natürliche Person (1)
 Der Mensch ist primärer Adressat des Rechts
 Seine Rechtsstellung (= Rechtsfähigkeit/ RF)
erlangt er durch die Rechtsordnung/ RO

Geschichte: Sklaven, Hörige, Halbfreie → Freie
 § 16 ABGB: ‚Jeder‘ Mensch besitzt heute
volle Rechtspersönlichkeit!
 RF haben heute natürliche und juristische
Personen; § 26 ABGB: grundsätzliche Gleichstellung
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
Bei juristischen Personen auch
Teil-Rechtsfähigkeit:
zB bis 2002 Universitäten
SoWi VL- 3
Natürliche Person (2)
 Die Rechtsfähigkeit betrifft:


die privatrechtliche (zB Verträge) und (!)
die öffentlichrechtliche Rechtsstellung; zB
WahlR
 Beginn der RF: mit vollendeter Geburt

Vorwirkungen: § 22 ABGB/sog Nasciturus ↔
§ 97 StGB - Spannungsverhältnis
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 Ende: heute Hirntod früher Herz-Kreislauftod

Nachwirkungen: zB sog postmortale
PersönlichkeitsRe; UrhG, PatG
SoWi VL- 4
Todeserklärung: TEG 1950
 Anlässe: Verschollenheit = lange, nachrichtenlose
Abwesenheit; Kriegs-, See-, Luft- oder allgemeine
Gefahrenverschollenheit (Hochwasser, Erdbeben, Feuer etc)
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 Wirkung: Bestellung eines Kurators (Außerstreitverfahren);
TE-Beschluß begründet (widerlegbare) Vermutung des Todes;
§ 19 TEG (§ 10 TEG: bis zu diesem Zeitpkt – Lebensvermutung):
 Erbfolge gilt als eingetreten
 höchstpersönliche (nicht postmortale) Rechte erlöschen
 §§ 43, 44 EheG: originelle Lösung – Wahlrecht
 Sog Kommorientenpräsumtion: Kommen Personen in
gemeinsamer Gefahr (Selbstmord, Unfälle, Katastrophen) um,
gelten sie als gleichzeitig verstorben; § 11 TEG. – Personen
kommen nicht für eine gegenseitige Erbfolge in Betracht
SoWi VL- 5
Rechtsfähigkeit
RF = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Handlungsfähigkeit
HF = Fähigkeit, durch eigenes Handeln
Rechte und Pflichten zu erwerben
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Geschäftsfähigkeit
GF... sich durch eigenes
rechtsgeschäftliches
Handeln zu berechtigen
und zu verpflichten
zivilrechtliche
Deliktsfähigkeit
…
für eigenes rechtswidriges Verhalten
einstehen zu müssen
SoWi VL- 6
Geschäftsfähigkeit: Altersstufen
Minderjährige: § 21 ABGB stellt sie unter
den besonderen Schutz der Gesetze
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• Kinder
• unmündige Mje
• mündige Mje



bis 7 Jahre
7 bis 14 Jahre
14 bis 18 Jahre
• Volljährige, großjährige oder
eigenberechtigte Personen: ab 18 Jahre
Beachte: Jugendliche im Strafrecht:
14-18 Jahre; § 1 Z 2 JGG
SoWi VL- 7
Geschäftsfähigkeit: § 21 ABGB
Alte österr Rechtstradition (18. Jh.)
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(1) „Minderjährige ... stehen unter dem
besonderen Schutz der Gesetze.
(2) Unter Minderjährigen sind Personen zu
verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben; ... Innerhalb der Gruppe der
Minderjährigen sind unter Unmündigen
diejenigen zu verstehen, die das 14., und
unter Kindern diejenigen, die das 7.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“
SoWi VL- 8
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Geschäftsfähigkeit: § 151 ABGB
(1) Ein mj Kind kann ohne ausdrücklich oder
stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen
Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch
sich verpflichten.
(2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen,
die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind,
und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb soweit
verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die
Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.
(3) Schließt ein mj Kind ein Rechtsgeschäft, das
von Mj seines Alters üblicherweise
geschlossen wird und eine geringe Angelegenheit des
täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft
mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten
rückwirkend rechtswirksam.
SoWi VL- 9
Geschäftsfähigkeit von Kindern: 0 - 7 Jahre
Kinder sind grundsätzlich geschäftsunfähig; sie können sich weder:
 selbständig berechtigen
 und erst recht nicht verpflichten;
§ 21 Abs 1, 151 Abs 1, 865 Satz 1 ABGB, §§ 2 und 102
EheG
 Kleine Ausnahme nach § 151 Abs 3 ABGB

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

Geschäfte, die „von Mj... üblicherweise
geschlossen“ werden
„und eine geringfügige Angelegenheit des
täglichen Lebens“ betreffen
werden „mit Erfüllung der das Kind treffenden
Pflichten rückwirkend rechtswirksam“
SoWi VL- 10
Geschäftsfähigkeit unmündiger Minderjähriger
7 bis 14-jährige können sich:
 schon selbständig berechtigen
 aber immer noch nicht allein verpflichten:
Genauer § 151 Abs 1 ABGB
„... weder verfügen noch sich verpflichten“

Voraussetzung zu gültiger Verpflichtung =
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach
§ 151 Abs 1 und § 865 Satz 2 und 3 ABGB
 Ausnahme: wiederum kleine alltägliche Geschäfte
nach § 151 Abs 3 ABGB (vgl Kinder) – aber
erweiterter Geschäftskreis
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
Geschäftsfähigkeit mündiger Minderjähriger
14 bis 18-jährige können sich (wie unmündige Mje):
 selbständig berechtigen
 aber auch noch nicht (selbständig) verpflichten


Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder
des Gerichts nötig
 Wichtige Ausnahmen: § 151 Abs 2 und § 152 ABGB

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

„zur freien Verfügung“ überlassene Sachen
„Einkommen aus eigenem Erwerb“ - Verpflichtung und
Verfügung, „soweit ... nicht die Befriedigung seiner
Lebensbedürfnisse gefährdet wird“
„Verträge über Dienstleistungen“ mit Ausnahme von
Ausbildungsverträgen
SoWi VL- 12
§ 154 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (1)
 Abs 1: Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt
und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn
der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
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 Abs 2: Vertretungshandlungen und Einwilligungen
eines Elternteils, ua. betreffend
- Eintritt oder Austritt in eine Religionsgemeinschaft
- Erwerb einer Staatsangehörigkeit
- vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder DienstV
- Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Zustimmung des anderen Elternteils.
SoWi VL- 13
§ 154 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (2)
 Abs 3: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines
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Elternteils ‚betreffend Vermögensangelegenheiten‘, die
„nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören"
„bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung
des anderen Elternteils und [!] der Genehmigung des
Gerichts"; dazu gehören insbesondere:
- die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften
- die Gründung, der Erwerb, die Umwandlung,
Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des
Gegenstandes eines Unternehmens
- die Annahme einer mit Belastungen verbundenen
Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbotes
- die Anlage von Geld ... oder die Erhebung einer Klage
SoWi VL- 14
Volljährigkeit im ABGB
 Volljährigkeit
§ 21 Abs 2 ABGB
Vollendetes 18. Lj: elterliche Obsorge erlischt
(§ 144 iVm § 172); wechselseitige Unterhaltspflichten bleiben bestehen: §§ 140 - 143
Aufgehoben (!) durch KindRÄG 2001,
 Verlängerung
und Verkürzung BGBl I 2000/135
der Minderjährigkeit: § 173 und
174 Abs 1 ABGB
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 Volljährigkeit
durch
Eheschließung
§ 175 ABGB
Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht
hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse
einem Volljährigen gleich, solange die Ehe
dauert
SoWi VL- 15
Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit
 Fähigkeit, für eigenes rechtswidriges und
schuldhaftes Verhalten verantwortlich zu sein
 Deliktsfähigkeit/ DF: Teilbereich der
Handlungsfähigkeit
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 Mit Mündigkeit (14 Jahre) wird eine Person
„... nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen
verschuldensfähig“;
§ 153 ABGB
 Im Zivilrecht ist aber – anders als im StrafR – eine
Unterschreitung der DF-Grenze durch § 1310 ABGB
möglich; Billigkeitshaftung
SoWi VL- 16
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Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit: Personengruppen
 Kinder und
unmündige Mj
... sind delikts-unfähig:
jedoch § 1310 ABGB;
Diskretionsfähigkeit
 Mündige Mj
Sind voll deliktsfähig
 Psychisch Kranke +
geistig Behinderte
+ Personen unter
Sachwalterschaft
Hier ist auf den konkreten
Fall abzustellen; zu beachten
sind "lichte Augenblicke“/
lucida intervalla und
§ 1310 ABGB
 Bei vorübergehender
Sinnesverwirrung
... besteht ebenfalls
Deliktsunfähigkeit
SoWi VL- 17
Einsichts- und Urteilsfähigkeit
 Medizinische Behandlung

§ 146c ABGB
– Ab 14
– Bei schwerwiegender Maßnahme bedarf es zusätzlich der
Zustimmung der obsorgeberechtigten Person
 Piercen (Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren)



Unter 14 verboten
schriftliche Einwilligung
14 – 18: zusätzliche Zustimmung der obsorgeberechtigten Person,
wenn Piercing nicht innerhalb von 24 Tagen heilt
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 Tätowieren (Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren)



Unter 16 verboten
Schriftliche Einwilligung
16 – 18: zusätzliche Zustimmung der obsorgeberechtigten Person
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die juristische Person
SoWi VL- 19
Ausdifferenzierung der Rechtspersönlichkeit
Von der natürlichen Person
zur
juristischen Person
Verein AG
GesbR:
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§§ 1175 ff
ABGB
OG/KG
Stiftung
Fonds
GmbH
Genossenschaft
Ruhender Nachlaß
+ Sammelvermögen
§ 16 ABGB: NatP
§ 22 ABGB: Nasciturus
Beginn der jurP
SoWi VL- 20
Juristische Person; § 26 ABGB
 Neben dem Menschen (= natürliche Person)
sind auch juristische Personen/ jurP selbständige
Träger von Rechten und Pflichten

Grundsätzliche Gleichstellung mit natP; § 26 ABGB

Besitzen volle Rechts- und Handlungsfähigkeit,
Geschäfts-und Deliktsfähigkeit
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– Sie sind zB Eigentümer von Fahrnis und
Liegenschaften, Kfz-Halter, Gläubiger, Schuldner etc
 Dient zweckdienlicher Rechts- und
Interessensverfolgung
SoWi VL- 21
Kriterien einer juristischen Person
 Fähigkeit zu selbständiger
Interessenverfolgung
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 Vorhandensein von Organen

zur eigenen inneren Willensbildung (zB
Hauptversammlung des Vereins oder der
Generalversammlung der GmbH)

zur Geschäftsführung und Vertretung nach
außen (Leitung); zB Vereinsvorstand,
Geschäftsführung der GmbH
 Trennungsprinzip bei der (Schulden)Haftung
SoWi VL- 22
Die Juristische Person und ihre Mitglieder
 Striktes Trennungsprinzip


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
Juristische Person und natürliche Personen, die
ihr angehören (zB Vereinsmitglieder, GmbHGesellschafter, Aktionäre) oder für sie handeln
(sog Organe, zB Vorstand), sind zweierlei!
Zu trennen ist auch in Bezug auf Rechte und
Pflichten!
Gilt insbesondere für Haftung der jurP!
Alter Grundsatz: Die Schulden der jurP
sind nicht die Schulden ihrer Mitglieder und umgekehrt!
SoWi VL- 23
Privatrechtliche Gesellschaftsformen
Keine Juristische Person:
 GesBR
§§ 1175 ff ABGB
Juristische Person:
 Kapitalgesellschaften
● AktG, GmbHG, GenG
 Vereine
● ideelle: VereinsG 1951 idF
 Gesellschaften des
URs
BGBl 1993/257
● wirtschaftl: Vereinspatent
1852, RGBl 253
 Stiftungen
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
Stille Gesellschaft: §
179 UGB
(Vermögenseinlage in
ein Unternehmen)
● nach BSFG 1974
● nach Landesgesetzen
● nach PStG 1993
 Fonds
● nach BSFG 1974
● nach LandesGn
SoWi VL- 24
Arten juristischer Personen
 JurP des PrivatR
Entstehen durch Vertrag
oder einseitige
Willenserklärung
 ZB: Verein, GmbH, AG,
(Privat)Stiftung

 Personenverbände
Haben Mitglieder: Natürliche
oder juristische Personen
 Willensbildung nach
Mehrheitsprinzip
 ZB: Verein, GmbH, AG,
politische Parteien
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
 JurP des öffentlR

Beruhen auf Gesetz

ZB: Bund, Länder, Gemeinden,
Kammern, öffentliche Fonds,
Sozialversicherungsträger,
gesetzlich anerkannte
Religionsgemeinschaften etc.
 Vermögensmassen
Haben keine Mitglieder, nur
Begünstigte (Destinatäre) und
Organe
 Über Verwendung/ Tätigkeit
entscheidet zB der Stifterwille
/ Wille des Fondsgründers
 ZB: Privatstiftungen, Fonds

SoWi VL- 25
Organtypen juristischer Personen
Wir unterscheiden 3 idealtypische Organe:
 Leitungsorgan

Ihm obliegen Geschäftsführung und Vertretung

ZB: Vereinsvorstand, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG oder
Genossenschaft
 Kontrollorgan

ZB: Rechnungsprüfer eines Vereins, Aufsichtsrat einer GmbH, AG oder
Genossenschaft
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 Basisorgan

Ihm gehören sämtliche Mitglieder / Gesellschafter / Aktionäre an

ZB: Mitgliederversammlung des Vereins, Generalversammlung der GmbH,
Hauptversammlung der AG
SoWi VL- 26
Organbestellung bei juristischen Personen
… erfolgt typisch von unten nach oben – Beispiel: GmbH
Geschäftsführer
= Leitungsorgan
bestellt
Aufsichtsrat
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bestellt
2
Generalversammlung
3
= Kontrollorgan
wählt
11 Betriebsrat = Basisorgan
33Arbeitnehmervertreter
SoWi VL- 27
Geschäftsfähigkeit von Gemeinden: § 867 ABGB
 Das Gesetz regelt die Geschäftsfähigkeit von
Gemeinden beispielhaft für alle öffentlichen
Körper(schaften)
 Ihre Geschäftsfähigkeit bestimmt sich nach ihrer
‚Verfassung‘ (Wer ist danach zuständig?)

Das ist: GemeindeO oder Satzung öffentl Körperschaften
 Faustregel: Stets Einblick nehmen !
Es besteht kein Vertrauensschutz auf den äußeren
Tatbestand/Anschein !
 Schutzvorschrift für öffentliche Körperschaften; vgl § 21
ABGB aF
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
– Beispiel: Bürgermeister vergibt /verkauft (vor Wahlen)
Gemeindewohnung, bräuchte dazu aber die Zustimmung des
Gemeinderats – Das Geschäft ist ungültig !
SoWi VL- 28