Juristisches zitieren - 2.Teil

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Transcript Juristisches zitieren - 2.Teil

Juristische Informations- und Arbeitstechnik
Eine Vorlesung von
Ass. Prof. Mag. Dr. Peter Jordan
Institut für Zivilrecht
Universität Innsbruck
Juristisches Zitieren II.
• Allgemeine Regeln
• Zitieren von
Rechtsnormen
Entscheidungen
Juristischer Fachliteratur
(Stand Montag, 29. April 2013)
Juristische Informations- und Arbeitstechnik
Warum zitieren ?
„Ein wesentliches Merkmal des wissenschaftlichen Arbeitens ist
also die Bezugnahme von Texten aufeinander.
Wissenschaftliche Texte werden stets im Kontext anderer
Veröffentlichungen produziert und rezipiert. Ihre
Wissenschaftlichkeit wird häufig daran gemessen, inwieweit
der Verfasser die einschlägige Literatur kritisch verarbeitet
und dargestellt hat. Das Zitat erlaubt es, die Urheberschaft
von Ideen zu überprüfen. Damit ist es Ausweis von
Wissenschaftlichkeit.“
1. Werner Schweibenz, Virtuelles Handbuch
Informationswissenschaft: online
2. Oder ???? Online2
3. Zitiert von Jan Sramek, in Jahnel/Sramek, NZR, S 4, Zitieren
und formatieren, Wien 2012,
4. ???
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Funktion des Zitats
• Kenntlichmachung der Urheberschaft der
geistigen Arbeit anderer (§§46 ff UrhG)
• Vermeidung von Plagiaten (§ 74 Abs 2 UG, ,
Universitätsgesetz 2002)
• Ermöglichung des raschen Auffindens der
Quellen, auf die Bezug genommen wird
Bei juristischen Texten:
• Verweis auf Rechtsdokumente, auf Rechtstexte
und Entscheidungen von Behörden
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Zitierregeln nachschlagen
• AZR
Friedl, Gerhard [Begr.] Dax, Peter
[Hrsg.], Abkürzungs- und Zitierregeln
der österreichischen Rechtssprache und
europarechtlicher Rechtsquellen, 7. Aufl,
2012,
• NZR: Jahnel/Sramek, Neue Zitierregeln,
2012
• Keiler/Bezemek, leg cit, 2. Aufl, 2010
• Zitiermaster (RIDA)
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Arten von Zitaten
•
Wörtliches Zitat: Unveränderte Wiedergabe
eines von einem Dritten verfassten Textes oder
Textausschnitts, oder Ausschnitt einer mündlich
gehaltenen Rede
– zB zum Schluss betonte der Vortragende noch
„dass Zitate ohne Kennzeichnung … jedenfalls ein
Plagiat darstellen [können].“
• Sinngemäße Wiedergabe: Gedankengang eines
Dritten wird mit eigenen Worten wiedergegeben
– Belegstelle angeben, bei mehreren Seiten f oder ff
• Eigenzitat: publizierter eigener Gedankengang
muss angegeben werden
– Doppelverwertung einer Seminararbeit:
Eigenplagiat!
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Die Fußnote
• Dem Zitat oder der sinngemäßen Übernehme
zugeordnet wird die Fundstelle (Quelle) zugeordnet
• Juristische Publikationen im deuten Sprachraum:
Fußnote: Quellenverweis im Chicago Style
– Quellennachweis im Fließtext: „Harvard style“
– Endnoten
• Auf korrekte Positionierung achten! (Sinn!)
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Zitierregeln für Rechtsnormen
• Österreich
– Bundesrecht
– Landesrecht
– Sonderfälle
• Verweise auf bestimmte Paragraphen
• Gesetzesmaterialien
• Europa
• Diese Regeln werden sinnvollerweise in der Hilfe zur
Online-Prüfung eingefügt, also im Kontext der
Anwendung!
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Zitierregeln für Entscheidungen
• Österreich
– Unveröffentlichte Entscheidungen
– Leitsätze (Rechtssätze)
– Sonderfälle
– Glossierte Entscheidungen
• Europa
• Diese Regeln werden sinnvollerweise in der Hilfe zur
Online-Prüfung eingefügt, also im Kontext der
Anwendung!
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Zitierregeln juristischer Fachliteratur
• Beiträge (Aufsätze)
– Fachzeitschriften
– Festschriften
– Sammelwerke
– Kommentare
– Internet-Dokumente
• Selbständige Werke
• Monografien
• Kommentare
• Diese Regeln werden sinnvollerweise in der Hilfe zur
Online-Prüfung eingefügt, also im Kontext der
Anwendung!
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Die wichtigsten juristischen Datenbanken
RIDA *
RDB *
Lexis-Nexis Online
Lindeonline
RIS *
EU-Recht: Eur-Lex * & Curia-DB (EuGH)
deutsches Recht: Juris & Beck online
In der Online-Prüfung werden nur diese * Datenbanken
verwendet!
Genaueres in der letzten Vorlesung zu online-Prüfung!
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Online Nachschlagewerk zur Zitierweise
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit !
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