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Barta: Zivilrecht online
Kaufvertrag
SoWi VL- 1
Kauf und Tausch
 Praktische Bedeutung ...!
 Regelung im Gesetz:
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
Tausch: Austausch "Sache gegen Sache“; §§ 1045 ff ABGB
Kauf : Austausch "Sache gegen Geld“; §§ 1053 ff ABGB
 Historische Entwicklung: Schenkung  Tausch  Kauf
Die unentgeltliche Schenkung ist Wurzel der entgeltlichen Verträge
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



Kauf = Prototyp entgeltlicher Verträge
Kauf und Tausch sind Konsensualverträge / -kontrakte
Beide Verträge sind formfrei! – Auch der Liegenschaftskauf ?
Abschluss des Kaufvertrags


Kaufvertrags-Perfektion = gültig geschlossen, aber noch
nicht erfüllt; noch kein Eigentumserwerb!
Auch die Kaufpreiszahlung bewirkt nicht den
Eigentumsübergang
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Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten
§§ 1061, 1062 ABGB
Geldschuldner +
Geldgläubiger + Sachgläubiger
Sachschuldner
KaufpreisRecht auf
zahlungsKaufpreis
pflicht
VK
K
Haupt(leistungs)pflichten
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Pflicht Kaufgegenstand zu
übergeben: Verschaffungspflicht
Recht auf Übergabe
des Kaufgegenstands
 VK und K sind zugleich Gläubiger und Schuldner und können daher in
Gläubiger- und Schuldnerverzug geraten
 Sog Synallagma: Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht bei
entgeltlichen Verträgen eine mehrfache (genetische, funktionale etc)
Verknüpfung der gegenseitigen Rechte (als Gläubiger) und Pflichten
(als Schuldner)
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Haupt- und Neben(leistungs)pflichten
zB beim Kauf
Recht auf Kaufpreis
Pflicht zur
Kaufpreiszahlung
VK
K
Haupt(leistungs)pflichten
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Pflicht Kaufgegenstand zu
übergeben
Recht auf Übergabe
des Kaufgegenstands
 Neben Haupt(leistungs)pflichten bestehen häufig auch
Neben(leistungs)rechte und -pflichten:
● zB Verwahrung des Kaufgegenstands; § 1061 ABGB
● Insbes aber Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten: zB Montage-, Gebrauchs- oder Reparaturanweisung;
Informationsrechte: zB Hotline
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Besonderheiten des Liegenschaftskaufs (1)
 Auch formfrei gültig!
Aber: schriftliche Vertragsausfertigung für
Verbücherung nötig
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Sie ist Erfüllung(shandlung) des mündlich
geschlossenen Vertrags !
Grundbuchsverfahren ist ein Aktenverfahren
 Aufsandung(serklärung): § 32 GBG
 Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Finanzamts
 Allenfalls weitere Genehmigungen nötig !

ZB grundverkehrsbehördliche Genehmigung
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Liegenschaftskauf (2)
 Sicherungsmöglichkeiten sind wichtig:


Anmerkung der Rangordnung + RangOBescheid – sichert den VK und K; §§ 53 ff GBG
Restkaufpreishypothek
– sichert nur Verkäufer

Treuhandlösung
– sichert beide, jedoch...!
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Zurückhalten der Aufsandungserklärung
– Sichert nur Verkäufer – Eine Art
Eigentumsvorbehalt!
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Nunmehr: BTVG 1997
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KSchG
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ABGB, UGB und KSchG
Zusammenspiel der Vorschriften
von ABGB, UGB und KSchG: Sie
gelangen häufig gleichzeitig zur
Anwendung
UGB
Sonderregeln
für Unternehmer
KSchG
Sonderregeln
für Verbraucher
Gemeinsamer Anwendungsbereich
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ABGB
Grundlage für alle Rechtsgeschäfte
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Konsumentenschutzgesetz / KSchG
BGBl 1979/140
 Schutz von Verbrauchern vor Überrumpelung und
unlauterem Wettbewerb
 Überlegungen des Gesetzgebers:
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Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit (vor allem der
Inhaltsfreiheit) durch Vertragsschablonen und aggressive
Vertriebsmethoden
SITUATION FRÜHER:
● Einzelverträge
● Rechtsgeschäfte über
einfache Bedarfsgegenstände
● persönlicher Kontakt der
Kontrahenten
● Geringe wirtschaftliche Unterschiede
● Überschaubarkeit des Marktes
JETZT:
● Massengeschäft
● größere Tragweite der Geschäfte
● Undurchschaubarkeit der
Produktion und der Vertriebsmethoden für Konsumenten
● Konzentration der Anbieter
● Riesiges Warenangebot
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KSchG 1979
 § 1: Legaldefinitionen - zB
Verbraucher, Unternehmer
 § 12: Verbot der Gehaltsabtretung
 § 2 Abs 2: relativ zwingendes
Recht
 § 14: Gerichtsstand
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 §§ 3, 4: Rücktrittsrecht bei
Haustürgeschäften
 § 13: Terminsverlust
 § 15: Verträge über
wiederkehrende Leistungen
 § 5: Kostenvoranschläge
 §§ 25a-25d: Kredite von
Ehegatten und Verbrauchern
 §§ 5a-5j: Vertragsschlüsse im
Fernabsatz
 §§ 27b – i: Heimverträge
 § 6: unzulässige
Vertragsbestandteile
 §§ 30a ff: Immobiliengeschäfte
 § 7 Mäßigung von An- und
Reugeld
 §§ 28, 29: Verbandsklage
 §§ 31b-31f:
Reiseveranstaltungsvertrag
 §§ 8, 9, 9a, 9b, 23:
Gewährleistung + Garantie
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AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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AGB - Allgemeines
 Zweck: Kaufmännisch-rechtliche Rationalisierung
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AGB : Vertragsschluss unter Beifügung von AGB
(Vertrags) Formblätter: das sind "vorgefertigte" Verträge
 Rationalisierung durch AGB:
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Kurze Vertragstexte und Offerten werden möglich
Typisierung immer gleicher Verträge
Gleichbehandlung von Kunden
aber auch Gefahr einseitig vorteilhafter Verträge
Was wird geregelt? - ZB Liefer- und Zahlungsbedingungen, Schadenersatzansprüche, Freizeichnungsklauseln, Eigentumsvorbehalte, Rücktrittsrechte
 Zwei zentrale Fragestellungen: Geltungsgrund +
Inhaltskontrolle von AGB
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AGB – Geltungsgrund/1
 ... liegt in der ausdrücklichen oder
schlüssigen Einzelvereinbarung
§ 863 ABGB
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AGB dürfen daher nicht im nachhinein
unterlegt oder abgeändert werden
 Der Einzelvertrag kann aber von erstellten
AGB abweichen
 Vertragspartner muss wenigstens Einsicht
(in AGB) nehmen können
Beispiele: Deutlicher Hinweis im Formular; Abdruck auf
Rückseite – Gefahr des "Kleingedruckten"
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AGB – Geltungsgrund/2
 § 864a ABGB: Ungewöhnliche und nachteilige
Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil; trotz
"Vereinbarung" !
 Unter Unternehmern besteht oft ein
Handelsbrauch (§ 346 UGB), dass zu AGB
abgeschlossen wird; zB für AÖSp
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Dann ist nicht einmal mehr ein Hinweis auf sie nötig !
 Auslegung wie Verträge: §§ 914, 915 ABGB –
sog Unklarheitenregel!
 Rahmenverträge sind eine Art gemeinsam
ausgehandelter AGB für bestimmte längerfristige
Geschäftsbeziehungen
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AGB – Inhaltskontrolle/1
 AGB bergen die Gefahr der Übervorteilung
durch das Ausnützen von Marktmacht
 Daher: Auch schon vereinbarte, aber gesetz- oder
sittenwidrige AGB können noch nachträglich
(= ex post) gerichtlich kontrolliert werden !
 Möglichkeit:
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Individuelle Kontrolle durch Klage
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oder
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Verbandsklage (samt Abmahnung):
§§ 28 ff KSchG; Österr Arbeiterkammertag;
Bundeswirtschaftskammer, etc.
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AGB – Inhaltskontrolle/2
 Normative Kriterien für gerichtliche
Inhaltskontrolle:

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§ 879 Abs 1 ABGB: "Gute Sitten„ als
Generalklausel
§ 879 Abs 3 ABGB: grob benachteiligende
Nebenbestimmungen
§ 864a ABGB: Ungewöhnlichkeitsregel
§ 6 KSchG: unzulässige Vertragsbestandteile
Auslegung wie Verträge: insbes § 915 ABGB
 Rechtsfolge bei Gesetz- oder
Sittenwidrigkeit: Teilnichtigkeit/Restgültigkeit
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AGB - § 6 Abs 1 KSchG
 § 6 Abs 1 KSchG: "Für den Verbraucher
sind besonders solche Vertragsbestimmungen [iSd § 879 ABGB] jedenfalls nicht
verbindlich, ...": Etwa

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


unbestimmte oder überlange Antragsbindung
des Verbrauchers
überstrenge Zugangserfordernisse
Ausschluss von Schadenersatz für vorsätzliche
und grob fahrlässige Schädigung
Beweislastverträge
unangemessen kurze Verfallszeiten für
überlassene Sachen
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AGB (8) - § 6 Abs 2 KSchG
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 § 6 Abs 2 KSchG: „sofern ... sie [nicht] im
einzelnen ausgehandelt “ wurden, gilt das
gleiche für folgende Klauseln:
 ungerechtfertigtes Rücktrittsrecht des
Unternehmers
 Vertragsüberbürdung an ungenannte
Dritte
 einseitige Leistungsänderungen
 Ausschluss von Schadenersatz für
Schäden an übernommenen Sachen
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culpa in contrahendo
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Verkehrssicherungspflichten
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Fallgruppen von Verkehrssicherungspflichten
 ... aus bestehendem Vertrag
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zB Kokosläufer in Rechtsanwaltskanzlei
Betonsockel eines Sessellifts
KAC-Eishokeymatch
Concord-Landung in Linz-Hörsching
 ... aus vorvertraglicher Verpflichtung (c.i.c.)
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Rolltreppe in Kaufhaus Tyrol
Stufen zum Bäckerladen
Linoleumrollen-Fall
 ... aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
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zB Pflichten gegenüber Krankenhausbesuchern (str.)
 ... aus bloß deliktischem Verhalten
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Allgemeine Schutznormen iS des § 1311 ABGB
Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten
–
zB § 93 StVO Gehsteigreinigung, Dachlawinenschutz
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cic – Allgemeines/1
 Mit Aufnahme eines rechtsgeschäftlichen
Kontakts beginnt ein gesetzliches
Schuldverhältnis, dessen
Inhalt Schutz-, Aufklärungs- und
Sorgfaltspflichten gegenüber dem
Geschäftspartner sind
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Typische Situation: Vorverhandlungen zu einem
Vertrag
 nicht gesetzlich geregelt, aber von der Rspr
durch Rechtsanalogie gewonnen
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cic - Verkehrssicherungspflichten
 Grundgedanke:

Wer einen geschäftlichen Verkehr eröffnet, hat für die
Sicherheit seiner Kundschaft zu sorgen
 Ausdehnung des Grundgedankens der cic auf:

Kontakte von Geschäftsleuten/Unternehmen mit
potentiellen Kunden
– zB Hotels, Kaufhäuser, SB-Läden, Cafe's, Verkehrsbetriebe, Lifte
 cic-Haftung ist eine Verschuldenshaftung:
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
Leichte Fahrlässigkeit genügt !
Weinbeeren-Fall: Frau rutscht in SB-Laden auf
Weinbeere aus und stürzt; OGH: kein Verschulden
des Geschäftsinhabers, daher keine Haftung !
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cic - Entscheidungsbeispiele
 Schutz und Sorgfaltspflichten bei
vertraglichen Vorverhandlungen:
● Golfhotel-Fall (siehe gleich): SZ 52/90 = JBl 1980, 33
● EDV-Anlage für medizinisch-diagnostisches Labor
 Vorvertragliche Verkehrssicherungspflichten:
● Vereiste Stufen vor Bäckerladen
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● Rolltreppe im Kaufhaus Tyrol
● Schunkeln im Festzelt
● Bananenschalenfälle
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cic - Golfhotel-Fall
 Hotelier wollte Golfplatz errichten:
Kreditverhandlungen mit Abteilungsleiter seiner Bank
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
(Interne) Beschränkungen der Vertretungsmacht des
Angestellten (hier Gesamtprokura mit Vorgesetzten) muss
Kunden erkennbar sein
Leiter der Kreditabteilung machte (entgegen Richtlinien)
dennoch Kreditzusage
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 Kunde vertraute auf das Zustandekommen des
Kreditvertrags und machte Aufwendungen
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zB Rechtsanwaltskosten
 OGH lässt Bank für vorvertragliches Verschulden
(c.i.c.) ihres Prokuristen haften: Vertrauensschaden
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