Transcript SchadEAT

Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB
 Große Bedeutung für die Praxis
 § 1311 Satz 1 ABGB: Grundsätzlich hat jeder seinen
Schaden selbst zu tragen


Viele Schäden werden daher nicht ersetzt:
– zB verlorener Schlüsselbund, Sturz mit Fahrrad
‚Zufall‘ im juristischen Sinn = Ereignis, das von keiner
Seite zu verantworten ist; kein Verschuldensvorwurf
 Zur Schadensüberwälzung vom Geschädigten auf
den Schädiger braucht es (eine) Norm/en:
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

SchadenersatzR = Summe der (Überwälzungs)Normen
(im ABGB) +
Sondergesetze: zB EKHG, AHG, D(N)HG, PHG ...
Einf 11 1
Woraus entstehen Schadenersatzansprüche?
 Aus ‚verletztem‘ Vertrag (ex contractu) oder
vertragsähnlicher Beziehung (cic):

zB Lieferant liefert ‚schlampig‘
 Aus (zivilrechtlichem) Delikt (ex delicto)

Ohne Zusammenhang mit einem Vertrag;
zB Autofahrer stößt Fußgängerin nieder
– Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten
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 Günstiger sind Ansprüche aus Vertrag!

Daher stützt man – wenn möglich – seinen
Schadenersatzanspruch darauf
– Ersatz kann aber nur ‚1x‘ erlangt werden
Einf 11 2
SchadenE = gesetzliches Schuldverhältnis
Vgl § 859 ABGB
 Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB
 Andere gesetzliche Schuldverhältnisse – D.h. es
entstehen (ohne weiteres Zutun der involvierten Parteien)
allein aufgrund des Gesetzes Schuldverhältnisse:
 Ungerechtfertigte Bereicherung
– Kondiktionen: §§ 1431ff ABGB ua

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
– §§ 1035 ff ABGB
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
Gläubigeranfechtung
– AnfO

culpa in contrahendo (cic)
Einf 11 3
‚Warum‘ ist Schaden zu ersetzen?
 Gedanke ausgleichender Gerechtigkeit;
sogenannter Schadensausgleich
 Gedanke der Schadensprävention
iSv Schadensverhütung


General-prävention
Spezial-prävention
 Vergeltungsgedanke/Rache
– Talionsprinzip: ‚Auge um Auge, Zahn um Zahn‘
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 Soziale Überlegungen/Billigkeit
– spielen im Schadenersatzrecht grundsätzlich keine
Rolle
– der Schädiger kann arm, der Geschädigte reich sein,
dennoch hat der Arme vollen Ersatz zu leisten
– Ausnahmen: zB § 1310 ABGB (3 Fälle); § 2 DNHG
Einf 11 4
Schadenersatzrecht - Strafrecht
 Derselbe Sachverhalt kann zugleich (also
kumulierend) zur (Rechts)Folge haben:
 privatrechtlichen Schadenersatz
– Zivilgericht

gerichtliche Strafe
– Strafgericht; StGB

Verwaltungsstrafe
– Verwaltungsbehörde; VStG, StVO
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 § 1338 ABGB

Abgrenzung der Bereiche bereitet immer wieder

Schwierigkeiten
Bedeutsam auch für die Zuständigkeit:
Verwaltungsbehörde - Strafgericht - Zivilgericht
Einf 11 5
Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs
Es müssen kumulativ vorliegen :
1. Schaden

Frage: Ist ein Schaden entstanden ? Welcher ?
2. Kausalität

Frage: Ist der Schaden vom Schädiger (durch eine
Handlung oder Unterlassung) verursacht worden ?
3. Verschulden

Frage: Wurde der Schaden schuldhaft zugefügt?
Bei Gefährdungshaftungen fehlt dieses Kriterium
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4. Rechtswidrigkeit

Frage: War die Handlung oder Unterlassung rechtswidrig?
Rechtswidrigkeit setzt einen Normverstoß voraus! Konkret:
einen Verstoß gegen gesetzliche Ge- oder Verbote oder
einen Vertrag
Einf 11 6
Was heißt Schaden?
 § 1293 Satz 1 ABGB unterscheidet:

Vermögensschäden: §§ 1331, 1332 ABGB

Nicht-Vermögensschäden: §§ 1325 - 1330 ABGB
– Körperverletzungen, Freiheitsverletzungen etc
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 Ersatz ideeller/immaterieller Schäden:

zB "Schmerzengeld“; § 1325 ABGB

"Wert der besonderen Vorliebe“; § 1331 ABGB
Einf 11 7
Schadensermittlung: Differenzmethode
Nach Gschnitzer
 Wie stünde der Betroffene ohne das Schadensereignis ?

Besser? Dann hat er dadurch einen Nachteil erlitten, ist
geschädigt.
 Wir vergleichen also 2 Lagen miteinander:

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
die wirkliche, die durch das (Schadens)Ereignis
eingetreten ist, und
die gedachte, hypothetische Lage, die ohne
Schadenseintritt bestehen würde
 Ist die wirkliche, Lage gegenüber der gedachten
zum Nachteil des Betroffenen, sprechen wir von
Schaden und schädigendem Ereignis
Einf 11 8
Kausalität/Verursachung
 Ein Schaden muß vom Schädiger verursacht werden,
sein Verhalten (Handeln oder Unterlassen) muß kausal
sein
 Juristische Kausalität deckt sich nicht völlig mit
naturwissenschaftlich-philosophischer Kausalität (Zurechnung):



Kausalität der Unterlassung
Zurechnung fremden Verhaltens; zB Gehilfenhaftung
eigene rechtliche Kausalität des Zusammenwirkens nach §
1301 f ABGB: zB Wirtshausrauferei
 Rechtliche Kausalitätskonzepte:
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

Äquivalenz- oder Bedingungslehre: csqun-Konzept
Adäquanzkonzept
Theorie der wesentlichen Bedingung;
Sozial(versicherungs)recht und öffentliches Recht
Einf 11 9
Die großen Zurechnungskonzepte
 Äquivalenz-/Bedingungs-/csqun-Konzept


Faustregel ohne theoretischen Anspruch
Gleichheit aller Bedingungen
 Adäquanzkonzept


StrafR + ZivilR
Kriterien: Wahrscheinlichkeit + Typizität +
Vorhersehbarkeit; ex ante- oder ex post-Betrachtung
 Theorie der wesentlichen Bedingung
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

ÖffR: zB Sozialversicherung und SozialR
Moderne Gefahrkreislehre: haftungsbegründende und
haftungsausfüllende Kausalität
Einf 11 10
Kausalfilter
Input: Naturwissenschaftl-philosoph Bedingungsspektrum +
rechtliche Bedingungen
Äquivalenz
Adäquanz
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ThdwB
Selektions- und
Kreationsleistung
rechtlicher Zurechnungskonzepte
Output:
Rechtlich
relevante iSv
zurechenbare
Kausalbedingungen
Einf 11 11
Kausalitätsspektrum
Kausalität muß vom Anspruchswerber
wenigstens wahrscheinlich gemacht
werden, nicht nur möglich sein!
0%
Möglichkeit
50 %
Wahrheit/
Wirklichkeit
Wahrscheinlichkeit
100 %
Schlichte W.
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höhere W.
 In der RO besteht weder ein einheitlicher
Kausalitäts-, noch ein einheitlicher
Wahrscheinlichkeitsmaßstab
höchste W.
an Sicherheit
grenzende W.
Einf 11 12
Sonderformen der Kausalität
 Natürliche und juristische Kausalität

Jurist baut auf naturwissenschaftlichphilosophischer Kausalität auf
 Alternative Kausalität

Jäger schießen, nur einer trifft; man weiß aber
nicht wer
 Kumulative Kausalität
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

mehrere (Teil-)Ursachen führen gemeinsam
Schaden herbei
zB Abwässer mehrerer Industriebetriebe
verursachen Fischsterben
Einf 11 13
Überholende oder hypothetische Kausalität
 Anlageleiden konkurriert zB mit Unfallschaden: Etwa ein
vorhandener Kopftumor führt nach schwerer Körperverletzung durch einen Kfz-Unfall zum Tod
 Frage: Wer trägt welchen
Wer trägt für diese Zeit
Teil des Schadens ?
die Unterhaltskosten?
1. Kausalreihe
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Anlageleiden
2. Kausalreihe
Unfall
Tod
Angenommener Tod
durch Anlageleiden,
also ohne Unfall
Einf 11 14
Verschulden (culpa)
 Verschulden = rechtlich vorwerfbares Verhalten
 ABGB steht auf Standpunkt der
Verschuldenshaftung; §§ 1295 und 1306 ABGB
 Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit =
Verschuldensfähigkeit


Beginn mit Vollendung des 14. Lj: § 153 ABGB
aber wichtige Ausnahme: § 1310 ABGB
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 Es gibt aber auch sog: NichtVerschuldenshaftungen


Gefährdungshaftung; EKHG, PHG, § 1318 ABGB
Erfolgs- oder Kausalhaftung; zB § 1315 ABGB
Einf 11 15
Arten des Verschuldens
 Vorsatz = böse Absicht, dolus

§ 1294 ABGB: Verursachung eines Schadens „mit
Wissen und Willen“
 Fahrlässigkeit = Versehen, culpa



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
§ 1294 ABGB: Handeln aus schuldbarer Unwissenheit,
mangelnder Aufmerksamkeit/ Sorgfalt etc
Kurz: Fahrlässig handelt, wer gebotene Sorgfalt außer
Acht läßt; vgl § 1297 ABGB
Leichte Fahrlässigkeit: ‚Kleiner‘ Sorgfaltsverstoß, der
auch sorgfältigen Menschen bisweilen unterläuft
Grobe Fahrlässigkeit: ‚Auffallende Sorglosigkeit‘; die
gebotene Sorgfalt wird in ungewöhnlicher Weise verletzt,
weshalb der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich,
sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist:
§ 1325 ABGB
Einf 11 16
Konsequenzen der Verschuldensgrade
 Umfang/ Höhe des Ersatzes hängt bei
Vermögensschäden

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
im bürgerlichen Recht vom Verschuldensgrad
ab
anders im Handels-/ UnternehmensR!
Ersatz des wirklichen/ positiven Schadens
(damnum emergens) + des entgangenen
Gewinns (lucrum cessans) schon ab leichter (!)
Fahrlässigkeit
 Idee: Je größer das Verschulden, umso mehr
ist zu ersetzen – Gerechtigkeitsüberlegung
Einf 11 17
Mitverschulden: § 1304 ABGB
 Hier trifft auch den Geschädigten am Schadenseintritt Verschulden; sog Eigenverschulden
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
Mitverschulden spielt in der Prozeßpraxis eine
wichtige Rolle: Schädiger erheben gerne prophylaktisch
einen Mitverschuldensvorwurf, um die eigene
Ersatzpflicht zu mindern !
 Schadensteilung nach Verschuldenanteil oder,
wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu
gleichen Teilen
 Gesetzliche Mitverschuldensfiktion


Verletzung der Sicherheitsgurt- oder Sturzhelmanlegepflicht;
Rechtsfolge: Reduzierung eines allfälligen Schmerzengeldanspruchs
Einf 11 18
Unfallbilanz mit und ohne Sicherheitsgurt
80%
79%
70%
60%
Die Gurtenanlegequote liegt bei 72 %
= Schlusslicht der OECD-Länder
59%
ohne Gurt : insgesamt 2.550
mit Gurt : insgesamt 22.381
50%
40%
30%
20%
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10%
0%
13%
16%
11%
8%
8%
1%
Stand 2001
Quelle: KfV
Einf 11 19
Rechtswidrigkeit
 Rechtswidrig ist ein Verhalten, das gegen Geoder Verbote der Rechtsordnung verstößt



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
§ 1294 ABGB
gegen einen Vertrag; ‚lex contractus‘
gegen ein Gesetz; zB StGB, StVO
gegen die guten Sitten: § 879 ABGB
 Rechtswidrigkeit beinhaltet einen Normverstoß
 Unterlassung ist rechtswidrig, wenn Handeln
rechtlich geboten ist, etwa:

§§ 140 ff ABGB: Unterhaltspflicht der Eltern
Einf 11 20
Die ‚vier‘ Fragen des Schadenersatzrechts
Nach Gschnitzer:
 Was heißt Schaden ?
 Wann ist Schaden zu ersetzen ?
 Wie ist Schaden zu ersetzen ?
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 Warum ist Schaden zu ersetzen ?
Einf 11 21
‚Wie‘ ist Schaden zu ersetzen?
Grundsätzlich
§ 1323 Satz 1 ABGB: „... muß alles in den
vorigen Stand zurückversetzt werden“

sog Naturalersatz (restitutio in integrum)
– Schädiger kann daher dem Geschädigtem Geldersatz
nicht aufdrängen ! (Ausnahmen der Rspr!)
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
Geldersatz: „Schätzwert", wenn Naturalersatz
nicht möglich oder nicht ‚tunlich‘ ist
– sog gemeiner Wert: § 305 ABGB
– nur ausnahmsweise ist Geldersatz zu leisten
– zB nach § 1 Abs 1 letzter Satz AHG
Einf 11 22
Beweislast und Gehilfenhaftung
 Geltendmachung (von Schäden) aus Vertrag und
Delikt: Vergleich
 Beweislast:


vertraglich: § 1298 ABGB = günstiger für Geschädigte
deliktisch: § 1296 ABGB = ungünstiger für Geschädigte
 Gehilfenhaftung:

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
vertraglich: § 1313 a ABGB = günstiger für Geschädigte
deliktisch: § 1315 ABGB = ungünstiger für Geschädigte
 Beispiel: Hoteldiener hilft beim Abladen von
Gästegepäck
a) und beschädigt einen Koffer oder den Gast selbst
b) verletzt einen Passanten
Einf 11 23
Ersatz von Vermögensschäden
 Höhe des Ersatzes ist abhängig vom Verschuldensgrad

§§ 1331, 1332 ABGB
 Bei leichter Fahrlässigkeit:

sog Schadloshaltung (§ 1323 ABGB): Ersatz des erlittenen,
‚positiven‘ Schadens; § 1331 ABGB: gemeiner Wert
 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz:

sog „volle Genugtuung“ = Schadloshaltung +
entgangener Gewinn. Im UR/HR ist entgangener
Gewinn schon ab leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen: §
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349 U/HGB (früher Art 8 Nr 2 EVHGB)
 Bei Verstoß gegen ein Strafgesetz oder Handeln
aus Mutwillen und Schadenfreude: § 1331 ABGB
sog ‚Affektionsinteresse‘ = „Wert der besonderen Vorliebe“
Einf 11 24
Ersatz von Körperverletzungen
Nach § 1325 ABGB sind bei Körperbeschädigung
immer (!) zu ersetzen:

dh. ohne Unterschied des Verschuldensgrades schon ab leichter
Fahrlässigkeit !
 Heilungskosten

Reicht von ärztlicher Erstversorgung bis zur
Rehabilitation etc = normativ aufgeladener weiter Begriff
 Verdienstentgang
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
der entgangene + bei Erwerbsunfähigkeit der künftig
entgehende Verdienst
 angemessenes Schmerzen(s)geld

= Ersatz des ideellen Schadens
Einf 11 25
Berechnung des Verdienstentgangs
 Nach § 1325 ABGB kann Verdienstentgang auf zwei
Arten berechnet werden: entweder(!)


konkret = Differenz zwischen bisherigem und künftigem
Einkommen/Verdienst
oder
abstrakt = objektive Minderung/Verringerung der
Erwerbsfähigkeit; Minderung der Erwerbsfähigkeit/MdE
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 Der Verdienstentgang ist positiver/wirklicher
Schaden


nicht bloß entgangener Gewinn !
Geschützt wird auch ein Nebeneinkommen oder das
Einkommen Selbständiger
Einf 11 26
Tödliche Körperverletzung: § 1327 ABGB
„Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so
müssen nicht nur alle Kosten [s. § 1325] , sondern auch
den Hinterbliebenen [zB Kindern od Gatte/in], für deren
Unterhalt der Getötete zu sorgen hatte, das, was ihnen
dadurch entgangen ist, ersetzt werden.“
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 Hier handelt es sich um die gesetzliche Anordnung
von Drittschadensersatz !
 Ein Kind muß nach der Rspr, um gem § 1327 ABGB
unterhaltsberechtigt zu sein, im Zeitpunkt der
Verletzung bereits gezeugt sein
Beachte: Vgl mit § 1327 ABGB
- § 12 EKHG: Verkehrsunfälle
- §§ 332 ff ASVG: zB Arbeitsunfälle
Einf 11 27
Entgangener Gewinn/Wert der besonderen
Vorliebe: § 1331 ABGB
Bei Vermögensschäden ist (auch) zu
ersetzen:
 entgangener Gewinn = Verlust von (in nuce
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bereits existenten, realistischen) Gewinnaussichten
 ab grober Fahrlässigkeit („auffallende
Sorglosigkeit") und natürlich
 bei Vorsatz.
 „Wert der besonderen Vorliebe“; sog
Affektionsinteresse
 bei Verstoß gegen ein Strafgesetz, oder

bei Schädigung aus Mutwillen und
Schadenfreude
Einf 11 28
Abstrakte Rente (1) - Voraussetzungen
 Wird Verdienstentgang nach § 1325 ABGB
abstrakt berechnet, spricht man von
abstrakter Rente
 Voraussetzungen (ihres Zuspruchs):


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
objektive Minderung der Erwerbsfähigkeit
Dauerschaden
künftige Einkommensminderung
wahrscheinlich
Einf 11 29
Abstrakte Rente (2) - Funktion
 Rechtsprechung: Überlegungen


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
Gedacht als Ausnahme für Härtefälle bei
Dauerschäden
weil zur Zeit kein ziffernmäßig - also konkret ! faßbarer Verdienstentgang vorliegt, gingen
Verletzte leer aus
Funktionen
– Sicherungsfunktion gegen künftige Benachteiligung am
Arbeitsmarkt
– Ausgleichs- oder Erschwernisfunktion: für künftige körperliche
und geistige Mehranstrengungen
– Rente soll die Möglichkeit bieten, einen Deckungsfonds
anzulegen
Einf 11 30
Abstrakte Rente (3) - Berechnung
 Berechnung nach der Pieglerschen Formel


Höhe der abstrakten Rente = 50 % der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE)
in Anlehnung an § 273 ZPO: freies richterliches Ermessen
 Beispiele

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
Kahnbeinbruch eines Maurers an rechter Hand
– OGH 3.3.1966, 2 Ob 41/66, EvBl 1966/355
– führt zu Arthrose und in der Folge zu Arbeitsbehinderung
– Angenommene (durchschnittliche) Minderung der Erwerbsfähigkeit:
17,5 % (50 % = 8, 75 %) - Monatliches Durchschnittseinkommen
(1963/1964): 2.750,- S (1 % = 27,50 x 8,75 = 240,62) - monatliche
(abstrakte) Rente: 250,- S
Verletzung eines Hoteldirektors (mit Reitbetrieb)
– OGH 12.5.1981, 2 Ob 64/81, RZ 1982/9:
– Angenommene Minderung der Erwerbsfähigkeit: 30 %;
Monatseinkommen 21.200,- S; monatliche Rente: 3.000,- S
Einf 11 31
Abstrakte Rente (4) - Weitere Beispiele
 Unfall eines Bauernsohnes beim
Heuabladen:


OGH 14.7.1927, 3 Ob 631/27, SZ 9/85
Österreichische Ur-Entscheidung zur Zeit der
großen Wirtschaftskrise
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 Fußverletzung einer Näherin bei Unfall mit
Nähmaschine in einer Textilfabrik

OGH 26.3.1987, 8 Ob 25/87
Einf 11 32
Beweislast
 Entscheidend für Prozeßgewinn oder -verlust!
 Frage: Wer hat im Prozeß, was zu beweisen ?
 Wer (hat zu beweisen)?
 Kläger oder
 Beklagter
 Was (ist zu beweisen)?



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
Schaden
Kausalität
Rechtswidrigkeit
Verschulden
 Faustregel: Im Prozeß muß jede Partei die
Voraussetzungen der für sie günstigen
Rechtsnormen behaupten und beweisen!
Einf 11 33
‚Wer‘ hat im Prozeß „was“ zu beweisen ?
Normale Beweislast:
Was zu beweisen ist Wer beweispflichtig ist,
= Beweisthema trägt die Beweislast
Schaden
Verschulden
Geschädigter
- nach § 1296 ABGB:
Zu § 1298 ABGB: OGH verlangt ab
Geschädigter
grober Fahrlässigkeit Verschuldensbeweis
durch Geschädigten (Aufhebung der
- nach § 1298 ABGB:
Beweislastumkehr)! – Anders das
Schädiger (Beweislastumkehr)
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Kausalität
Rechtswidrigkeit
Bemerkungen
Schrifttum
Geschädigter
Mindestens Wahrscheinlichkeit einer
Verursachung notwendig; bloße
Möglichkeit genügt nicht! Jedoch:
Beweislastumkehr zB bei SchutzgesetzVerletzung iSd § 1311 ABGB
Geschädigter
Beweis für Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (Notwehr, Notstand, Selbsthilfe)
trifft Schädiger
Einf 11 34
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Non Liquet (1)
 „Eine Rechtsnorm ist nur anwendbar, wenn ihr
abstrakter Tatbestand mit dem konkreten
Sachverhalt übereinstimmt. Sie ist nicht
anwendbar, wenn auch nur eine
entscheidungserhebliche Tatsache widerlegt
wird. Bisweilen läßt sich aber eine solche
Tatsache nicht klären (non liquet): dann
benachteiligt diese Ungewißheit jene Partei,
welche die Rechtsnorm zum Prozeßsieg
braucht.“ (R. Holzhammer)
– Non liquet = es ist nicht klar/ es besteht keine
Klarheit !
Einf 11 35
Non Liquet (2)
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 Das Gericht entscheidet nach den Regeln über
die Beweislast gegen jene Partei, der der
Beweis über die nicht aufgeklärte Tatsache
oblegen wäre!
 Im Strafrecht
gilt diese Regel nicht und es existiert auch keine
Beweislast; sondern materielle Wahrheitsfindung. Es gilt der Grundsatz: in dubio pro reo
= im Zweifel für den Angeklagten

Ausnahme: Privatanklagedelikte !

Alte Regel: schon im antikenGriechenland!
Einf 11 36
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Beweislast im Schadenersatzprozeß
 § 1295 Abs 1 ABGB
 § 1296 ABGB
 Dh nichts anderes, als daß grundsätzlich
der Geschädigte beweisen muß, daß ein
anderer den Schaden schuldhaft
herbeigeführt hat;
den Geschädigten trifft im deliktischen
Bereich die Beweislast für seinen
Schaden, die Kausalität und das
Verschulden des Schädigers
Einf 11 37
Beweislast bei Delikts- und Vertragshaftung
 Deliktshaftung:
Beweislast nach § 1296 ABGB


Die Beweislast trifft hier den Geschädigten
Der Geschädigte hat aber nicht nur das Verschulden,
sondern auch die anderen Schadenersatzvoraussetzungen zu beweisen
 Vertragshaftung:
Umkehr der Beweislast § 1298 ABGB

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
Hier trifft also den Schädiger die Beweislast.
Wenn der Schädiger seine Schuldlosigkeit nicht
beweisen kann, gereicht ihm dies zum
(prozessualen) Nachteil, er verliert den Prozeß.
Beachte: Was nützt es, wenn man recht hat und es doch nicht beweisen
kann ?! - Daher: Bei wichtigen Rechts- und Wirtschaftsakten immer
auch an die Beweisbarkeit denken !
Einf 11 38
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Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB
 § 1298 Satz 1: „Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung
seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit
ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem liegt
der Beweis ob.“
Konsequenz: Schädiger muß beweisen, daß ihn kein
Verschulden trifft !
 § 1298 ABGB betrifft Verletzungen schon bestehender
schuldrechtlicher (Sonder)Beziehungen
 OGH: Diese Beweislastumkehr gilt nur (!) bei leichter,
nicht für grobe Fahrlässigkeit: Dieser Beweis obliegt nach
der Rspr dem Geschädigten; Kritik der Lehre!
 Gilt auch für Schäden wegen:


Schlechterfüllung anläßlich der (Schuld-)Erfüllung und
Bei Verletzung (vor)vertraglicher Pflichten
Einf 11 39
Sonderformen der Beweislast
 Beweislastumkehr:


Insbes § 1298 ABGB; vgl auch §§ 1319, 1320 oder
§ 970 Abs 1 ABGB
Bei sog Schutzgesetzverletzungen iSv § 1311
ABGB gewährt Rspr Beweislastumkehr;
Beispiel: Medizin-/Arzthaftung: Verletzung der
Aufklärungspflicht durch behandelnden Arzt
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 Andere Beweiserleichterungen:

zB Prima-Facie- oder Anscheinsbeweis

Kausalvermutungen; § 79 d GTG
Einf 11 40
Der Prima-Facie-Beweis
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 Zweck: Dient der Beweiserleichterung, insbes des
Verschuldensbeweises für Geschädigte/Kläger
 Beweist der Geschädigte (Kl), daß die Schädigung
nur durch das Verhalten des Schädigers (Bekl)
eingetreten sein kann (res ipsa loquitur!), dann
obliegt dem Schädiger (Bekl) der Gegenbeweis,
daß er (trotzdem) schuldlos ist.
Beispiel: - Fährt ein Auto gegen einen Alleebaum,
spricht dies prima facie für Fahrlässigkeit des Fahrers ...!
- Vgl aber SZ 57/20 (1984): Für Abhandenkommen eines
Schmuckstücks aus einem Hotelzimmer gibt es keinen
typischen Geschehensablauf; daher kommt hier ein
prima-facie-Beweis nicht in Betracht
Einf 11 41
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (1)
 Ein vertraglicher Schadenersatzanspruch
wegen Verletzung von Schutz- und
Sorgfaltspflichten steht nach der Rspr allenfalls
auch einer dritten (vertragsfremden) Person zu:

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

Wenn der Kontakt des Dritten mit der vertraglichen
Hauptleistung bei Vertragsabschluß voraussehbar war
(zB Hydraulik-Öl-Fall) oder die Zuwendung an einen
Dritten erkennbar war; zB Geschenk
Oder der Vertragspartner ein sichtbares Eigeninteresse
am Schutz des Dritten hat; zB Krankenhausbesucher
Der Vertragspartner selbst offensichtlich dem Dritten zur
Fürsorge verpflichtet ist; zB weitere Taxi-Gäste
 Bedeutsam: §§ 1298 und 1313a ABGB
Einf 11 42
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (2)
Hydraulik-Öl-Fall
EvBl 1969/96 = JBl 1969,553 = SZ 41/156
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Leitsatz: „Bei Verkäufen in einer zu diesem Zweck
eingerichteten Handlung (zB Tankstelle, soweit sie
Kraftwagenzubehör wie Öl, Treibstoff, Reinigungsmittel
usw feilhält) ist nach den Regeln des redlichen
Verkehrs anzunehmen, daß vom Verkäufer die
Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage nicht nur der
Person gegenüber, die zwar die Sache kauft, bezahlt
und entgegennimmt - aber häufig anonym bleibt - ,
sondern auch dem Dritten gegenüber, für den die
Sache allenfalls bestimmt ist, übernommen werden.“
Einf 11 43
Dritt- oder mittelbarer Schaden (1)
 Grundsätzlich werden nur unmittelbare
Schäden ersetzt!

OGH: „Mittelbar ist ein Schaden dann, wenn er nicht in der
Richtung des Angriffs, sondern infolge einer Seitenwirkung
in einer Interessensphäre eintritt, die nicht durch das
Verbot des Angriffs geschützt ist.“
– SZ 34/112 (Holzbrückeneinsturz); JBl 1966,86 (Heilungskosten); EvBl 1966/305 (Pflanzenschutzzeugnisse) ua
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

Wird eine Opernsängerin auf dem Weg zur Oper verletzt,
ist das ein unmittelbarer Schaden; nicht dagegen der
Kartenausfall (wegen Absage) und ein allfälliges
Ersatzengagement !
§ 1295 ABGB: „Jedermann ...“
– Weite (Drittschadens)Formulierung des Gesetzes wird restriktiv
interpretiert; iSv: Jeder unmittelbar Geschädigte!
Einf 11 44
Dritt- oder mittelbarer Schaden (2)
 Einen ausdrücklichen gesetzlichen
Drittschadenersatz kennen:


§ 1327 ABGB
§ 12 EKHG
Bei Tod des Verletzten
 Die Argumente der Rspr für die starke
Einschränkung des Drittschadenersatzes sind:
Die Ersatzpflicht würde sonst „uferlos“
ausgeweitet
 Schon bei leichter Fahrlässigkeit des
Schädigers könne es zu existenzgefährdenden
Schadenersatzsummen kommen.
Das überzeugt nicht immer !
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
Einf 11 45
Dritt- oder mittelbarer Schaden (3)
Stromkabelfälle
 JBl 1973, 581: Bauer beschädigt beim Baumfällen
Starkstromleitung

Dadurch werden in der Nachbarschaft werden
Elektrogeräte beschädigt; Fernseher, Tiefkühltruhen. OGH
läßt entstandenen Geräteschaden ersetzen: „Ersatzpflicht
für einen sich als unmittelbare Folgewirkung einer
vorangegangenen Schadenszufügung darstellenden
weiteren Schaden, mit dessen Eintritt nach dem
gewöhnlichen Verlauf der Dinge gerechnet werden kann“
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 JBl 1976, 210: Baggerfahrer beschädigt Stromkabel
der Chemie Kundl

Stromausfall führt zur Vernichtung von Bakterienkulturen;
Schaden des Unternehmens wird als Drittschaden nicht
ersetzt
Einf 11 46
Dritt- oder mittelbarer Schaden (4)
Lohnfortzahlungsfälle
 EvBl 1994/135: Ersatzansprüche eines Arbeitgebers
gegen den Schädiger seines Arbeitnehmers


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
Sachverhalt: Arbeitnehmer wird bei Verkehrsunfall
verletzt und fällt für Arbeitgeber länger aus.
Leitsatz: Arbeitgeber ist gesetzlich (§ 8 AngG) zur
Lohnfortzahlung verpflichtet. Dadurch wird Schaden
auf Arbeitgeber überwälzt. - Diesen Schaden hat der
Schädiger nunmehr dem Arbeitgeber zu ersetzen!
Die Drittschadensliquidation der
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei
Verletzung seines Arbeitnehmers durch einen Dritten
wird hier bejaht!
Einf 11 47
Haftungssysteme
 Verschuldenshaftung

zB Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB
 Nichtverschuldenshaftungen:

Gefährdungshaftung
Haftung für Betriebsgefahr; zB EKHG, PHG/MPG

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
Eingriffshaftung
Nachbarrechtlicher Ausgleich: § 364a ABGB
Erfolgshaftung = Haftung für rechtswidrig
eingetretenen Erfolg
Gewährleistung: § 922 ff ABGB
Gastwirtehaftung: §§ 970 ff ABGB
Schuldnerverzug: zB § 1334 ABGB
Gläubigerverzug: §§ 1419, 1425 ABGB
 Billigkeitshaftung: § 1310 ABGB, § 2 DHG
Einf 11 48
Verkehrsunfälle in Österreich
Getötete
Verunglückte
3.000
60.000
2.500
50.000
2.000
40.000
1.500
30.000
1.000
20.000
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500
10.000
Getötete
Verunglückte
0
1970
Quelle: KfV
0
1980
1990
1995
2000
2001
2002
Einf 11 49
Verkehrsunfälle in Deutschland
Getötete
Verunglückte
25.000
700.000
600.000
20.000
500.000
15.000
400.000
300.000
10.000
200.000
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5.000
Getötete
Verunglückte
100.000
0
1970
0
1975
1980
1985 1990
1995
2000
2001
Einf 11 50
EKHG 1959
 Regelt Haftung für Schäden, die durch ein Kfz
oder eine Eisenbahn verursacht(!) wurden
 Sog Haftung für Betriebsgefahr
Gefährdungshaftung
 Wer haftet?
 der Betriebsunternehmer der Eisenbahn
 der Kfz-Halter; Vorbild: § 1320 ABGB
 Haftungsausschluss für:
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
–
–
–
–
–
„blinde Passagiere"; § 3 Z 1 EKHG
Autostopper; § 3 Z 2 EKHG
beim Betrieb tätige Personen (zB Schaffner); § 3 Z 3 EKHG
„Schwarzfahrt"; § 6 EKHG
unabwendbares Ereignis: § 9 EKHG
Einf 11
51
Entwicklung des Halterbegriffs
Der wichtige Halterbegriff des EKHG stammt aus der
Tierhalterhaftung des § 1320 ABGB

Diese aus dem griechischen und römischen Recht: actio de
pauperie (Noxalhaftung)
 Ausdehnung auf immer weitere Bereiche:


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



EKHG 1959: Eisenbahnen (auch Seilbahnen,
Sessel- und Schlepplifte) und Kraftfahrzeuge
Luftfahrzeuge 1957
AtomhaftpflichtG 1964
RohrleitungsG 1975
Wegehalter: § 1319a ABGB (Verschuldenshaftung!)
Gebäudehalter: §§ 1318, 1319 ABGB (-“-)
Einf 11 52
Wer ist Halter ?
 Die Rspr zum Halterbegriff stellt – ähnlich wie
beim Besitz – auf die tatsächliche Beziehung zum
Kfz ab
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
Nicht darauf, wem zB ein Kfz „gehört“ (iSv Eigentum)
 Halter ist danach, wer ein Kfz:
 wirtschaftlich auf eigene Rechnung
gebraucht
und
 darüber tatsächlich verfügen kann
und auch
 über Aufsicht und Verwahrung (im eigenen
Namen) bestimmt
Einf 11 53
Haftung für ‚Zufall‘ und ‚höhere Gewalt‘
Zufall
Verschulden
ABGB
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ABGB +
HaftpflGe
Einzelne
HaftpflGe
Höhere
Gewalt
§ 1311 Satz 1
§ 1311 Satz 2
leichte F
grobe F
Vorsatz
Nur ausnahmsweise wird
dafür gehaftet; zB AtomHG
casum sentit dominus = den
Zufall trägt der ETü = grundsätzlich
keine Haftung für Zufall !
- Einige HaftpflichtGe sehen aber
eine solche Haftung vor
Bei SchutzG-Verletzung:
Beweislastumkehr
Grenze der normalen schadenersatzrechtl Verschuldenshaftung: Was nicht mehr
leichte Fahrlässigkeit ist, ist
Zufall ! ZB Kleinkind erbricht
Essen auf Hotel-Spannteppich
Einf 11 54
Entwicklung der Nichtverschuldenshaftung in Österreich
Preußisches
EisenbahnG 1838
ABGB 1811
§§ 1318, 1319, 1320,
§ 1334 ...
dt.RHG 1871
Ö: Teilrezeption1940
ö.EisbHaftpflG 1869
ABGB III.TN
Kfz-Haftungen ab ca 1900
1916
§§ 364 Abs2, 364a
in Kronländern der Monarchie
dt.ArbeiterunfallV
1884 (ö.UVG 1887)
Rechtspolitische Forderung
Immissionen
Luftfahrzeughaftung
Haftung für Strom & Gas
ab ca 1920
dt.LuftVerkG 1922
AtomHG
1964
WasserrechtsG
EKHG 1959
BergGForderung
Rechtspolitische
Eisenbahnen, KFZ
Seilbahnen, Sessellifte
RohrleitungsG
1975
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ö.ElektrWegG 1922
§ 1a RHG 1943
1954/1975
§§ 183ff
GrundbuchUG
ForstG 1975
§§ 53 ff
UmweltHG
1980
1934/wv 1959
zB §§ 26, 30f
ProduktHG
1988
ImpfschadenG 1973
Nov 1991
ArzneimittelG
1983
Medizinhaftung
GentechnikG 1994
Novelle 1998 (§§ 79a ff)
Einf 11 55
Schadenersatz - BesT: Überblick
 §§ 1299, 1300 ABGB: Sachverständigenhaftung – Rat

Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Baumeister, Pfuscher uvam
 § 1309 ABGB: Schuldhaftes Vernachlässigen der
Aufsichtspflicht/Obsorge; zB für Unmündige
 § 1310 ABGB: Billigkeitshaftung zB Unmündiger
 § 1313 a, § 1315 ABGB: Gehilfenhaftung
Barta: Zivilrecht online

Erfüllungs- und Besorgungsgehilfenhaftung
 § 1318 ABGB: Haftung für gefährlich aufgehängte oder
aufgestellte Sachen; Herauswerfen etc aus einer Wohnung
 § 1319 ABGB: Haftung für Bauwerke
 § 1319 a ABGB: sog Wegehalterhaftung
 § 1320 ABGB: Tierhalterhaftung
 § 1330 ABGB: Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung

Schädigung von Kredit(fähigkeit), Erwerb und Fortkommen
Einf 11 56
Schadenersatz - BesT: Überblick
 §§ 1299, 1300 ABGB: Sachverständigenhaftung – Rat

Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Baumeister, Pfuscher uvam
 § 1309 ABGB: Schuldhaftes Vernachlässigen der
Aufsichtspflicht/Obsorge; zB für Unmündige
 § 1310 ABGB: Billigkeitshaftung zB Unmündiger
 § 1313 a, § 1315 ABGB: Gehilfenhaftung
Barta: Zivilrecht online

Erfüllungs- und Besorgungsgehilfenhaftung
 § 1318 ABGB: Haftung für gefährlich aufgehängte oder
aufgestellte Sachen; Herauswerfen etc aus einer Wohnung
 § 1319 ABGB: Haftung für Bauwerke
 § 1319 a ABGB: sog Wegehalterhaftung
 § 1320 ABGB: Tierhalterhaftung
 § 1330 ABGB: Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung

Schädigung von Kredit(fähigkeit), Erwerb und Fortkommen
Einf 11 57
§ 1299 ABGB
Barta: Zivilrecht online
insbesondere a) der Sachverständigen;
 „Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem
Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder
wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt,
dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder
einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt
dadurch zu erkennen, daß er sich den notwendigen
Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen,
Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel
derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher
ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit
desselben gewußt; oder bei gewöhnlicher
Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich
dem Letzteren ein Versehen zur Last.“
Einf 11 58
§ 1300 ABGB
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 „Ein Sachverständiger ist auch dann
verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in
Angelegenheiten seiner Kunst oder
Wissenschaft aus Versehen einen
nachteiligen Rat erteilt. Außer diesem Falle
haftet ein Ratgeber nur für den Schaden,
welchen er wissentlich durch Erteilung des
Rates dem Andern verursacht hat.“
Einf 11 59
§ 1309 ABGB
Barta: Zivilrecht online
 „Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz
von denjenigen Personen, denen der Schade
wegen Vernachlässigung der ihnen über
solche Personen anvertrauten Obsorge
beigemessen werden kann.“
Einf 11 60
§ 1310 ABGB
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 „Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz
nicht erhalten; so soll der Richter mit Erwägung des
Umstandes, [1] ob dem Beschädiger, ungeachtet er
gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in
dem bestimmten Falle nicht dennoch ein
Verschulden zur Last liege; [2] oder, ob der
Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die
Verteidigung unterlassen habe; [3] oder endlich, mit
Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und
des Beschädigten; auf den ganzen Ersatz, oder
doch einen billigen Teil desselben erkennen.“
Einf 11 61