Transcript UGB

Unternehmensbezogene Geschäfte

WS 2013/2014 Univ. Prof. Dr. Friedrich Rüffler

Lernunterlagen

Kalss/Schauer/ Winner, Allgemeines Unternehmensrecht (2011)

 

Krejci, Unternehmensrecht 5 (2013)

Gruber

, Unternehmensbezogene Geschäfte 10 , LexisNexis Rechtsskripten

zur Vertiefung Kommentare

Jabornegg/Artmann

, UGB (2010) 

Straube

, UGB 4 (Zur Fortsetzung, noch nicht vollständig) 

U. Torggler,

UGB (2013)  zu den Neuregelungen durch das HaRÄG auch  

Schauer

, ÖJZ 2006, 64 ff

Krejci

, Reformkommentar UGB (2007) 2

RL: Grundlagen

-

Was bedeutet Rechnungslegung ?

Finanzbuchhaltung = Buchführung

Dokumentation der unternehmerischen Abläufe in Schriften Grundbücher/Hauptbücher/Nebenbücher

Erstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz, GuV , …) Kostenrechnung/Leistungsrechnung/Investitionsrechnung IKS

-

Zweck der Rechnungslegung Informationsfunktion (Unternehmer/Gesellschafter/Gläubiger/Belegschaft/Dritte) Ausschüttungsfunktion Maßgeblichkeit für Steuerabschluss: Rechnungslegung nach UGB

Rep Rechnungslegung Told 3

RL: Doppelte Buchführung

Rep Rechnungslegung Told 4

RL: Bilanz

Bilanz: § 224 UGB

AKTIVA = Soll/Vermögen (Mittelverwendung) AV

immaterielle Vermögenswerte -Sachanlagen -Finanzanlagen

UV

Vorräte -Forderungen Wertpapiere des Umlaufvermögens -Kassa/Bank Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

PASSIVA = Haben/Kapital (Mittelherkunft) EK

- Stammkapital Kapitalrücklagen (Agio) Gewinnrücklagen -Gewinn ( unversteuerten Rücklagen) Passiver Rechnungsabgrenzungsposten Rep Rechnungslegung Told

FK

Rückstellungen -Verbindlichkeiten 5

RL: GuV

Betriebliche Erlöse Betriebliche Aufwendungen BETRIEBSERFOLG (BE) Finanzerträge Finanzaufwendungen FINANZERFOLG (FE) Ergebnis der Gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT); BE+FE Außerordentliche Erträge Außerordentliche Aufwendungen AUßERORDENTLICHES ERGEBNIS - Steuern vom Einkommen/Ertrag JAHRESÜBERSCHUSS/JAHRESFEHLBETRAG Rücklagenbewegungen Gewinn/Verlustvortrag BILANZGEWINN/-VERLUST

Rep PersG Told 6

Grundlagen - Regelungsgehalt

 

Sonderbestimmungen für Rechtsgeschäfte, an denen Unternehmer beteiligt ist leges speciales zu ABGB

 Verdrängung, gelegentlich Ergänzung   willkürlich erscheinendes Sammelsurium  © Karsten Schmidt Größere Geschlossenheit bei einzelnen Vertragstypen   Kommissions-, Speditions-, Lager und Frachtgeschäft freilich darin Vieles von Rechtswirklichkeit überholt und anderen Rechtsquellen verdrängt  zahlreiche Vertragstypen unkodifiziert  Leasing, Factoring, Franchising 7

Grundlagen - Reform

    

Viertes Buch UGB: Unternehmensbezogene Geschäfte Reform durch HaRÄG 2005

 Modernisierung   Vereinfachung Deregulierung

Beseitigung der 4. EVHGB Bessere Abstimmung mit ABGB

 wechselseitiger Transfer von Bestimmungen

Freilich: Beschränkung der Reform auf allgemeine Bestimmungen und Handelskauf

8

Allgemeine Bestimmungen I

§ 343: Anwendungsbereich

 Unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte   persönliches Element: Unternehmer sachliches Element: zum Betrieb des Unternehmens gehörig  Unternehmer gem §§ 1 – 3 UGB inklusive (!) freie Berufe und Land und Forstwirtschaft + juristische Personen öffentlichen Rechts  keine Sonderregelungen für Kleinunternehmer  anders noch HGB für Minderkaufleute   bestimmte besonders belastende Normen galten für diese nicht HaRÄG hat diese Bestimmungen beseitigt 9

Allgemeine Bestimmungen II

zum Betrieb des Unternehmens gehörig

 unmittelbare oder mittelbare Beziehung zur unternehmerischen Tätigkeit, grundsätzlich reicht loser Zusammenhang   Inklusive Hilfs-, Neben und Abwicklungsgeschäften Aber: Vorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen ausdrücklich ausgenommen  HaRÄG 2005: Abstimmung mit § 1 Abs 3 KSchG 10

Allgemeine Bestimmungen III

 Notwendige Abgrenzung zwischen unternehmensbezogenen Geschäften und Privatgeschäften  nicht bei Unternehmers kraft Rechtsform  eine GmbH hat keine Privatsphäre    aber zB: Einzelunternehmer kauft Notebook, Verein der auch Unternehmen (zB Buffet) betreibt kauft Schreibtisch § 344: Zweifelsregel: im Zweifel unternehmenszugehörig stRsp: das Geschäft muss nach der einschlägigen Verkehrsanschauung dem Partner als Privatgeschäft erkennbar sein 11

Allgemeine Bestimmungen IV

Einseitige und beiderseitige/zweiseitige unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte

 nur auf einer Seite Unternehmer, für den das Geschäft zum Betriebs seines Unternehmens gehört  für beide Vertragspartner trifft das zu 

§ 345: grundsätzlich reicht Einseitigkeit für Anwendbarkeit des Vierten Buches

 damit auch UGB auch auf Nichtunternehmer anwendbar  Beachte: dann zugleich auch KSchG anwendbar  vorbehaltlich anderweitiger Anordnung  bekanntestes Beispiel: Rügeobliegenheit beim Warenkauf § 377 UGB 12

Allgemeine Bestimmungen V

 

Keine besonderen Bestimmungen betreffend Vertragsabschluss in Praxis Abschluss unter AGB sehr wichtig/häufig

 beachte allgemeines Instrumentarium des ABGB und des KSchG   Einbeziehungskontrolle    Geltungskontrolle Inhaltskontrolle Transparenzgebot teilweise auch zugunsten von Unternehmern, s §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB  teilweise Konsumentenschutzrecht  §§ 6 Abs 2 und 3 KSchG 13

Allgemeine Bestimmungen VI

„Mythos“ Schweigen auf kaufmännisches/unternehmerisches Bestätigungsschreiben

 Unternehmer bestätigen schriftlich zuvor mündlich Vereinbartes  Inhalt weicht ab  Vertragspartner schweigt   

Rsp hatte in grauer Vorzeit weitgehend vertragsergänzenden oder ändernden Charakter zuerkannt Dagegen Literatur: allgemeine Rechtsgeschäftslehre Rsp ist gefolgt

 Abweichungen beeinträchtigen die erkennbaren Interessen des Erklärungsempfängers nicht spürbar   Nach redlicher Verkehrsauffassung durfte mit seiner Zustimmung gerechnet werden zB bloße Konkretisierungen, Ergänzung bewusst offen gelassener Punkte 14

Allgemeine Bestimmungen VII

Auslegung: § 346 UGB

 Berücksichtigung von Handelsbräuchen  „unter Unternehmern“ – beiderseitiges unternehmensbezogenes Geschäft  Handelsbrauch  tatsächliche gemeinsame Übung   gewisse Zeitdauer freiwillige Befolgung bei Entstehung  Bedeutung:  vgl ganz ähnlich, nur allgemein § 863 Abs 2 ABGB  vor allem Erklärungssitte  gegebenenfalls ergänzende Auslegung von den Parteien nicht bedachter Punkte   Verhältnis zum dispositiven Recht?

Rsp und hM Vorrang des Unternehmerbrauchs 15

Allgemeine Bestimmungen VIII

Trade Terms und Incoterms

 unternehmerische Erklärungssitten, einheitliche Auslegung von bestimmten „Kürzeln“  bedeutsam vor allem Incoterms, Unternehmerbrauch iSd § 346  Beispiele  FOB Free on Board (cum grano salis bis zum und einschließlich des Verladens im Exporthafen alles Sache des Verkäufers)  CIF Cost Insurance Freight (Kosten, Versicherung und Fracht bis zum Bestimmungshafen/Bestimmungsort Sache des Verkäufers) 16

Allgemeine Bestimmungen IX

früher Handelsgewohnheitsrecht gem Art 4 Satz 2 EVHGB als Rechtsquelle

 Abgrenzung zu unternehmerischen Bräuchen: Rechtsüberzeugung (opinio iuris)   schon damals problematisch, B-VG?

Entfall durch HaRÄG  Materialien bejahen aber Existenz von Gewohnheitsrecht „Glaubensfrage“   praktisch bedeutungslos   

Lex Mercatoria?

Geltungsgrund?

Inhalt?

17

Allgemeine Bestimmungen X

Schuldrechtliche Sonderregelungen

Schadenersatz §§ 347 und 349

 Sorgfaltspflicht des ordentlichen Unternehmers, neben § 1299 überflüssig  Schadenersatz umfasst auch entgangenen Gewinn    Unternehmergeschäfte auf Gewinn angelegt daher auch Ersatz des entgangenen Gewinns Beschränkung allerdings auf zweiseitige Unternehmergeschäfte (arg „unter Unternehmern“)     gilt nicht im deliktischen Bereich Sehr wohl aber bei cic praktische Bedeutung allerdings gering weite Fassung des positiven Schadens durch Rsp und Lehre 18

Allgemeine Bestimmungen XI

§ 348 Haftung als Gesamtschuldner

 zu § 889 ABGB gegenteilige Beweisregel  verpflichten sich mehrere Unternehmer zu einer teilbaren Leistung iZw Solidarschuld  allerdings auch zu ABGB Rsp, wonach gesamtschuldnerische Verpflichtung, wenn gemeinsam ein Auftrag übernommen wird  s auch: solidarische Haftung der GesBR-Gesellschafter   s dort auch § 1203 mit Sonderbestimmung für „Handelsleute“ Rsp nimmt darüber hinaus idR Solidarhaftung an 19

Allgemeine Bestimmungen XII

Entgeltlichkeit § 354

 im Zweifel Entgeltlichkeit   angemessenes Entgelt Verzinsung für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen:  Zinshöhe § 1000 Abs 1 ABGB: 4%  Anwendbar auch auf einseitige unternehmensbezogene Geschäfte   damit auch zu Lasten von Verbrauchern § 5 Abs 1 KSchG geht aber vor 20

Allgemeine Bestimmungen XIII

Verzugszinsen: § 1000 Abs 1 ABGB, § 456 UGB

 Zinsen vergüten die Nutzung vertretbarer Sachen in gleichen Sachen  Verzugszinsen  sollen „Schaden“ durch die Verzögerung einer Geldzahlung abdecken § 1333 Abs 1  kein Verschulden erforderlich (objektiver Verzug)   bereicherungsrechtlicher Gedanke?

§ 456 UGB: Annäherung an subjektiven Verzug 21

Allgemeine Bestimmungen XIV

Zinssatz

 primär Frage der Vereinbarung  Wucher § 879 Abs 2 Z 4 ABGB, § 6 Abs 1 Z 13 KSchG   gesetzlicher Zinssatz  § 1000 Abs 1 ABGB 4%  § 456 UGB  bei Geldforderungen zwischen Unternehmern/Unternehmer und jurPers des öffentl Rechts aus unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften (§ 455 UGB): 9,2% über Basiszinssatz;  soweit Schuldner für Verzug „nicht verantwortlich“: § 1000 Abs 1 ABGB   Umsetzung der Zahlungsverzugs-RL  Verzug soll sich nicht lohnen  Allerdings dispositiv Beachte: zweiseitiges unternehmensbezogenes Geschäft Beachte: vertragliche Ansprüche einschließlich vertraglicher Schadenersatzpflichten, nicht aber zB deliktische 22

Allgemeine Bestimmungen XV

Basiszinssatz

 Orientiert sich am Hauptrefinanzierungssatz der EZB  Abfragbar ua unter www.oenb.at

Berechnung

 Zinssatz des 1.1 und des 1.7. für das nächste Halbjahr maßgeblich 

Beachte

 weitergehender (verschuldensabhängiger) Schadenersatz nach § 1333 Abs 2 ABGB   außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen allenfalls Refinanzierungskosten bzw entgangene Zinsen aus alternativen Veranlagungen (Kapitalmarktzinsen)  bei derzeitigem Zinsniveau unwahrscheinlich 23

Allgemeine Bestimmungen XVI

Kein Verbot des ultra alterum tantum

 § 1335 ABGB: Zinslauf endet, wenn nicht eingeklagte Zinsrückstände den Betrag der Hauptschuld erreicht haben  § 353 UGB: das gilt nicht bei Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften  auch bei einseitigem unternehmensbezogenen Geschäft zu Lasten des Unternehmers 24

Allgemeine Bestimmungen XVII

Achter Abschnitt: Zahlungsverzug:

§ 455 UGB:

Anwendungsbereich: Rechtsgeschäfte unter Unternehmern/jurPers öffentl Rechts 

§ 457 UGB:

Dauer eines Abnahme oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung: max 30 Tage; längere Frist kann nur ausdrücklich vereinbart werden, soweit nicht grob nachteilig; 

§ 458 UGB:

- Betreibungskosten: Pauschalbetrag von Eur 40, darüber: § 1333 Abs 2 ABGB 

§ 459 UGB:

Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken (Beurteilung nach Abs 2) zu Zahlungstermin, Zahlungsfrist, Verzugszinssatz, Betreibungskosten: nichtig  Zahlungsfrist: 60 Tage ist keinesfalls grob nachteilig Ausschluss von Verzugszinsen sowie der Entschädigung für Betreibungskosten: jedenfalls grob nachteilig; Ausschluss von Betreibungskosten kann sachlich gerechtfertigt sein;

§ 460 UGB:

Verbandsklage gegen Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr grob nachteilige Vertragsbestimmungen iSd § 459 UGB verwendet 25

Allgemeine Bestimmungen XVIII

laesio enormis

 § 934 ABGB: ein Teil erhält nicht einmal die Hälfte dessen an gemeinem Wert, was er dem anderen versprochen hat   § 935 1. HS ABGB: grundsätzlich zwingend, mit Ausnahmen im Folgenden § 351 UGB: § 934 ABGB kann zu Lasten des Unternehmers vertraglich ausgeschlossen werden 26

Allgemeine Bestimmungen XIX

Kontokorrent § 355 – 357

  KK-Abrede § 355 Abs 1  gegenseitigen Ansprüche und Leistungen werden in Rechnung gestellt  periodische Verrechnung  Feststellung des Saldos §§ 355 – 357 setzen einseitiges Unternehmergeschäft voraus  unter Nichtunternehmern (sog uneigentliches KK): analoge Anwendung  fraglich für Zinseszinsregelung des § 355 Abs 4 S 4  Praktische Bedeutung  Bankkontokorrent  Girovertrag, Kontokorrentkredit  beachte Überlagerung durch ABB  Firmenkontokorrent 27

Allgemeine Bestimmungen XX

 

Kontokorrent – Funktionen

 Vereinfachung/Vereinheitlichung  Sicherung  Kreditierung?

Umfang des KK

 KK fähig (grundsätzlich Geldforderungen)  KK-gebunden  Vereinbarung, Auslegung 28

Allgemeine Bestimmungen XXI

Kontokorrent – Wirkungen

 keine Änderung der Rechtsnatur der Forderungen   aber: keine selbständige Verfügbarkeit mehr  Zession  Verpfändung  Pfändung  Unterscheide Pfändung des Saldos  Aufrechnung Hemmung der Verjährung bis zum Ablauf der Rechnungsperiode  bei Übertragung des Saldos auf neue Rechnungsperiode Hemmung bis Ende des KK Verhältnisses  Keine Stundung stricto sensu  Zinsen laufen ab Fälligkeit  keine selbständige Geltendmachung der Forderung nach Ablauf der Rechnungsperiode 29

Allgemeine Bestimmungen XXII

Kontokorrent

Wirkungen Fortsetzung

 Zinsen    Forderungen ab Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Fälligkeit Zinsen sind KK zugehörig, keine gesonderte Verjährung nach § 1480 ABGB, sondern wie Hauptforderung Zinseszinsen nach § 355 Abs 4 S 4  beim uneigentlichen KK wegen § 1000 Abs 2 S 1 ABGB nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (str) 30

Allgemeine Bestimmungen XXIII

Kontokorrent

– Verrechnung

 von Saldoanerkenntnis/-feststellung zu trennen  geht ihr voraus  im Zweifel einjährige Rechnungsperiode (§ 355 Abs 2)  kein bloßer Buchungsvorgang, sondern Tilgungswirkung  es entsteht kausale Saldoforderung  entscheidende Frage: welche Forderungen sind in ihr enthalten  praktisch bedeutsam, wenn es zu keinem Anerkenntnis kommt oder dieses nichtig ist/angefochten wird 31

Allgemeine Bestimmungen XXIV

Kontokorrent

 

– Verrechnung Fortsetzung

vor HaRÄG 3 Theorien  Mosaiktheorie/verhältnismäßige Gesamtaufrechnung  Staffelkontokorrent  zivilrechtliche Tilgungsordnung §§ 1415, 1416 ABGB Letzteres nach § 355 Abs 3 nunmehr Gesetz   Vereinbarung unwidersprochene Widmungserklärung   zuerst Zinsen   dann Kapital  Vorrang der Zinsen vor Kapital nur für die jeweilige Forderung  zwischen mehreren verzinslichen Forderungen entscheidet Fälligkeit Beschwerlichkeit für Schuldner 32

Allgemeine Bestimmungen XXV

§ 1416 ABGB - Problematik

 Gesicherte Forderungen für Schuldner beschwerlicher   Leerlaufen des § 356 Abs 1  daher zB Z 61 der ABB zu Sicherheiten im KK noch später 33

Allgemeine Bestimmungen XXVI

Saldofeststellung /-anerkenntnis

 Anspruch darauf aus KK-Vertrag ( § 355 Abs 4 S 1)  eine Partei verrechnet, zieht Saldo und übersendet der anderen Partei zur Anerkennung  Rechtsnatur/Wirkungen nach früherer Rechtslage umstritten  nunmehr Klarstellung in § 355 Abs 4 S 2 und 3  abgeschwächt abstraktes Schuldanerkenntnis     anerkannter Saldo tritt neben kausalen Saldo (arg „auch“) eigener Verpflichtungsgrund, der selbständig eingeklagt werden kann  eine Forderung mit einheitlicher Verjährung, einheitlichem Erfüllungsort und Gerichtsstand, abstrakt: Saldo kann ohne Bezug auf die darin enthaltene Forderungen oder eine „Streitbereinigung“ eingeklagt werden abgeschwächt: Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung bleibt 34

Allgemeine Bestimmungen XXVII

 

Saldoanerkenntnis – abweichende Vereinbarungen

  möglich, insb im Sinn eines konstitutiven und kausalen Anerkenntnisses, das der Streitbereinigung dient  dann kein Einwand ungerechtfertigter Bereicherung

Kontokorrent – Beendigung

§ 355 Abs 5: Kündigungsmöglichkeit  anderweitige Vereinbarung  Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausschließbar   weitere Endigungsgründe  Befristung  Aufhebungsvereinbarung   Ende der Geschäftsbeziehung Konkurs

Kontokorrent – Verbandsklage gem § 28 KSchG

 Klarstellung in § 355 Abs 6 35

Allgemeine Bestimmungen XXVIII

Kontokorrent Sicherheiten

  § 356 betrifft Sicherheiten für kontokorrentgebundene Einzelforderungen  Unterscheide Sicherheiten für Saldoforderung § 356 Abs 1 will vermeiden, dass durch Anerkenntnis Sicherheiten erlöschen   demgemäß: Sicherheiten bestehen auch für anerkannten Saldo fort allerdings nur soweit die gesicherte Forderung im kausalen Saldo noch vorhanden ist  s oben: Verrechnung nach Maßgabe der §§ 1415, 1416 ABGB  Sicherheiten  Bürgschaft, Pfand, Sicherungseigentum, Sicherungsabtretung, Zurückbehaltungsrecht, Garantie, Solidarhaftung (Abs 2) Eigentumsvorbehalt (str) 36

Allgemeine Bestimmungen XXIX

Pfändung des Saldos § 357

   Ordnungsproblem: KK zugehörige Forderung nicht pfändbar  Nachteil für Gläubiger, dessen Schuldner KK-zugehörige Forderungen hat Lösung  keine Kündigung des KK-Verhältnisses  vgl demgegenüber zB § 135 UGB für Privatgläubiger des Personengesellschafters  aber: Pfändung des gegenwärtigen Saldos   Pfändung und Überweisung des gegenwärtigen – buchmäßigen – Saldos Gläubiger wird durch Schuldposten aus späteren Geschäften nicht belastet  keine späteren Geschäfte: rechtliche Grundlage dazu bestand schon vor der Pfändung nach allgemeinen Regeln zulässig auch: Pfändung des zukünftigen Saldos 37

Allgemeine Bestimmungen XXX

Sachenrechtliche Besonderheiten

 § 367: gesetzliches Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs, Lagerhalters und Frachtführers steht hinsichtlich des Gutglaubenserwerbs gem § 456 vertraglichen Pfandrecht gleich    guter Glauben bezieht sich nicht auf Eigentum sondern auf Befugnis zum Abschluss des Vertrages § 368: Verkürzung einer Frist bei außergerichtlichen Pfandverwertung 38

Allgemeine Bestimmungen XXXI

Unternehmerisches Zurückbehaltungsrecht

 Zurückbehaltungsrecht nach ABGB    iwS   § 1052 Einrede des nicht erfüllten Vertrages  Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages ieS § 471 Zurückbehaltungsrecht an einer Sache   wegen des für sie gemachten Aufwands des durch sie verursachten Schadens § 1440 ABGB: keine Zurückbehaltung an eigenmächtig oder listig entzogenen, entlehnten, in Verwahrung oder Bestand genommenen Sachen 39

Allgemeine Bestimmungen XXXII

 

Zurückbehaltungsrechte ieS

 obligatorisches Recht mit dinglichen Charakteristika    Absonderungsrecht in der Insolvenz ( § 10 IO) IPR – wie Pfandrecht § 31 IPRG unternehmerisches ZbR gibt zudem Befriedigungsrecht

Unternehmerisches ZbR Besonderheiten Zweck

 keine Konnexität  pfandähnliches Befriedigungsrecht 

Zweck

 besonderes Sicherungsbedürfnis im unternehmerischen Verkehr  Vermögenshaftungsgedanke 

bislang bescheidene praktische Bedeutung

40

Allgemeine Bestimmungen XXXIII

Unternehmerisches ZbR – Tatbestandsvoraussetzungen

 Unternehmer (Gläubiger)  wegen fälliger Geldforderungen  Ausnahme Notretentionsrecht   gegen anderen Unternehmer (Schuldner) die aus zwischen ihnen bestehenden unternehmensbezogene Geschäften bestehen  an beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners   die mit Willen des Schuldners aufgrund von unternehmensbezogenen Geschäften in die Innehabung des Gläubigers gelangt sind und er sie noch innehat (darüber verfügen kann) 41

Allgemeine Bestimmungen XXXIV

Unternehmerisches ZbR – Tatbestandsvoraussetzungen Fortsetzung

 Sachen im Eigentum des Schuldners   oder des Gläubigers  aber Gläubiger muss auf Schuldner rückübertragen  von Dritten für den Schuldner auf Gläubiger übertragen, der sie Schuldner rückübertragen muss

Gegenüber dinglich berechtigtem Dritten kein ZbR ( § 369 Abs 2)

42

Allgemeine Bestimmungen XXXV

Ausschluss

des ZbR

 Anweisung oder Verpflichtung nach § 369 Abs 3      zB Kommissionär, Handelsvertreter, Spediteur oder Frachtführer Herausgabe: nicht jedwede Herausgabepflicht, weil sonst bedeutungslos  besondere Verpflichtung  Waren zur Ansicht, Kauf auf Probe § 369 Abs 3 lex specialis zu § 1440 ABGB  freilich eigenmächtig entzogene und listig herausgelockte Sachen auch kein Gegenstand des ZbR  nicht mit Willen des Schuldners in der Innehabung des Gläubigers Überdeckung?

 fraglich § 369 Abs 4: Abwendung durch Sicherheitsleistung 43

Allgemeine Bestimmungen XXXVI

Notretentionsrecht

§ 370

 bei nicht fälliger Forderung  Konkurs, Zahlungseinstellung, erfolgslose Zwangsvollstreckung  gleichzustellen Ablehnung mangels Masse, Sanierungsverfahren, Geschäftsaufsicht  vgl auch Abs 2  Gegenausnahme von § 369 Abs 3 44

Allgemeine Bestimmungen XXXVII

Wirkungen des ZbR § 371

 Zurückbehaltungsrecht, Verurteilung nur Zug-um-Zug gegen die dem Gläubiger zustehende Leistung   Absonderungsrecht in Konkurs und Sanierungsverfahren Befriedigungsrecht nach Maßgabe des § 371    Vorrang vor späterem Pfändungspfandrecht Vollstreckungsbefriedigung Verkaufsbefriedigung  vollstreckbarer Titel erforderlich 45

Warenkauf I

Allgemeines

 HarÄG 2005    Bereinigung Änderungen bei Mängelrüge Präzisierung und Erweiterung des Anwendungsbereichs § 381  §§ 373 – 381    einige Sonderregeln für unternehmerischen Warenkauf aufbauend auf ABGB  allgemeine Rechtsgeschäftsregeln  Kaufrecht aufbauend auf § 343 ff UGB  Beachte auch UN-Kaufrecht  Art 2: keine Anwendung bei Kauf für den persönlichen Gebrauch 46

Warenkauf II

Anwendungsbereich

 Persönlicher  grundsätzlich auch für das einseitige Unternehmergeschäft § 345  §§ 377 – 379 (Rügeobliegenheit, Aufbewahrungspflicht) allerdings nur bei zweiseitigem  Sachlicher  Kauf von Waren  Ware: bewegliche Sachen (s früher § 1 Abs 2 Z 1 HGB)  erfasst   elektrische Energie Standardsoftware  nicht erfasst    unbewegliche Sache Unternehmenskauf Kauf von Forderungen 47

Warenkauf III

Sachlicher Anwendungsbereich Fortsetzung

 Erweiterung des Anwendungsbereichs durch § 381    Kauf von Wertpapieren  Nicht: nicht verkörperte Forderungen und Rechte, zB GmbH Geschäftsanteile Werkverträge über bewegliche körperliche Sachen  anders als früher Unterscheidung zwischen Werklieferungsvertrag und Werkvertrag nicht mehr erforderlich  Problem: bewegliche Sache wird durch Einbau zur unbeweglichen Tauschverträge über bewegliche körperliche Sachen 48

Warenkauf IV

§ 373 Annahmeverzug

 ABGB  grundsätzlich keine Pflicht zur Abnahme  Gläubiger trägt Preisgefahr   Schuldner haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Gerichtliche Hinterlegung mit schuldbefreiender Wirkung  Erweiterung (s § 374) der Rechte durch UGB  Hinterlegung in öffentlichem Lagerhaus oder in sonstiger sicherer Weise  auf Gefahr und Kosten des Käufers  anders als gerichtliche Hinterlegung keine Schuldbefreiung  Selbsthilfeverkauf  auf Rechnung des säumigen Käufers   durch öffentliche Versteigerung freihändig 49

Warenkauf V

Schadenersatz wegen Nichterfüllung § 376

 Regelung der Berechnung des Schadenersatzes bei Nichterfüllung  Differenzschaden zB bei Rücktritt wegen Verzugs, Unmöglichwerden der Leistung, erlöschen eines Fixgeschäftes infolge Verzug  zB Käufer tritt infolge Verzug zurück, Kaufpreis ist geringer als Warenwert  Börse- oder Marktpreis kann gefordert werden   ungeachtet, welcher Schaden konkret entstanden ist Unterschied zum bürgerlichen Recht?

 str, nach manchen dort Gegenbeweis zulässig 50

Warenkauf VI

Schadenersatz

wegen Nichterfüllung Fortsetzung

 Abs 2 und 3 regeln konkrete Schadensberechnung bei Vornahme eines Deckungsgeschäfts     schuldnerfeindliche Spekulation soll verhindert werden daher: sofort nach Ablauf der Leistungszeit oder durch öffentliche Versteigerung durch befugte Person zum laufenden Preis –frist 51

Warenkauf VII

Mängelrüge – Zweck

 Dispositionssicherheit des Verkäufers  Vermeidung von Beweisschwierigkeiten  damit insgesamt: Transaktionssicherheit/-geschwindigkeit fördern  wegen gravierender Rechtsfolgen; nur unternehmerischen Käufer zumutbar    anders zB schweizerisches Recht Rügeobliegenheit auch nach EG-VerbraucherkaufRL möglich Rügeobliegenheit auch nach UN-Kaufrecht Art 38 ff 52

Warenkauf VIII

Rügeobliegenheit - HaRÄG 2005

 Abschaffung Diskussionspunkt   letztlich Beibehaltung  Entschärfung  Präzisierung  im Hinblick auf neuen Unternehmerbegriff und § 381 aber auch Ausweitung des Anwendungsbereichs Mängelrüge in der Praxis?

 s Dispositivität  Kundenbindung?

53

Warenkauf IX

Mängelrüge – Übersicht über Regelungen

 § 377 Tatbestand und Rechtsfolgen  § 378 Aliudlieferung  § 379 Aufbewahrungspflicht 

Mangelrüge: dispositives Recht!

 sowohl Abbedingung, Entschärfung, als auch Verschärfung möglich 54

Warenkauf X

Mängelrüge Tatbestand

 Warenkauf       beachte: bewegliche Sachen nicht Unternehmenskauf Nicht share deal Problem: Einbau beweglicher in unbewegliche, „gemischte“ Verträge Beachte aber Gleichstellung der Verträge des § 381  Werkverträge und Tauschverträge betreffend bewegliche körperliche Sachen  Wertpapierkauf Beachte § 391 Geltung bei Einkaufskommission im Verhältnis Kommittent/Kommissionär 55

Warenkauf XI

  

für beide Teile unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft Ablieferung der Ware

 tatsächlich in den Machtbereich des Käufers gelangen

Mängel

 nur Sachmängel, nicht Rechtsmängel, str   Viehmängel, s § 377 Abs 5 Mangelbegriff nach ABGB 56

Warenkauf XII

Mängelrüge

 binnen angemessener Frist  von Mängel, die er bei ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach Ablieferung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen   Untersuchungsobliegenheit wird nicht mehr ausdrücklich genannt idR setzt aber rechtzeitige Rüge rechtzeitige Untersuchung voraus   Fragen: wie lange Zeit?

wie genau untersuchen?

57

Warenkauf XIII

wie lange Zeit

 hängt von Komplexität der Untersuchung, des Gegenstandes ab   Angemessenheit der Rügefrist: Richtgröße ca 14 Tage   Herkunft: UN-Kaufrecht offenkundige Mängel aber zB schneller

„Tiefe“ der Untersuchung

 Tunlichkeit, Zumutbarkeit   nicht peinlich genau, aber auch nicht oberflächlich (so einmal OGH) Stichproben  auch wenn dadurch Zerstörung der Substanz  Probebetrieb 58

Warenkauf XIV

bei nicht feststellbaren Mängel

 wenn sie später auftreten: Rüge in angemessener Frist (Abs 3) 

Rügeinhalt

 substantiierte Mitteilung  Normzweck  Verdacht?

 

formfrei, freilich Beweisbarkeit rechtzeitige Absendung genügt § 377 Abs 4

59

Warenkauf XV

Unterlassenen/nicht rechtzeitige Mängelrüge – Rechtsfolgen

 Abs 2    keine Gewährleistungsansprüche kein Schadenersatz wegen des Mangels selbst  schon Mangelfolgeschaden keine Anfechtung wegen Irrtums über die Mangelfreiheit  laesio enormis?

60

Warenkauf XVI

kein Rechtsverlust Abs 5

  vorsätzlich oder grob fahrlässige Verursachung/Verschweigung  gleichzuhalten: arglistiges oder grob fahrlässiges Zusichern nicht vorhandener Eigenschaften Viehmängel mit Vermutungsfrist  Beweislast Käufer 61

Warenkauf XVII

 

Aliud Lieferung § 378

 Rügeobliegenheit auch bei Aliud-Lieferung oder Mengenabweichung  anders bei so erheblicher/krasser Abweichung, dass Genehmigung für ausgeschlossen gehalten werden musste   genehmigungsfähiges/nicht genehmigungsfähiges aliud auch genehmigungsfähige/nicht genehmigungsfähige Schlechtlieferung?

Aufbewahrungspflicht nach § 379

62

Vertriebssysteme, Allgemeines I

 

Über Groß- und/oder Einzelhändler Direktvertrieb

 Unmittelbarer Direktvertrieb  Einsatz eigener Verkaufstrukturen, Versandhandel  Mittelbarer Direktvertrieb  Einsatz selbständiger Absatzmittler  Gesetzlich vertypt: Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionär  Wirtschaftlich entwickelt: Vertragshändler, Franchisenehmer 63

Vertriebssysteme, Allgemeines II

Rechtsgrundlagen: UGB (s auch § 454 UGB), HandelsvertreterG, MaklerG

Wichtig: Kartellrecht, insbesondere GruppenfreistellungsVO für vertikale Vereinbarungen und Kfz-GruppenfreistellungsVO

64

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft I

 

§§ 383 – 405 UGB

 eine – relativ geringfügige – Änderung durch HaRÄG 2005   Streichung von „gewerbsmäßig“ in § 383 UGB Anwendbarkeit demnach auch für „Gelegenheitskommissionär“

Begriff

  Kommissionär ist, wer es übernimmt     Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen   Einkaufskommission Verkaufskommission dh „indirekter Stellvertreter“ 65

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft II

Anwendungsbereiche

 Kunst und Antiquitätenhandel, Gebrauchtwarenhandel  s „Kommissionshäuser“, Autohändler nimmt nicht „in Zahlung“, sondern verkauft auf Kommission  Effektenkommission der Banken   Bank soll für Kunden 100 Aktien Immofinanz AG erwerben für Einkaufskommission vgl auch §§ 13 ff DepotG 66

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft III

Abgrenzungen

 Handelsmakler: vermittelt, schließt nicht ab  Handelsmakler mit Abschlussvollmacht: schließt ab, aber als direkter Stellvertreter   Handelsvertreter als Vermittlungsvertreter: vermittelt  Handelsvertreter als Abschlussvertreter: schließt Geschäfte ab, aber als direkter Stellvertreter Eigenhändler und Vertragshändler  schließen auf eigene Rechnung und im eigenen Namen  Kommissionsagent  § 383 Abs 2: ständig mit der Abwicklung von Kommissionsgeschäften betraut  im Verhältnis zum Geschäftsherren/Kommittenten: HVertrG  im Verhältnis zum Dritten: Vorschriften betreffend Kommissionsgeschäft 67

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft IV

  

Kommissionsgeschäft

 Geschäftsbesorgung gegen Entgelt für einen anderen, Basis Auftrag §§ 1002 ff ABGB  Beachte auch AGB, zB Banken, Speditionen  Kommittent: Auftraggeber  Kommissionär: Auftragnehmer

Ausführungsgeschäft

 Ein- oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren  § 383 Abs 1: auch andere Ausführungsgeschäfte zB Werklieferungen

Abwicklungsgeschäfte

 Kommissionär überträgt Kommittenten Ergebnisse des Ausführungsgeschäfts 68

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft V

  

Kommissionär

 muss Unternehmer sein  UGB: keine Unterscheidung mehr zwischen eigentlichen Kommissionären und Gelegenheitskommissionären

Kommittent

 Verbraucher oder Unternehmer

Mitunter schwierige Abgrenzung zum Eigengeschäft

 „Kommittent“ soll Sachen für „Kommissionär“ verkaufen  wer trägt wirtschaftliches Risiko  Provision, Weisungsbefugnis und Rechenschaftspflicht spricht für Kommission 69

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft VI

Kommissionär – Pflichten

 Ausführung des Geschäfts, Interessenwahrung  insbesondere möglichst vorteilhaftes Geschäft  Weisungsbefolgung  vgl auch Preissetzung gem    § 386 Einkaufskommission Höchstpreise Verkaufskommission Mindestpreise Bei vorteilhafterem Geschäft: Vorteil gebührt dem Kommittenten  Herausgabepflicht des Erlangten  Nebenpflichten wie Benachrichtigungs-, Anzeige- und Rechenschaftspflichten 70

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft VII

Kommissionär - Haftung

 grundsätzlich Haftung nur für die Durchführung des Kommissionsgeschäfts, nicht des Ausführungsgeschäfts  Dritter erfüllt Vertrag nicht oder schlecht   Ausnahmen  § 394 Kommissionär hat Delkredere übernommen   auch bei Ortsüblichkeit Delkredereprovision gem Abs 2 s auch § 384 Abs 3 und § 393 Abs 3   Kommissionär benennt nicht zugleich mit der Ausführungsanzeige Partner des Ausführungsgeschäfts unbefugter Kreditverkauf durch Kommissionär 71

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft VIII

Kommissionär

– Rechte

 Provisionsanspruch; grundsätzlich mit Ausführung des Geschäfts  bei Unterbleiben auch, wenn das auf Gründe in der Sphäre des Kommittenten zurückzuführen ist  Aufwandersatz  Schadenersatz  Anwendung des § 1014 ABGB, str 72

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft IX

Kommissionär – Sicherungsrechte

 gesetzliches Pfandrecht gem § 397     für Sachen in seinem Besitz auch für nicht konnexe Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften bei Einkaufskommission: § 398 Pfandrecht an eigener Sache „Pfandrecht“ an eigenen Forderungen gem § 399  Befriedigung aus noch nicht abgetretenen Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft 73

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft X

§ 392: Schutz des Kommittenten, insb in der Insolvenz des Kommissionärs

 Abs 1: Forderungen aus Ausführungsgeschäft müssen vom Kommissionär an Kommittent abgetreten werden  Abs 2: schon vor Abtretung gelten sie jedoch den Gläubigern des Kommissionärs gegenüber als Forderungen des Kommittenten    Exszindierungsrecht Aussonderungsrecht nach hM auch auf Sachen, die in Erfüllung des Ausführungsgeschäfts geliefert werden, anwendbar 74

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft XI

Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs

 wenn keine gegenteilige Bestimmung durch Kommittenten  bei Waren mit Börse- oder Marktpreis   Bei Wertpapieren mit amtlich festgestellten Börse- oder Marktpreis Regeln zur Preisbemessung, um Übervorteilung des Kommittenten zu verhindern  vgl zB § 401 Abs 2 75

Absatzmittler – Handelsvertreter I

 

HVertrG 1993

 löst dasjenige aus 1921 ab  Umsetzung der HandelsvertreterRL   richtlinienkonforme Auslegung Vorlage an EuGH

Regelungszwecke

 gewisse Schutzbedürfnis des Handelsvertreter   obwohl kein Arbeitnehmer vgl § 27: relativ und absolut zwingende Bestimmungen 76

Absatzmittler – Handelsvertreter II

Handelsvertreter Begriff ( § 1 HVertrG)

 ist mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften ständig betraut, schließt Geschäfte im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn  Selbständig  kann für mehrere Unternehmer tätig sein  kann aber auch wirtschaftlich abhängig sein  gegebenenfalls Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 1 DHG)   gewerbsmäßig ständig betraut  Dauerrechtsbeziehung  direkter Stellvertreter – dafür Provisionen    Vermittlung oder Abschluss von Geschäften unbewegliche Sachen ausgenommen Versicherungen erfasst (   § 26a) selbständiger Versicherungsvertreter Sonderbestimmungen §§ 26b – 26d 77

Absatzmittler – Handelsvertreter III

  

Handelsvertreter ist Unternehmer und wird für Unternehmer tätig

 Handelsvertreter kann auch jP bzw Personengesellschaft sein

§ 1 Abs 3: auch Handelsagent

 s auch Versicherungsagenturen

Elemente von Geschäftsbesorgungsvertrag und freien Dienstvertrag

 ABGB, UGB, HVertrG 78

Absatzmittler – Handelsvertreter IV

Handelsvertreter Pflichten

 Interessenwahrung, Bemühung, Mitteilungen  vgl etwa § 5 HVertrG  Wettbewerbsverbot vereinbar, nicht nachvertraglich § 25 

Handelsvertreter Rechte

 insb Provisionsanspruch  grundsätzlich Verdienstlichkeit erforderlich  insb und in Praxis wichtig: Ausgleichsanspruch 79

Absatzmittler – Handelsvertreter V

Ausgleichsanspruch

  Abgeltung von auch nach Beendigung des HV Verhältnisses dem Unternehmer zufließenden Vorteilen

Voraussetzungen

 neue Kunden zugeführt oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert     kein Anspruch in den Fällen des § 24 Abs 3  bestimmte Beendigungsarten: „Vorwerfbarkeit“ HV, Abgeltung von anderer Seite

Berechnung

 höchstens eine Jahresvergütung  erhebliche Vorteil auch Beendigung Billigkeit Durchschnitt der letzten 5 Jahre 80

Absatzmittler – Handelsvertreter VI

Investitionsersatzanspruch § 454 UGB

 Handelvertreter und gebundene Unternehmer in vertikalen  Vertriebsbindungssystemen  insb Vertragshändler, Franchisesysteme Investitionen für einheitlichen Vertrieb  zB Schauräume  noch nicht amortisiert bzw angemessen verwertbar  kein Anspruch in den Fällen des Abs 2  wie bei Ausgleichsanspruch 81

Vertragshändler

schließt Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung

 ist aber anders als unabhängige Zwischenhändler in die Vertriebsorganisation eingebunden    

Typisches Beispiel: Automobilbranche keine gesetzliche Regelung Ausgleichsanspruch gem § 24 HandelsvertreterG analog Investitionsersatzanspruch gem § 454 UGB

82

Franchising I

 

ebenfalls gesetzlich nicht speziell geregelt selbständiger Händler/Dienstleister, der nicht nur Waren, sondern die gesamte einheitliche Vertriebskonzeption übernimmt

 Produktfranchising/Dienstleistungsfranchising, selten  Produktionsfranchising 

Je nach individuellem Vertrag vielseitige wechselseitige Rechte und Pflichten

 uU so starke Bindung des Franchisenehmers, dass sittenwidrig ( § 879 ABGB) 83

  

Franchising II

Franchisegeber erteilt regelmäßig Lizenz für Nutzung der Marke/Firma und stellt auch Know how zur Verfügung, erhält Weisungs- und Kontrollbefugnisse

Franchisenehmer zahlt neben Kaufpreis für Waren regelmäßig noch Franchisegebühr (umsatz- oder gewinnabhängig, uU Eintrittsgeld) Ausgleichsanspruch gem § 24 HandelsvertreterG analog Investitionsersatzanspruch gem § 454 UGB

84

Makler I

Begriff § 1 MaklerG

 aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung  Vermittlung von Geschäften  ohne ständige Betrauung 

Regelung im Maklergesetz

 Sonderbestimmungen für    Immobilienmakler Handelsmakler  Personalkreditvermittler

Basis ABGB (Auftragsrecht), dazu §§ 30a – 30c KSchG, IMV, PKVV

85

Makler II

 

Pflichten des Maklers

 Interessenwahrungspflicht   Keine Bemühungspflicht  Anders bei Alleinvermittlungsauftrag Handelsmakler: grundsätzlich für beide Parteien tätig  ehrlicher Makler: objektiv und äquidistant

Rechte

 insb Provision  Verdienstlichkeit  Nahmhaftmachung reicht zB grundsätzlich nicht  andere Vereinbarungen insb 86

Transportgeschäfte I

 

Spezialmaterie – hier nur Grundzüge Speditions-, Fracht und Lagergeschäft

 Vorschriften des UGB vielfach überlagert  AGB, CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), EBG (Eisenbahnbeförderungsgesetz), Binnenschifffahrtsgesetz, Warschauer Abkommen für den grenzüberschreitenden Lufttransport 87

Transportgeschäfte II

Speditionsgeschäft

 Spediteur Begriff  Weicht vom herkömmlichen Sprachgebrauch ab   § 407     wer es übernimmt Güterversendung  Durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderes (Versender) Im eigenen Namen zu besorgen § 407 Abs 2: subsidiäre Geltung des Kommissionsrechts  Frachtvertrag mit Frachtführer ist Ausführungsgeschäft 88

Transportgeschäfte III

Speditionsgeschäft – Fortsetzung

 Allgemeine Österreichische Speditionsbedingungen (AÖSp)    Fachverband der Spediteure Handelsbrauch?

Stillschweigende Vereinbarung?

 Spediteur Pflichten   Sorgfältige Organisation der Versendung Allerdings § 412 Selbsteintrittsrecht   dann auch Frachtführer bzw Verfrachter Große praktische Bedeutung 89

Transportgeschäfte IV

  

Spediteur – Rechte

 Provisionsanspruch  Gesetzliches Pfandrecht gem § 410

Fixkostenspedition § 413 Abs 1

 Bestimmter Satz Beförderungskosten wird vereinbart  S hat ausschließlich Rechte und Pflichten des Frachtführers

Sammelladungsspedition § 413 Abs 2

 S sammelt Güter verschiedener Sender und schließt für seine Rechnung Frachtvertrag  S wird Frachtführer 90

Transportgeschäfte V

Lagergeschäft §§ 416 – 424

 Lagerhalter übernimmt Lagerung und Aufbewahrung von Gütern   subsidiär wieder Geltung der Regeln über as Kommissionsgeschäft (§ 417 Abs 1) Subsidiär §§ 957 ABGB Verwahrungsvertrag  Pflichten   sorgfältige Verwahrung Versicherung bei entsprechender Weisung  Recht  Lagergeld, Aufwandersatz, gesetzliches Pfandrecht 91

Transportgeschäfte VI

Frachtvertrag

 UGB kaum noch Rechtsgrundlage  Vgl auch § 439a UGB  § 425: zu Lande oder auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern  multimodale/kombinierte Transport damit nicht adäquat erfasst   Werkvertrag Vertrag zugunsten Dritter: Absender Frachtführer Empfänger  Frachtbrief und Ladeschein (Konnossement) 92