Transcript UGB
Unternehmensbezogene Geschäfte
WS 2013/2014 Univ. Prof. Dr. Friedrich Rüffler
Lernunterlagen
Kalss/Schauer/ Winner, Allgemeines Unternehmensrecht (2011)
Krejci, Unternehmensrecht 5 (2013)
Gruber
, Unternehmensbezogene Geschäfte 10 , LexisNexis Rechtsskripten
zur Vertiefung Kommentare
Jabornegg/Artmann
, UGB (2010)
Straube
, UGB 4 (Zur Fortsetzung, noch nicht vollständig)
U. Torggler,
UGB (2013) zu den Neuregelungen durch das HaRÄG auch
Schauer
, ÖJZ 2006, 64 ff
Krejci
, Reformkommentar UGB (2007) 2
RL: Grundlagen
-
Was bedeutet Rechnungslegung ?
Finanzbuchhaltung = Buchführung
Dokumentation der unternehmerischen Abläufe in Schriften Grundbücher/Hauptbücher/Nebenbücher
Erstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz, GuV , …) Kostenrechnung/Leistungsrechnung/Investitionsrechnung IKS
-
Zweck der Rechnungslegung Informationsfunktion (Unternehmer/Gesellschafter/Gläubiger/Belegschaft/Dritte) Ausschüttungsfunktion Maßgeblichkeit für Steuerabschluss: Rechnungslegung nach UGB
Rep Rechnungslegung Told 3
RL: Doppelte Buchführung
Rep Rechnungslegung Told 4
RL: Bilanz
Bilanz: § 224 UGB
AKTIVA = Soll/Vermögen (Mittelverwendung) AV
immaterielle Vermögenswerte -Sachanlagen -Finanzanlagen
UV
Vorräte -Forderungen Wertpapiere des Umlaufvermögens -Kassa/Bank Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
PASSIVA = Haben/Kapital (Mittelherkunft) EK
- Stammkapital Kapitalrücklagen (Agio) Gewinnrücklagen -Gewinn ( unversteuerten Rücklagen) Passiver Rechnungsabgrenzungsposten Rep Rechnungslegung Told
FK
Rückstellungen -Verbindlichkeiten 5
RL: GuV
Betriebliche Erlöse Betriebliche Aufwendungen BETRIEBSERFOLG (BE) Finanzerträge Finanzaufwendungen FINANZERFOLG (FE) Ergebnis der Gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT); BE+FE Außerordentliche Erträge Außerordentliche Aufwendungen AUßERORDENTLICHES ERGEBNIS - Steuern vom Einkommen/Ertrag JAHRESÜBERSCHUSS/JAHRESFEHLBETRAG Rücklagenbewegungen Gewinn/Verlustvortrag BILANZGEWINN/-VERLUST
Rep PersG Told 6
Grundlagen - Regelungsgehalt
Sonderbestimmungen für Rechtsgeschäfte, an denen Unternehmer beteiligt ist leges speciales zu ABGB
Verdrängung, gelegentlich Ergänzung willkürlich erscheinendes Sammelsurium © Karsten Schmidt Größere Geschlossenheit bei einzelnen Vertragstypen Kommissions-, Speditions-, Lager und Frachtgeschäft freilich darin Vieles von Rechtswirklichkeit überholt und anderen Rechtsquellen verdrängt zahlreiche Vertragstypen unkodifiziert Leasing, Factoring, Franchising 7
Grundlagen - Reform
Viertes Buch UGB: Unternehmensbezogene Geschäfte Reform durch HaRÄG 2005
Modernisierung Vereinfachung Deregulierung
Beseitigung der 4. EVHGB Bessere Abstimmung mit ABGB
wechselseitiger Transfer von Bestimmungen
Freilich: Beschränkung der Reform auf allgemeine Bestimmungen und Handelskauf
8
Allgemeine Bestimmungen I
§ 343: Anwendungsbereich
Unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte persönliches Element: Unternehmer sachliches Element: zum Betrieb des Unternehmens gehörig Unternehmer gem §§ 1 – 3 UGB inklusive (!) freie Berufe und Land und Forstwirtschaft + juristische Personen öffentlichen Rechts keine Sonderregelungen für Kleinunternehmer anders noch HGB für Minderkaufleute bestimmte besonders belastende Normen galten für diese nicht HaRÄG hat diese Bestimmungen beseitigt 9
Allgemeine Bestimmungen II
zum Betrieb des Unternehmens gehörig
unmittelbare oder mittelbare Beziehung zur unternehmerischen Tätigkeit, grundsätzlich reicht loser Zusammenhang Inklusive Hilfs-, Neben und Abwicklungsgeschäften Aber: Vorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen ausdrücklich ausgenommen HaRÄG 2005: Abstimmung mit § 1 Abs 3 KSchG 10
Allgemeine Bestimmungen III
Notwendige Abgrenzung zwischen unternehmensbezogenen Geschäften und Privatgeschäften nicht bei Unternehmers kraft Rechtsform eine GmbH hat keine Privatsphäre aber zB: Einzelunternehmer kauft Notebook, Verein der auch Unternehmen (zB Buffet) betreibt kauft Schreibtisch § 344: Zweifelsregel: im Zweifel unternehmenszugehörig stRsp: das Geschäft muss nach der einschlägigen Verkehrsanschauung dem Partner als Privatgeschäft erkennbar sein 11
Allgemeine Bestimmungen IV
Einseitige und beiderseitige/zweiseitige unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte
nur auf einer Seite Unternehmer, für den das Geschäft zum Betriebs seines Unternehmens gehört für beide Vertragspartner trifft das zu
§ 345: grundsätzlich reicht Einseitigkeit für Anwendbarkeit des Vierten Buches
damit auch UGB auch auf Nichtunternehmer anwendbar Beachte: dann zugleich auch KSchG anwendbar vorbehaltlich anderweitiger Anordnung bekanntestes Beispiel: Rügeobliegenheit beim Warenkauf § 377 UGB 12
Allgemeine Bestimmungen V
Keine besonderen Bestimmungen betreffend Vertragsabschluss in Praxis Abschluss unter AGB sehr wichtig/häufig
beachte allgemeines Instrumentarium des ABGB und des KSchG Einbeziehungskontrolle Geltungskontrolle Inhaltskontrolle Transparenzgebot teilweise auch zugunsten von Unternehmern, s §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB teilweise Konsumentenschutzrecht §§ 6 Abs 2 und 3 KSchG 13
Allgemeine Bestimmungen VI
„Mythos“ Schweigen auf kaufmännisches/unternehmerisches Bestätigungsschreiben
Unternehmer bestätigen schriftlich zuvor mündlich Vereinbartes Inhalt weicht ab Vertragspartner schweigt
Rsp hatte in grauer Vorzeit weitgehend vertragsergänzenden oder ändernden Charakter zuerkannt Dagegen Literatur: allgemeine Rechtsgeschäftslehre Rsp ist gefolgt
Abweichungen beeinträchtigen die erkennbaren Interessen des Erklärungsempfängers nicht spürbar Nach redlicher Verkehrsauffassung durfte mit seiner Zustimmung gerechnet werden zB bloße Konkretisierungen, Ergänzung bewusst offen gelassener Punkte 14
Allgemeine Bestimmungen VII
Auslegung: § 346 UGB
Berücksichtigung von Handelsbräuchen „unter Unternehmern“ – beiderseitiges unternehmensbezogenes Geschäft Handelsbrauch tatsächliche gemeinsame Übung gewisse Zeitdauer freiwillige Befolgung bei Entstehung Bedeutung: vgl ganz ähnlich, nur allgemein § 863 Abs 2 ABGB vor allem Erklärungssitte gegebenenfalls ergänzende Auslegung von den Parteien nicht bedachter Punkte Verhältnis zum dispositiven Recht?
Rsp und hM Vorrang des Unternehmerbrauchs 15
Allgemeine Bestimmungen VIII
Trade Terms und Incoterms
unternehmerische Erklärungssitten, einheitliche Auslegung von bestimmten „Kürzeln“ bedeutsam vor allem Incoterms, Unternehmerbrauch iSd § 346 Beispiele FOB Free on Board (cum grano salis bis zum und einschließlich des Verladens im Exporthafen alles Sache des Verkäufers) CIF Cost Insurance Freight (Kosten, Versicherung und Fracht bis zum Bestimmungshafen/Bestimmungsort Sache des Verkäufers) 16
Allgemeine Bestimmungen IX
früher Handelsgewohnheitsrecht gem Art 4 Satz 2 EVHGB als Rechtsquelle
Abgrenzung zu unternehmerischen Bräuchen: Rechtsüberzeugung (opinio iuris) schon damals problematisch, B-VG?
Entfall durch HaRÄG Materialien bejahen aber Existenz von Gewohnheitsrecht „Glaubensfrage“ praktisch bedeutungslos
Lex Mercatoria?
Geltungsgrund?
Inhalt?
17
Allgemeine Bestimmungen X
Schuldrechtliche Sonderregelungen
Schadenersatz §§ 347 und 349
Sorgfaltspflicht des ordentlichen Unternehmers, neben § 1299 überflüssig Schadenersatz umfasst auch entgangenen Gewinn Unternehmergeschäfte auf Gewinn angelegt daher auch Ersatz des entgangenen Gewinns Beschränkung allerdings auf zweiseitige Unternehmergeschäfte (arg „unter Unternehmern“) gilt nicht im deliktischen Bereich Sehr wohl aber bei cic praktische Bedeutung allerdings gering weite Fassung des positiven Schadens durch Rsp und Lehre 18
Allgemeine Bestimmungen XI
§ 348 Haftung als Gesamtschuldner
zu § 889 ABGB gegenteilige Beweisregel verpflichten sich mehrere Unternehmer zu einer teilbaren Leistung iZw Solidarschuld allerdings auch zu ABGB Rsp, wonach gesamtschuldnerische Verpflichtung, wenn gemeinsam ein Auftrag übernommen wird s auch: solidarische Haftung der GesBR-Gesellschafter s dort auch § 1203 mit Sonderbestimmung für „Handelsleute“ Rsp nimmt darüber hinaus idR Solidarhaftung an 19
Allgemeine Bestimmungen XII
Entgeltlichkeit § 354
im Zweifel Entgeltlichkeit angemessenes Entgelt Verzinsung für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen: Zinshöhe § 1000 Abs 1 ABGB: 4% Anwendbar auch auf einseitige unternehmensbezogene Geschäfte damit auch zu Lasten von Verbrauchern § 5 Abs 1 KSchG geht aber vor 20
Allgemeine Bestimmungen XIII
Verzugszinsen: § 1000 Abs 1 ABGB, § 456 UGB
Zinsen vergüten die Nutzung vertretbarer Sachen in gleichen Sachen Verzugszinsen sollen „Schaden“ durch die Verzögerung einer Geldzahlung abdecken § 1333 Abs 1 kein Verschulden erforderlich (objektiver Verzug) bereicherungsrechtlicher Gedanke?
§ 456 UGB: Annäherung an subjektiven Verzug 21
Allgemeine Bestimmungen XIV
Zinssatz
primär Frage der Vereinbarung Wucher § 879 Abs 2 Z 4 ABGB, § 6 Abs 1 Z 13 KSchG gesetzlicher Zinssatz § 1000 Abs 1 ABGB 4% § 456 UGB bei Geldforderungen zwischen Unternehmern/Unternehmer und jurPers des öffentl Rechts aus unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften (§ 455 UGB): 9,2% über Basiszinssatz; soweit Schuldner für Verzug „nicht verantwortlich“: § 1000 Abs 1 ABGB Umsetzung der Zahlungsverzugs-RL Verzug soll sich nicht lohnen Allerdings dispositiv Beachte: zweiseitiges unternehmensbezogenes Geschäft Beachte: vertragliche Ansprüche einschließlich vertraglicher Schadenersatzpflichten, nicht aber zB deliktische 22
Allgemeine Bestimmungen XV
Basiszinssatz
Orientiert sich am Hauptrefinanzierungssatz der EZB Abfragbar ua unter www.oenb.at
Berechnung
Zinssatz des 1.1 und des 1.7. für das nächste Halbjahr maßgeblich
Beachte
weitergehender (verschuldensabhängiger) Schadenersatz nach § 1333 Abs 2 ABGB außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen allenfalls Refinanzierungskosten bzw entgangene Zinsen aus alternativen Veranlagungen (Kapitalmarktzinsen) bei derzeitigem Zinsniveau unwahrscheinlich 23
Allgemeine Bestimmungen XVI
Kein Verbot des ultra alterum tantum
§ 1335 ABGB: Zinslauf endet, wenn nicht eingeklagte Zinsrückstände den Betrag der Hauptschuld erreicht haben § 353 UGB: das gilt nicht bei Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften auch bei einseitigem unternehmensbezogenen Geschäft zu Lasten des Unternehmers 24
Allgemeine Bestimmungen XVII
Achter Abschnitt: Zahlungsverzug:
§ 455 UGB:
Anwendungsbereich: Rechtsgeschäfte unter Unternehmern/jurPers öffentl Rechts
§ 457 UGB:
Dauer eines Abnahme oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung: max 30 Tage; längere Frist kann nur ausdrücklich vereinbart werden, soweit nicht grob nachteilig;
§ 458 UGB:
- Betreibungskosten: Pauschalbetrag von Eur 40, darüber: § 1333 Abs 2 ABGB
§ 459 UGB:
Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken (Beurteilung nach Abs 2) zu Zahlungstermin, Zahlungsfrist, Verzugszinssatz, Betreibungskosten: nichtig Zahlungsfrist: 60 Tage ist keinesfalls grob nachteilig Ausschluss von Verzugszinsen sowie der Entschädigung für Betreibungskosten: jedenfalls grob nachteilig; Ausschluss von Betreibungskosten kann sachlich gerechtfertigt sein;
§ 460 UGB:
Verbandsklage gegen Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr grob nachteilige Vertragsbestimmungen iSd § 459 UGB verwendet 25
Allgemeine Bestimmungen XVIII
laesio enormis
§ 934 ABGB: ein Teil erhält nicht einmal die Hälfte dessen an gemeinem Wert, was er dem anderen versprochen hat § 935 1. HS ABGB: grundsätzlich zwingend, mit Ausnahmen im Folgenden § 351 UGB: § 934 ABGB kann zu Lasten des Unternehmers vertraglich ausgeschlossen werden 26
Allgemeine Bestimmungen XIX
Kontokorrent § 355 – 357
KK-Abrede § 355 Abs 1 gegenseitigen Ansprüche und Leistungen werden in Rechnung gestellt periodische Verrechnung Feststellung des Saldos §§ 355 – 357 setzen einseitiges Unternehmergeschäft voraus unter Nichtunternehmern (sog uneigentliches KK): analoge Anwendung fraglich für Zinseszinsregelung des § 355 Abs 4 S 4 Praktische Bedeutung Bankkontokorrent Girovertrag, Kontokorrentkredit beachte Überlagerung durch ABB Firmenkontokorrent 27
Allgemeine Bestimmungen XX
Kontokorrent – Funktionen
Vereinfachung/Vereinheitlichung Sicherung Kreditierung?
Umfang des KK
KK fähig (grundsätzlich Geldforderungen) KK-gebunden Vereinbarung, Auslegung 28
Allgemeine Bestimmungen XXI
Kontokorrent – Wirkungen
keine Änderung der Rechtsnatur der Forderungen aber: keine selbständige Verfügbarkeit mehr Zession Verpfändung Pfändung Unterscheide Pfändung des Saldos Aufrechnung Hemmung der Verjährung bis zum Ablauf der Rechnungsperiode bei Übertragung des Saldos auf neue Rechnungsperiode Hemmung bis Ende des KK Verhältnisses Keine Stundung stricto sensu Zinsen laufen ab Fälligkeit keine selbständige Geltendmachung der Forderung nach Ablauf der Rechnungsperiode 29
Allgemeine Bestimmungen XXII
Kontokorrent
Wirkungen Fortsetzung
Zinsen Forderungen ab Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Fälligkeit Zinsen sind KK zugehörig, keine gesonderte Verjährung nach § 1480 ABGB, sondern wie Hauptforderung Zinseszinsen nach § 355 Abs 4 S 4 beim uneigentlichen KK wegen § 1000 Abs 2 S 1 ABGB nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (str) 30
Allgemeine Bestimmungen XXIII
Kontokorrent
– Verrechnung
von Saldoanerkenntnis/-feststellung zu trennen geht ihr voraus im Zweifel einjährige Rechnungsperiode (§ 355 Abs 2) kein bloßer Buchungsvorgang, sondern Tilgungswirkung es entsteht kausale Saldoforderung entscheidende Frage: welche Forderungen sind in ihr enthalten praktisch bedeutsam, wenn es zu keinem Anerkenntnis kommt oder dieses nichtig ist/angefochten wird 31
Allgemeine Bestimmungen XXIV
Kontokorrent
– Verrechnung Fortsetzung
vor HaRÄG 3 Theorien Mosaiktheorie/verhältnismäßige Gesamtaufrechnung Staffelkontokorrent zivilrechtliche Tilgungsordnung §§ 1415, 1416 ABGB Letzteres nach § 355 Abs 3 nunmehr Gesetz Vereinbarung unwidersprochene Widmungserklärung zuerst Zinsen dann Kapital Vorrang der Zinsen vor Kapital nur für die jeweilige Forderung zwischen mehreren verzinslichen Forderungen entscheidet Fälligkeit Beschwerlichkeit für Schuldner 32
Allgemeine Bestimmungen XXV
§ 1416 ABGB - Problematik
Gesicherte Forderungen für Schuldner beschwerlicher Leerlaufen des § 356 Abs 1 daher zB Z 61 der ABB zu Sicherheiten im KK noch später 33
Allgemeine Bestimmungen XXVI
Saldofeststellung /-anerkenntnis
Anspruch darauf aus KK-Vertrag ( § 355 Abs 4 S 1) eine Partei verrechnet, zieht Saldo und übersendet der anderen Partei zur Anerkennung Rechtsnatur/Wirkungen nach früherer Rechtslage umstritten nunmehr Klarstellung in § 355 Abs 4 S 2 und 3 abgeschwächt abstraktes Schuldanerkenntnis anerkannter Saldo tritt neben kausalen Saldo (arg „auch“) eigener Verpflichtungsgrund, der selbständig eingeklagt werden kann eine Forderung mit einheitlicher Verjährung, einheitlichem Erfüllungsort und Gerichtsstand, abstrakt: Saldo kann ohne Bezug auf die darin enthaltene Forderungen oder eine „Streitbereinigung“ eingeklagt werden abgeschwächt: Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung bleibt 34
Allgemeine Bestimmungen XXVII
Saldoanerkenntnis – abweichende Vereinbarungen
möglich, insb im Sinn eines konstitutiven und kausalen Anerkenntnisses, das der Streitbereinigung dient dann kein Einwand ungerechtfertigter Bereicherung
Kontokorrent – Beendigung
§ 355 Abs 5: Kündigungsmöglichkeit anderweitige Vereinbarung Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausschließbar weitere Endigungsgründe Befristung Aufhebungsvereinbarung Ende der Geschäftsbeziehung Konkurs
Kontokorrent – Verbandsklage gem § 28 KSchG
Klarstellung in § 355 Abs 6 35
Allgemeine Bestimmungen XXVIII
Kontokorrent Sicherheiten
§ 356 betrifft Sicherheiten für kontokorrentgebundene Einzelforderungen Unterscheide Sicherheiten für Saldoforderung § 356 Abs 1 will vermeiden, dass durch Anerkenntnis Sicherheiten erlöschen demgemäß: Sicherheiten bestehen auch für anerkannten Saldo fort allerdings nur soweit die gesicherte Forderung im kausalen Saldo noch vorhanden ist s oben: Verrechnung nach Maßgabe der §§ 1415, 1416 ABGB Sicherheiten Bürgschaft, Pfand, Sicherungseigentum, Sicherungsabtretung, Zurückbehaltungsrecht, Garantie, Solidarhaftung (Abs 2) Eigentumsvorbehalt (str) 36
Allgemeine Bestimmungen XXIX
Pfändung des Saldos § 357
Ordnungsproblem: KK zugehörige Forderung nicht pfändbar Nachteil für Gläubiger, dessen Schuldner KK-zugehörige Forderungen hat Lösung keine Kündigung des KK-Verhältnisses vgl demgegenüber zB § 135 UGB für Privatgläubiger des Personengesellschafters aber: Pfändung des gegenwärtigen Saldos Pfändung und Überweisung des gegenwärtigen – buchmäßigen – Saldos Gläubiger wird durch Schuldposten aus späteren Geschäften nicht belastet keine späteren Geschäfte: rechtliche Grundlage dazu bestand schon vor der Pfändung nach allgemeinen Regeln zulässig auch: Pfändung des zukünftigen Saldos 37
Allgemeine Bestimmungen XXX
Sachenrechtliche Besonderheiten
§ 367: gesetzliches Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs, Lagerhalters und Frachtführers steht hinsichtlich des Gutglaubenserwerbs gem § 456 vertraglichen Pfandrecht gleich guter Glauben bezieht sich nicht auf Eigentum sondern auf Befugnis zum Abschluss des Vertrages § 368: Verkürzung einer Frist bei außergerichtlichen Pfandverwertung 38
Allgemeine Bestimmungen XXXI
Unternehmerisches Zurückbehaltungsrecht
Zurückbehaltungsrecht nach ABGB iwS § 1052 Einrede des nicht erfüllten Vertrages Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages ieS § 471 Zurückbehaltungsrecht an einer Sache wegen des für sie gemachten Aufwands des durch sie verursachten Schadens § 1440 ABGB: keine Zurückbehaltung an eigenmächtig oder listig entzogenen, entlehnten, in Verwahrung oder Bestand genommenen Sachen 39
Allgemeine Bestimmungen XXXII
Zurückbehaltungsrechte ieS
obligatorisches Recht mit dinglichen Charakteristika Absonderungsrecht in der Insolvenz ( § 10 IO) IPR – wie Pfandrecht § 31 IPRG unternehmerisches ZbR gibt zudem Befriedigungsrecht
Unternehmerisches ZbR Besonderheiten Zweck
keine Konnexität pfandähnliches Befriedigungsrecht
Zweck
besonderes Sicherungsbedürfnis im unternehmerischen Verkehr Vermögenshaftungsgedanke
bislang bescheidene praktische Bedeutung
40
Allgemeine Bestimmungen XXXIII
Unternehmerisches ZbR – Tatbestandsvoraussetzungen
Unternehmer (Gläubiger) wegen fälliger Geldforderungen Ausnahme Notretentionsrecht gegen anderen Unternehmer (Schuldner) die aus zwischen ihnen bestehenden unternehmensbezogene Geschäften bestehen an beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners die mit Willen des Schuldners aufgrund von unternehmensbezogenen Geschäften in die Innehabung des Gläubigers gelangt sind und er sie noch innehat (darüber verfügen kann) 41
Allgemeine Bestimmungen XXXIV
Unternehmerisches ZbR – Tatbestandsvoraussetzungen Fortsetzung
Sachen im Eigentum des Schuldners oder des Gläubigers aber Gläubiger muss auf Schuldner rückübertragen von Dritten für den Schuldner auf Gläubiger übertragen, der sie Schuldner rückübertragen muss
Gegenüber dinglich berechtigtem Dritten kein ZbR ( § 369 Abs 2)
42
Allgemeine Bestimmungen XXXV
Ausschluss
des ZbR
Anweisung oder Verpflichtung nach § 369 Abs 3 zB Kommissionär, Handelsvertreter, Spediteur oder Frachtführer Herausgabe: nicht jedwede Herausgabepflicht, weil sonst bedeutungslos besondere Verpflichtung Waren zur Ansicht, Kauf auf Probe § 369 Abs 3 lex specialis zu § 1440 ABGB freilich eigenmächtig entzogene und listig herausgelockte Sachen auch kein Gegenstand des ZbR nicht mit Willen des Schuldners in der Innehabung des Gläubigers Überdeckung?
fraglich § 369 Abs 4: Abwendung durch Sicherheitsleistung 43
Allgemeine Bestimmungen XXXVI
Notretentionsrecht
§ 370
bei nicht fälliger Forderung Konkurs, Zahlungseinstellung, erfolgslose Zwangsvollstreckung gleichzustellen Ablehnung mangels Masse, Sanierungsverfahren, Geschäftsaufsicht vgl auch Abs 2 Gegenausnahme von § 369 Abs 3 44
Allgemeine Bestimmungen XXXVII
Wirkungen des ZbR § 371
Zurückbehaltungsrecht, Verurteilung nur Zug-um-Zug gegen die dem Gläubiger zustehende Leistung Absonderungsrecht in Konkurs und Sanierungsverfahren Befriedigungsrecht nach Maßgabe des § 371 Vorrang vor späterem Pfändungspfandrecht Vollstreckungsbefriedigung Verkaufsbefriedigung vollstreckbarer Titel erforderlich 45
Warenkauf I
Allgemeines
HarÄG 2005 Bereinigung Änderungen bei Mängelrüge Präzisierung und Erweiterung des Anwendungsbereichs § 381 §§ 373 – 381 einige Sonderregeln für unternehmerischen Warenkauf aufbauend auf ABGB allgemeine Rechtsgeschäftsregeln Kaufrecht aufbauend auf § 343 ff UGB Beachte auch UN-Kaufrecht Art 2: keine Anwendung bei Kauf für den persönlichen Gebrauch 46
Warenkauf II
Anwendungsbereich
Persönlicher grundsätzlich auch für das einseitige Unternehmergeschäft § 345 §§ 377 – 379 (Rügeobliegenheit, Aufbewahrungspflicht) allerdings nur bei zweiseitigem Sachlicher Kauf von Waren Ware: bewegliche Sachen (s früher § 1 Abs 2 Z 1 HGB) erfasst elektrische Energie Standardsoftware nicht erfasst unbewegliche Sache Unternehmenskauf Kauf von Forderungen 47
Warenkauf III
Sachlicher Anwendungsbereich Fortsetzung
Erweiterung des Anwendungsbereichs durch § 381 Kauf von Wertpapieren Nicht: nicht verkörperte Forderungen und Rechte, zB GmbH Geschäftsanteile Werkverträge über bewegliche körperliche Sachen anders als früher Unterscheidung zwischen Werklieferungsvertrag und Werkvertrag nicht mehr erforderlich Problem: bewegliche Sache wird durch Einbau zur unbeweglichen Tauschverträge über bewegliche körperliche Sachen 48
Warenkauf IV
§ 373 Annahmeverzug
ABGB grundsätzlich keine Pflicht zur Abnahme Gläubiger trägt Preisgefahr Schuldner haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Gerichtliche Hinterlegung mit schuldbefreiender Wirkung Erweiterung (s § 374) der Rechte durch UGB Hinterlegung in öffentlichem Lagerhaus oder in sonstiger sicherer Weise auf Gefahr und Kosten des Käufers anders als gerichtliche Hinterlegung keine Schuldbefreiung Selbsthilfeverkauf auf Rechnung des säumigen Käufers durch öffentliche Versteigerung freihändig 49
Warenkauf V
Schadenersatz wegen Nichterfüllung § 376
Regelung der Berechnung des Schadenersatzes bei Nichterfüllung Differenzschaden zB bei Rücktritt wegen Verzugs, Unmöglichwerden der Leistung, erlöschen eines Fixgeschäftes infolge Verzug zB Käufer tritt infolge Verzug zurück, Kaufpreis ist geringer als Warenwert Börse- oder Marktpreis kann gefordert werden ungeachtet, welcher Schaden konkret entstanden ist Unterschied zum bürgerlichen Recht?
str, nach manchen dort Gegenbeweis zulässig 50
Warenkauf VI
Schadenersatz
wegen Nichterfüllung Fortsetzung
Abs 2 und 3 regeln konkrete Schadensberechnung bei Vornahme eines Deckungsgeschäfts schuldnerfeindliche Spekulation soll verhindert werden daher: sofort nach Ablauf der Leistungszeit oder durch öffentliche Versteigerung durch befugte Person zum laufenden Preis –frist 51
Warenkauf VII
Mängelrüge – Zweck
Dispositionssicherheit des Verkäufers Vermeidung von Beweisschwierigkeiten damit insgesamt: Transaktionssicherheit/-geschwindigkeit fördern wegen gravierender Rechtsfolgen; nur unternehmerischen Käufer zumutbar anders zB schweizerisches Recht Rügeobliegenheit auch nach EG-VerbraucherkaufRL möglich Rügeobliegenheit auch nach UN-Kaufrecht Art 38 ff 52
Warenkauf VIII
Rügeobliegenheit - HaRÄG 2005
Abschaffung Diskussionspunkt letztlich Beibehaltung Entschärfung Präzisierung im Hinblick auf neuen Unternehmerbegriff und § 381 aber auch Ausweitung des Anwendungsbereichs Mängelrüge in der Praxis?
s Dispositivität Kundenbindung?
53
Warenkauf IX
Mängelrüge – Übersicht über Regelungen
§ 377 Tatbestand und Rechtsfolgen § 378 Aliudlieferung § 379 Aufbewahrungspflicht
Mangelrüge: dispositives Recht!
sowohl Abbedingung, Entschärfung, als auch Verschärfung möglich 54
Warenkauf X
Mängelrüge Tatbestand
Warenkauf beachte: bewegliche Sachen nicht Unternehmenskauf Nicht share deal Problem: Einbau beweglicher in unbewegliche, „gemischte“ Verträge Beachte aber Gleichstellung der Verträge des § 381 Werkverträge und Tauschverträge betreffend bewegliche körperliche Sachen Wertpapierkauf Beachte § 391 Geltung bei Einkaufskommission im Verhältnis Kommittent/Kommissionär 55
Warenkauf XI
für beide Teile unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft Ablieferung der Ware
tatsächlich in den Machtbereich des Käufers gelangen
Mängel
nur Sachmängel, nicht Rechtsmängel, str Viehmängel, s § 377 Abs 5 Mangelbegriff nach ABGB 56
Warenkauf XII
Mängelrüge
binnen angemessener Frist von Mängel, die er bei ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach Ablieferung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen Untersuchungsobliegenheit wird nicht mehr ausdrücklich genannt idR setzt aber rechtzeitige Rüge rechtzeitige Untersuchung voraus Fragen: wie lange Zeit?
wie genau untersuchen?
57
Warenkauf XIII
wie lange Zeit
hängt von Komplexität der Untersuchung, des Gegenstandes ab Angemessenheit der Rügefrist: Richtgröße ca 14 Tage Herkunft: UN-Kaufrecht offenkundige Mängel aber zB schneller
„Tiefe“ der Untersuchung
Tunlichkeit, Zumutbarkeit nicht peinlich genau, aber auch nicht oberflächlich (so einmal OGH) Stichproben auch wenn dadurch Zerstörung der Substanz Probebetrieb 58
Warenkauf XIV
bei nicht feststellbaren Mängel
wenn sie später auftreten: Rüge in angemessener Frist (Abs 3)
Rügeinhalt
substantiierte Mitteilung Normzweck Verdacht?
formfrei, freilich Beweisbarkeit rechtzeitige Absendung genügt § 377 Abs 4
59
Warenkauf XV
Unterlassenen/nicht rechtzeitige Mängelrüge – Rechtsfolgen
Abs 2 keine Gewährleistungsansprüche kein Schadenersatz wegen des Mangels selbst schon Mangelfolgeschaden keine Anfechtung wegen Irrtums über die Mangelfreiheit laesio enormis?
60
Warenkauf XVI
kein Rechtsverlust Abs 5
vorsätzlich oder grob fahrlässige Verursachung/Verschweigung gleichzuhalten: arglistiges oder grob fahrlässiges Zusichern nicht vorhandener Eigenschaften Viehmängel mit Vermutungsfrist Beweislast Käufer 61
Warenkauf XVII
Aliud Lieferung § 378
Rügeobliegenheit auch bei Aliud-Lieferung oder Mengenabweichung anders bei so erheblicher/krasser Abweichung, dass Genehmigung für ausgeschlossen gehalten werden musste genehmigungsfähiges/nicht genehmigungsfähiges aliud auch genehmigungsfähige/nicht genehmigungsfähige Schlechtlieferung?
Aufbewahrungspflicht nach § 379
62
Vertriebssysteme, Allgemeines I
Über Groß- und/oder Einzelhändler Direktvertrieb
Unmittelbarer Direktvertrieb Einsatz eigener Verkaufstrukturen, Versandhandel Mittelbarer Direktvertrieb Einsatz selbständiger Absatzmittler Gesetzlich vertypt: Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionär Wirtschaftlich entwickelt: Vertragshändler, Franchisenehmer 63
Vertriebssysteme, Allgemeines II
Rechtsgrundlagen: UGB (s auch § 454 UGB), HandelsvertreterG, MaklerG
Wichtig: Kartellrecht, insbesondere GruppenfreistellungsVO für vertikale Vereinbarungen und Kfz-GruppenfreistellungsVO
64
Absatzmittler – Kommissionsgeschäft I
§§ 383 – 405 UGB
eine – relativ geringfügige – Änderung durch HaRÄG 2005 Streichung von „gewerbsmäßig“ in § 383 UGB Anwendbarkeit demnach auch für „Gelegenheitskommissionär“
Begriff
Kommissionär ist, wer es übernimmt Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen Einkaufskommission Verkaufskommission dh „indirekter Stellvertreter“ 65
Absatzmittler – Kommissionsgeschäft II
Anwendungsbereiche
Kunst und Antiquitätenhandel, Gebrauchtwarenhandel s „Kommissionshäuser“, Autohändler nimmt nicht „in Zahlung“, sondern verkauft auf Kommission Effektenkommission der Banken Bank soll für Kunden 100 Aktien Immofinanz AG erwerben für Einkaufskommission vgl auch §§ 13 ff DepotG 66
Absatzmittler – Kommissionsgeschäft III
Abgrenzungen
Handelsmakler: vermittelt, schließt nicht ab Handelsmakler mit Abschlussvollmacht: schließt ab, aber als direkter Stellvertreter Handelsvertreter als Vermittlungsvertreter: vermittelt Handelsvertreter als Abschlussvertreter: schließt Geschäfte ab, aber als direkter Stellvertreter Eigenhändler und Vertragshändler schließen auf eigene Rechnung und im eigenen Namen Kommissionsagent § 383 Abs 2: ständig mit der Abwicklung von Kommissionsgeschäften betraut im Verhältnis zum Geschäftsherren/Kommittenten: HVertrG im Verhältnis zum Dritten: Vorschriften betreffend Kommissionsgeschäft 67
Absatzmittler – Kommissionsgeschäft IV
Kommissionsgeschäft
Geschäftsbesorgung gegen Entgelt für einen anderen, Basis Auftrag §§ 1002 ff ABGB Beachte auch AGB, zB Banken, Speditionen Kommittent: Auftraggeber Kommissionär: Auftragnehmer
Ausführungsgeschäft
Ein- oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren § 383 Abs 1: auch andere Ausführungsgeschäfte zB Werklieferungen
Abwicklungsgeschäfte
Kommissionär überträgt Kommittenten Ergebnisse des Ausführungsgeschäfts 68
Absatzmittler – Kommissionsgeschäft V
Kommissionär
muss Unternehmer sein UGB: keine Unterscheidung mehr zwischen eigentlichen Kommissionären und Gelegenheitskommissionären
Kommittent
Verbraucher oder Unternehmer
Mitunter schwierige Abgrenzung zum Eigengeschäft
„Kommittent“ soll Sachen für „Kommissionär“ verkaufen wer trägt wirtschaftliches Risiko Provision, Weisungsbefugnis und Rechenschaftspflicht spricht für Kommission 69
Absatzmittler – Kommissionsgeschäft VI
Kommissionär – Pflichten
Ausführung des Geschäfts, Interessenwahrung insbesondere möglichst vorteilhaftes Geschäft Weisungsbefolgung vgl auch Preissetzung gem § 386 Einkaufskommission Höchstpreise Verkaufskommission Mindestpreise Bei vorteilhafterem Geschäft: Vorteil gebührt dem Kommittenten Herausgabepflicht des Erlangten Nebenpflichten wie Benachrichtigungs-, Anzeige- und Rechenschaftspflichten 70
Absatzmittler – Kommissionsgeschäft VII
Kommissionär - Haftung
grundsätzlich Haftung nur für die Durchführung des Kommissionsgeschäfts, nicht des Ausführungsgeschäfts Dritter erfüllt Vertrag nicht oder schlecht Ausnahmen § 394 Kommissionär hat Delkredere übernommen auch bei Ortsüblichkeit Delkredereprovision gem Abs 2 s auch § 384 Abs 3 und § 393 Abs 3 Kommissionär benennt nicht zugleich mit der Ausführungsanzeige Partner des Ausführungsgeschäfts unbefugter Kreditverkauf durch Kommissionär 71
Absatzmittler – Kommissionsgeschäft VIII
Kommissionär
– Rechte
Provisionsanspruch; grundsätzlich mit Ausführung des Geschäfts bei Unterbleiben auch, wenn das auf Gründe in der Sphäre des Kommittenten zurückzuführen ist Aufwandersatz Schadenersatz Anwendung des § 1014 ABGB, str 72
Absatzmittler – Kommissionsgeschäft IX
Kommissionär – Sicherungsrechte
gesetzliches Pfandrecht gem § 397 für Sachen in seinem Besitz auch für nicht konnexe Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften bei Einkaufskommission: § 398 Pfandrecht an eigener Sache „Pfandrecht“ an eigenen Forderungen gem § 399 Befriedigung aus noch nicht abgetretenen Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft 73
Absatzmittler – Kommissionsgeschäft X
§ 392: Schutz des Kommittenten, insb in der Insolvenz des Kommissionärs
Abs 1: Forderungen aus Ausführungsgeschäft müssen vom Kommissionär an Kommittent abgetreten werden Abs 2: schon vor Abtretung gelten sie jedoch den Gläubigern des Kommissionärs gegenüber als Forderungen des Kommittenten Exszindierungsrecht Aussonderungsrecht nach hM auch auf Sachen, die in Erfüllung des Ausführungsgeschäfts geliefert werden, anwendbar 74
Absatzmittler – Kommissionsgeschäft XI
Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs
wenn keine gegenteilige Bestimmung durch Kommittenten bei Waren mit Börse- oder Marktpreis Bei Wertpapieren mit amtlich festgestellten Börse- oder Marktpreis Regeln zur Preisbemessung, um Übervorteilung des Kommittenten zu verhindern vgl zB § 401 Abs 2 75
Absatzmittler – Handelsvertreter I
HVertrG 1993
löst dasjenige aus 1921 ab Umsetzung der HandelsvertreterRL richtlinienkonforme Auslegung Vorlage an EuGH
Regelungszwecke
gewisse Schutzbedürfnis des Handelsvertreter obwohl kein Arbeitnehmer vgl § 27: relativ und absolut zwingende Bestimmungen 76
Absatzmittler – Handelsvertreter II
Handelsvertreter Begriff ( § 1 HVertrG)
ist mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften ständig betraut, schließt Geschäfte im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn Selbständig kann für mehrere Unternehmer tätig sein kann aber auch wirtschaftlich abhängig sein gegebenenfalls Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 1 DHG) gewerbsmäßig ständig betraut Dauerrechtsbeziehung direkter Stellvertreter – dafür Provisionen Vermittlung oder Abschluss von Geschäften unbewegliche Sachen ausgenommen Versicherungen erfasst ( § 26a) selbständiger Versicherungsvertreter Sonderbestimmungen §§ 26b – 26d 77
Absatzmittler – Handelsvertreter III
Handelsvertreter ist Unternehmer und wird für Unternehmer tätig
Handelsvertreter kann auch jP bzw Personengesellschaft sein
§ 1 Abs 3: auch Handelsagent
s auch Versicherungsagenturen
Elemente von Geschäftsbesorgungsvertrag und freien Dienstvertrag
ABGB, UGB, HVertrG 78
Absatzmittler – Handelsvertreter IV
Handelsvertreter Pflichten
Interessenwahrung, Bemühung, Mitteilungen vgl etwa § 5 HVertrG Wettbewerbsverbot vereinbar, nicht nachvertraglich § 25
Handelsvertreter Rechte
insb Provisionsanspruch grundsätzlich Verdienstlichkeit erforderlich insb und in Praxis wichtig: Ausgleichsanspruch 79
Absatzmittler – Handelsvertreter V
Ausgleichsanspruch
Abgeltung von auch nach Beendigung des HV Verhältnisses dem Unternehmer zufließenden Vorteilen
Voraussetzungen
neue Kunden zugeführt oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert kein Anspruch in den Fällen des § 24 Abs 3 bestimmte Beendigungsarten: „Vorwerfbarkeit“ HV, Abgeltung von anderer Seite
Berechnung
höchstens eine Jahresvergütung erhebliche Vorteil auch Beendigung Billigkeit Durchschnitt der letzten 5 Jahre 80
Absatzmittler – Handelsvertreter VI
Investitionsersatzanspruch § 454 UGB
Handelvertreter und gebundene Unternehmer in vertikalen Vertriebsbindungssystemen insb Vertragshändler, Franchisesysteme Investitionen für einheitlichen Vertrieb zB Schauräume noch nicht amortisiert bzw angemessen verwertbar kein Anspruch in den Fällen des Abs 2 wie bei Ausgleichsanspruch 81
Vertragshändler
schließt Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
ist aber anders als unabhängige Zwischenhändler in die Vertriebsorganisation eingebunden
Typisches Beispiel: Automobilbranche keine gesetzliche Regelung Ausgleichsanspruch gem § 24 HandelsvertreterG analog Investitionsersatzanspruch gem § 454 UGB
82
Franchising I
ebenfalls gesetzlich nicht speziell geregelt selbständiger Händler/Dienstleister, der nicht nur Waren, sondern die gesamte einheitliche Vertriebskonzeption übernimmt
Produktfranchising/Dienstleistungsfranchising, selten Produktionsfranchising
Je nach individuellem Vertrag vielseitige wechselseitige Rechte und Pflichten
uU so starke Bindung des Franchisenehmers, dass sittenwidrig ( § 879 ABGB) 83
Franchising II
Franchisegeber erteilt regelmäßig Lizenz für Nutzung der Marke/Firma und stellt auch Know how zur Verfügung, erhält Weisungs- und Kontrollbefugnisse
Franchisenehmer zahlt neben Kaufpreis für Waren regelmäßig noch Franchisegebühr (umsatz- oder gewinnabhängig, uU Eintrittsgeld) Ausgleichsanspruch gem § 24 HandelsvertreterG analog Investitionsersatzanspruch gem § 454 UGB
84
Makler I
Begriff § 1 MaklerG
aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung Vermittlung von Geschäften ohne ständige Betrauung
Regelung im Maklergesetz
Sonderbestimmungen für Immobilienmakler Handelsmakler Personalkreditvermittler
Basis ABGB (Auftragsrecht), dazu §§ 30a – 30c KSchG, IMV, PKVV
85
Makler II
Pflichten des Maklers
Interessenwahrungspflicht Keine Bemühungspflicht Anders bei Alleinvermittlungsauftrag Handelsmakler: grundsätzlich für beide Parteien tätig ehrlicher Makler: objektiv und äquidistant
Rechte
insb Provision Verdienstlichkeit Nahmhaftmachung reicht zB grundsätzlich nicht andere Vereinbarungen insb 86
Transportgeschäfte I
Spezialmaterie – hier nur Grundzüge Speditions-, Fracht und Lagergeschäft
Vorschriften des UGB vielfach überlagert AGB, CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), EBG (Eisenbahnbeförderungsgesetz), Binnenschifffahrtsgesetz, Warschauer Abkommen für den grenzüberschreitenden Lufttransport 87
Transportgeschäfte II
Speditionsgeschäft
Spediteur Begriff Weicht vom herkömmlichen Sprachgebrauch ab § 407 wer es übernimmt Güterversendung Durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderes (Versender) Im eigenen Namen zu besorgen § 407 Abs 2: subsidiäre Geltung des Kommissionsrechts Frachtvertrag mit Frachtführer ist Ausführungsgeschäft 88
Transportgeschäfte III
Speditionsgeschäft – Fortsetzung
Allgemeine Österreichische Speditionsbedingungen (AÖSp) Fachverband der Spediteure Handelsbrauch?
Stillschweigende Vereinbarung?
Spediteur Pflichten Sorgfältige Organisation der Versendung Allerdings § 412 Selbsteintrittsrecht dann auch Frachtführer bzw Verfrachter Große praktische Bedeutung 89
Transportgeschäfte IV
Spediteur – Rechte
Provisionsanspruch Gesetzliches Pfandrecht gem § 410
Fixkostenspedition § 413 Abs 1
Bestimmter Satz Beförderungskosten wird vereinbart S hat ausschließlich Rechte und Pflichten des Frachtführers
Sammelladungsspedition § 413 Abs 2
S sammelt Güter verschiedener Sender und schließt für seine Rechnung Frachtvertrag S wird Frachtführer 90
Transportgeschäfte V
Lagergeschäft §§ 416 – 424
Lagerhalter übernimmt Lagerung und Aufbewahrung von Gütern subsidiär wieder Geltung der Regeln über as Kommissionsgeschäft (§ 417 Abs 1) Subsidiär §§ 957 ABGB Verwahrungsvertrag Pflichten sorgfältige Verwahrung Versicherung bei entsprechender Weisung Recht Lagergeld, Aufwandersatz, gesetzliches Pfandrecht 91
Transportgeschäfte VI
Frachtvertrag
UGB kaum noch Rechtsgrundlage Vgl auch § 439a UGB § 425: zu Lande oder auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern multimodale/kombinierte Transport damit nicht adäquat erfasst Werkvertrag Vertrag zugunsten Dritter: Absender Frachtführer Empfänger Frachtbrief und Ladeschein (Konnossement) 92