Interessenkonflikte beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen

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Transcript Interessenkonflikte beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen

Bankrechts-Forum
4.11.2014
Dr. Petra Leupold
Interessenkonflikte beim Vertrieb von
Finanzdienstleistungen
Agenda
I.
Aktuelle europarechtliche Entwicklungen
II.
MiFID I / WAG 2007
III. „Innenprovisionen“
IV. Kick-backs
V.
Zivilrechtliche Rechtsfolgen
VI. Zweipersonenverhältnis
2
Fahrplan
MiFID II
WAG 2007
IMD 1.5
IDD
MCD
Zivilrecht
3
MiFID II
Allgemeine Vorschriften
Organisatorische und verwaltungsmäßige Vorschriften (Art 16 Abs 3)
Identifizierung / Vermeidung / Management / Offenlegung (Art 23)
Vergütungspolitik (Art 9 Abs 3)
Vergütung von Angestellten bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen (Art
24 Abs 10)
Portfolioverwaltung
unabhängige Anlageberatung
andere
Wertpapierdienstleistungen
Verbot des Behaltens von Inducements
(„Provisionsverbot“)
(Art 24 Abs 7 lit b bzw Abs 8)
Inducementverbot
(Art 24 Abs 9)
Ausnahmen
kleinere nicht-monetäre Vorteile
- Qualitätsverbesserung
- Keine Beeinträchtigung
- Offenlegung
notwendige Zuwendungen
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WAG 2007 – Inducements
§ 39. (1) Ein Rechtsträger handelt nicht ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen
Interesse seiner Kunden gemäß § 38, wenn er im Zusammenhang mit der Erbringung von
Wertpapier- oder Nebendienstleistungen einen Vorteil gewährt oder annimmt.
(2) Vorteile sind Gebühren, Provisionen, sonstige Geldleistungen oder nicht in Geldform
angebotene Zuwendungen.
(3) Die Gewährung oder Annahme von Vorteilen ist jedoch zulässig, wenn diese
1. dem Kunden oder einer in seinem Auftrag handelnden Person oder von einer dieser Personen
gewährt werden oder
2. einem Dritten oder einer in seinem Auftrag handelnden Person oder von einer dieser
Personen gewährt werden und
a) die Existenz, die Art und der Betrag des Vorteiles dem Kunden vor Erbringung der
betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung in umfassender, zutreffender und
verständlicher
Weise offen gelegt werden; ist die Höhe des Betrages nicht
feststellbar, so ist die Art und Weise
der Berechnung dem Kunden offen zu legen;
und
b) der Vorteil darauf ausgelegt ist, die Qualität der für die Kunden erbrachten
Dienstleistungen zu verbessern, und der Vorteil den Rechtsträger nicht dabei
beeinträchtigt, pflichtgemäß im
besten Interesse des Kunden zu handeln,
oder
3. die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ermöglichen oder dafür erforderlich sind,
wie Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsgebühren oder
gesetzliche Gebühren und die ihrer Natur nach keine Konflikte mit der Verpflichtung des
Rechtsträgers hervorrufen können, im besten Interesse seiner Kunden zu handeln.
(4) Die Offenlegung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a kann in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen
Bestandteile einer Vereinbarung über Vorteile erfolgen. Ein Rechtsträger hat jedoch auf
Nachfrage dem Kunden weitere Einzelheiten offen zu legen.
„Innenprovisionen“
•
•
Begriff – „Weichkosten“
§ 39 WAG
– „reines Leistungsentgelt“
– „Inhaltskontrolle“ vs Offenlegung ?
– Abs 2: Vorteilsbegriff
– Notwendige Zuwendung iSv Abs 3 Z 3 ?
– Abs 3 Z 2
• Offenlegung
• Qualitätsverbesserung – ErwGr 39 DRL
• Beeinträchtigungseignung – „Inhaltskontrolle“
•
BGH-Rsp
– Kick-backs vs Innenprovisionen
– Interessenkonflikt vs Wertaushöhlung
– Bankgebundener vs bankungebundener Anlageberater
– BGH 3.6.2014, XI ZR 147/12 – Aufklärungspflicht ab 1.8.2014
6
„Kick-backs“ – OGH 7.11.2007, 6 Ob 110/07f
Aufklärungspflicht
- § 13 WAG aF /
Retrozessionen
Hausbank /
Anlageberater
Vermögensverwalter
„Behalteklausel“
eigene
Aufklärungspflicht
- Beratungsvertrag
- § 1300 S 1 ABGB
Kunde
Intransparenz
(§ 6 Abs 3 KSchG)
7
Depotbank /
Effektenkommission
Gebühren
Zivilrechtliche Rechtsfolgen
Haftung der Depotbank ?
• BGH 19.12.2000, XI ZR 349/99 – „Kick-back I“: Bank als Zuwendende;
Vermögensverwalter als Zuwendungsempfänger – Haftung aus cic
• HA: Informationspflicht nur des kundennäheren RT / Informationspflicht des
kundenferneren RT nur bei konkreten Verdachtsmomenten
• Unzulässigkeit nach § 39 WAG
– „Inhaltskontrolle“: Annahmeverbot des kundennäheren RT = konkrete
Anhaltspunkte für zuwendende Bank
• Vgl OGH 4 Ob 129/12t – Zurechnung des „Pseudoberaters“ analog § 43a VersVG
• Haftung für bloßen Kausalitätsverdacht - Ingerenzerwägungen / Schaffung einer
Gefahrenquelle durch Inducements
– (Nur) Fehlende Offenlegung: Wenn Annahme- (VW) & Gewährungsverbot
(effektenkommissionierende Bank): § 27 Abs 2 WAG analog
(Vertrauensgrundsatz) vs § 39 WAG als lex specialis
8
Zivilrechtliche Rechtsfolgen
•
Rückforderung
§ 879 / § 1174 Abs 1 S 1 / § 1013 ABGB

Anlageberater /
Portfolioverwalter
Produktanbieter /
Depotbank
§ 1013 vs § 1009 ABGB
§ 354 UGB ?  §§ 1438 ff ABGB
„Armenkassa“ = Sozialhilfeträger
•
•
Konsequenzen bei unterlassener Offenlegung?
Konsequenzen offengelegter, aber gem § 39 WAG unzulässiger Provisionen ?
-
•
Kunde
9
Verwaltungsstrafe WAG / § 28a KSchG / UWG-Konkurrentenklage
Schadenersatz: Keine Einwilligung in die Gefährdung / Verletzung
§ 1009 ABGB ?
Schadenersatz
Zweipersonenverhältnis
•
Art 18 Abs 2 MiFID - § 39 / § 35 Abs 5 WAG
•
Verkauf von Eigenprodukten
– BGH „Zinswetteurteil“ – CMS Spread Ladder Swap
• Negativer Marktwert
• Intransparente Gestaltung
• → Exorbitanter Interessenkonflikt
– OGH Quanto Snowball Swap (§ 13 WAG aF)
• Negativer Marktwert ?
• Asymmetrische Risikoverteilung, einseitiges Kündigungsrecht
• → Exorbitanter Interessenkonflikt
– Offenlegungspflicht nach § 35 Abs 5 WAG
•
Verkauf von Fremdprodukten
– BGH „Lehmann Brothers Zertifikate“
– Vgl aber OGH 29.5.2013, 9 Ob 16/13p
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Dr. Petra Leupold
Verein für Konsumenteninformation
Bereich Recht
1060 Wien, Linke Wienzeile 18
Tel: 01.58877-329
Fax: 01.58877-75
E-Mail: [email protected]
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