PPP Elias Felten

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Transcript PPP Elias Felten

Änderungs-, Widerrufs- und
Unverbindlichkeitsvorbehalte
im Entgeltbereich
Univ.Ass. Dr. Elias Felten
FB Arbeits-, Wirtschafts- und Europarecht
Arbeits- und Sozialrecht
Universität Salzburg
Churfürststraße 1
5020 Salzburg
[email protected]
Arbeitsrechtliche
Flexibilisierungsinstrumente
 Befristung/Bedingung
 Einseitige Gestaltungsrechte
Gesetzliche
Gestaltungsrechte
Vertragliche
Gestaltungsrechte
Teilkündigung
Vorbehaltsklauseln
• Änderungsvorbehalt
• Widerufsvorbehalt
• Unverbindlichkeitsvorbehalt
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Teilkündigung
 Ausübung des Kündigungsrechts in Bezug auf einzelne
Vertragsteile
 Arbeitsverhältnis = Summe aller Rechte und Pflichten
 Gefahr: Vertragsinhalt wird einseitig aufgezwungen
 daher: Teilkündigung im Entgeltbereich unzulässig (ÜStPauschale; Motivationszulage <F1>)
Nur bei rechtlicher und wirt. Eigenständigkeit einer
Entgeltvereinbarung möglich (Zulage als Flottenchef <F2>)
 Zulässigkeit einseitiger Eingriffe hängt vom
Einvernehmen im Vereinbarungszeitpunkt ab
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Befristung
 Einvernehmen im Vereinbarungszeitpunkt
 Absolute Grenze: zwingendes Recht (kollv Mindestlohn)
 Anforderungen an die Befristungsvereinbarung:
Bestimmtheit bzw objektive Bestimmbarkeit
 Problem: Umgehung Änderungskündigungsschutz <F3>
 Systematischer Einsatz zur Leistungsanspannung
(„Brotkorb immer höher hängen“): Äquivalenzstörung
 OGH: Analogie zu Kettenarbeitsverträgen: Sachliche
Rechtfertigung (nur) bei Verknüpfung mit Änderung der
Entgeltbedingungen
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Befristung
 Befristung von Entgeltteilen zulässig, wenn:
• der Zeitpunkt der Vertragsänderung durch Ablauf
der Befristung objektiv bestimmbar ist;
• der Zeitpunkt nicht dem einseitigen
Einflussbereich des Arbeitgebers unterliegt (insb
bei Bedingung);
• bei gleichzeitiger Änderung der Vertragsbedingungen eine sachliche Rechtfertigung
vorliegt.
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Vorbehaltsklauseln
 Einvernehmen im Vereinbarungszeitpunkt
 Rechtsnatur:
- Einseitiges Gestaltungsrecht
-
daher: geringe formale Anforderungen
 Rechtsgrundlage:
- Vertrag oder normative Rechtsquelle
-
Konkludente Vereinbarung möglich
 Ausübung nur nach billigem Ermessen:
- Richterliche Kontrolle
-
Austauschgerechtigkeit im Einzelfall
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Vorbehaltsklauseln
 Schutz vor einseitiger Vertragsänderung im
Arbeitsrecht
• Versetzungsschutz (Vertrag bzw § 102 ArbVG)
• AZG (§ 19c Abs 2):
Die Lage der Normal-AZ kann vom AG geändert werden, wenn
1. dies aus objektiven Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
2. dem AN die neue Lage mind zwei Wochen im vorhinein
mitgeteilt wird,
3. keine berücksichtigungswürdige Interessen des AN
entgegenstehen,
4. keine Vereinbarung entgegensteht.
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Vorbehaltsklauseln
 Schutz vor einseitiger Änderung der AZ-Lage
• Vgl OGH zur Befristung von Entgeltteilen
 einseitige Änderung AZ-Ausmaß unzulässig (!)
• enger Konnex zwischen AZ und Entgelt
Wertungswiderspruch zur OGH-Rsp, dass
Vorbehaltsklauseln im Entgeltbereich,
1. grundsätzlich zulässig sind;
2. keiner formalen Inhaltskontrolle unterliegen;
3. nach billigem Ermessen ausgeübt werden dürfen.
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Vorbehaltsklauseln
 Billiges Ermessen?
• Kein Verstoß gegen Treu und Glaube
• Ausdruck der Fürsorgepflicht
• Austauschgerechtigkeit im Einzelfall
 Billiges Ermessen = richterlicher Kontrollmaßstab
• Einzelfallentscheidungen sind generalisierbare
Prinzipien und Kriterien zu entnehmen
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Änderungsvorbehalt
Beispiele aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung
Umstellung einer umsatzorientierten Provision
auf ein deckungsbeitragsorieniertes System <F4>
 Kriterien des OGH
- Unternehmerische Dispositionsfreiheit
-
Höhe des Entgelts vor und nach der Umstellung
(unabhängig von einem erhöhten AZ-Aufwand)
Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
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Änderungsvorbehalt
Beispiele aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung
Änderung einer „Datenverarbeitungszulage“
in eine „Allgemeine Nebenbezugspauschale“ <F5>
Folge: Entgeltreduktion von 5,88%
 Kriterien des OGH
- Rechtsprechung des VfGH zu Ruhegenuss-
leistungen (Einbußen bis 10% zumutbar)
Wirtschaftliche Notlage
Einschleifregelung für 4 Jahre (Vorrückung und
Zulagen)
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Änderungsvorbehalt
Beispiele aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung
Änderung der Entgeltfortzahlungsbestimmungen
in einer Vertragsschablone <F6>
 OGH: “Jeweils-Klausel” = Änderungsvorbehalt
 “Salamitaktik” ist unzulässig: sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang der Änderungen maßgeblich
 Kriterien des OGH:
- Notwendigkeit der wirt Sanierung
- rechtlichen Gleichstellung von ÖBB-Mitarbeitern mit
sonstigen AN
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Widerrufsvorbehalt
Beispiele aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung
Widerruf einer Überstundenpauschale <F7>
 Kriterien des OGH:
Widerruf aus wirtschaftlichen Gründen
Wirt Rahmenbedingungen entspricht eine
Reduktion auf der Leistungsseite des AN
Widerruf einer Gratifikation <F8>
 Kriterien des OGH:
- willkürliche Ausübung gegenüber einzelnen AN
(Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz)
Einsatz als Disziplinarmaßnahme
Nichteintritt der vereinbarten Widerrufsgründe
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Unverbindlichkeitsvorbehalt
 Abgrenzung zum Widerrufsvorbehalt
- Verhinderung einer betrieblichen Übung
-
Fehlen jedes Rechtsanspruches
daher: keine Billigkeitskontrolle
Rechtsfolgen hängen von der Formulierung ab
(jederzeit widerruflich vs ohne Rechtsanspruch)
Problem: Kombination von Widerruflichkeit und
Unverbindlichkeit <F11>
 daher: nur(?) bei unwesentlichen Entgeltteilen
zulässig
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Unverbindlichkeitsvorbehalt
Beispiele aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung
 Problem: Unterscheidung wesentliche und
unwesentliche Entgeltteile (Fälligkeit, Ausmaß,
Entgeltform ?)
- OGH: Entgeltferne Leistungen
• Soziale oder kulturelle Beweggründe <F9>
-
OGH: Unwesentliche Entgeltteile
• Erfolgsabhängige Tantieme bei leitendem Angestellten mit
deutlich über-kollv Entgeltbezug <F10>
• Sonderzahlungen <F11>
 Rechtsgrundlage der Billigkeitskontrolle
(vertraglicher vs normativer Prüfungsmaßstab)
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Billiges Ermessen
Kriterien des OGH:
• Vorliegen wirtschaftlicher Gründe;
• Abfederung finanzieller Nachteile durch zeitliche und
entgeltrelevante Einschleifregelungen;
• Garantie desselben oder höheren Einkommensniveaus (trotz eines größeren AZ-Aufwands);
• Reduktion auf der Leistungsseite des AN;
• Ausmaß der überkollektivvertraglichen Überzahlung;
• Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb;
• Entgeltreduktion bis 10%;
• Keine willkürliche Ausübung.
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Billiges Ermessen
 Billiges Ermessen hängt von 2 Kritierein ab:
• aus welchem Grund erfolgt die Entgeltreduktion
• in welchem Ausmaß erfolgt die Entgeltreduktion
 Höchstzulässiges Ausmaß für die Ausübung von
Vorbehaltsklauseln:
• Rsp des VfGH zur Kürzung von Ruhegenussleistungen (bis – 10%)
• Orientierung an den Wertgrenzen zum
Änderungskündigungsschutz (bis – 10/20%)
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Zusammenfassung
Unwesentliche Entgeltteile
+ zusätzlich Unverbindlichkeitsvorbehalte
Wesentliche Entgeltteile
• Befristung
• Änderungsvorbehalte
• Widerrufsvorbehalte
ca
10 –
max
20%
Kernbereich
nicht
flexibilisierungsfähig
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Kritische Analayse
Probleme: (1) Unterschiedliche Anwendungsbereiche
(2) Unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe
Teilkündigung
Befristung
Änderungs-, UnverbindlichWiderrufskeitsvorbehalt
vorbehalt
Anwendungs Rechtl/wirt
Wesentliche
-bereich
eigenst Entgelt- Entgeltteile
vereinbarung
Wesentliche
Entgeltteile
Unwesentliche
Entgeltteile
Kontrollmaß- Rechtsstab
widrigkeit
Billiges
Ermessen
Keine
Rechtskontrolle
Sittenwidrigkeit;
sachl
Rechtfertigung
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Danke für Ihr Interesse!
([email protected])
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