PPT zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses II

Download Report

Transcript PPT zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses II

II. Teil: Individualarbeitsrecht
Teilbereich:
Die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses
1
II. Teil: Individualarbeitsrecht
Teilbereich: Die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz
(§§ 1 ff. KSchG)
Die außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB)
Kündigungsschutz für spezielle
Personengruppen
Der befristete Arbeitsvertrag
Die Anfechtung des Arbeitsvertrages
Betriebsinhaberwechsel und Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
2
3. Der Kündigungsschutz für spezielle
Personengruppen
Besonderer Kündigungsschutz = gesetzliche
Kündigungsverbote zugunsten
bestimmter Personengruppen
Wichtig: seit 1.1.2004 gilt 3-WochenKlagefrist nach § 4 KSchG auch für diese
Unwirksamkeitsgründe
-> Fristversäumung: rückwirkende
Heilung (Wirksamkeitsfiktion)
3
3. Der Kündigungsschutz für spezielle
Personengruppen
Beispiele des besonderen KSchutzes:
-
-
-
§ 15 BetrVG – betriebliche Mandatsträger
§ 22 BBiG – Auszubildende
§ 2 I ArbPlatzSchG – Wehr- und Zivild.
§ 9 MuSchG – (SW und bis 4 Monate nach
Entbindung)
§§ 18 BEEG, 5 PflegeZeitG – Eltern/Pflegezeit
§§ 85, 91 SGB IX – Schwerbehinderung
4
3. Der Kündigungsschutz für spezielle
Personengruppen
Wirkungsweisen des besonderen KSchutzes:
-
-
Ausschluss der ordentlichen Kündigung, z.B. §§ 15
BetrVG, 22 BBiG -> § 134 BGB; (beachte auch § 103
BetrVG)
Absolutes Verbot mit ausnahmsweiser behördlicher
Erlaubnis, z.B. §§ 9 MuSchG, 18 BEEG, 5 PflegeZeitG
Vorherige Zustimmung erforderlich, z.B. § 85 SGB IX
(vgl. auch § 84 SGB IX)
-> ohne vorherige behördliche Erlaubnis/Zustimmung ist
Kündigung unwirksam
5
3. Der Kündigungsschutz für spezielle
Personengruppen
Rechtsschutz bei besonderem KSchutz
-
bei behördlichem Erlaubnis- oder
Zustimmungsvorbehalt
-> Zweigleisiger Rechtsweg
Verwaltungsrechtlich
-> Widerspruch/Klage
gegen
Erlaubnisbescheid
arbeitsrechtlich
-> Klage
gegen
Kündigung
6
4. Der befristete Arbeitsvertrag




Rechtsentwicklung: ursprünglicher GS in
§ 620 I BGB -> Vertragsablauf mit Fristende
Problem nach KSchG von 1952 – Umgehung des
gesetzlichen KSchutzes durch Befristung
Folge: Rechtsprechung – Befristung grds. nur
mit Sachgrund; später: BeschFG – Befristung
ohne Sachgrund
Jetzt: TzBfG, insbesondere §§ 14 ff. TzBfG
4. Der befristete Arbeitsvertrag

Gemeinschaftsrechtlicher Hintergrund:


RL 1999/70/EG (Befristung); daneben
97/81/EG (Teilzeit)
Ausgangspunkt: unbefristeter
Arbeitsvertrag soll Ausnahme bleiben –
Vermeidung von Prekarisierung und
Kettenbefristungen
-> heutige Sicht: Die Zulässigkeit der
Befristung ist unabhängig von der Umgehung
des Kündigungsschutzes, vgl. BAG NZA 2005, 218
4. Der befristete Arbeitsvertrag
Anwendung des TzBfG




§ 620 Abs. 3 BGB: Verweist auf das Teilzeit- und
Befristungsgesetz (TzBfG)
TzBfG unterscheidet zwei Arten der Befristung:
 Zeitbefristung (§ 3 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. TzBfG)
 Zweckbefristung ( § 3 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. TzBfG)
Ende des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Befristung
„automatisch“, keine Kündigung erforderlich
TzBfG gilt für jede Art von Arbeitsverhältnissen
(somit auch für Kleinbetriebe und Haushalte)
4. Der befristete Arbeitsvertrag
I. Wirksamkeitsvoraussetzungen der Befristung
a) Schriftform - § 14 Abs. 4 TzBfG
b) Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG:





Wenn sachlicher Grund vorliegt, § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG
§ 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG - kein abschließender Katalog der
Sachgründe, Parallelität mehrere Gründe möglich
Vorliegen des Sachgrundes ist nach den Verhältnissen im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen
Sachgründe (bis auf Nr. 8) setzen eine tatsächlich fundierte
Prognose voraus
Sachgrund wird fingiert, wenn Klagefrist nach § 17 TzBfG
versäumt (vgl. § 7 KSchG)
4. Der befristete Arbeitsvertrag
c) Ausnahme vom Erfordernis des sachlichen Grundes –
Legalbefristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG:



gesetzlich zulässige Befristung ohne sachlichen Grund
bis zur Dauer von 2 Jahren
zulässige Verlängerung: höchstens dreimal
Ausschlusstatbestand nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG:
 Anschlussverbot - kein vorheriges Arbeitsverhältnis
zwischen diesen Vertragsparteien
d) weitere Ausnahmen von dem Erfordernis eines
sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2a und 3 TzBfG
4. Der befristete Arbeitsvertrag
II. Rechtsfolgen einer wirksamen Befristung –
§ 15 TzBfG




§ 15 Abs. 1 TzBfG – Ende des Arbeitsvertrages mit
Fristablauf oder
§ 15 Abs. 2 TzBfG – Ende mit Zweckerreichung bzw.
zwei Wochen nach Zugang der schriftl.
Unterrichtungserklärung hierüber
grundsätzlicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung
befristeter Verträge nach § 15 Abs. 3 TzBfG
ggf. stillschweigende Verlängerung nach § 15 Abs. 5
TzBfG
4. Der befristete Arbeitsvertrag
III. Rechtsfolgen einer unwirksamen Befristung


§ 16 - an die Stelle des befristeten tritt ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis
ggf. Anwendbarkeit des KSchG
IV. Gerichtliche Geltendmachung der
Unwirksamkeit nach § 17 TzBfG

Klagefrist drei Wochen
5. Anfechtung
Abschluss des Arbeitsvertrages durch 2
übereinstimmende Willenserklärungen, so
dass Anfechtungsregeln der §§ 119 ff. BGB
auch für Arbeitsverträge gelten
Hauptanwendungsfälle:



verkehrswesentliche Eigenschaft, 119 II
-> dauerhaft und konkrete Umstände des Arbeitsverhältnisses
maßgebend, z.B. dauerhaft fehlende Fahrerlaubnis eines
Berufskraftfahrers

Täuschung, 123 I
-> korrespondierend mit Fragerecht des Arbeitgebers
5. Anfechtung
Anfechtungserklärung und
Anfechtungsfrist, §§ 121, 143 BGB
Rechtsfolgen einer Anfechtung:




§ 142 BGB – modifiziert im Arbeitsrecht
durch Wirkung ex nunc
Modifikationen beim
Schadenersatzanspruch wegen ArbNSchutz, § 122 BGB
6. Betriebsinhaberwechsel
Schutz der Arbeitnehmer bei Betriebsinhaberwechsel durch § 613a BGB
geregelt:
I. Voraussetzungen nach § 613a BGB
Betrieb oder Betriebsteil (= Teileinheit, mit der ein
organisatorischer Teilzweck verfolgt werden kann)
2.
Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils = Übernahme
derjenigen sachlichen, persönlichen und immateriellen Mittel mit
denen der Betrieb bzw. Betriebsteil im Wesentlichen
unverändert fortgeführt werden kann
3.
durch Rechtsgeschäft (genauer: auf rechtsgeschäftlicher
Grundlage)
4.
auf einen neuen Inhaber (tatsächliche Übernahme der
Leitungs- und Organisationsmacht)
-> Betriebsübergang
1.
6. Betriebsinhaberwechsel
II. Rechtsfolgen
1.
Übergang bestehender Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber (§
613a I Satz 1 BGB) = Übergang der Arbeitgeberstellung mit
allen Rechten und Pflichten auf den Betriebserwerber
- Ausnahme: Widerspruch des Arbeitnehmers
2.
3.
4.
Gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers für die im
Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits entstandenen und fällig
gewordenen Verbindlichkeiten (§ 613a Abs. 2 BGB)
Individualrechtliche Bindung des Erwerbers an bestehende
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Unwirksamkeit einer Kündigung wegen des Betriebsübergangs
(§ 613a Abs. 4 BGB)