Das neue Bundeskinderschutzgesetz in der Übersicht

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Transcript Das neue Bundeskinderschutzgesetz in der Übersicht

Gesetz zur Stärkung eines aktiven
Schutzes von Kindern und
Jugendlichen
(Bundeskinderschutzgesetz –
BKiSchG) vom 22.12.2011
Inkrafttreten: 01.01.2012
Gliederung des Vortrags

Überblick über das Gesetz
 1. Komplex: Prävention und Frühe Hilfen
 2. Komplex: Der Schutzauftrag nach § 4 KKG/§§ 8a und
8b SGB VIII
 3. Komplex: Die Sicherung der Rechte von Kindern und
Jugendlichen (§§ 8, 45, 72a, 79a SGB VIII)
 4. Komplex: Statistik und Finanzierung des Gesetzes
Überblick über das BKiSchG
Art. 1: Gesetz zur Kooperation und Information im
Kinderschutz (KKG)
Art. 2: Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Art. 3: Änderung anderer Gesetze (SGB IX)
Art. 4: Evaluation (bis zum 31.12.2015)
Art. 5: Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
(Ermächtigung zur Veröffentlichung des Gesetzestextes)
Art. 6: Inkrafttreten (01.01.2012)
1. Komplex: Prävention und
Frühe Hilfen
Das KKG
§ 1: Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung
§ 2: Information der Eltern über Unterstützungsangebote
in Fragen der Kindesentwicklung
§ 3: Rahmenbedingungen für verbindliche
Netzwerkstrukturen im Kinderschutz
§ 4: Beratung und Übermittlung von Informationen durch
Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
§ 1 KKG: Kinderschutz, Elternrecht und staatliche
Verantwortung
Abs. 1/2
Abs. 3
Abs. 4
Ziel des Gesetzes
Beschreibung des
„Frühe Hilfen“
staatlichen
Wächteramtes
_______________ _______________ _______________
Kindeswohl
schützen und
fördern
Unterstützung
bei der Erziehung
Bestätigung des
Elternrechts aus
Art. 6 Abs. 2 GG
Risiken erkennen
Gefährdung
vermeiden oder
abwenden
Frühzeitiges,
koordiniertes und
multiprofessionelles Angebot vor
allem in den
ersten
Lebensjahren
§ 2 KKG: Elterninformation
Elterninformation
Elternbesuchsdienste
Befugnis der Jugendhilfe,
Information der Eltern über
Leistungsangebote im örtlichen
Einzugsbereich für die ersten
Lebensjahre(„soll“-Vorschrift)
den Eltern ein persönliches
Gespräch anzubieten
auf Wunsch der Eltern in deren
Wohnung
Probleme:
Mitteilung der Geburtsdaten an
das Jugendamt
Widerspruchslösung
Beratung und Kontrolle
§ 3 KKG: Frühe Hilfen und Netzwerke
Abs. 1: Verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit mit den
Zielen:
Information über Angebote und Aufgaben
Struktur der Angebotsgestaltung
Abstimmung von Verfahren im Kinderschutz
Abs. 2: Beteiligte, insbesondere alle Träger der Jugendhilfe
und soziale Dienste, Polizei- und Ordnungsbehörden,
Schulen, Gesundheitsämter und Heilberufe, Krankenhäuser,
Familiengerichte ..
Abs. 3: Verantwortlich: öffentlicher Träger der Jugendhilfe,
Vereinbarungen sollen die verbindliche Zusammenarbeit
klären
Abs. 4: Familienhebammen und Finanzierung des Netzwerks
Familienhebammen und Netzwerke
„Frühe Hilfen“
Bundesinitiative
Nach Ablauf der Befristung
2012: 30 MiO €
Fonds zur Sicherstellung der
Netzwerke „Frühe Hilfen“
und zur psychosozialen
Unterstützung von Familien:
2013: 45 MiO €
2014/15: 51 MiO €
(jährlich)
51 MiO € jährlich dauerhaft
Ausgestaltung: Verwaltungsvereinbarung Bund/Länder
Keine Beteiligung aus Mitteln des SGB V
Förderung der Kommunen nach
dem BKiSchG
Rechtsgrundlage, Höhe und Verteilung der
Förderung nach dem BKiSchG
§ 3 Abs. 4 KKG i.V.m. der Verwaltungsvereinbarung
„Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und
Familienhebammen“
Vom 31.05.2012 (Inkrafttreten: 01.07.2012)
________________________________
Haushaltsjahr 2012: 30 MiO €
Haushaltsjahr 2013: 45 MiO €
Haushaltsjahr 2014: 51 MiO €
Haushaltsjahr 2015: 51 MiO €
Ab 31.12.2015: Fondslösung
_______________________________________
Verteilung auf die Bundesländer nach „Königsteiner Schlüssel“
und Kinder von 0 bis 3 Jahren im SGB II-Bezug
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind alle Maßnahmen, die nicht bereits am
01.01.2012 bestanden haben und Modelle, die zum
Regelangebot ausgebaut werden sollen.
Netzwerke „Frühe
Hilfen“
Familienhebammen
1. Einsatz von
Koordinatoren
2. Qualifizierung von
Koordinatoren
3. Dokumentation und
Evaluation des
Netzwerks
4. Veranstaltungen
5. Öffentlichkeitsarbeit
1. Einsatz von
Familienhebammen
und verwandten
Berufen
2. Qualifizierung für
diesen Personenkreis
3. Aufwendungserstattung für diesen
Personenkreis
4. Qualitätssicherung
Ehrenamtsstrukturen
1. Qualitätssicherung
2. Koordination und
Begleitung durch
Hauptamtliche
3. Qualifizierung von
Koordinatoren und
Ehrenamtlichen
4. Fahrtkosten
5. Aufwendungserstattung
Koordination der Maßnahmen
Auf Bundesebene wird beim Nationalen Zentrum Frühe
Hilfen (NZFH) eine Koordinierungsstelle eingerichtet
(Zeitraum 2012 – 2015)
Die Länder richten ebenfalls Koordinierungsstellen ein,
die vom Land bestimmt werden.
Ziel: Evaluation der Praxis, Beratung der Kommunen,
Qualifizierungsmaßnahmen
___________________________________________
Die kommunale Koordinierung erfolgt im Rahmen der
Förderung.
Das Verfahren der Förderung
Länder erstellen ein länderspezifisches Gesamtkonzept unter
Berücksichtigung der kommunalen Gegebenheiten
In dem Konzept sind darzustellen:
1. Der bisherige Ausbau der Frühen Hilfen und der Netzwerke im
jeweiligen Land und das weitere Entwicklungsinteresse
2. Der Einsatz der Bundesmittel nach den Förderbereichen
3. Fördergrundsätze für die Kommunen
 Bund stellt auf der Basis dieser Konzepte die Mittel zur
Verfügung, Länder leiten die Mittel auf Basis von
Förderanträgen an die Kommunen weiter
Frühe Hilfen und Prävention
Frühe Hilfen/
Primärprävention
Soziales
Kinderschutz als
Frühwarnsystem/
Gefahrenabwehr/
Sekundärprävention Intervention
•Präventives,
proaktives Handeln
•Reaktionskette auf
ein bestimmtes
Ereignis
•Verzahnung von
Sozialpädagogik und •Ausrichtung auf
Medizin
Kinder in familialen
Risikosituationen
•Zielgruppe ist
unspezifisch/
•Stärkung von
Angebot an alle
Wächteramt und
BevölkerungsSchutzauftrag
gruppen
•Intervention zum
Schutz des Kindes
•Handeln auch
gegen den Willen
der Eltern
•Zusammenarbeit
aller beteiligten
Fachdisziplinen
2. Komplex: Der Schutzauftrag
nach § 4 KKG/ §§ 8a, 8b SGB VIII
Die kinder- und jugendnahen
Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG
•Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger, Angehörige
anderer staatlich anerkannten Heilberufe;
•Berufspsychologinnen oder –psychologen;
•Ehe- Familien. Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater;
•Beraterinnen oder Berater in anerkannten Suchtberatungsstellen;
•Mitglieder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle;
•Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen- oder arbeitern bzw.
Sozialpädagoginnen oder –pädagogen
•Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen Schulen
•Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten privaten Schulen
Die Pflichten der kinder- und jugendnahen
Berufsgeheimnisträger
 Bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für
Kindeswohlgefährdung
Erörterung der Situation mit Kindern/Jugendlichen und
Personensorgeberechtigten
Hinwirken auf Hilfe
Anspruch auf Beratung durch „insoweit erfahrene
Fachkraft„ (s. § 8b SGB VIII)
Befugnis zur Information des Jugendamts (s. § 34 StGB)
Die Weitergabebefugnis nach § 4 KKG
Voraussetzungen
Eine Abwendung der Gefährdung
scheidet nach Abs. 1 aus
oder
Ein Vorgehen nach Abs. 1 ist
erfolglos
und
Der Geheimnisträger hält ein Tätig
werden des Jugendamts zur
Gefährdungsabwendung für
erforderlich
und
Die Betroffenen wurden darauf
hingewiesen (Ausnahme: Schutz
des Kindes)
Rechtsfolge
Die Geheimnisträger
sind befugt (nicht
verpflichtet!), das
Jugendamt zu
informieren und
Dem Jugendamt die
erforderlichen Daten
mitzuteilen
Die Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII
Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder
Jugendlichen stehen
Anspruch auf Beratung durch eine
Kinderschutzfachkraft
Bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung
Gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe
Die Neu-Strukturierung des Schutzauftrags
in § 8a SGB VIII
Die Pflichten des Jugendamts
Die Pflichten des freien Trägers
(aufgrund Vereinbarung)
Gewichtige Anhaltspunkte
feststellen
Gewichtige Anhaltspunkte feststellen
Einschätzung des
Gefährdungsrisikos im Fachteam
Einbeziehung des Kindes oder
Jugendlichen und der
Erziehungsberechtigten
(Hausbesuch nach fachlicher
Einschätzung)
Hilfe anbieten
Familiengericht anrufen (Abs.
3)
Mündliche Übergabe bei
Unzuständigkeit (Abs. 5)
Gefährdungseinschätzung mit insoweit
erfahrener Fachkraft
Einbeziehung des Kindes oder
Jugendlichen und der
Erziehungsberechtigten (kein
Hausbesuch)
Auf Hilfen hinwirken
Jugendamt informieren, wenn
Gefährdung nicht anders abwendbar
Qualifikation der insoweit erfahrenen
Fachkraft festlegen
Örtliche Zuständigkeitsvorschriften im
Kinderschutz
Keine örtliche Zuständigkeitsbegründung für § 8a SGB VIII
(Konsequenz: jedes Jugendamt, das von Gefährdung erfährt,
ist örtlich zuständig)
Zuständigkeitswechsel nach Zuständigkeitswechsel nach
§ 8a Abs. 5 SGB VIII
§ 86c SGB VIII
______________________ _____________________
Anhaltspunkte werden einem
örtlich unzuständigen Träger
bekannt
Dieser hat Verpflichtung zur
mündlichen Weitergabe an den
für die Leistungsgewährung
zuständigen Träger
Einbeziehung der Betroffenen
(Eltern und Kinder)
Trägerwechsel bei
Leistungsbezug
Verpflichtung zur Weitergabe
der für den Leistungsbezug
notwendigen Informationen
Mündliches
Übergabegespräch (auch
telefonisch)
Einbeziehung der Betroffenen
(Eltern und Kinder)
Die Kindeswohlgefährdung
•Gefährdung des Kindeswohls: „eine gegenwärtig in
einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei
weiterer Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit
ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (BGH FamRZ
1956, S. 350)
•Fähigkeit der Eltern zur Gefahrenabwehr
•Bereitschaft der Eltern zur Gefahrenabwehr
•Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: der
Eingriff muss notwendig, geeignet und angemessen sein,
um die Gefahr abzuwenden
Verfahrensstandards im Kinderschutz
– die Verfahrenseinleitung
Jede Erstmitteilung mit Anhaltspunkten für eine
Kindeswohlgefährdung ist
schriftlich aufzunehmen und zu unterschreiben
Unverzüglich zu bearbeiten
An den/die Vorgesetzte(n) weiterzuleiten
Durch diese(n) gegenzuzeichnen
Kurz zur Abschätzung des Gefährdungspotenzials kollegial zu
beraten
Danach Entscheidung über die weitere Vorgehensweise und
Einbeziehung der Eltern und Kinder
Quelle: Verfahrensstandards der kommunalen Spitzenverbände
in JAmt 2009, S. 231ff
Der Hausbesuch nach § 8a SGB VIII
Das JA hat sich „sofern dies nach fachlicher Einschätzung
erforderlich ist, einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind
und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen“ (§
8a Abs. 1 SGB VIII)
Rechtliche Einordnung
Verpflichtender Teil der Sachverhaltsaufklärung nach § 20, 21
SGB X
Begründung Bundesregierung
Einschätzung des körperlichen und geistigen
Entwicklungsstandes des Kindes
Wohnverhältnisse des Kindes
Verhalten des Kindes in der ihm vertrauten Umgebung
Die Pflichten des JA während des
Hausbesuchs
Alle Kinder der Familie persönlich in Augenschein nehmen
Angaben über den Entwicklungsstand der Kinder
aufnehmen und dokumentieren
Die Wohnverhältnisse aufnehmen und dokumentieren
Verhaltensbeschreibungen der Kinder aufnehmen und
dokumentieren
Das Kooperationsverhalten und die Ressourcen der Eltern
oder des erziehenden Elternteils erfassen und
dokumentieren
Die Befugnisse des JA während des
Hausbesuchs nach den §§ 20, 21 SGB X
§ 20 SGB X
(Untersuchungsgrundsatz)
Die Behörde bestimmt Art und
Umfang der Ermittlungen
Sie hat alle für den Einzelfall
bedeutsamen Umstände zu
berücksichtigen
Sie ist an das Vorbringen der
Beteiligten nicht gebunden
§ 21 SGB X (Beweismittel)
Auskünfte jeder Art
Anhörungen, Zeugen
vernehmen, Äußerungen
einholen
Urkunden und Akten beiziehen
Augenschein einnehmen
(auch: Fotos aufnehmen)
Ohne Einverständnis der Beteiligten kein Zutrittsrecht zur
Wohnung (Art. 13 GG)
Die Pflichten der Eltern während des
Hausbesuchs
Die Eltern sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts
mitwirken (§ 21 SGB X)
Weitergehende Pflichten nur bei aufgrund besonderer
Rechtsvorschriften, hier
Die elterliche Verantwortung aus Art. 6 Abs. 2 GG, § 1626
BGB, durchsetzbar durch das Familiengericht
Der Gefährdungsbegriff des § 1666 BGB bei
Jugendlichen
Risiken und
Gefährdungen
Abwendung bei
Kindern
Abwendung bei
Jugendlichen
Problematische
Lebenssituationen
und Lebenslagen:
Durch Eltern oder
Hilfen nach dem
SGB VIII
Beteiligung des
Jugendlichen
z.B. Armut,
Schulabsentismus,
Kriminalität,
Suchtverhalten
________________
Falls nicht möglich:
Gemeinsame
Erarbeitung von
Hilfsmöglichkeiten
________________
Falls nicht möglich:
Eingriff in das
Sorgerecht
Geschlossene
Unterbringung?
Übergang in die
Volljährigkeit –
Betreuung?
Die Kooperation zwischen kinder- und jugendnahen
Berufsgeheimnisträgern und Jugendamt (§ 4 KKG, 8b
SGB VIII)
Verpflichtung
Verfahren
Anspruch
______________
_____________
_____________
Berufsgeheimnisträger haben
die Pflichten nach
§ 4 KKG zu
erfüllen
In § 4 KKG
geregelt
Berufsgeheimnisträger haben
Anspruch auf
Beratung durch
Kinderschutzfachkräfte
Jugendamt muss
Beratung leisten
Die Kooperation zwischen Berufsträgern
außerhalb des § 4 KKG und dem Jugendamt
Verpflichtung
Verfahren
Anspruch
______________
______________
______________
Das Jugendamt ist
zur Beratung
verpflichtet
Kein geregeltes
Verfahren
Die Berufsträger
haben Anspruch
auf Beratung bei
Gefährdungseinschätzung im
Einzelfall durch
Kinderschutzfachkräfte
Die Kooperation zwischen öffentlichem und freiem
Träger der Jugendhilfe nach § 8a SGB VIII
Verpflichtung
____________
Verfahren
_____________
Jugendamt und
Kooperationsverfreier Träger haben einbarung nach §
eigene
8a Abs. 4 SGB VIII
Verpflichtungen
nach § 8a Abs. 1
und Abs. 4 SGB
VIII
Anspruch
____________
Kein Anspruch auf
Beratung
Die Pflichten des Jugendamts nach § 8b Abs. 1 SGB
VIII
Verpflichtung, den Beratungsanspruch der
Berufsgeheimnisträger und der Personen, die beruflich in
Kontakt mit jungen Menschen stehen zu erfüllen
Schaffung eines „Pools“ geeigneter „im Kinderschutz
erfahrener Fachkräfte“ (Gesetzesbegründung)
Erweiterten Auftrag der im Kinderschutz erfahrenen
Fachkräfte in einem System des kooperativen
Kinderschutzes (Gesetzesbegründung) realisieren
Kinderschutzfachkraft und Jugendamt
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts (ASD)
können nicht Kinderschutzfachkräfte nach § 8b SGB VIII
sein, denn
Kollegiale Beratung muss vor der Information des
Jugendamts stattfinden (§ 4 KKG)
Anonymität ist in vielen Fällen nicht möglich (was
passiert bei Fallübernahme?)
Es gibt Interessenkonflikte zwischen Beratung,
Hilfeverantwortung und Finanzverantwortung
Das Jugendamt ist mit dieser Aufgabe überlastet
Kinderschutzfachkraft und kinder- und
jugendnahe Berufsgeheimnisträger
Fallverantwortliche Personen und Mitarbeiter(innen) von
Einrichtungen können nicht gleichzeitig die kollegiale
Beratung übernehmen, denn
Die Beratungsperson hat nicht die Verantwortung für die
Entscheidung des Falles
Es müssen Interessenkonflikte mit der fallführenden
Einrichtung vermieden werden
Die Kompetenz im Kinderschutz (d.h. Kenntnis des
Hilfesystems etc.) liegt oft nicht bei dem kinder- und
jugendnahen Berufsgeheimnisträger (z.B. Ärzte, Lehrer)
Die Rolle der Kinderschutzfachkräfte in
einem kooperativen Kinderschutz
Kinder- und
jugendnahe
Berufsgeheimnisträger (§ 4 KKG)
Personen, die
beruflich in
Kontakt mit
Kindern und
Jugendlichen
stehen (§ 8b SGB
VIII)
Freie Träger der
Jugendhilfe (§ 8a
Abs. 4 SGB VIII)
Netzwerk
Kinderschutz
fachkräfte
Öffentlicher
Träger der
Jugendhilfe
Die Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4
SGB VIII
Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII müssen folgende
Elemente enthalten:
Gefährdungseinschätzung durch den freien Träger
Beratung durch „Kinderschutzfachkraft“
Einbeziehung der Beteiligten (außer: bei Gefährdung des
Schutzes des Kindes)
Qualifikation der „Kinderschutzfachkraft“
Verpflichtung des freien Trägers, auf Hilfe hinzuwirken
Information des Jugendamts, wenn Gefährdung nicht
anders abwendbar
Die Verantwortungsgemeinschaft in einem
kooperativen Kinderschutz
Prävention nach den §§ 2 und
3 KKG
Intervention nach den §§ 4
KKG, 8a,8b SGB VIII
Netzwerk Frühe Hilfen nach § Öffentliche Träger der
Jugendhilfe
3 KKG
Jugendhilfe, Gesundheitshilfe,
Eingliederungshilfe, Polizei- und
Ordnungsbehörden, Beratungsstellen,
Familienbildungsstätten, Ärzte,
Hebammen, Familienhebammen,
Familiengerichte u.a.
_________________________
Elterninformation nach § 2
KKG
Elternberatung nach § 16
SGB VIII
Freie Träger der Jugendhilfe
und ihre Einrichtungen und
Dienste
Kinder- und jugendnahe
Berufsgeheimnisträger (neu:
Ärzte und Lehrer)
Koordinierende und beratende
„Kinderschutzfachkräfte“
Familiengericht
3. Komplex: Die Sicherung der
Rechte von Kindern und
Jugendlichen
Stärkung der Rechte von Kindern und
Jugendlichen im SGB VIII
§ 8 Abs. 3: Beratung ohne Kenntnis der Eltern
§§ 8b/45: Schutz von Kindern und Jugendlichen in
Einrichtungen; Beschwerdemöglichkeiten
§ 72a: Führungszeugnisse (auch für Ehrenamtliche)
§ 74/79a: Qualitätssicherung
Der Beratungsanspruch Jugendlicher nach §
8 Abs. 3 SGB VIII
Voraussetzungen
Rechtsfolge
Not- und Konfliktlage des/r
Jugendlichen
Anspruch des/r Jugendlichen
auf Beratung
Kenntnis der Eltern würde den
Beratungszweck vereiteln
(Gesetzestext: „solange“)
Bis zum Ende der
Konfliktsituation
Danach: evtl. Eingriff in das
Sorgerecht nach § 1666 BGB
Die Beratung nach § 8b Abs. 2 SGB VIII
Einrichtungsträger haben Anspruch auf Beratung bei der
Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien
Zur Sicherung des
Kindeswohls und zum
Schutz vor Gewalt
Zu Verfahren der
Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen an
strukturellen
Entscheidungen und
persönlichen
Beschwerdeverfahren für
Kinder und Jugendliche
Anspruchsgegner: überörtlicher Träger der Jugendhilfe
Die Betriebserlaubnis nach § 45
Anspruch des Trägers auf Erteilung der Erlaubnis, wenn das Wohl
der Kinder und Jugendlichen gewährleistet ist, das ist in der Regel
der Fall, wenn
Voraussetzungen
für den Betrieb
erfüllt sind
(Personal etc.)
Integration
unterstützt und
gesundheitliche
Vorsorge und
medizinische
Betreuung nicht
erschwert sind
Beteiligungsverfahren und
Beschwerdemöglichkeiten
Anwendung
finden
(Ombudsstellen)
Zur Prüfung dieser Voraussetzungen hat der Träger eine
Konzeption vorzulegen und die Vorlage von
Führungszeugnissen sicherzustellen.
Probleme des Rechtsschutzes in der
Jugendhilfe
Hilfeentscheidung
Leistungserbringung
●
Eltern als Anspruchsinhaber
●
Mangelnde Rechtskenntnisse
der Betroffenen
●
Entscheidungsspielräume
des Jugendamtes
●
Strukturelle Abhängigkeiten
●
Scheu vor Klageverfahren
●
●
Kommunalaufsicht als
Rechtsaufsicht
(Überwiegend) präventive
Heimaufsicht nach § 45 SGB
VIII
●
Mangelnder Schutz durch
Vormünder und Eltern
Rechtliche Begründungen für eine
Ombudsstelle
UN-Kinderrechtskonvention
Grundgesetz
Art. 3: Vorrang des
Kindeswohls („best of
interest“)
Artt. 1 und 2: Recht
auf Menschenwürde,
freie Entfaltung der
Persönlichkeit und
körperliche Integrität
Art. 12: Recht auf
Beteiligung in allen
Rechtsverfahren
(selbst, durch
Vertretung oder
„geeignete Stelle“)
Art. 19 Abs. 4:
Rechtsschutzgarantie
SGB VIII
§ 8: Recht auf
Beteiligung und
Beratung
§ 36: Beteiligung bei
der Hilfeplanung
§ 8b, 45: Sicherung
der Rechte in
Einrichtungen
Aufgaben einer Ombudsstelle
Modell einer unabhängigen, partizipativen Ombudsschaft
Beratung im
Einzelfall
Aufklärung
Partizipation
Widerspruch
Institutionelle
Beratung
Gesellschaftliche
Weiterentwicklung
Erfahrung aus
Einzelfällen
Generelle
Tätigkeitsberichte
Beratung der
Einrichtungen
Gesellschaftliche
Transparenz
Entwicklung von
Standards
Öffentliche
Diskussion von
Schwachstellen
Das Führungszeugnis nach § 72a
Eigene
Aufgabenwahrnehmung
______________________
Beschäftigungsverbot für
vorbestrafte Personen
Vorlage eines
Führungszeugnisses nach §
30 Abs.5 und § 30a Abs.1
BZRG
Vereinbarungen mit freien
Trägern für entsprechende
Regelungen
Neben- oder ehrenamtliche
Personen unter der
Verantwortung des Trägers
_______________________
Entscheidung über die
Tätigkeiten, die auf Grund von
Art, Intensität und Dauer des
Kontakts mit Kindern und
Jugendlichen ein
Führungszeugnis erfordern
Vereinbarungen mit freien
Trägern für entsprechende
Regelungen
In einem Gutachten sollen diese Tätigkeiten festgelegt
werden.
Die Qualitätssicherung nach den §§ 74,
79,79a
§ 79
______________
§ 79a
§ 74
_______________ ______________
Zur Gesamtverantwortung der
öffentlichen
Jugendhilfe gehört
auch die
Gewährleistung
einer
kontinuierlichen
Qualitätsentwicklung nach
Maßgabe von §
79a
Qualitätsentwicklung als
Pflicht der
öffentlichen
Jugendhilfe für
alle Aufgaben
nach § 2
Förderung freier
Träger der
Jugendhilfe nur,
wenn die
Beachtung der
Qualitätsentwicklung nach §
79a gewährleistet
ist
Die Qualitätsentwicklung in der
Jugendhilfe nach § 79a
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben bei
Der Leistungserbringung
Grundsätze und
Maßstäbe für die
Bewertung der
Qualität
Der Erfüllung
anderer Aufgaben
Der
Gefährdungseinschätzung nach §
8a
sowie geeignete
Maßnahmen zu ihrer
Gewährleistung
Der
Zusammenarbeit
mit anderen
Institutionen
weiterzuentwickeln,
anzuwenden und regelmäßig
zu überprüfen
Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der
Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und
deren Schutz vor Gewalt.
Die Träger orientieren sich dabei an fachlichen Empfehlungen
der überörtlichen Träger und bereits angewandten
Grundsätzen.
Handlungsempfehlungen zum
Bundeskinderschutzgesetz
der
Arbeitsgemeinschaft für Kinderund Jugendhilfe (AGJ)
Und der
Bundesarbeitsgemeinschaft
Landesjugendämter (BAGLJÄ)
Von Juni 2012
Neu geregelte Vereinbarungen
§ 3 Abs. 3 KKG
Grundsätze für die verbindliche
Zusammenarbeit im Netzwerk
§ 8b SGB VIII
Fachliche Handlungsleitlinien für
Einrichtungsträger (überörtlicher Träger)
§ 37 Abs. 2a
SGB VIII
Veränderte Hilfepläne (Umfang der
Beratung von Pflegefamilien, Höhe der
laufenden Leistungen)
§ 72a SGB VIII
Vereinbarungen über die Tätigkeiten
Ehrenamtlicher mit Relevanz für
Führungszeugnisse
§ 79a SGB VIII
Fachliche Empfehlungen zur
Qualitätssicherung (überörtlicher Träger)
Weitere Änderungen im SGB VIII
§§ 17, 42, 47, 59, 81: Folgeänderungen durch Änderungen
anderer Vorschriften
§§ 37: Ortsnahe Beratung der Pflegefamilien, Kontinuität
der Hilfeleistung sichern
§§ 86c, 89a: Zuständigkeitswechsel und
Übergabegespräch
§§ 43, 44: Folge der Pflicht zur Vorlage eines
Führungszeugnisses in Kindertagespflege und
Vollzeitpflege
Regelungen im BKiSchG mit Bezug auf Pflegekinder
§ 37 Abs. 2 SGB
VIII
Beratung und
Unterstützung am
Ort der Pflegestelle
§ 37 Abs. 2a SGB
VIII
Sicherung der
Hilfekontinuität
§ 86 Abs. 6 SGB VIII
Sonderzuständigkeit für
Dauerpflegeverhältnisse
Die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Gesetzgebungsgeschichte
2007 - 2009
Expertengruppe schlägt Änderungen im
Kosten- und Zuständigkeitsrecht vor; u.a.
Streichung des § 86 Abs. 6
22.12.2010
Referentenentwurf übernimmt diese
Vorschläge
16.03.11
Regierungsentwurf streicht alle Vorschläge
der Expertengruppe bis auf Änderung des §
86 Abs. 6
26.09.11
Anhörung im BT-Ausschuss: Prof. Salgo
plädiert für Beibehaltung der
Sonderzuständigkeit; alle anderen
Experten für Streichung
27.10.11
BT beschließt das BKiSchG mit
Beibehaltung der Sonderzuständigkeit; gibt
eine wissenschaftliche Untersuchung im
Rahmen der Evaluation des BKiSchG vor
Die ortsnahe Beratung der Pflegeeltern (§ 37
Abs. 2 SGB VIII)
Voraussetzungen
Durchführung
Kostenerstattung
______________
______________
______________
Pflegefamilie
wohnt nicht im
Bereich des
zuständigen
Jugendamts
Freier Träger
übernimmt
Beratung
d.h. nur in den
ersten zwei
Jahren eines
Dauerpflegeverhältnisses
Komplette
Kostenübernahme
einschl.
VerwaltungsÖffentlicher
kosten (nur, wenn
Träger übernimmt Pflegeperson
Beratung
außerhalb des
zuständigen JA
lebt)
Sicherung der Hilfekontinuität im Hilfeplan (§
37 Abs. 2a SGB VIII)
Dokumentation
des vereinbarten Umfangs der Beratung der Pflegeperson
und
Der Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des
Kindes oder Jugendlichen
Bestand bei Zuständigkeitswechsel
es sei denn, Änderung des Hilfebedarfs und daraus folgende
Änderung des Hilfeplans
4. Komplex: Statistik und
Finanzierung
Erhebungsmerkmale in der
Jugendhilfestatistik (§§ 98 – 103)
Jährlich erhoben werden Angaben über die
Gefährdungseinschätzung nach § 8a: Art des Trägers, bei
dem der Fall bekannt wurde, anregende Institution oder
Person, Art der Kindeswohlgefährdung, Ergebnis der
Gefährdungseinschätzung (§ 99 Abs. 6)
Familiengerichtliche Maßnahmen (§ 99 Abs. 6b)
Die Finanzierung des BKiSchG (alle
Angaben in MiO €)
2012
2013
2014
2015
Folgejahre
Familienhebammen
30
30
30
30
30
Beratung nach § 8b
20
20
20
20
20
Frühe Hilfen
30
30
30
30
30
Qualitätsentwicklung
35
35
10
10
10
~115
~115
~90
~90
~90
Davon Bundesanteil
30
45
51
51
51
Länder/Kommunen
85
70
39
39
39
insgesamt