www.kinderschutz.bayern.de Unterfränkische Kinderschutzkonferenz am 18. Juni 2008 in Würzburg Kinderschutz braucht starke Netze! Frühe Hilfen und interdisziplinäre Zusammenarbeit als wesentliche Elemente eines wirksamen Kinderschutzes Isabella Gold, Leiterin.

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www.kinderschutz.bayern.de

Unterfränkische Kinderschutzkonferenz am 18. Juni 2008 in Würzburg

Kinderschutz braucht starke Netze!

Frühe Hilfen und interdisziplinäre Zusammenarbeit als wesentliche Elemente eines wirksamen Kinderschutzes

Isabella Gold, Leiterin des Referats Jugendpolitik, Jugendhilfe im StMAS

, 0 2

Kinderschutz braucht starke Netze!

Kinderschutz in Bayern.

       

Zielgerichtetes Gesamtkonzept

an Angeboten und Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (s. www.kinderschutz.bayern.de

).

Verbesserung

und

Weiterentwicklung

des

Kinderschutzes:

politische und gesamt gesellschaftliche

Daueraufgabe oberster Priorität

.

Optimierungsmöglichkeiten

insbesondere

durch frühzeitigere Hilfe für Familien und stärkere Vernetzung

der unterschiedlichen Hilfesysteme

.

Kinderschutzkonferenzen: 26.11.2007: Landeskinderschutzkonferenz

von Best-Practice mit

Frau Staatsministerin Stewens. 2008: Durchführung regionaler Kinderschutzkonferenzen.

Erwartungen: Verstär kung des interdisziplinären Austauschs, Aufzeigen guter Erfahrungen (Nachahmung Beispielen), Ausloten weiterer Verbesserungsmöglichkeiten etc.

Handreichung des StMAS für die Praxis

„Kinderschutz braucht starke Netze“.

Gesetzliche Verbesserungen in Bayern.

Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsre gierung zur Änderung des GDVG sowie des BayEUG, LT-Drs. 15/9366 wurde am 24.4.2008 vom Bay. Landtag verabschiedet.

Gesetz ist am 16. Mai in Kraft

getreten.

Aktuell: 12.2.2008:

Beschluss

Bayerischer Ministerrat: Unterstützung

der

Kom munen

bei der

Etablierung „sozialer Frühwarnsysteme“

in Form von

Koordinie renden Kinderschutzstellen bayernweit.

Derzeit Konzeptionsphase.

Ausführliche Informationen unter www.kinderschutz.bayern.de

.

3

Kinderschutz braucht starke Netze! Möglichst frühzeitige Unterstützung von Familien und stärkere Vernetzung aller relevanten Akteure vor Ort!

Art. 6 GG

: Erziehung von Kindern: grundgesetzlich geschütztes Recht der

Eltern

, aber auch die ihnen

zuvörderst obliegende Pflicht

. Über ihre Be tätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (staatliches Wächteramt).

Starke Eltern: Beste Garanten

für gute und gesunde Entwicklung junger Menschen. Besonders wichtig:

stärken Eltern

in ihren

Erziehungskompetenzen zu

(möglichst frühzeitig) und Ressourcen von Familien zur bestmögli chen Förderung der Kinder nachhaltig zu aktivieren.

 Erforderlich:

starke interdisziplinäre Netzwerke

. Nur wenn

alle Beteiligten gemeinsam an einem Strang ziehen

, ist optimale Förderung und effektiver Schutz von jungen Menschen zu verwirklichen.

 Ist zur Sicherstellung des

Kindeswohls

Hilfe erforderlich und können/wollen

Eltern nicht ausreichend

zur Abwendung der Gefährdungslage

mitwirken

, ist

konsequentes Handeln

den

Willen

erforderlich (

wenn es sein muss

der

Eltern

;

staatliches Wächteramt

).

auch

gegen

4

Kinderschutz braucht starke Netze! Angebote zur Stärkung von Elternkompetenzen in Bayern.

Vielfältige Angebote und Maßnahmen in Bayern (von Angeboten, die sich an alle Eltern rich ten über zielgerichtete Hilfestellungen für Familien in belasteten Lebenslagen), z.B.: 

Stärkung der Elternkompetenz

, z. B. durch niedrigschwelligen Zugang zu Eltern- und Familienbildung; Projekt „MAJA – Hebammen helfen Familien“ zur Weiterbildung von Hebammen/Entbindungspfleger; Unterstützung der Eltern durch Kindertageseinrichtun gen als frühe Förder- und Bildungseinrichtungen. 

Hilfen für Familien in belasteten Lebenslagen

me „HIPPY“ und „Opstapje – Schritt für Schritt“.

, z. B. durch qualifizierte Beratungsange bote von Jugendämtern/Erziehungsberatungsstellen; Trainingsprogramm „SAFE – Siche re Ausbildung für Eltern“ zur Förderung der Eltern-Kind-Bindung; Hausbesuchsprogram 

Hilfen für (Hoch-)Risikofamilien

, insb. „Soziale Frühwarnsysteme“ (Fokus auf Kinder besonders belasteter Eltern/Elternteile): Als intensivste Form der frühen Hilfen werden im Rahmen des 2 jährigen länderübergreifenden

Modellprojektes „Guter Start ins Kinder leben“

(BY, BW, RP, TH) in Bayern sog. Koordinierte Kinderschutzstellen erprobt (Pro jektstandorte Landkreis Traunstein und Stadt Erlangen; Modellende 2008; aktueller

MR Beschluss 12.02.2008

). Derzeit: zukunftsorientierte Weiterentwicklung der Eltern- u. Familienbildung (s.a. Beschluss des Bayerischen Landtags vom 27.02.2007. Zu Angeboten/Maßnahmen im Einzelnen siehe auch: www.stmas.bayern.de/familie/bildung/index.htm

sowie www.kinderschutz.bayern.de

.

5

Kinderschutz braucht starke Netze! Interdisziplinäre Netzwerke und Kooperation.

    Zur

Sicherstellung eines effektiven Kinderschutzes

Jugendhilfe, insb. Jugendamt (Gesamtverantwortung in diesem Bereich) entschei dend auf

gelingende Kooperation

sind Akteure der Kinder- und mit den anderen beteiligten Hilfesystemen und Fachdisziplinen (v.a.

Gesundheitsbereich, Schule, Polizei, Justiz

) angewiesen.

Entscheidend:

Aufmerksame Wachsamkeit aller Akteure

in jeweiligen Hilfesyste men und Fachdisziplinen im Hinblick auf

mögliche Unterstützungsbedarfe bzw. Kindeswohlgefährdungen

sowie vertrauensvolle interdisziplinäre Kooperation.

Frühe Hilfen: Interdisziplinäre Kooperation

zeitig

Brücken

dorthin zu

schlagen

. bedeutet vor allem, bei Eltern um die Inanspruchnahme weiterer Unterstützungsmöglichkeiten anderer Institutionen, Ein richtungen und Dienste zu werben, etwaige Hemmschwellen abzubauen und recht-

Frühe Kindheit

: Ganz wichtige Netzwerkpart ner für Kinder- und Jugendhilfe: Akteure des

Gesundheitswesens

. Drohende/bereits eingetretene

Kindeswohlgefährdung

: Ist zur

Sicherstellung

des

Kindeswohls Hilfe erforderlich

und können/wollen die zur

Abwendung

der Gefährdungslage

mitwirken

, ist

Eltern nicht ausreichend konsequentes Handeln

erfor derlich (

notfalls

auch

gegen Willen

der

Eltern

;

staatliches Wächteramt

). Gerade bei krisenhaften Zuspitzungen: hoher Handlungsdruck, verbindliche Absprachen und abgestimmte Verfahrensabläufe im Vorfeld umso wichtiger (besonders wichtig dabei auch enge Kooperation von Jugendhilfe und Justiz! §§ 8a SGB VIII, 1666 BGB).

6

Kinderschutz braucht starke Netze! Mögliche Barrieren, Hindernisse für Vernetzung generell.

   

Z.B.:

  Stark emotionalisierte, stark medialisierte Debatte um Kinderschutzfälle.

Unsicherheit/mangelnde Kenntnis über Aufgaben- und Kompetenzbereiche anderer Fachdisziplinen und Hilfesysteme aber Riesenerwartungen an diese.  Schwierigkeit beim Beschreiben eigener Kernkompetenzen, insbesondere auch hin sichtlich eigener Handlungsgrenzen.

 Unsicherheiten in der Rechtsanwendung (z.B. bzgl. Datenschutz oder Auslegung Kin deswohlgefährdung -wertausfüllungsbedürftiger Rechtsbebriff,Prognoseentscheidung; BGH: „mit ziemlicher Sicherheit vorhersehbare erhebliche Schädigung in der weiteren Entwicklung“ ). Unterschiedliche Sichtweisen, Sprache und Instrumente. Angst vor Konsequenzen v.a. in Bezug auf Vertrauensverhältnis mit Eltern.

Mangelnde Ressourcen.

Etc.

7

Kinderschutz braucht starke Netze! Kinder- und Jugendhilfe.

Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ( § 1 Abs. 3 SGB VIII):

• •

Beratende, unterstützende und fördernde Angebote

Insbesondere Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben (z.B. Beratungs , Unterstützungs- und Entlastungsangebote für Familien mit Kindern so wie Gewährung von Leistungen für Familien in spezifischen Krisen- und Belastungssitu ationen, z.B. Hilfen zur Erziehung nach für junge Menschen/ihre Eltern. §§ 27 ff. SGB VIII).

Sicherstellung des Kinderschutzes

(Wahrnehmung des

staatlichen Wächteramtes

und

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII

). 

Leistungen der Kinder und Jugendhilfe werden von freien und öffentlichen Ju gendhilfeträgern erbracht.

• Insgesamt steht in

Bayern ein differenziertes Angebot

früher und niedrigschwelliger, aber auch intensiver familienergänzender sowie familienersetzender Hilfen bereit.

Planungs- ,Steuerungs- und Gesamtverantwortung

für die Kinder- und Jugendhilfe

liegt

bei den

96 bayerischen Jugendämtern §§ 36, 36a SGB VIII

.

Kooperation mit anderen Institutionen und Fachdisziplinen

in

vorgegeben.

§§ 8a, 81 SGB VIII

Im Einzelnen siehe auch

Handreichung „Kinderschutz braucht starke Netze“

( www.kinderschutz.bayern.de

).

8

Kinderschutz braucht starke Netze! Vernetzung konkret.

   

Regionale Netzwerke: Schützende Netzwerke vor Ort

knüpfen.

Oberstes Ziel:

alle Kompetenzen und Handlungsmöglichkeiten

vor Ort zur bestmöglichen Unterstützung junger Menschen und ihrer Familien

nutzen

.

Gegenseitige Kenntnis und Wertschätzung des jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs

unabdingbar, um Eltern und Kinder für die rechtzeitige Inanspruchnahme der jeweiligen Angebote der Netzwerkpartner zu motivieren.

Prozess der Verständigung transparenter

und zwischen Netzwerkpartnern (dabei v.a. Festlegung

verbindlicher Verfahrensstrukturen

an Schnittstellen; Ent wicklung

gemeinsamer Standards und gemeinsamer Sprache

, insb. hinsicht lich Gefährdungsabschätzung, Auslegung Kindeswohlgefährdung; gemeinsame Fehleranalyse).

 Einbindung der

Familie

nicht vergessen.

Im Einzelnen siehe auch

Handreichung „Kinderschutz braucht starke Netze“

( www.kinderschutz.bayern.de

).

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Kinderschutz braucht starke Netze!

Kooperation bedarf Kommunikation.

  

Datenschutz

steht

effektivem Kinderschutz nicht entgegen

!

Allerdings sind in der Praxis große Unsicherheiten bei Rechtsanwendung festzustel len (vor allem wegen § 203 StGB).

Weitergabe möglich z.B

.: • •

Einwilligung

: Idealfall:

Werben um Inanspruchnahme

.

Fazit

: Kooperation unter Einbeziehung der Eltern  Datenschutz kein Thema.

Zulässig (befugt): insbesondere rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

Gefahrabwehr nicht aus:  schutz (Hilfestellung, Wertung z.B. § 8a SGB VIII). : Ohne Mitteilung ernsthafte Gefahr für Kind; eigene fachlichen Mittel reichen zur Interessenabwägung: im Zweifel Vorrang Kinder-

Fazit:

Bestehen

gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung

und ist Abwendung nicht aus eigenen Kompetenzen möglich: Weitergabe auch ohne Kenntnis/ Einwilligung der Eltern i.d.R. befugt ( § 34 StGB).

 

Bayern

:

Hilfestellung durch landesgesetzliche Änderung

:

Art. 14 Abs. 6 GDVG neu

: Pflicht von Ärztinnen/Ärzten, Hebammen/Entbindungspfleger,

bekannt

werden, dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen.

gewichtige An haltspunkte für Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung

Möglichkeit

anonymisierter Fallbesprechungen

.

Kinderschutz braucht starke Netze!

Gesetzliche Verbesserungen in Bayern.

Gesetzentwurf der Staatsregierung

zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Ver braucherschutzgesetzes

(GDVG) sowie

des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs und Unterrichtswesen

(BayEUG)

wurde

am 24.4.2008 vom Bayerischen Landtag ver abschiedet

und ist

am 16.5.2008 in Kraft getreten

(LT-Drs. 15/9366).

Zielrichtung

: sowohl Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge als auch des Schutzes von Kindern und Jugendlichen.

Neu Art. 14 GDVG

: „Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen“ Ziel: v.a. Steigerung der Teilnahmequote an den Früherkennungsuntersuchungen (U 1 bis U 9, J 1) sowie Verbesserungen im Bereich der Kooperation zwischen Gesundheits wesen und Kinder- und Jugendhilfe.

 Innerhalb der bestehenden Strukturen werden Pflichten konkretisiert und Regelungs komplexe des GDVG v.a. mit dem SGB VIII synchronisiert.

Gesetzentwurf sowie weitere Hintergrundinformationen sind abrufbar unter www.kinderschutz.bayern.de

.

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Kinderschutz braucht starke Netze!

Gesetzliche Verbesserungen in Bayern.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes:

Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge , insbesondere:

• • •

Art. 14 Abs. 1 GDVG

:

Pflicht

der Eltern,

Früherkennungsuntersuchungen Teilnahme

ihrer Kinder an den (U 1 – U 9, J 1) sicherzustellen.

Art. 14 Abs. 3 GDVG

hilfe etc.).

: verbindliche Regelung zur Kooperation der Gesundheitsämter mit anderen Stellen und Einrichtungen (insb. Schulen, Träger der öffentlichen und freien Jugend-

Art. 14 Abs. 4 GDVG

: Angebot gesundheitlicher Beratung und Untersuchung im Kindes und Jugendalter durch Gesundheitsämter; dabei auch Beratung über weitere Hilfemöglich keiten anderer Personen und Stellen. • •

Art. 80 Abs. 1 BayEUG

: verpflichtende Schuleingangsuntersuchung.

Art. 14 Abs. 5 GDVG

: Regelungen zur Schulgesundheitspflege,v.a. verbindliche Rege lung der Kooperation von Gesundheitsamt und Schule; verpflichtende Vorlage der U 9 im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung mit stringenter Regelung, was bei Nichtvorlage passiert (zunächst schulärztliche Untersuchung, bei Verweigerung dieser erfolgt Mitteilung an das Jugendamt, das dann im Rahmen seiner Zuständigkeit das evtl. Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung prüft).

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Kinderschutz braucht starke Netze!

Gesetzliche Verbesserungen in Bayern.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes:

Verbesserung des

Kinderschutzes

, insbesondere:

Schaffung verbindlicher Regelungen im GDVG zur Kooperation mit anderen Einrich tungen und Stellen, insb. mit den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (Anpassung an §§ 8a, 81 SGB VIII).

Art. 14 Abs. 3 GDVG

hilfe etc. (Anpassung an passung an : Verbindliche Regelung zur Kooperation der Gesundheitsämter mit anderen Stel len und Einrichtungen, insb. Schulen, Träger der öffentlichen und freien Jugend § 81 SGB VIII). Ferner unverzügliche Einschaltung des Jugendamtes durch das Gesundheitsamt, wenn gewichtige Anhaltspunkte für ei ne Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden (An § 8a SGB VIII).

Art. 14 Abs. 6 GDVG

: Pflicht von Ärztinnen/Ärzten, Hebammen/Entbindungspfleger, gewichtige An haltspunkte für Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden, dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen. (Empfehlungen hierzu sollen weitere Hilfestellung für Praxisanwendung geben.) 12

Kinderschutz braucht starke Netze!

Soziale Frühwarnsysteme - Koordinierende Kinderschutzstellen.

    Vor allem die erste Phase nach der Geburt bestimmt weiteren Lebensverlauf. Risiken späterer Entwicklungsverzögerungen und Verhaltensauffälligkeiten entscheidend zu mindern, wenn

entsprechende Risiken so früh wie möglich erkannt

und

Eltern bei ihrem Erziehungsauftrag kompetent unterstützt

werden. Bereits

seit 2001

engagiert sich

Bayern wicklungspsychologischen Beratung

. in der Forschung auf dem Gebiet der

ent-

Um

Risikofamilien besser erfassen und möglichst frühzeitig unterstützen

zu können: Etablierung

sozialer Frühwarnsysteme

. Deshalb auch Teilnahme Bayerns am länderübergreifenden Projekt „ probunsphase 2008).

Guter Start ins Kinderleben

“ (BY, BW, RP, TH). Projektdurchführung durch Universitätsklinikum Ulm (Prof. Dr. Fegert). Kernpunkt in Bayern ist dabei das Konzept „Koordinierte Kinderschutzstellen – Von der Hilfe zur Intervention“, das derzeit in Erlangen und Traunstein erprobt wird (Ende der Haupter Beschluss

Bayerischer Ministerrat v. 12.02.2008

:

Unterstützung

der

Kommunen

bei

Aufbau und Etablierung „sozialer Frühwarnsysteme“ ab 2009 bayernweit

. Zielsetzung: flächendeckende Schaffung

koordinierender Kinderschutzstellen

im Verantwortungsbereich der Jugendämter. Derzeit Konzeptions- und Abstimmungs phase mit Kommunalen Spitzenverbänden und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe.

13

14

Kinderschutz braucht starke Netze!

Koordinierende Kinderschutzstellen. Eckpunkte des Konzepts.

    

Ziel: Frühzeitige

und

zielgerichtete Unterstützung besonders belasteter Familien.

Wichtig ist niedrigschwelliges und abgestuftes, sowie jeweils am Wohl des Kindes und am Unterstützungsbedarf der Eltern passgenau ausgerichtetes Vorgehen.

Zielgruppe

: Familien, deren Lebensverhältnisse auf hohe Benachteiligungen/Belastungsfak toren hinweisen (z.B.Armutsrisiko, Minderjährigkeit der Eltern, sonstige Überforderungssitua tionen, Alkohol- und Suchtmittelmissbrauch, psychische Erkrankung von Eltern).

Zielsetzung

: nachhaltige und flächendeckende Etablierung eines systematischen, interdiszi plinären Vorgehens zur Verhinderung riskanter Entwicklungen durch frühe Wahrnehmung u. rechtzeitige zielgerichtete Hilfestellung (unter Berücksichtigung aufsuchender Hilfeansätze).

Aufgaben:

Bündelung von Unterstützungsmöglichkeiten durch verstärkten interdisziplinären Austausch. Aufbau, Erweiterung und Pflege verbindlicher regionaler Netzwerke. Familien in belasteten Lebenslagen sollen gezielte und qualifizierte Unterstützung erhalten. Hierbei sind zunächst Möglichkeiten und Kompetenzen bereits mit den Familien befasster Fachkräfte und sonstiger Stellen (z.B. Geburtskliniken, Hebammen, Frauenärzte, Kinder- u. Jugendärzte, Hausärzte, Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, Erziehungsberatungsstellen, Kin derschutzbund) im Rahmen ihrer jeweiligen Arbeitsansätze und Zuständigkeiten zu nutzen. Reichen entsprechende Hilfestellungen nicht aus, übernimmt die Fachkraft der Koordinieren den Kinderschutzstelle (Verantwortungsbereich Jugendamt) selbst gezielt und aktiv den Kon takt zur Familie und bietet weitere geeignete Hilfestellungen an.

Reichen Hilfestellungen/Maßnahmen innerhalb der Koordinierenden Kinderschutzstelle nicht aus, wird das Jugendamt im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse nach § 8a SGB VIII sowie den fachlichen Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses tätig.

Kinderschutz braucht starke Netze!

Ausblick und Perspektiven. Kontinuierliche Weiterentwicklung als fortlaufender gemeinsamer Prozess.

     

Umsetzung

des

MR-Beschlusses vom 12.02.2008

:

Unterstützung

der Kommunen bei

Entwicklung und Etablierung „sozialer Frühwarnsysteme“

in Form von

Koor dinierenden Kinderschutzstellen ab 2009

. Wichtiges Ziel ist vor allem,

nachhaltige Weiterentwicklung der Vernetzungsstruk turen

vor Ort, dabei vor allem auch Verbesserungen beim Übergang zwischen den verschiedenen Hilfesystemen schaffen (Übergangsmanagement).

Ergebnisse und Erfahrungen aus den regionalen Kinderschutzkonferenzen

den

ausgewertet

und auch auf www.kinderschutz.bayern.de

eingestellt. wer Ggf. Fortschreibung der

Handreichung „Kinderschutz braucht starke Netze“

.

Aktualisierte Leitfäden und fachliche Empfehlungen

sollen weitere Hilfestellungen geben (v.a. hinsichtlich der gesetzlichen Neuregelungen in der Praxisumsetzung).

Kontinuierliche Weiterentwicklung samer Prozess

des Kinderschutzes als fortlaufender aller Verantwortlichen auf allen Ebenen.

gemein-

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