Folien zur Kinderschutzmappe im - Caritas

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Transcript Folien zur Kinderschutzmappe im - Caritas

„Die Kinderschutzmappe“
Kinderschutz
durch den Caritasverband Düsseldorf e. V.
im Kooperationsfeld Schulen
Vorgehensweise
beim Verdacht der Kindeswohlgefährdung
im Caritasverband Düsseldorf e. V. und
den zugeordneten kath. Einrichtungen
Sozialgesetzbuch VIII: Kinder Jugend Hilfe Gesetz (KJHG):
§ 8a - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte
abzuschätzen.
Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der
Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des
Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so
hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch
erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise
wahrnehmen und
bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene
Fachkraft hinzuziehen.
Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder
den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich
halten, und
das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht
ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
(…)
Kinderschutz im Caritasverband
Düsseldorf e. V.
Umgang bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Der Mitarbeiter schätzt die Kindeswohlgefährdung eigenständig ab.
(Definition der Kindeswohlgefährdung).
Die Auffälligkeiten werden mit zeitlicher Einordnung dokumentiert.
Alle Fälle, bei denen Kindeswohlgefährdung im Raum steht oder ein
Verdacht herrscht, wird der Dienstvorgesetzte eingeschaltet.
Wenn das Gespräch mit dem Dienstvorgesetzten den Verdacht auf
Kindeswohlgefährdung bestätigt, wird ein weiteres Vorgehen
beschlossen, und dokumentiert.
Bei Schulen und Kindertagesstätten wird auch die jeweilige Leitung
der Institution informiert.
Der/die Kinderschutzbeauftragte werden eingeschaltet. Die Frage des
Kindeswohls wird beraten und dokumentiert.
Kinderschutz im Caritasverband
Düsseldorf e. V.
Umgang bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Wird der Verdacht bestätigt, gibt es drei Handlungsmöglichkeiten:
Eine Unterstützung der Familie durch die Einrichtung, in der das
Kind/Jugendlichen betreut wird oder durch Dienste und Einrichtungen
des Caritasverbandes (z. B. Erziehungsberatungsstelle, etc.), ist
ausreichend der Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken,
oder
die Möglichkeiten der, das Kind/Jugendlichen betreuenden
Einrichtung und der Dienste und Einrichtungen des
Caritasverbandes reichen nicht aus, dann wird die Familie
dahingehend beraten, dass sie sich an das Jugendamt wendet.
Erfolgt dies nicht, wird die Familie davon in Kenntnis gesetzt, dass
die Leitung der Einrichtung das Jugendamt schriftlich informiert,
oder
stellt das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten eine weitere
Gefährdung für das Kind/Jugendlichen dar, wendet sich die Leitung
der Einrichtung direkt an das Jugendamt.
Umgang bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Bei allen Fragen, die das Kindeswohl betreffen, wird die/ Kinderschutzbeauftragte eingeschaltet. Wenn die Entscheidung getroffen wird, das Jugendamt
einzuschalten, werden die weiteren Vorgesetzten ebenfalls informiert.
Die Ergebnisse des Fallteams werden schriftlich festgehalten und sind
somit jederzeit nachvollziehbar.
Kinderschutz im Caritasverband
Düsseldorf e. V.
Umgang bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
im Kooperationsfeld Schule (OGS, SchulSA, , etc.)
Erzieher/in, Schulsozialarbeiter/in oder Betreuer/in
Dokumentation des
Vorgangs:
- Beobachtungsprotokolle
-Gesprächsnotizen
- Checkliste (DICV)
informiert
Nein
Dienstleitung CV
Ja
Nein
Schulleitung
Möglichkeit der
gemeinsamen Beratung
Beratung durch den
Kinderschutzbeauftragte/r
Ja
Fallführung obliegt
der Schulleitung
Ja
Ja
Falls unterschiedliche Bewertung (Kinderschutzbeauftragt/e:
Ja, Schulleitung: Nein) gemeinsames Gespräch
mit der Schulleitung
Fallführung obliegt
der Schulleitung
unterschiedliche Bewertung bleibt bestehen
Meldung an das Jugendamt durch die
Dienstleitung in Abstimmung mit KSB
Checkliste
zur fachlichen Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGV VIII
Ziel:
Abschätzung des Gefährdungsrisikos und Definition geeigneter
Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung.
1.Basisdaten zur Einschätzung der Entwicklungsbedingungen
und Entwicklungsrisiken
2: Diagnostische Einschätzungen des Gefährdungsrisikos
Vernachlässigung
körperliche Misshandlung
sexueller . Missbrauch
seelische Misshandlung
Aufsichtspflichtverletzung
Risikofaktoren
Kinderschutz im Caritasverband
Düsseldorf e. V.
Bewertung der Sicherheit / des Gefährdungsrisikos des Kindes
(beispielhafte Aufzählung)
Nr.
Kriterien für die Einschätzung der Entwicklungsbedingen
1
2
3
4
5
6
1
Strukturiertes Alltagsleben (regelmäßiges Essen, angemessene Ernährung, Schlafenszeiten)
     
2
Angemessene Schlafmöglichkeiten
(ohne Lärm; TV; Nikotinrauch)
     
3
4
5
6
7
8
9
10
11
     
Sicherung der medizinischen Versorgung
(Vorsorgeheft, Impfbuch, Zahnarzt)
Gesicherter Lebensunterhalt
     
Körperpflege / Kleidung
     
Gesicherter Wohnraum
     
Regelmäßiger Besuch von Kindergarten bzw. Schule
(entsprechende Begleitung im Schulalltag)
     
     
Kontinuierliches Erziehungsverhalten
(zuverlässig, konsequent, angemessen)
Empathisches Erziehungsverhalten (Einfühlen, Berührung, Spiegelung, Bestätigung, Steuerung)
     
Andere riskante und protektive Resilienzfaktoren in der Familie und im sozialen Nahbereich
     
Zukunftsplanung der Familie
     
Erläuterung: 1 = sehr gut gesichert / 6 = ungenügend gesichert
Kriterium: Kindeswohlorientierung / Gefährdungsrisiken
Kinderschutz im Caritasverband
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Checkliste
zur fachlichen Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGV VIII
3. Netzwerkarbeit
4. Maßnahmen
5. Zusammenfassung
Kinderschutz im Caritasverband
Düsseldorf e. V.
Der Datenschutz bleibt auch im Rahmen des
Kinderschutzes erhalten
Bei der Einschaltung der insoweit erfahrenen Fachkraft werden die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere § 64 Abs.2 SGB VIII, beachtet. D.h. bei Einbeziehung einer
externen, insoweit erfahrenen Fachkraft werden die Sozialdaten
anonymisiert
oder
pseudonymisiert, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.
Erscheinen der Leitungskraft die von den Personensorgeberechtigten angenommenen Hilfen
als nicht ausreichend, wird von den Personensorgeberechtigten keine Hilfe angenommen
oder kann sie sich nicht Gewissheit darüber verschaffen, ob durch die mit den
Personensorgeberechtigten vereinbarten Hilfen der Kindeswohlgefährdung begegnet werden
informiert die Leitungskraft vor Ort den
Personensorgeberechtigten und die Kinder/ Jugendlichen in
angemessener Form darüber, dass eine Information des
Jugendamtes erfolgt.
kann,
so
Kinderschutz im Caritasverband
Düsseldorf e. V.
Der Datenschutz bleibt auch im Rahmen des
Kinderschutzes erhalten
Ist eine Information des Jugendamtes erforderlich, so erfolgt diese Information von Seiten
der Leitungskraft unverzüglich, mündlich und schriftlich unter Verwendung einer
„Kinderschutzmitteilung“ gegenüber der zuständigen namentlich benannten
Leitungskraft des Bezirkssozialdienstes. Vom Bezirkssozialdienst erfolgt eine
Eingangsbestätigung in schriftlicher Form.
(…) Deswegen ist eine Weitergabe der Informationen an das Jugendamt grundsätzlich
nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich.
Aufgrund der vorgenommenen sorgfältigen Risikoabschätzung hinsichtlich gewichtiger
Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen ist eine
Informationsweitergabe an das Jugendamt ohne Einwilligung der Betroffenen rechtlich
regelmäßig nach § 65 Abs.1, Nr. 5 SGB VIII zulässig.
Die Übermittlung der Daten an das Jugendamt ist zulässig und notwendig, wenn
ohne diese Übermittlung die Kindeswohlgefährdung nicht abgewendet werden kann.
Der Datenschutz bleibt auch im Rahmen des
Kinderschutzes erhalten
jedoch
Kinderschutz geht vor Datenschutz
Kinderschutz im Caritasverband
Düsseldorf e. V.
Aufgaben der hinzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft
Bewertung der Anhaltspunkte
Abschätzung der weiteren
Klärungsmöglichkeiten der Einrichtung
Einschätzung, ob andere Institutionen
einbezogen werden müssen
Begleitung der Fachkraft bei weiteren
Schritten
Kinderschutz im Caritasverband
Düsseldorf e. V.
Phasen der Fallbegleitung
Orientierungsphase
Beziehungsklärung:
Erwartungen der Fachkraft /des Teams an die Beratung
Auftrag und Rolle der Fachkraft/des Teams für die Familie
Hilfegeschichte der Familie
Beratungsphase
Einschätzung der Gefährdung (akut/latent)
Abwägung von Risiken und Ressourcen der Familie
Entwicklung eines Hilfe- und Schutzkonzeptes
Auswertungsphase
Ergebnis der Einbeziehung der Eltern
Umsetzbarkeit des erarbeiteten Hilfe- und Schutzkonzeptes
Notwendigkeit weiterer Interventionen
Kinderschutz im Caritasverband
Düsseldorf e. V.
Verantwortung
Die Verantwortung bleibt bei der zu
beratenden Einrichtung
Ist der Fall dem Jugendamt gemeldet, hat
dies die Fallführungsverantwortung (wenn
nicht anonymisiert)
Die Kinderschutzfachkraft hat/hält weder
Kontakt zu den Eltern, noch zu den
Kindern.
Die Kinderschutzfachkraft hat die
Verantwortung für den Prozessverlauf
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