Folien zur Kinderschutzmappe im - Caritas

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Transcript Folien zur Kinderschutzmappe im - Caritas

„Die Kinder schutz mappe “

Kinderschutz durch den Caritasverband Düsseldorf e. V.

im Kooperationsfeld Kindertagesstätten Vorgehensweise beim Verdacht der Kindeswohlgefährdung im Caritasverband Düsseldorf e. V. und den zugeordneten kath. Einrichtungen

Sozialgesetzbuch VIII: Kinder Jugend Hilfe Gesetz (KJHG):

§ 8a - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen .

Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und

bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen.

Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und

das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

(…) Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V.

Umgang bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Der Mitarbeiter schätzt die Kindeswohlgefährdung eigenständig ab. (Definition der Kindeswohlgefährdung).

Die Auffälligkeiten werden mit zeitlicher Einordnung dokumentiert.

Alle Fälle, bei denen Kindeswohlgefährdung im Raum steht oder ein Verdacht herrscht, wird der Dienstvorgesetzte eingeschaltet.

Wenn das Gespräch mit dem Dienstvorgesetzten den Verdacht auf Kindeswohlgefährdung bestätigt, wird ein weiteres Vorgehen Bei Schulen und beschlossen, und dokumentiert.

Kindertagesstätten wird auch die jeweilige Leitung der Institution informiert.

Der/die Kinderschutzbeauftragte werden eingeschaltet. Die Frage des Kindeswohls wird beraten und dokumentiert.

Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V.

Umgang bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Wird der Verdacht bestätigt, gibt es drei Handlungsmöglichkeiten: Eine Unterstützung der Familie durch die Einrichtung, in der das Kind/Jugendlichen betreut wird oder durch Dienste und Einrichtungen des Caritasverbandes (z. B. Erziehungsberatungsstelle, etc.), ist ausreichend der Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken,

oder

die Möglichkeiten der, das Kind/Jugendlichen betreuenden Einrichtung und der Dienste und Einrichtungen des Caritasverbandes reichen nicht aus, dann wird die Familie dahingehend beraten, dass sie sich an das Jugendamt wendet. Erfolgt dies nicht, wird die Familie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Leitung der Einrichtung das Jugendamt schriftlich informiert,

oder

stellt das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten eine weitere Gefährdung für das Kind/Jugendlichen dar, wendet sich die Leitung der Einrichtung direkt an das Jugendamt.

Umgang bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Bei allen Fragen, die das Kindeswohl betreffen, wird die/ Kinderschutzbeauf tragte eingeschaltet. Wenn die Entscheidung getroffen wird, das Jugendamt einzuschalten, werden die weiteren Vorgesetzten ebenfalls informiert.

Die Ergebnisse des Fallteams werden schriftlich festgehalten und sind somit jederzeit nachvollziehbar.

Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V.

Nein Umgang bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung im Kooperationsfeld KiTa Erzieher/in Ja informiert Einrichtungsleitung informiert

Dokumentation 1 Welche Auffälligkeiten liegen vor?

Dokumentation 2 Bewertung der Auffälligkeiten

Nein Nein

Kinderschutzbeauftragenten

Ja

Falls vorhanden kann die zuständige Beraterin der EB mit einbezogen werden

Kinderschutzbeauftragte/r berät in einem Fallteam Ja

Dokumentation 3 Ausfüllen des Kinderschutzbogens Beratung mit Kinderschutzbeauftragten, Einrichtungsleitung und Mitarbeiterinnen (KiTa) Dokumentation 4 Begründung des weitern Vorgehens

Nein KiTa Einrichtungsleitung als Fallführung informiert Jugendamt in Absprache mit dem Kinderschutzbeauftragten

JA > Hilfen für Familie anbieten

Die sich aus dem Kinderschutzbogen ergebenen Absprachen sind zu beachten

Checkliste

zur fachlichen Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGV VIII

Ziel:

Abschätzung des Gefährdungsrisikos und Definition geeigneter Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung.

1.Basisdaten zur Einschätzung der Entwicklungsbedingungen und Entwicklungsrisiken 2: Diagnostische Einschätzungen des Gefährdungsrisikos

Vernachlässigung körperliche Misshandlung sexueller . Missbrauch seelische Misshandlung Aufsichtspflichtverletzung Risikofaktoren Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V.

Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V.

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Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V.

Der Datenschutz bleibt auch im Rahmen des Kinderschutzes erhalten

Ist eine Information des Jugendamtes erforderlich, so erfolgt diese Information von Seiten der Leitungskraft unverzüglich, mündlich und schriftlich unter Verwendung einer „

Kinderschutzmitteilung

“ gegenüber der zuständigen namentlich benannten Leitungskraft des Bezirkssozialdienstes.

Vom Bezirkssozialdienst erfolgt eine Eingangsbestätigung in schriftlicher Form.

(…) Deswegen ist eine Weitergabe der Informationen an das Jugendamt grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich.

Aufgrund der vorgenommenen sorgfältigen Risikoabschätzung hinsichtlich gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen ist eine Informationsweitergabe an das Jugendamt ohne Einwilligung der Betroffenen rechtlich regelmäßig nach § 65 Abs.1, Nr. 5 SGB VIII zulässig.

Die Übermittlung der Daten an das Jugendamt ist zulässig und notwendig, wenn ohne diese Übermittlung die Kindeswohlgefährdung nicht abgewendet werden kann.

Der Datenschutz bleibt auch im Rahmen des Kinderschutzes erhalten

jedoch

Kinderschutz geht vor Datenschutz

Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V.

Aufgaben der hinzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft

 Bewertung der Anhaltspunkte  Abschätzung der weiteren Klärungsmöglichkeiten der Einrichtung  Einschätzung, ob andere Institutionen einbezogen werden müssen  Begleitung der Fachkraft bei weiteren Schritten Kinderschutz im Caritasverband Düsseldorf e. V.

Phasen der Fallbegleitung

Orientierungsphase

Beziehungsklärung:

Erwartungen der Fachkraft /des Teams an die Beratung

Auftrag und Rolle der Fachkraft/des Teams für die Familie

Hilfegeschichte der Familie

Beratungsphase

Einschätzung der Gefährdung (akut/latent)

Abwägung von Risiken und Ressourcen der Familie

Entwicklung eines Hilfe- und Schutzkonzeptes

Auswertungsphase

Ergebnis der Einbeziehung der Eltern

Umsetzbarkeit des erarbeiteten Hilfe- und Schutzkonzeptes

Notwendigkeit weiterer Interventionen

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Verantwortung

Die Verantwortung bleibt bei der zu beratenden Einrichtung

Ist der Fall dem Jugendamt gemeldet, hat dies die Fallführungsverantwortung (wenn nicht anonymisiert)

Die Kinderschutzfachkraft hat/hält weder Kontakt zu den Eltern, noch zu den Kindern.

Die Kinderschutzfachkraft hat die Verantwortung für den Prozessverlauf

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