Präsentation Kinderschutz an Schulen

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Transcript Präsentation Kinderschutz an Schulen

Kinderschutz zwischen
Schule/Schulsozialarbeit und Jugendamt
Informationsveranstaltung zur Einführung des Leitfadens Kinderschutz an
Schulen im Landkreis Heilbronn am 19.6.2012
Landratsamt Heilbronn
Überblick
Einführung
Gesetzliche Grundlagen
Kindeswohlgefährdung
Umsetzung im Landkreis Heilbronn

Landratsamt Heilbronn
Einführung
Angesichts wiederkehrender spektakulärer Fälle von
Kindesvernachlässigung bis hin zum Tod wurde 2005 das KICK eingeführt.
Es beinhaltete wesentliche Gesetzesänderungen zur Sicherstellung des
Kinderschutzes (§8a, Führungszeugnisse für Mitarbeiter in der Jugendhilfe).

In den Jahren 2009/2010 Kinderschutzgipfel und Runder Tisch
Heimerziehung: Das Thema wird auf politischer Ebene weiter forciert. Dies
mündet im Bundeskinderschutzgesetz, das zum 1.1.2012 in Kraft trat.

Ziel ist es, die mit Jungen Menschen befassten Institutionen in der
Umsetzung des staatlichen Wächteramts (Art. 6 GG) miteinander zu
vernetzen und Handlungsabläufe klarer zu definieren.

Landratsamt Heilbronn
Gesetzliche Grundlagen Kinderschutz
Grundgesetz (GG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII):
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG):
Schulgesetz Baden-Württemberg (SchG BW):
→ Auszüge siehe Leitfaden Kinderschutz an Schulen

Landratsamt Heilbronn
Gesetzesstruktur BKiSchG
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•
Der Kinderschutz war bislang im SGB VIII geregelt, das gilt auch
weiterhin.
Das BKiSchG ist ein Artikelgesetz, das Veränderungen in
verschiedenen Gesetzen beschreibt und mit dem KKG ein neues
Gesetz einführt.
Landratsamt Heilbronn
Kinderschutz und staatliche
Mitverantwortung (§1KKG)
•
Staatliches Wächteramt (Ausformulierung des Art. 6 GG):
• Die „Erziehungshoheit“ liegt bei den Eltern.
• Die Eltern werden von der staatlichen Gemeinschaft in der
Erziehung unterstützt, die staatliche Gemeinschaft wacht über die
Ausübung der „Erziehungshoheit“.
• Wer ist die Staatliche Gemeinschaft?!
Landratsamt Heilbronn
Zusammenarbeit im Einzelfall
Die Schwelle zur Informationsweitergabe im Kinderschutz wird klar definiert
(§4 KKG) (Drei-Stufen-Regelung):
 1. Erörterung der Situation mit dem Jungen Menschen und seinen Eltern
(sofern Schutz dadurch nicht gefährdet wird)
 2. Beratung mit der I.e.F. anhand pseudonymisierter Daten (Namen
ersetzen)
 3. Weitergabe von „echten“ Daten (ist erlaubt, sobald die handelnde
Person dies zur Abwendung einer Gefährdung als notwendig
einschätzt!)
Anspruch aller beruflich mit Jungen Menschen im Kontakt Stehenden auf
Fachberatung durch insoweit erfahrene Fachkraft des Jugendamtes wird
festgeschrieben (§8b SGB VIII, s.o.)

Landratsamt Heilbronn
Informationsweitergabe durch die Schulen
(§85 SchG BW)
•
§85 (3) SchG BW:
Die Schule soll das Jugendamt unterrichten, wenn gewichtige
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl eines Schülers ernsthaft
gefährdet oder beeinträchtigt ist; in der Regel werden die Eltern vorher
angehört. Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung arbeiten Schule
und Jugendamt zusammen.
Landratsamt Heilbronn
Netzwerk Kinderschutz
Im Kinderschutz sollen örtliche Netzwerke gebildet werden (§3(1) KKG)
Ziel: Gegenseitige Information, strukturelle Zusammenarbeit, Abstimmen
der Verfahren
Daran sollen sich u.a. Jugendhilfeträger, Gesundheitswesen, Sozialämter,
Schulen, Polizei, Jobcenter, Beratungsdienste und Justiz beteiligen
Die Koordination liegt bei den Jugendämtern
Die Jugendämter sind zur Zusammenarbeit mit den Netzwerkpartnern
verpflichtet (§81 SGB VIII).

Landratsamt Heilbronn
Netzwerk Kinderschutz
Schule
-Lehrer
-Sozialarbeiter
-Psychologen
-Schulamt
...
Jugendamt
Polizei
Etc...
Netzwerk
Kinderschutz
Justiz
Beratungsstellen
-Sucht
-Erziehung
-Schulden
...
Gesundheitswesen
-Gesundheitsamt
-Kliniken
-Ärzte
-Hebammen
-Therapeuten
...
Landratsamt Heilbronn
§8 SGB VIII
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Junge Menschen haben das Recht auf Beratung durch das
Jugendamt.
Diese kann in Not- und Konfliktlagen auch ohne Kenntnis der Eltern
stattfinden  enge Grenze, ggf. Anrufung des Familiengerichts, wenn
nach Einbezug der Eltern das Kindeswohl nicht sicher gestellt werden
kann.
Landratsamt Heilbronn
§8a SGB VIII (i.V.m. §1666 BGB)
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Erhält das Jugendamt Kenntnis von gewichtigen Anhaltspunkten für eine
Kindeswohlgefährdung so ist es zur Überprüfung verpflichtet.
Mit der Einführung des §8a SGB VIII wurde die Arbeitsweise der
Jugendämter festgelegt:
• Betonung der Unterstützungsleistung
• Einbezug mehrerer Fachkräfte zur Gefährdungseinschätzung
• Einbezug der Personensorgeberechtigten und des Jungen
Menschen (sofern dadurch nicht Gefährdung des Kinderschutzes)
• Verschaffen eines unmittelbaren Eindrucks von der persönlichen
Umgebung des Kindes
Bei Feststellen einer Kindeswohlgefährdung: Anrufung des
Familiengerichts im Rahmen des §1666 BGB.
Landratsamt Heilbronn
§8b SGB VIII
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•
Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen
stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im
Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf
Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
Analogie zu §4(2) KKG: Anspruch auf Beratung durch „Insoweit
erfahrene Fachkraft“
Landratsamt Heilbronn
Führungszeugnisse (§72a SGB VIII)

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
Wer in der Jugendhilfe arbeitet muß regelmäßig ein Führungszeugnis
vorlegen.
Verschärfung der Regelungen des KICK 2005 in §72a SGB VIII:

Ausweitung auf das erweiterte Führungszeugnis

Einbezug neben- und ehrenamtlich Tätiger in die Vorlagepflicht

Regelung zum Umgang mit den erhobenen Daten
Wird über den Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Vereinbarungen
mit den freien Trägern sichergestellt.
Landratsamt Heilbronn
Zusammenfassung
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Es werden Netzwerke zum Kinderschutz gebildet, die von den
Jugendämtern zu koordinieren sind.
Für die Zusammenarbeit Schule Jugendamt findet die „Drei-StufenRegelung“ Anwendung.
Durch §8a SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, bei Verdacht auf
Kindeswohlgefährdung eine qualifizierte Einschätzung zu treffen.
Wer beruflich mit Kindern zu tun hat, hat Anspruch auf Beratung durch
das Jugendamt.
Wer in der Jugendhilfe/in Vereinen mit Kindern arbeitet muß u.U. ein
Führungszeugnis vorlegen.
Landratsamt Heilbronn
Kindeswohlgefährdung I
Definition:
Es besteht eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für
die Kindesentwicklung
Bei Fortdauer droht eine erhebliche Schädigung des körperlichen,
seelischen und/oder geistigen Wohls des Kindes
Achtung: Grauzone zwischen Kindeswohlgefährdung und Hilfe zur
Erziehung  ständiger kurzer Draht zum Kooperationspartner (JA, SSA)
Landratsamt Heilbronn
Kindeswohlgefährdung II
Formen:
Körperliche/seelische Vernachlässigung: aktives oder passives NichtVersorgen des Kindes
Psychische Misshandlung: Herabwürdigen des Kindes (verbal/durch
Handlungen)
Körperliche Misshandlung: Gewalt gegen das Kind. Achtung: auch Gewalt
in der elterlichen Beziehung kann sich auf das Kind auswirken (→ subjektiv
empfundene Bedrohung/Unsicherheit)
Sexueller Missbrauch: Sexuelle Handlungen mit einem (z.B. emotional)
abhängigen Opfer, das nicht frei entscheiden kann ob es diese will.
Landratsamt Heilbronn
Kindeswohlgefährdung III
Anhaltspunkte (beispielhaft, siehe auch Leitlinie):

Versorgung/Ernährung des Kindes
(Betreuung abends, Frühstück/Pausenbrot, etc.)

Pflege/äußere Erscheinung
(Körperhygiene, Kleidung, etc.)

Körperliche Verfassung
(Blaue Flecken, Striemen, dauernde Übermüdung, etc.)

Hinweise auf Suchtmittelmissbrauch Eltern oder Kind
(Wahrnehmung, Verhalten)

Sexualisiertes Verhalten des Kindes
(Sprache, Verhalten)
Landratsamt Heilbronn
Umsetzung des Kinderschutzes
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Abgrenzung einer Kindeswohlgefährdung bedeutet das Einschätzen
einer komplexen Situation, die geprägt ist von sich z.T.
zuwiderlaufenden Interessen
Gefährdungseinschätzung erfolgt in sehr unterschiedlichen Kontexten:
Offene Jugendarbeit, Schule (sehr unterschiedliche Situationen im
Gesamtsystem Schule!), Kindergarten, Jugendhilfe…
Das Wissen um die eigene Situation (Möglichkeiten und Grenzen) und
die Vorgehensweise der Kooperationspartnern und im Idealfall eine
gemeinsam vereinbarte Vorgehensweise geben in der akuten Situation
Rückhalt und Handlungssicherheit!  regelmäßiger und vom Einzelfall
unabhängiger Kontakt zu den Kooperationspartnern  Netzwerk
Kinderschutz
Landratsamt Heilbronn
Vielen Dank
Bernhard Kocka
Landratsamt Heilbronn
Lerchenstr. 40
74064 Heilbronn
07131/994-406
[email protected]
Landratsamt Heilbronn