Umgang_mit__72a - Evangelische Jugend von Westfalen

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§ 72a SGB VIII – Die Regelung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die
Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine
Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer
Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis
184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs
verurteilt worden ist.
Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung
und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein
Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des
Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
§ 72a SGB VIII – Die Regelung
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch
Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen,
dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1
rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
§ 72a SGB VIII – Die Regelung
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass
unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige
Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig
verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und
Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder
ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die
Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf
Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit
Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das
Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
§ 72a SGB VIII – Die Regelung
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen
mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des
§ 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder
ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1
rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der
Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut,
erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern
der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen,
die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität
und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur
nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2
wahrgenommen werden dürfen.
§ 72a SGB VIII – Die Regelung
171
174
174 a
174 b
174 c
176
176 a
176 b
177
178
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten
oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-,
Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
Sexueller Missbrauch von Kindern
Schwerer Sexueller Missbrauch von Kindern
Schwerer Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 72a SGB VIII – Die Regelung
179
180
180 a
181 a
182
183
183 a
184
184 a
184 b
184 c
184 d
184 e
225
Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Ausbeutung von Prostituierten
Zuhälterei
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Exhibitionistische Handlungen
Erregung öffentlichen Ärgernisses
Verbreitung pornografischer Schriften
Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften
Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk,
Medien- oder Teledienste
Ausübung verbotener Prostitution
Jugendgefährdende Prostitution
Misshandlung von Schutzbefohlenen
§ 72a SGB VIII – erweitertes Führungszeugnis
Ein erweitertes Führungszeugnis ist vorzulegen, wenn die ehren- oder
nebenamtlich Tätigen
• in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Minderjährige
beaufsichtigen, betreuen, erziehen bzw. ausbilden oder vergleichbare
Kontakte zu diesen haben und
• die dadurch entstehenden Kontakte nach Art, Intensität und Dauer
(qualifizierte Kontakte) die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis
erfordern.
§ 72a SGB VIII – (qualifizierte Kontakte)
Art:
Kein Missbrauch eines besonderen
Vertrauensverhältnisses möglich
Missbrauch eines besonderen
Vertrauensverhältnisses möglich
Kein Hierarchie-/
Machtverhältnis
Bestehen eines / Hierarchie-/
Machtverhältnisses
Keine Altersdifferenz
Signifikante Altersdifferenz
Merkmal der Kinder/Jugendzu denen Kontakt besteht: höheres
Alter, keine Behinderung, kein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis
Merkmal der Kinder/Jugendlichen,
Zu denen Kontakt besteht : junges
Alter, Behinderung, besonderes
Abhängigkeitsverhältnis
§ 72a SGB VIII – (qualifizierte Kontakte)
Intensität:
Tätigkeit wird gemeinsam mit
anderen wahrgenommen
Tätigkeit wird allein wahrgenommen
Sozial offener Kontext hinsichtlich
- Räumlichkeit
- Struktureller Zusammensetzung/
Stabilität der Gruppe
Sozial geschlossener Kontext hinsichtlich
- Räumlichkeit
- Struktureller Zusammensetzung/
Stabilität der Gruppe
Tätigkeit mit Gruppen
Tätigkeit mit einzelnem Kind /Jgdl.
Geringer Grad an Intimität/ kein Wirken Hoher Grad an Intimität/
in Privatsphäre des Kindes/Jgdl. (z.b.
Wirken in Privatsphäre des Kindes/Jgdl.
Körperkontakt)
(z.b. Körperkontakt)
§ 72a SGB VIII – (qualifizierte Kontakte)
Dauer:
Einmalig/punktuell/ gelegentlich
von gewisser Dauer/ Regelmäßigkeit/
umfassende Zeitspanne
Regelmäßig wechselnde Kinder/Jgdl.
Dieselben Kinder/Jgdl. für gewisse
Dauer
§ 72a SGB VIII – (qualifizierte Kontakte)
Anwendungsbeispiele:
Bei folgenden Tätigkeiten wird empfohlen regelmäßig Einsicht in das erweiterte
Führungszeugnis zu nehmen:
•
Wenn jemand regelmäßig und dauerhaft eine Gruppe leitet und der
Altersunterschied zwischen Leitung und Gruppenmitgliedern mehr als zwei Jahre
beträgt. Hierunter fallen auch die Mitarbeitenden in Kindergottesdiensten oder in
der Konfirmandenarbeit.
•
Wenn jemand regelmäßig und dauerhaft in einer Einrichtung der Offenen Tür
Leitungs- und/oder Betreuungsaufgaben wahrnimmt.
•
Wenn jemand als Betreuerin oder Betreuer im Rahmen von Maßnahmen mit
Übernachtung wie z.B. Ferienfreizeiten, Konfirmandenfreizeiten,
Wochenendfahrten, Chorreisen, Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
Übernachtungen in Kindertagesstätten oder Gemeindehäusern eingesetzt ist.
§ 72a SGB VIII – (qualifizierte Kontakte)
Anwendungsbeispiele:
Auf eine Einsichtnahme kann verzichtet werden:
•
bei Tätigkeiten im Rahmen von Ferienspielen oder Ähnlichem ohne
Übernachtungen
•
bei einmaligen Aktivitäten wie Gemeindefesten, Konzerten oder anderen
Kulturveranstaltungen
•
wenn jemand spontan als Aushilfe einspringt
•
bei befristeten Projekten mitmacht
•
als Mitglied in einem Vorstand eine Funktion ohne dauerhaften Kontakt zu Kindern
und Jugendlichen wahrnimmt.
§ 72a SGB VIII – (qualifizierte Kontakte)
Anwendungsbeispiele:
Minderjährige Ehrenamtliche:
Die Pflicht der Träger der Jugendhilfe, erweiterte Führungszeugnisse einzusehen, die
bislang nur gegenüber beschäftigten Personen bestand, wird unter bestimmten
Voraussetzungen auf neben- oder ehrenamtlich tätige Personen ab 14 Jahre
ausgeweitet.
§ 72a SGB VIII – (qualifizierte Kontakte)
Anwendungsbeispiele:
Gleichaltrigengruppen
Sobald die oder der Ehrenamtliche unter Gleichaltrigen arbeitet (zwei Jahre
Altersdifferenz), ist die Gefahr gering, dass ein ausnutzbares Machtverhältnis oder ein
besonderes, ausnutzbares Vertrauensverhältnis entsteht.
In der Regel muss nicht ins Führungszeugnis geschaut werden
Spontanes ehrenamtliches Engagement
Maßnahmen oder Aktivitäten sollten nicht daran scheitern, dass die Zeit für die Vorlage
eines Führungszeugnisses durch die oder den Ehrenamtlichen zu kurz war (z.B. bei
spontanen Aktivitäten oder bei Ersatz für ausgefallene Betreuer/innen).
Deswegen sollte eine Regelungen in die Vereinbarung aufgenommen werden, dass
von der oder dem Ehrenamtlichen eine persönliche Selbstverpflichtungserklärung
eingeholt wird, wenn sich auf Basis der anderen Punkte der Vereinbarung die
Notwendigkeit zur Einsicht in das Führungszeugnis ergibt. Das Führungszeugnis ist zu
beantragen und nachzureichen.
§ 72a SGB VIII – (qualifizierte Kontakte)
Anwendungsbeispiele:
Ausländische Ehrenamtliche
Ehrenamtliche, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Wohnsitz
nicht ständig in Deutschland haben, können kein deutsches Führungszeugnis
vorlegen.
Daher sollte in diesen Fällen ein vergleichbarer Schutz durch eine persönliche Ehrenoder Selbstverpflichtungserklärung sichergestellt werden.