Kinder und Jugendliche mB sind ´behindert

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Transcript Kinder und Jugendliche mB sind ´behindert

Kinder und Jugendliche mit Behinderung
Im Kinderschutz vergessen? Was kommt bei den Kindern an?
Kinder und Jugendliche m.B. sind ´behindert´
… Beispiel § 8a SGB VIII
… Beispiel § 36 SGB VIII
… Beispiel § 11 SGB VIII
… Beispiel §§ 16 und 28 SGB VIII
… Beipiel § 19 SchulG NRW
… Beispiel § 35a SGB VIII
… Beispiel § 55 BauO NRW
Wie kann es weiter gehen?
Inhaltsverzeichnis
Behindert – na und? e.V. fördert Kinder, Jugendliche und Erwachsene auf
ihren Weg zur Selbstbestimmung, Eigenständigkeit und sozialer
Kompetenz und unterstützt Menschen mit Behinderung und chronischer
Erkrankung darin, selbstbestimmt zu leben.
Der Verein ist 1984 aus einem gleichnamigen Volkshochschulkurs
entstanden und unterstützt ca. 630 Menschen mit Behinderung und
chronischer Erkrankung unterschiedlichen Alters in folgenden Bereichen:
Angebote und Maßnahmen von BNU
Angebote für Kinder
- Beratungsstelle für Eltern von Kindern mit Behinderung und Entwicklungsverzögerung
- Psychologische Beratung für Eltern und Angehörige
- Interdisziplinäre Frühförderstelle
- Assistenz in Kindergarten und Schule
- FUD – Freizeit und Sport für Kinder mit und ohne
Behinderung
- Ergotherapiepraxis
- Tomatis-Therapie
- Wuppertaler-Kinder.de
Angebote und Maßnahmen von BNU
Angebote für Erwachsene
- Psychologische Beratung für Eltern und Angehörige
- Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung
- Pflege und Betreuung
- Ambulant Betreutes Wohnen
- Ergotherapiepraxis
- Tomatis-Therapie
Kinder und Jugendliche m.B. sind ´behindert´
Versäulung der Sozialgesetzgebung, insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe
I
grundsätzliche Regelungen zur sozialen Sicherung
II
Grundsicherung für Arbeitssuchende
III
Arbeitsförderungsrecht
IV
gem. Vorschriften im Sozialversicherungsrecht
(KV, UV, RV u.a.)
V
gesetzliche Krankenversicherung
VI
gesetzliche Rentenversicherung
VII
gesetzliche Unfallversicherung
VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz
IX
Rehabilitation, Teilhabe behinderter Menschen
X
Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten
XI
Pflegeversicherung
XII
Sozialhilfe
Kinder und Jugendliche m.B. sind ´behindert´
Versäulung der Sozialgesetzgebung, insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe
… und die jeweiligen Ausführungsgesetze NRW
AG 1 – 3 SGB VIII NRW
AG SGB XII NRW
… und die jeweils präzisierende Gesetzgebung NRW
KIBIZ
… und föderal geregelte Themenstellungen
ÖGDG NRW
SchulG NRW
Kinder und Jugendliche m.B. sind ´behindert´
Versäulung der Sozialgesetzgebung, insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe
… oder die Belange von Kindern und Jugendlichen m.B.
unmittelbar berührende Rechtskreise
Baugesetzbuch
Landesbauordnung
… und … und … und …
Kinder und Jugendliche m.B. sind ´behindert´
Versäulung der Sozialgesetzgebung, insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe
Die Folge
Die speziellen Leistungsansprüche von Kinder und
Jugendlichen m.B. ergeben sich ausschließlich aus dem
SGB XII und in Folge dessen aus dem SGB IX als
Verfahrensgesetz.
Nicht aus dem SGB VIII – dem Kinder- und
Jugendhilfegesetz.
Daher: Kinder und Jugendliche m.B. sind in erster Linie
behindert und erst danach Kinder und Jugendliche. Ihre
ureigenen, vom Lebensalter abhängigen Bedürfnisse
und Wünsche spielen bei der Gewährung von Unterstützungs- oder Hilfeleistungen eine deutlich untergeordnete Rolle.
Kinder und Jugendliche m.B. sind ´behindert´
Versäulung der Sozialgesetzgebung, insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe
Die Zielperspektive
Entscheidend ist, die Belange von Kindern und
Jugendlichen zu berücksichtigen.
Nur eine einheitliche, zusammenhängende und vom
jungen Menschen her gedachte Sozialgesetzgebung
kann die erheblichen Definitions- und Abgrenzungsprobleme lösen helfen, in die Kinder und Jugendliche
m.B. geraten, wenn sie Unterstützungs- oder Hilfeleistungen geltend machen.
… Beispiel § 8a SGB VIII
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Rechtsgrundlage
§ 8a SGB VIII
Die rechtliche Verpflichtung zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen aus dem GG und aus dem SGB VIII richtet
sich an staatliche Organe bzw. an Träger der öffentlichen
Jugendhilfe. Sie wird delegiert an freie Träger qua Vereinbarung.
Abs. 2: „In Vereinbarungen mit den Trägern von
Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem
Buch (SGB VIII, L.B.) erbringen, ist sicherzustellen, …“
Ziel
Auch Träger und Einrichtungen verpflichten, die Leistungen
nach dem SGB V, IX, XI oder XII erbringen.
… Beispiel § 36 SGB VIII
Hilfeplanung
Rechtsgrundlage
§ 36 SGB VIII
Die Personensorgeberechtigten und die Kinder bzw.
Jugendlichen sind vor der Inanspruchnahme einer Hilfe
zu beraten und an der Entscheidung über die Hilfeart zu
beteiligen.
Ziel
Auch bei der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe gem. SGB IX und XII sind die
Personensorgeberechtigten und die Kinder bzw. die
Jugendlichen zu beteiligen.
… Beispiel §§ 11 SGB VIII
Jugendarbeit
Rechtsgrundlage
§ 11 SGB VIII
Kindern und Jugendlichen sollen außerschulische Angebote
zur Verfügung gestellt werden, die an den Interessen der
Kinder und Jugendlichen anknüpfen und von ihnen
mitbestimmt werden.
Angebote der offenen Jugendarbeit können den zusätzlichen
Betreuungsaufwand von Kindern und Jugendlichen nicht
decken.
Ziel
Leistungen der Jugendarbeit zusammen mit Leistungen der
Eingliederungshilfe (§ 53 SGB XII), der Verhinderungspflege (§ 37 Abs. 2 SGB XI) und zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI) aus einer Hand oder an einem
Ort.
… Beispiel §§ 16 und 28 SGB VIII
Familienberatung
Rechtsgrundlage
§ 16 SGB VIII
Familien soll eine allgemeine Unterstützung im
Rahmen der Erziehung zugute kommen, sowohl in
Familien- als auch in Erziehungsberatungsstellen. Die
NRW-Förderrichtlinien sehen ausdrücklich vor:
Beratungsstellen mit besonderem Beratungsschwerpunkt
Ziel
Ein flächendeckendes Beratungsnetz für Familien mit
einem Kind m.B. als KoKoBe für Kinder.
… Beispiel § 19 SchulG NRW
AO-SF-Verfahren
Rechtsgrundlage
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung,
den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom
2.11.2012
in Verbindung mit §§ 10, 19, 52 und 65 SchulG NRW
Ziel
Ziel
Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder
wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens
nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (…)
teilnehmen können, werden nach ihrem individuellen
Bedarf sonderpädagogisch gefördert.
Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden
nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch
gefördert.
(vgl. § 19.1 SchulG NRW, Stand: 31.1.2013)
(vgl. § 19.1 SchulG NRW - Entwurf, Stand: 21.3.2013)
… Beispiel § 19 SchulG NRW
AO-SF-Verfahren
Verfahren
Verfahren
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag der
Eltern oder der Schule über sonderpädagogischen
Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort.
Auf Antrag der Eltern entscheidet die
Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung und die
Förderschwerpunkte.
- Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten
- sowie ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein.
- Sie beteiligt die Eltern.
-Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie,
- sofern erforderlich, ein medizinisches Gutachten der
unteren Gesundheitsbehörde ein und
- beteiligt die Eltern.
- Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt sie den Eltern mit Zustimmung des
Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor,
an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist.
(vgl. § 19.2 SchulG NRW, Stand: 31.1.2013)
(vgl. § 19.2 SchulG NRW - Entwurf, Stand: 21.3.2013)
… Beispiel § 35a SGB VIII
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlage
§ 35a SGB VIII
Der Jugendhilfeträger ist Rehabilitationsträger, wenn
die seelische Gesundheit eines Kindes vom typischen
Zustand eines gleichaltrigen Kindes abweicht und seine
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt.
(Aufgaben und Ziel gem. §§ 53ff SGB XII)
´Integrationshilfe´ ist der Hauptstreitpunkt in der
Diskussion über die schulische Inklusion in NRW.
Konnexitätsrelevant?
Ziel
Anerkenntnis der Kommunen, dass Integrationshilfe
abschließend im SGB VIII und SGB XII geregelt ist.
… Beispiel § 55 BauO NRW
Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden
Rechtsgrundlage
§ 55 BauO NRW
Öffentliche Gebäude, ausdrücklich auch Schulen, „müssen
in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen
von Menschen mit Behinderung … barrierefrei erreicht und
ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden
können.“
´Schul(neu)bau´ ist der Hauptstreitpunkt in der Diskussion
über die schulische Inklusion in NRW. Konnexitätsrelevant?
Ziel
Die Einschränkung „in den dem allgemeinen
Besucherverkehr dienenden Teilen“ muss ersatzlos
gestrichen werden.
Wie kann es weiter gehen?
Große Lösung im SGB VIII eine Lösung?
Vor diesem Hintergrund wird seit dem 10. Kinderund Jugendbericht der Bundesregierung die sog.
´Große Lösung im SGB VIII´ diskutiert. In der
Stellungnahme der Bundesregierung zum 10.
Bericht (1998) heißt es:
… dass es einer Neuordnung der Eingliederungshilfe
bedarf, bei der die Lebenslage von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung zum Ausgangspunkt der Überlegungen wird: „Die Bundesregierung plädiert dafür,
die Lebenslage ´Kindheit und Jugend´ als Ausgangspunkt den Überlegungen zu einer Neukonzeption der
Zuständigkeitsordnung für die Förderung von jungen
Menschen mit Behinderung voranzustellen.“
Wie kann es weiter gehen?
Große Lösung im SGB VIII eine Lösung?
Und in der Stellungnahme zum 13. Bericht (2009)
heißt es:
„Bei aller Anerkennung der Tatsache, dass Förder- und
Unterstützungsbedarfe zu achten sind, ist doch zugleich
eine Perspektive notwendig, die von den gleichen
Grundbedürfnissen aller Heranwachsender ausgeht.
Dies ist unter einer Perspektive der Inklusion geboten.“
Hinweis auf sog. Schnittstellenproblematik!
Wie kann es weiter gehen?
Große Lösung im SGB VIII eine Lösung?
Was bedeutet das?
Es wird die Zusammenführung der Leistungen für
Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung im
SGB VIII unter dem Dach der Jugendhilfe – die
sogenannte „Große Lösung“ – als einheitliches
Leistungsgesetz befürwortet, das von einem inklusiven
Grundverständnis, dem Recht aller Menschen an den
allgemeinen Zugangschancen zu Bildung, Freizeit,
Gemeinschaft oder Beschäftigung uneingeschränkt
beteiligt zu sein, ausgeht.
Wie kann es weiter gehen?
Bedingungen für ein Gelingen der Großen Lösung im SGB VIII
Wie kann das gelingen?
einheitlicher Leistungskatalog
Es braucht einen Leistungskatalog mit dem die individuellen Bedarfe flexibel gedeckt und zugleich neue,
innovative Formen der Leistungserbringung nicht ausgeschlossen werden.
Die Verfahren und Regelungen nach SGB IX (die gemeinsame Koordination der Leistungen und die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger) sind auch von
der Kinder- und Jugendhilfe anzuerkennen und durchzuführen.
Die individuelle Hilfeplanung unter Beteiligung der
Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Personensorgeberechtigten wird zum Leitverfahren auch für die Hilfeund Unterstützungsgewährung im Rahmen der Eingliederungshilfeleistungen.
Wie kann es weiter gehen?
Bedingungen für ein Gelingen der Großen Lösung im SGB VIII
Wie kann das gelingen?
Wesentlichkeit der Teilhabebeeinträchtigung
Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII
werden nur erbracht, sofern das Tatbestandsmerkmal
der „Wesentlichkeit“ einer Teilhabebeeinträchtigung
erfüllt ist (§ 53 SGB XII). Es gilt: Keine Übernahme
des Kriteriums der „Wesentlichkeit“; auch Kinder und
Jugendliche mit drohender Behinderung sollen Anspruch auf Eingliederungsleistungen haben, um Behinderungen oder chronische Erkrankungen möglicherweise abwenden, mindern oder ausgleichen zu können
oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
Wie kann es weiter gehen?
Bedingungen für ein Gelingen der Großen Lösung im SGB VIII
Wie kann das gelingen?
Keine Heranziehung zu den Kosten
In der Folgediskussion über die UN-BRK und in der
Diskussion über die Neuordnung der Eingliederungshilfe ist eine wesentliche Forderung, dass Teilhabeleistungen zum Ausgleich eines behinderungsbedingten Nachteils bzw. zur Überwindung der Teilhabeeinschränkung anrechnungsfrei zu stellen sind.
Wie kann es weiter gehen?
Bedingungen für ein Gelingen der Großen Lösung im SGB VIII
Wie kann das gelingen?
Jugendhilfe als Reha-Träger
Es muss sichergestellt sein, dass die Jugendhilfe auch in
besonders strittigen Leistungsbereichen wie der Frühförderung die (Mit)Verantwortung übernimmt. Es ist
nicht zielführend, die Jugendhilfe aus dem Kreis der
Rehabilitationsträger herauszulösen, wie es die ASMK/
JSMK fordert.
Wie kann es weiter gehen?
Bedingungen für ein Gelingen der Großen Lösung im SGB VIII
Wie kann das gelingen?
Altersgrenzen
Eine biographische Zäsur wie der Schulabschluss oder
Berufseinstieg ist die sinnvollere Variante gegenüber
einer starren Altersregelung beispielsweise bei 18 oder
21 Jahren, weil mit dem Berufseinstieg andere Hilfen
nötig werden, die bei einem neuen Träger vorgehalten
werden und ein Trägerwechsel während der Ausbildung
vermeiden helfen können.
Wie kann es weiter gehen?
Bedingungen für ein Gelingen der Großen Lösung im SGB VIII
Wie kann das gelingen?
Große Lösung kein Sparmodell
Eine Verlagerung der Verantwortung auf den örtlich zuständigen Träger der Kinder- und Jugendhilfe muss mit
einer Verschiebung öffentlicher Mittel und einer Umsetzung von Personal sowie der Qualifizierung von
Personal bei der Kinder- und Jugendhilfe für die neuen
Aufgaben einhergehen.
Wie kann es weiter gehen?
Große Lösung im SGB VIII eine Lösung?
Wo stehen wir?
Große Lösung Bestandteil des Koalitionsvertrages
In der Arbeitsfassung des Koalitionsvertrages zwischen
CDU, CSU und SPD vom 24.11.2013 war die sog.
Große Lösung im SGB VIII unmissverständlich
enthalten:
Wie kann es weiter gehen?
Große Lösung im SGB VIII eine Lösung?
Inklusion und Große Lösung
„Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sollen
durch inklusive Hilfeformen gefördert werden. Im
Interesse von behinderten Kindern und ihren Eltern
sollen die Schnittstellen in den Leistungssystemen so
überwunden werden, dass Leistungen möglichst aus
einer Hand erfolgen können. Deshalb wollen wir in
Abstimmung mit der Neuordnung der Eingliederungshilfe alle Leistungen für Kinder und Jugendliche mit
Behinderung und deren Familien unter dem Dach der
Kinder- und Jugendhilfe zusammenführen und das
Leistungsrecht des SGB VIII inklusiv gestalten (Große
Lösung). Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
werden am Bedarf von Kindern, Jugendlichen und ihren
Familien ausgerichtet und auch besondere Bedarfslagen
sind zu berücksichtigen.“ (S. 102f)
Wie kann es weiter gehen?
Große Lösung im SGB VIII keine Lösung?
Wo stehen wir tatsächlich?
Die Große Lösung ist in der abschließenden Fassung
des Vertragstextes vom 26.11.2013 nicht mehr
enthalten!
„Im Interesse von Kindern mit Behinderung und ihren
Eltern sollen die Schnittstellen in den Leistungssystemen so überwunden werden, dass Leistungen
möglichst aus einer Hand erfolgen können.“ (S. 77)
Danke!