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Handlungsempfehlung
der BSJ im BLSV Kreis Traunstein
für die Vorlage eines
Erweiterten Führungszeugnis
nach § 72a SGB VIII


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nach dem aktuellen
Bundeskinderschutzgesetz benötigen nicht
nur Hauptamtliche, sondern auch Nebenund Ehrenamtliche, die sich in der
Jugendarbeit engagieren, ein erweitertes
Führungszeugnis - je nach Art, Intensität
und Dauer des Kontakts mit Kindern und
Jugendlichen.


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Information
§ 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig
vorbestrafter Personen
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen
für die Wahrnehmung der Aufgaben in der
Kinder- und Jugendhilfe keine Personen
beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig
wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis
174c, 176 bis 180a, 181a, 82bis 184f, 225, 232
bis 233a, 234, 235 oder 236 des
Strafgesetzbuches verurteilt worden ist.


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Zu diesem Zweck sollen sich die Vereine
bei der Einstellung oder Vermittlung und
in regelmäßigen Abständen - zur Zeit 5
Jahre - von den betroffenen Personen
ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5
und § 30a Absatz 1 des
Bundeszentralregistergesetzes vorlegen
lassen.


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Ziel der Regelung ist, einschlägig vorbestrafte
Personen von einer Mitwirkung an der
Aufgabenwahrnehmung in der Jugendhilfe
fernzuhalten und auszuschließen.
Zu bedenken
ist allerdings, dass auch hierdurch ein
vollumfänglicher Schutz nicht gewährleistet
werden kann.


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Der Gesetzgeber hat sich also dafür entschieden, auch für
ehren- und nebenamtlich Tätige eine
Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse
vorzuschreiben. Ein erweitertes Führungszeugnis ist
vorzulegen, wenn die ehren- oder nebenamtlich Tätigen
• in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und
Jugendhilfe Minderjährige
beaufsichtigen, betreuen, erziehen bzw. ausbilden oder
vergleichbare Kontakte zu diesen haben und
• die dadurch entstehenden Kontakte nach Art, Intensität
und Dauer (qualifizierte Kontakte) die Einsichtnahme in ein
Führungszeugnis erfordern
http://www.bsj.org/fileadmin/pdfs/Projekte/PsG/2013_08_01_fuehrung
szeugnis_ja_oder_nein.pdf


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Ebenso ist vom Gesetzgeber vorgesehen,
dass das Amt für Kinder, Jugend und Familie
mit den jeweiligen Trägern der freien Jugendhilfe
- also allen Vereinen mit Jugendarbeit –
Vereinbarungen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen
abschließen sollen.
Diese Vereinbarung wird mit den Vereinen abgeschlossen,
da diese unmittelbar mit Kindern und Jugendlichen
arbeiten und den Schutzauftrag dafür haben.

Diese Vereinbarung wird zusätzlich
- neben der Einsicht in die erweiterten Führungszeugnisse direkt von den Vereinen mit dem Landratsamt
abgeschlossen.


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Mögliche Vorgehensweise – wie geht´s weiter


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Handlungsempfehlung, hier evtl. eine
Vereinsversammlung einzuberufen und nicht
nur die betroffenen Ehrenamtlichen,
sondern auch alle weiteren Mitglieder und
vor allem die Eltern über die gesetzliche
Regelung zu informieren und ggf. in diesem
Rahmen auch gleich ein Präventionskonzept
– das 2010 von der Bayerischen Sportjugend
im BLSV erarbeitet wurde –
vorzustellen und möglichst einzuführen


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Infos hier:
http://www.bsj.org/fileadmin/pdfs/Projekte/PsG/PsG_Selbstverpf
lichtung_Muster_Sportverein.pdf
http://www.bsj.org/fileadmin/pdfs/Projekte/PsG/PsG_Gebrauchs
anleitung_Sportverein.pdf


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Der Verein erfasst alle seine Übungsleiter, auf
die die eben genannten Regelungen zutreffen
und schreibt alle mit der Aufforderung zur
Vorlage des erweiterten Führungszeugnis mit dem Hinweis auf Gebührenfreiheit – an
Hier gibt es 2 Möglichkeiten:


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Für diejenigen, die auch in der
Gemeinde/Stadt mit dem Vereinssitz
wohnen, kann eine Sammelliste
verwendet werden:
http://www.traunstein.com/wTraunstein/v
erwaltung/formulare.php?navanchor=211
0059#jugendamt
Für alle Weiteren gilt die Beantragung
beim zuständigem Einwohnermeldeamt:
http://www.traunstein.com/wTraunstein/v
erwaltung/formulare.php#jugendamt


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Das erweiterte Führungszeugnis wird dann
entweder gesammelt oder von jedem
ehrenamtlich Tätigen persönlich beim
zuständigen Einwohnermeldeamt beantragt
und wird auch persönlich zugesandt.
Die Vorlage dieses Führungszeugnisses erfolgt
dann bei einem Beauftragten in der
Wohnortgemeinde des Antragstellers.


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Der Beauftragte nimmt Einsicht und
vermerkt dann auf einem
Bestätigungsschreiben, dass hier keine
Eintragungen - die einen
Tätigkeitsausschluss einschlägig
vorbestrafter Personen vorsehen, siehe
oben - vorliegen und gibt dem Antragsteller
das erweiterte Führungszeugnis , sowie das
Bestätigungsschreiben mit.


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Eine Vorlage eines
Bestätigungsschreibens:
http://www.traunstein.com/wTraunstein/verwaltung/formulare/kinder
_jugend_familie/bescheinigung_gemeinde.doc


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Diese Bestätigungsschreiben werden dann
vom Vereinsbeauftragten
dementsprechend archiviert.
http://www.bsj.org/fileadmin/pdfs/Projekte/PsG/Vorlage_zur_Abfrage_und_
Archivierung_von_Fuehrungszeugnissen.pdf

Mit dieser Vorgehensweise wird die
ehrenamtliche Tätigkeit, zumindest in
diesem Punkt etwas entlastet und vor allem
ist der Datenschutz somit gewährleistet.


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Hier nichts zu tun geht nicht – da es sich
um ein Bundesgesetz handelt.
Einen Generalverdacht gegenüber allen
Ehrenamtlichen zu hegen
liegt hier auch nicht vor –
die Vereine sollten die Chance nutzen,
hier transparent zu handeln und die
Prävention von sexueller Gewalt im
Vereinsleben umsetzen.


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Danke für die Aufmerksamkeit