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Umsetzung des
Bundeskinderschutzgesetze
s
in der Jugendarbeit
Landesjugendring Niedersachsen e.V.
Björn Bertram | www.ljr.de
Ablauf
Gliederung
Aktueller Sachstand
Gesetzliche Grundlagen
Empfehlungen des
Landesbeirats
Was Landesverbände tun
sollten
Kinder schützen!
Aktueller
Sachstand
Landesjugendring Niedersachsen e.V.
Björn Bertram | www.ljr.de
Allgemeines zum BKiSchG
Aktueller Sachstand
•Der Landesbeirat für Jugendarbeit hat 2
verschiedene Mustervereinbarungen beschlossen:
•Vereinbarung zu § 72a SGB VIII (für geförderte
Jugendgruppen, -verbände, -initiativen)
•Vereinbarung zu den § 8a SGB VIII und § 72a SGB
VIII für Träger von Einrichtungen mit hauptamtl. päd.
Personal
•Ergänzend gibt es umfangreiche Empfehlungen
des Landesbeirats für Jugendarbeit zur Umsetzung
des § 72a SGB VIII
Allgemeines zum BKiSchG
Welche Vereinbarung muss geschlossen
werden?
Die nachfolgenden Informationen beziehen sich
auf die Vereinbarung nach § 72a SGB VIII. Der
Kriterienkatalog und die meisten anderen Infos
können aber auch bei der Vereinbarung nach §
8a SGB VIII und § 72a SGB VIII angewendet
werden
Gesetzliche
Grundlage
Landesjugendring Niedersachsen e.V.
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Allgemeines zum BKiSchG
BKiSchG als Artikelgesetz
•neu: Gesetz zur Kooperation und
Information im Kinderschutz
(KKG)geändert: SGB VIII und weitere
Gesetze
§ 72 a SGB VIII
Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter
Personen
•Hauptamtliche beim öffentlichen Träger
•Hauptamtliche beim freien Träger
•Ehren- und Nebenamtliche beim öff.
Träger
•Ehren- und Nebenamtliche beim freien
Träger
•Datenspeicherung
Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII
§ 72 a (3) SGB VIII
Ehren- und Nebenamtliche beim öff. Träger
Personen, die nach einem in Abs.1 genannten
Paragraphen verurteilt sind, sollen keine Kinder oder
Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden
oder einen ähnlichen Kontakt haben. Öffentlicher Träger
entscheidet, bei welchen Tätigkeiten ein erweitertes
Führungszeugnis vorgelegt werden muss
Entscheidend ist Art, Intensität und Dauer des Kontakts
Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII
§ 72 a (4) SGB VIII
Ehren- und Nebenamtliche beim freien Träger
Personen, die nach einem in Abs.1 genannten
Paragraphen verurteilt sind, sollen keine Kinder oder
Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden
oder einen ähnlichen Kontakt haben in Vereinbarungen
zwischen öffentlichem und freien Träger wird festgelegt,
bei welchen Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis
vorgelegt werden mussentscheidend ist Art, Intensität und
Dauer des Kontakts
Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII
KommentierungDas BKiSchG beschränkt sich
mit seinen Schutzbemühungen leider auf das formale
Instrument der erweiterten polizeilichen
Führungszeugnisse; Prävention und Sensibilisierung
werden dort nicht genannt, sind aber die wirksameren
Instrumente.
Empfehlungen des
Landesbeirats für
Jugendarbeit
Landesjugendring Niedersachsen e.V.
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Begriffsdefinitionen
Empfehlungen > Begriffsdefinitionen
Öffentlicher Träger
•nach dem SGB VIII ausschließlich die Jugendämter
•Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes
Jugendamt – auch solche, die eine Vereinbarung
nach §13 AGKJHG abgeschlossen haben – sind
nach dem SGB VIII keine öffentlichen Träger
Empfehlungen > Begriffsdefinitionen
Hauptamtliche
•Arbeitsvertrag ist Voraussetzung
•betrifft auch Mitarbeitende im FSJ/FÖJ/BFD
Empfehlungen > Begriffsdefinitionen
Nebenamtliche
•Weniger als 33% der Jahresarbeitszeit einer vollen
Stelle
•Honorarkräfte, geringfügig Beschäftigte
•Ausnutzung des Übungsleiterfreibetrags
Ehrenamtliche
•dauerhaft oder maßnahmenbezogen für den Träger
in der päd. Betreuung unentgeltlich tätig
•Gremienfunktionäre
•unterstützende (z.B. logistische) Tätigkeiten*
•Jugendliche auf dem Weg ins Ehrenamt*
•Mitwirkung in einer Peergroup*
* ehrenamtliche Tätigkeit, aber keine päd. Tätigkeit > kein Führungszeugnis
Wann müssen
Vereinbarungen
geschlossen werden?
Empfehlungen > Begriffsdefinitionen
Es müssen immer dann Vereinbarungen
geschlossen werden, wenn ein freier Träger...
im Bereich der Jugendarbeit/Jugendhilfe tätig
ist,
Kinder/Jugendliche betreut, erzieht oder
ausbildet
UND
dafür eine Förderung aus Mitteln der
Jugendhilfe erhält.
Wie kommen
Vereinbarungen
zustande?
Empfehlungen > Vereinbarungen
Wie kommen Vereinbarungen
zustande?
Wer schließt mit wem
Vereinbarungen?
Empfehlungen > Vereinbarungen
Mustervereinbarung
Mustervereinbarung
regelt
•Qualifizierung, Sensibilisierung &
Unterstützung
•Erweitertes pol. Führungszeugnis /
Tätigkeitsausschluss
•Kostenerstattung
•Gültigkeit der Vereinbarung
•Empfehlungen zum Datenschutz
Mustervereinbarung
überträgt dem freien Träger
die Verantwortung zu
entscheiden, wann nach Art,
Dauer und Intensität des
Kontaktes ein eFZ
eingesehen werden muss
in der Anlage zur Mustervereinbarung gibt
es nur Prüffragen aber keine klaren
Kriterien.
Ergänzend legt der
Landesbeirat eine
Empfehlung vor,
anhand derer der freie Träger
überprüfen kann, ob im konkreten Fall
das eFZ eingesehen werden muss
Empfehlungen > Kriterienkatalog
Gesetzesbegründung
„Angesichts der unterschiedlichen Formen und
Einsatzmöglichkeiten neben- und ehrenamtlichen
Engagements wird von einer generellen Regelung
abgesehen und einer konkreten Betrachtungsweise
der Vorzug gegeben, die auf Art, Intensität und
Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen
abstellt und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entspricht.“
Orientierungsrahmen des Landesbeirates für Jugendarbeit
Empfehlungen > Kriterienkatalog
Dreistufige Prüfung
Unter Berücksichtigung der §§ 11, 12, 73, 79 SGB
VIII
(Gesamtverantwortung, Unterstützung Ehrenamtlicher)
Empfehlungen > Kriterienkatalog
&
JA
Prüfung nach dem
Schaubild, ob
Einsichtnahme in eFZ
notwendig ist
NEIN
keine Einsichtnahme
in eFZ notwendig
Empfehlungen > Orientierungsrahmen
Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu
berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein strengeres Auslegen der
Kriterien notwendig sein kann!
Empfehlungen > Orientierungsrahmen
Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu
berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein strengeres Auslegen der
Kriterien notwendig sein kann!
Empfehlungen > Kriterienkatalog
In der Altersgruppe der unter 21-Jährigen sollten die
Träger der Jugendarbeit stattdessen
Selbstverpflichtungserklärungen mit Ehrenamtlichen
schließen.
Hinweise zum
Datenschutz
Mustervereinbarung
Datenschutz
•Einsichtnahme in das eFZ nur durch den Träger der
Ehrenamtlichen
•Keine Datenspeicherung bei Tätigkeitsausschluss
•Wenn Tätigkeitsaufnahme: Speicherung vom
Datum des eFZ und dem Datum der Einsichtnahme
•Löschung der Daten nach Beendigung des
Engagements
•Genehmigung zur Datenspeicherung einholen
•Freie Träger müssen regeln, wer bei ihnen die
Aufgabe übernimmt
Was Landesverbände
tun sollten
Landesjugendring Niedersachsen e.V.
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Was Landesverbände tun sollten
Qualifikation & Notfallkette
•Qualifikationsangebote des LV zu
Kindeswohlgefährdung & sexualisierter
Gewalt
•Information über eFZ
•Notfallkette & Ansprechpartner-innen des
LV an Untergliederungen geben
Was Landesverbände tun sollten
Eigene Veranstaltungen
•Landesamt für Soziales wird
Vereinbarungen schließen
•Regelungsbedarf:
• wer überprüft die eFZ
•wie dokumentiert man die Einsichtnahme?
•Sonderfälle:
•Landesweite Veranstaltungen mit Teamerinne-n der Orts-/Kreisverbände
Was Landesverbände tun sollten
Weitergabe von
Fördermitteln
•Verbandsinterne Regelung, nach welchen
Kriterien Untergliederungen eFZ einsehen
müssen, wenn sie Landesmittel verwenden
•Überprüfung vor Ort oder
•Überprüfung durch LV?
Was Landesverbände tun sollten
Örtliche Fördermittel
•Info an Untergliederungen
• wann müssen Vereinbarungen
abgeschlossen werden? Was ist dabei
wichtig?
• was ist bei der Einsichtnahme von eFZ
zu beachten?
Kinder
schützen!
Wie Jugendarbeit das Kindeswohl
wirksam schützen kann
Landesjugendring Niedersachsen e.V.
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Führungszeugnisse
kein wirksamer
Schutz
Kinder schützen > Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz
Geringe Aussagekraft
bei jungen Menschen
Kinder schützen > Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz
hohe
Dunkelziffer
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Führungszeugnis wiegt in
falscher Sicherheit
Sensibilisierung und
Qualifizierung muss
im Mittelpunkt stehen
Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen
Bestandteil in
Juleica-Aus- und
Fortbildungen
Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen
Methodisch begleitete
Selbstverpflichtungserklärung
en der Träger
Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen
Beratung durch Fachkräfte im
Verdachtsfall (§ 8a SGB VIII)
Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen
Notfall-Ketten und
Verfahrenshinweise der
freien und öffentlichen Träger
SGB VIII
als Ganzes
betrachten
Kinder schützen > SGB VIII als Ganzes betrachten
§ 12
§ 73
Förderung der
Jugendverbände
Ehrenamtliche
Tätigkeit
§ 79
§ 72a
Gesamtverantwortun
g, Grundausstattung
Tätigkeitsausschluss
einschlägig vorbestrafter
Personen
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Falsches Signal:
Ehrenamtliche unter
„Generalverdacht“
Weniger Jugendliche
engagieren sich
ehrenamtlich
Ehrenamt wird durch
Bürokratie erschwert
Ressourcen richtig
einsetzen
Kinder schützen > Ressourcen richtig einsetzen
Kontrolle der Führungszeugnisse
Sensibilisierung & Qualifikation
Kinder schützen > Ressourcen richtig einsetzen
Ausgaben für
Einsichtnahme in
Führungszeugnisse darf
nicht zu Lasten der
Förderung der Jugendarbeit
gehen
Führungszeugnisse
können das
Kindeswohl
gefährden
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Maßnahmen werden dann
ggf. ohne Förderung
durchgeführt
Jugendamt hat keine
Kenntnis und kann
nicht unterstützen
Qualität der
Maßnahme leidet
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Es fehlt Zeit, Geld und
Personal für Qualifizierung
und Sensibilisierung
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Wenn Maßnahmen der
Jugendarbeit ausfallen,
werden Kinder anderswo
Gefahren ausgesetzt
Ehrenamtliche in der
Jugendarbeit besser
qualifiziert als die
anderer Anbieter
75%
Sexualisierte Gewalt
in der Familie
Wer das Kindeswohl
wirklich schützen will:
Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:
Führungszeugnis nur in
Ausnahmefällen
Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:
Fördermittel für
Aus- und Fortbildung von
Ehrenamtlichen
Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:
Qualität von Maßnahmen
durch ausreichende
Förderung sicherstellen
Informationen auch auf
www.ljr.de/bkischg.html
Auswirkungen des
Bundeskinderschutzgesetze
s für Ehrenamtliche
in der Jugendarbeit
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