Themen im Arbeitsfeld Inklusion - Staatliche Schulberatung in Bayern

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Transcript Themen im Arbeitsfeld Inklusion - Staatliche Schulberatung in Bayern

Dienstbesprechung der
Beratungsfachkräfte des
Landkreises
am SFZ
. .2013
Name
Geplanter Ablauf
09.00 Uhr
10.15
12.00
13.30
14.15
15.30
Uhr
Uhr
Uhr
Uhr
Uhr
Begrüßung am SFZ
Vorstellen der Strukturen des SFZ
Themen im Arbeitsfeld Inklusion
Mittagspause
Themen im Arbeitsfeld Inklusion (Teil II)
Neues aus den Schulordnungen (Hr. Lux)
evtl. Möglichkeit zur Schulhausbesichtigung
Strukturen des SFZ …
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Aufbau eines SFZ
Förderschwerpunkte - Lehrpläne
Aufnahme in ein SFZ
Rückführung
Abschlüsse am SFZ
Aktuelle Entwicklungen am SFZ durch die
Inklusion
Themen im Arbeitsfeld
Inklusion
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Förderdiagnostischer Bericht
Förderpläne
Antrag auf Ersetzung der Noten durch eine
allgemeine Bewertung
Nachteilsausgleich
Schulen mit Schulprofil Inklusion
Kooperationsklassen
Inklusion von Kindern mit dem
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
Schulbegleitung
Beantragung von Individualförderstunden
FÖRDERDIAGNOSTISCHER BERICHT
§25 (1) Satz 3 VSO-F
§25 (1) VSO-F ³ Der MSD ist verantwortlich für die Erstellung des
Förderdiagnostischen Berichts von Schülerinnen und Schülern in
der allgemeinen Schule und bezieht die Lehrkräfte der
allgemeinen Schule und die Erziehungsberechtigten ein. 4 Ein
Förderdiagnos-tischer Bericht ist die Voraussetzung für die
sonderpädagogische Förderung nach Satz 2 Nr. 2 und ist
entsprechend der jeweiligen Schulordnungen Grundlage für
eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule nach
individuellen Lernzielen; ansonsten kann er bei Bedarf auf
Anforderung der allgemeinen Schule erstellt werden. 5 Der
Bericht enthält eine Aussage zur Art und Notwendigkeit der
sonderpädagogischen Förderung. 6 Über den Einsatz von
standardisierten, diagnostischen Testverfahren sollen die
Erziehungsberechtigten im Rahmen einer vertrauensvollen
Zusammenarbeit informiert werden; Intelligenztests bedürfen der
Zustimmung der Erziehungsberechtigten. 7 Die Erziehungsberechtigten erhalten Gelegenheit zur Information und
Erörterung der Ergebnisse der Testverfahren, der sonstigen
Beobachtungen des MSD sowie des Förderdiagnostischen
Berichts.
FÖRDERDIAGNOSTISCHER BERICHT
§55 (5)VSO-F
§55 (5) VSO-F 1 Der Förderdiagnostische Bericht
des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes ist
Teil der Schülerakte der besuchten allgemeinen
Schule.
² Sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen im
Rahmen der Tätigkeit des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes verbleiben an der Volksschule
zur sonderpädagogischen Förderung, zu der der
Mobile Sonderpädagogische Dienst gehört; die
Unterlagen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
FÖRDERDIAGNOSTISCHER
BERICHT
Der Förderdiagnostische Bericht bildet im Sinne der Art.
30a und 30b BAyEUG die Grundlage sonderpädagogischen Handelns in inklusiven schulischen
Angeboten
Er stellt die Voraussetzung für eine Unterrichtung nach
individuellen Lernzielen an der allgemeinen Schule
dar
Verantwortlich für die Berichterstellung ist die Lehrkraft
für Sonderpädagogik
Der Förderdiagnostische Bericht dient zur Feststellung
des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Teil der Schülerakte  Umgang mit sensiblen Daten
FÖRDERDIAGNOSTISCHER
BERICHT
Unerlässliche Grundlage für den Förderplan
Ziel ist die diagnosegeleitete Förderung
Inhalte:
 Angaben zum Schüler
 Untersuchungsanlass und Fragestellung
 Darstellung der Lernausgangslage
 Aussagen über spezifische Förderbedürfnisse
 Zielerwartungen und Prognosen (keine Empfehlung
zum Förderort)
 Formular für ganz Niederbayern verbindlich
FORMULAR
FÖRDERDIAGNOSTISCHER BERICHT
( S c h u lk o p f G S / M S )
( S c h u lk o p f S F Z )
F ö r d e r d ia g n o s t is c h e r B e r ic h t
im S in n e v o n B a y E U G A r t 3 0 a u n d b
n a c h V S O -F § 2 5
1.
A n g a b e n z u m S c h ü le r
N a m e d e s S c h ü le r s :
G e b u rtsd a tu m :
E r z ie h u n g s b e r e c h t ig t e :
S t a a t s a n g e h ö r ig k e it :
A n s c h r if t d e r E r z ie h u n g s b e r e c h t ig t e n :
T e le f o n n u m m e r :
S c h u le :
T e le f o n n u m m e r :
S c h u la n s c h r if t :
K la s s e n le h r k r a f t :
D e r z e it ig e S c h u ls it u a t io n :
E in s c h u lu n g im J a h r e
Z u r ü c k s t e llu n g
ja
S c h u lja h r :
n e in
S c h u lla u f b a h n ( K la s s e , S c h u lja h r )
B e s o n d e r h e it e n :
2.
A n la s s , F r a g e s t e llu n g u n d A u f t r a g g e b e r
A n la s s /
F r a g e s t e llu n g
A u ftra g g e b e r
3.
3 .1
L e rn a u s g a n g s la g e
D ia g n o s t is c h e E r g e b n is s e *
V e rw e n d e te V e rfa h re n /
E x p lo r a t io n / B e o b a c h t u n g * *
( * a u c h m ö g lic h e a n a m n e s t is c h e E r g e b n is s e )
D a tu m
E r g e b n is s e
* * E r g e b n is s e d e r B e g a b u n g s d ia g n o s t ik f in d e n s ic h im F ö r d e r a k t .
3 .2
A u ß e r s c h u lis c h e B e o b a c h t u n g e n / M a ß n a h m e n (b is h e r ig e u n d g e p la n t e )
M aßnahm en
M e d iz in is c h e E r f a h r u n g e n
W ä h le n S ie a u s
W ä h le n S ie a u s
E r g e b n is s e
in
P la n u n g
FÖRDERPLÄNE
§ 39 (2) GrSO / § 48 (2) MSO
(2) 1 Die Lernziele der Schülerinnen und Schüler, die auf Grund
ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs voraussichtlich
die Lernziele der Grund- bzw. Mittelschule nicht erreichen,
sind in einem individuellen Förderplan festzuschreiben;
ansonsten kann ein Förderplan bei Bedarf erstellt werden.
² Der Förderplan enthält Aussagen über die Ziele der
Förderung, die wesentlichen Fördermaßnahmen und die
vorgesehenen Leistungserhebungen. ³ Die Lernziele im
Förderplan sind mindestens jährlich fortzuschreiben. 4 Die
Erstellung des Förderplans erfolgt unter Einbeziehung der
Mobilen Sonderpädagogischen Dienste. 5 Der Förderplan
soll mit den Erziehungsberechtigten erörtert werden.
FÖRDERPLÄNE
§25 VSO-F
(2) 1 Der MSD berät die allgemeine Schule bei
Zurückstellungen gemäß Art. 41 Abs. 7 BayEUG, bei
der Förderplanung sowie bei individuellen
Abschlusszeugnissen und Empfehlungen zum
Übergang Schule-Beruf.
FÖRDERPLÄNE
Förderpläne sind für die Schüler verpflichtend, die
lernzieldifferent unterrichtet werden oder bei Bedarf
(z.B. Koopschüler, DaZ, Nachteilsausgleich, emot.
Belastungen)
• Verzahnung mit Förderdiagnostischem Bericht
• Förderplan ist Aufgabe des Lehrers der Regelschule
• Fortbildungen zum Thema Förderplan sollen vom
jeweiligen MSD der Grund- und Mittelschulen
angeboten werden
• Neu: Angaben zur vorgesehenen Leistungserhebung
• Schulen müssen sich geeignetes System der Ablage
überlegen
• Hinweis auf Beratung Aktuell 2 (AK MSD der
Regierung)
ERSETZUNG DER NOTEN DURCH EINE ALLGEMEINE
BEWERTUNG
Art. 52(2) BayEUG und § 38(3) GrSO / § 47(3) MSO
Art 52(2) BayEUG ³ Die Schulordnungen können vorsehen, dass in
bestimmten Jahrgangsstufen der Grundschule und der Förderzentren in
Wahlfächern sowie bei ausländischen Schülerinnen und Schülern in
Pflichtschulen und bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Pflichtschulen die Noten durch eine
allgemeine Bewertung ersetzt werden.
§ 38(3) GrSO / § 47(3) MSO 1 Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Lehrerkonferenz mit
Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass
Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet sondern mit einer
allgemeinen Bewertung versehen werden. ² Diese Bewertung geht
insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle
Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein. ³ Soweit in
einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem
Anforderungsniveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen,
können in diesen Fächern Noten erteilt werden. 4 Die
Erziehungsberechtigten sind vorher eingehend zu beraten.
ERSETZUNG DER NOTEN DURCH
EINE ALLGEMEINE BEWERTUNG
•Wichtigstes Kriterium: Es besteht keine Lernzielgleichheit 
Veränderungen des Anforderungsniveaus
•Einheitliche Formulare für Niederbayern
•Wichtig: MSD immer mit einschalten zur Feststellung des
Sonderpädagogischen Förderbedarfs und Erstellung des
Förderdiagnostischen Berichts
•Eltern stellen nach eingehender Beratung Antrag
•Antrag gilt immer für ein Jahr und kann während des ganzen
Schuljahres gestellt werden
•Zustimmung der Lehrerkonferenz notwendig
•Konsequenzen für Schullaufbahn
•Vorteile und Nachteile einer Aussetzung der Noten
FORMULARE
Schule
Antrag der Erziehungsberechtigten
auf Erstellung einer allgemeinen Bewertung
an Stelle von Noten
Entscheid zur allgemeinen Bewertung
an Stelle von Noten
nach BayEUG Art. 52, Abs.2, Satz 3 und GrSO §39 Abs. 2 und MSO §48 Abs. 2
BayEUG, Artikel 52, Abs.2, Satz 3 und GrSO §39 Abs. 2 und MSO §48 Abs. 2
Hiermit beantrage/n ich/wir als Erziehungsberechtigte für
Erziehungsberechtigte:
Name des Kindes:
Erziehungsberechtigte:
Name des Kindes:
Geburtsdatum:
Anschrift der Erziehungsberechtigten:
Telefonnummer:
Klasse:
Klassenlehrkraft:
Schulbesuchsjahr:
Geburtsdatum:
Anschrift der Erziehungsberechtigten:
Telefonnummer:
Klasse:
Klassenlehrkraft:
Schulbesuchsjahr:
Durch Abstimmung in der Lehrerkonferenz vom
die Erstellung einer allgemeinen Bewertung an Stelle von Zeugnisnoten bis auf Widerruf.
wurde dem Antrag der Eltern auf Erstellung
einer allgemeinen Bewertung anstelle von Noten stattgegeben.
Die Erziehungsberechtigten wurden vorab über die Konsequenzen für die Schullaufbahn beraten.
für das Fach
Eine Zurücknahme der Entscheidung ist zu Beginn eines jeden Schuljahres möglich.
die Fächer
Der Schüler/die Schülerin
eine
allgemeine
verbale
erhält ab sofort gemäß Art. 52 (2)3 des BayEUG und der VSO § 44
Beurteilung
an
Stelle
von
Zeugnisnoten
sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Bitte auswählen
Ich/wir wurde/n über die Konsequenzen für die weitere Schullaufbahn unseres Kindes
am
von
in ihrer/seiner Funktion als
beraten.
im Fach
in den Fächern
Ort, Datum:
Ort, Datum
Unterschrift
Erziehungsberechtigte:____________________________________________________
Unterschrift Schulleitung: ____________________________________________
Der Förderdiagnostische Bericht wird erstellt von
Anlage: Förderdiagnostischer Bericht
(Name MSD – Mitarbeiter/in).
auf
Grund
des
NACHTEILSAUSGLEICH
§ 39(1) GrSO / § 48 (1) MSO
(1) 1 Bei Leistungsnachweisen sowie bei Abschlussprüfungen kann die
Bearbeitungszeit für Schülerinnen und Schüler mit besonders ausgewiesenem sonderpädagogischen Förderbedarf, mit einer erheblichen
vorübergehenden Beeinträchtigung der Motorik oder mit erheblichen
Behinderungen um bis zu 50 v.H. der vorgesehenen Zeit verlängert
werden. ² Soweit im Einzelfall erforderlich können spezielle Hilfen zugelassen oder Alternativaufgaben gestellt werden, die im Anforderungsniveau gleichwertig sind und von der Schülerin oder dem Schüler unter
Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, der Beeinträchtigung der Motorik oder der Behinderung im Sinn des Satzes 1 bearbeitet werden können. ³ Die Entscheidung über die Verlängerung und
die Zulassung erforderlicher spezieller Hilfen trifft die Klassenleiterin oder
der Klassenleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission. 4 Soweit für die Schülerin oder den Schüler Mobile Sonderpädagogische
Dienste eingesetzt sind, sind diese an der Entscheidung zu beteiligen; im
Übrigen kann eine Stellungnahme einer Förderschule mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt eingeholt werden.
NACHTEILSAUSGLEICH
• Wichtigstes Kriterium: Es besteht Lernzielgleichheit 
keine Veränderung des Anforderungsniveaus
Klare Regelungen bei Legasthenie durch KMBek vom 16.11.1999
Fachärztliches Gutachten immer notwendig (außer bei LeseRechtschreibschwäche)
Zuständigkeiten sind klar geregelt:
• LRS/Legasthenie  Beratungslehrer und Schulpsychologen
• Autismus  MSD Autismus
• Förderschwerpunkte Hören / Sehen/ Körperlich- Motorische
Entwicklung  MSD der jeweiligen Fachrichtung (Formulare
des ISB)
• Förderschwerpunkt Sprache  Regionale Ansprechpartner
Stottern an der Staatl. Schulberatungsstelle (Fr. Bork, Hr.
Benedetti) / MSD
NACHTEILSAUSGLEICH
Möglichkeiten des Nachteilsausgleich:
• Zeitzuschlag (z. B. bei motorischer oder visueller Beeinträchtigung)
• Schriftliche statt mündliche Abfrage (vgl. Stottern,
Mutismus)
• Schreiben mit Laptop
• Aufgaben mit Anforderungen an das Hörverstehen (z.B.
Listening) werden durch Alternativaufgaben ersetzt
• Aufgaben mit sozialen Anforderungen (z.B. Brief schreiben)
werden für Kinder mit Autismus-Spektrumstörungen durch
Alternativaufgaben ersetzt
SCHULEN MIT SCHULPROFIL INKLUSION
Art 30(b) BayEUG
•
•
•
(3) 1 Schulen können mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der
beteiligten Schulaufwandträger das Schulprofil „Inklusion“ entwickeln. ² Eine Schule mit
dem Schulprofil „Inklusion“ setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und
Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung im Rahmen des
Art. 41 Abs.1 und 5 für alle Schülerinnen und Schüler um; Art. 30a Abs. 4 bis 6 gelten
entsprechend. ³ Unterrichtsformen und Schulleben sind auf die Vielfalt der Schülerinnen
und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf auszurichten. 4 Den
Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird
in besonderem Maße Rechnung getragen. 5 Das Staatsministerium für Unterricht und
Kultus wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) 1 In Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ werden Lehrkräfte der Förderschule in das
Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden und unterliegen den Weisungen der
Schulleiterin oder des Schulleiters; Art. 59 Abs. 1 (pädagogische Verantwortung der
Lehrkräfte) gilt entsprechend. ² Die Lehrkräfte der allgemeinen Schule gestalten in
Abstimmung mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik und gegebenenfalls weiteren
Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens. ³ Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik
beraten die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten
und diagnostizieren den sonderpädagogischen Förderbedarf. 4 Sie fördern Schülerinnen
und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und unterrichten in Klassen mit
Schülerinnen und Schülern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf. 5 Der
fachliche Austausch zwischen allgemeiner Schule und Förderschule ist zu gewährleisten.
6 Hinsichtlich der möglichen Unterstützung durch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter
gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 1 entsprechend; sind mehrere Schülerinnen und Schüler einer
Klasse pflegebedürftig gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 2 entsprechend.
(5) Für Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf
können in Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ Klassen gebildet werden, in denen sie
im gemeinsamen Unterricht durch eine Lehrkraft der allgemeinen Schule und eine
Lehrkraft für Sonderpädagogik unterrichtet werden (Tandemklassen). ² Die Lehrkraft für
Sonderpädagogik kann durch sonstiges Personal unterstützt bzw. teilweise nach
Maßgabe der Art. 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 (Heilpädagogische Förderlehrer u.ä.) ersetzt
werden. ³ Diese Klassen bedürfen der Zustimmung des Schulaufwandsträgers und der
Regierung.
SCHULEN MIT SCHULPROFIL
INKLUSION
Folgende Schulen werden als Schulen mit dem Schulprofil Inklusion
weitergeführt:
•GS Landau
•GS Abensberg
•GS Bischofsmais
•GS Furth
•RS Ergolding
Folgende Schulen erhalten das Schulprofil Inklusion im Schuljahr 2013/14 neu:
•GS Salzweg
•GS St. Jakob Straubing
•MS Hohenau
•GS Nikola Landshut
Angebote bestehen im Bereich
•der Schulentwicklungsmoderation
•der Fortbildung
•der Supervision (für voll- und teilabgeordnete Lehrkräfte)
KOOPERATIONSKLASSEN
Art 30a BayEUG/ §28 GrSo /§37 MSO
(7) Formen des kooperativen Lernens sind:
• 1. Kooperationsklassen (…)
• 2. Partnerklassen (…)
• 3. Offene Klassen der Förderschule (…)
(9) 1 Kooperations- und Partnerklassen sollen auf Anregung der
Erziehungsberechtigten bei entsprechendem Bedarf mit Zustimmung
der beteiligten Schulaufwandträger und der beteiligten Schulen
eingerichtet werden ² Elternbeiräte der beteiligten Schulen sind
anzuhören. ³ Sind unterschiedliche Förderschwerpunkte betroffen,
bestimmt die zuständige Regierung in Abstimmung mit dem
zuständigen Schulamt die für die sonderpädagogische Förderung
zuständige Förderschule oder die zuständigen Förderschulen.
•
KOOPERATIONSKLASSEN
Im Schuljahr 2012/13 in Niederbayern:
126 genehmigte Kooperationsklassen
mit 654 Schülern mit Förderbedarf
Im Durchschnitt 5,19 Schüler mit Förderbedarf pro
Kooperationsklasse
Aktuell im Landkreis ….
GS
Klassen
HS
Klassen
…
INKLUSION VON SCHÜLERN MIT DEM
FÖRDERSCHWERPUNKT GEISTIGE
ENTWICKLUNG
Mögliche Formen:
•Einzelinklusion
•Schüler an Schulen mit Schulprofil Inklusion
•Partnerklassen (eine Klasse des FZ GE an der GS Carl
Orff , zwei Klassen des FZ GE an der GS/MS Gündlkofen)
•Intensiv kooperierende Partnerklassen am FZ GE
(GS St. Jakob Straubing, GS Theodor-Eckert
Deggendorf)
SCHULBEGLEITUNG
Zuständig für die Bewilligung:
Jugendamt oder Bezirk (je nach Förderbedarf)
Hilfen bei der Antragsstellung:
•Links auf www.schulberatung.bayern.de 
Niederbayern  Inklusion
•Infoblatt „Ablauf für den Antrag auf Schulbegleitung“ wird ebenfalls auf Homepage der
Schulberatungsstelle gesetzt und kann dann mit den
entsprechenden Kontaktdaten des jeweils
zuständigen Jugendamts abgeändert werden.
SCHULBEGLEITUNG
Problemfelder und Fragestellung:
Welche Ausbildung haben die Schulbegleiter?
•Hilfskräfte
•Fachkräfte
•Qualifizierte Fachkräfte
Gibt es Fortbildungsangebote?
•Wenige, aber zunehmend in Planung
•Lebenshilfe Fobi Institut Erlangen
Wer stellt die Schulbegleiter an?
•Eltern oder Träger
Mögliche Anstellungsträger im Landkreis …:
•…
•…
BEANTRAGUNG VON
INDIVIDUALFÖRDERSTUNDEN
• Beantragung nur an Schulen mit MB Struktur
möglich
• Antrag wird von der Schule am KM gestellt
• Ansprechpartner am KM: Hr. Georg Suttner
• 2-3 Förderstunden pro Schüler mit Förderbedarf
• Voraussetzung für die Beantragung ist ein MSD
Gutachten
• Ansprechpartner MSD Sehen, Hören, Autismus,
Körperlich-Motorische Entwicklung, …
• Wichtig: diese Stunden sollen auch wirklich den
betroffenen Schülern zu Gute kommen
SONDERFORMEN DER HILFE UND
UNTERSTÜTZUNG FÜR
BERUFSSCHULEN
Auch an Berufsschulen kann
•ein Nachteilsausgleich beantragt und gewährt werden
•ein Förderdiagnostischer Bericht erstellt werden
•eine Schulbegleitung beantragt werden
Ansprechpartner für Beratungsfachkräfte beruflicher
Schulen:
•Schulberatungsstelle
•Zuständige Sonderberufsschule
•Integrationsfachdienst ifd
•Agentur für Arbeit (abH – Maßnahmen)
•Neu: Beratungs- und Kompetenzzentrum
Sonderpädagogik – Beruflicher Bereich (Berufsschule St.
Erhard, Plattling