Inklusion im Landkreis Kelheim - Hallertauer Mittelschule Mainburg

Download Report

Transcript Inklusion im Landkreis Kelheim - Hallertauer Mittelschule Mainburg

Herzlich Willkommen zur
Fortbildung „Inklusion“
20.03.2012
Landkreis Kelheim
Wolfgang Niemetz / Gerhard Lang
Inklusion als Chance
Homogenität
oder
Heterogenität?
Heterogenität –
eine Herausforderung für Pädagogen
... gegenseitigen Achtung und Anerkennung der
Verschiedenen ist das wichtigste Motiv der Erziehung ....
Annedore Prengel
„Eine betroffene Mutter hat natürlich eine größere
Motivation sich umfassend rechtlich zu informieren,
als eine noch nicht betroffene Lehrkraft.“
Ziel der heutigen Veranstaltung:
- “update“ zu geltendem Recht
- Hilfen zu einer kompetenten Elternberatung
Gliederung
1. Rechtliche Grundlagen
2. Formen der inklusiven Beschulung
3. Inklusive Struktur im Schulamtsbezirk Kelheim
4. Einschulung: Regelschule oder Förderschule
5. Nachteilsausgleich für Schüler/innen aufgrund
des besonderen bzw. besonders hohen Förderbedarfs
6. Unterstützungssysteme
7. Perspektivenwechsel
1. Rechtliche Grundlage
UN Behindertenrechtskonvention
Inklusion in Europa
Behinderung
• in der UN-BRK ein offener, an der Teilhabe
orientierter Begriff
• Begriff umfasst für den schulischen Bereich
behinderte Schülerinnen und Schüler ohne
sonderpädagogischen Förderbedarf ebenso wie
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf
Inklusives Bildungssystem
(Art. 24 UN-BRK)
- lernzielgleiches oder lernzieldifferentes Lernen
mit der notwendigen Unterstützung
- gleichberechtigter Zugang zum allgemeinen
Schulsystem
- im differenzierten allgemeinen Schulwesen gelten
die Zugangsvoraussetzungen zu bestimmten
Schularten für Behinderte und Nichtbehinderte
gleichermaßen
- erfolgreiche Bildung bezieht sich nicht allein auf
den Schulabschluss, sondern auch auf den
individuellen Bildungserfolg
26.03.2009
Inkrafttreten der UN-BRK
28.07.2009
Grundsatzbeschluss des Bayerischen
Kabinetts zur Umsetzung der UN-BRK
03.12.2009
Bildung einer interfraktionellen AG des
Bildungsausschusses im Bayer. Landtag
28.03.2011
Vorstellung des gemeinsam erarbeiteten
Gesetzentwurfs (BayEUG-E) durch die
interfraktionelle AG des Bayer. Landtags
Drucksache
16/8100
Seit SJ
2011/12
Geltendes Recht in Bayern!
Interfraktioneller Gesetzentwurf zur
Änderung des BayEUG
Grundsatz
Ausgangspunkt aller Überlegungen ist, dass die Aufgabe,
die UN-BRK umzusetzen, alle Schularten betrifft.
• „Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen.“
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayEUG-E
• Inklusion / gemeinsamer Unterricht durch eine Vielfalt
schulischer Angebote
Art. 30a (kooperatives Lernen) und Art. 30 b (inklusive
Schule) BayEUG-E
BayEUG Art. 30a
Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen
(3) 1 Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in
Schulen aller Schularten unterrichtet werden. 2 Die
allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe,
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen
unterstützt.
Folge: Grundsätzliche Änderung der
Sichtweise!
Früher:
Wie ermöglicht man
einem Kind unter
Einbeziehung von
Stützmaßnahmen, sich
an eine bestimmte
Schulart anzupassen?
Jetzt:
Wie kann sich die
Schule, unter Einbeziehung von Stützangeboten, dem Kind
anpassen?
BayEUG Art. 30a
Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen
(4) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und
motorische Entwicklung in die allgemeine Schule
bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers;
die Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden.
BayEUG Art. 30a
Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen
(5) 1 Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht
die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart.
2 Schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme, das
Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von
Prüfungen an weiterführenden Schulen bleiben unberührt.
3 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schule die
Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen,
soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen
bestehen.
BayEUG Art. 30a
Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen
4
Die Festschreibung der Lernziele der Schülerinnen und
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch einen
individuellen Förderplan sowie den Nachteilsausgleich
regeln die Schulordnungen. 5 Schülerinnen und Schüler, die
auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs die
Lernziele der Haupt- bzw. Mittelschulen und Berufsschulen
nicht erreichen, erhalten ein Abschlusszeugnis ihrer Schule
mit einer Beschreibung der erreichten individuellen
Lernziele sowie eine Empfehlung über Möglichkeiten der
beruflichen Eingliederung und zum weiteren Bildungsweg.
BayEUG Art. 30b
Inklusive Schule
(1) Die inklusive Schule ist ein Ziel der
Schulentwicklung aller Schulen.
(2) 1 Einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die allgemeine
Schule, insbesondere die Sprengelschule, besuchen,
werden unter Beachtung ihres Förderbedarfs
unterrichtet. 2 Sie werden nach Maßgabe der Art. 19
und 21 durch die Mobilen Sonderpädagogischen
Dienste unterstützt. 3 Art. 30a Abs. 4, 5 und 8 Satz 1
gelten entsprechend.
BayEUG Art. 30b
Inklusive Schule
(3) 1 Schulen können mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten Schulaufwandsträger das Schulprofil
,Inklusion’ entwickeln. 2 Eine Schule mit dem Schulprofil ,Inklusion’
setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung im
Rahmen des Art. 41 Abs. 1 und 5 für alle Schülerinnen und Schüler
um; Art. 30a Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend. 3 Unterrichtsformen
und Schulleben sowie Lernen und Erziehung sind auf die Vielfalt der
Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem
Förderbedarf auszurichten. 4 Den Bedürfnissen der Kinder und
Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird in
besonderem Maße Rechnung getragen. 5 Das Staatsministerium für
Unterricht und Kultus wird ermächtigt, das Nähere durch
Rechtsverordnung zu regeln.
BayEUG Art. 30b
Inklusive Schule
(4) 1 In Schulen mit dem Schulprofil ,Inklusion’ werden
Lehrkräfte der Förderschule in das Kollegium der
allgemeinen Schule eingebunden und unterliegen den
Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters; Art. 59
Abs. 1 gilt entsprechend. 2 Die Lehrkräfte der allgemeinen
Schule gestalten in Abstimmung mit den Lehrkräften für
Sonderpädagogik und gegebenenfalls weiteren Fachkräften
die Formen des gemeinsamen Lernens. 3 Die Lehrkräfte für
Sonderpädagogik beraten die Lehrkräfte, die Schülerinnen
und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten und
diagnostizieren den sonderpädagogischen Förderbedarf.
BayEUG Art. 30b
Inklusive Schule
4
Sie fördern Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und unterrichten in
Klassen mit Schülerinnen und Schülern ohne und
mit sonderpädagogischem Förderbedarf. 5 Der
fachliche Austausch zwischen allgemeiner Schule
und Förderschule ist zu gewährleisten. 6 Hinsichtlich
der möglichen Unterstützung durch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 1
entsprechend; sind mehrere Schülerinnen und
Schüler einer Klasse pflegebedürftig gilt Art. 30a
Abs. 8 Satz 2 entsprechend.
BayEUG Art. 30b
Inklusive Schule
(5) 1 Für Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem
sonderpädagogischen Förderbedarf können in Schulen mit
dem Schulprofil ,Inklusion’ Klassen gebildet werden, in
denen sie im gemeinsamen Unterricht durch eine Lehrkraft
der allgemeinen Schule und eine Lehrkraft für
Sonderpädagogik unterrichtet werden. 2 Die Lehrkraft für
Sonderpädagogik kann durch sonstiges Personal unterstützt
bzw. teilweise nach Maßgabe der Art. 60 Abs. 2 Sätze 1 und
2 ersetzt werden. 3 Diese Klassen bedürfen der Zustimmung
des Schulaufwandsträgers und der Regierung.
BayEUG Art. 41
(1) 1 Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf
erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen
Schule oder der Förderschule. 2 Die Förderschule kann
besucht werden, sofern die Schülerin oder der Schüler einer
besonderen sonderpädagogischen Förderung bedarf,
ansonsten nur im Rahmen der offenen Klassen nach Art. 30a
Abs. 7 Nr. 3 . 3 Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an
welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur
Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind
unterrichtet werden soll; bei Volljährigkeit und Vorliegen
der notwendigen Einsichtsfähigkeit entscheiden die
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf selbst.
BayEUG Art. 41
(3) 1 Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit
festgestelltem oder vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf sollen sich rechtzeitig über
die möglichen schulischen Lernorte an einer
schulischen Beratungsstelle informieren. 2 Zu der
Beratung können weitere Personen, z. B. der
Schulen, der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste
sowie der Sozial- oder Jugendhilfe, beigezogen
werden.
BayEUG Art. 41
(4) 1Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind
unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen
für Aufnahme und Schulwechsel (Art. 30a Abs. 5
Satz 2, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2) an
der Sprengelschule, Schule mit dem Schulprofil
„Inklusion“ oder an der Förderschule an.
2Die Aufnahme an der Förderschule setzt die
Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens
voraus.
BayEUG Art. 41
(5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an
der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des
Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an
der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten
sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem
Schulprofil ,Inklusion’ nicht hinreichend gedeckt werden
und
1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der
Entwicklung gefährdet oder
2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der
Schulgemeinschaft erheblich,
besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete
Förderschule.
Art. 48 Bay Bauordnung
Pflicht zur Barrierefreiheit auch bei bestehenden
Schulgebäuden im Rahmen des technisch
Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren
2. Formen der inklusiven Beschulung
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
2.6.
Kooperationsklassen Art. 30a Abs. 7 Ziff. 1 BayEUG-E
Partnerklassen Art. 30a Abs. 7 Ziff. 2 BayEUG-E
Offene Klassen der Förderschule Art. 30a Abs. 7 Ziff. 3
BayEUG-E
Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler Art. 30b
Abs. 2 BayEUG-E
Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“
Art. 30b Abs. 3 bis 5 BayEUG-E
Klasse mit festem Lehrertandem für Schüler mit sehr
hohem sonderpädagogischen Förderbedarf an
Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ Art. 30b Abs. 5
BayEUG-E
2.1. Kooperationsklassen
Art. 30a Abs. 7 Ziff. 1 BayEUG–E
2.2. Partnerklassen
Art. 30a Abs. 7 Ziff. 2 BayEUG-E
2.3. Offene Klassen der Förderschule
Art. 30a Abs. 7 Ziff. 3 BayEUG-E
2.4. Inklusion einzelner Schülerinnen
und Schüler
Art. 30b Abs. 2 BayEUG-E
2.5. Schulen mit dem Schulprofil
„Inklusion“
Art. 30b Abs. 3 bis 5 BayEUG-E
2.6. Klasse mit festem Lehrertandem für Schüler
mit sehr hohem sonderpädagogischen
Förderbedarf an Schulen mit dem Schulprofil
„Inklusion“
Art. 30b Abs. 5 BayEUG-E
Förderschulen
• Förderschulen verbietet die UN-BRK nicht
• Förderschulen mit spezifischen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten sind in Bayern sowohl
Lernorte mit eigenen Bildungsangeboten als auch
Förder- bzw. Kompetenzzentren mit sonderpädagogischen Angeboten für und in den allgemeinen
Schulen
Förderschulen in Bayern: je nach Bedarf
alternative oder ergänzende Lernorte
3. Inklusive Struktur im
Schulamtsbezirk Kelheim
Schule mit Profil Inklusion:
Abensberg GS (Schule mit Profil Inklusion)
Kooperationsklassen:
Bad Abbach GS
Elsendorf GS
Jakob-Ihrler MS Ihrlerstein
Langquaid GS
Mainburg GS
Neustadt GS
Bad Abbach Angrüner-MS
Jakob-Ihrler GS Ihrlerstein
Wittelsbacher MS Kelheim
Langquaid MS
Hallertauer MS Mainburg
Riedenburg MS
4. Einschulung:
Regelschule oder Förderschule
Schulanmeldung an der Grundschule
- Anmeldetermin der Grundschulen
- persönliche Schulanmeldung
- Feststellung der Schulfähigkeit
- Kooperation Kindergarten/ MSH
- Schulanmeldung: Screening/ Schulspiel
- belegte Feststellungen der Erziehungsberechtigten
- ärztlichen Einschulungsuntersuchung
Schulanmeldung an der Grundschule
- Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit
Schulleiter kann die Teilnahme an Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen (VSO § 2, Abs. 4)
- Zusammenarbeit mit den Förderschulen
Lehrkräfte der GS schätzen Vorliegen und Umfang
des sonderpädagogischen Förderbedarfs ein
-SonderschullehrerInnen der MSD können bei
Schuleingangsgesprächen anwesend sein.
Beratung der Eltern durch die Grundschule
Schulaufnahme
Schulleiter entscheidet über
Schulaufnahme
VERWALTUNGSAKT
Zurückstellung
VERWALTUNGSAKT
Aufnahme in die GS
Einschätzung des
des Förderbedarfs
Aufgabe der Regelschule:
Einschätzung des sonderpäd. Förderbedarfs
- Beobachtungen und Ergebnisse des Verfahrens zur
Feststellung der Schulfähigkeit schriftlich dokumentieren
- Aussagen des Schularztes und Aussagen des
Kindergartens und Kinderarztes heranziehen
(Datenschutz beachten)
- Zurückstellungen beachten
- gemeinsame Beratung aller an Schuleinschreibung
u. Schulspiel beteiligten KollegInnen
Schulaufnahme
Grundsätzliches Wahlrecht zwischen
allgemeiner Schule und Förderschule
Einschulung in die Grundschule
Ausnahmen
Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der
allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des
Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an
der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der
Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil
„Inklusion“ nicht hinreichend gedeckt werden
und
1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung
gefährdet oder
2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der
Schulgemeinschaft erheblich
Anmeldung an der Förderschule mit
sonderpädagogischem Gutachten
Erstellung eines
Sonderpädagogisches Gutachtens
Ein sonderpädagogisches Gutachten wird erstellt
bei:
- Aufnahme in die eine Förderschule (BayEUG: Art
41 Abs. 4 Satz 2)
- im Konfliktfall nach Ablehnung durch die
allgemeine Schule
Sonderpädagogisches Gutachten
- stellt den Förderbedarf dar
- legt den Förderort fest
- wird von einem Sonderpädagogen des zuständigen
Förderzentrums erstellt
Der Schlusssatz im Sonderpädagogischen Gutachten lautet:
„6. Empfehlung des geeigneten Förderortes
Die Überprüfung ergab bei N.N. einen sonderpädagogischen Förderbedarf in
den Bereichen (z.B. Lernen und Sprache), so dass längerfristig eine gezielte
schulische und unterrichtliche Förderung notwendig ist. Mit diesem
Förderbedarf ist (z.B. die Diagnose- und Förderklasse) eines
Sonderpädagogischen Förderzentrums derzeit der geeignete Förderort.
Einverständnis
Alle Parteien sind mit dem festgestellten Förderort
des sonderpädagogischen Gutachtens einverstanden
Der Empfehlung des Gutachtens wird entsprochen
Konfliktfall
Eltern oder Grundschule sind mit der Empfehlung
nicht einverstanden
Konfliktfall
das Schulamt übernimmt das Verfahren
5. Nachteilsausgleich für
Schüler/innen aufgrund des besonderen
bzw. besonders hohen Förderbedarfs
VSO § 44 - Bewertung der Leistungen
(3)
1 Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen zu Beginn der
Schulpflicht oder zu Beginn eines Schuljahres ein
sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und die im Sinn
des Art. 41 Abs. 1 BayEUG aktiv am Unterricht der Volksschule
teilnehmen können, kann die Lehrerkonferenz mit Zustimmung der
Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht
durch Noten bewertet sondern mit einer allgemeinen Bewertung
versehen werden.
2 Die Bemerkung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen
und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein.
3 Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem
Anforderungsniveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen,
können in diesen Fächern Noten erteilt werden.
4 Die Erziehungsberechtigten sind vorher eingehend zu beraten.
VSO § 45 - Nachteilsausgleich
1 Bei Leistungsnachweisen sowie bei Abschlussprüfungen
kann die Bearbeitungszeit für Schülerinnen und Schüler mit
besonders ausgewiesenem sonderpädagogischem
Förderbedarf, mit einer erheblichen vorübergehenden
Beeinträchtigung der Motorik oder mit erheblichen
Behinderungen um bis zu 50 v. H. der vorgesehenen Zeit
verlängert werden.
2 Soweit im Einzelfall erforderlich können spezielle Hilfen
zugelassen oder Alternativaufgaben gestellt werden, die im
Anforderungsniveau gleichwertig sind und von der
Schülerin oder dem Schüler unter Berücksichtigung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs, der Beeinträchtigung
der Motorik oder der Behinderung im Sinn des Satzes 1
bearbeitet werden können.
VSO § 45 - Nachteilsausgleich
3 Die Entscheidung über die Verlängerung und die
Zulassung erforderlicher spezieller Hilfe trifft die
Klassenleiterin oder der Klassenleiter bzw. die für
die Prüfung eingesetzte Kommission.
4 Soweit für die Schülerin oder den Schüler Mobile
Sonderpädagogische Dienste eingesetzt sind, sind
diese an der Entscheidung zu beteiligen; im Übrigen
kann eine Stellungnahme einer Förderschule mit
entsprechendem sonderpädagogischen
Förderschwerpunkt eingeholt werden.
6. Unterstützungssysteme
Schulische Unterstützung
- Bereitstellung zusätzlicher Lehrerstunden
- eine Intensivierung von Fortbildungsangeboten vor allem
in den Bereichen prozessorientierter und situationsangepasster Diagnose, lernbereichspezifischer Differenzierung,
inklusionsorientierte Unterrichtsgestaltung
- Bereitstellung anwendungsfähiger Unterrichtsanregungen
und Materialien
- Ausbau der Schulsozialarbeit
- Mobiler Sonderpädagogischer Dienst
- Differenzierungsstunden
- Modularisierung
.
Mobiler Sonderpädagogischer Dienst
(MSD)
Derzeit nehmen die Mitarbeiter/-innen im MSD wichtige
Aufgaben bei der Einzelintegration wahr. Für die
Förderschwerpunkte Sehen, Hören und körperliche und
motorische sowie soziale und emotionale Entwicklung wird
der MSD auch in den nächsten Jahren eine bedeutende
Funktion haben und möglicherweise auch behalten.
Sonderpädagogen/-innen mit den Förderschwerpunkten
Lernen und Sprache werden zunehmend mit einer großen
Stundenzahl oder auch mit allen Stunden in den
allgemeinen Schulen präsent sein. Möglich und sinnvoll
erscheint uns auch eine Weiterentwicklung der Arbeit im
MSD hin zu einer Systemberatung der Schulen, die sich auf
einen inklusiven Weg begeben.
Externe Unterstützung
- Zusammenarbeit mit Fachkräften im therapeutischen, medizinischen und psychologischen Bereich
bzw. mit vorschulischen Diensten und Einrichtungen
- Jugendsozialarbeit, Schulsozialarbeit
- Hausaufgabenbetreuung, Hort, Tagesstätten an Schulen
- Unterstützungssysteme der Sonderpädagogik
- fachliche Beratung und Begleitung bei der
inklusiven Schulentwicklung
- schulhausinterne Fortbildungen und/oder
entsprechende externe Angebote
Schulbegleiter/-innen
- eine Person, die während eines Teils oder der gesamten
Schulzeit bei einem Schüler ist, um dessen
Einschränkungen zu kompensieren und Hilfestellungen zu
geben
- eine fachliche Ausbildung ist nicht Voraussetzung, nötig
sind jedoch fachspezifische Grundkenntnisse (z.B. zu
Autismus), die Bereitschaft zu Fortbildungen sowie
eigenständiges und verantwortliches Handeln und
Kooperationsbereitschaft
- die Übernahme der Kosten der Schulbegleitung erfolgt je
nach Zuständigkeit von Jugendamt oder Bezirk – nach
Antrag der Eltern und Darlegung des besonderen
Hilfebedarfs
7. Perspektivenwechsel
- Stärkung der Elternrechte
- Ausbau des gemeinsamen, inklusiven Unterrichts
- Stärkung der allgemeinen Schule bzgl. der inklusiven
Aufgabe
- Förderschule als Kompetenzzentrum und Lernort
- Ausbau des MSD
- Vielfalt der Lernorte – verschiedene Formen des
gemeinsamen Unterrichts
- Thematik Inklusion in der Lehrerbildung
Danke für Ihre
Aufmerksamkeit!