Inklusion im Lkrs Fürth - Ink-Team

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Transcript Inklusion im Lkrs Fürth - Ink-Team

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Inklusion

für den Landkreis Fürth
Jutta Weber SFZ Cadolzburg
Christine Giehl SFZ Oberasbach
Jutta Klever GS Großhabersdorf

Video: Inklusion
1. Rückblick
2. Formen kooperativen Lernens
3. Grenzen/Lernort Förderschule
4. Einschulung/Schulwechsel/Zurückstellung
5. Aufhebung der Lernzielgleichheit/
Benotung/Nachteilsausgleich/Zeugnis
6. Literatur


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1. Rückblick

seit der Reform des BayEUG 2003 in Bayern verstärkt
Zugang zur allgemeinen Schule für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
rechtlich möglich/verschiedene Formen des gemeinsamen Unterrichts wurden
entwickelt

26.3.2009 Inkrafttreten der UN-BRK
Gleichberechtigung, keine Beeinträchtigung Behinderter in allen Lebensbereichen
Schule: gemeinsamer Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schülern


28.7.2009 Grundsatzbeschluss des bayerischen Kabinetts
zur Umsetzung der UN-BRK

Umsetzung in Bayern beginnt


21.06.2010 Fachtagung Kultusministerkonferenz
Alle Bildungssysteme müssen zu inklusiven Bildungssystemen umgerüstet werden

1.8.2011 Bay-EUG-E tritt in Kraft
Fortführung und Weiterentwicklung der Formen kooperativen Lernens
Schule mit Schulprofil Inklusion


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Gesetzliche Rahmenbedingungen
Allgemein bildende Schule
"Die sonderpädagogische Förderung ist
im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schulen." (BayEUG)


Zeitlich begrenzte Unterstützung
einzelner SS, deren Eltern und
Lehrer an der Regelschule

Beratungsleistung im

SKBZ

Unterstützung des gemeinsamen
Lernens in Inklusionsklassen

MSD

Förderzentrum
„Die allgemeinen Schulen gilt es daher für diese Aufgabe zu stärken. Den
Förderschulen kommt dabei die Funktion von Kompetenzzentren zu, die mit
ihrer sopäd. Fachlichkeit die allgemeine Schule und die Betroffenen
unterstützen.“


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2. Formen kooperativen Lernens







Kooperationsklassen
Partnerklassen
Offene Klassen der Förderschule
Inklusion einzelner Schüler/innen
Schulen mit dem Schulprofil
„Inklusion“
Klasse mit festem Lehrertandem

(für Schüler mit sehr hohem
sonderpädagogischem Förderbedarf an
Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“)


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Kooperationsklassen
Art. 30a Abs. 7 Ziff. 1 BayEUG-E


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Partnerklassen

Art. 30a Abs. 7 Ziff. 2 BayEUG-E

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Offene Klassen der Förderschule
Art. 30a Abs. 7 Ziff. 3 BayEUG-E


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Inklusion einzelner Schüler
Art. 30b Abs. 2 BayEUG-E


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Inklusion einzelner Schüler
Integrationshelfer/Schulbegleiter SGB XII §53/54


Wer?

Träger caritativer Einrichtungen stellen dem Sozialamt Integrationshelfer:
Zivildienstleistender,freiwilliges soziales Jahr, Kinderpflegerin, Erzieherin, (Sozialpädagoge)


Was?

Während eines Teils oder auch während der gesamten Schulzeit (einschließlich Schulweg) ist er bei
einem Schüler, um dessen behinderungsbedingte Defizite zu kompensieren und Hilfestellungen zu
geben


Was nicht?

Schulbegleiter darf keine Aufgaben des Lehrers wahrnehmen (Unterstützung, Überwachung der
Aufgabenlösungen, Aufmunterungen und Anleitung zur Weiterarbeit)


Geld?

Eltern stellen vor Einschulung mit Angabe des besonderen Hilfebedarfs einen Antrag auf Übernahme der
Kosten einer Schulbegleitung beim Sozialamt, Argument des Sozialamtes: Schüler könnte eine
Förderschule besuchen, obwohl er die Voraussetzungen für den Besuch der Regelschule erfüllt, ist
unzulässig
Sozialamt erlässt förmlichen Bescheid: Widerspruch/Klage möglich
Sozialamt kann weder vom Kind noch von den Eltern eine Eigenbeteiligung an den Kosten der
Schulbegleitung verlangen


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Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“
Art. 30b Abs. 3 BayEUG-E


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Zusammenfassung
Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“










Vorlage eines Erziehungs- und Bildungskonzeptes
Erfahrungen mit Unterricht von Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf und enge Kooperation
mit einer Förderschule
Starke Gewichtung des Themas Inklusion
Es sollen mindestens 10 Schüler mit diagnostiziertem
sonderpädagogischem Förderbedarf in den
Förderschwerpunkten Lernen, Sprache oder Verhalten an
dieser Schule unterrichtet werden (weniger als 10 möglich
bei Schülern mit anderen oder höherem Förderbedarf)
Beteiligung des Sachaufwandsträgers und des
Elternbeirats


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„Klasse mit festem Lehrertandem“
Art. 30b Abs. 5 BayEUG-E


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3. Grenzen der Inklusion
Art. 41 Abs. 5 und 6 BayEUG-E
Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der
allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der
sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule
vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit
des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ nicht
hinreichend gedeckt werden und
1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der
Entwicklung gefährdet oder
2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern
der Schulgemeinschaft erheblich, besucht die Schülerin oder
der Schüler die geeignete Förderschule.
Kommt keine einvernehmliche Aufnahme zustande, entscheidet die
zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der
Erziehungsberechtigten und der betroffenen Schulen über den
schulischen Lernort.
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3. Förderschulen in Bayern:
je nach Bedarf alternative oder
ergänzende Lernorte


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Art. 30a Abs. 3 BayEUG-E

Schülerinnen und Schüler mit und ohne
sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam
in Schulen aller Schularten unterrichtet werden.
2Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe,
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen
unterstützt.


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Art. 30a Abs. 5 Satz 1 u. 2 BayEUG-E
Ein sonderpädagogischer Förderbedarf
begründet nicht die Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Schulart. Schulartspezifische
Regelungen für die Aufnahme, das
Vorrücken, den Schulwechsel und die
Durchführung von Prüfungen an
weiterführenden Schulen bleiben unberührt.


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4. Einschulung, Schulwechsel
Art. 41 Abs. 1 und 3 BayEUG-E

Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre
Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der
Förderschule. Die Förderschule kann besucht werden, sofern die
Schülerin oder der Schüler einer besonderen sonderpädagogischen
Förderung bedarf, ansonsten nur im Rahmen der offenen Klassen.
Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall
rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte
ihr Kind unterrichtet werden soll; bei Volljährigkeit und Vorliegen der
notwendigen Einsichtsfähigkeit entscheiden die Schülerinnen und
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf selbst.
Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit festgestelltem oder
vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf sollen sich rechtzeitig
über die möglichen schulischen Lernorte an einer schulischen
Beratungsstelle informieren. Zu der Beratung können weitere Personen,
z.B. der Schulen, der MSD sowie der Sozial- oder Jugendhilfe
beigezogen werden.


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4. Einschulung, Schulwechsel
Art. 41 Abs. 4 BayEUG-E
Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Beachtung der
schulartspezifischen Regelungen für Aufnahme und Schulwechsel (Art.
30a Abs. 5 Satz 2, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2) an der
Sprengelschule, Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ oder an der
Förderschule an.
Die Aufnahme an der Förderschule setzt die Erstellung eines
sonderpädagogischen Gutachtens voraus.

Sofern nach Einschätzung der Schule ein Ausnahmefall (Grenzen) vorliegt
oder die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unterrichtet die Schule
die Erziehungsberechtigten darüber, das Kind nicht aufzunehmen.


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4. Einschulung, Schulwechsel
Art. 30a Abs. 4 BayEUG-E
Die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf in den
Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und
motorische Entwicklung in die allgemeine Schule bedarf der
Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die Zustimmung
kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert
werden.

= unverändert Art. 21 Abs. 2 BayEUG


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4. Zurückstellung
Art 41 Abs. 7 BayEUG

Über eine Zurückstellung von Kindern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf entscheidet die
Grundschule oder Förderschule, sofern das Kind dort
angemeldet wurde. Die Grundschule kann sich von der
Förderschule beraten lassen. Eine zweite Zurückstellung
von der Aufnahme kann nur in besonderen Ausnahmefällen
erfolgen; sie kann mit Empfehlungen zur Förderung
verbunden werden. Die Förderschule ist zu beteiligen,
sofern die Grundschule die von den
Erziehungsberechtigten gewünschte Zurückstellung
ablehnt oder die Erziehungsberechtigten eine zweite
Zurückstellung beantragen.


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5. Aufhebung der Lernzielgleichheit
Art. 30a Abs. 5 Satz 3/4 BayEUG-E
Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an
der allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten
Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit keine
schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen.
Die Festschreibung der Lernziele der Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf durch einen Förderplan
sowie den Nachteilsausgleich regeln die Schulordnungen.


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5. Aufhebung der Lernzielgleichheit

Art. 30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG-E
Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihres
sonderpädagogischen Förderbedarfs die Lernziele der
Haupt- bzw. Mittelschulen und Berufsschulen nicht
erreichen, erhalten ein Abschlusszeugnis ihrer Schule mit
einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele
sowie eine Empfehlung ihrer Möglichkeiten der beruflichen
Eingliederung und zum weiteren Bildungsweg.


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5. Benotung: BayEUG
BayEUG, Art. 52 Abs. 3 und 4 Nachweise des
Leistungsstands, Bewertung der Leistungen,
Zeugnisse
Die Schulordnungen können vorsehen, dass ... bei Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen ... die
Noten durch eine allgemeine Bewertung ersetzt werden.
Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten oder Schüler hat die
Lehrkraft die erzielten Noten zu nennen.


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5. Benotung: VSO
VSO § 44 Abs. 3 Bewertung der Leistungen
Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen ... ein sonderpädagogischer
Förderbedarf festgestellt wurde ... kann die Lehrerkonferenz
mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass
Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet, sondern mit
einer allgemeinen Bewertung versehen werden. Diese Bewertung
geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die
aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein.
Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem
Anforderungsniveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen,
können in diesen Fächern Noten erteilt werden. Die
Erziehungsberechtigten sind vorher eingehend zu beraten.


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5. Nachteilsausgleich: VSO
VSO § 45 Abs. 1 und 2 Nachteilsausgleich
Bei Leistungsnachweisen sowie bei Abschlussprüfungen kann die
Bearbeitungszeit für Schüler und Schülerinnen mit besonders
ausgewiesenem sonderpädagogischem Förderbedarf, mit einer
erheblichen vorübergehenden Beeinträchtigung der Motorik
oder mit erheblichen Behinderungen um bis zu 50 v. H. der
vorgesehenen Zeit verlängert werden.
Soweit im Einzelfall erforderlich können spezielle Hilfen zugelassen
oder Alternativaufgaben gestellt werden, die im
Anforderungsniveau gleichwertig sind und von der Schülerin
oder dem Schüler unter Berücksichtigung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs, der Beeinträchtigung der
Motorik oder der Behinderung im Sinne des Satzes 1 bearbeitet
werden können.


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5. Nachteilsausgleich: VSO
VSO § 45 Abs. 3 und 4 Nachteilsausgleich
Die Entscheidung über die Verlängerung und die Zulassung
erforderlicher spezieller Hilfen trifft die Klassenleiterin
oder der Klassenleiter bzw. die für die Prüfung
eingesetzte Kommission.
Soweit für die Schülerin oder den Schüler Mobile
Sonderpädagogische Dienste eingesetzt sind, sind diese
an der Entscheidung zu beteiligen; im Übrigen kann eine
Stellungnahme einer Förderschule mit entsprechendem
sonderpädagogischen Förderschwerpunkt eingeholt
werden.


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5. Zeugnis: VSO
VSO § 50 Abs. 13 Zwischen- und Jahreszeugnisse
1Bei

Schülerinnen und Schülern, bei denen nach § 44 Abs. 3 von
einer Benotung der Leistungen abgesehen wurde, sind in
den Zeugnissen die Noten durch allgemeine Bewertungen
zu ersetzen. 2 Wenn in einzelnen Fächern benotete
Leistungen erbracht wurden, können auch im Zeugnis
Noten erteilt werden. 3 Soweit nach § 44 Abs. 2 zeitweilig
auf eine Bewertung der Leistungen mit Noten verzichtet
wurde, kann auf die Erteilung von Zeugnisnoten verzichtet
werden; die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz.
4 Soweit Mobile Sonderpädagogische Dienste eingeschaltet
waren, sollen sie bei den Bewertungen nach Satz 1 und bei
der Erteilung von Noten nach Satz 2 beteiligt werden.


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5. Zeugnis: allgemein
Nicht im Zeugnis:
Partnerklasse, Inklusionsklasse, Kooperationsklasse,
Nachteilsausgleich (bei den jeweiligen Leistungsnachweisen zu
dokumentieren)
Was muss im Zeugnis stehen?
„Es besteht ein sonderpädagogischer Förderbedarf.“
„Aufgrund des sonderpädagogischen Förderbedarfs wurde auf eine
Benotung verzichtet.“


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Beschreibung der individuellen
Lernfortschritte
Bsp.: Beim Schüler einer Kooperationsklasse (2. Jgst.) sollen
aufgrund des sopäd. Förderbedarfs die Note in Mathematik
ausgesetzt werden.
Zeugnis:
Ind. Lernfortschritte/Förderansätze/Ergänzende Bemerkungen
Bei …… wurde ein sopäd. Förderbedarf in Mathematik festgestellt. Auf
eine Benotung in diesem Lernbereich wurde deshalb verzichtet.
Mathematik:
Geometrie
kann Flächenformen richtig benennen u. Figuren
spiegeln
Zahlen u.
beherrscht die Zehnerüberschreitung sicher, die
Rechnen
Zehnerunterschreitung ist angebahnt und kann mit
Anschauung bewältigt werden
Sachbezogene Verständnis für Sachaufgaben der Addition und
Mathematik Subtraktion ist vorhanden


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Beschreibung der individuellen
Lernfortschritte
Bsp.: Bei der Schülerin einer Kooperationsklasse (5. Jgst.) soll
aufgrund des sonderpädagogischen Förderbedarfs die
Note in Mathematik ausgesetzt werden.
Zeugnis:
Bei …… wurde ein erheblicher sopäd. Förderbedarf in Mathematik
festgestellt. Auf eine Benotung in diesem Lernbereich wurde deshalb
verzichtet.
Bemerkung:
Die Schülerin hat den Zahlenraum bis 20 erfasst. Plusaufgaben aus
diesem Bereich löst sie mit und ohne Zehnerüberschreitung
zunehmend sicher auch ohne Anschauungsmittel.


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Zusammenfassend …

„Für Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf sind bei Leistungserhebung und
Leistungsbeurteilung alle vorfindbaren
Formen des Nachteilsausgleichs anzuwenden.
Neue Formen sind zu erproben.“


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6. Literatur
Verwendete Literatur:















Video Inklusion: unter www.km.bayern.de
powerpoint vom 28.11.2010, „ Zur Umsetzung eines inklusiven Bildungswesens im
Sinne des Art. 24 VN-BRK“, MRin Tanja Götz
Fachinfo Schulbegleitung „Hinweise zu den rechtlichen Voraussetzungen und zur
Beantragung eines Schulbegleiters/Integrationshelfers, Jürgen Greß, Rechtsanwalt
KMK Schreiben vom 11.6.2011
OWA vom 13.Juli 2011
Gesetzentwurf BayEUG-E
VSO
Positionspapier „Pädagogische und rechtliche Aspekte der Umsetzung des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte der Menschen mit
Behinderungen in der schulischen Bildung vom 18.11.2010“
„Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen“ vom
Dezember 2010
Konzept „Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote“