Bilanzrechtsmodernisierungs- gesetz (BilMoG) WP Prof. Dr. Hanns R. Skopp Fak. BW, HS Landshut
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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) WP Prof. Dr. Hanns R. Skopp Fak. BW, HS Landshut Vorbemerkung Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) stellt die größte Reform des Handelsgesetzbuches seit mehr als 20 Jahren dar. Zukünftig gibt es keine Einheitsbilanz mehr: Es wird eine steuerliche Buchhaltung erforderlich. Das BilMoG bezweckt insbesondere eine Angleichung der Buchführungsvorschriften an International Financial Reporting Standards (IFRS). Das BilMoG führt zu einer veränderten bilanziellen Darstellung: Es wird vielfach mehr Vermögen (Aktiva) und tendenziell weniger Schulden (Passiva) ausgewiesen. Wichtige Kennzahlen und die Eigenkapitalquote verändern sich – nutzen Sie daher die Handelsbilanz verstärkt für die externe Darstellung! Das BilMoG erfordert auch Anpassungen im Controlling / Kosten- und Leistungsrechnung. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 2 Vorbemerkung Aktiva 30.09.2008 Euro A. Aufwendungen für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs 30.09.2007 Euro 466.661,07 699.994,40 40.312,61 199.727,81 2.090,67 3.074,40 10.305.429,60 29.825,60 10.337.345,87 8.016.108,54 39.256,00 8.058.438,94 300.584,63 17.471.342,32 0,00 17.771.926,95 289.356,24 15.969.716,07 2.476,07 16.261.548,38 586.089,86 482.863,06 2.489.010,81 3.557.963,73 1.242.357,48 228.974,95 4.686.982,42 6.158.314,85 812.508,57 614.178,36 B. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten II.Sachanlagen 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 2. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 3. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau C. Umlaufvermögen I. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2. fertige Erzeugnisse und Waren 3. gleistete Anzahlungen II.Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 3. sonstige Vermögensgegenstände III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks D. Rechnungsabgrenzungsposten © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut 54.567,66 66.595,23 33.041.286,46 32.058.797,97 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 3 Vorbemerkung Passiva 30.09.2008 Euro 30.09.2007 Euro 3.733.333,33 3.733.333,33 7.466.666,67 63.234,53 8.135.945,33 14.693.005,00 1.083.962,97 227.569,42 1.710.986,67 3.022.519,06 1.053.522,21 196.523,43 1.371.440,00 2.621.485,64 1.672.293,24 5.655.433,71 2.127.205,71 9.454.932,66 583.568,83 7.168.630,67 1.477.775,43 9.229.974,93 1.227.889,41 1.717.764,54 33.041.286,46 32.058.797,97 A. Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital II. Gewinnrücklagen Andere Gewinnrücklagen III.Bilanzgewinn B. Rückstellungen 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2. Steuerrückstellungen 3. sonstige Rückstellungen C. Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 3. sonstige Verbindlichkeiten D. Rechnungsabgrenzungsposten © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 4 Überblick Teil 1 Hintergründe und Ziele des BilMoG Teil 2 Änderungen zur Deregulierung und Kostensenkung Teil 3 Ausgewählte Bilanzierungs- und Bewertungsthemen Teil 4 Übergangsvorschriften Teil 5 Vorschriften für Anhang und Lagebericht Teil 6 Zusammenfassung, Anlagen und ergänzende Informationen © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 5 Was wird durch BilMoG geändert? Die Säulen des BilMoG Nebeneffekt: Harmonisierung von Bilanzbuchhaltung und Controlling („Biltrolling“) BilMoG 1. Änderung des HGB 2. Übergangsvorschriften zum BilMoG 3. Änderung des EStG 4. Änderung des PublG 5. Änderung ergänzender Vorschriften (u.a. AktG, GmbHG) 6. Änderung der Wirtschaftsprüferordnung und des Bundesrechts Modernisierung des Bilanzrechts Umsetzung von EU-Vorgaben (u.a. Fair Value Richtlinie, Abschlussprüferrichtlinie, Abänderungsrichtlinie) Stärkung der Informationsfunktion HGB soll kostengünstige und vollwertige Alternative zu IFRS werden © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Deregulierung und Entlastung Kleine und mittelständische Unternehmen werden von Bilanzierungspflicht befreit Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit Aber Beibehaltung der materiellen Maßgeblichkeit Seite 6 Einfluss der IFRS auf das deutsche Bilanzrecht Eckdaten zur Internationalisierung des deutschen Bilanzrechts Viele deutsche Global Player 1998 1993 lassen sich an US Börsen notieren Erster dualer Konzernabschluss der Daimler Benz AG nach Börsennotierung in den USA Bilanzskandale in den 2002 USA zerstören das Vertrauen in die US GAAP Befreiender Konzernabschlusses nach US GAAP oder IFRS wird gestattet. Anteil der reinen HGBBilanzierer unter den DAX-30 Unternehmen sinkt unter 50% „IAS-Verordnung“ der Europäischen Kommission: Davon sind ca. 7000 europäische Unternehmen betroffen 2007 Referentenentwurf für das BilMoG am 08.11.2007 2008 2005 2006 Bilanzrechtsreformgesetz v. 04.12.2004; 21 der DAX-30 Unternehmen bilanzieren bereits nach IFRS IFRS Zeitbewertung von Finanzinstrumenten soll an Finanzkrise Mitschuld tragen Ab 01.01.2007 kann ein befreiender IFRSEinzelabschluss im elektronischen Handelsregister veröffentlicht werden. 2009 Mai: Juli : Dezember : März: Bundeskabinett verabschiedet den Gesetzesentwurf; Inkrafttreten war für 01.01.2009 geplant Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Expertenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestages; Rechtsausschuss des Bundestages legt veränderte Fassung vor. Inkrafttreten des des Gesetzes am 29.05.2009. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Verabschiedung des Gesetzes wird auf 2009 verschoben Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Verpflichtende Anwendung ab Geschäftsjahre nach dem 31.12.2009 Seite 7 Ausgangssituation Betriebliches Rechnungswesen Internes Externes Rechnungswesen Rechnungswesen Steuerbilanz Handelsbilanz Controlling, Kostenrechnung, Einzelabschluss (nach HGB*) Planung/ Budgetierung etc. Konzernabschluss (nach IFRS** bzw. HGB) Maßgeblichkeit Besteuerung Ermittlung des Bilanzgewinns Informationsvermittlung * Wahlrecht zur Offenlegung eines IFRS Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2 HGB; kapitalmarktorientierte Konzernunternehmen sind faktisch verpflichtet, einen IFRS Einzelabschluss aufzustellen. * * Für kapitalmarktorientierte Unternehmen Pflicht, für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen Wahlrecht (§ 315 Abs. 1 bis 3 HGB). © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 8 Bisher: Keine Vergleichbarkeit von HGB und IFRS Abschlüssen Bilanz der MUSTER GmbH nach HGB A Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte Summe Immaterielle Vermögensgegenstände II. Sachanlagen 31.12.2008 31.12.2007 TEUR TEUR Bilanz der MUSTER GmbH nach IFRS Immaterielle Vermögenswerte Sachanlagen Sonstige langfristige finanzielle Vermögenswerte Aktive latente Steuern Summe langfristige Vermögenswerte 31.12.2008 31.12.2007 TEUR 48,2 940,4 1.784,3 150,7 2.923,7 TEUR 62,7 1.488,1 1.635,3 88,9 3.275,0 48,22 48,22 62,69 62,69 1. Technische Anlagen und Maschinen 2. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 3. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau Summe Sachanlagen Finanzanlagen 578,02 362,38 501,52 1.441,93 485,07 361,42 641,63 1.488,13 Vorräte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Sonstige kurzfristige Vermögenswerte Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente Summe kurzfristige Vermögenswerte 8.498,8 5.003,4 6.648,2 1.653,0 21.803,4 8.291,6 6.427,1 772,3 2.201,2 17.692,3 1. Aktivwert Rückdeckungsversicherung Pensionen 2. Sonstige Ausleihungen Summe Finanzanlagen Summe Anlagevermögen 1.789,23 54,49 1.843,72 3.333,87 1.631,26 54,49 1.685,75 3.236,57 Bilanzsumme Aktiva Eigenkapital der Anteileigner des Mutteruntern. Minderheitenanteile Summe Eigenkapital 24.727,1 12.953,3 20.967,3 10.628,0 12.953,3 10.628,0 Langfristige Rückstellungen Rückstellungen für Pensionen und ähnl. Verpfl. Passive latente Steuern Summe langfristige Schulden 2.225,2 227,6 2.452,8 2.138,3 118,9 2.257,2 Kurzfristige Rückstellungen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten Summe kurzfristige Schulden 744,0 2.779,0 5.798,0 9.321,1 712,0 4.485,6 2.884,5 8.082,1 24.727,1 20.967,3 B Umlaufvermögen I. Vorräte 1. Waren 8.350,91 8.002,95 II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 3. Sonstige Vermögensgegenstände III. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 4.449,58 5.106,84 1.113,34 1.652,98 6.229,45 194,18 535,80 2.201,20 Summe Umlaufvermögen C Rechnungsabgrenzungsposten Bilanzsumme Aktivseite A Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital II. Bilanzgewinn Summe Eigenkapital B Rückstellungen 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnl. Verpflicht. 2. Steuerrückstellungen 3. Sonstige Rückstellungen Summe Rückstellungen C Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 2. Verbindlichkeiten ggü verbundenen Unternehmen 3. Sonstige Verbindlichkeiten Summe Verbindlichkeiten Bilanzsumme Passivseite 20.673,66 5,10 24.012,63 17.163,58 236,61 20.636,75 681,72 12.018,25 12.699,98 681,72 10.179,84 10.861,56 1.913,47 457,99 2.381,34 4.752,79 1.732,16 543,01 3.046,10 5.321,28 1.807,41 4.733,10 19,35 6.559,86 24.012,63 240,17 4.206,28 7,47 4.453,92 20.636,75 © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Bilanzsumme Passiva Jahresüberschuss IFRS 4.563,4 Jahresüberschuss HGB 4.171,8 Seite 9 Bisher: Keine Vergleichbarkeit von HGB und IFRS Abschlüssen Abschlussanalyse für die MUSTER GMBH 31.12.2008 31.12.2008 HGB IFRS Verschuldungsgrad = Fremdkapital x 100 Gesamtkapital = 47,1% 47,6% Liquidität 1. Grades = flüssige Mittel x 100 kurzfristige Verbindlichkeiten = 18% 18% Liquidität 2. Grades = (flüssige Mittel + kurzfristige Forderungen) x 100 kurzfristige Verbindlichkeiten = 131% 143% Liquidität 3. Grades = Umlaufvermögen x 100 kurzfristiges Fremdkapital = 220% 234% Gewinn vor Steuern und Zinsen x 100 Umsatzerlöse = 12,6% 12,8% Ebit-Marge = Eigenkapitalrendite = Jahresüberschuss +/- außerordentliches Ergebnis Eigenkapital = 32,8% 35,2% Außenstandsdauer in Tagen = Forderungen x 360 fakturierte Erlöse = 36,1 40,4 Return on Capital Employed (RoCe) = NOPAT (Ergebnis vor Steuern) Capital Employed = 27,6% 26,0% Capital Employed = Eigenkapital + langfristige Rückstellungen + Zinstragendes Fremdkapital - liquide Mittel - Finanzanlagen Operativer Cash Flow = EBIT +/- Veränderung des betrieblichen Umlaufvermögen (Net Working Capital) Cash Flow Marge = Operativer Cash Flow fakturierte Erlöse © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut = 12.700,0 1.913,5 9.399,2 -1.653,0 -1.843,7 20.515,9 12.953,3 2.225,2 9.548,7 -1.653,0 -1.784,3 21.289,8 = 3.621,8 6.283,5 8,2% 14,1% = Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 10 Überblick Teil 1 Hintergründe und Ziele des BilMoG Teil 2 Änderungen zur Deregulierung und Kostensenkung Teil 3 Ausgewählte Bilanzierungs- und Bewertungsthemen Teil 4 Übergangsvorschriften Teil 5 Vorschriften für Anhang und Lagebericht Teil 6 Zusammenfassung, Anlagen und ergänzende Informationen © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 11 Anhebung der Größenkriterien für Kapitalgesellschaften Bilanzsumme in TEUR Umsatzerlöse in TEUR Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) Alt neu Alt Neu Keine Änderung Kleine Kapitalgesellschaften bis 4. 015 bis 4. 840 bis 8. 030 bis 9. 680 50 Mittlere Kapitalgesellschaften bis 16. 060 bis 19. 250 bis 32. 120 bis 38. 500 50 Große Kapitalgesellschaften über 16. 060 über 19. 250 über 32. 120 über 38. 500 250 Neu: Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gelten jetzt immer als große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 S. 3 HGB). Bedeutung der Größenklassen für Aufstellung, Prüfung, Offenlegung: Siehe Anlagen. Die Übergangvorschriften (Teil 4) zum BilMoG bieten verschiedene Möglichkeiten zur Verkürzung der Bilanzsumme. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 12 Zunehmende Bedeutung der Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) und Interpretationen (RICs) Neben den gesetzlichen Vorschriften sind auch DRS und RICs zu beachten. Mit BilMoG wird deren Bedeutung noch zunehmen. DRS / RICs müssen bei der Aufstellung des HGB-Einzelabschlusses beachtet werden, wenn sie sich mit Sachverhalten befassen, die nach HGB nicht geregelt werden (z.B. Lageberichts nach DRS 15, Segmentberichterstattung nach DRS 3, Kapitalflussrechnung nach DRS 2, Eigenkapitalspiegels nach DRS 7). Es ist zu erwarten, dass viele neue Standards aufgrund der Neuregelungen des BilMoG verabschiedet werden! © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 13 Überblick Teil 1 Hintergründe und Ziele des BilMoG Teil 2 Änderungen zur Deregulierung und Kostensenkung Teil 3 Ausgewählte Bilanzierungs- und Bewertungsthemen Teil 4 Übergangsvorschriften Teil 5 Vorschriften für Anhang und Lagebericht Teil 6 Zusammenfassung, Anlagen und ergänzende Informationen © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 14 Bilanzierung und Bewertung des Anlagevermögens Bilanzansatz § 248 HGB (neu) Bilanzierungsverbote und – Wahlrechte (1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden: 1. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, 2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals, 3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen. (2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des AV können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Typische Anwendungsbereiche: © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 15 Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens In der Entwicklungsphase entstehende Herstellungskosten von immateriellen Vermögensgegenständen können nun aktiviert werden. Selbstgeschaffene Vermögensgegenstände werden nach § 253 Abs. 3 HGB planmäßig über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Eine außerplanmäßige Abschreibung muss bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden Beim Wegfall der Gründe für die Wertminderung gilt nun ein strenges Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB (Ausnahme: Geschäfts- oder Firmenwert). Steuerlich Aktivierungsverbot! © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 16 Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens Bewertung § 255 Abs. 2a HGB (neu) „Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens sind die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach Absatz 2 (= Herstellungskosten). Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können.“ Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen Wichtige Datengrundlage ist die Kostenstellenrechnung. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 17 Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens Wann Entwicklungskosten konkret aktiviert werden können, beantwortet IFRS: Entwicklungskosten werden nach IAS 38 aktiviert, sobald alle folgenden sechs Nachweise nachgewiesen werden können: Technische Realisierbarkeit der Fertigstellung des immateriellen Vermögenswertes, damit er zur Nutzung oder zum Verkauf zur Verfügung stehen wird. Absicht, den immateriellen Vermögenswert fertig zu stellen sowie ihn zu nutzen oder zu verkaufen. Fähigkeit, den immateriellen Vermögenswert zu nutzen oder zu verkaufen. Nachweis, wie der immaterielle Vermögenswert einen voraussichtlichen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzielen wird. Verfügbarkeit adäquater technischer, finanzieller und sonstiger Ressourcen, um die Entwicklung abschließen und den immateriellen Vermögenswert nutzen oder verkaufen zu können. Fähigkeit, die dem immateriellen Vermögenswert während seiner Entwicklung zurechenbaren Ausgaben verlässlich zu bewerten. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 18 Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens Fazit In jedem Fall ist zu prüfen, ob das zu aktivierende Gut als Vermögensgegenstand gemäß § 246 Abs. 1 HGB zu klassifizieren ist. Kriterien für einen Vermögensgegenstand sind dessen selbständige Verwertbarkeit (Verkehrsfähigkeit) durch Veräußerung, Verarbeitung, Verbrauch oder Nutzungsüberlassung und dessen Einzelbewertbarkeit. Mangels konkreter Ansatzkriterien muss man sich aber an IFRS (IAS 38) orientieren. Informationen der Kosten- und Leistungsrechnung (F&E Controlling) müssen in die Finanzbuchhaltung einfließen (Kostenarten, Kostenstellen, und Kostenträgerrechnung). Abweichung zur Steuerbilanz Latente Steuern. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 19 Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens Ausschüttungssperre Nach § 268 Abs 8 S. 3 HGB dürfen Gewinne aus der Aktivierung selbsterstellter immaterieller Vermögenswerte nur ausgeschüttet werden, wenn die nach Ausschüttung verbleibenden freien Rücklagen abzüglich eines Verlustvortrages oder zuzüglich eines Gewinnvortrages mindestens dem aktivierten Betrag abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen: Freie Rücklagen – Verlustvortrag + Gewinnvortrag ≥ Aktivierte Entwicklungskosten - passive latente Steuern auf die aktivierten Entwicklungskosten. Beispiel: Freie Rücklagen abzgl. Verlustvortrag: 50.000 EUR Aktivierte Entwicklungskosten: 100.000 EUR Passive latente Steuer (Steuersatz 30%) = 30.000 EUR Ausgeschüttet werden können 20.000 EUR. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 20 Herstellungskosten von aktivierten Eigenleistungen und selbsterstelltem Vorratsvermögen Herstellungskosten BilMoG Weitgehender Wegfall der bisherigen Aktivierungswahlrechte (§ 255 (2) HGB). Zukünftig auch Aktivierung der Herstellungskosten von selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstände im Anlagevermögen möglich. Benötigt wird dafür eine (Teil-) Kostenrechnung. Steuerbilanz Zwingender Vollkostenansatz Verursachungsgerechte Kostenzuordnung wird nicht problematisiert. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Herstellungskosten Materialeinzelkosten Fertigungseinzelkosten Sondereinzelkosten der Fertigung Auftragsgebundene Entwicklungskosten „Angemessene“ Teile der „notwendigen“ Materialgemeinkosten - davon variable -Gemeinkosten davon fixe Gemeinkosten HGB alt § 255 (2),(3) HGB Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht Wahlrecht Pflicht Pflicht Pflicht Wahlrecht Pflicht Pflicht Pflicht Wahlrecht Pflicht Pflicht Pflicht Wahlrecht Pflicht Pflicht Pflicht Wahlrecht Pflicht Pflicht Pflicht Verbot Verbot Verbot Verbot Wahlrecht Wahlrecht Pflicht Wahlrecht Pflicht Wahlrecht Pflicht Verbot Wahlrecht Wahlrecht Wahlrecht Pflicht Wahlrecht Wahlrecht Wahlrecht Pflicht Verbot Verbot Verbot Verbot Verbot Verbot Verbot Verbot Verbot Verbot Wahlrecht nur für GewSt. Verbot HGB Steuerrecht nach BilMoG (R 6.3 EStR) IFRS „Angemessene“ Teile der „notwendigen“ Fertigungsgemeinkosten - davon variable Gemeinkosten - davon fixe Gemeinkosten darunter: - fertigungsbezogene planmäßige Abschreibungen - außerplanmäßige Abschreibungen Technische Verwaltung Kosten der allgemeinen Verwaltung Herstellungsbezogene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs und betriebliche Altersversorgung Herstellungsbezogene Fremdkapitalzinsen Vertriebskosten Lagerkosten der Fertigprodukte Steuern vom Gewinn Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 21 Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) § 246 HGB (neu) Vollständigkeit. Verrechnungsverbot (1) (…) Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 22 Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) Bilanzierung und Bewertung von Goodwill BilMoG Wichtige Details Neuregelung Aktivierung des entgeltlich erworbenen Goodwills im Einzelabschluss (Streichung des § 255 (4) HGB). Fiktion: Entgeltlich erworbener Goodwill = Vermögensgegenstand (§ 246 (1) HG)). Planmäßige Abschreibung des Goodwills über die voraussichtliche Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 2 HGB, § 309 (1) HGB). Offenlegung der Gründe im Konzernanhang, wenn Nutzungsdauer mehr als 5 Jahre beträgt (§ 314 Nr. 18 HGB). Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung (§ 253 (3) HGB). Keine Wertaufholung (§ 253 (5) HGB). Steuerbilanz Aktivierungspflicht des entgeltlich erworbenen Goodwills, Abschreibung über 15 Jahre. Dadurch entstehen in den Jahren nach dem Wertansatz normalerweise aktive latente Steuern. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 23 Rückstellungen Bilanzansatz § 249 Rückstellungen (neu) (1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für 1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, 2.Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Für andere als die in den Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 24 Rückstellungen Rückstellungsart Beispiele HGB Alt BilMoG Steuerbilanz RST für ungewisse Verbindlichkeiten Garantien, Prozessrisiken, ausstehende Rechnungen, Pensionsrückstellungen, Rückstellungen für passive latente Steuern Passivierungspflicht Passsivierungspflicht (eingeschränkte) Passivierungspflicht RST für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Vertraglich zu erbringende Leistung hat höheren Wert als Gegenleistung Passivierungspflicht Passsivierungspflicht Passivierungsverbot RST für Gewährleistung ohne rechtliche Verpflichtung Gewährleistungen über die rechtsverbindliche Garantiefrist hinaus, denen sich das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen kann Passivierungspflicht Passsivierungspflicht Passivierungspflicht RST für unterlassene Instandhaltung, wenn innerhalb von drei Monaten nachgeholt oder für Abraumbeseitigung, wenn innerhalb des folgenden Geschäftsjahrs nachgeholt wird RST für unterlassene Instandhaltung, wenn später als 3 Monate, aber noch innerhalb des folgenden Geschäftsjahrs nachgeholt wird Aufwandsrückstellungen für genau umschriebene Aufwendungen mit wirtschaftlicher Zuordnung zum laufendem oder früherem Jahr (d.H. Wirtschaftliche Zuordnung der Aufwendungen zu den Erträgen muss gegeben sein) Reine „Innenverpflichtung“ = Passivierungspflicht Aufwandsrückstellung. Wirtschaftlicher Ersatz für außerplanmäßige Abschreibung und wieder Zuschreibung Passivierungswahlrecht Passsivierungspflicht Passivierungspflicht Passivierungsverbot Passivierungsverbot Reine Innenverpflichtungen, z.B. RST für Passivierungswahlrecht geplante Großreparaturen, Generalüberholungen, wirtschaftlich wie Ersatz für außerplanmäßige Abschreibung und wieder Zuschreibung. Passivierungsverbot Passivierungsverbot Andere Rückstellungen Eventualverpflichtungen, z.B. Risiken aus Bürgschaften, Haftungsübernahme. Passivierungsverbot Passivierungsverbot © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Passivierungsverbot Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 25 Rückstellungen BilMoG Neuregelung Wichtige Details Rückstellungen sind „in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen“ (§ 253 (1) HGB). © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Berücksichtigung zukünftiger Preis- und Kostensteigerungen (Aufgabe des Stichtagsprinzips, Datengrundlage aus dem Controlling). Abzinsung von Rückstellungen: Bei einer Restlaufzeit > 1 Jahr mit einem laufzeitspezifischen durchschnittlichen Marktzins der vergangenen 7 Jahre; Pensionsverpflichtungen dürfen pauschal mit einem durchschnittlichen Marktzins für eine Restlaufzeit von 15 Jahren abgezinst werden (§ 253 (2) HGB). Neuregelungen betreffen insbesondere langfristige Rückstellungen, z.B. Rückbauverpflichtungen und Pensionsrückstellungen. Steuerlich: Stichtagsprinzip + ggf. Abzinsung mit 5.5%! Erhebliche Abweichung zur Steuerbilanz, damit entstehen latente Steuern. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 26 Rückstellungen Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung Die Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung sind gemäß § 277 Abs. 5 HGB in der Gewinn- und Verlustrechnung im Finanzergebnis und zwar gesondert unter dem Posten „sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ bzw. Erträge aus der Aufzinsung unter „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ zu zeigen. Rückstellungsspiegel Damit die Entwicklung des Bilanzpostens "Rückstellungen" für den Bilanzleser transparenter wird, wird empfohlen, einen Rückstellungsspiegel zu erstellen. In dem Rückstellungsspiegel werden die Auswirkungen aus der Ab- und Aufzinsung gesondert dargestellt. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 27 Rückstellungen Beispiel Rückstellung für Rückbauverpflichtung aus langfristigem Pachtvertrag Die Laufzeit des Pachtvertrags beträgt 20 Jahre. Die erwarteten Kosten für den Rückbau betragen nach aktuellem Preisniveau 100.000 Euro, aufgrund des zu erwarteten künftigen Preisniveaus 120.000 Euro. Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB beträgt 4 Prozent p.a. Der Pachtvertrag wird am 1.1.2010 mit sofortiger Wirkung geschlossen. Bilanzierung nach HGB (alt): Nach altem Recht hätte das Unternehmen jährlich 5.000 Euro in die Rückstellung eingestellt (100.000 Euro: 20 Jahre = 5.000 EUR/Jahr). Jährlich wären 5.000 EUR als Aufwand verrechnet worden. Buchungssatz: Sonstiger betrieblicher Aufwand an Sonstige Rückstellungen 5.000 EUR Bilanzierung nach HGB (neu): Nach neuem Recht werden jährlich 6.000 Euro in die Rückstellung eingestellt (120.000 EUR: 20 Jahre = 6.000 EUR/Jahr). Jahr 2010: 6.000 EUR : 1,0419 = 2.847,85 EUR als Zuführungsbetrag zur Rückstellung © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 28 Rückstellungen Beispiel Buchung per 31.12.2010: Sonstiger betrieblicher Aufwand an Sonstige Rückstellungen 2.847,85 EUR Stand der Rückstellung zum 31.12.2010: 2.847,85 EUR (zum Vergleich: vor BilMoG: 5.000,00 EUR) Bewertung zum 31.12.2011: Die aus dem Jahr 2010 vorhandene Rückstellung i.H.v. 2.847,85 EUR unterliegt der Aufzinsung mit 4 Prozent = 113,91 Euro. Für das Jahr 2011 ist der Rückstellungsbetrag i.H.v. 6.000 EUR : 1,0418 = 2.961,77 EUR als Zuführung zur Rückstellung einzubuchen. Buchung per 31.12.2011: Zinsaufwand an Sonstige Rückstellungen 113,91 EUR Sonstiger betrieblicher Aufwand an Sonstige Rückstellungen 2.961,77 EUR Stand der Rückstellung zum 31.12.2011: 5.923,53 EUR (2.847,85 + 113,91 + 2.961,77 = 5.923,53) (zum Vergleich: vor BilMoG: 10.000 EUR). © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 29 Rückstellungen Fazit Zukünftig gibt es zwei Rückstellungsinventare: Die Abweichung von Handels- und Steuerbilanz im Rückstellungsbereich zumindest bei Restlaufzeiten von mehr als einem Jahr hat die logische Konsequenz, dass Rückstellungen nun zweimal mit unterschiedlichen Grundsätzen bewertet werden müssen. Dies führt wiederum zu zwei unterschiedlichen Rückstellungsinventaren, die gepflegt und für die Folgebewertungen herangezogen werden müssen. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 30 Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Berücksichtigung zukünftiger Preis- und Kostensteigerungen und Abzinsung Die neuen Regelungen für die Rückstellungsbewertung - Berücksichtigung künftiger Kostensteigerungen (Gehalts- und Rententrends), Abzinsung — treffen in besonderem Maße die Pensionsrückstellungen (für betriebliche Direktzusagen). Der steuerliche Teilwert (nach § 6a EStG) und die steuerliche Abzinsung mit 6% wurden bisher als Untergrenze zugelassen, in den meisten Fällen genügte somit ein Pensionsgutachten. Da nun aber handelsrechtlich Kostensteigerungen genauso berücksichtigt werden müssen wie ein durchschnittlicher Marktzinssatz, scheidet die Übernahme einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG künftig aus. Da der Handelbilanzwert zukünftig immer vom steuerlichen Wert abweicht, entstehen aktive latente Steuern. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 31 Pensionen und ähnliche Verpflichtungen BilMoG schreibt kein Bewertungsverfahren vor. In Betracht kommen entweder das Teilwertverfahren (basierend auf konstant fiktiven Prämien) oder das Anwartschaftsbarwertverfahren (Projected-Unit-Credit-Method). Aufgrund der Neuregelungen sind jährliche Anpassungen vorzunehmen für: Realistische Sterbewahrscheinlichkeiten (z.B. nach Heubeck-Sterbetafeln) Künftige Rentenanpassungen (§ 16 BetrAVG, mindestens alle drei Jahre) Künftiger Gehaltstrend bei gehaltsabhängigen Altersversorgungszusagen Fluktuation Veränderte Zinssätze Versicherungsmathematische Gewinne /Verluste müssen sofort ergebniswirksam erfasst werden. Bewertungsstichtag ist gem. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB der Bilanzstichtag. Aus Vereinfachungsgründen ist auch eine Bewertung (versicherungsmathematische Gutachten) 2-3 Monate vor Bilanzstichtag möglich, sofern sich zwischenzeitlich Mengengerüst / Bewertungsparameter nicht wesentlich verändern. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 32 Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Saldierung mit Planvermögen: § 246 HGB (neu) Vollständigkeit. Verrechnungsverbot (2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 33 Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Saldierung von Vermögensgegenständen und Schulden BilMoG Neuregelung Wichtige Details Saldierung von Vermögensgegenständen und Schulden in der Bilanz, soweit die Vermögensgegenstände allein der Erfüllung der Schulden dienen (§ 246 (2) HGB). Pensions Pensions rückstellung verpflichtung Zeitwert Betrifft nur „Planvermögen“ zur Finanzierung von Altersversorgungs- und ähnlichen Verpflichtungen; Bewertung des Planvermögens zum beizulegenden Zeitwert (§ 253 (1) HGB). Vermögensgegenstände müssen dem Zugriff aller Gläubiger des Unternehmens entzogen und ausschließlich für die Finanzierung der Schulden reserviert sein, z.B. durch Verpfändung an die Mitarbeiter. des Planvermögens Steuerbilanz Keine Saldierung zulässig Bilanzierung des Planvermögens nach GoB (Anschaffungskostenprinzip) © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 34 Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung Durch die Zeitbewertung des Planvermögens werden unrealisierte Gewinne / Verluste erfolgswirksam vereinnahmt. Die Erfolge aus der Bewertung der Pensionsrückstellungen und des Planvermögens sind zu saldieren: Liegen die Voraussetzungen für die Saldierung von Planvermögen und Rückstellung vor, ist „entsprechend mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren“ (§ 246 Abs. 2 HGB). Die Saldierung erfolgt somit im Finanzergebnis. Der Aufwand aus der Aufzinsung ist im Finanzergebnis unter den Zinsaufwendungen zu zeigen (§ 277 Abs. 5 S. 1 HGB). Alle anderen Bewertungserfolge (inkl. Versicherungsmathematische Gewinne /Verluste) sind im operativen Ergebnis auszuweisen. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 35 Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Beispiel Zu den Übergangsvorschriften Zum 1.1.2010 beläuft sich die Pensionsrückstellung auf 100 TEUR. Bei Anwendung der neuen Bewertungsvorschriften errechnet sich ein Rückstellungsbetrag von 250 TEUR. Der Fehlbetrag beträgt somit 150 TEUR. Entsprechend der Übergangsregelung (vgl. Abschnitt 4) sind in den nächsten 15 Geschäftsjahren bis zum 31.12.2024 jährlich mindestens 10 TEUR der Rückstellung zuzuführen. Zum 31.12.2010 wird die Rückstellung mit 235 TEUR bewertet. Welches Ergebnis aus der Pensionsbewertung ist zum 31.12.2010 in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen? Mit welchem Wert ist die Pensionsrückstellung am 31.12.2010 in der Bilanz anzusetzen? © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 36 Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Lösung Welches Ergebnis aus der Pensionsbewertung ist zum 31.12.2010 in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen? Pensionsaufwand aufgrund der Übergangsvorschrift: 150 TEUR / 15 Jahre = 10 TEUR Versicherungsmathematischer Gewinn: 250 TEUR – 235 TEUR = 15 TEUR Netto-Ertrag aus der Bewertung der Pensionsrückstellung: 5 TEUR Mit welchem Wert ist die Pensionsrückstellung am 31.12.2010 in der Bilanz anzusetzen? Buchwert der Pensionsrückstellung: 100 TEUR + 10 TEUR – 5 TEUR = © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) 95 TEUR Seite 37 Währungsumrechnung von Fremdwährungsgeschäften § 256a HGB (neu) Währungsumrechnung Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 38 Währungsumrechnung von Fremdwährungsgeschäften Bei der Folgebewertung ist nach Restlaufzeiten zu differenzieren: 1. Restlaufzeit < 1 Jahr: Für diese Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind das Anschaffungskosten- und Realisations- und Imparitätsprinzip aufgehoben (Satz 2). Damit ist der Devisenkassamittelkurs zum Bilanzstichtag maßgeblich, ungeachtet dessen, ob die Umrechnung zu (unrealisierten) Gewinnen und Verlusten führt. 2. Restlaufzeit > 1 Jahr: Hier sind Anschaffungskosten- sowie Realisations- und Imparitätsprinzip zu beachten. Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung: Währungsergebnisse sind künftig gesondert unter der Position „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ bzw. „Sonstige betriebliche Erträge“ auszuweisen (§ 277 Abs. 5 S. 2 HGB). Währungsumrechnungserfolge gehören zum EBIT. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 39 Währungsumrechnung von Fremdwährungsgeschäften Beispiel: Ein Unternehmen verkauft am 25.10.2010 ein selbst erstelltes Produkt, das bisher mit Herstellungskosten von 100 TEUR aktiviert war, zum Preis von 400 T$. Der Devisenkassakurs beträgt am 25.10.2010: 1 € = 0,85 $ ($-Kurs: 1,176) Umgerechneter Verkaufserlös des Produkts: 470,4 TEUR Das vereinbarte Zahlungsziel beträgt 8 Monate. Der Devisenkassakurs am 31.12.2010 beträgt: 1 € = 0,7 $ ($-Kurs: 1,428) Umgerechneter Wert der Forderung : 571,2 TEUR Unternehmenssteuersatz: 30 % Buchung am 31.12.2010 (Handelsbilanz): Buchung am 31.12.2010 (Steuerbilanz): © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 40 Währungsumrechnung von Fremdwährungsgeschäften Lösung: Buchung am 31.12.2010 (Handelsbilanz): Forderung aus LuL an sonstiger betrieblicher Ertrag Latenter Steueraufwand an passive latente Steuer 100,80 TEUR 30,24 TEUR Buchung am 31.12.2010 (Steuerbilanz): Keine. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 41 Bewertungseinheiten / Hedge Accounting § 254 HGB (neu) Bildung von Bewertungseinheiten Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Zahlungsströme sich ausgleichen. Als Finanzinstrument im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 42 Weitere Änderungen Keine Aktivierung von Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes Nach der neuen Regelung des BilMoG dürfen künftig die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nicht mehr angesetzt werden. Mit der Aufhebung des § 269 HGB und dem damit geltenden Aktivierungsverbot werden Gestaltungsspielräume für die Unternehmen eingeschränkt. Das bedeutet: Klassische Aufwendungen für Organisationsberatung, Marktstudien, Werbung können nicht mehr aktiviert werden. Steuerlich ändert sich nichts. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 43 Weitere Änderungen Keine Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten für Zölle, Verbrauchs- und Umsatzsteuern Nach den bisherigen Vorschriften des § 250 (1) S.2 Nr.1 HGB alt dürfen aktive Rechnungsabgrenzungsposten für bestimmte als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern gebildet. Anders formuliert kann man nach den bisherigen Regelungen Vertriebskosten im Rechnungsabgrenzungsposten für einen bestimmten Zeitraum „parken“ und dadurch die aufwandswirksame Erfassung von Zöllen und Verbrauchsteuern (z.B. Ausfuhrzölle und Biersteuer) auf den Zeitpunkt der Veräußerung der mit den Zöllen oder Verbrauchssteuern belegten Vermögensgegenstände verschieben. Nach BilMoG gibt es künftig durch die Aufhebung des § 250 (1) S.2 HGB neu bzgl. solcher Aufwendungen ein Aktivierungsverbot. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 44 Weitere Änderungen Nettoausweis als einzig zulässige Möglichkeit zum Ausweises ausstehender Einlagen Nach den bisherigen Vorschriften des § 272 (1) hatten Unternehmen bislang das Wahlrecht, ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital Brutto- oder Netto in der Bilanz auszuweisen. Zukünftig ist nur noch der Nettoausweis zulässig: Aktiva C. Umlaufvermögen A. Eigenkapital …. I. Gezeichnetes Kapital II. Forderungen und sonstige VG - nicht eingefordertes Kapital …. = Eingefordertes Kapital 4. Eingeforderte ausstehende Einlagen Einlagen 2.500 … II. Kapitalrücklage IV. Liquide Mittel Passiva 5.000 500 4.500 15.000 17.000 Alle Angaben in TEUR © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 45 Latente Steuern § 274 HGB (neu) Latente Steuern (1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E.) in der Bilanz anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in der Bilanz angesetzt werden. Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen. (2) Die Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und -entlastung sind mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag” auszuweisen.“ © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 46 Latente Steuern Grundkonzept für den Ansatz latenter Steuern: - GuV-orientiertes Timing Konzept Bisher galten folgende Regeln: Steuerlicher Gewinn < handelsrechtlicher Gewinn Rückstellung nach § 274 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. und Ausgleich in späteren Jahren 1 S. 1 HGB in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre Steuerlicher Gewinn > handelsrechtlicher Gewinn Wahlrecht zur Bilanzierung eines aktiven und Ausgleich in späteren Jahren Rechnungsabgrenzungspostens als Bilanzierungshilfe © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 47 Latente Steuern Neu: Bilanzorientiertes Temporary Konzept in Anlehnung an IAS 12 Buchwert (Steuerbilanz) ≠ Buchwert (Handelsbilanz) Basis für die Besteuerung Zeitlich befristete Differenzen Zu versteuernde temporäre Differenzen Steuerlich nutzbare Verlustvorträge und Steuergutschriftten Zeitlich unbefristete Differenzen Abzugsfähige temporäre Differenzen Grundsatz (z.B. nicht anwendbar für Goodwill) Vermögen (StB.) < Vermögen (HB) Vermögen (StB.) > Vermögen (HB) Verbindlichkeit (StB) > Verbindlichkeit (HB) Verbindlichkeit (StB) < Verbindlichkeit (HB) Passive Steuerlatenz Aktive Steuerlatenz* Source: KPMG, IFRS Visuell, p. 36 © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Keine Steuerlatenz * Soweit voraussichtlich nutzbar Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Aktive Steuerlatenz * * Soweit voraussichtlich nutzbar Seite 48 Latente Steuern Anschaffungskosten: Abschreibungen (HGB): Abschreibungen (Steuerbilanz): Jahresgewinn vor Abschreibungen: Steuersatz: Geschäftsjahr 600 6 Jahre linear 3 Jahre linear 300 20% 1 2 3 4 5 6 Buchwert (HGB) 500 400 300 200 100 0 Buchwert (Steuerbilanz) 400 200 0 0 0 0 Zu versteuernde Differenz 100 200 300 200 100 0 Jahresgewinn vor Abschreibungen: 300 300 300 300 300 300 Abschreibungen (HGB): 100 100 100 100 100 100 Jahresgewinn (HGB) 200 200 200 200 200 200 Abschreibungen (Steuerbilanz) 200 200 200 0 0 0 Jahresgewinn (Steuerbilanz) 100 100 100 300 300 300 40 40 40 40 40 40 Laufende Ertragssteuern 20 20 20 60 60 60 Latente Steuern 20 20 20 -20 -20 -20 Kumulierte passive latente Steuer: 20 40 60 40 20 0 Ertragssteuern lt. Handelsbilanz darin: © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 49 Latente Steuern Grundkonzept für den Ansatz latenter Steuern: - Neu: Bilanzorientiertes Temporary Konzept in Anlehnung an IAS 12 Faustformel: Mindervermögen (Mindereigenkapital) in der Handelsbilanz im Vergleich zur Steuerbilanz, führt zu aktiven latenten Steuern (Aktivierung eines wirtschaftlichen Nutzens aus einer zukünftigen steuerlichen Entlastung) Mehrvermögen (Mehreigenkapital) in der Handelsbilanz im Vergleich zur Steuerbilanz führt zu passiven latenten Steuern (Passivierung einer wirtschaftlichen Last aufgrund einer zukünftigen steuerlichen Belastung). © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 50 Latente Steuern Wahlrechte Kleine Kapitalgesellschaften brauchen keine passiven latenten Steuern zu bilden (§ 274 a Nr. 5 HGB). Für aktive latente Steuern besteht ein Aktivierungswahlrecht (§ 274 Abs. 1 HGB). Empfehlung: Wenn passive latente Steuern gebildet werden, dann sollten auch aktive latente Steuern gebildet werden. Aktive latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge Um den Nachweis einer wahrscheinlichen Inanspruchnahme zu erbringen, sollten die Unternehmen in jedem Fall eine Steuerplanung über 5 Jahre zu Grund legen. Fraglich ist hier, in welcher Weise die Unternehmen mit dem festgehaltenen Planungszeitraum umgehen müssen? © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 51 Latente Steuern Saldierung und Ausweis latenter Steuern Zukünftig besteht ein Saldierungswahlrecht von aktiven und passiven latenten Steuern (§ 274 Abs. 1 HGB), Eine Saldierung ist aber nicht empfehlenswert. Die Gliederung der Bilanz wird um die Posten „Aktive latente Steuern“ und „Passive latente Steuern“ ergänzt (§ 266 (2) D und (3) HGB). Erträge und Aufwendungen aus der Bildung latenter Steuern werden in der Gewinnund Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ ausgewiesen (§ 274 (2) HGB). Neuer Bestandteil im Anhang: Die steuerliche Überleitungsrechnung Eine steuerliche Überleitungsrechnung wird in der Gesetzesbegründung empfohlen (jedoch Pflicht nach DRS 10.42). Diese hat große Bedeutung für das Verständnis der latenten Steuern durch den Bilanzleser. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 52 Latente Steuern Ausschüttungssperre Die Aktivierung von aktiven latenten Steuern unterliegt einer Ausschüttungssperre (§ 268 (8) HGB). Werden die latenten Steuern unsaldiert ausgewiesen (Bruttoausweis), unterliegt lediglich der Überhang der aktiven latenten Steuer über die passiven latenten Steuern der Ausschüttungssperre. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 53 Latente Steuern 31.03.2010 BilMoG Tool © DGC Deutsche Gesellschaft für angewandtes Controlling mbH Bereich latente Steuern HGB (1) Aktiva Geschäftsvorfall (Nr., Stichwort) 1) Storno Sopo 2) Aktivierung Entwicklungskosten Passiva Geschäftsvorfall (Nr., Stichwort) 3) Pensionsrückstellung 4) Rückstellung Rückbauverpflichtung Steuerwert (2) Temporäre Differenz (1)-(2) Aktive/passive Latenz 25.000,00 40.000,00 0,00 0,00 25.000,00 40.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 passive Latenz passive Latenz aktive Latenz aktive Latenz aktive Latenz aktive Latenz aktive Latenz 2 2 1 1 1 1 1 2.100.000,00 85.000,00 1.750.000,00 120.000,00 -350.000,00 35.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00 aktive Latenz passive Latenz aktive Latenz aktive Latenz aktive Latenz aktive Latenz 1 2 1 1 1 1 Kombinierter Durchschnittsteuersatz laut Tax Shield: * 28,00% 30.09.2008 BilMoG-Eröffnungsbilanz Erfolgswirksame Veränderung: 1,00 Aktive latente Steuer 2,00 Passive Latente Steuer 98.000,00 80.000,00 -28.000,00 -19.000,00 -18.000,00 Latenter Steuerertrag 9.000,00 Latenter Steueraufwand -9.000,00 Netto-Steuerertrag aus latenten Steuern © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 54 Verhältnis Handelsbilanz - Steuerbilanz Bisherige Maßgeblichkeitsformen: Materielle Maßgeblichkeit. Formelle Maßgeblichkeit. Umgekehrte Maßgeblichkeit. Aufgrund der Maßgeblichkeit wird das deutsche Handelsrecht weltweit als „tax driven“ kritisiert. Mit BilMoG entfällt die umgekehrte Maßgeblichkeit. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 55 Verhältnis Handelsbilanz – Steuerbilanz nach BilMoG Die folgenden Regelungen werden deshalb gestrichen: § 247 Abs. 3 HGB § 254 HGB, § 273 HGB § 280 Abs. 2 HGB Der neue § 5 EStG Abs. 1 lautet nun folgendermaßen: „(1) Bei Gewerbetreibenden, (…), ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1),das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt. Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.“ © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 56 Verhältnis Handelsbilanz – Steuerbilanz nach BilMoG Entwurf für ein neues BMF-Schreiben Inzwischen hat das BMF einen Entwurf für ein Schreiben zur Anwendung des neuen Regelungen verabschiedet. Darin wird das zukünftige Verhältnis zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz klargestellt. Wichtig für die steuerliche Buchhaltung Eine Übersicht mit den Abweichungen, die ab nächstem Jahr zwischen der Finanzbuchhaltung und der steuerlichen Buchhaltung bestehen, finden Sie in den Anlagen. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 57 Überblick Teil 1 Hintergründe und Ziele des BilMoG Teil 2 Änderungen zur Deregulierung und Kostensenkung Teil 3 Ausgewählte Bilanzierungs- und Bewertungsthemen Teil 4 Übergangsvorschriften Teil 5 Vorschriften für Anhang und Lagebericht Teil 6 Zusammenfassung, Anlagen und ergänzende Informationen © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 58 Zeitpunkte der erstmaligen Anwendung In Art. 66 EGHGB werden unterschiedliche Zeitpunkte für die erstmalige Anwendung der BilMoG-Neuregelungen festgelegt: Der meisten Vorschriften gelten erst ab dem Kalenderjahr 2010. Einige Erleichterungen können bereits schon ab dem 31.12.2007 in Anspruch genommen werden. Einige Anhangangaben sind bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 beginnen, anzuwenden. Alle Neuregelungen können aber insgesamt schon zum 31.12.2009 freiwillig angewandt werden, sofern dies im Anhang angegeben wird (Art 66 Abs. 3 S. 4 EGHBG). Für die Wertanpassungen gibt es Sondervorschriften, die im Folgenden beschrieben werden. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 59 Allgemeine Grundsätze für die BilMoG Umstellung Im ersten Abschluss nach BilMoG müssen die Vorjahreszahlen nicht angepasst werden. Abweichungen von den bisher angewendeten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden müssen nicht angegeben, begründet und deren Auswirkungen auf die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage erörtert werden (Art. 67, Abs. 8); d.h. Nichtanwendung der § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3, § 313 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Teilweise erfolgt die Anpassung der Wertansätze erfolgsneutral (entweder durch Wahlrecht zur Fortführung der bisherigen Wertansätze oder Wahlrecht zur Verrechnung der Wertdifferenzen mit den Gewinnrücklagen). Alle sonstigen Aufwendungen / Erträge, die sich aus der Umstellung ergeben, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im außerordentlichen Ergebnis zu zeigen. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 60 Allgemeine Grundsätze für die BilMoG Umstellung Sofern die Wahlrechte zur Fortführung der Wertansätze nicht in Anspruch genommen werden, ist zum 01.01.2010 bzw. mit Beginn des neuen Geschäftsjahres eine BilMoG-Eröffnungsbilanz aufzustellen. Sofern latente Steuern aus der erfolgsneutralen Überleitung der Wertansätze gemäß HGB alt gebildet werden müssen, so müssen diese erfolgsneutral mit den Gewinnrücklagen verrechnet werden. Sofern sich latente Steuern hingegen aus der erfolgswirksamen Überleitung der Wertansätze gemäß HGB alt gebildet werden müssen, so müssen diese ebenso erfolgswirksam erfasst und im Steuerergebnis ausgewiesen werden. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 61 Übergangsvorschriften für einzelne Bilanzpositionen 1. Soweit einer überhöhte Zuführung zu den Rückstellungen für Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen erforderlich ist, so ist diese bis zum 31.12.2024, d.h. über 15 Jahre zu mindestens 1/15 anzusammeln. Der dann nicht passivierte Betrag ist im (Konzern-) Anhang offenzulegen. Eine volle (erfolgswirksame) Zuführung ist ebenso möglich. Unrealistisch ist dieser Sachverhalt: Sofern aufgrund einer Überdeckung eine Auflösung von Rückstellungen von Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen erforderlich ist, darf der alte Wertansatz beibehalten werden, sofern dieser Betrag voraussichtlich bis zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden müsste (der Betrag der Überdeckung ist dann im (Konzern-) Anhang offenzulegen). Sofern auf dieses Wahlrecht verzichtet wird, ist der aufzulösende Betrag mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 62 Übergangsvorschriften für einzelne Bilanzpositionen 2. Bis zum 31.12.2009 gebildete optionale Aufwandsrückstellungen, Sonderposten mit Rücklagenanteil und Rechnungsabgrenzungsposten für Verbrauchsteuern, Zölle und als Aufwand erfasste Umsatzsteuer dürfen fortgeführt werden (optionale Aufwandsrückstellungen auch teilweise). 3. Andernfalls sind diese Posten aufzulösen und mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen (das gilt nicht für optionale Aufwandsrückstellungen, die in 2009 gebildet wurden, diese sind dann erfolgswirksam aufzulösen) Bis zum 31.12.2009 gebildete niedrigere Wertansätze aufgrund steuerrechtlicher Abschreibungen, Zukunftswertabschreibungen und Ermessensabschreibungen dürfen fortgeführt werden. Andernfalls sind diese Posten aufzulösen und mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen (das gilt nicht für Abschreibungen, die in 2009 vorgenommen worden sind, diese sind dann erfolgswirksam aufzulösen) © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 63 Übergangsvorschriften für einzelne Bilanzpositionen 4. Bis zum 31.12.2009 aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes dürfen fortgeführt werden. Ansonsten erfolgswirksame Auflösung. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 64 Aufstellung einer BilMoG Eröffnungsbilanz – warum ist das sinnvoll? Es steht den Unternehmen somit frei, zum 01.01.2010 bzw. mit Beginn des nächsten Geschäftsjahres bereits die Bilanzansätze an das BilMoG anzupassen. In diesem Fall muss eine BilMoG Eröffnungsbilanz zum 01.01.2010 aufgestellt werden. Die BilMoG Eröffnungsbilanz sollte u. E. auf jeden Fall erstellt werden, vor allem aus folgenden Aspekten: Unterjährige Erstellung von Monatsabschlüssen und/oder Managementund Konsolidierungs-Packages. Konsistente Unternehmensplanung. Unterjährige Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung. Bilanz- und steuerpolitische Aspekte. Steuerung des verwendbaren Bilanzgewinns und der Gewinnausschüttung. Die BilMoG-Eröffnungsbilanz wird nicht veröffentlicht. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 65 Zusätzliche Übergangsvorschriften ab dem 01.01.2010 Für alle neu zu erfassenden Geschäftsvorfälle kommt ab 01.01.2010 das BilMoG (erfolgswirksam) zur Anwendung. Für einige Sachverhalte gibt es jedoch abweichende Übergangsregelungen Art. 66 Abs. 3 und 7 EGHGB): Die geänderten Bewertungsvorschriften für Geschäfts- oder Firmenwerte betreffen nur solche, die aus Unternehmenskäufen ab 2010 resultieren. Auch die neuen Regelungen zu den Herstellungskosten greifen nur für Herstellungsvorgänge ab 2010. Die Aktivierung von Entwicklungskosten ist nur für Entwicklungen möglich, die in 2010 beginnen. Die Neuregelungen zur Kapitalkonsolidierung greifen nur für Unternehmenskäufe ab 2010. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 66 Fazit Bei der Umstellung auf das BilMoG müssen folgende Überlegungen angestellt werden: Wann ist der Umstellungsstichtag? Schon 31.12.2009, der 01.01.2010 oder 31.12.2010? Sollen die Anpassung der bisherigen Bilanzansätze unter Anwendung der Übergangsvorschriften erfolgen oder sollen die davon betroffenen Bilanzansätze schon zum 01.01.2010 an BilMoG angepasst werden (= Aufstellung BilMoG Eröffnungsbilanz)? Diese Entscheidung hat Auswirkung auf die Fortentwicklung der Bilanzansätze bis zum 31.12.2010: Für Bilanzansätze, die mit Anwendung der Übergangsvorschriften fortgeführt werden, gelten die alten HGB Vorschriften Die Bilanzansätze einer BilMoG Eröffnungsbilanz unterliegen den neuen HGB Vorschriften Für neue Geschäftsvorfälle ab 2010 gelten die neuen HGB Vorschriften, außer es greifen die Ausnahmeregelungen. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 67 Überblick Teil 1 Hintergründe und Ziele des BilMoG Teil 2 Änderungen zur Deregulierung und Kostensenkung Teil 3 Ausgewählte Bilanzierungs- und Bewertungsthemen Teil 4 Übergangsvorschriften Teil 5 Vorschriften für Anhang und Lagebericht Teil 6 Anlagen und ergänzende Informationen © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 68 Überblick Teil 1 Hintergründe und Ziele des BilMoG Teil 2 Änderungen zur Deregulierung und Kostensenkung Teil 3 Ausgewählte Bilanzierungs- und Bewertungsthemen Teil 4 Übergangsvorschriften Teil 5 Vorschriften für Anhang und Lagebericht Teil 6 Zusammenfassung, Anlagen und ergänzende Informationen © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 69 Abschließende Beurteilung Das BilMoG ist ein großer Schritt vom HGB zum IFRS, aber... Muss die Gesetzgebung die zügigen IFRS-Änderungen ständig nachziehen? Trend zum angloamerikanischen Fair Value Accounting erhöht Ergebnis- und Eigenkapitalvolatilität. Weitgehender Wegfall des Maßgeblichkeitsprinzips führt zu latenten Steuern; steuerliche Konsequenzen sind auch noch teilweise ungeklärt. Anforderungen an das interne Rechnungswesen steigen; interne Zahlen werden publizitäts- und prüfungspflichtig. Praktikabel sind viele Neuregelungen nur mit Rückgriff auf die IFRS Originalvorschriften. „German accounting is arcane and abstruse, but the Germans like it that way“ © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 70 Anlagen © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 71 Übersicht: Abweichungen Handelsbilanz – Steuerbilanz nach BilMoG Aktiva Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert Saldierung von Altersvorsorgeverpflichtungen mit Planvermögen Selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Steuerlich motivierte ARAP Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwand © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut HGB Aktivierungspflicht (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB n.F.) Pflicht (§ 246 Abs. EStG Aktivierungspflicht Wirkung Angleichung 2 Satz 2 HGB n.F.) Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 HGB n.F.) Aktivierungsverbot (Streichung von § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB) Aktivierungsverbot (Streichung von § 269 HGB) Satz 1 EStG n.F.) Aktivierungsverbot Abweichung möglich (§ 5 Abs. 2 EStG) Verbot (§ 5 Abs. 1a Abweichung (§ 5 Abs. 2 EStG) Aktivierungspflicht Abweichung (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG) Aktivierungsverbot Angleichung Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 72 Übersicht: Abweichungen Handelsbilanz – Steuerbilanz nach BilMoG Passiva Pensionsrückstellungen Rückstellungen für Patentverletzungen und Dienstjubiläen Aufwandsrückstellungen Rücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG, R 6.6 Abs. 4 EStR Eigene Anteile HGB EStG Wirkung Passivierungspflicht (§ Passivierungswahlrecht Durch § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG n.F. 249 Abs. 1 Satz 1 Abweichung möglich, HGB; ab 1.1.1987, Art. jedoch nicht zu 28 Abs. 1 EGHGB) (§ 6a Abs. 1 EStG) empfehlen Passivierungspflicht (§ PassivierungswahlDurch § 5 Abs. 1 Satz 249 Abs. 1 Satz 1 recht (§ 5 Abs. 3, 4 1 EStG n.F. HGB) EStG) Abweichung möglich Nur noch Passivierungspflichten Angleichung Passivierungs-pflichten in der Handelsbilanz gelten auch in der (Streichung von § 249 Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 EStG, R 5.7 HGB) Abs. 11 EStR) Passivierungsverbot Passivierungswahlrecht Abweichung (Streichung der §§ 247 (§ 6b EStG, R 6.6 Abs. 3, 273 HGB) EStR) Zwingende Maßgeblichkeit (§ 5 Bereits bislang übereinstimmende Verrechnung mit dem Behandlung; Änderungen durch das Eigenkapital (§ 272 BilMoG jedoch auch Abs. 1a HGB n.F.) © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Abs. 1 Satz 1 EStG) Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) steuerlich zu beachten Seite 73 Übersicht: Abweichungen Handelsbilanz – Steuerbilanz nach BilMoG Bewertungsvorschriften Aktiva Bildung von HGB Wahlrecht (§ 254 HGB n.F.) EStG Wirkung Konkrete Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1a Angleichung Bewertungseinheiten Satz 2 EStG n.F.) Herstellungskostenuntergrenze MEK, FEK, SEKF+MGK, FGK, AfA MEK, FEK, SEKF+MGK, FGK, AfA Herstellungskostenobergrenze (§ 255 Abs. 2 Satz 2 HGB n.F.) VerwGK, Aufw. für soziale (R 6.3 Abs. 1 EStR) VerwGK, Aufw. für soziale Einrichtungen, soziale Leistungen Einrichtungen, soziale Leistungen sowie betriebliche Altersversorgung sowie betriebliche Altersversorgung Bewertungsvereinfachungen Abschreibung Geschäfts- oder Firmenwert Außerplanmäßige EStG n.F. Abweichung 256 HGB n.F.) Über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 3 HGB n.F:) Bei dauerhafter möglich Durch § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG n.F. Abweichung Abs. 1 Nr. 2a EStG) möglich Linear über 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz Abweichung höchst 3 EStG) Wahlrecht ( § 6Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, 3 Satz 3, Abs. 4 HGB n.F.) Bei nicht dauerhafter wahrscheinlich Durch § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG n.F. Abweichung Nr. 2 Satz 2 EStG) Wertminderung: Umlaufvermögen Verbot - Pflicht (§ 253 Abs. 4 HGB n.F.) Anlagevermögen - Wahlrecht nur bei Finanzanlagen (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.) © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Durch § 5 Abs. 1 Satz 1 ( § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB n.F.) (R 6.3 Abs. 4 EStR) Lifo/Fifo/gewogener Durchschnitt (§ LiFo/gewogener Durchschnitt (§ 6 Wertminderung:Pflicht (§ 253 Abs. Abschreibung Angleichung Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) möglich Weiterhin Abweichung Seite 74 Übersicht: Abweichungen Handelsbilanz – Steuerbilanz nach BilMoG Abwertungswahlrechte Nicht mehr möglich (Streichung von Verbot Angleichung Wertaufholung § 253 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 HGB) Gebot außer im Falle des Geschäfts- Gebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Nr. 2 Angleichung oder Firmenwerts (§ 253 Abs. 5 Sonderabschreibungen und Bewertungsabschläge (z.B. § 6b Abs. 1 EStG, R 6.6 Abs. 3 EStR, § 7g Abs. 5 EStG) Besonderheit bei HGB n.F.) Satz 3 EStG) Verbot (Streichung von §§ 254, 279 Wahlrecht Abweichung Abs. 2 HGB) Pflicht (§ 340e Abs. 3 Satz 1 HGB Angleichung Plficht unter Berücksichtigung des Kreditinstituten/Finanzdienstleis tern: Bewertung von n.F.), - Berücksichtigung eines Risikoabschlags Finanzinstrumenten des (§ 6 Abs. 1 Nr. 2b Risikoabschlags - Aufbau eines Handelsbestands zum beizulegenden Zeitwert Verlustpuffers © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut EStG n.F.) Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 75 Übersicht: Abweichungen Handelsbilanz – Steuerbilanz nach BilMoG Bewertungsvorschriften Passiva HGB EStG Wirkung Bewertung von Rückstellungen Preis- und Kostensteigerungen sind Verbot des Einbezugs von Preis- und Abweichung einzubeziehen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 Kostensteigerungen (§ 6 Abs. 1 Nr. im Allgemeinen Bewertung von HGB n.F.) Abzinsungspflicht, 3a Buchst. F EStG n.F.) Abzinsung mit 5,5%, außer laufzeitkongruenter Rückstellung ist verzinslich oder durchschnittlicher Marktzins der beruht auf einer Anzahlung/Voraus- letzten sieben Geschäftsjahre (§ leistung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e 253 Abs. 2 Satz 1 HGB n.F.) Allgemeine Grundsätze EStG) Bewertung zum Teilwert nach § 6a Abweichung Abweichung Vereinfachungs-regelung: Abzinsung mit durchschnittlichem Marktzins der letzten sieben Geschäftsjahre bei 15-jähriger Restlaufzeit (§ 253 Abs. 2 Satz 2 Pensionsrückstellungen HGB n.F.) © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut EStG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 76 Bedeutung der Größenkriterien für Aufstellung, Prüfung, Offenlegung Kleine Kapitalgesellschaften: Aufstellung: Verkürzte Bilanz- und GuV-Gliederung (§ 266 Abs. 1 HGB u. § 276 HGB) und verkürzter Anhang (§ 288 Abs. 1 HGB). Kein Lagebericht erforderlich. Offenlegung: Verkürzte Bilanz und verkürzter Anhang mit weitreichenden Erleichterungen (§ 326 HGB, § 288 Abs. 1 HGB). Unverzügliche Einreichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach der Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1 HGB). Unverzüglich nach Einreichung Bekanntgabe im elektronischen Bundesanzeiger. Abschlussprüfung: Keine Prüfungspflicht (§ 316 Abs. 1 HGB) Aufstellungszeitraum: Innerhalb von 6 Monaten (§264 Abs. 1 HGB) Besondere Regeln: Keine (§ 274a HGB, § 276 S. 2 HGB, § 274a Nr. 5 HGB). © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 77 Bedeutung der Größenkriterien für Aufstellung, Prüfung, Offenlegung Mittelgroße Kapitalgesellschaften Aufstellung: Volle Bilanzgliederung (§ 266 Abs. 2 HGB), verkürzte GuV (§ 288 Abs. 1 HGB); verkürzter Anhang und verkürzter Lagebericht. Offenlegung: Teilw. verkürzte Bilanz und verkürzter Anhang jedoch mit Zusatzangaben (§ 327 HGB), ansonsten volle GuV inkl. Bestätigungsvermerk, verkürzter Lagebericht, Bericht des Aufsichtrats, ggf. Corporate Governance Erklärung, Vorschlag und Beschluss zur Gewinnverwendung. Unverzügliche Einreichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach der Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1 HGB). Unverzüglich nach Einreichung Bekanntgabe im elektronischen Bundesanzeiger. Abschlussprüfung: Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses Lageberichts (§ 316 Abs. 1 HGB) und des Aufstellungszeitraum: Innerhalb von 3 Monaten (§264 Abs. 1 HGB) Besondere Regeln: U.a. Aufstellung eines Anlagegitters (§267 Abs. 2 HGB) Wahlrecht zur Bildung von aktiven und Pflicht zu Bildung von passiven latenten Steuern (§ 274 HGB). © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 78 Bedeutung der Größenkriterien für Aufstellung, Prüfung, Offenlegung Große Kapitalgesellschaften Aufstellung: Bilanz und GuV noch vollem Gliederungsschema (§§ 266, 275 HGB), Anhang und Lagebericht (§ 264 Abs. 1 HGB) Offenlegung: Bilanz und GuV, verkürzter Anhang, Lagebericht, ggf. Corporate Governance Erklärung, Vorschlag und Beschluss zur Gewinnverwendung, Bestätigungsvermerk und Bericht des Aufsichtsrats. Abschlussprüfung: Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses Lageberichts (§ 316 Abs. 1 HGB) und des Aufstellungszeitraum: Innerhalb von 3 Monaten (§264 Abs. 1 HGB) Besondere Regeln: U.a. Aufstellung eines Anlagegitters (§267 Abs. 2 HGB) Wahlrecht zur Bildung von aktiven und Pflicht zu Bildung von passiven latenten Steuern (§ 274 HGB). © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 79 Die neuen handelsrechtlichen Ansatzvorschriften im Überblick Übersicht über die handelsrechtlichen Ansatzvorschriften (Aktiva) Sachverhalt Vermögensgegenstände Nicht entgeltlich erworbenes immaterielles Anlagevermögen Entgeltlich erworbenes immaterielles Anlagevermögen Unentgeltlich erworbene (geschenkte) Sachgüter und Rechte, ausgenommen Geld Geringstwertige (150 €) und geringwertige (150 € - 1.000 €) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens PersG i.e.S. HGB alt Ansatzpflicht Ansatzverbot KapG i.w.S. HGB alt BilMoG Ansatzpflicht Grundlage (HGB neu) Ansatzpflicht § 246 Abs. 1 (eingeschrän- § 248 Abs. 2 ktes) Wahlrecht mit Ausschüttungssperre Ansatzpflicht § 246 Abs. 1 Ansatzwahlrecht Ansatzpflicht Für Geringstwertige AnsatzwahlWahlrecht Ansatzwahlrecht / recht / für Geringwertige Ansatzpflicht Ansatzpflicht mit steuerlicher Poolbewertung Aufwendungen für Ingangsetzung und Ansatzverbot Wahlrecht mit Ansatzverbot Erweiterung des Geschäftsbetriebs Ausschüttungssperre Aufwendungen für Gründung und Ansatzverbot Ansatzverbot Beschaffung des Eigenkapitals Entgeltlich erworbener Geschäft- oder Ansatzwahlrecht Ansatzpflicht Firmenwert © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) § 246 Abs. 1 GoB / Regierungsbegründung § 248 Abs. 1 Nr. 1 § 248 Abs. 1 § 246 Abs. 1 S. 4 Seite 80 Die neuen handelsrechtlichen Ansatzvorschriften im Überblick Sachverhalt PersG i.e.S. HGB alt Ansatzverbot Aktive latente Steuern Disagio (Agio, Damnum) Aktive transistorische Rechnungsabgrenzungsposten KapG i.w.S. BilMoG HGB alt Wahlrecht mit AnsatzwahlAusschüttungs- recht mit sperre Ausschüttungssperre bei mittelgroßen und großen KapG Ansatzwahlrecht Ansatzwahlrecht Ansatzpflicht Ansatzpflicht Grundlage (HGB neu) § 274 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 274a Nr. 5 § 250 Abs. 3 § 250 Abs. 1 Als Aufwand berücksichtigte Zölle und Ansatzwahlrecht Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens fallen Ansatzverbot § 250 Als Aufwand berücksichtigte Ansatzwahlrecht Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen Ansatzverbot § 250 © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 81 Die neuen handelsrechtlichen Ansatzvorschriften im Überblick Übersicht über die handelsrechtlichen Ansatzvorschriften (Passiva) Sachverhalt PersG i.e.S. HGB alt Schulden Passive transistorische Rechnungsabgrenzungsposten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen für drohende Verluste KapG i.w.S. HGB alt BilMoG Grundlage (HGB neu) Ansatzpflicht Ansatzpflicht Ansatzpflicht Ansatzpflicht § 246 Abs. 1 § 250 Abs. 3 Ansatzpflicht Ansatzpflicht § 249 Abs. 1 Ansatzpflicht Ansatzpflicht § 249 Abs. 1 Ansatzpflicht § 249 Abs. 1 Nr. 1 Ansatzverbot § 249 Abs. 2 Rückstellungen für unterlassene Ansatzpflicht Aufwendungen für Instandhaltung, die innerhalb der ersten 3 Monate des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden Idem, sofern aber in den letzten 9 Ansatzwahlrecht Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 82 Die neuen handelsrechtlichen Ansatzvorschriften im Überblick Sachverhalt BilMoG Grundlage (HGB neu) Rückstellungen für unterlassene Ansatzpflicht Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird Rückstellungen für Gewähr-leistungen Ansatzpflicht ohne rechtliche Verpflichtung Ansatzpflicht § 249 Abs. 1 Ansatzpflicht § 249 Abs. 1 Rückstellungen für ihrer Eigenart nach Ansatzwahlrecht genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuordenbare Aufwendungen, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Rückstellungen für andere Zwecke Ansatzverbot Passive latente Steuern Ansatzverbot Ansatzpflicht Ansatzverbot § 249 Abs. 2 Ansatzverbot Ansatzpflicht für alle KapG (Regierungsbegründung) § 249 Abs. 2 § 274 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 274a Nr. 5 © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut PersG i.e.S. HGB alt KapG i.w.S. HGB alt Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 83 Bewertungsvorschriften des Anlagevermögens Bewertung des Anlagevermögen (HGB neu) Alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen Basis- und Höchstwert Anschaffungs- und Herstellungskosten (AH / HK) als Höchstwerte (§ 253 Abs. 3 S. 1) Planmäßige Abschreibungen Abnutzbares Anlagevermögen muss planmäßig abgeschrieben werden. Gemildertes Niederstwertprinzip nur bei Finanzanlagen Wahlrecht für außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung (§ 253 Abs. 3 S. 4) Strenges Niederstwertprinzip Pflicht für außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 253 Abs. 3 S. 3) Wertaufholung (max. bis zu den AK / HK) Zuschreibungspflicht (§ 253 Abs. 5 S. 1 HGB) Ausnahme: Geschäfts- oder Firmenwert (§ 253 Abs. 5 S. 2 HGB) © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Sonderfall: Planvermögen Durchgängig erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (§ 253 Abs. 1 S. 4 HGB) Seite 84 Die neuen handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften im Überblick Bewertung des Umlaufvermögens (HGB neu) Alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen Basis- und Höchstwert Strenges zip Anschaffungs- und Herstellungskosten Sonderfall: Sonderfall: (AH / HK) (§ 253 Abs. 3 S. 1) PlanverFinanzinstrumenmögen te des Handelsbestands Niederstwertprin- Pflicht zu außerplanmäßigen Abschreibungen auf einem Aus Börsen- oder Marktpreis abgeleiteten niedrigeren Wert Durchgängig erfolgswirkNiedrigeren beizulegendem Wert same Bewertung Wertaufholung (max. bis zu Zuschreibungspflicht (§ 253 Abs. 5 S. zum beizuden AK / HK) 1 HGB) legenden Zeitwert (§ 253 Abs. 1 S. 4 HGB) © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Kreditinstitute und Finanzdienstleitungsinstitute Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags; 10% der Nettoerträge ist in einen „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ (EKPosten) einzustellen (§ 340 e Abs. 3 und Abs. 4 HGB) Seite 85 Die neuen handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften im Überblick Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen (HGB neu) Alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute Verbindlichkeiten Bewertung zu Ihrem Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB) (HGB alt: Rückzahlungsbetrag) Rückstellungen Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB) (HGB alt: nur in Höhe des Betrags, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung anzusetzen ist) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Markzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Die Marktzinsen werden von der Deutschen Bundesbank nach ermittelt und monatlich bekannt gegeben (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB) Sonderfall: Pensionsrückstellungen Pauschale Abzinsung mit einem Marktzinnsatz, der sich bei einer angenommen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt (§ 253 Abs. 2 S. 3 HGB) Pensionsverpflichtungen, die sich ausschließlich nach dem Zeitwert des Planvermögens bestimmen, sind mit diesem Wert anzusetzen, sofern er den garantierten Mindestbetrag übersteigt (§ 253 Abs. 1 S. 3 HGB) Sonderfall: Rentenverpfl. ohne erwartete Gegenleistung © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Sonderfall: Finanzinstrumente des Handelsbestandes: Erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags Abzinsung nach den o.g. Grundsätzen (§ 253 Abs. 2 S. 3 HB) Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 86 Die neuen handelsrechtlichen Wertmaßstäbe Herstellungskosten Neue Definitionen: Materielles AV und Alle „Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die UV (§ 255 Abs. 1 Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines HGB) Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden“. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 87 Die neuen handelsrechtlichen Wertmaßstäbe Selbsterstelltes immaterielles AV (§ 255 Abs. 2 HGB): Herstellungskosten (…) „die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach Absatz 2. Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen“. Fremdkapitalzinsen Definition (§ 255 Abs. 3 HGB): Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 88 Die neuen handelsrechtlichen Wertmaßstäbe Beizulegender Zeitwert Neue Definition (§ „Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis. Soweit kein aktiver 253 Abs. 4 HGB): Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen. Lässt sich der beizulegende Zeitwert weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 ermitteln, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen. Der zuletzt nach Satz 1 oder 2 ermittelte beizulegende Zeitwert gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinn des Satzes 3“. © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 89 Zusammenfassung: Ziele des BilMoG Anhebung der Schwellenwerte Für Bilanzierungspflicht, Abgrenzung kleine, mittlere und große KapG, Konzernbilanzierungspflicht. Weitere Ziele: Steuerneutralität Deregulierung + „Biltrolling“ Internationalisierung Anpassung an IFRS: Abschaffung offener Wahlrechte; dafür mehr Ermessensspielräume Tendenziell mehr Aktiva, weniger Passiva Abschaffung umgekehrte Maßgeblichkeit Ziele des BilMoG Konservierung Konservative Bilanzierung bleibt: Harmonisierung Umsetzung EGBilanzrichtlinien: Abänderungsrichtlinie Abschlussprüferrichtlinie Beibehaltung der GoB; diese werden aber deutlich aufgeweicht. Weiter materielle Maßgeblichkeit Weiter Ausschüttungsbemessungsfunktion © Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Seite 90