Bilanzrechtsmodernisierungs- gesetz (BilMoG) WP Prof. Dr. Hanns R. Skopp Fak. BW, HS Landshut

Download Report

Transcript Bilanzrechtsmodernisierungs- gesetz (BilMoG) WP Prof. Dr. Hanns R. Skopp Fak. BW, HS Landshut

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
WP Prof. Dr. Hanns R. Skopp
Fak. BW, HS Landshut
Vorbemerkung

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) stellt die größte Reform des
Handelsgesetzbuches seit mehr als 20 Jahren dar.

Zukünftig gibt es keine Einheitsbilanz mehr: Es wird eine steuerliche Buchhaltung
erforderlich.

Das BilMoG bezweckt insbesondere eine Angleichung der Buchführungsvorschriften an
International Financial Reporting Standards (IFRS).

Das BilMoG führt zu einer veränderten bilanziellen Darstellung: Es wird vielfach mehr
Vermögen (Aktiva) und tendenziell weniger Schulden (Passiva) ausgewiesen. Wichtige
Kennzahlen und die Eigenkapitalquote verändern sich – nutzen Sie daher die
Handelsbilanz verstärkt für die externe Darstellung!

Das BilMoG erfordert auch Anpassungen im Controlling / Kosten- und
Leistungsrechnung.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
2
Vorbemerkung
Aktiva
30.09.2008
Euro
A. Aufwendungen für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs
30.09.2007
Euro
466.661,07
699.994,40
40.312,61
199.727,81
2.090,67
3.074,40
10.305.429,60
29.825,60
10.337.345,87
8.016.108,54
39.256,00
8.058.438,94
300.584,63
17.471.342,32
0,00
17.771.926,95
289.356,24
15.969.716,07
2.476,07
16.261.548,38
586.089,86
482.863,06
2.489.010,81
3.557.963,73
1.242.357,48
228.974,95
4.686.982,42
6.158.314,85
812.508,57
614.178,36
B. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen
Rechten und Werten
II.Sachanlagen
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
Bauten einschließlich der Bauten auf fremden
Grundstücken
2. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
3. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
C. Umlaufvermögen
I. Vorräte
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2. fertige Erzeugnisse und Waren
3. gleistete Anzahlungen
II.Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3. sonstige Vermögensgegenstände
III.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks
D. Rechnungsabgrenzungsposten
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
54.567,66
66.595,23
33.041.286,46
32.058.797,97
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
3
Vorbemerkung
Passiva
30.09.2008
Euro
30.09.2007
Euro
3.733.333,33
3.733.333,33
7.466.666,67
63.234,53
8.135.945,33
14.693.005,00
1.083.962,97
227.569,42
1.710.986,67
3.022.519,06
1.053.522,21
196.523,43
1.371.440,00
2.621.485,64
1.672.293,24
5.655.433,71
2.127.205,71
9.454.932,66
583.568,83
7.168.630,67
1.477.775,43
9.229.974,93
1.227.889,41
1.717.764,54
33.041.286,46
32.058.797,97
A. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital
II. Gewinnrücklagen
Andere Gewinnrücklagen
III.Bilanzgewinn
B. Rückstellungen
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche
Verpflichtungen
2. Steuerrückstellungen
3. sonstige Rückstellungen
C. Verbindlichkeiten
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
3. sonstige Verbindlichkeiten
D. Rechnungsabgrenzungsposten
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
4
Überblick
Teil 1
Hintergründe und Ziele des BilMoG
Teil 2
Änderungen zur Deregulierung und Kostensenkung
Teil 3
Ausgewählte Bilanzierungs- und Bewertungsthemen
Teil 4
Übergangsvorschriften
Teil 5
Vorschriften für Anhang und Lagebericht
Teil 6
Zusammenfassung, Anlagen und ergänzende Informationen
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
5
Was wird durch BilMoG geändert?
Die Säulen des BilMoG
Nebeneffekt:
Harmonisierung von Bilanzbuchhaltung und
Controlling („Biltrolling“)
BilMoG
1.
Änderung des
HGB
2.
Übergangsvorschriften
zum BilMoG
3.
Änderung des
EStG
4.
Änderung des
PublG
5.
Änderung
ergänzender
Vorschriften
(u.a. AktG,
GmbHG)
6.
Änderung der
Wirtschaftsprüferordnung
und des
Bundesrechts
Modernisierung des Bilanzrechts
Umsetzung
von EU-Vorgaben
(u.a. Fair Value Richtlinie,
Abschlussprüferrichtlinie,
Abänderungsrichtlinie)
Stärkung der
Informationsfunktion
HGB soll kostengünstige und
vollwertige Alternative zu
IFRS werden
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Deregulierung und
Entlastung
Kleine und mittelständische
Unternehmen werden von
Bilanzierungspflicht befreit
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Aufgabe
der umgekehrten
Maßgeblichkeit
Aber Beibehaltung der
materiellen Maßgeblichkeit
Seite
6
Einfluss der IFRS auf das deutsche Bilanzrecht
Eckdaten zur Internationalisierung des deutschen Bilanzrechts
Viele deutsche
Global Player 1998
1993
lassen sich an US Börsen
notieren
Erster dualer
Konzernabschluss
der Daimler Benz
AG nach Börsennotierung in den
USA
Bilanzskandale in den
2002
USA zerstören das
Vertrauen in die US GAAP
Befreiender
Konzernabschlusses
nach US GAAP oder IFRS
wird gestattet.
Anteil der reinen HGBBilanzierer unter den
DAX-30 Unternehmen
sinkt unter 50%
„IAS-Verordnung“
der Europäischen
Kommission:
Davon sind ca. 7000
europäische Unternehmen betroffen
2007
Referentenentwurf
für das BilMoG am
08.11.2007
2008
2005
2006
Bilanzrechtsreformgesetz v. 04.12.2004;
21 der DAX-30
Unternehmen bilanzieren
bereits nach IFRS
IFRS Zeitbewertung von
Finanzinstrumenten soll an
Finanzkrise Mitschuld tragen
Ab 01.01.2007 kann ein
befreiender IFRSEinzelabschluss im
elektronischen Handelsregister veröffentlicht werden.
2009
Mai:
Juli :
Dezember :
März:
Bundeskabinett
verabschiedet den
Gesetzesentwurf;
Inkrafttreten war für
01.01.2009 geplant
Stellungnahme des
Bundesrates und
Gegenäußerung der
Bundesregierung
Expertenanhörung
im Rechtsausschuss
des Bundestages;
Rechtsausschuss des
Bundestages legt veränderte
Fassung vor. Inkrafttreten des
des Gesetzes am 29.05.2009.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Verabschiedung des
Gesetzes wird auf
2009 verschoben
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Verpflichtende Anwendung ab
Geschäftsjahre nach dem
31.12.2009
Seite
7
Ausgangssituation
Betriebliches
Rechnungswesen
Internes
Externes
Rechnungswesen
Rechnungswesen
Steuerbilanz
Handelsbilanz
Controlling,
Kostenrechnung,
Einzelabschluss
(nach HGB*)
Planung/
Budgetierung etc.
Konzernabschluss
(nach IFRS** bzw.
HGB)
Maßgeblichkeit
Besteuerung
Ermittlung des
Bilanzgewinns
Informationsvermittlung
* Wahlrecht zur Offenlegung eines IFRS Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2 HGB; kapitalmarktorientierte Konzernunternehmen sind faktisch
verpflichtet, einen IFRS Einzelabschluss aufzustellen.
* * Für kapitalmarktorientierte Unternehmen Pflicht, für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen Wahlrecht (§ 315 Abs. 1 bis 3 HGB).
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
8
Bisher: Keine Vergleichbarkeit von HGB und IFRS Abschlüssen
Bilanz der MUSTER GmbH nach HGB
A Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte
Summe Immaterielle Vermögensgegenstände
II. Sachanlagen
31.12.2008
31.12.2007
TEUR
TEUR
Bilanz der MUSTER GmbH nach IFRS
Immaterielle Vermögenswerte
Sachanlagen
Sonstige langfristige finanzielle Vermögenswerte
Aktive latente Steuern
Summe langfristige Vermögenswerte
31.12.2008
31.12.2007
TEUR
48,2
940,4
1.784,3
150,7
2.923,7
TEUR
62,7
1.488,1
1.635,3
88,9
3.275,0
48,22
48,22
62,69
62,69
1. Technische Anlagen und Maschinen
2. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
3. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Summe Sachanlagen
Finanzanlagen
578,02
362,38
501,52
1.441,93
485,07
361,42
641,63
1.488,13
Vorräte
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Sonstige kurzfristige Vermögenswerte
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
Summe kurzfristige Vermögenswerte
8.498,8
5.003,4
6.648,2
1.653,0
21.803,4
8.291,6
6.427,1
772,3
2.201,2
17.692,3
1. Aktivwert Rückdeckungsversicherung Pensionen
2. Sonstige Ausleihungen
Summe Finanzanlagen
Summe Anlagevermögen
1.789,23
54,49
1.843,72
3.333,87
1.631,26
54,49
1.685,75
3.236,57
Bilanzsumme Aktiva
Eigenkapital der Anteileigner des Mutteruntern.
Minderheitenanteile
Summe Eigenkapital
24.727,1
12.953,3
20.967,3
10.628,0
12.953,3
10.628,0
Langfristige Rückstellungen
Rückstellungen für Pensionen und ähnl. Verpfl.
Passive latente Steuern
Summe langfristige Schulden
2.225,2
227,6
2.452,8
2.138,3
118,9
2.257,2
Kurzfristige Rückstellungen
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten
Summe kurzfristige Schulden
744,0
2.779,0
5.798,0
9.321,1
712,0
4.485,6
2.884,5
8.082,1
24.727,1
20.967,3
B Umlaufvermögen
I. Vorräte
1. Waren
8.350,91
8.002,95
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3. Sonstige Vermögensgegenstände
III. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten
4.449,58
5.106,84
1.113,34
1.652,98
6.229,45
194,18
535,80
2.201,20
Summe Umlaufvermögen
C Rechnungsabgrenzungsposten
Bilanzsumme Aktivseite
A Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital
II. Bilanzgewinn
Summe Eigenkapital
B Rückstellungen
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnl. Verpflicht.
2. Steuerrückstellungen
3. Sonstige Rückstellungen
Summe Rückstellungen
C Verbindlichkeiten
1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
2. Verbindlichkeiten ggü verbundenen Unternehmen
3. Sonstige Verbindlichkeiten
Summe Verbindlichkeiten
Bilanzsumme Passivseite
20.673,66
5,10
24.012,63
17.163,58
236,61
20.636,75
681,72
12.018,25
12.699,98
681,72
10.179,84
10.861,56
1.913,47
457,99
2.381,34
4.752,79
1.732,16
543,01
3.046,10
5.321,28
1.807,41
4.733,10
19,35
6.559,86
24.012,63
240,17
4.206,28
7,47
4.453,92
20.636,75
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Bilanzsumme Passiva
Jahresüberschuss IFRS
4.563,4
Jahresüberschuss HGB
4.171,8
Seite
9
Bisher: Keine Vergleichbarkeit von HGB und IFRS Abschlüssen
Abschlussanalyse für die MUSTER GMBH
31.12.2008
31.12.2008
HGB
IFRS
Verschuldungsgrad
=
Fremdkapital x 100
Gesamtkapital
=
47,1%
47,6%
Liquidität 1. Grades
=
flüssige Mittel x 100
kurzfristige Verbindlichkeiten
=
18%
18%
Liquidität 2. Grades
=
(flüssige Mittel + kurzfristige Forderungen) x 100
kurzfristige Verbindlichkeiten
=
131%
143%
Liquidität 3. Grades
=
Umlaufvermögen x 100
kurzfristiges Fremdkapital
=
220%
234%
Gewinn vor Steuern und Zinsen x 100
Umsatzerlöse
=
12,6%
12,8%
Ebit-Marge
=
Eigenkapitalrendite
=
Jahresüberschuss +/- außerordentliches Ergebnis
Eigenkapital
=
32,8%
35,2%
Außenstandsdauer in Tagen
=
Forderungen x 360
fakturierte Erlöse
=
36,1
40,4
Return on Capital Employed
(RoCe)
=
NOPAT (Ergebnis vor Steuern)
Capital Employed
=
27,6%
26,0%
Capital Employed
=
Eigenkapital
+ langfristige Rückstellungen
+ Zinstragendes Fremdkapital
- liquide Mittel
- Finanzanlagen
Operativer Cash Flow
=
EBIT +/- Veränderung des
betrieblichen Umlaufvermögen (Net Working Capital)
Cash Flow Marge
=
Operativer Cash Flow
fakturierte Erlöse
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
=
12.700,0
1.913,5
9.399,2
-1.653,0
-1.843,7
20.515,9
12.953,3
2.225,2
9.548,7
-1.653,0
-1.784,3
21.289,8
=
3.621,8
6.283,5
8,2%
14,1%
=
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
10
Überblick
Teil 1
Hintergründe und Ziele des BilMoG
Teil 2
Änderungen zur Deregulierung und Kostensenkung
Teil 3
Ausgewählte Bilanzierungs- und Bewertungsthemen
Teil 4
Übergangsvorschriften
Teil 5
Vorschriften für Anhang und Lagebericht
Teil 6
Zusammenfassung, Anlagen und ergänzende Informationen
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
11
Anhebung der Größenkriterien für Kapitalgesellschaften
Bilanzsumme in TEUR
Umsatzerlöse in TEUR
Arbeitnehmer
(§ 267
Abs. 5)
Alt
neu
Alt
Neu
Keine
Änderung
Kleine
Kapitalgesellschaften
bis 4. 015
bis 4. 840
bis 8. 030
bis 9. 680
50
Mittlere
Kapitalgesellschaften
bis 16. 060
bis 19. 250
bis 32. 120
bis 38. 500
50
Große
Kapitalgesellschaften
über 16. 060
über 19. 250
über 32. 120
über 38. 500
250

Neu: Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gelten jetzt immer als große
Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 S. 3 HGB).

Bedeutung der Größenklassen für Aufstellung, Prüfung, Offenlegung: Siehe
Anlagen.

Die Übergangvorschriften (Teil 4) zum BilMoG bieten verschiedene Möglichkeiten
zur Verkürzung der Bilanzsumme.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
12
Zunehmende Bedeutung der Deutschen Rechnungslegungsstandards
(DRS) und Interpretationen (RICs)

Neben den gesetzlichen Vorschriften sind auch DRS und RICs zu beachten.

Mit BilMoG wird deren Bedeutung noch zunehmen.

DRS / RICs müssen bei der Aufstellung des HGB-Einzelabschlusses
beachtet werden, wenn sie sich mit Sachverhalten befassen, die nach
HGB nicht geregelt werden (z.B. Lageberichts nach DRS 15,
Segmentberichterstattung nach DRS 3, Kapitalflussrechnung nach DRS
2, Eigenkapitalspiegels nach DRS 7).

Es ist zu erwarten, dass viele neue Standards aufgrund der
Neuregelungen des BilMoG verabschiedet werden!
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
13
Überblick
Teil 1
Hintergründe und Ziele des BilMoG
Teil 2
Änderungen zur Deregulierung und Kostensenkung
Teil 3
Ausgewählte Bilanzierungs- und Bewertungsthemen
Teil 4
Übergangsvorschriften
Teil 5
Vorschriften für Anhang und Lagebericht
Teil 6
Zusammenfassung, Anlagen und ergänzende Informationen
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
14
Bilanzierung und Bewertung des Anlagevermögens
Bilanzansatz
§ 248 HGB (neu)
Bilanzierungsverbote und – Wahlrechte
(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:
1. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals,
3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.
(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des AV
können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht
aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel,
Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

Typische Anwendungsbereiche:
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
15
Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens

In der Entwicklungsphase entstehende Herstellungskosten von immateriellen
Vermögensgegenständen können nun aktiviert werden.

Selbstgeschaffene Vermögensgegenstände werden nach § 253 Abs. 3 HGB planmäßig
über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Eine außerplanmäßige Abschreibung muss bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden

Beim Wegfall der Gründe für die Wertminderung gilt nun ein strenges Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB (Ausnahme: Geschäfts- oder Firmenwert).

Steuerlich Aktivierungsverbot!
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
16
Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens
Bewertung
§ 255 Abs. 2a HGB (neu)
„Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des
Anlagevermögens sind die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach Absatz
2 (= Herstellungskosten).
Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für
die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern
oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen.
Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen
oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische
Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen
gemacht werden können.“
Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden,
ist eine Aktivierung ausgeschlossen  Wichtige Datengrundlage ist die Kostenstellenrechnung.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
17
Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens
Wann Entwicklungskosten konkret aktiviert werden können, beantwortet IFRS:
Entwicklungskosten werden nach IAS 38 aktiviert, sobald alle folgenden sechs Nachweise
nachgewiesen werden können:

Technische Realisierbarkeit der Fertigstellung des immateriellen
Vermögenswertes, damit er zur Nutzung oder zum Verkauf zur Verfügung
stehen wird.

Absicht, den immateriellen Vermögenswert fertig zu stellen sowie ihn zu nutzen
oder zu verkaufen.

Fähigkeit, den immateriellen Vermögenswert zu nutzen oder zu verkaufen.

Nachweis, wie der immaterielle Vermögenswert einen voraussichtlichen
künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzielen wird.

Verfügbarkeit adäquater technischer, finanzieller und sonstiger Ressourcen, um
die Entwicklung abschließen und den immateriellen Vermögenswert nutzen
oder verkaufen zu können.

Fähigkeit, die dem immateriellen Vermögenswert während seiner Entwicklung
zurechenbaren Ausgaben verlässlich zu bewerten.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
18
Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens
Fazit

In jedem Fall ist zu prüfen, ob das zu aktivierende Gut als Vermögensgegenstand
gemäß § 246 Abs. 1 HGB zu klassifizieren ist.

Kriterien für einen Vermögensgegenstand sind dessen selbständige
Verwertbarkeit (Verkehrsfähigkeit) durch Veräußerung, Verarbeitung,
Verbrauch oder Nutzungsüberlassung und dessen Einzelbewertbarkeit.

Mangels konkreter Ansatzkriterien muss man sich aber an IFRS (IAS 38) orientieren.

Informationen der Kosten- und Leistungsrechnung (F&E Controlling) müssen in die
Finanzbuchhaltung einfließen (Kostenarten, Kostenstellen, und Kostenträgerrechnung).

Abweichung zur Steuerbilanz  Latente Steuern.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
19
Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens
Ausschüttungssperre

Nach § 268 Abs 8 S. 3 HGB dürfen Gewinne aus der Aktivierung selbsterstellter
immaterieller Vermögenswerte nur ausgeschüttet werden, wenn die nach
Ausschüttung verbleibenden freien Rücklagen abzüglich eines Verlustvortrages oder
zuzüglich eines Gewinnvortrages mindestens dem aktivierten Betrag abzüglich der
hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen:

Freie Rücklagen – Verlustvortrag + Gewinnvortrag ≥ Aktivierte
Entwicklungskosten - passive latente Steuern auf die aktivierten
Entwicklungskosten.

Beispiel:

Freie Rücklagen abzgl. Verlustvortrag: 50.000 EUR

Aktivierte Entwicklungskosten: 100.000 EUR

Passive latente Steuer (Steuersatz 30%) = 30.000 EUR
 Ausgeschüttet werden können 20.000 EUR.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
20
Herstellungskosten von aktivierten Eigenleistungen und
selbsterstelltem Vorratsvermögen
Herstellungskosten
BilMoG



Weitgehender Wegfall der
bisherigen Aktivierungswahlrechte (§
255 (2) HGB).
Zukünftig auch Aktivierung der
Herstellungskosten von
selbsterstellten immateriellen
Vermögensgegenstände im
Anlagevermögen möglich.
Benötigt wird dafür eine (Teil-)
Kostenrechnung.
Steuerbilanz

Zwingender Vollkostenansatz

Verursachungsgerechte
Kostenzuordnung wird nicht
problematisiert.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Herstellungskosten
Materialeinzelkosten
Fertigungseinzelkosten
Sondereinzelkosten der
Fertigung
Auftragsgebundene
Entwicklungskosten
„Angemessene“ Teile der
„notwendigen“ Materialgemeinkosten
- davon variable
-Gemeinkosten
davon fixe Gemeinkosten
HGB alt
§ 255 (2),(3)
HGB
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Wahlrecht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Wahlrecht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Wahlrecht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Wahlrecht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Wahlrecht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Verbot
Verbot
Verbot
Verbot
Wahlrecht
Wahlrecht
Pflicht
Wahlrecht
Pflicht
Wahlrecht
Pflicht
Verbot
Wahlrecht
Wahlrecht
Wahlrecht
Pflicht
Wahlrecht
Wahlrecht
Wahlrecht
Pflicht
Verbot
Verbot
Verbot
Verbot
Verbot
Verbot
Verbot
Verbot
Verbot
Verbot
Wahlrecht
nur für
GewSt.
Verbot
HGB
Steuerrecht
nach BilMoG (R 6.3 EStR)
IFRS
„Angemessene“ Teile der
„notwendigen“ Fertigungsgemeinkosten
- davon variable
Gemeinkosten
- davon fixe Gemeinkosten
darunter:
- fertigungsbezogene
planmäßige Abschreibungen
- außerplanmäßige
Abschreibungen
Technische Verwaltung
Kosten der allgemeinen
Verwaltung
Herstellungsbezogene
Aufwendungen für soziale
Einrichtungen des Betriebs
und betriebliche
Altersversorgung
Herstellungsbezogene
Fremdkapitalzinsen
Vertriebskosten
Lagerkosten der
Fertigprodukte
Steuern vom Gewinn
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
21
Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
§ 246 HGB (neu)
Vollständigkeit. Verrechnungsverbot
(1) (…) Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens
bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des
Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt
(entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich
begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
22
Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
Bilanzierung und Bewertung von Goodwill
BilMoG
Wichtige Details
Neuregelung
Aktivierung des entgeltlich
erworbenen Goodwills im
Einzelabschluss (Streichung des §
255 (4) HGB).

Fiktion: Entgeltlich erworbener Goodwill =
Vermögensgegenstand (§ 246 (1) HG)).

Planmäßige Abschreibung des Goodwills über die
voraussichtliche Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 2 HGB,
§ 309 (1) HGB).

Offenlegung der Gründe im Konzernanhang, wenn
Nutzungsdauer mehr als 5 Jahre beträgt (§ 314 Nr. 18 HGB).

Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter
Wertminderung (§ 253 (3) HGB).

Keine Wertaufholung (§ 253 (5) HGB).
Steuerbilanz

Aktivierungspflicht des entgeltlich erworbenen Goodwills, Abschreibung über 15 Jahre.

Dadurch entstehen in den Jahren nach dem Wertansatz normalerweise aktive latente Steuern.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
23
Rückstellungen
Bilanzansatz
§ 249 Rückstellungen (neu)
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste
aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden
Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im
folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2.Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
Für andere als die in den Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht
gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund
hierfür entfallen ist.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
24
Rückstellungen
Rückstellungsart
Beispiele
HGB Alt
BilMoG
Steuerbilanz
RST für ungewisse Verbindlichkeiten
Garantien, Prozessrisiken, ausstehende
Rechnungen, Pensionsrückstellungen,
Rückstellungen für passive latente Steuern
Passivierungspflicht
Passsivierungspflicht
(eingeschränkte)
Passivierungspflicht
RST für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften
Vertraglich zu erbringende Leistung hat
höheren Wert als Gegenleistung
Passivierungspflicht
Passsivierungspflicht
Passivierungsverbot
RST für Gewährleistung ohne rechtliche
Verpflichtung
Gewährleistungen über die rechtsverbindliche
Garantiefrist hinaus, denen sich das
Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen
nicht entziehen kann
Passivierungspflicht
Passsivierungspflicht
Passivierungspflicht
RST für unterlassene Instandhaltung, wenn
innerhalb von drei Monaten nachgeholt oder
für Abraumbeseitigung, wenn innerhalb des
folgenden Geschäftsjahrs nachgeholt wird
RST für unterlassene Instandhaltung, wenn
später als 3 Monate, aber noch innerhalb des
folgenden Geschäftsjahrs nachgeholt wird
Aufwandsrückstellungen für genau
umschriebene Aufwendungen mit
wirtschaftlicher Zuordnung zum laufendem
oder früherem Jahr (d.H. Wirtschaftliche
Zuordnung der Aufwendungen zu den
Erträgen muss gegeben sein)
Reine „Innenverpflichtung“ =
Passivierungspflicht
Aufwandsrückstellung. Wirtschaftlicher Ersatz
für außerplanmäßige Abschreibung und wieder
Zuschreibung
Passivierungswahlrecht
Passsivierungspflicht
Passivierungspflicht
Passivierungsverbot
Passivierungsverbot
Reine Innenverpflichtungen, z.B. RST für
Passivierungswahlrecht
geplante Großreparaturen,
Generalüberholungen, wirtschaftlich wie
Ersatz für außerplanmäßige Abschreibung und
wieder Zuschreibung.
Passivierungsverbot
Passivierungsverbot
Andere Rückstellungen
Eventualverpflichtungen, z.B. Risiken aus
Bürgschaften, Haftungsübernahme.
Passivierungsverbot
Passivierungsverbot
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Passivierungsverbot
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
25
Rückstellungen
BilMoG
Neuregelung
Wichtige Details
Rückstellungen sind „in Höhe des
nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung notwendigen
Erfüllungsbetrages anzusetzen“
(§ 253 (1) HGB).
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut

Berücksichtigung zukünftiger Preis- und
Kostensteigerungen (Aufgabe des Stichtagsprinzips,
Datengrundlage aus dem Controlling).

Abzinsung von Rückstellungen: Bei einer Restlaufzeit > 1
Jahr mit einem laufzeitspezifischen durchschnittlichen
Marktzins der vergangenen 7 Jahre; Pensionsverpflichtungen
dürfen pauschal mit einem durchschnittlichen Marktzins für
eine Restlaufzeit von 15 Jahren abgezinst werden (§ 253 (2)
HGB).

Neuregelungen betreffen insbesondere langfristige
Rückstellungen, z.B. Rückbauverpflichtungen und
Pensionsrückstellungen.

Steuerlich: Stichtagsprinzip + ggf. Abzinsung mit 5.5%!

Erhebliche Abweichung zur Steuerbilanz, damit entstehen
latente Steuern.
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
26
Rückstellungen
Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung

Die Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung sind gemäß § 277 Abs. 5 HGB
in der Gewinn- und Verlustrechnung im Finanzergebnis und zwar gesondert unter
dem Posten „sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ bzw. Erträge aus der Aufzinsung
unter „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ zu zeigen.
Rückstellungsspiegel

Damit die Entwicklung des Bilanzpostens "Rückstellungen" für den Bilanzleser
transparenter wird, wird empfohlen, einen Rückstellungsspiegel zu erstellen. In dem
Rückstellungsspiegel werden die Auswirkungen aus der Ab- und Aufzinsung gesondert
dargestellt.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
27
Rückstellungen
Beispiel
Rückstellung für Rückbauverpflichtung aus langfristigem Pachtvertrag

Die Laufzeit des Pachtvertrags beträgt 20 Jahre. Die erwarteten Kosten für den Rückbau
betragen nach aktuellem Preisniveau 100.000 Euro, aufgrund des zu erwarteten künftigen
Preisniveaus 120.000 Euro. Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB beträgt 4 Prozent p.a. Der
Pachtvertrag wird am 1.1.2010 mit sofortiger Wirkung geschlossen.
Bilanzierung nach HGB (alt):

Nach altem Recht hätte das Unternehmen jährlich 5.000 Euro in die Rückstellung eingestellt
(100.000 Euro: 20 Jahre = 5.000 EUR/Jahr). Jährlich wären 5.000 EUR als Aufwand
verrechnet worden.

Buchungssatz:
Sonstiger betrieblicher Aufwand
an
Sonstige Rückstellungen
5.000 EUR
Bilanzierung nach HGB (neu):

Nach neuem Recht werden jährlich 6.000 Euro in die Rückstellung eingestellt (120.000 EUR:
20 Jahre = 6.000 EUR/Jahr).

Jahr 2010:
6.000 EUR : 1,0419 = 2.847,85 EUR als Zuführungsbetrag zur Rückstellung
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
28
Rückstellungen
Beispiel

Buchung per 31.12.2010:
Sonstiger betrieblicher Aufwand

an
Sonstige Rückstellungen
2.847,85 EUR
Stand der Rückstellung zum 31.12.2010:
2.847,85 EUR (zum Vergleich: vor BilMoG: 5.000,00 EUR)

Bewertung zum 31.12.2011:
Die aus dem Jahr 2010 vorhandene Rückstellung i.H.v. 2.847,85 EUR unterliegt der
Aufzinsung mit 4 Prozent = 113,91 Euro.
Für das Jahr 2011 ist der Rückstellungsbetrag i.H.v. 6.000 EUR : 1,0418 = 2.961,77 EUR als
Zuführung zur Rückstellung einzubuchen.


Buchung per 31.12.2011:
Zinsaufwand
an
Sonstige Rückstellungen
113,91 EUR
Sonstiger betrieblicher Aufwand
an
Sonstige Rückstellungen
2.961,77 EUR
Stand der Rückstellung zum 31.12.2011:
5.923,53 EUR (2.847,85 + 113,91 + 2.961,77 = 5.923,53) (zum Vergleich: vor BilMoG:
10.000 EUR).
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
29
Rückstellungen
Fazit

Zukünftig gibt es zwei Rückstellungsinventare:

Die Abweichung von Handels- und Steuerbilanz im Rückstellungsbereich
zumindest bei Restlaufzeiten von mehr als einem Jahr hat die logische
Konsequenz, dass Rückstellungen nun zweimal mit unterschiedlichen
Grundsätzen bewertet werden müssen.

Dies führt wiederum zu zwei unterschiedlichen Rückstellungsinventaren,
die gepflegt und für die Folgebewertungen herangezogen werden
müssen.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
30
Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
Berücksichtigung zukünftiger Preis- und Kostensteigerungen und Abzinsung

Die neuen Regelungen für die Rückstellungsbewertung - Berücksichtigung künftiger
Kostensteigerungen (Gehalts- und Rententrends), Abzinsung — treffen in besonderem
Maße die Pensionsrückstellungen (für betriebliche Direktzusagen).

Der steuerliche Teilwert (nach § 6a EStG) und die steuerliche Abzinsung mit 6%
wurden bisher als Untergrenze zugelassen, in den meisten Fällen genügte somit ein
Pensionsgutachten.

Da nun aber handelsrechtlich Kostensteigerungen genauso berücksichtigt werden
müssen wie ein durchschnittlicher Marktzinssatz, scheidet die Übernahme einer
Pensionsrückstellung nach § 6a EStG künftig aus.

Da der Handelbilanzwert zukünftig immer vom steuerlichen Wert abweicht, entstehen
aktive latente Steuern.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
31
Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

BilMoG schreibt kein Bewertungsverfahren vor. In Betracht kommen entweder das
Teilwertverfahren (basierend auf konstant fiktiven Prämien) oder das
Anwartschaftsbarwertverfahren (Projected-Unit-Credit-Method).

Aufgrund der Neuregelungen sind jährliche Anpassungen vorzunehmen für:

Realistische Sterbewahrscheinlichkeiten (z.B. nach Heubeck-Sterbetafeln)

Künftige Rentenanpassungen (§ 16 BetrAVG, mindestens alle drei Jahre)

Künftiger Gehaltstrend bei gehaltsabhängigen Altersversorgungszusagen

Fluktuation

Veränderte Zinssätze

Versicherungsmathematische Gewinne /Verluste müssen sofort
ergebniswirksam erfasst werden.

Bewertungsstichtag ist gem. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB der Bilanzstichtag. Aus
Vereinfachungsgründen ist auch eine Bewertung (versicherungsmathematische
Gutachten) 2-3 Monate vor Bilanzstichtag möglich, sofern sich zwischenzeitlich
Mengengerüst / Bewertungsparameter nicht wesentlich verändern.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
32
Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
Saldierung mit Planvermögen:
§ 246 HGB (neu)
Vollständigkeit. Verrechnungsverbot
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht
mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind
und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind
mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen
Aufwendungen und Erträgen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert
der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag
unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
33
Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
Saldierung von Vermögensgegenständen und Schulden
BilMoG
Neuregelung
Wichtige Details
Saldierung von Vermögensgegenständen und Schulden in der
Bilanz, soweit die
Vermögensgegenstände allein der
Erfüllung der Schulden dienen
(§ 246 (2) HGB).
Pensions
Pensions
rückstellung
verpflichtung
Zeitwert

Betrifft nur „Planvermögen“ zur Finanzierung von
Altersversorgungs- und ähnlichen Verpflichtungen;
Bewertung des Planvermögens zum beizulegenden
Zeitwert (§ 253 (1) HGB).

Vermögensgegenstände müssen dem Zugriff aller Gläubiger
des Unternehmens entzogen und ausschließlich für die
Finanzierung der Schulden reserviert sein, z.B. durch
Verpfändung an die Mitarbeiter.
des Planvermögens
Steuerbilanz

Keine Saldierung zulässig

Bilanzierung des Planvermögens nach GoB (Anschaffungskostenprinzip)
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
34
Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung

Durch die Zeitbewertung des Planvermögens werden unrealisierte Gewinne /
Verluste erfolgswirksam vereinnahmt.

Die Erfolge aus der Bewertung der Pensionsrückstellungen und des Planvermögens
sind zu saldieren:

Liegen die Voraussetzungen für die Saldierung von Planvermögen und
Rückstellung vor, ist „entsprechend mit den zugehörigen Aufwendungen und
Erträgen aus der Abzinsung und dem zu verrechnenden Vermögen zu
verfahren“ (§ 246 Abs. 2 HGB).

Die Saldierung erfolgt somit im Finanzergebnis.

Der Aufwand aus der Aufzinsung ist im Finanzergebnis unter den
Zinsaufwendungen zu zeigen (§ 277 Abs. 5 S. 1 HGB).

Alle anderen Bewertungserfolge (inkl. Versicherungsmathematische
Gewinne /Verluste) sind im operativen Ergebnis auszuweisen.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
35
Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
Beispiel
Zu den Übergangsvorschriften

Zum 1.1.2010 beläuft sich die Pensionsrückstellung auf 100 TEUR. Bei Anwendung
der neuen Bewertungsvorschriften errechnet sich ein Rückstellungsbetrag von 250
TEUR. Der Fehlbetrag beträgt somit 150 TEUR. Entsprechend der
Übergangsregelung (vgl. Abschnitt 4) sind in den nächsten 15 Geschäftsjahren bis
zum 31.12.2024 jährlich mindestens 10 TEUR der Rückstellung zuzuführen. Zum
31.12.2010 wird die Rückstellung mit 235 TEUR bewertet.

Welches Ergebnis aus der Pensionsbewertung ist zum 31.12.2010 in der Gewinn- und
Verlustrechnung auszuweisen?

Mit welchem Wert ist die Pensionsrückstellung am 31.12.2010 in der Bilanz
anzusetzen?
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
36
Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
Lösung

Welches Ergebnis aus der Pensionsbewertung ist zum 31.12.2010 in der Gewinn- und
Verlustrechnung auszuweisen?
Pensionsaufwand aufgrund der Übergangsvorschrift: 150 TEUR / 15 Jahre =
10 TEUR
Versicherungsmathematischer Gewinn: 250 TEUR – 235 TEUR =
15 TEUR
Netto-Ertrag aus der Bewertung der Pensionsrückstellung:

5 TEUR
Mit welchem Wert ist die Pensionsrückstellung am 31.12.2010 in der Bilanz
anzusetzen?
Buchwert der Pensionsrückstellung: 100 TEUR + 10 TEUR – 5 TEUR =
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
95 TEUR
Seite
37
Währungsumrechnung von Fremdwährungsgeschäften
§ 256a HGB (neu)
Währungsumrechnung
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum
Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von
einem Jahr oder weniger sind 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht
anzuwenden.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
38
Währungsumrechnung von Fremdwährungsgeschäften

Bei der Folgebewertung ist nach Restlaufzeiten zu differenzieren:
1.
Restlaufzeit < 1 Jahr: Für diese Vermögensgegenstände und
Verbindlichkeiten sind das Anschaffungskosten- und Realisations- und
Imparitätsprinzip aufgehoben (Satz 2). Damit ist der Devisenkassamittelkurs
zum Bilanzstichtag maßgeblich, ungeachtet dessen, ob die Umrechnung zu
(unrealisierten) Gewinnen und Verlusten führt.
2.
Restlaufzeit > 1 Jahr: Hier sind Anschaffungskosten- sowie Realisations- und
Imparitätsprinzip zu beachten.

Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung: Währungsergebnisse sind künftig
gesondert unter der Position „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ bzw. „Sonstige
betriebliche Erträge“ auszuweisen (§ 277 Abs. 5 S. 2 HGB).

Währungsumrechnungserfolge gehören zum EBIT.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
39
Währungsumrechnung von Fremdwährungsgeschäften
Beispiel:
Ein Unternehmen verkauft am 25.10.2010 ein selbst erstelltes Produkt, das bisher mit
Herstellungskosten von 100 TEUR aktiviert war, zum Preis von 400 T$.
Der Devisenkassakurs beträgt am 25.10.2010:
1 € = 0,85 $ ($-Kurs: 1,176)
Umgerechneter Verkaufserlös des Produkts: 470,4 TEUR
Das vereinbarte Zahlungsziel beträgt 8 Monate. Der Devisenkassakurs am 31.12.2010
beträgt:
1 € = 0,7 $ ($-Kurs: 1,428)
Umgerechneter Wert der Forderung : 571,2 TEUR
Unternehmenssteuersatz: 30 %
Buchung am 31.12.2010 (Handelsbilanz):
Buchung am 31.12.2010 (Steuerbilanz):
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
40
Währungsumrechnung von Fremdwährungsgeschäften
Lösung:
Buchung am 31.12.2010 (Handelsbilanz):
Forderung aus LuL
an
sonstiger betrieblicher Ertrag
Latenter Steueraufwand
an
passive latente Steuer
100,80 TEUR
30,24 TEUR
Buchung am 31.12.2010 (Steuerbilanz):
Keine.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
41
Bewertungseinheiten / Hedge Accounting
§ 254 HGB (neu)
Bildung von Bewertungseinheiten
Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher
Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger
Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit
Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs.
1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht
anzuwenden, in dem die gegenläufigen Zahlungsströme sich ausgleichen. Als Finanzinstrument im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die
Veräußerung von Waren.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
42
Weitere Änderungen
Keine Aktivierung von Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des
Geschäftsbetriebes

Nach der neuen Regelung des BilMoG dürfen künftig die Aufwendungen für die
Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nicht mehr angesetzt
werden.

Mit der Aufhebung des § 269 HGB und dem damit geltenden
Aktivierungsverbot werden Gestaltungsspielräume für die Unternehmen
eingeschränkt. Das bedeutet:

Klassische Aufwendungen für Organisationsberatung, Marktstudien,
Werbung können nicht mehr aktiviert werden.

Steuerlich ändert sich nichts.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
43
Weitere Änderungen
Keine Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten für Zölle, Verbrauchs- und
Umsatzsteuern

Nach den bisherigen Vorschriften des § 250 (1) S.2 Nr.1 HGB alt dürfen aktive
Rechnungsabgrenzungsposten für bestimmte als Aufwand berücksichtigte Zölle
und Verbrauchsteuern gebildet.

Anders formuliert kann man nach den bisherigen Regelungen
Vertriebskosten im Rechnungsabgrenzungsposten für einen bestimmten
Zeitraum „parken“ und dadurch die aufwandswirksame Erfassung von Zöllen
und Verbrauchsteuern (z.B. Ausfuhrzölle und Biersteuer) auf den Zeitpunkt der
Veräußerung der mit den Zöllen oder Verbrauchssteuern belegten
Vermögensgegenstände verschieben.

Nach BilMoG gibt es künftig durch die Aufhebung des § 250 (1) S.2 HGB neu
bzgl. solcher Aufwendungen ein Aktivierungsverbot.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
44
Weitere Änderungen
Nettoausweis als einzig zulässige Möglichkeit zum Ausweises ausstehender
Einlagen

Nach den bisherigen Vorschriften des § 272 (1) hatten Unternehmen bislang
das Wahlrecht, ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital Brutto- oder
Netto in der Bilanz auszuweisen. Zukünftig ist nur noch der Nettoausweis
zulässig:
Aktiva
C. Umlaufvermögen
A. Eigenkapital
….
I. Gezeichnetes Kapital
II. Forderungen und sonstige VG
- nicht eingefordertes Kapital
….
= Eingefordertes Kapital
4. Eingeforderte ausstehende Einlagen
Einlagen
2.500
…
II. Kapitalrücklage
IV. Liquide Mittel
Passiva
5.000
500
4.500
15.000
17.000
Alle Angaben in TEUR
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
45
Latente Steuern
§ 274 HGB (neu)
Latente Steuern
(1)
Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von
Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren
steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren
voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E.) in der Bilanz anzusetzen.
Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente
Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in der Bilanz angesetzt werden. Die sich ergebende
Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet
angesetzt werden. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver
latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden
Verlustverrechnung zu berücksichtigen.
(2) Die Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und -entlastung sind mit den
unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der
Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind
aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu
rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter
Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten
"Steuern vom Einkommen und vom Ertrag” auszuweisen.“
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
46
Latente Steuern
Grundkonzept für den Ansatz latenter Steuern:
- GuV-orientiertes Timing Konzept
Bisher galten folgende Regeln:
Steuerlicher Gewinn < handelsrechtlicher Gewinn Rückstellung nach § 274 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs.
und Ausgleich in späteren Jahren
1 S. 1 HGB in Höhe der voraussichtlichen
Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre
Steuerlicher Gewinn > handelsrechtlicher Gewinn Wahlrecht zur Bilanzierung eines aktiven
und Ausgleich in späteren Jahren
Rechnungsabgrenzungspostens als
Bilanzierungshilfe
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
47
Latente Steuern
Neu: Bilanzorientiertes Temporary Konzept in Anlehnung an IAS 12
Buchwert (Steuerbilanz)
≠
Buchwert (Handelsbilanz)
Basis für die Besteuerung
Zeitlich befristete Differenzen
Zu versteuernde
temporäre
Differenzen
Steuerlich nutzbare
Verlustvorträge und
Steuergutschriftten
Zeitlich unbefristete
Differenzen
Abzugsfähige
temporäre
Differenzen
Grundsatz (z.B. nicht anwendbar für Goodwill)
Vermögen (StB.) <
Vermögen (HB)
Vermögen (StB.) >
Vermögen (HB)
Verbindlichkeit (StB) >
Verbindlichkeit (HB)
Verbindlichkeit (StB) <
Verbindlichkeit (HB)
Passive
Steuerlatenz
Aktive
Steuerlatenz*
Source: KPMG, IFRS Visuell, p. 36
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Keine
Steuerlatenz
* Soweit voraussichtlich nutzbar
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Aktive
Steuerlatenz *
* Soweit voraussichtlich nutzbar
Seite
48
Latente Steuern
Anschaffungskosten:
Abschreibungen (HGB):
Abschreibungen (Steuerbilanz):
Jahresgewinn vor Abschreibungen:
Steuersatz:
Geschäftsjahr
600
6 Jahre linear
3 Jahre linear
300
20%
1
2
3
4
5
6
Buchwert (HGB)
500
400
300
200
100
0
Buchwert (Steuerbilanz)
400
200
0
0
0
0
Zu versteuernde Differenz
100
200
300
200
100
0
Jahresgewinn vor Abschreibungen:
300
300
300
300
300
300
Abschreibungen (HGB):
100
100
100
100
100
100
Jahresgewinn (HGB)
200
200
200
200
200
200
Abschreibungen (Steuerbilanz)
200
200
200
0
0
0
Jahresgewinn (Steuerbilanz)
100
100
100
300
300
300
40
40
40
40
40
40
Laufende Ertragssteuern
20
20
20
60
60
60
Latente Steuern
20
20
20
-20
-20
-20
Kumulierte passive latente Steuer:
20
40
60
40
20
0
Ertragssteuern lt. Handelsbilanz
darin:
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
49
Latente Steuern
Grundkonzept für den Ansatz latenter Steuern:
- Neu: Bilanzorientiertes Temporary Konzept in Anlehnung an IAS 12
Faustformel:

Mindervermögen (Mindereigenkapital) in der Handelsbilanz im Vergleich zur
Steuerbilanz, führt zu aktiven latenten Steuern (Aktivierung eines wirtschaftlichen
Nutzens aus einer zukünftigen steuerlichen Entlastung)

Mehrvermögen (Mehreigenkapital) in der Handelsbilanz im Vergleich zur Steuerbilanz führt zu
passiven latenten Steuern (Passivierung einer wirtschaftlichen Last aufgrund einer
zukünftigen steuerlichen Belastung).
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
50
Latente Steuern
Wahlrechte

Kleine Kapitalgesellschaften brauchen keine passiven latenten Steuern zu bilden (§
274 a Nr. 5 HGB).

Für aktive latente Steuern besteht ein Aktivierungswahlrecht (§ 274 Abs. 1 HGB).

Empfehlung: Wenn passive latente Steuern gebildet werden, dann sollten auch aktive
latente Steuern gebildet werden.
Aktive latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge

Um den Nachweis einer wahrscheinlichen Inanspruchnahme zu erbringen, sollten die
Unternehmen in jedem Fall eine Steuerplanung über 5 Jahre zu Grund legen.

Fraglich ist hier, in welcher Weise die Unternehmen mit dem festgehaltenen
Planungszeitraum umgehen müssen?
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
51
Latente Steuern
Saldierung und Ausweis latenter Steuern

Zukünftig besteht ein Saldierungswahlrecht von aktiven und passiven latenten
Steuern (§ 274 Abs. 1 HGB),

Eine Saldierung ist aber nicht empfehlenswert.

Die Gliederung der Bilanz wird um die Posten „Aktive latente Steuern“ und
„Passive latente Steuern“ ergänzt (§ 266 (2) D und (3) HGB).

Erträge und Aufwendungen aus der Bildung latenter Steuern werden in der Gewinnund Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen
und vom Ertrag“ ausgewiesen (§ 274 (2) HGB).
Neuer Bestandteil im Anhang: Die steuerliche Überleitungsrechnung

Eine steuerliche Überleitungsrechnung wird in der Gesetzesbegründung empfohlen
(jedoch Pflicht nach DRS 10.42).

Diese hat große Bedeutung für das Verständnis der latenten Steuern durch den
Bilanzleser.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
52
Latente Steuern
Ausschüttungssperre

Die Aktivierung von aktiven latenten Steuern unterliegt einer Ausschüttungssperre (§
268 (8) HGB).

Werden die latenten Steuern unsaldiert ausgewiesen (Bruttoausweis), unterliegt
lediglich der Überhang der aktiven latenten Steuer über die passiven latenten
Steuern der Ausschüttungssperre.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
53
Latente Steuern
31.03.2010
BilMoG Tool
© DGC Deutsche Gesellschaft für angewandtes Controlling mbH
Bereich latente Steuern
HGB (1)
Aktiva
Geschäftsvorfall (Nr., Stichwort)
1) Storno Sopo
2) Aktivierung Entwicklungskosten
Passiva
Geschäftsvorfall (Nr., Stichwort)
3) Pensionsrückstellung
4) Rückstellung Rückbauverpflichtung
Steuerwert (2)
Temporäre Differenz (1)-(2)
Aktive/passive Latenz
25.000,00
40.000,00
0,00
0,00
25.000,00
40.000,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
passive Latenz
passive Latenz
aktive Latenz
aktive Latenz
aktive Latenz
aktive Latenz
aktive Latenz
2
2
1
1
1
1
1
2.100.000,00
85.000,00
1.750.000,00
120.000,00
-350.000,00
35.000,00
0,00
0,00
0,00
0,00
aktive Latenz
passive Latenz
aktive Latenz
aktive Latenz
aktive Latenz
aktive Latenz
1
2
1
1
1
1
Kombinierter Durchschnittsteuersatz laut Tax Shield:
*
28,00%
30.09.2008 BilMoG-Eröffnungsbilanz Erfolgswirksame Veränderung:
1,00 Aktive latente Steuer
2,00 Passive Latente Steuer
98.000,00
80.000,00
-28.000,00
-19.000,00
-18.000,00 Latenter Steuerertrag
9.000,00 Latenter Steueraufwand
-9.000,00
Netto-Steuerertrag aus latenten Steuern
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
54
Verhältnis Handelsbilanz - Steuerbilanz
Bisherige Maßgeblichkeitsformen:

Materielle Maßgeblichkeit.

Formelle Maßgeblichkeit.

Umgekehrte Maßgeblichkeit.

Aufgrund der Maßgeblichkeit wird das deutsche Handelsrecht weltweit als „tax
driven“ kritisiert.
 Mit BilMoG entfällt die umgekehrte Maßgeblichkeit.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
55
Verhältnis Handelsbilanz – Steuerbilanz nach BilMoG
Die folgenden Regelungen werden deshalb gestrichen:

§ 247 Abs. 3 HGB

§ 254 HGB,

§ 273 HGB

§ 280 Abs. 2 HGB
Der neue § 5 EStG Abs. 1 lautet nun folgendermaßen:
„(1) Bei Gewerbetreibenden, (…), ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das
Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1),das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei
denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder
wurde ein anderer Ansatz gewählt. Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher
Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich
maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in
besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. In den
Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die
vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.“
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
56
Verhältnis Handelsbilanz – Steuerbilanz nach BilMoG
Entwurf für ein neues BMF-Schreiben

Inzwischen hat das BMF einen Entwurf für ein Schreiben zur Anwendung des neuen
Regelungen verabschiedet.

Darin wird das zukünftige Verhältnis zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz
klargestellt.
Wichtig für die steuerliche Buchhaltung

Eine Übersicht mit den Abweichungen, die ab nächstem Jahr zwischen der
Finanzbuchhaltung und der steuerlichen Buchhaltung bestehen, finden Sie in den
Anlagen.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
57
Überblick
Teil 1
Hintergründe und Ziele des BilMoG
Teil 2
Änderungen zur Deregulierung und Kostensenkung
Teil 3
Ausgewählte Bilanzierungs- und Bewertungsthemen
Teil 4
Übergangsvorschriften
Teil 5
Vorschriften für Anhang und Lagebericht
Teil 6
Zusammenfassung, Anlagen und ergänzende Informationen
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
58
Zeitpunkte der erstmaligen Anwendung


In Art. 66 EGHGB werden unterschiedliche Zeitpunkte für die erstmalige
Anwendung der BilMoG-Neuregelungen festgelegt:

Der meisten Vorschriften gelten erst ab dem Kalenderjahr 2010.
Einige Erleichterungen können bereits schon ab dem 31.12.2007 in
Anspruch genommen werden. Einige Anhangangaben sind bereits für
Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 beginnen, anzuwenden.

Alle Neuregelungen können aber insgesamt schon zum 31.12.2009
freiwillig angewandt werden, sofern dies im Anhang angegeben wird (Art
66 Abs. 3 S. 4 EGHBG).
Für die Wertanpassungen gibt es Sondervorschriften, die im Folgenden
beschrieben werden.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
59
Allgemeine Grundsätze für die BilMoG Umstellung

Im ersten Abschluss nach BilMoG müssen die Vorjahreszahlen nicht
angepasst werden.

Abweichungen von den bisher angewendeten Bilanzierungs-, Bewertungs- und
Konsolidierungsmethoden müssen nicht angegeben, begründet und deren
Auswirkungen auf die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage erörtert werden (Art.
67, Abs. 8); d.h. Nichtanwendung der § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284
Abs. 2 Nr. 3, § 313 Abs. 1 Nr. 3 HGB.

Teilweise erfolgt die Anpassung der Wertansätze erfolgsneutral (entweder
durch Wahlrecht zur Fortführung der bisherigen Wertansätze oder Wahlrecht zur
Verrechnung der Wertdifferenzen mit den Gewinnrücklagen).

Alle sonstigen Aufwendungen / Erträge, die sich aus der Umstellung
ergeben, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im außerordentlichen
Ergebnis zu zeigen.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
60
Allgemeine Grundsätze für die BilMoG Umstellung

Sofern die Wahlrechte zur Fortführung der Wertansätze nicht in Anspruch
genommen werden, ist zum 01.01.2010 bzw. mit Beginn des neuen
Geschäftsjahres eine BilMoG-Eröffnungsbilanz aufzustellen.

Sofern latente Steuern aus der erfolgsneutralen Überleitung der
Wertansätze gemäß HGB alt gebildet werden müssen, so müssen diese
erfolgsneutral mit den Gewinnrücklagen verrechnet werden.

Sofern sich latente Steuern hingegen aus der erfolgswirksamen Überleitung
der Wertansätze gemäß HGB alt gebildet werden müssen, so müssen diese
ebenso erfolgswirksam erfasst und im Steuerergebnis ausgewiesen
werden.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
61
Übergangsvorschriften für einzelne Bilanzpositionen
1.
Soweit einer überhöhte Zuführung zu den Rückstellungen für Pensionen
und ähnlichen Verpflichtungen erforderlich ist, so ist diese bis zum
31.12.2024, d.h. über 15 Jahre zu mindestens 1/15 anzusammeln. Der dann
nicht passivierte Betrag ist im (Konzern-) Anhang offenzulegen. Eine volle
(erfolgswirksame) Zuführung ist ebenso möglich.

Unrealistisch ist dieser Sachverhalt: Sofern aufgrund einer Überdeckung
eine Auflösung von Rückstellungen von Pensionen und ähnlichen
Verpflichtungen erforderlich ist, darf der alte Wertansatz beibehalten
werden, sofern dieser Betrag voraussichtlich bis zum 31.12.2024 wieder
zugeführt werden müsste (der Betrag der Überdeckung ist dann im
(Konzern-) Anhang offenzulegen).

Sofern auf dieses Wahlrecht verzichtet wird, ist der aufzulösende Betrag
mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
62
Übergangsvorschriften für einzelne Bilanzpositionen
2.
Bis zum 31.12.2009 gebildete optionale Aufwandsrückstellungen,
Sonderposten mit Rücklagenanteil und Rechnungsabgrenzungsposten für
Verbrauchsteuern, Zölle und als Aufwand erfasste Umsatzsteuer dürfen
fortgeführt werden (optionale Aufwandsrückstellungen auch teilweise).

3.
Andernfalls sind diese Posten aufzulösen und mit den Gewinnrücklagen zu
verrechnen (das gilt nicht für optionale Aufwandsrückstellungen, die in
2009 gebildet wurden, diese sind dann erfolgswirksam aufzulösen)
Bis zum 31.12.2009 gebildete niedrigere Wertansätze aufgrund steuerrechtlicher Abschreibungen, Zukunftswertabschreibungen und Ermessensabschreibungen dürfen fortgeführt werden.

Andernfalls sind diese Posten aufzulösen und mit den Gewinnrücklagen zu
verrechnen (das gilt nicht für Abschreibungen, die in 2009 vorgenommen
worden sind, diese sind dann erfolgswirksam aufzulösen)
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
63
Übergangsvorschriften für einzelne Bilanzpositionen
4.
Bis zum 31.12.2009 aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und
Erweiterung des Geschäftsbetriebes dürfen fortgeführt werden.
Ansonsten erfolgswirksame Auflösung.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
64
Aufstellung einer BilMoG Eröffnungsbilanz – warum ist das sinnvoll?

Es steht den Unternehmen somit frei, zum 01.01.2010 bzw. mit Beginn des
nächsten Geschäftsjahres bereits die Bilanzansätze an das BilMoG anzupassen.

In diesem Fall muss eine BilMoG Eröffnungsbilanz zum 01.01.2010 aufgestellt
werden.

Die BilMoG Eröffnungsbilanz sollte u. E. auf jeden Fall erstellt werden,
vor allem aus folgenden Aspekten:


Unterjährige Erstellung von Monatsabschlüssen und/oder Managementund Konsolidierungs-Packages.

Konsistente Unternehmensplanung.

Unterjährige Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung.

Bilanz- und steuerpolitische Aspekte.

Steuerung des verwendbaren Bilanzgewinns und der Gewinnausschüttung.
Die BilMoG-Eröffnungsbilanz wird nicht veröffentlicht.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
65
Zusätzliche Übergangsvorschriften ab dem 01.01.2010

Für alle neu zu erfassenden Geschäftsvorfälle kommt ab 01.01.2010 das BilMoG
(erfolgswirksam) zur Anwendung.

Für einige Sachverhalte gibt es jedoch abweichende Übergangsregelungen
Art. 66 Abs. 3 und 7 EGHGB):

Die geänderten Bewertungsvorschriften für Geschäfts- oder
Firmenwerte betreffen nur solche, die aus Unternehmenskäufen ab
2010 resultieren.

Auch die neuen Regelungen zu den Herstellungskosten greifen nur für
Herstellungsvorgänge ab 2010.

Die Aktivierung von Entwicklungskosten ist nur für Entwicklungen
möglich, die in 2010 beginnen.

Die Neuregelungen zur Kapitalkonsolidierung greifen nur für
Unternehmenskäufe ab 2010.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
66
Fazit
Bei der Umstellung auf das BilMoG müssen folgende Überlegungen angestellt werden:

Wann ist der Umstellungsstichtag? Schon 31.12.2009, der 01.01.2010 oder
31.12.2010?

Sollen die Anpassung der bisherigen Bilanzansätze unter Anwendung der
Übergangsvorschriften erfolgen oder sollen die davon betroffenen Bilanzansätze
schon zum 01.01.2010 an BilMoG angepasst werden (= Aufstellung BilMoG
Eröffnungsbilanz)?

Diese Entscheidung hat Auswirkung auf die Fortentwicklung der Bilanzansätze bis
zum 31.12.2010:

Für Bilanzansätze, die mit Anwendung der Übergangsvorschriften fortgeführt
werden, gelten die alten HGB Vorschriften

Die Bilanzansätze einer BilMoG Eröffnungsbilanz unterliegen den neuen HGB
Vorschriften

Für neue Geschäftsvorfälle ab 2010 gelten die neuen HGB Vorschriften, außer
es greifen die Ausnahmeregelungen.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
67
Überblick
Teil 1
Hintergründe und Ziele des BilMoG
Teil 2
Änderungen zur Deregulierung und Kostensenkung
Teil 3
Ausgewählte Bilanzierungs- und Bewertungsthemen
Teil 4
Übergangsvorschriften
Teil 5
Vorschriften für Anhang und Lagebericht
Teil 6
Anlagen und ergänzende Informationen
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
68
Überblick
Teil 1
Hintergründe und Ziele des BilMoG
Teil 2
Änderungen zur Deregulierung und Kostensenkung
Teil 3
Ausgewählte Bilanzierungs- und Bewertungsthemen
Teil 4
Übergangsvorschriften
Teil 5
Vorschriften für Anhang und Lagebericht
Teil 6
Zusammenfassung, Anlagen und ergänzende Informationen
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
69
Abschließende Beurteilung
Das BilMoG ist ein großer Schritt vom HGB zum IFRS, aber...

Muss die Gesetzgebung die zügigen IFRS-Änderungen ständig nachziehen?

Trend zum angloamerikanischen Fair Value Accounting erhöht Ergebnis- und
Eigenkapitalvolatilität.

Weitgehender Wegfall des Maßgeblichkeitsprinzips führt zu latenten Steuern;
steuerliche Konsequenzen sind auch noch teilweise ungeklärt.

Anforderungen an das interne Rechnungswesen steigen; interne Zahlen werden
publizitäts- und prüfungspflichtig.

Praktikabel sind viele Neuregelungen nur mit Rückgriff auf die IFRS
Originalvorschriften.
„German accounting is arcane and abstruse,
but the Germans like it that way“
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
70
Anlagen
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
71
Übersicht: Abweichungen Handelsbilanz – Steuerbilanz nach BilMoG
Aktiva
Derivativer Geschäfts- oder
Firmenwert
Saldierung von
Altersvorsorgeverpflichtungen
mit Planvermögen
Selbst erstellte immaterielle
Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens
Steuerlich motivierte ARAP
Ingangsetzungs- und
Erweiterungsaufwand
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
HGB
Aktivierungspflicht
(§ 246 Abs. 1 Satz
4 HGB n.F.)
Pflicht (§ 246 Abs.
EStG
Aktivierungspflicht
Wirkung
Angleichung
2 Satz 2 HGB n.F.)
Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2
HGB n.F.)
Aktivierungsverbot
(Streichung von §
250 Abs. 1 Satz 2
HGB)
Aktivierungsverbot
(Streichung von §
269 HGB)
Satz 1 EStG n.F.)
Aktivierungsverbot Abweichung möglich
(§ 5 Abs. 2 EStG)
Verbot (§ 5 Abs. 1a Abweichung
(§ 5 Abs. 2 EStG)
Aktivierungspflicht
Abweichung
(§ 5 Abs. 5 Satz 2
EStG)
Aktivierungsverbot Angleichung
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
72
Übersicht: Abweichungen Handelsbilanz – Steuerbilanz nach BilMoG
Passiva
Pensionsrückstellungen
Rückstellungen für
Patentverletzungen und
Dienstjubiläen
Aufwandsrückstellungen
Rücklagen nach § 6b Abs. 3
EStG, R 6.6 Abs. 4 EStR
Eigene Anteile
HGB
EStG
Wirkung
Passivierungspflicht (§ Passivierungswahlrecht Durch § 5 Abs. 1 Satz
1 EStG n.F.
249 Abs. 1 Satz 1
Abweichung möglich,
HGB; ab 1.1.1987, Art.
jedoch nicht zu
28 Abs. 1 EGHGB)
(§ 6a Abs. 1 EStG)
empfehlen
Passivierungspflicht (§ PassivierungswahlDurch § 5 Abs. 1 Satz
249 Abs. 1 Satz 1
recht (§ 5 Abs. 3, 4
1 EStG n.F.
HGB)
EStG)
Abweichung möglich
Nur noch
Passivierungspflichten Angleichung
Passivierungs-pflichten in der Handelsbilanz
gelten auch in der
(Streichung von § 249
Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1
Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 EStG, R 5.7
HGB)
Abs. 11 EStR)
Passivierungsverbot
Passivierungswahlrecht Abweichung
(Streichung der §§ 247 (§ 6b EStG, R 6.6
Abs. 3, 273 HGB)
EStR)
Zwingende
Maßgeblichkeit (§ 5
Bereits bislang
übereinstimmende
Verrechnung mit dem
Behandlung;
Änderungen durch das
Eigenkapital (§ 272
BilMoG jedoch auch
Abs. 1a HGB n.F.)
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Abs. 1 Satz 1 EStG)
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
steuerlich zu beachten
Seite
73
Übersicht: Abweichungen Handelsbilanz – Steuerbilanz nach BilMoG
Bewertungsvorschriften Aktiva
Bildung von
HGB
Wahlrecht (§ 254 HGB n.F.)
EStG
Wirkung
Konkrete Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1a Angleichung
Bewertungseinheiten
Satz 2 EStG n.F.)
Herstellungskostenuntergrenze MEK, FEK, SEKF+MGK, FGK, AfA MEK, FEK, SEKF+MGK, FGK, AfA
Herstellungskostenobergrenze
(§ 255 Abs. 2 Satz 2 HGB n.F.)
VerwGK, Aufw. für soziale
(R 6.3 Abs. 1 EStR)
VerwGK, Aufw. für soziale
Einrichtungen, soziale Leistungen
Einrichtungen, soziale Leistungen
sowie betriebliche Altersversorgung sowie betriebliche Altersversorgung
Bewertungsvereinfachungen
Abschreibung Geschäfts- oder
Firmenwert
Außerplanmäßige
EStG n.F. Abweichung
256 HGB n.F.)
Über die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 3 HGB
n.F:)
Bei dauerhafter
möglich
Durch § 5 Abs. 1 Satz 1
EStG n.F. Abweichung
Abs. 1 Nr. 2a EStG)
möglich
Linear über 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz Abweichung höchst
3 EStG)
Wahlrecht ( § 6Abs. 1 Nr. 1 Satz 2,
3 Satz 3, Abs. 4 HGB n.F.)
Bei nicht dauerhafter
wahrscheinlich
Durch § 5 Abs. 1 Satz 1
EStG n.F. Abweichung
Nr. 2 Satz 2 EStG)
Wertminderung:
Umlaufvermögen
Verbot
- Pflicht (§ 253 Abs. 4 HGB n.F.)
Anlagevermögen
- Wahlrecht nur bei Finanzanlagen
(§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB n.F.)
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Durch § 5 Abs. 1 Satz 1
( § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB n.F.)
(R 6.3 Abs. 4 EStR)
Lifo/Fifo/gewogener Durchschnitt (§ LiFo/gewogener Durchschnitt (§ 6
Wertminderung:Pflicht (§ 253 Abs.
Abschreibung
Angleichung
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
möglich
Weiterhin Abweichung
Seite
74
Übersicht: Abweichungen Handelsbilanz – Steuerbilanz nach BilMoG
Abwertungswahlrechte
Nicht mehr möglich (Streichung von Verbot
Angleichung
Wertaufholung
§ 253 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 HGB)
Gebot außer im Falle des Geschäfts- Gebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Nr. 2 Angleichung
oder Firmenwerts (§ 253 Abs. 5
Sonderabschreibungen und
Bewertungsabschläge (z.B. §
6b Abs. 1 EStG, R 6.6 Abs. 3
EStR, § 7g Abs. 5 EStG)
Besonderheit bei
HGB n.F.)
Satz 3 EStG)
Verbot (Streichung von §§ 254, 279 Wahlrecht
Abweichung
Abs. 2 HGB)
Pflicht (§ 340e Abs. 3 Satz 1 HGB
Angleichung
Plficht unter Berücksichtigung des
Kreditinstituten/Finanzdienstleis
tern: Bewertung von
n.F.), - Berücksichtigung eines
Risikoabschlags
Finanzinstrumenten des
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2b
Risikoabschlags - Aufbau eines
Handelsbestands zum
beizulegenden Zeitwert
Verlustpuffers
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
EStG n.F.)
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
75
Übersicht: Abweichungen Handelsbilanz – Steuerbilanz nach BilMoG
Bewertungsvorschriften Passiva
HGB
EStG
Wirkung
Bewertung von Rückstellungen Preis- und Kostensteigerungen sind Verbot des Einbezugs von Preis- und Abweichung
einzubeziehen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 Kostensteigerungen (§ 6 Abs. 1 Nr.
im Allgemeinen
Bewertung von
HGB n.F.)
Abzinsungspflicht,
3a Buchst. F EStG n.F.)
Abzinsung mit 5,5%, außer
laufzeitkongruenter
Rückstellung ist verzinslich oder
durchschnittlicher Marktzins der
beruht auf einer Anzahlung/Voraus-
letzten sieben Geschäftsjahre (§
leistung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e
253 Abs. 2 Satz 1 HGB n.F.)
Allgemeine Grundsätze
EStG)
Bewertung zum Teilwert nach § 6a
Abweichung
Abweichung
Vereinfachungs-regelung:
Abzinsung mit durchschnittlichem
Marktzins der letzten sieben
Geschäftsjahre bei 15-jähriger
Restlaufzeit (§ 253 Abs. 2 Satz 2
Pensionsrückstellungen
HGB n.F.)
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
EStG
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
76
Bedeutung der Größenkriterien für Aufstellung, Prüfung, Offenlegung
Kleine Kapitalgesellschaften:
Aufstellung:
Verkürzte Bilanz- und GuV-Gliederung (§ 266 Abs. 1 HGB u. §
276 HGB) und verkürzter Anhang (§ 288 Abs. 1 HGB). Kein
Lagebericht erforderlich.
Offenlegung:
Verkürzte Bilanz und verkürzter Anhang mit weitreichenden
Erleichterungen (§ 326 HGB, § 288 Abs. 1 HGB). Unverzügliche
Einreichung
beim
Betreiber
des
elektronischen
Bundesanzeigers nach der Vorlage des Jahresabschlusses an
die Gesellschafter, jedoch spätestens innerhalb von 12
Monaten nach Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1 HGB).
Unverzüglich nach Einreichung Bekanntgabe im elektronischen
Bundesanzeiger.
Abschlussprüfung:
Keine Prüfungspflicht (§ 316 Abs. 1 HGB)
Aufstellungszeitraum: Innerhalb von 6 Monaten (§264 Abs. 1 HGB)
Besondere Regeln:
Keine (§ 274a HGB, § 276 S. 2 HGB, § 274a Nr. 5 HGB).
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
77
Bedeutung der Größenkriterien für Aufstellung, Prüfung, Offenlegung
Mittelgroße Kapitalgesellschaften
Aufstellung:
Volle Bilanzgliederung (§ 266 Abs. 2 HGB), verkürzte GuV (§
288 Abs. 1 HGB); verkürzter Anhang und verkürzter
Lagebericht.
Offenlegung:
Teilw. verkürzte Bilanz und verkürzter Anhang jedoch mit
Zusatzangaben (§ 327 HGB), ansonsten volle GuV inkl.
Bestätigungsvermerk, verkürzter Lagebericht, Bericht des
Aufsichtrats, ggf. Corporate Governance Erklärung,
Vorschlag und Beschluss zur Gewinnverwendung.
Unverzügliche Einreichung beim Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers nach der Vorlage des Jahresabschlusses an
die Gesellschafter, jedoch spätestens innerhalb von 12
Monaten nach Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1 HGB).
Unverzüglich nach Einreichung Bekanntgabe im
elektronischen Bundesanzeiger.
Abschlussprüfung:
Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses
Lageberichts (§ 316 Abs. 1 HGB)
und
des
Aufstellungszeitraum: Innerhalb von 3 Monaten (§264 Abs. 1 HGB)
Besondere Regeln:
U.a. Aufstellung eines Anlagegitters (§267 Abs. 2 HGB)
Wahlrecht zur Bildung von aktiven und Pflicht zu Bildung von
passiven latenten Steuern (§ 274 HGB).
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
78
Bedeutung der Größenkriterien für Aufstellung, Prüfung, Offenlegung
Große Kapitalgesellschaften
Aufstellung:
Bilanz und GuV noch vollem Gliederungsschema (§§ 266,
275 HGB), Anhang und Lagebericht (§ 264 Abs. 1 HGB)
Offenlegung:
Bilanz und GuV, verkürzter Anhang, Lagebericht, ggf.
Corporate Governance Erklärung, Vorschlag und Beschluss
zur Gewinnverwendung, Bestätigungsvermerk und Bericht
des Aufsichtsrats.
Abschlussprüfung:
Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses
Lageberichts (§ 316 Abs. 1 HGB)
und
des
Aufstellungszeitraum: Innerhalb von 3 Monaten (§264 Abs. 1 HGB)
Besondere Regeln:
U.a. Aufstellung eines Anlagegitters (§267 Abs. 2 HGB)
Wahlrecht zur Bildung von aktiven und Pflicht zu Bildung von
passiven latenten Steuern (§ 274 HGB).
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
79
Die neuen handelsrechtlichen
Ansatzvorschriften im Überblick
Übersicht über die handelsrechtlichen Ansatzvorschriften (Aktiva)
Sachverhalt
Vermögensgegenstände
Nicht entgeltlich erworbenes
immaterielles Anlagevermögen
Entgeltlich erworbenes immaterielles
Anlagevermögen
Unentgeltlich erworbene (geschenkte)
Sachgüter und Rechte, ausgenommen
Geld
Geringstwertige (150 €) und
geringwertige (150 € - 1.000 €)
Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens
PersG i.e.S.
HGB alt
Ansatzpflicht
Ansatzverbot
KapG i.w.S.
HGB alt
BilMoG
Ansatzpflicht
Grundlage
(HGB neu)
Ansatzpflicht
§ 246 Abs. 1
(eingeschrän- § 248 Abs. 2
ktes)
Wahlrecht mit
Ausschüttungssperre
Ansatzpflicht
§ 246 Abs. 1
Ansatzwahlrecht
Ansatzpflicht
Für Geringstwertige
AnsatzwahlWahlrecht Ansatzwahlrecht / recht /
für Geringwertige
Ansatzpflicht
Ansatzpflicht mit steuerlicher
Poolbewertung
Aufwendungen für Ingangsetzung und Ansatzverbot Wahlrecht mit Ansatzverbot
Erweiterung des Geschäftsbetriebs
Ausschüttungssperre
Aufwendungen für Gründung und
Ansatzverbot
Ansatzverbot
Beschaffung des Eigenkapitals
Entgeltlich erworbener Geschäft- oder Ansatzwahlrecht
Ansatzpflicht
Firmenwert
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
§ 246 Abs. 1
GoB /
Regierungsbegründung
§ 248 Abs. 1
Nr. 1
§ 248 Abs. 1
§ 246 Abs. 1
S. 4
Seite
80
Die neuen handelsrechtlichen
Ansatzvorschriften im Überblick
Sachverhalt
PersG i.e.S.
HGB alt
Ansatzverbot
Aktive latente Steuern
Disagio (Agio, Damnum)
Aktive transistorische
Rechnungsabgrenzungsposten
KapG i.w.S.
BilMoG
HGB alt
Wahlrecht mit AnsatzwahlAusschüttungs- recht mit
sperre
Ausschüttungssperre
bei mittelgroßen und
großen KapG
Ansatzwahlrecht
Ansatzwahlrecht
Ansatzpflicht
Ansatzpflicht
Grundlage
(HGB neu)
§ 274 Abs. 1
S. 2 i.V.m. §
274a Nr. 5
§ 250 Abs. 3
§ 250 Abs. 1
Als Aufwand berücksichtigte Zölle und Ansatzwahlrecht
Verbrauchsteuern, soweit sie auf am
Abschlussstichtag auszuweisende
Vermögensgegenstände des
Vorratsvermögens fallen
Ansatzverbot
§ 250
Als Aufwand berücksichtigte
Ansatzwahlrecht
Umsatzsteuer auf am
Abschlussstichtag auszuweisende oder
von den Vorräten offen abgesetzte
Anzahlungen
Ansatzverbot
§ 250
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
81
Die neuen handelsrechtlichen
Ansatzvorschriften im Überblick
Übersicht über die handelsrechtlichen Ansatzvorschriften (Passiva)
Sachverhalt
PersG i.e.S.
HGB alt
Schulden
Passive transistorische
Rechnungsabgrenzungsposten
Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten
Rückstellungen für drohende Verluste
KapG i.w.S.
HGB alt
BilMoG
Grundlage
(HGB neu)
Ansatzpflicht
Ansatzpflicht
Ansatzpflicht
Ansatzpflicht
§ 246 Abs. 1
§ 250 Abs. 3
Ansatzpflicht
Ansatzpflicht
§ 249 Abs. 1
Ansatzpflicht
Ansatzpflicht
§ 249 Abs. 1
Ansatzpflicht
§ 249 Abs. 1
Nr. 1
Ansatzverbot
§ 249 Abs. 2
Rückstellungen für unterlassene
Ansatzpflicht
Aufwendungen für Instandhaltung, die
innerhalb der ersten 3 Monate des
folgenden Geschäftsjahres nachgeholt
werden
Idem, sofern aber in den letzten 9
Ansatzwahlrecht
Monaten des folgenden
Geschäftsjahres nachgeholt
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
82
Die neuen handelsrechtlichen
Ansatzvorschriften im Überblick
Sachverhalt
BilMoG
Grundlage
(HGB neu)
Rückstellungen für unterlassene
Ansatzpflicht
Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden
Geschäftsjahr nachgeholt wird
Rückstellungen für Gewähr-leistungen Ansatzpflicht
ohne rechtliche Verpflichtung
Ansatzpflicht
§ 249 Abs. 1
Ansatzpflicht
§ 249 Abs. 1
Rückstellungen für ihrer Eigenart nach Ansatzwahlrecht
genau umschriebene, dem
Geschäftsjahr oder einem früheren
Geschäftsjahr zuordenbare
Aufwendungen, die am
Abschlussstichtag wahrscheinlich oder
sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe
oder des Zeitpunkts ihres Eintritts
unbestimmt sind.
Rückstellungen für andere Zwecke
Ansatzverbot
Passive latente Steuern
Ansatzverbot Ansatzpflicht
Ansatzverbot
§ 249 Abs. 2
Ansatzverbot
Ansatzpflicht
für alle KapG
(Regierungsbegründung)
§ 249 Abs. 2
§ 274 Abs. 1
S. 2 i.V.m. §
274a Nr. 5
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
PersG i.e.S.
HGB alt
KapG i.w.S.
HGB alt
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
83
Bewertungsvorschriften des Anlagevermögens
Bewertung des Anlagevermögen (HGB neu)
Alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen
Basis- und Höchstwert
Anschaffungs- und Herstellungskosten (AH / HK) als Höchstwerte
(§ 253 Abs. 3 S. 1)
Planmäßige Abschreibungen
Abnutzbares Anlagevermögen muss planmäßig abgeschrieben
werden.
Gemildertes Niederstwertprinzip
nur bei Finanzanlagen
Wahlrecht für außerplanmäßige Abschreibungen
bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung
(§ 253 Abs. 3 S. 4)
Strenges Niederstwertprinzip
Pflicht für außerplanmäßige Abschreibungen
bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
(§ 253 Abs. 3 S. 3)
Wertaufholung (max. bis zu den
AK / HK)
Zuschreibungspflicht (§ 253 Abs. 5 S. 1 HGB)
Ausnahme: Geschäfts- oder Firmenwert (§ 253 Abs. 5 S. 2 HGB)
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Sonderfall:
Planvermögen
Durchgängig
erfolgswirksame
Bewertung zum
beizulegenden
Zeitwert (§ 253
Abs. 1 S. 4 HGB)
Seite
84
Die neuen handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften im Überblick
Bewertung des Umlaufvermögens (HGB neu)
Alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen
Basis- und Höchstwert
Strenges
zip
Anschaffungs- und Herstellungskosten Sonderfall: Sonderfall:
(AH / HK) (§ 253 Abs. 3 S. 1)
PlanverFinanzinstrumenmögen
te des Handelsbestands
Niederstwertprin- Pflicht zu außerplanmäßigen Abschreibungen auf einem
Aus Börsen- oder Marktpreis abgeleiteten niedrigeren Wert
Durchgängig erfolgswirkNiedrigeren beizulegendem Wert
same Bewertung
Wertaufholung (max. bis zu Zuschreibungspflicht (§ 253 Abs. 5 S. zum beizuden AK / HK)
1 HGB)
legenden
Zeitwert (§
253 Abs. 1
S. 4 HGB)
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Kreditinstitute
und
Finanzdienstleitungsinstitute
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Erfolgswirksame
Bewertung zum
beizulegenden
Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags; 10%
der Nettoerträge
ist in einen
„Fonds für allgemeine Bankrisiken“ (EKPosten) einzustellen (§ 340 e
Abs. 3 und Abs.
4 HGB)
Seite
85
Die neuen handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften im Überblick
Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen (HGB neu)
Alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen
Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstitute
Verbindlichkeiten
Bewertung zu Ihrem Erfüllungsbetrag (§ 253
Abs. 1 S. 2 HGB) (HGB alt:
Rückzahlungsbetrag)
Rückstellungen
Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB)
(HGB alt: nur in Höhe des Betrags, der nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung anzusetzen ist)
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer
Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Markzinssatz der vergangenen
sieben Geschäftsjahre abzuzinsen.
Die Marktzinsen werden von der Deutschen Bundesbank nach ermittelt und
monatlich bekannt gegeben (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB)
Sonderfall:
Pensionsrückstellungen
Pauschale Abzinsung mit einem Marktzinnsatz, der sich bei einer angenommen
Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt (§ 253 Abs. 2 S. 3 HGB)
Pensionsverpflichtungen, die sich ausschließlich nach dem Zeitwert des
Planvermögens bestimmen, sind mit diesem Wert anzusetzen, sofern er den
garantierten Mindestbetrag übersteigt (§ 253 Abs. 1 S. 3 HGB)
Sonderfall: Rentenverpfl. ohne
erwartete Gegenleistung
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Sonderfall: Finanzinstrumente des
Handelsbestandes:
Erfolgswirksame Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert abzüglich
eines Risikoabschlags
Abzinsung nach den o.g. Grundsätzen (§ 253 Abs. 2 S. 3 HB)
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
86
Die neuen handelsrechtlichen Wertmaßstäbe
Herstellungskosten
Neue Definitionen:
Materielles AV und Alle „Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die
UV (§ 255 Abs. 1
Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines
HGB)
Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen
ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten
der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der
Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens,
soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der
Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen
Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des
Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche
Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der
Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht
einbezogen werden“.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
87
Die neuen handelsrechtlichen Wertmaßstäbe
Selbsterstelltes
immaterielles AV
(§ 255 Abs. 2
HGB):
Herstellungskosten
(…) „die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach Absatz 2.
Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die
Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von
Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die
eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder
technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren
technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich
keine Aussagen gemacht werden können. Können Forschung und Entwicklung
nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung
ausgeschlossen“.
Fremdkapitalzinsen
Definition (§ 255 Abs. 3 HGB):
Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das
zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt
werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als
Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
88
Die neuen handelsrechtlichen Wertmaßstäbe
Beizulegender Zeitwert
Neue Definition (§ „Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis. Soweit kein aktiver
253 Abs. 4 HGB): Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der
beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden
zu bestimmen. Lässt sich der beizulegende Zeitwert weder nach Satz 1 noch
nach Satz 2 ermitteln, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß
§ 253 Abs. 4 fortzuführen. Der zuletzt nach Satz 1 oder 2 ermittelte
beizulegende Zeitwert gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinn
des Satzes 3“.
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
89
Zusammenfassung: Ziele des BilMoG
Anhebung der Schwellenwerte
Für Bilanzierungspflicht, Abgrenzung
kleine, mittlere und große KapG,
Konzernbilanzierungspflicht.
Weitere Ziele:
Steuerneutralität
Deregulierung
+ „Biltrolling“
Internationalisierung
Anpassung an IFRS:
Abschaffung offener Wahlrechte;
dafür mehr Ermessensspielräume
Tendenziell mehr Aktiva, weniger
Passiva
Abschaffung umgekehrte
Maßgeblichkeit
Ziele des BilMoG
Konservierung
Konservative Bilanzierung
bleibt:
Harmonisierung
Umsetzung EGBilanzrichtlinien:
Abänderungsrichtlinie
Abschlussprüferrichtlinie
Beibehaltung der GoB; diese werden
aber deutlich aufgeweicht.
Weiter materielle Maßgeblichkeit
Weiter Ausschüttungsbemessungsfunktion
© Prof. Dr. Skopp, Fak. BW, HS Landshut
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Seite
90