Grundrechte Fundamental Rights

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Transcript Grundrechte Fundamental Rights

Grundzüge des Rechts
An Introduction to Law
Grundrechte
Fundamental Rights
Gérard Hertig (ETH Zurich)
www.hertig.ethz.ch
Herbst 2014
‚Skript‘: Tschentscher/Lienhard 39-53, 66-84, 126-9, 130-1
Zusammenfassung:
Verhältnismässigkeit & Treu und Glauben
• Verhältnismässigkeit
– Im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse
angestrebte Ziel, zwecktauglich und erforderlich
– Vernünftiges Verhältnis zwischen Ziel und Eingriff
• Treu und Glauben
– Anspruch auf Schutz des Vertrauens in das bestimmte
Erwartungen begründende Verhalten der Behörden
– Verbot von widersprüchlichem Verhalten und des
Rechtsmissbrauches
24.11.2014
G. Hertig
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Inhaltsverzeichnis
Course Outline
1.
Menschenrechte und Grundfreiheiten
a) Konkretisierung in der Verfassung
b) Verwirklichung
c) Einschränkungen
2.
Eigentumsgarantie
a) Schutzobjekt
b) Einschränkung
3.
Eigentumsgarantie: Entschädigungspflicht
a) ‚Rechte‘
b) Besonders schwere Beschränkung
c) Höhe der Entschädigung
4.
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Wirtschaftsfreiheit
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
1. Menschenrechte und Grundfreiheiten
Human Rights and Fundamental Freedoms
(Tschentscher/Lienhard 39-43)
• Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Respecting human rights and fundamental freedoms
– Verpflichtung: Explizit oder implizit
Obligation: Explicit or implicit
– Konkretisierung / Specification
• Globale Abkommen , EMRK, EU / Global & regional treaties
• Verfassungen / Constitutions
• Universelle Anerkennung ? / Universal recognition ?
– Menschsein / As a human being (Fall 1)
– Burger / As a citizen
• Wirksame Einhaltung (?) / Effective observance (?)
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
European Court of Human Rights, January 28, 2014
Fall 1: O’Keeffe v. Ireland - 1
• Dunderrow National School was owned by the
Catholic Bishop of the Diocese of Cork and Ross
who was recognized by the Department of
Education and Science as the school’s Patron.
• The School had two teachers, one of whom – LH was the school’s Principal, a married man. In
1996, the police investigated a complaint made in
1995 against LH.
• LH was charged with 386 criminal offences of
sexual abuse involving some 21 former pupils of
the school during a period of about 10 years.
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
Fall 1: O’Keeffe v. Ireland - 2
• According to article 3 EHRC “No one shall be subjected to torture or to
inhuman or degrading treatment or punishment.”
• It enshrines one of the most fundamental values of democratic society
and requires States to ensure that individuals are not subjected to illtreatment administered by private individuals.
• This obligation is to be interpreted in such a way as not to impose an
excessive burden on the authorities. Accordingly, not every risk of illtreatment could entail a requirement to take measures to prevent that
risk from materializing.
• However, States should, at least, provide effective protection of
vulnerable persons.
• Case-law makes it clear that the obligation of protection assumes
particular importance in the context of primary education, school
authorities being obliged to protect the health and well-being of pupils
and, in particular, of young children.
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
EMRK / ECHR
– Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit
Right to life, liberty and security
• Verbot der Folter, Sklaverei und Zwangsarbeit
Prohibition of torture slavery and forced labor
• Diskriminierungsverbot / Prohibition of discrimination
– Ideelle und politische Freiheiten / Ideal and political freedoms
• Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Freedom of thought, conscience and religion
• Meinungsäusserungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Freedom of expression, assembly and association
– Privatsphäre / Private sphere
• Achtung des Privat- und Familienlebens / Respect for private and family life
• Recht auf Eheschliessung / Right to marry
– Institutionen / Institutions
• Keine Strafe ohne Gesetz / No punishment without law
• Recht auf ein faires Verfahren und wirksame Beschwerde
Right to a fair trial and effective remedy
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
Weitere Konkretisierung in der BV
Further Specification in Swiss Constitution
• Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie
Economic freedom and guarantee of property
• Wissenschaftsfreiheit, Sprachenfreiheit, und Kunstfreiheit
Academic freedom, freedom to use any language, freedom of artistic expression
• Koalitionsfreiheit
Right to form professional associations
• Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung,
Niederlassungsfreiheit
Protection against expulsion, extradition and deportation, freedom of domicile
• Anspruch auf Grundschulunterricht
Right to primary school education
• Recht auf Hilfe in Notlagen
Right to assistance when in need
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
a. Verwirklichung der Grundrechte
Putting fundamental rights into practice (Tschentscher/Lienhard
44-47, 50-52)
• Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung
kommen
Fundamental rights must be upheld throughout the legal system
• Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte
gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen
Whoever acts on behalf of the state is bound by fundamental rights and under a
duty to contribute to their implementation
– Defensive Wirkung im Vordergrund / Primarily defensive in effect
– Grundrechte als Anspruch und Programme
Getting something from the State and overall objective
• Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte (soweit sie sich
dazu eignen) auch unter Privaten wirksam werden
State agents must ensure that (where appropriate) fundamental rights apply to
relations between private persons
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
Grundrechtsverzicht
Waiving Fundamental Rights (Tschentscher/Lienhard
61-66)
• Urteilsfähigkeit, Information, Zweifeilfälle
Aptitude, information, borderline cases
• Verfahrenshandlungen / Agreeing on procedure
– Fehlerheilung / Correcting mistakes
– Verfahrensvereinfachung / Opting for simpler procedure
• Kein Grundschutz gegen sich selbst / No self-protection
• Kein Verzicht auf das Grundrecht selbst
Cannot forgo protection as such
– Ausübungsverzicht im Einzelfall / Case-specific waiver
– Ausdrücklicher Verzicht / Explicit renunciation
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
b. Einschränkungen von Grundrechten
Restrictions on fundamental rights (Tschentscher/Lienhard
77-84)
• Bedürfen einer gesetzlichen Grundlage
Require a legal basis
– Schwerwiegende Einschränkungen → im Gesetz selbst vorgesehen
Significant restrictions must have their basis in act adopted by the legislative
– Ausnahme: Ernste, unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr
Exception: Situations of serious + imminent danger, not otherwise preventable
• Müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein
Must be in public interest or justified by the protection of third party fundamental rights
• Müssen verhältnismässig sein / Must be proportionate
• Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar
The essence of fundamental rights is uninfringeable
– Bewahrung gegen völliger Aushöhlung durch den Gesetzgeber
Cannot be made hollow by legislator
– Gerade bei Störungen der verfassungsmäßigen Ordnung
Especially valid when public order at risk
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
2. Eigentumsgarantie
Right to Property : Restrictions (Tschentscher/Lienhard 130-131)
• Wirtschaftlicher Charakter / Economic nature
– Grundvoraussetzung der Marktwirtschaft / Precondition for a market economy
– Kein Schutz von menschlichen Eigenschaft, Tätigkeit oder soziale Institution
→ Rechtsinstitut
Does not protect personal freedom, right to undertake activity or social institution
→ Legal concept
• Nicht absolut umfassend gewährleistet / Protection is not absolute
– Relativierung durch andere Verfassungsbestimmungen
Taking into account other fundamental rights
– Keine bestimmte Eigentumsordnung / Constitution does not define property
• Konkretisierung dem Gesetzgeber überlassen
Delineation delegated to the legislative
• Geht weiter als Privatrechte / Goes beyond private property right
• Kein Aushöhlen des Rechtsinstitutes
Institution cannot become an empty shell
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
Art. 26 BV: Eigentumsgarantie
1. Das Eigentum ist gewährleistet.
2. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung
gleichkommen, werden voll entschädigt.
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
a. Schutzobjekt / Protected “Property”
• Vermögenswerte Rechte (Privatrecht)
Private law based capital assets
– Eigentum sowie Besitz / Property as well as possession
– Nicht das Vermögen an und für sich / Not assets per se
Beispiel: Kein Schutz gegen allgemeine Steuererhebung
• Wohlerworbene Vermögenswerte (öffentliches Recht)
Public law based pecuniary guarantees
– Zusicherung: Unwiderrufbar
Assurance that will not be rescinded
– Gesetz oder Vertrag / Statute or contract
Beispiele: Sondernützungskonzession,
Arbeitsverhältniszusicherungen
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
Schutzobjekt / Protected “Property” (ctd)
• Faktische Interessen / Factual interests
– Tatsächliche Vorteile und Chancen
Factual advantages or probability
– Wahrscheinlichkeit und Schwere der Beeinträchtigung
Probability and gravity of constraint
Beispiele:
Zugang zur Tankstelle (St-Gallen)
(↓ Zufahrt kann nicht mehr über die St. Gallerstrasse erfolgen)
Erweiterung einer Fussgängerzone (Zürich)
(↑ Zufahrt auf 05:00 bis 12:00 Uhr beschränkt, grosszügige und flexible
Handhabung der Kompetenzen bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen in
dringlichen Fällen)
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
b. Einschränkungen / Restrictions
• Gesetzliche Grundlage / Legal basis
Beispiel:
Quartierplan erfordert Abbruch von bestehendem
Gebäude (Waadt)
(↓ Baugesetz sieht Abbruchmöglichkeit nicht vor)
• Öffentliches Interesse / Public interest
Beispiele: 140% Reichtumssteuer (Basel)
(↑ nicht konfiskatorisch, 46% in toto)
Sportanlageplanung (Rohmanshorn)
(↑ Bericht, zukünftige Bedürfnisse genügend konkretisiert)
Bau einer Bergbahn (St-Moritz)
(↑ obwohl es auch privaten Interessen dient)
Temporäre Enteignung leer gelassener Wohnungen (Genf)
(↑ 2% Vakanzen, Ausnahmen)
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
• Verhältnismässigkeit / Proportionality
Beispiele:
Verbot von Schifffahrt auf Privatsee (Bern)
(↑ obwohl Baden, Ruderboote)
Einschränkung des Baus von Zweitwohnungen (Crans)
(↑ 30% der Wohnungen, mit grosszügigen Ausnahmen)
Landenteignung für die Erstellung eines Schulhauses
(Horgen) (↑ Gemeinwesen muss sich nicht mit einer
Baurechtsdienstbarkeit begnügen)
Fassade und Innenausbau des Künstlercafés Odeon (Zürich)
(↑ rein finanzielle Interessen an möglichst gewinnbringender
Ausnutzung überwiegt das öffentliche Interesse nicht)
Zierbeleuchtung: Fall 2
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
Fall 2: Zierbeleuchtung (BGE 140 II 33 – 2013)
• Vorsorgliche Begrenzung von Zierbeleuchtung
• Öffentliches Interesse an der Begrenzung von
Lichtemissionen im Allgemeinen und insbesondere im
Nachtruhefenster zwischen 22.00 und 06.00 Uhr.
• Ganzjährige Zierbeleuchtung
– Wurde auf die Zeit bis 22.00 Uhr begrenzt
– Schränkt die Eigentumsgarantie nur geringfügig ein 
Verhältnismässig.
• Weihnachtsbeleuchtung
– Wurde auf die Zeit vom 1. Advent bis zum 6. Januar begrenzt
– Darf bis 01.00 Uhr des Folgetags betrieben werden.
– Damit ist dem privaten Interesse der Beschwerdeführer wie
auch der Tradition der Advents- und Weihnachtsbeleuchtung
ausreichend Rechnung getragen.
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
3. Eigentumsgarantie : Entschädigungspflicht
Takings and Indemnity
• Formelle, bzw. materielle Enteignung
Formal and de facto takings
• Wesentliche Elemente
Core components
– Übergang der Rechte / Property transfer
– Entzug oder besonders schwere Beschränkung von
vermögenswerten Rechten
Appropriation of or significant restrictions on capital assets
– Einseitig durch Hoheitsakt / Unilaterally by sovereign
– Erfüllung öffentlicher Aufgaben / For public purposes
– Volle Entschädigung / Fully indemnified
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
a. ‚Rechte‘ / Targeted assets
• Grundeigentum / Real estate
Beispiel:
Bau eines Tunnels einige hundert Meter unter der
Bodenfläche (keine Enteignung)
• Bewegliche Sachen / Personal property
Beispiel:
Historisch besonders wertvollen Gegenstände (Zugang)
• Nachbarrechte / Trespass to land rights
Beispiel: Autobahn schafft Lärmimmissionen
• Obligatorische Rechte / Contractual rights
Beispiel: Nutzungsrechte von Mietern und Pächtern
• Wohlerworbene Rechte
Expectations based on public law
Beispiel: Sondernützungskonzession betreffend Wasser
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
b. Besonders schwere Beschränkungen
Especially severe restrictions
• Art des Gebrauches
Künftig möglicher Gebrauch / Future use
Die Bauabsicht des Grundeigentümers spielt grundsächlich keine Rolle
Beispiele: Bauverbot für baureifes Land (Ja)
Bauverbot ausserhalb des Baugebietes (Nein)
Planerisch-politisches Ermessen (Nein)
• Art des Eingriffs
Intensität (wirtschaftliches Ausmass) oder
Sonderopfer (Rechtsgleichheit)
Restriction intensity and singled out cases
Beispiele:
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Bauverbot < 1/3 Grundstück (Nein)
Zuweisung zu einer Gewerbezone (Nein)
Vorschriften über Gebäudehöhe (Nein)
24 Gebäude werden unter Denkmalschutz gestellt (Nein)
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
c. Höhe der Entschädigung / Amount to be paid
• Volle Entschädigung / Full indemnity
• Weder reicher noch ärmer / Neither richer nor poorer
– Gleiche ökonomische Situation wie vorher
Economic situation remains unchanged
– Objektive Kriterien: Verkehrs-/Verkaufswert
Objective criteria: Market price
• Vergleichbare Objekte / Similar assets
• Wertverminderung bei Teilenteignung / Value reduction
• Erwerbsausfall, Umzugs- und Anpassungskosten
Lost income, moving and adaptation costs
– Subjektive Kriterien: Heutiger/geplanter Verbrauch
Subjective criteria: Current/planned use
• Rechte, die nicht mehr ausgeübt werden können
Rights that cannot be used anymore
• Keine subjektive Bemessung / Valuation is not subjective
Beispiel: Badeanstalt mit Nacktbadeteil
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
4. Wirtschaftsfreiheit / Economic Freedom
• Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit  Wohlfahrt
und wirtschaftliche Sicherheit der Bevölkerung
Free market economy system  Welfare and economic independence
• Freie Wahl des Berufes / Free choice of profession
• Freier Zugang zu einer privatwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit / Free access to for profit activities
• Freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit / Free exercise of for profit activities
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
Art. 27 BV: Wirtschaftsfreiheit
1. Die
Wirtschaftsfreiheit
gewährleistet.
ist
2. Sie umfasst insbesondere die freie
Wahl des Berufes sowie den freien
Zugang
zu
einer
privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
und deren freie Ausübung.
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
Einschränkungen / Restrictions
• Begriff
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•
•
•
•
•
(BGE vom 3. Juli 2012)
Nach bisherigem Recht bestand im Kanton Glarus eine obligatorische staatliche
Gebäudeversicherung gegen Feuer- und Elementarschäden für alle im Kanton gelegenen Gebäude
mit Ausnahme von Industrie- und Hotelbauten. Gebäude, welche nicht unter das
Versicherungsmonopol fielen, wurden im freien Wettbewerb zwischen Privatversicherern und
der kantonalen Sachversicherung (Glarnersach) versichert.
Mit einem neuen Gesetz wird der Monopolbereich der Glarnersach beibehalten, ihr aber daneben
ermöglicht, im Wettbewerb mit privaten Versicherungsgesellschaften weitere Gefahren zu
versichern, sofern diese Versicherungen mit Fahrhabe und Gebäuden in Zusammenhang stehen
Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit liegt grundsätzlich nur vor, wenn die Stellung des
Wirtschaftssubjekts durch staatliche Rechtsakte oder allenfalls hoheitliches Realhandeln
rechtlich eingeschränkt wird
Die Rechtsprechung hat staatliche Massnahmen, welche bloss faktisch Auswirkungen auf das
wirtschaftliche Handeln haben, nur zurückhaltend als Grundrechtseingriff qualifiziert, so wenn sie
geradezu prohibitiv sind oder die Betroffenen im Ergebnis ähnlich beeinträchtigen wie ein
rechtliches Verbot
Die individualrechtliche Komponente der Wirtschaftsfreiheit gibt dem Einzelnen keinen Schutz vor
Konkurrenz. Tritt ein staatliches Unternehmen mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein
privater Unternehmer und im Wettbewerb zu diesem auf, so entsteht den Privaten bloss ein
weiterer Konkurrent, was keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit
darstellt
Dies gilt jedenfalls solange, als das private Angebot durch die staatliche Massnahme nicht
geradezu verdrängt wird.
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
• Gesetzliche Grundlage / Legal basis
Beispiele:
Zur Ausbildung berechtigte Fachperson können höchstens sechs
unselbständigen Psychotherapeuten anstellen (Zurich)
(↑ keinen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, 6 Stellen statt 600%
ist keine willkürliche Gesetzauslegung)
Tätigkeitsverbot gegen die «X»-Gruppe wegen illegaler Aktivitäten am
Finanzmarkt
(↑ aufsichtsrechtlich können auch natürliche Personen Teil einer als Einheit
zu behandelnden Gruppe sein)
• Öffentliches Interesse / Public interest Fall 3 
• Verhältnismässigkeit / Proportionality
Beispiel:
Notar hat eine Urkunde eingereicht, die eine der beteiligten Personen nicht
eigenhändig sondern mit einem Stempel unterzeichnet hatte.
Beurkundungsbefugnis
für
2
Monate
entzogen.
(↑ relativ kurzen Entzugsdauer, wirtschaftliche Existenz nicht bedroht)
• Gleichbehandlung von Gewerbegenossen
Equal treatment of competitors Fall 4 
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
Fall 3: Anwaltswerbung (BGE 139 II 173 -2013)
• Das Bundesgericht sprach sich stets gegen ein absolutes Verbot der
Anwaltswerbung aus, liess es aber zu, die Werbetätigkeit von
Anwälten besonderen Schranken zu unterwerfen
• Die Freiheit kommerzieller Werbung, die über die Wirtschaftsfreiheit
des Art. 27 BV und die Meinungsäusserungsfreiheit der Art. 10 EMRK
gewährleistet wird ist dabei ebenso zu berücksichtigen wie der
Umstand, dass der Rechtsstaat auf das Vertrauen des Publikums in
die freie Anwaltschaft angewiesen ist.
• Es besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse an einer
sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung.
• Entsprechend kann der Staat zum Publikumsschutz sowie zur
Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr Regeln für eine
ordnungsgemässe und qualitativ hochstehende Ausübung der
Anwaltstätigkeit aufstellen.
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
Fall 3: Anwaltswerbung - 2
• Anwaltswerbung
soll
damit
primär
Werbung
informativer Art sein und auf reisserische, aufdringliche
und marktschreierische Methoden verzichten.
• Dagegen entspricht zurückhaltende und sachlich
zutreffende Werbung dem Informationsbedürfnis der
Öffentlichkeit und ist zulässig.
• Die gebotene Zurückhaltung bezieht sich sowohl auf den
Inhalt wie auf die Form(en) und Methoden der
Anwaltswerbung.
• So sind etwa bei Aussenwerbung (Kanzleischilder,
Hinweistafeln usw.) nicht nur der Inhalt, sondern auch
Gestaltung, Grösse und Anbringung zu prüfen
• Im Einzelfall bleibt die Grenze zwischen zulässiger und
unzulässiger Werbung allerdings schwierig zu ziehen.
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
Fall 4: Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (BGE 121 I 129-1995)
• Der Stadtrat von Zürich beschloss im 1990 eine Änderung der
Gebührenordnung für das Taxiwesen
• Ist das Fahrzeug über einen Funkanschluss an eine Zentrale mit 24Stunden-Betrieb verfügt, beträgt die Gebühr pro Fahrzeug und
Monat Fr. 35. Andernfalls beläuft sie sich auf Fr. 90
• Die Gemeinden sind befugt, unter Wahrung bestimmter
Voraussetzungen die Wirtschaftsfreiheit von Taxihaltern zu
beschränken.
• Ein Eingriff muss im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen
und die Grundsätze der Verhältnismässigkeit sowie der
Rechtsgleichheit wahren.
• Zulässig sind polizeilich und sozialpolitisch motivierte Eingriffe.
• Hingegen sind wirtschaftspolitische oder standespolitische
Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um gewisse
Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu
begünstigen, unzulässig.
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
Fall 4: Gleichbehandlung - 2
• Als direkte Konkurrenten gelten die Angehörigen der gleichen Branche,
die sich mit gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das
gleiche Bedürfnis zu befriedigen. Eine solche direkte Konkurrenz ist in der
Stadt Zürich gegeben.
• Wohl verfolgt die vorgesehene Differenzierung nicht in erster Linie ein
wirtschaftspolitisches
Ziel,
sie
greift
aber
als
fiskalische
Lenkungsmassnahme doch in den freien Wettbewerb zwischen
verschiedenen Kategorien von Taxihaltern ein, die miteinander in direkter
Konkurrenz stehen.
• Ob eine eigentliche wirtschaftspolitische Massnahme vorliegt oder ob die
Abgabe lediglich wirtschaftspolitische Nebenwirkungen zeitigt, kann aber
offenbleiben. Selbst im letzteren Falle hätte sie jedenfalls das Gebot der
Gleichbehandlung der Gewerbegenossen zu wahren.
• Aus der umfangreichen Praxis lassen sich vor allem folgende
Fallkategorien unterscheiden: In etlichen Fällen war über Regelungen von
Ladenöffnungszeiten und ähnliche Vorschriften zu entscheiden. Vereinzelt
ging es um Fragen der fiskalischen Belastung oder des gesteigerten
Gemeingebrauchs.
• In all diesen Fällen standen ähnlich wie im vorliegenden Regelungen oder
Massnahmen zur Beurteilung, die Auswirkungen auf den freien
Wettbewerb zeitigten, ohne dass sie in ihrer Hauptstossrichtung
wirtschaftspolitisch motiviert waren.
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Grundfreiheiten: Verwirklichung - Beschränkung / Eigentumsgarantie & Entschädigung / Wirtschaftsfreiheit
Fall 4: Gleichbehandlung - 3
•
Gegen diese bundesgerichtliche Rechtsprechung erhob sich in der Lehre Kritik da sie
dazu tendiere, direkten Konkurrenten zu Chancengleichheit im wirtschaftlichen
Wettbewerb zu verhelfen.
•
Mit der angefochtenen Abgaberegelung greift der Staat in den Wettbewerb ein, wie
er zwischen den verschiedenen Taxifahrern funktioniert.
•
Es ist ein unternehmerischer Entscheid jedes einzelnen Taxihalters, ob er sich einer
Zentrale anschliessen und dabei zwar gewisse Anschlusskosten in Kauf nehmen,
gleichzeitig aber seine Erreichbarkeit und Marktpräsenz vergrössern will.
•
Wohl scheint der Unterschied in der Belastung mit Fr. 660.-- pro Jahr absolut gesehen
nicht ausgesprochen hoch zu sein. Taxis ohne haben im Vergleich mit solchen mit
Funkanschluss aber doch rund den zweieinhalbfachen Betrag zu entrichten. Die
Differenzierung fällt daher durchaus ins Gewicht.
•
Die angefochtene Abgabeordnung rechtfertigt sich auch nicht dadurch, dass es im
öffentlichen Interesse liegen mag, den Anschluss aller Taxis an Funkzentralen zu
fördern. Zwar wird damit eine höhere Erreichbarkeit und schnellere Verfügbarkeit
der Taxis für die Kundschaft angestrebt, was für die Konsumenten durchaus von
Interesse sein könnte. Im Hinblick auf die fragliche Differenzierung bei der
angefochtenen Abgabe genügt dies aber nicht.
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