BFD und Incoming

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Transcript BFD und Incoming

BFD und
Incoming
Möglichkeiten für IncomingProgramme im
Bundesfreiwilligendienst
Übersicht
 Akteure
und Vertragsverhältnisse im BFD
 Durchführung
von Incoming-Programmen
 Pädagogische
 Förderung
 Vorteile
Begleitung
und Finanzen
des BFD
Akteure im Bundesfreiwilligendienst
Arbeitsstab Freiwilligendienste
Zentralstellen
Freiwillige
Einsatzstellen
SOE / Träger
Vertragsverhältnisse im BFD
Aufgabenübertragung
BFDVereinbarung
Freiwillige/r
Zentralstelle
Aufgabenübertragung
Träger /
SOE
Einsatzstelle
Aufgabenübertragung
(Rahmenvertrag)
Rahmenvertrag Einsatzstellen und Träger
Mit dem Antrag auf Anerkennung verpflichtet sich die
Einsatzstelle zur Einhaltung des BFDG und der geltenden
Rechtsvorschriften und Regelungen.
Zu den Verpflichtungen der Einsatzstelle gehören z.B.:
 die fachliche Anleitung der Freiwilligen
 die pädagogische Begleitung und persönliche Betreuung
der Freiwilligen
 Gewährung von Geld- und Sachleistungen
 Ausstellung eines Zeugnis
Träger und Einsatzstelle können durch eine
Aufgabenübertragung (Rahmenvertrag) die gegenseitige
Übernahme bestimmter Aufgaben (wie z.B.
Taschengeldauszahlung oder Zeugnisausstellung)
vereinbaren.
Einsatzstellen im BFD
Einsatzstellen können sich durch ein einfaches Anerkennungsverfahren
beim BAFzA als BFD-Einsatzstelle mit einer bestimmten Platzzahl
anerkennen lassen.


Sowohl die Aufgaben der Einrichtung als auch die Tätigkeiten der
Freiwilligen müssen dem Gemeinwohl dienen.
Der Einsatz der Freiwilligen muss arbeitsmarkneutral geschehen.
Anerkannt werden können insbesondere Einrichtungen aus folgenden
Bereichen:

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Kinder- und Jugendhilfe
Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege
Behindertenhilfe
Kultur und Denkmalpflege
Sport
Zivil- und Katastrophenschutz
Umweltschutz
Die genauen Voraussetzungen ergeben sich aus den Richtlinien für die
Anerkennung von Einsatzstellen im Bundesfreiwilligendienst.
Durchführung von IncomingProgrammen im BFD
Definition Incomer/innen im BFD
„Incomer/innen sind ausländische Freiwillige,
die innerhalb der letzten fünf Jahre nicht länger als sechs
zusammenhängende Monate in Deutschland waren,
deren Muttersprache nicht Deutsch ist
und die im Rahmen eines incoming-spezifischen pädagogischen
Konzepts betreut werden.“
Dr. Jens Kreuter
Visarecht
Freiwillige mit EU-Staatsbürgerschaft
Freiwillige mit EU-Staatsbürgerschaft müssen kein Visum
beantragen. Sie erhalten in der Regel bei der Anmeldung
auf dem Einwohnermeldeamt automatisch eine
„Freizügigkeitsbescheinigung“.
Freiwillige ohne EU-Staatsbürgerschaft
Freiwillige ohne eine EU-Staatsbürgerschaft brauchen ein
Visum für den Freiwilligendienst. Dies gilt auch für Länder,
aus denen man ohne Visum als Tourist einreisen darf.
Freiwilligen ohne EU-Staatsbürgerschaft kann speziell für
die Teilnahme am BFD eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18
des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Einer Zustimmung
der Bundesagentur für Arbeit bedarf es nicht (§ 39 Absatz
1 des AufenthG i. V. m. den §§ 1 und 9 der BeschV).
Visaantrag
Der Visaantrag muss auf der deutschen Botschaft des Landes gestellt werden, in dem
der Freiwillige zum Antragszeitpunkt gemeldet ist.
Erfahrungsgemäß dauert die Bearbeitung des Visa-Antrags je nach Land und Botschaft
ca. 4-12 Wochen.
Die letzte Entscheidung über den Antrag fällt die Botschaft. Diese kann den Antrag auch
ablehnen.
Freiwillige aus bevorrechtigten Staaten (Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik
Korea, Neuseeland und den USA) können das Visum vor Dienstbeginn auch in
Deutschland auf der Ausländerbehörde erhalten.
Der Freiwillige benötigt vom Träger für den Visaantrag

ein Einladungsschreiben des Trägers oder der Einsatzstelle für den
Bundesfreiwilligendienst

den BFD-Vertrag

ggf. Bestätigung über die Krankenversicherung
Die Botschaften können weitere Unterlagen und Nachweise vom Freiwilligen verlangen.
Die Botschaften können die Antragsgebühr von derzeit 60 Euro erlassen.
Voraussetzungen für die Visaerteilung
Sprachkenntnisse:
Von den Botschaften können grundlegende deutsche Sprachkenntnisse
vorausgesetzt werden. Dies geschieht derzeit in Anlehnung an die Regelungen für
ein Au-Pair. In der Regel wird ein Sprachzertifikat einer renommierten Sprachschule
auf dem Level A1 verlangt. Die Sprachkenntnisse können aber auch durch ein
persönliches Interview auf der deutschen Botschaft nachgewiesen werden.
Ebenso besteht die Möglichkeit, dass die Sprachkenntnisse im Rahmen eines
Sprachkurses, in Deutschland erlangt werden. Hierfür muss die Einsatzstelle
bescheinigen, dass Sprachkenntnisse für den Start des Freiwilligendienstes nicht
nötig sind.
Krankenversicherung und gesicherter Lebensunterhalt:
Die Freiwilligen müssen nachweisen, dass sie in Deutschland krankenversichert sein
werden und ihr Lebensunterhalt (Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung) gesichert
sind. Dies kann durch die Vereinbarung und ggf. dem Nachweis einer Gastfamilie
geschehen.
Rückkehrbereitschaft:
Die Botschaften prüfen in der Regel auch die Motivation für den Freiwilligendienst
in Deutschland. Bei den meisten Visaablehnungen wird die Rückkehrbereitschaft
ins Heimatland angezweifelt.
Pädagogische Begleitung
Vorgeschriebene Seminartage
Im BFD sind insgesamt 25 Seminartage während der Dienstzeit
vorgeschrieben. Bei Freiwilligen ab 27 Jahren können diese
auf 12 Tage reduziert werden. Im Rahmen eines IncomingProgramms ist jedoch davon auszugehen, dass 25
Seminartage anzusetzen sind.
Die Freiwilligen müssen die im BFD vorgeschriebenen
Seminartage während der Dienstzeit absolvieren. Vor- und
Nachbereitungsseminare außerhalb der Dienstzeit können
nicht angerechnet werden.
Dabei werden 20 Tage durch einen qualifizierten IncomingTräger durchgeführt. Zusätzlich finden 5 Seminartage an den
Bildungszentren statt.
Förderung und Finanzierung
Förderungen im BFD
Für die Incomer/innen gelten grundsätzlich die gleichen Fördersätze und
Regelungen wie für alle BFDler.
Förderung für Taschengeld und Sozialversicherung:
Max. 250 Euro für Freiwillige unter 25 Jahren
und max. 350 Euro für Freiwillig ab 25 Jahre.
Förderung für pädagogische Begleitung:
Die Träger erhalten einen monatlichen Zuschuss für die Seminararbeit und
pädagogische Begleitung:
100 Euro für die ersten 12 Monate für Freiwillige bis 27 Jahre.
75 Euro für die ersten 12 Monate für Freiwillige über 27 Jahre.
50 Euro für alle Freiwillige ab dem 13 Monat.
Zusätzliche Förderung Incoming:
Für den Mehraufwand in der pädagogischen Begleitung von IncomingFreiwilligen können die Träger eine zusätzliche Förderung bis zu 100 Euro
monatlich beantragen.
Die maximale Gesamtförderung beträgt demnach 450 bzw. 550 Euro pro Monat.
Mögliche Kosten
Die Kosten für ein Incoming-Programm im BFD hängen stark von
der jeweiligen Ausgestaltung des Programms ab.
Vorbereitung im Ausland: Sind vom Freiwilligen selbst zu tragen
z.B. Sprachkurs, Vorbereitungsseminare, Übersetzung von
Dokumenten, Visagebühren, Flugkosten,…
Lebensunterhalt in Deutschland (Beispielrechnungen): Sind von der
Einsatzstelle zu tragen sie erhält einen Zuschuss von 250 – 350 Euro
pro Monat. Zusatzversicherungen müsste sie auch selbst
abschließen und zahlen.
Gastfamilie stellt kostenlos
Unterkunft und Verpflegung
Taschengeld
Unterkunft
Verpflegung
Sozialversicherung
200
80
200
224
170
Einsatzstelle stellt Unterkunft und
Verpflegung
200
183,60
224
250
Gesamt:
280
594
857,60*
-
Gasfamilie stellt kostenlose
Unterkunft
Mögliche Kosten
Kosten des Trägers AG Freiwilligendienst des BFP: Für die
Durchführung der Seminare und für die pädagogische
Begleitung 125 Euro mtl. sowie für den Sprachkurs bis zu
100 Euro mtl. erhält sie vom Bundesministerium
Seminare, pädagogische Begleitung, Sprachkurse in
Deutschland
Kosten während des Dienstes in Deutschland: Die
Einsatzstelle zahlt 125 Euro Verwaltungsgebühr mtl. an
den AK Freiwilligendienste im BFP für die
Verwaltungskosten. Zusätzlich trägt er die Kosten für:
Fahrtkosten, zusätzliche Versicherungen, (die er für
notwendig hält) …
Vielen Dank
Andreas Sohl