Financial Expert und Corporate Governance

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DOSU
Treuhand GmbH
Westfalen-Lippe
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Im Dorfe 61
44339 Dortmund
Telefon 0231/880 599-0
Fax
0231/880 599-19
E-mail: [email protected]
Financial Expert
und
Corporate Governance
Financial Expert
Zusammensetzung des AR - Unabhängiger Finanzexperte 
§ 100 Abs. 5 AktG
 „Bei Gesellschaften im Sinn des § 264D HGB muss mindestens ein
unabhängiges Mitglied des AR über Sachverstand auf den Gebieten
Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen“

§ 107 Abs. 4 AktG
 „Richtet der AR einer Gesellschaft im Sinn des § 264d HGB einen
Prüfungsausschuss ein, so muss mindestens ein Mitglied die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen“

Persönliche Qualifikationsmerkmale für mindestens ein Mitglied des AR
 Unabhängigkeit (Ziff. 5.4.2. DCGK + EU-Unabhängigkeitsempfehlung) und
 Finanzexperte (Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung
oder Abschlussprüfung)
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Financial Expert
Zusammensetzung des AR - Unabhängiger Finanzexperte 
Zeitlicher Anwendungsbereich
 §§ 100 Abs. 5, 107 Abs. 4 AktG finden keine Anwendung, solange alle
Mitglieder des AR und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009
bestellt worden sind (§ 12 Abs. 4 EGAktG)
 Aber: bei der nächsten Wahl eines AR-Mitglieds ist ein unabhängiger
Finanzexperte in den AR zu wählen (und dann in den Prüfungsausschuss aufzunehmen)

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 100 Abs. 5 AktG
 Wahl des AR-Mitglieds ist anfechtbar (≠ nichtig)
 Beschlüsse des AR sind anfechtbar (≠ nichtig)
 AR ist nicht beschlussunfähig
 Keine Nichtigkeit des Beschlusses über die Festlegung des Jahresabschlusses / Billigung des Konzernabschlusses
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Financial Expert
Zusammensetzung des AR - Unabhängiger Finanzexperte Statements zum Thema:

„Das Kompetenzprofil des Financial Experts ist vom Gesetzgeber nur
vage definiert worden. Es ist die Aufgabe der Praxis hier entsprechende
Standards zu setzen.“

„Aufsichtsräte kleinerer kapitalmarktorientierter Unternehmen könnten
Probleme bei der Besetzung bekommen. Es ist nicht leicht, geeignete Köpfe
zu finden auch vor dem Hintergrund der Vergütungsstrukturen.“

„Expertenwissen, Unabhängigkeit und persönliche Integrität sind die Kernkompetenzen eines Financial Experts.“

„CFO‘s kapitalmarktorientierter Unternehmen sind ‚geborene' Financial
Experts.
4
Corporate Governance
Pflichtenkreis des AR
§ 107 Abs. 3 Satz 2 AktG nF
„Er (der Aufsichtsrat;) kann insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen,
der sich mit

der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses,

der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie

der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen,
befasst.“
5
Corporate Governance
Pflichtenkreis des AR
Aufsichtsrat Prüfungsausschuss
Kontrollgremium
Ausführendes
Gremium
Kontrolle
Vorstand
Verantwortlichkeit
Risikomanagement
- System
Internes
Kontrollsystem
Rechnungslegung und Finanzberichterstattung
Operative Prozesse
Recht & Compliance
Interne
Revision
Wirksamkeitskontrolle
Prozessüberwachung
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Corporate Governance
Grundsätze zum § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG

Recht (≠ Pflicht) zur Bildung eines Prüfungsausschusses (PA);
Ausnahme: §§ 324, 264d HGB

Recht (≠ Pflicht) zur Delegation von Aufgaben des AR an einen PA

Aufgaben des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG können ganz oder teilweise auf den
PA oder auf mehrere Ausschüsse (z.B. bei Banken: dem Risikoausschuss)
übertragen werden

Es können auch weitere Aufgaben an den PA delegiert werden

Auf den PA übertragene Aufgaben können von diesem nur vorbereitend
(nicht abschließend) behandelt werden (aA Hönsch, Der Konzern 2009, 559)

AR des Konzern-MU hat die Aufgaben des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG
konzernweit zu erfüllen
7
Corporate Governance
Pflichtenkreis des AR

Persönlicher Anwendungsbereich: Aufsichtsrat
 Nicht nur AR kapitalmarktorientierter Unternehmen (siehe nächste Seite)

Konkretisierung der Pflichten des Aufsichtsrats aus seiner umfassenden
Pflicht zur allgemeinen Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands
(§ 111 Abs. 1 AktG)

§ 107 Abs. 3 AktG begründet keine
 Pflicht zur Einrichtung entsprechender Systeme und Prozesse
 Pflicht zur Optimierung bzw. Gewährleistung der Effizienz der Systeme
und Prozesse

§ 107 Abs. 3 AktG setzt eine angemessene Dokumentation der implemen-
tierten Kontrollen und Prüfungsergebnisse sowie der identifizierten Risiken
und Risikomanagementprozesse voraus
 siehe hierzu auch LG München, Urteil v. 5.4.2007, AG 2007, 417
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Corporate Governance
Persönlicher Anwendungsbereich § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG
Rechtsform
Quelle
GmbH mit paritätisch besetztem Aufsichtsrat
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG
nach MitbestG
GmbH mit Aufsichtsrat mit Drittelmitbestimmung
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DrittelbG
der Arbeitnehmer nach DrittelbG
GmbH mit Mitbestimmung nach MontanMitbestG
§ 3 Abs. 2 MontanMitbestG
GmbH als Kapitalgesellschaft
§ 6 Abs. 2 Satz 2 InvG
KGaA
§ 278 Abs. 3 AktG
Eingetragene Genossenschaft
§ 38 Abs. 1 a Satz 1 GenG
SE mit dualistischer Führungsstruktur
Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) ii) SE-Verordnung
SE mit monistischer Führungsstruktur
§ 34 Abs. 4 Satz 4 SE-Ausführungsgesetz
Europäische Genossenschaft mit dualistischer
Art. 8 Abs. 1 Buchstabe c) ii) SCE-Verordnung
Führungsstruktur
Europäische Genossenschaft mit monistischer
§ 19 Abs. 4 Satz 1 SCE-Ausführungsgesetz
Führungsstruktur
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
§ 35 Abs. 3 Satz 1 VVaG
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