Kritik - Universität Mannheim

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Probleme
einer europäischen Bankenunion
Roland Vaubel
Universität Mannheim
CAWM-Kolloquium, Universität Münster, 17. Januar 2013
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I.
Die bisherigen Beschlüsse:
1. Europäische Bankenaufsicht
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Die EZB wird ein Jahr nach Inkrafttreten der geplanten Gesetzgebung,
jedoch spätestens ab 1. März 2014 ungefähr 150 große Banken des
Eurogebiets beaufsichtigen – davon etwa 30 in Deutschland.
Auswahlkriterien:
- Bilanzsumme von mindestens 30 Mrd. Euro oder
- Bilanzsumme von mindestens einem Fünftel des BIP,
- mindestens die drei größten Banken jedes Teilnehmerlandes.
Die EZB kann auch bei allen anderen Banken des Eurogebiets die
Zuständigkeit an sich ziehen, wenn sie Gefahren für die
Finanzmarktstabilität sieht.
Auf Wunsch des ESM können einzelne Banken bereits vor dem 1.3.13 von
der EZB beaufsichtigt (und dann vom ESM rekapitalisiert) werden.
Dem Aufsichtsgremium gehören an:
- die Vorsitzende (vom EU-Ministerrat ernannt, nicht Mitglied des
EZB-Rats: Danièle Nouy)
- ihr Stellvertreter (aus dem EZB-Direktorium gewählt: Ives Mersch),
- vier weitere Vertreter der EZB,
- je ein Vertreter der Aufsichtsbehörden der teilnehmenden Länder.
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Das Aufsichtsgremium entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Stimmen werden
nicht nach der Größe des Landes bzw. seines Banksektors gewichtet.
Wenn der EZB-Rat nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einlegt,
wird die Entscheidung des Aufsichtsgremiums wirksam.
Wenn der EZB-Rat oder mindestens ein betroffener Teilnehmerstaat innerhalb
der Frist widerspricht, entscheidet ein Vermittlungsausschuss mit einfacher
Mehrheit.
Der Vermittlungsausschuss besteht aus je einem Vertreter der teilnehmenden
Mitgliedstaaten. Die Regierungen sollen ihre Ausschussmitglieder unter den
Mitgliedern des EZB-Rates und des Aufsichtsgremiums auswählen.
Entscheidungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in London,
die für alle 27 EU-Staaten zuständig ist, erfordern in Zukunft eine doppelte
Mehrheit: eine einfache Mehrheit der an der EZB-Bankenaufsicht beteiligten
Mitgliedstaaten und eine einfache Mehrheit der nicht daran beteiligten
Mitgliedstaaten (Bedingung für die Zustimmung der britischen Regierung).
Diese Regelung gilt jedoch nur so lange, wie mindestens vier EUMitgliedstaaten nicht an der EZB-Bankenaufsicht beteiligt sind.
Über die EZB-Bankenaufsicht entscheidet allein der Rat (einstimmig); über die
Änderung der EBA-Verordnung entscheiden Parlament und Rat – letzterer mit
qualifizierter Mehrheit.
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2. Direkte Rekapitalisierung von Banken durch den ESM
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Sobald die Gesetzgebung über die EZB-Bankenaufsicht in Kraft getreten
ist, wird sich der ESM direkt am Kapital notleidender Banken beteiligen
können.
Der Heimatstaat muss sich an der Rekapitalisierung seiner Banken
beteiligen oder für alle Geldspritzen des ESM bürgen (Entwurf).
Der ESM wird auch Kredite übernehmen können, die vor der Einführung
der EZB-Bankenaufsicht notleidend wurden („legacy assets“).
Die Vereinbarungen über die Rekapitalisierung der Banken sollen im
ersten Halbjahr 2013 getroffen werden (d.h. vor der Bundestagswahl!)
3. Richtlinie für ein einheitliches Verfahren der Bankenabwicklung und
der Finanzierung aus (vernetzten?) nationalen Bankenfonds
(neuer Gesetzgebungsvorschlag der Kommission bis Mai 2013, Verabschiedung
bis Sommer 2014)
4. Richtlinie für die stärkere Harmonisierung (und Vernetzung?) der
nationalen Einlagenversicherungen
(Gesetzgebungsvorschlag der Kommission bis Ende Mai 2013)
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II. Rechtfertigungsanalyse:
1. Europäische Bankenaufsicht
A) Ökonomische Begründungen
• Rechtfertigung Nr. 1: „Moral Hazard“
Die Rekapitalisierung der Banken aus Mitteln des ESM und die
eventuelle Vernetzung der Bankenrettungsfonds und der
Einlagenversicherungen würden die nationalen Bankenaufsichtsbehörden veranlassen nicht streng genug zu sein.
Kritik:
- Sollten die Banken überhaupt durch den ESM rekapitalisiert
werden? (wird in Teil 2 diskutiert)
- Kann der Plan überhaupt gegen Steinbrück durchgesetzt
werden?
- Nach Walter Bagehot sollte ein „Lender of last resort“ nur
zu einem Strafzins Kredite vergeben. Wenn der ESM und
die EZB dies täten, gäbe es keinen „Moral hazard“.
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Rechtfertigung Nr. 2: „Vicious Circle“
Die nationale Bankenaufsicht führt zu einem „Teufelskreis“.
Durch politischen Druck und die regulatorische Bevorzugung von Staatsanleihen (im
Rahmen der Risikovorsorge) veranlassen die nationalen Aufsichtsbehörden die Banken, dem
heimischen Staat zu viel Geld zu leihen.
Wenn dann eine Finanzmarktkrise eine Verschuldungskrise des Staates auslöst, schlägt der
Kursverfall der Staatsanleihen auf die Bilanzen der Banken zurück und verschärft die
Finanzmarktkrise.
Die europäische Bankenaufsicht ist notwendig, um diesen „Teufelskreis“ zu unterbrechen.
Kritik:
- Die Haushaltsprobleme der meisten überschuldeten Euro-Staaten haben wenig mit der
Finanzmarktkrise zu tun:
a) Griechenland und Portugal hatten schon vor der Finanzmarktkrise die zulässigen
Defizitgrenzen mehrfach überschritten (Griechenland in jedem Jahr).
b) In Griechenland, Portugal und Italien brauchte der Staat die Banken in der
Finanzmarktkrise nicht zu stützen.
- Der angebliche Teufelskreis kann ohne eine europäische Bankenaufsicht unterbrochen
werden.
Es genügt eine einfache Regel, dass die Forderungen an den Staat nicht mehr als x
Prozent der Bankaktiva ausmachen dürfen. Diese Lösung haben zum Beispiel Clemens
Fuest (FAZ 8.6.12) und Jens Weidmann (Handelsblatt 21.11.12) vorgeschlagen.
Außerdem sollten die Forderungen an den Staat nicht mehr in der Risikovorsorge
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begünstigt werden.
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Rechtfertigung Nr. 3: „Regulatory Capture“
Auf der nationalen Ebene ist die Gefahr größer, dass die Banken – einzeln oder
als Interessengruppe – die Aufsichtsbehörde vereinnahmen und dazu bewegen,
ein Auge zuzudrücken. Eine europäische Bankenaufsicht kommt Lobbyisten
weniger entgegen.
Kritik:
- Der Einfluss der Lobby hängt davon ab, was sie bieten kann. Wenn die
Banken ihrem Heimatstaat kein Geld mehr leihen dürfen, wie Fuest
vorschlägt, sind ihre Lockmittel auf nationaler Ebene nicht größer als auf
europäischer Ebene.
- Die Lobbyaktivitäten auf europäischer Ebene sind der Aufmerksamkeit der
Wähler und der Medien stärker entzogen als die Lobbyaktivitäten im
Heimatland. Dies mag erklären, weshalb zum Beispiel die empirische
Untersuchung von S.S. Andersen und K.A. Eliassen zu folgendem Ergebnis
gelangt: „The EC system is now more lobbying-oriented than any national
European system“ (European Journal of Political Research 1991). Man denke
z.B. an die Agrarpolitik und die protektionistische „Anti-Dumping“-Politik.
- Wie lobby-resistent ist die franko-mediterrane Mehrheit im Aufsichtsgremium
und im Rat der EZB? Madame Nouy?
- Aus ihrem Stresstest von 2011 zog die EBA den Schluss, dass alle spanischen
Banken solvent seien!
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• Rechtfertigung Nr. 4: Das Versagen der nationalen Bankenaufsichtsbehörden in der Finanzmarktkrise
Die nationalen Bankaufsichtsbehörden haben nicht vor der
Finanzmarktkrise gewarnt und waren nicht darauf vorbereitet.
Kritik:
- Die europäischen Institutionen haben die Finanzmarktkrise auch nicht
kommen sehen – weder die EZB noch die Generaldirektion
Binnenmarkt der EU-Kommission, die für die europäische
Finanzmarktgesetzgebung zuständig ist.
- Die Stützung der in mehreren Mitgliedstaaten beheimateten Banken
(wie Dexia und Fortis) war kein gravierendes Problem. Die
Bankenaufsichtsbehörden der beteiligten Länder haben gut
zusammengearbeitet. Sie wussten wahrscheinlich besser, was zu tun
war, als es die 27 Mitglieder des EBA-Aufsichtsgremiums oder die 17+
Mitglieder eines EZB-Aufsichtsgremiums getan hätten. Bilaterale oder
trilaterale Kooperation ist oft effektiver als multilaterale.
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• Rechtfertigung Nr. 5: „Race to the Bottom“
Die nationalen Bankaufsichtsbehörden waren nicht streng
genug, weil sie einen möglichst großen Teil des
internationalen Bankgeschäfts attrahieren wollten.
Kritik:
Der (De-)Regulierungswettbewerb hätte nicht zur
Finanzmarktkrise geführt, wenn die nationalen
Aufsichtsbehörden erkannt hätten, dass sie zu große Risiken
zuließen. Die Krise beruhte auf einem Irrtum. Die
Aufsichtsbehörden glaubten (ebenso wie die Banken), dass
die Risikovorsorge ausreichen würde. Die Innovation der
Hypothekenverbriefung und –tranchierung führte zu einem
Irrtum („trial and error“). Viele Ökonomen sind so sehr auf
das Anreizthema fixiert, dass sie überhaupt nicht mehr den
schlichten Irrtum wahrnehmen.
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Rechtfertigung Nr. 6: internationale Externalitäten
Die nationalen Aufsichtsbehörden sind nicht streng genug, weil sie nicht
(hinreichend) berücksichtigen, dass sich ihre Maßnahmen auch in anderen Ländern
auswirken.
Kritik:
- Es gibt keinerlei empirische Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzmarktkrise auf
derartige Anreizprobleme zurückzuführen war.
- Die externen Wirkungen der nationalen Bankenaufsicht sind viel geringer als die
internen Wirkungen im eigenen Land. Die nationale Bankenaufsicht hat stärkere
Anreize, das Richtige zu tun, als eine europäische Bankenaufsicht – zum Beispiel
als eine Mehrheit der 27 EBA-Aufseher oder der 17+ EZB-Aufseher. Ihre
Anreize sind vollkommen ausreichend.
- Wenn Rechtfertigung Nr. 6 zuträfe, bestünde die Lösung im übrigen nicht darin,
die Zuständigkeit für die Aufsicht über die systemrelevanten Banken ganz von
der nationalen auf die europäische Ebene zu verlagern, sondern der europäischen
Bankenaufsicht als zweiter Instanz das Recht zu geben, nur strenger als die
jeweilige nationale Bankenaufsicht zu sein.
- Die Mehrheit der hochregulierten Teilnehmerstaaten hat jedoch im Allgemeinen
eher ein Interesse daran zu streng zu sein. Denn dadurch, dass sie den liberaleren
Teilnehmerstaaten schärfere Regulierungen aufzwingt, kann sie ihren eigenen
Banken Wettbewerbsvorteile verschaffen („strategy of raising rivals‘ costs“).
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Rechtfertigung Nr. 7: Binnenmarkt und „Level Playing Field“
Zu einem gemeinsamen Kapitalmarkt gehört auch eine einheitliche
Bankenaufsicht, die einheitliche Wettbewerbsbedingungen schafft und die
Informationskosten senkt.
Kritik:
- Der Begriff des Binnenmarkts impliziert nicht eine einheitliche
Wirtschaftspolitik, sondern die Beseitigung der nationalstaatlichen
Beschränkungen für internationale Transaktionen. Artikel 26 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) definiert den
Binnenmarkt als „einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr
von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital … gewährleistet ist“. Die
Freiheit des Kapitalverkehrs ist mit internationalen Unterschieden in der
Bankenregulierung und –aufsicht voll vereinbar.
- Ein „Level Playing Field“ ist nicht optimal, wenn die gewachsenen
Bankenstrukturen und die Bedürfnisse der Unternehmen in den einzelnen
Ländern unterschiedlich sind.
- Für eine dezentrale Bankenaufsicht sprechen nicht nur Informationsvorteile und
Anreizaspekte, sondern auch die Diversifikation der Risiken – insbesondere in
einem sehr innovativen Markt, in dem die Irrtumswahrscheinlichkeit hoch ist.
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• Rechtfertigung Nr. 8: „Die EZB muss kontrollieren
dürfen, was mit dem Geld geschieht, das sie in den
Markt gibt“ (Peter Praet, Chefvolkswirt der EZB,
Handelsblatt 31.10.12).
Kritik:
- Ziel der Geldpolitik ist die Preisstabilität.
- Dies ist eine makroökonomische Aufgabe.
- Die EZB hat nicht die Aufgabe, sich in mikroökonomische Fragen einzumischen.
- Die Geldpolitik sollte wettbewerbsneutral sein.
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B) Rechtlich-institutionelle Probleme
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Problem Nr. 1: Art. 127 Abs. 6 AEUV ist keine tragfähige Rechtsgrundlage
für die Bankenaufsicht der EZB:
„Der Rat kann einstimmig … besondere Aufgaben im Zusammenhang
mit der Aufsicht über Kreditinstitute … der Europäischen Zentralbank
übertragen“.
Nach Abs. 5 trägt die EZB generell „zur reibungslosen Durchführung der
von den (nationalen) Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die
Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen
bei.“ Grundsätzlich zuständig sind also die nationalen Behörden.
Die EZB wird nicht spezielle Aufgaben im Zusammenhang mit der
nationalen Bankenaufsicht wahrnehmen, sondern sie wird alle Aufgaben in
der Beaufsichtigung einer speziellen Gruppe von Banken übernehmen.
Der deutsche Teilnehmer an den Beratungen über Art. 127 (Dr. Günther
Baer) hat bezeugt, dass die Vertragsparteien Art. 127 Abs. 6 nicht als
Rechtsgrundlage für eine EZB-Bankenaufsicht intendierten.
Bundesbank-Präsident Jens Weidmann und fast alle Rechtsexperten
vertreten daher die Auffassung, dass die EZB-Bankenaufsicht nur auf dem
Weg einer Vertragsänderung eingeführt werden kann.
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• Problem Nr. 2: Art. 129 AEUV sieht für das Europäische
System der Zentralbanken (ESZB) nur zwei Beschlussorgane
vor: den EZB-Rat und das EZB-Direktorium. Das
Letztentscheidungsrecht kann daher nicht bei einem
„Vermittlungsausschuss“ liegen, zu dessen Mitgliedern auch
– im Extremfall sogar nur – Vertreter der nationalen
Aufsichtsbehörden gehören.
Dabei ist es unerheblich, dass die Zentralbank auch in den
meisten der Teilnehmerstaaten an der Bankenaufsicht beteiligt
ist.
Die Beschlussorgane des ESZB dürfen ihre Entscheidungsbefugnisse nicht an irgendwelche anderen Gremien
delegieren.
Das ist unter anderem das Ergebnis eines Gutachtens, das
der Juristische Dienst des EU-Ministerrats im Auftrag der EUFinanzminister im Oktober 2012 erstellt hat (FT 18.10.12,
FAZ 19.10.12).
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• Problem Nr. 3: Wenn dieselbe Institution für die Bankenaufsicht
und die Geldpolitik zuständig ist, kann es leicht zu Zielkonflikten
kommen. Beispiele:
 Die EZB könnte versucht sein, auf die stabilitätsorientierte
Geldpolitik, zu der sie nach Art. 127 AEUV verpflichtet ist,
zu verzichten, um Schwierigkeiten bei den Banken zu
vermeiden.
a) Sie könnte aus diesem Grund vor dem bald notwendigen
„Exit“ aus der derzeitigen hyperexpansiven Geldpolitik
zurückschrecken.
b) Sie könnte auf Fehler in ihrer Bankenaufsicht mit einer zu
expansiven Geldpolitik reagieren.
 Da die EZB Kredite an die Banken vergibt und dafür
Sicherheiten von fragwürdigem Wert akzeptiert hat, könnte
sie davor zurückscheuen, Banken für insolvent zu erklären
und abzuwickeln, denn dann müsste sie ihre eigenen
Forderungen an diese Banken abschreiben.
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• Problem Nr. 4: Die Zuständigkeit der EZB für die Bankenaufsicht
gefährdet ihre geldpolitische Unabhängigkeit nach Art. 130 AEUV.
 Die Regierungen der Mitgliedstaaten wählen die Mitglieder des
Bankenaufsichtsgremiums der EZB und des
Vermittlungsausschusses aus. Um diesbezügliche Wünsche
erfüllt zu bekommen, könnte der EZB-Rat versucht sein, den
Politikern Gegenleistungen im Bereich der Geldpolitik
anzubieten.
 Die EZB-Bankenaufsicht muss sich den Entscheidungen der
EBA beugen. Die EBA-Verordnung ermächtigt die EBA,
verbindliche technische Standards zu erlassen (Art. 10) und über
den Kopf der EZB hinweg einzelnen Banken direkte
Anweisungen zu geben, wenn sie der Meinung ist, dass die
Mitglieder des EZB-Aufsichtsgremiums EU-Recht verletzen
(Art. 17) oder der Ministerrat Gefahren für die
Finanzmarktstabilität sieht (Art. 18). Die geplante Revision der
EBA-Verordnung ändert daran nichts.
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• Problem Nr. 5: Die Übertragung der Bankenaufsicht
an die EZB widerspricht dem Demokratiegebot.
Es gibt keinen triftigen Grund, einem Gremium wie
dem EZB-Rat, das politisch unabhängig sein soll,
Entscheidungsbefugnisse im Rahmen der
Bankenaufsicht zu übertragen.
Die Schließung einer Bank hat häufig Konsequenzen für den Staatshaushalt und muss daher von
demokratisch legitimierten Akteuren verantwortet
werden.
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Zusammenfassung
Aus allen diesen Gründen raten die Expertengremien, die sich mit dieser Frage
beschäftigt haben, davon ab, die Bankenaufsicht der EZB zu übertragen:
 „While the Group supports an extended role for the ECB in macro-prudential
oversight, it does not support any role for the ECB for micro-prudential
supervision“ (Report of the High-Level-Group of Experts chaired by Jacques de
La Rosière, 2009, Ziffer 171).
Die Gruppe betont die Probleme Nr. 3 (Zielkonflikte) und Nr. 5
(Haushaltsrelevanz) und fügt hinzu:
„Conferring a micro-prudential role on the ECB would be particularly difficult
given the fact that a number of ECB/ESCB members have no competence in
terms of supervision“.
 „Die Nachteile einer Zusammenlegung der Bankenaufsicht und der Geldpolitik
würden gerade in der Eurozone besonders zum Vorschein kommen“
(Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie, Zur Stabilität des europäischen Finanzsystems, September 2012).
 „Um Geldpolitik und Aufsicht klar zu trennen …, sollte die europäische Aufsicht
in einer von der EZB getrennten Institution angesiedelt werden“
(Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Lage,
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Jahresgutachten, November 2012).
2.
Europäische Regelungen für die Rekapitalisierung, Restrukturierung und
Abwicklung insolventer Banken?
• Das Bankgeschäft ist besonders krisen- und konkursanfällig, weil schon geringe
Zweifel an der Solvenz eines Finanzintermediärs dazu führen können, dass eine an
sich solvente Bank insolvent wird. Denn das Misstrauen der Gläubiger kann einen
Run auslösen, der die Bank – aufgrund ihrer Fristentransformation – zwingt,
Forderungen unter ihrem langfristigen Wert zu verkaufen.
• Der Staat kann systemrelevante Banken nicht Konkurs gehen lassen, ohne eine
schwere Wirtschaftskrise zu riskieren. Deshalb muss er sie regulieren und stützen.
• Die Risiken der Banken hängen vor allem von ihrer Geschäftspolitik ab (Risiko 1).
Deshalb ist es vorrangig, die Eigenverantwortung der Banken zu stärken.
Deshalb muss der Staat den Banken eine (Mindest-)Eigenkapitalquote
vorschreiben.
Diese sollte m.E. – ohne Risikogewichtung – 25-30 Prozent betragen, denn
die Ausfallquote der griechischen Banken liegt zur Zeit zwischen 24 und 25
Prozent, und eine Eigenkapitalquote von etwa 30 Prozent reichte der
Deutschen Bank aus, die Weltwirtschaftskrise (1929-33) ohne staatliche
Rekapitalisierung zu überstehen.
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•
•
Soweit es um unvermeidliche Risiken des Bankgeschäfts geht (Risiko 2), sind
darüber hinaus Versicherungen (Einlagenversicherung, Restrukturierungsfonds) sinnvoll, die von der Gesamtheit der Banken finanziert werden.
Denn wenn die Banken aus Steuermitteln subventioniert werden, wird die
Branchenstruktur verzerrt. Die Subvention bewirkt, dass der Bankensektor im
Verhältnis zu den anderen Branchen zu groß ist.
Der bisherige Kommissionsentwurf einer Richtlinie für die Restrukturierung
und Abwicklung von Banken (COM (2012) 280/3, Art. 97) vom Juni 2012 gibt
den nationalen Restrukturierungsfonds das Recht, sich im Notfall von den
Fonds der anderen Mitgliedstaaten Geld zu leihen – vermutlich zu einem
subventionierten Zins. Der zuständige Rapporteur des Europa-Parlaments
(Gunnar Hökmark) lehnt dies jedoch ab.
•
EU-Kommissar Barnier strebt auch eine Vernetzung der nationalen Einlagenversicherungen an. Die bisherige EU-Richtlinie über die Einlagenversicherung,
die im Januar 2011 in Kraft getreten ist, sieht keine Vernetzung vor.
•
Gegen die Vernetzung spricht, dass die Risiken der Banken auch in erheblichem Umfang von der Wirtschaftspolitik ihres Landes abhängen (Risiko 3).
Deshalb ist es effizienter, wenn der jeweilige Heimatstaat im Notfall einspringt.
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•
•
Aus dem gleichen Grund sollten die Banken grundsätzlich nicht
vom ESM rekapitalisiert werden. Dass die Banken eines Landes
von den Steuerzahlern anderer Länder rekapitalisiert werden,
kommt zumindest so lange nicht in Frage, wie das Land
zahlungsfähig ist. Spanien und Irland brauchten bisher nicht
umzuschulden. Sie sind eindeutig zahlungsfähig. Über
Griechenland kann man streiten.
Gilt dieses Nein zur ESM-Rekapitalisierung nur für die – laut
Beschluss des Ministerrats einbezogenen – Altrisiken der Banken,
die vor Einführung der europäischen Bankenaufsicht entstanden
sind, wie der Wissenschaftliche Beirat beim
Bundeswirtschaftsministerium (Sept. 2012) und Jens Weidmann
(Handelsblatt vom 16.11.12) meinen? Leider nein. In dem Aufruf
der 190+ Wirtschafts-professoren vom Juli 2012 heißt es dazu
richtig:
„Die Politiker mögen hoffen, die Haftungssumme begrenzen
und Missbrauch durch eine gemeinsame Bankenaufsicht
verhindern zu können. Das wird ihnen aber kaum gelingen,
solange die Schuldnerländer über die strukturelle Mehrheit
im Euroraum verfügen“.
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• Wer soll über die Eigenkapitalanforderungen, den Umfang der Einlagenversicherung und des
Bankenrettungsfonds sowie des Restrukturierungs- und Abwicklungsverfahren entscheiden – die
Mitgliedstaaten, die Europäische Union oder der Baseler Ausschuss?
 Als Anhänger des Regulierungswettbewerbs plädiere ich für das Subsidiaritätsprinzip – also
die Mitgliedstaaten.
 Jeder einzelne Mitgliedstaat hat einen hinreichenden Anreiz, die Stabilität seiner Banken
optimal zu sichern.
 Die einzelnen Staaten haben aus der Finanzmarktkrise gelernt und sind längst dabei, ihre
Finanzmarktregulierungen zu verbessern. Sie erhöhen die Eigenkapitalanforderungen (zum
Teil mehr als international vereinbart). Die Mehrheit der EU-Staaten hat bereits
Bankenrettungsfonds eingerichtet.
 Da das optimale Regulierungsregime nicht bekannt ist, bedarf es einer Vielzahl von
Experimenten, um aus den Erfahrungen zu lernen und die Risiken von Fehlentscheidungen zu
diversifizieren.
 Ein Erfahrungsaustausch ist wichtig, denn dieses Wissen ist ein internationales öffentliches
Gut. Auch gemeinsame Empfehlungen sind eine wertvolle Information. Solche Erkenntnisse
betreffen aber nicht nur die Mitgliedstaaten der Eurozone oder der Europäischen Union,
sondern auch die USA, die Schweiz und andere internationale Finanzzentren. Deshalb ist der
Baseler Ausschuss dafür ein geeigneteres Forum als die Europäische Union.
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III. Zur politisch-ökonomischen Erklärung:
„‘We can only achieve political union if we have a
crisis’ Mr. Schäuble said“ (New York Times,
18.11.11).
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