10.Erlöschen des SchV I

Download Report

Transcript 10.Erlöschen des SchV I

Schuldrecht AT, 12.05.2014
PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)
§ 4: Das Erlöschen eines Schuldverhältnisses
Mit dem „Erlöschen des Schuldverhältnisses“
kann verschiedenes gemeint sein:
• Das Schuldverhältnis i.e.S. kann „erlöschen“,
d.h. eine konkrete Pflicht/ein konkreter
Anspruch kann zu existieren aufhören. An
seine Stelle kann aber möglicherweise ein
anderer (Sekundär-)Anspruch treten.
• Das Schuldverhältnis i.w.S. kann „erlöschen“,
d.h. die Sonderverbindung zwischen den
Parteien kann vollständig aufgehoben werden,
so dass keine Ansprüche mehr unter ihnen
bestehen.
I. Die Erfüllung (§ 362 BGB) und ihre Surrogate
1. Die Erfüllung als Regelfall
§ 362 BGB. Erlöschen durch Leistung
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die
geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
[…]
• Die Erfüllung stellt das reguläre Ende eines
Schuldverhältnisses dar. Der Gläubiger erhält, was
ihm geschuldet wird.
• Das Leistungsinteresse wird in natura befriedigt.
Beispiele:
Der Käufer bezahlt den Kaufpreis. Der Verkäufer
übergibt und übereignet den Kaufgegenstand.
a. Der Begriff der Erfüllung
• Erfüllung: Bewirken der geschuldeten Leistung
an den Gläubiger (§ 362 I BGB) oder einen
Dritten im Fall des § 362 II BGB.
• Mit „Leistung“ ist in § 362 I BGB nicht bloß die
Leistungshandlung gemeint, sondern, wenn
geschuldet, auch der Leistungserfolg.
• Die Leistung muss vom Schuldner oder einem
Dritten (§§ 267f. BGB) bewirkt werden.
Beispiel:
Das Auto des A springt im Winter nicht an. A ruft
deshalb den ADAC um Hilfe an. Noch bevor die gelben
Engel eintreffen, zündet der Wagen des A doch noch.
Hat der Himmel die Pflicht der Engel erfüllt?
b. Rechtsnatur der Erfüllung
Streit, ob für Erfüllung nur tatsächliche Leistungsvornahme oder auch ein subjektives Element, d.h.
ein (rechtswirksamer) Wille der Parteien, erforderlich.
• Vertragstheorie: Parteien müssen sich
rechtsgeschäftlich einigen, dass die Leistung die
Erfüllung bewirken soll.
• Theorie der finalen Leistungsbewirkung: Keine
Einigung erforderlich, aber (rechtsgeschäftliche?)
Tilgungsbestimmung des Leistenden.
• Theorie der realen Leistungsbewirkung (h.M.):
Tatsächliche Herbeiführung des Leistungserfolgs
genügt.
Beispiel:
Der 10jährige A hat sein Taschengeld gespart. Nun will
er sich endlich die lang ersehnten Turnschuhe der
Marke Hadidas kaufen. Er geht deshalb in den Laden
des L und probiert die Turnschuhe an. Sie gefallen ihm
noch viel besser als gedacht. Schnell werden A und L
sich einig. A bezahlt den Preis von 70 Euro mit dem
gesparten Taschengeld und erhält dafür im Gegenzug
die Turnschuhe ausgehändigt. Mit den Schuhen wird A
aber nicht glücklich, weil sie ihm bereits auf dem
Nachhauseweg von einer Jugendbande abgenommen
werden. Als A alles weinend seiner Mutter M erzählt,
ist diese empört. Sie verlangt von L ein neues Paar
Schuhe. Er hätte dem A die Schuhe nicht einfach so
aushändigen dürfen. Hat M recht?
c. Der Empfänger der Leistung
• Grundsätzlich ist der Gläubiger der richtige
Empfänger. Ihm fehlt die Empfangszuständigkeit,
wenn
– er insolvent ist (§ 80 I InsO);
– die Forderung gepfändet ist (§ 829 ZPO);
– ein Fall der Testamentsvollstreckung (§ 2211 I
BGB) vorliegt;
– er geschäftsunfähig oder beschränkt
geschäftsfähig ist.
• Ein Dritter kann zur Entgegennahme der Leistung
ermächtigt werden (§§ 362 II, 185 BGB).
• Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt
(§ 370 BGB).
Beispiel:
Der Kaufmann K beliefert den F regelmäßig mit wertvollen Tropenhölzern. Die Zahlungen lässt K in regelmäßigen Abständen durch den Angestellten A entgegennehmen, der dem F dafür dann eine zuvor von K
unterschriebene Quittung gibt. Der ebenfalls bei K angestellte P ist in finanziellen Schwierigkeiten. Als wieder ein Zahltag des F ansteht, fährt er deshalb vor A
zu F, nachdem er ein Quittungsformular des K entwendet, selbstständig ausgefüllt und mit der gefälschten Unterschrift des K versehen hat. F wundert sich
zwar, dass diesmal der P und nicht der A gekommen
ist, zahlt aber trotzdem. Als A wenig später eintrifft
und das Geld verlangt, verweist ihn F auf die Quittung.
• Quittung: schriftliches Empfangsbekenntnis
(Legaldefinition in § 368 BGB).
• Eine Quittung ist eine Wissenserklärung ohne
rechtsgeschäftlichen Charakter.
• Die Vorschriften über Willenserklärungen sind
daher auf Quittungen grds. nicht anwendbar.
• Mit Erfüllung hat der Schuldner einen Anspruch
auf Erteilung einer Quittung, Gläubiger muss sie
aber nur auf Verlangen erteilen (§ 368 S. 1 BGB,
sog. verhaltener Anspruch).
• Die Kosten der Quittung muss grundsätzlich der
Schuldner tragen und ggf. vorschießen (§ 369 BGB).
d.Wirkung der Erfüllung
• Das Schuldverhältnis i.e.S. erlischt und mit ihm auch
alle akzessorischen Sicherungsrechte, z.B. Bürgschaft
(§§ 765ff. BGB), Hypothek (§§ 1113ff. BGB) und
Pfandrecht (§§ 1204ff. BGB).
• Wenn der Gläubiger eine Leistung als Erfüllung
angenommen hat, tritt eine Beweislastumkehr ein
(§ 363 BGB):
– Der Schuldner braucht nicht mehr zu beweisen, dass
die Leistung pflichtgemäß war, sondern dem Gläubiger
obliegt der Nachweis, dass die Leistung nicht
pflichtgemäß war
– Die materielle Rechtslage bleibt aber grds. unberührt,
dh. der Gläubiger behält Rechte wegen Mängeln usw.
e. Tilgungsreihenfolge
Wenn ein Schuldner gegenüber einem Gläubiger zu
mehreren gleichartigen Leistungen verpflichtet ist, muss
geklärt werden, auf welche Verpflichtung eine Leistung
angerechnet werden soll.
Beispiel:
A steht mit B in einer ständigen Geschäftsbeziehung und
wird von B laufend mit Waren beliefert. Nur mit dem
Zahlen nimmt A es nicht so genau. Mittlerweile sind zehn
Rechnungen seit 2010 offen, von denen eine in den
nächsten zwei Wochen verjährt. Da A endlich etwas Geld
aufgetrieben hat, zahlt er dem B 1000 €. Dabei sagt er,
dass das Geld auf die letzte Rechnung angerechnet
werden soll. B meint, das sei Unsinn, die älteste Rechnung
müsse zuerst bezahlt werden und sei getilgt worden.
§ 366 BGB Anrechnung der Leistung auf mehrere
Forderungen.
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren
Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen
verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur
Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige
Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird
zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen
Schulden diejenige, welche dem Gläubiger die
geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich
sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren
gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter
jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
• Primär kommt es auf die Tilgungsbestimmung
des Schuldners an (§ 366 I BGB).
• Der Gläubiger darf die Tilgungsbestimmung
nicht ablehnen (arg. ex § 367 II BGB)
• Die Tilgungsbestimmung ist nach h.M. eine
empfangsbedürftige Willenserklärung, nach der
Gegenauffassung nur eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Im Ergebnis kein Unterschied,
da §§ 119ff. BGB entweder direkt (h.M.) oder
entsprechend (Gegenauffassung) anwendbar.
• Die Tilgungsbestimmung muss bei der Leistung
(auch konkludent) erklärt werden.
• Die Parteien können eine nachträgliche
Änderung der Tilgungsbestimmung vereinbaren.
• Wenn keine Tilgungsbestimmung vorliegt, greift
§ 366 II BGB ein.
• § 366 II BGB orientiert sich am mutmaßlichen
Parteiwillen, daher unanwendbar, wenn im
Einzelfall mit den berechtigten Interessen der
Parteien unvereinbar.
• Schuldner will zunächst fällige Schulden erfüllen.
• Bei mehreren fälligen Schulden kommt es auf das
Interesse des Gläubigers an Tilgung der
unsichersten Schuld an.
• Unsicherheit ist wirtschaftlich zu verstehen:
bestehende dingliche/persönliche Sicherheiten,
drohende Verjährung, Mithaftung Dritter,
Vorliegen eines vollstreckbaren Titels
• Bei gleich sicheren Schulden entscheidet die
Lästigkeit für den Schuldner.
• Kriterien der Lästigkeit: u.a. höhere Zinslast,
drohende Vertragsstrafe, Rechtshängigkeit,
drohendes Kündigungsrecht bei Nichterfüllung
• Bei gleicher Lästigkeit entscheidet das Alter
der Schuld. Dabei kommt es auf das Entstehen
der Schuld, nicht auf den Zeitpunkt der
Fälligkeit an.
• Bei gleichem Alter wird die Leistung
verhältnismäßig angerechnet.
Beispiel:
A hat am 5.1. eine CD zu 20 € und ein Buch zu
30 €, sowie am 10.2. eine Uhr zu 100 € bei K
gekauft. Da A gerade nicht so liquide war,
konnte er seine Schulden aber alle erst einmal
nicht bezahlen. Die Uhr hat sich K deshalb bis
zur Zahlung noch zurückbehalten.
Als A Anfang März wieder etwas flüssiger war,
hat er 100 € an K überwiesen. A will jetzt seine
Uhr abholen. K meint, dass sie noch nicht
vollständig bezahlt ist. Hat K recht?
f. Anrechnung bei bestehenden Nebenforderungen
• § 367 BGB greift als Spezialvorschrift zu § 366 BGB
ein, wenn neben der Hauptforderung noch
Nebenforderungen bestehen.
• Nebenforderungen:
– Zinsen
– Kosten: Alle Aufwendungen, die zur Durchsetzung
der Hauptforderung gemacht worden sind (z.B.
Prozess- und Vollstreckungskosten)
• Zunächst ist nach § 366 BGB die zu tilgende Hauptforderung zu bestimmen, dann legt § 367 BGB fest,
in welcher Reihenfolge die Hauptforderung und ihre
Nebenforderungen getilgt werden.
• Reihenfolge nach § 367 I BGB:
– Zunächst die Kosten,
– dann die Zinsen,
– erst am Ende die Hauptforderung.
• Parteien können abweichende Reihenfolge
vereinbaren.
• Wenn der Schuldner einseitig eine andere
Reihenfolge bei der Leistung bestimmt, kann der
Gläubiger die Leistung zurückweisen (§ 367 II BGB)
2. Leistung erfüllungshalber und an Erfüllungs statt
Wenn der Schuldner eine andere als die geschuldete
Leistung erbringt, die der Gläubiger entgegennimmt,
bestehen zwei Möglichkeiten:
• Die Schuld erlischt, weil die Leistung an Erfüllungs
statt wirkt.
• Die Schuld bleibt bestehen, weil der Gläubiger die
Leistung nur nutzt, um daraus den Leistungserfolg
zu ziehen, sodass die Leistung des Schuldners nur
erfüllungshalber wirkt.
Eine andere als die geschuldete Leistung wirkt nur
dann an Erfüllungs statt, wenn die Parteien sich
hierüber einigen und der Gläubiger sie als solche
annimmt (§ 364 I BGB).
Beispiel:
A hat sich bei dem E vor einiger Zeit 15.000 € für den
Kauf einer neuen Wohnung geliehen. Da immer wieder
unvorhergesehene Ausgaben anfallen, schafft er es
nicht, den Kredit wie vereinbart zurückzuzahlen. Allerdings hat A einen Oldtimer, auf den E schon lange ein
Auge geworfen hat. E bietet dem A deshalb an, den
Kredit Kredit sein zu lassen, wenn A ihm stattdessen
den Wagen übereignet. A, der weiß, dass das Auto nur
7.000 € auf dem Markt bringen würde, stimmt sofort zu
und tut wie geheißen. Als E vor seinen Freunden mit
dem Neuerwerb prahlen will, stellt sich der wahre Wert
des Autos schnell heraus. Nun will E von A statt des
Wagens doch lieber das Geld zurückhaben. Zurecht?
• Ob eine Leistung erfüllungshalber oder an
Erfüllungs statt vorliegt, ist durch Auslegung
(§§ 133, 157 BGB) der Parteivereinbarung unter
Berücksichtigung der Interessenlage zu ermitteln.
• Entscheidend ist, wer das Risiko der Verwertung
tragen soll:
– Bei einer Leistung an Erfüllungs statt kann der
Gläubiger nicht mehr auf den Schuldner zurückkommen, wenn er später feststellt, dass sein
Erfüllungsinteresse doch nicht befriedigt ist.
– Bei einer Leistung erfüllungshalber kann der
Gläubiger die ursprüngliche Forderung geltend
machen, wenn er sich aus der Leistung nicht
vollständig befriedigen kann.
• Im Zweifel ist von einer Leistung erfüllungshalber
auszugehen, wenn der Schuldner eine neue
Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger
übernimmt (§ 364 II BGB).
Beispiele:
Zahlung mittels Kreditkarte, Scheck oder Wechsel.
• Bei Leistung eines Gegenstands an Erfüllungs statt
greift das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht bei
Mängeln entsprechend ein (§ 365 BGB).
• Umstritten, ob § 365 BGB nur bei ursprünglich
entgeltlichen oder auch bei unentgeltlichen
Verträgen gilt (vertiefend erst im SchuldR BT).
• § 365 BGB gilt nicht bei Leistung erfüllungshalber.
Literaturhinweise:
• Looschelders/Erm, Die Erfüllung - dogmatische
Grundlagen und aktuelle Probleme, JA 2014, 161167
• Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Erfüllung (§ 362
BGB), JuS 2009, 109-111
• Muscheler/Bloch, Erfüllung und
Erfüllungssurrogat, JuS 2000, 729-740
• Schreiber, Erfüllung durch Leistung an
Minderjährige, Jura 1993, 666-667
• Taupitz, Vertragserfüllung durch Leistung an den
„Vertreter“ des Gläubigers, JuS 1992, 449-456
• Thole, Erfüllung und Erfüllungssurrogate im
Zwangsvollstreckungsrecht, Jura 2010, 605-611