Unterlagen - Die Fachstelle Glücksspielsucht Steiermark
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Transcript Unterlagen - Die Fachstelle Glücksspielsucht Steiermark
HANDLUNGSFELD SCHULDENSchulden und Schuldenregulierung
Mag. Marion Sarkleti-König
Juristin, Schuldnerberaterin
Teamleitung Schuldnerberatung
Steiermark
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Schuldenberatung Steiermark GmbH
Staatlich anerkannte Schuldnerberatung
Zertifiziert nach ISO 9001:2008
Annenstraße 47
8020 Graz
0316 3725 07
Wienerstraße 60
8605 Kapfenberg
03862 27500
Sprechtage in Liezen, Judenburg, Mürzzuschlag,
Deutschlandsberg, Voitsberg, Hartberg und Weiz
Beratungstermine nur nach telefonischer Vereinbarung
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Unsere Leistungen
Telefonische Erstberatung
Persönliche Beratung
Rechtliche Abklärung
Vertretung vor Gericht
Vertraulichkeit
Kostenlosigkeit
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Grundlagen der Zusammenarbeit
Eigenes Engagement der KundInnen, ihre wirtschaftliche
Situation verändern zu wollen
Aktive Mitarbeit
Offenlegung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation
Einhalten von Vereinbarungen
Keine Neuverschuldung
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Ziele
Informationen zu wichtigen Themen im Handlungsfeld
Schulden
Überblick über Leistungen, Arbeitsweise und
Möglichkeiten der Schuldnerberatung
Überblick über eigentliche Schuldenregulierung
Kooperation und Vernetzung mit Schuldenberatung
Abgrenzung zum Projekt Existenzsicherungsberatung für
GlücksspielerInnen
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Schuldenprobleme sind kein Einzelfall
Mehr als die Hälfte der österr. Bevölkerung hat
ernsthafte oder immer wieder kleinere finanzielle
Schwierigkeiten.
9% der Bevölkerung (ca. 748.000 P.) leben in
Haushalten, die zumindest einmal Zahlungsrückstände
aufwiesen, also überschuldet waren. [EU Silc 2008]
52.613 Personen, die von den staatlich anerkannten
Schuldenberatungen Unterstützung erhalten haben
(2009).
Ursachen für Schuldenprobleme: Schwierigkeiten um
Umgang mit Geld, niedriges Einkommen bzw.
Einkommensschwankungen, Trennungen, frühere
Selbständigkeit, Krankheit,…
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Schulden haben viele Namen….
Fixkostenrückstände (Miete, Strom, Heizung,
Unterhalt,…)
Kredit, Kontoüberzug, Leasing, Kreditkarte,…
Handy, Versandhäuser, Internetkäufe,
Versicherungsbeiträge,…
Strafen, Beitragsrückstände bei Sozialversicherungsträgern, Steuerschulden, GIS-Gebühren, Gerichts- und
Anwaltskosten,…
Privatschulden, Zeitschriften, Mietgliedsbeiträge,…
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Schuldenfallen
Kontoüberzug
Kredit
Bürgschaft, Mitschuldnerschaft
Scheidung, Trennung
Bestellungen bei Versandhäusern
Krankheit, Sucht
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Konto-Überzug
Kontoüberzug ist teuerste Form des Kredits:
9–13% Zinsen
Wichtig: Überziehungsrahmen vereinbaren
Wenn Rahmen ausgeschöpft:
keine Durchführung von Daueraufträgen!
Einstieg in „Schulden-Karriere“
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Fälligstellung des Kontos
Fälligstellung = schriftliche Aufforderung, den gesamten
offenen Betrag binnen 2 Wochen einzuzahlen
Bank kann überzogenes Konto jederzeit fällig stellen
Wenn Konto fällig gestellt ist, behält Bank alle Eingänge
auf das Konto ein
Bank darf ab Fälligstellung Verzugszinsen verrechnen =
normaler Zinssatz + 5%
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Kredit
Bonitätskriterien beachten
Sicherheiten – Alternativen überlegen (getrennte
Kreditverträge, Kreditrestschuldversicherung)
Veränderungen der Einkommenssituation einkalkulieren
Richtiges Verhalten bei Zahlungsschwierigkeiten
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Bürgschaft und Mitschuldnerschaft
Unterscheidung: BürgIn und MitschuldnerIn
Haftung auch für Zinsen und Kosten
„Lebenslange“ Haftung
Alternative: zwei getrennte Kredite, bei denen jeweils
nur eine Person haftet
Sittenwidrige Bürgschaften
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Mithaftung und Scheidung
Vereinbarung im Scheidungsvergleich ist nur Vertrag
zwischen den EhegattInnen
Bank hat trotzdem weiterhin das Recht, die BürgIn zu
Zahlungen heranzuziehen
Wenn BürgIn an Bank zahlt, kann sie das Geld
theoretisch von der HauptschuldnerIn zurückverlangen
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Versandhaus-Käufe
Durch Ratenkäufe geht Übersicht über Käufe leicht
verloren
Bei Ratenkauf: hohe Zinsen
Bei Zahlungsverzug: Verzugszinsen, Inkassobüro
(Kosten!)
Bei Bestellung trotz Zahlungsunfähigkeit:
Betrugsanzeige
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Verjährung
Lange Verjährung: 30 Jahre
Gerichtlich geklagte Schulden
Bankschulden, Darlehen
Kurze Verjährung: 3 Jahre
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
wiederkehrende Einzelleistungen (z.B. Miete)
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Gerichtliche Klage
Gläubiger beauftragt AnwältIn,
Klage bei Gericht einzubringen
Bis 75.000 €: Gericht prüft Forderung nicht, schickt
Zahlungsbefehl an SchuldnerIn
Wenn SchuldnerIn keinen Einspruch erhebt, wird
Zahlungsbefehl zu einem Exekutionstitel
Exekutionstitel bedeutet:
Schulden verjähren erst nach 30 Jahren
Exekutionstitel berechtigt zu zwangsweisen
Hereinbringung einer Forderung (Exekution)
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Exekution
Exekutionstitel berechtigt zu Exekution bei der
SchuldnerIn (Exekution = Pfändung + Verwertung +
Überweisung)
Die häufigsten Arten der Exekutionsführung sind:
Lohnexekution
Fahrnisexekution = Exekution von beweglichen
Vermögensgütern durch die GerichtsvollzieherIn
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Lohn-/Gehaltsexekution
Beschränkt pfändbar:
Lohn, Gehalt
Pension
Honorare
AMS-Bezug
Krankengeld
eigener Unterhalt
Unpfändbar:
Aufwandsentschädigungen
z.B. km-Geld
Beihilfen
Kinderbetreuungsgeld
Alimente für Kinder
Pflegegeld
Unbeschränkt pfändbar:
Alle anderen Forderungen,
z.B. Schmerzengeld
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Lohn-/Gehaltsexekution
Gläubiger kann den aktuellen Arbeitgeber über Anfrage
bei Gericht erfahren (= Drittschuldner-Anfrage)
Pfändungsrang: die „schnellste“ Gläubiger erhält alles,
was pfändbar ist
Eine Lohnexekution gilt nur für einen konkreten
Arbeitgeber oder eine sonstige bezugsauszahlende Stelle
(z. B. AMS)
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Pfändungstabelle gültig für Arbeitseinkommen
(14x/Jahr) 2010
Nettolohn
in €
bis 783,-
alleine
1 Unterhalt
2 Unterhalt
3 Unterhalt
-
-
-
-
800,-
11,90
-
-
-
900,-
81,90
-
-
-
1.000,-
151,90
36,60
-
-
1.100,-
221,90
96,60
2,50
-
1.200,-
291,90
156,60
52,50
-
Aktuelle Tabellen: www.schuldnerberatung.at
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Fahrnisexekution
Exekution von beweglichen Vermögensgütern
(= Fahrnissen) durch GerichtsvollzieherIn in Wohnung
der SchuldnerIn
Pfändungsprotokoll: alle gepfändeten Gegenstände
werden aufgelistet
Versteigerung: Erlös geht an den Gläubiger, der die
Pfändung beantragt hat
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Was ist pfändbar, was nicht?
Unpfändbar sind Gegenstände, ...
die für „bescheidene Lebensführung“ nötig sind:
normale Einrichtung bzw. Kleidung, Herd, Kühlschrank,
Waschmaschine etc.
die für Berufsausübung und für Ausbildung (auch jene
der Angehörigen) erforderlich sind.
Pfändbar sind:
TV, Stereo-Anlage, Video- und Foto-Ausrüstung, Auto,
Motorrad, PC, wertvolle Möbel bzw. Kleidung, Schmuck
etc.
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Vermögensverzeichnis
Gläubiger kann Vorlage eines Vermögensverzeichnisses
verlangen
SchuldnerIn muss vor Gericht über ihre Einkommensund Vermögenslage Auskunft geben
früherer Name: Offenbarungseid
Eidesstattliche Erklärung: Falsche oder unvollständige
Angaben können zu strafrechtlicher Verurteilung führen
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Unterhaltsrückstand
Lohnexekution für Alimente (= Unterhaltspfändung):
es wird 25% unter die normalen Pfändungsgrenzen
gepfändet
Untergrenzen:
587,25 (14 Bezüge/Jahr) bzw.
685,50 (12 Bezüge/Jahr)
strafrechtliche Verurteilung möglich
(Verletzung der Unterhaltspflicht)
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Verwaltungsstrafen
Am häufigsten: Polizei-, Magistratsstrafen und
Strafen der Bezirkshauptmannschaften
Bei Nicht-Bezahlung droht Ersatzhaft
Kein „Teilverzicht“
Gerichtliche Exekution möglich
Verjährung nach 3 Jahren
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Schulden und Strafrecht
Grundsätzlich kann man wegen Schulden nicht
strafrechtlich verurteilt werden
Ausnahme 1: Geldstrafen s.o.
Ausnahme 2: strafbare Handlungen im Zusammenhang
mit Schulden, z. B.
Betrug
Verletzung der Unterhaltspflicht
falsches Vermögensverzeichnis
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Beratungsphasen im Handlungsfeld Schulden
Existenzsicherungsphase
Erhebungs- und Stabiliserungsphase
Regulierungsphase
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Beratungsphasen im Handlungsfeld Schulden
Einzelne Beratungsinhalte werden erst sinnvoll
behandelt, wenn sich die KlientInnen in der
entsprechenden Beratungsphase befinden
Jedes Beratungsgespräch endet mit einer schriftlichen
Beratungsvereinbarung, welche den KlientInnen
ausgehändigt wird
Jedes Beratungsgespräch beginnt mit den
Vereinbarungen des letzten Gespräches
Neue Ziele werden erst formuliert, wenn die vorher
festgelegten Ziel erreicht wurden und die
entsprechenden Vereinbarungen eingehalten wurden
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Existenzsicherungsphase
ZIEL: Bestmögliche Absicherung der
Fixkosten
Verhinderung einer Neuverschuldung
Beratungsinhalte
Haushaltscheck – nur unbedingt notwendige Ausgaben
Fixkostenrückstände (Miete, Strom, Unterhalt,…)?
Aktueller Kontoüberzug?
Strafen?
Lohnpfändung?
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Erhebungs- und Stabilisierungsphase
ZIEL: Langfristig stabile EinnahmenAusgabensituation, genauer Überblick über
Gläubiger und aktuelle Salden,
Beratungsinhalte:
Stabile soziale und finanzielle Situation
Gläubigerliste (KlientIn erstellt Übersicht,
Exekutionsregisterauszug, KSV-Abfrage))
Saldoabfrage
Finanzielle Ressourcen, Regulierungsperspektive
Nicht regulierungsfähige Schulden
Nachweis des für die Regulierung zur Verfügung
stehenden Betrages
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Regulierungsphase
ZIEL: Nachhaltige Schuldenregulierung
Beratungsinhalte:
Regulierungsmöglichkeiten
Verfahrensschritte
Vermögensverzeichnis
Vermögensverwertung
Rechtliche Abklärungen
Konkrete Regulierungsschritte: Aussergerichtlicher
Ausgleich, gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren
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Schuldenregelung ohne Gericht
Ratenvereinbarung: Sinnvoll nur, wenn Teil einer
Gesamtregulierung, Leistbarkeit beachten
Stundung: Für kurzfristige Zahlungsstockungen
Zinsenstopp bzw. Zinsensenkung: Vom
Verhandlungsgeschick abhängig, setzt regelmäßige
Zahlungen voraus
Abschlagszahlung: Achtung bei mehreren Gläubigern
Umschuldung: Eigene finanzielle Leistungsfähigkeit
realistisch beurteilen
Außergerichtlicher Ausgleich: Zustimmung aller
Gläubiger erforderlich
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Außergerichtlicher Ausgleich
und Privatkonkurs
Grundidee:
Schuldenfreiheit in 7 Jahren
Teil der Schulden wird bezahlt, auf den Rest verzichten
die Gläubiger
Voraussetzungen:
Zahlungsunfähigkeit
regelmäßiges Einkommen: neben den laufenden
Kosten steht monatlich ein Betrag für die Gläubiger
zur Verfügung
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Außergerichtlicher Ausgleich
Angebot an alle Gläubiger
Höhe der monatlichen Rate orientiert sich am
pfändbaren Betrag
Zahlungsdauer orientiert sich am Privatkonkurs:
meist 7 Jahre
Alle Gläubiger müssen zustimmen
Bei Scheitern: Privatkonkurs möglich
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Privatkonkurs
1. Konkursantrag bei Bezirksgericht
2. Konkurseröffnung
Veröffentlichung im Internet
Vermögensverwertung
Lohnpfändung durch Gericht
Zinsen- und Exekutionsstopp
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Privatkonkurs
3. Zahlungsplan
Mindestangebot entsprechend dem pfändbaren
Einkommen der nächsten5 Jahre
Maximale Zahlungsfrist: 7 Jahre
Mehrheit der Gläubiger muss zustimmen:
Summen- und Kopfmehrheit
Bei Zustimmung: keine Lohnpfändung mehr,
SchuldnerIn zahlt selbst
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Privatkonkurs
4. Abschöpfungsverfahren
7 Jahre „Lohnpfändung“
Mindestquote: 10% der Schulden
keine Zustimmung der Gläubiger nötig
7 Jahre Pflichten
Herausgabe Erbschaften/Schenkungen
Bemühen um Arbeit
keine neuen Schulden
Abschluss mit Restschuldbefreiung
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