18.Leistungsstörung.VIa

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Transcript 18.Leistungsstörung.VIa

Schuldrecht AT, 10.06.2014
PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)
Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der
Leistungspflicht nach § 275 I bis III BGB
(§§ 280 I, III, 283 BGB)
• Wenn die Leistung nach § 275 I bis III BGB nicht mehr
erbracht werden muss, gilt kein Vorrang der Erfüllung.
Eine Fristsetzung wäre deshalb sinnlos.
• § 283 S. 1 BGB enthält keine zusätzlichen Voraussetzungen gegenüber § 280 I BGB und hat nur
klarstellende Funktion. Voraussetzungen sind also:
– Schuldverhältnis
– Nichtleistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit
– Vertretenmüssen der die Unmöglichkeit
begründenden Umstände
– Schaden statt der Leistung
Beispiel:
A hat auf einer Antiquariatsmesse bei V eine wertvolle
alte Handschrift zum Preis von 10.000 Euro gekauft.
Dabei wurde vereinbart, dass V die Handschrift
während der Messe noch behalten und ausstellen
durfte. Danach sollte V die Handschrift aber binnen
drei Tagen dem A nach Hause liefern.
V hatte dann allerdings soviel zu tun, dass er den
Liefertermin ganz vergaß. Fünf Tage nach Ende der
Messe brannte es auch noch in seinem Geschäft. Dabei
wurde u.a. die von A gekaufte Handschrift zerstört.
Als V dem A das Unglück mitteilt, ist A sehr enttäuscht.
A hatte nämlich eigentlich ein sehr gutes Geschäft
gemacht, weil die Handschrift einen Marktwert von gut
15.000 Euro gehabt hatte.
• Wenn der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen
Leistung verlangt, gelten gemäß § 283 S. 2 BGB bestimmte Einschränkungen wie im Fall des § 281 BGB
(1) Teilweise Unmöglichkeit
• Wenn die Leistungspflicht nur teilweise ausgeschlossen
ist, kann der Gläubiger hinsichtlich dieses Teils
grundsätzlich Schadensersatz statt der Leistung nach
§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB verlangen.
• Schadensersatz statt der ganzen Leistung gibt es nur,
wenn der Gläubiger an der möglichen Leistung des
übrigen Teils kein Interesse hat (§ 283 S. 2, 281 I 2 BGB).
Beispiel:
K hat beim Antiquitätenhändler A ein chinesisches
Teeservice aus Porzellan gekauft. Beim Verpacken
zerbricht A versehentlich die Kanne.
(2) Nicht behebbare Schlechtleistung
• Wenn der Schuldner die Leistung nicht wie
geschuldet erbringt und sich diese Schlechtleistung
nicht mehr korrigieren lässt, liegt insofern qualitative
Teilunmöglichkeit vor (§ 275 BGB).
• Den Minderwert der Leistung kann der Gläubiger
ggf. nach §§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB ersetzt verlangen.
• Schadensersatz statt der ganzen Leistung kann der
Gläubiger nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist (Beweislast beim Schuldner!).
Beispiel:
K hat einen Oldtimer von V mit einer garantierten Laufleistung von 100.000km gekauft. Noch vor Übergabe
stellt sich heraus, dass der Wagen tatsächlich schon
110.000km gelaufen ist.
§ 5: Leistungsstörungen
IV.Schadensersatz
4. Schaden
e. Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher
Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 BGB)
Beispiel:
V ist Eigentümer eines Gemäldes, das dem K schon
lange gut gefallen hat. Eines Tages, als V beim
Kartenspielen mal wieder alles Bargeld aufgebraucht
hat, bietet er dem K das Bild zum Verkauf an. Beide
werden sich schnell einig. Dabei wissen sie nicht, das
gerade das Haus des V samt Bild abgebrannt ist.
• Nach früherem Recht waren Verträge, die auf eine
von Anfang an unmögliche Leistung gerichtet waren,
nichtig.
§ 311a BGB. Leistungshindernis bei Vertragsschluss
(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen,
dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten
braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz
statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem
in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei
Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch
nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5
findet entsprechende Anwendung.
• § 311a I BGB stellt klar, dass Verträge auch bei anfänglich
unmöglicher Leistungspflicht wirksam sind. Der Erfüllungsanspruch ist aber gemäß § 275 BGB ausgeschlossen.
• § 311a Abs. 2 BGB stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar und baut nicht auf § 280 I BGB auf.
• § 311a Abs. 2 BGB beruht auf dem Gedanken, dass die
Nichtleistung des Schuldners keine Pflichtverletzung
sein kann, da seine Leistungspflicht von Anfang an
gemäß § 275 BGB ausgeschlossen war.
• § 311a Abs. 2 BGB knüpft deshalb nicht an die
Nichtleistung, sondern daran an, ob der Schuldner sich
ausreichend über seine Leistungsfähigkeit informiert
hatte, dh. ob er um die Unmöglichkeit der
versprochenen Leistung wissen musste.
Beispiel:
Musste der V in unserem Ausgangsbeispiel wissen, dass
sein Haus gerade abgebrannt war?
i. Voraussetzungen
Ein Anspruch nach § 311a II BGB setzt einen wirksamen
Vertrag, eine von Anfang an gemäß § 275 BGB ausgeschlossene Leistungspflicht, ein Vertretenmüssen des
Schuldners sowie einen Schaden des Gläubigers voraus.
(1) Wirksamer Vertrag
• Es muss ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien
bestehen.
• Der Wirksamkeit steht die anfängliche Unmöglichkeit
einer Leistungspflicht nicht entgegen (§ 311a I BGB).
(2) Anfängliches Leistungshindernis nach § 275 BGB
• Die Leistungspflicht des Schuldners muss nach § 275 I
BGB ausgeschlossen sein, oder der Schuldner muss
eine Einrede gemäß § 275 II, III BGB erhoben haben.
(3) Vertretenmüssen gemäß § 311a II 2 BGB
• Unter dem früheren Recht ging die h.M. von einer
Garantiehaftung des Schuldners bei anfänglicher
Unmöglichkeit aus.
• Eine umfassende vertragliche Garantieübernahme ist
auch heute möglich und ist durch Auslegung des
Vertrags zu ermitteln. Wirkung: § 276 I BGB.
• Die h.M. deutet § 311a II BGB weiter als „beschränkte
Garantieübernahme“: Der Schuldner soll zwar eine
Garantie gegen anfängliche Leistungshindernisse
übernehmen, aber nur beschränkt auf solche
Hindernisse, die er kannte oder kennen musste.
• Der Vertragsschluss bei anfänglicher Unmöglichkeit
wird deshalb als besonderer Irrtumsfall gedeutet.
Beispiel:
Wie im Ausgangsfall hat V den K ein Bild verkauft, das
allerdings schon vor Vertragsschluss mit dem Haus des V
zusammen verbrannt war. Zu dem Brand war es
gekommen, weil V fahrlässig den Gasherd angelassen
hatte. Welche Ansprüche hat K gegen V?
• Im Rahmen des § 311a II BGB kommt es nicht darauf
an, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu
vertreten hat, sondern ob er darum wusste oder
wissen musste.
• Fahrlässige Unkenntnis kann aber vorliegen, wenn der
Schuldner das Leistungshindernis schuldhaft
verursacht hat und dies erkennen hätte müssen.
• Der Schuldner trägt die Beweislast dafür, dass er das
Leistungshindernis weder kannte noch kennen musste.
(4) Schaden
ii. Rechtsfolgen
• Der Gläubiger kann Schadensersatz statt der
Leistung verlangen (§ 311a II 1 BGB).
• Für den Schadensersatz statt der ganzen Leistung
(großen Schadensersatz) gelten bei teilweiser
Unmöglichkeit bzw. irreparabler Schlechtleistung
§§ 281 I 2, 3 BGB entsprechend.
Beispiel:
K hat einen neuen Pkw von V gekauft, dessen Benzinverbrauch um 13% über den Angaben des Herstellers
liegt. Welche Ansprüche hat K gegen V?
• Alternativ zum Schadensersatz statt der Leistung
kann der Gläubiger auch Ersatz vergeblicher
Aufwendungen nach § 284 BGB verlangen.
V. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Beispiel:
Die NPG-Partei hat in der Gemeinde G die Stadthalle für
ihren Parteitag gemietet. Als sich große Proteste
abzeichnen, teilt die G der NPG-Partei mit, dass ihr die
Stadthalle nicht länger zur Verfügung stehe und sie
anderswo tagen solle. Die NPG-Partei hat aber schon
Hotels gebucht, Plakate gedruckt usw.
§ 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der
Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im
Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und
billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck
wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht
erreicht worden.
1. Allgemeine Grundlagen
• Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
kann für den Gläubiger ohne praktischen Nutzen
sein, weil er keinen materiellen Schaden hat:
• Der Schuldner müsste zwar den Gläubiger so stellen,
wie er bei ordnungsgemäßer Leistung stünde, aber
auch dann hätte der Gläubiger keinen Gewinn
gemacht.
• Vor allem wären Aufwendungen, die der Gläubiger
im Hinblick auf die Leistung vorgenommen hat,
ebenfalls angefallen.
• Wollte der Gläubiger die Vertragsleistung
wirtschaftlich verwenden, so kann man davon
ausgehen, dass er zumindest seine Aufwendungen
wieder eingebracht hätte (Rentabilitätsvermutung).
Beispiel:
Fabrikant F hat eine neues Smartphone entwickelt. Für die
Prozessoren des Geräts hat er einen Liefervertrag mit L
abgeschlossen. Als die Produktionsstätte des F fertig
errichtet ist, liefert L aber nicht. F muss deshalb seinen
Betrieb einstellen, bevor er ein einziges Smartphone produziert hätte. Als F von L Ersatz all der Kosten verlangt, die
nun sinnlos bei ihm angefallen sind, entgegnet L, dass die
Geräte des F sowieso keinen Absatz gefunden hätten. Ist
der Einwand des L berechtigt?
• Bei wirtschaftlicher Zwecksetzung wird die Rentabilität
der Aufwendungen im Rahmen eines Anspruchs auf
Schadensersatz statt der Leistung vermutet.
• Der Schuldner kann aber nachweisen, dass die
Aufwendungen sich nicht ausgezahlt hätten.
•
•
•
•
Bei Verträgen mit immaterieller Zwecksetzung kann
die Rentabilität der Aufwendungen nicht vermutet
werden, weil hier kompensierende Einnahmen nicht
angefallen wären.
Für diese Fälle ist § 284 BGB in der Schuldrechtsreform in das Gesetz aufgenommen worden.
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte § 284
BGB auch die Fälle mit wirtschaftlicher Zwecksetzung
erfassen, in denen zuvor die Rentabilitätsvermutung
dem Gläubiger half. Es spricht aber nichts dagegen,
hier weiterhin §§ 280 I, III, 281ff. BGB anzuwenden.
Bei geplanter wirtschaftlicher Nutzung der Leistung
hat § 284 BGB also nur einen eigenständigen
Anwendungsbereich, wenn der Schuldner die
Rentabilitätsvermutung widerlegen kann.
2. Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 284 BGB
• Es müssen zunächst alle Voraussetzungen eines
Schadensersatzanspruchs statt der Leistung vorliegen
(„anstelle“), mit Ausnahme eines Schadens.
• Der Gläubiger muss zudem Aufwendungen (freiwillige
Vermögensopfer) im Vertrauen auf Erhalt der Leistung
gemacht haben.
• Diese Aufwendungen muss der Gläubiger auch
„billigerweise“ gemacht haben dürfen:
– Wenn schon erkennbar war, dass die Leistung
ausbleibt, wäre es unbillig, wenn der Gläubiger
noch Aufwendungen macht.
– Auch unverhältnismäßige Luxusaufwendungen
sind unbillig (Bsp.: goldenes Halsband für Hund).
•
Ein Anspruch aus § 284 BGB scheidet aus, wenn der
Zweck der Aufwendungen auch ohne die
Pflichtverletzung nicht erreicht worden wäre.
• Ein anderes Risiko, das auch bei pflichtgemäßem
Verhalten des Schuldners die Aufwendungen des
Gläubigers frustriert hätte, soll der Gläubiger nicht auf
den Schuldner abwälzen dürfen.
3. Verhältnis zum Anspruch auf Schadensersatz
• Der Anspruch aus § 284 BGB besteht nur alternativ
zum Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung.
• Einfachen Schadensersatz nach § 280 I BGB kann der
Gläubiger aber neben § 284 BGB geltend machen.
• Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der
Leistung können Aufwendungen über die
Rentabilitätsvermutung ggf. berücksichtigt werden.
VI. Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes
§ 285 BGB. Herausgabe des Ersatzes
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf
Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3
nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten
Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so
kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz
Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs
verlangen. […]
Beispiel:
A hat den Oldtimer des V gekauft, den ihm V
demnächst vorbeibringen soll. Auf dem Weg zu V gerät
V in einen Unfall, den der X allein verschuldet hat und
bei dem der Oldtimer einen wirtschaftlichen
Totalschaden erleidet.
• Wenn der Schuldner eine Leistung nach § 275 BGB
nicht erbringen muss, kann der Gläubiger vom
Schuldner nach § 285 BGB das verlangen, was der
Schuldner anstelle des Leistungsgegenstands erlangt
hat: Das sogenannte „stellvertretende commodum“.
• § 285 BGB bildet eine eigenständige
Anspruchsgrundlage. Sie setzt weder eine
Pflichtverletzung, noch ein Vertretenmüssen des
Schuldners voraus. Es bedarf auch keines Schadens des
Gläubigers.
1. Voraussetzungen
• Schuldverhältnis
• Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB
• Erlangung eines Surrogats für den geschuldeten
Gegenstand
a. Schuldverhältnis
• Es kommt jedes vertragliche oder gesetzliche
Schuldverhältnis in Betracht.
• Das Schuldverhältnis muss auf die Leistung eines
Gegenstands gerichtet sein.
• Gegenstände sind nicht nur Sachen, sondern auch
Rechte (Ansprüche, Immaterialgüterrechte usw.)
• Bei Gattungsschulden kann § 285 BGB erst nach
Konkretisierung angewandt werden, weil vorher kein
Ersatz für einen bestimmten Gegenstand erlangt
werden kann.
• Nach h.M. ist § 285 BGB auf Werk- und
Dienstverträge nicht anwendbar, weil Handlungen
keine „Gegenstände“ seien.
b. Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB
• § 285 BGB greift bei anfänglichem wie nachträglichem
Leistungshindernis gleichermaßen.
c. Erlangung eines Surrogats
• Der Schuldner muss für den geschuldeten Gegenstand
einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch erlangt haben.
• Erfasst wird jeder Vermögensvorteil der wirtschaftlich
an die Stelle des geschuldeten Gegenstands tritt.
Beispiel:
M hat von V eine Wohnung gemietet. Bei einem Gewitter
schlägt ein Blitz ein und zerstört die Wohnung. M kann die
Wohnung deshalb vorerst nicht mehr bewohnen. Er
erfährt aber, dass V von seiner Versicherung alle Schäden
ersetzt bekommt und verlangt nun von ihm die
Versicherungssumme. Zurecht?
• Der Vermögensvorteil des Schuldners muss gerade auf
dem Ereignis beruhen, das zu dem Leistungshindernis
nach § 275 BGB geführt hat.
Beispiel:
K hat in der Galerie G ein Gemälde gekauft, das er aber
vorerst noch dort zur Ausstellung gelassen hat. Dort
entdeckt es der X, der dem G einen hohen Preis dafür
bietet. G verkauft X das Gemälde und gibt es ihm auch
gleich mit. Als K sein Bild schließlich abholen will, gesteht
ihm G alles. K verlangt nun den von X gezahlten Kaufpreis
von G heraus. Zurecht?
• Der Kauferlös ist eigentlich nicht durch die Übereignung
des Gemäldes erlangt worden (Abstraktionsprinzip!)
• Nach h.M. gebieten Sinn und Zweck es aber, § 285 BGB
auch auf das commodum ex negotiatione anzuwenden.
Literaturhinweise:
• Kohler, Probleme der verschuldensabhängigen
Schadensersatzhaftung gemäß § 311 a Abs.2
BGB, Jura 2006, 241-253
• Lehmann/Zschache, Das stellvertretende
commodum, JuS 2006, 502-507
• Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht:
Aufwendungsersatz (§ 284 BGB), JuS 2008,
673-674
• Tilp, Das Recht der Vertragsstrafe, Jura 2001,
441-446