Persönliche Voraussetzungen - Fachverband Zusatzleistungen

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Transcript Persönliche Voraussetzungen - Fachverband Zusatzleistungen

Fachverband Zusatzleistungen
Kanton Zürich
Fachtagung 8. November 2012
Die Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug von
Zusatzleistungen zur AHV/IV
Béatrice Peterhans
1
Anspruchsvoraussetzungen
1. Zuständigkeit abklären (Art. 21 Abs. 1 lit. a ELG)
2. Sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt?
- CH Wohnsitz+Aufenthalt
Art. 4 und 5 ELG
- Leistung der AHV/IV
- Spezialfälle 0-Rente
- gewisse Karenzfristen
für nicht CH/EU-Pers.
3. Sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt?
Art. 10 und 11 ELG
Die gesetzlich anerkannten Ausgaben
müssen höher sein als
die anrechenbaren
Einnahmen.
2
Mitgliedstaaten der EU
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•
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Grossbritannien
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Irland
Italien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
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•
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechien
Ungarn
Zypern
Mitgliedstaaten der EFTA
Fürstentum Lichtenstein, Island, Norwegen
Sozialversicherungsabkommen mit
ausserordentlicher Rente
•
•
•
•
•
Australien
Chile
Japan
Jugoslawien
(Bosnien, Herzegowina
Serbien, Montenegro)
Kanada
•
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•
•
•
•
Kroatien
Mazedonien
Quebec
San Marino
Türkei
USA
Sozialversicherungsabkommen ohne
ausserordentliche Rente
Indien, Israel
EL an Personen
mit AHV- oder IV-Leistungen
Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
müssen erfüllt sein.
Persönliche
Voraussetzungen
Wirtschaftliche
Voraussetzungen
• Wohnsitz und Aufenthalt in
der Schweiz
• Die anerkannten Ausgaben
• Alters- oder IV-Rente
IV-Taggelder ab 6 Monate
Hilflosenentschädigung ab
18. Altersjahr
• Karenzfrist für Staatsangehörige ausserhalb
CH/EU
übersteigen die anrechenbaren Einnahmen
• Keine C-Bewilligung?
Familiennachzug?
Einreise im Rentenalter?
Abklärung einer ev. vorliegenden Unterhaltsverpflichtung beim Migrationsamt
5
EL an Personen
ohne AHV- und IV-Renten
EL ohne Rente kann nur bei erfüllten persönlichen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen ausgerichtet werden
Persönliche
Voraussetzungen
• Wohnsitz und Aufenthalt
in der Schweiz
• CH / EU / EFTA BürgerIn
• VertragsausländerInnen:
IV + Hinterlassene nach
5 Jahren plafonierte EL
AHV nach 10 Jahren EL
• Drittstaatsangehörige nur
als Hinterlassene nach 10 J.
Wirtschaftliche
Voraussetzungen
• Die anerkannten Ausgaben
übersteigen die anrechenbaren Einnahmen
• Keine C-Bewilligung?
Familiennachzug?
Einreise im Rentenalter?
Abklärung einer ev. vorliegenden Unterhaltsverpflichtung beim Migrationsamt
6
Persönliche Voraussetzungen
Wohnsitz und Aufenthalt müssen
kumulativ in der Schweiz liegen

Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 ATSG
nach den Art. 23-26 ZGB.

Der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person ist an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat.

Der Begriff des Aufenthalts bezeichnet das tatsächliche und legale Verweilen an einem Ort.

Personen ohne gültige Aufenthaltsbewilligung für
die Schweiz können keinen EL-Anspruch geltend
machen.
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Aufenthaltsbewilligungen
Ausweisart
Ausweis C
B EG/EFTA
Bewilligungsvorsaussetzungen
Niederlassung, das Aufenthaltsrecht ist
unbeschränkt und ohne Bedingungen
AN oder SE
Nachweis einer Arbeitsstelle oder selbständigen Erwerbstätigkeit, existenzsicherndes Einkommen
L-Bewilligung: 1 Jahr, Stellensuche oder befristete Arbeit
B EG/EFTA
Verbleiberecht
Verbleiberecht (inkl. Familienangehörige) nach
Beendigung der Erwerbstätigkeit (FZA 1251/70)
L EG/EFTA
B EG/EFTA
NE, RentnerInnen.
Studierende
Rentnerinnen und Rentner:
Nachweis genügender Mittel nach ELG
Studierende: Kranken- und Unfallschutz, genügende Mittel,
Studiumplatz
9
Spezielle Aufenthaltsbewilligungen




Ausweis N für Asylbewerbende
Ausweis B FL oder C FL für anerkannte Flüchtlinge
Ausweis S Schutzbedürftige, Wegweisung nicht zu zulässig
Ausweis F VA für vorläufig Aufgenommene
ohne Flüchtlingseigenschaft (Asylgesuch
abgelehnt, aber Wegweisungshindernisse oder
Aufnahme aus humanitären Gründen)
mit Flüchtlingseigenschaft (Flüchtling gemäss
Flüchtlingskonvention, aber Asylausschlussgrund auf Grund verwerflicher Handlungen)
Bei Personen mit Aufenthaltsbewilligungen N, S oder F VA
ohne Flüchtlingseigenschaft sind die Karenzfristen nach Art. 5
ELG Abs. 1 oder 3 anzuwenden oder es besteht kein
Anspruch auf EL gemäss Art. 5 Abs. 4 ELG.
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Familiennachzug
Ja
Nein
Schweizerinnen/Schweizer
Asylbewerbende
EU/EFTA Staatsangehörige
Kurzaufenthaltsbew. Ausweis L
Vorläufig Aufgenommene
kein Flüchtling = Ausweis F
ausländische Staatsangehörige
ausländische Drittstaatsangehörige
Nachzug ausl. Ehegatte/Ehegattin
Jahresbewilligung Ausweis B
Ausweis N
Kurrzaufenthaltsbew. Ausweis L
ausländische Staatsangehörige
Niederlassung Ausweis C
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Familiennachzug
EU/EFTA-Staatsangehörige

Staatsangehörige der EU/EFTA haben Anspruch auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Ehegatten
und die eigenen Kinder sowie Kinder des Ehegattens bis
zum 21. Altersjahr.

Eltern und Kinder über 21 Jahre von EU/EFTA-Staatsangehörigen haben Anspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, sofern die in der Schweiz lebenden Angehörigen ihnen Unterkunft und Wohnung gewähren (Verpflichtungserklärung beim Migrationsamt).
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Familiennachzug
Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung
C haben Anspruch auf Nachzug der Ehegatten und der
ledigen Kinder bis zum 18. Altersjahr, wenn sie mit
ihnen zusammen wohnen.

Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B
kann der Nachzug bewilligt werden, wenn Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen und wenn
genügend finanzielle Mittel sowie eine angemessene
Wohnung zur Verfügung stehen.
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Anspruchsberechtigte Personen mit
AHV/IV-Leistung und Karenzfristen
Personen aus der Schweiz und aus EU/EFTA Staaten:
EL: 0 Jahre
BH: 10 Jahre in den letzten 25 Jahren, die letzten 2 Jahre ununterbr.
Personen aus Vertragsstaaten:
EL AHV: 10 Jahre
EL IV und Hinterlassene : 5 Jahre (plaf. EL bis Karenzfrist 10 Jahre erf.)
BH: 15 Jahre in den letzten 25 Jahren, die letzten 2 Jahre ununterbr.
Personen aus Drittstaaten:
EL AHV oder IV: 10 Jahre
BH: 15 Jahre in den letzten 25 Jahren, die letzten 2 Jahre ununterbr.
Flüchtlinge mit B FL und C FL:
EL AHV oder IV: 5 Jahre bis ordentliche EL
BH: 15 Jahre in den letzten 25 Jahren, die letzten 2 Jahre ununterbr.
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Anspruchsberechtigte Personen ohne
AHV/IV-Leistung und Karenzfristen
Im AHV-Alter::• Personen aus der CH / EU / EFTA: keine Karenzfrist
• Personen aus Vertragsländern, sofern sie bereits EL zur
IV oder als Hinterlassene bezogen oder die Karenzfrist
von 10 Jahren erfüllt haben
Invalide:
IV-Grad
mind. 40%
• Personen aus der CH / EU / EFTA: keine Karenzfrist
• Personen aus Vertragsländern: 5 Jahre Karenzfrist, bis zur
Erfüllung der 10-jährigen Karenzfrist plafonierte EL
Hinterlassene: • Personen aus der CH / EU / EFTA: keine Karenzfrist
• Hinterlassene von Personen aus Vertragsländern: 5 Jahre
Karenzfrist, bis zur Erfüllung der 10-jährigen Karenzfrist
plafonierte EL
• Hinterlassene von Drittstaatsangehörigen: 10 Jahre K.frist
Flüchtlinge + Staatenlose erhalten nach 5 Jahren ordentl. EL
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Karenzfristen Ehegatten und Kinder
Zusammenlebende Ehegatten:
Karenzfrist gilt erfüllt, sofern der HauptrententrägerIn CH/EU/EFTAStaatsangehörige/r ist oder als ausländischer Ehegatte die Karenzfrist
erfüllt.
Getrennt lebende Ehegatten:
Karenzfrist ist von jeder einzelnen leistungsansprechenden Person
zu erfüllen.
Kinder mit Kinderrente:
RentenfallträgerIn hat die Karenzfrist zu erfüllen.
Kinder mit Waisenrente:
Sind eigene Rentenfallträger und müssen die Karenzfrist selber
erfüllen.
Karenzfristen BH/GZ für Witwen, Witwer und Waisen:
Karenzfrist gilt als erfüllt, wenn die verstorbene Person die Karenzfrist
erfüllt hat.
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Prüfschema EL ohne Rente
1. Ausländerinnen und Ausländer aus Nichtvertragsstaaten

haben nur als Hinterlassene nach einer Karenzfrist von
10 Jahren Anspruch auf EL ohne Rente. Zudem müssen
die Bedingungen für den Anspruch auf Witwen/r- oder
Waisenrenten erfüllt sein.
2.
Vorabklärung bei Fällen mit Familiennachzug

Aufenthaltszweck: Verbleib bei Familienangehörigen
Einreise in die Schweiz war nur möglich mit Verpflichtungserklärung.

Prüfschema EL ohne Rente
3. Aufenthaltsbewilligung L oder B

Es können grundsätzlich keine EL ausgerichtet werden
Meldung ans Migrationsamt
Falls der Aufenthalt vom Migrationsamt weiter bewilligt wird, sind
Verpflegung und Unterkunft anzurechnen (WEL 3458.01, 3462.01,
3462.02).
4.
Aufenthaltsbewilligungen C, F, S

Es besteht ein Aufenthaltsrecht.
5.
Aufenthaltsbewilligung N Asylsuchende

Während des Verfahrens besteht ein Aufenthaltsrecht.
6.
Leistungsabweisende Verfügung



7.
von einer Ausgleichskasse wegen fehlender Beitragsjahre muss
vorliegen (AHV 1 Jahr, IV 3 Jahre).
IV-Grad für Invalide mind. 40%
Plafonierte EL
1. Grundlagen



Mit der 10. AHV-Revision ist der Anspruch auf die einkommensabhängige
ausserordentliche AHV/IV-Rente in das System der EL überführt worden.
Berechtigt sind ausländische Staatsangehörige mit einer Hinterlassenenoder IV-Rente, die aufgrund eines Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf eine ausserordentliche Mindestrente hätten, effektiv aber nur
eine niedrigere oder gar keine Rente beziehen können.
Die plafonierte EL wird bis zur Erfüllung der 10-jährigen Karenzfrist
ausgerichtet.
2.
Begrenzung der plafonierten EL

Zusammen mit der effektiven Rente darf die plafonierte den Mindest_
betrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente nicht übersteigen (bei
Teilinvalidität entsprechend dem IV-Grad).
Die Plafonierung ist auch bei den Krankheitskosten zu berücksichtigen.
Falls die ordentliche EL kleiner ist als die plafonierte , so ist der tiefere
Betrag auszurichten.


3.
Keinen Anspruch haben

Ausländerinnen und Ausländer aus Nichtabkommensstaaten.
Ausländische Altersrentnerinnen ohne vorherigen Anspruch auf Hinterlassenen- oder IV-Rente.

Wirtschaftliche Voraussetzungen
Die jährliche EL hat dem Betrag zu entsprechen, um
den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen.
Die anerkannten Ausgaben sind in
Art. 10 ELG abschliessend geregelt
Problematische Position Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG
Geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sind als
Ausgaben anzuerkennen, sofern sie
• in Erfüllung einer familiären Pflicht bis jetzt auch tatsächlich
geleistet worden sind und
• die Leistungen zumindest vertraglich festgesetzt worden
sind.
• Unterhaltsverpflichtungen können in der EL-Berechnung
nicht als Ausgaben angerechnet werden, wenn sie der
Pflichtige nur über EL erhältlich machen kann (EL sind
subsidiär zu scheidungsrechtlichen Alimenten).
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Anrechenbare Einnahmen
Art. 11 ELG
Aus dem Zweck der EL folgt der Grundsatz, dass nur
tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene
Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der
Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann.
Problematische Positionen
Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG
• unregelmässige Erwerbseinkünfte
• Erwerbseinkünfte von Selbständigerwerbenden
• hypothetische Erwerbseinkünfte
• Vermögensverzichte
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Bei erfüllten Anspruchsvoraussetzungen
ist eine Verfügung zu erlassen
• Sind die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bezug von Zusatzleistungen erfüllt,
ist über die Höhe des Anspruchs zu verfügen.
• Die Verfügung muss schriftlich eröffnet werden, damit
sie rechtswirksam wird. Sie hat Anforderungen formeller Art zu erfüllen, z.B. muss sie als Verfügung gekennzeichnet sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
• Wenn es auf den genauen Zeitpunkt der Zustellung ankommt, haben Sendungen eingeschrieben zu erfolgen.
Werden derartige Senden nicht innerhalb der Abholfrist
bei der Poststelle entgegengenommen, gelten sie als am
letzten Tag der Frist zugestellt.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Fragen ?