Ausweis - Feuerwehr

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Transcript Ausweis - Feuerwehr

fahr- und weiterbildung uri
Referenten: Robi und Walti Epp
Strassenverkehrsgesetz
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Ausweis
Test (Arztuntersuch)
Prüfung C1 118
Anzahl Plätze
Längsbänke
Anhänger
Vorschriften
Anzahl Personen welche gefahren werden dürfen
Fähigkeitsausweis (CZV)
Fahrzeuge mit blauen Nr. und weissen Nr.
Inhalt
Ausweis
Ausweis
Personenwagen
FEUERWEHR
Kategorie
Kategorie=>
=>
=>BE
BB
Kategorie
PRIVAT
FEUERWEHR
Ausweis
Personenwagen
PRIVAT
Kategorie => B
FEUERWEHR
Ausweis
Lieferwagen
FEUERWEHR
Kategorie => B
FEUERWEHR
Ausweis
Lastwagen
FEUERWEHR
FEUERWEHR
GG 7.5t
Kategorie => C1
Ausweis
Lastwagen
FEUERWEHR
FEUERWEHR
GG >7.5t
Kategorie => C
Kategorie => C1 mit Code 118
Ausweis
Kleinbus
FEUERWEHR
Kategorie => D1 Max. 17 Sitzplätze incl. Führer
Kategorie => C1 mit Code 118
Ausweis
Gesellschaftswagen
FEUERWEHR
Kategorie => D
Kategorie => C
Kategorie => C1 mit Code 118
Test (Arztuntersuch)
Vertrauensärztliche Untersuchung
ALTER
Bis 50 Jahre
Ab 50 – 70
Jahre
Test (Arztuntersuch)
Ab 70
Jahre
KATEGORIE
A/B/G/M
(Gruppe 3)
2 Jahre
C / C1 / D1 /
BPT
(Gruppe 2)
5 Jahre
3 Jahre
2 Jahre
D
(Gruppe 1)
5 Jahre
3 Jahre
2 Jahre
Prüfung C1 118
Prüfung C1 118
Anforderungen : Mit Vorbesitz Führerausweis Kat. B
Prüfung C1 118
Führerausweis der Kategorie B
Lernfahrausweis der Kategorie C1/118.
Besuchte Theorie und die damit verbundene Theorieprüfung beim Strassenverkehrsamt.
Praktische Fahrprüfung der Kategorie C 1/118 mit Ihrem schweren Feuerwehrmotorwagen (über 7,5 Tonnen Gesamtgewicht) oder mit unserem Fahrschullastwagen.
Fahrberechtigung
Alle Feuerwehrmotorwagen und Mannschaftsfahrzeuge, Gewicht unbeschränkt.
Transportmotorwagen bis 7.5 t Gesamtgewicht und schwere Wohnmotorwagen.
Prüfung C1 118
Anforderungen : Mit Vorbesitz Führerausweis Kat. C1 (Militär)
Prüfung C1 118
Führerausweis der Kategorie C1
Lernfahrausweis der Kategorie C1/118.
Praktische Fahrprüfung der Kategorie C 1/118 mit Ihrem schweren
Feuerwehrmotorwagen oder mit unserem Fahrschullastwagen.
Fahrberechtigung
Alle Feuerwehrmotorwagen und Mannschaftsfahrzeuge, Gewicht unbeschränkt.
Transportmotorwagen bis 7.5 t Gesamtgewicht und schwere Wohnmotorwagen.
Prüfung C1 118
Prüfungsfahrzeug C1 Code 118
Schwerer Feuerwehrmotorwagen
Gesamtgewicht mind. 7,5 t,
Motorwagen der Kategorie C mit einem
Betriebsgewicht von mindestens 12 t, einer Länge von
mindestens 8 m, einer Breite von mindestens 2.30 m,
der eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h
erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen
Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist
wie die Führerkabine
Prüfung C1 118
Anzahl Plätze
Sitzplätze im Fahrzeugausweis
In und auf Motorfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur so
viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind.
Anzahl Plätze
Sitzplätze im Fahrzeugausweis
In und auf Motorfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur so
viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind.
Anzahl Plätze
Sitzplätze im Fahrzeugausweis
In und auf Motorfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur so
viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind.
Anzahl Plätze
Längsbänke
Vorschrift
Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze und Sitzbänke sind in
Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 sowie M2 und M3 nicht zulässig.
Längsbänke
Ausnahme
Längsbänke
Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze und Sitzbänke sind in
Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 sowie M2 und M3 nicht zulässig.
Ausname:
Fahrzeuge der Feuerwehr
Sicherheitsgurten
Längsbänke
Fahrzeuge, mit 1. Inv. ab 01.01.1976 müssen grundsätzlich auch die Längsbänke mit
Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.
Anhänger
Ein Teil zu diesem Thema wurde im Punkt „Ausweis“ behandelt
fahr- und weiterbildung uri
Ausweis
Fahrzeugausweis
Ausweis
Anzahl Anhänger
FEUERWEHR
FEUERWEHR
FEUERWEHR
Im Ernstfall und bei Ernstfallübungen dürfen an Motorwagen zwei Feuerwehr- oder
Zivilschutzanhänger oder zwei für Hand- oder Pferdezug eingerichtete Feuerwehrgeräte
mitgeführt werden.
Vorschriften
Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn
Vorschriften
Grundsätzlich
stellen
Fahrten
mit
Blaulicht
und Wechselklanghorn
für andere
Auch
bei
Fahrten
mitLärm
Blaulicht
und
Wechselklanghorn
ist diewurde
Fahrweise
dendas
jeweiligen
Zur
Mit
Nur
Vermeidung
der
wenn
nötigen
die
Fahrt
Sorgfalt
von
durch
darf
darf
die
die
bei
Einsatzzentrale
signalisierte
nächtlichen,
Höchstgeschwindigkeit
angeordnet
dringlichen
Einsatzfahrten
und
diese
dringlich ist
Fahrzeuge mit eingeschaltetem
Blaulicht
und
Wechselklanghorn
sindüberschritten
vortrittsberechtigt
Verkehrsteilnehmer
ein
erhöhtes
Risiko
dar
und
sie
sind
selbst
höheren
Gefahren
Verhältnissen
anzupassen.
Erhöhte
Sorgfalt
erfordert
beim
BefahrenVortrittsrecht.
von darf
Wechselklanghorn
werden.
dürfen
Ist
Blaulicht
die
Höchstgeschwindigkeit
und
abgeschaltet
Wechselklanghorn
werden.
technisch
Es
eingeschaltet
besteht
beschränkt
sodies
kein
werden.
besonderes
(Fahrzeugausweis)
und
dürfen
unter
Wahrung
der
gebotenen
Sorgfalt
von
den
Verkehrsregeln
abweichen.
ausgesetzt.
Verzweigungen.
diese
nicht überschritten werden.
Vorschriften
ARV
Art. 4 Ausnahmen ARV
1 Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen:
b. die von der Armee, der Polizei, der Feuerwehr, vom Zivilschutz oder im Auftrag
dieser Stellen verwendet werden
Vorschriften
Sonntags- und Nachtfahrverbot
Art. 91 Abs. 4VRV
Die Fahrten der Feuerwehr sind vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen.
Anzahl Personen welche gefahren werden dürfen
Thema wurde im Punkt „Anzahl Plätze“ behandelt
Fähigkeitsausweis (CZV)
Art. 2 Zulassungsvoraussetzung
Fähigkeitsausweis (CZV)
1 Wer mit Motorwagen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 Personentransporte
durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Personentransport.
2 Wer mit Motorwagen der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 Gütertransporte
durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport.
3 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz im Ausland benötigen einen
schweizerischen Fähigkeitsausweis, wenn sie von einem in der Schweiz
niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden.
Art. 3 Ausnahmen
Fähigkeitsausweis (CZV)
Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen:
a. die zu Personen- oder Gütertransporten für private Zwecke verwendet werden;
b. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
c. die vom Militär, der Polizei, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, vom Zivilschutz oder im
Auftrag dieser Stellen verwendet werden;
d. 1mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder
Wartungsarbeiten Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden;
dbis.2 die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen;
e. die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen eingesetzt werden;
Art. 3 Ausnahmen
Fähigkeitsausweis (CZV)
Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen:
f. die auf Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten, auf der Fahrt zur amtlichen Fahrzeugprüfung
oder im Rahmen der amtlichen Fahrzeugprüfung eingesetzt werden;
g. zum Transport von Material oder Ausrüstung, die der Fahrzeugführer oder die
Fahrzeugführerin zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Fahrzeugs im
Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt;
h. die ausschliesslich im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und auf öffentlichen
Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützt werden dürfen
Die Neuregelung gilt ab 1. September 2009.
Fähigkeitsausweis (CZV)
Wer nach diesem Datum das Gesuch um einen entsprechenden Lernfahr- oder
Führerausweis beim Strassenverkehrsamt einreicht, muss die neue Prüfung ablegen.
Sie ist umfang- und anforderungsreich und umfasst einen theoretischen wie
praktischen Teil.
Wer am 1. September 2009 den entsprechenden Führerausweis bereits besitzt (oder
zumindest das Gesuch eingereicht hat), erhält den Fähigkeitsnachweis prüfungsfrei.
Die Neuregelung gilt ab 1. September 2009.
Fähigkeitsausweis (CZV)
Die Weiterbildungspflicht gilt für alle Inhaberinnen und Inhaber des
Fähigkeitsnachweises. Die Kursdauer beträgt 35 Stunden und muss alle fünf Jahre
nachgewiesen werden. Dementsprechend wird der Fähigkeitsausweis jeweils auf fünf
Jahre befristet.
Personentransport > 31. August 2013
Gütertransport > 31. August 2014
Fahrzeuge mit blauen Nr. und weissen Nr.
Fahrzeuge mit blauen Nr. und weissen Nr.
Einteilung
Feuerwehrmotorfahrzeuge werden als Arbeitsmotorwagen immatrikuliert (blaue
Kontrollschilder), sofern mindestens ein Drittel der Nutzlast oder des Laderaumes von
stets mitgeführten Feuerwehrgeräten beansprucht wird. Daneben können Einrichtungen
zum Transport von Mannschaftsangehörigen oder Brandbekämpfungsmittel vorhanden
sein.
Fahrzeuge mit blauen Nr. und weissen Nr.
Einteilung
Die übrigen Motorfahrzeuge der Feuerwehr gelten als Transportmotorwagen. Sie
werden dem Aufbau und Gesamtgewicht entsprechend als Personenwagen, Kleinbus,
Liefer- oder Lastwagen eingeteilt (weisse Kontrollschilder).
Fahrzeuge mit blauen Nr. und weissen Nr.
Periodische Prüfungspflicht
Fahrzeugart
Prüfintervall
Nach 1. Inv.
Prüfintervall Prüfintervall
Leichte Feuerwehrmotorwagen
«Weiss»
4 Jahre
3 Jahre
2 Jahre
Schwere Feuerwehrmotorwagen 1 Jahr
«Weiss»
1 Jahr
1 Jahr
Feuerwehrmotorwagen
«Blau»
5 Jahre
3 Jahre
3 Jahre
Anhänger der Feuerwehr
Unterstehen nicht der periodischen Prüfung
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Fragen
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