STEUERLICHE SPENDENABZUGS- FÄHIGKEIT BEI FEUERWEHREN Für den Dienstgebrauch Spendenabzug  Seit 2009 eingeschränkter Begünstigtenkreis:  Erweiterung dieses Kreises ab 2012  auch Feuerwehren nunmehr begünstigt  Somit steuerlich abzugsfähig Spenden, die.

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Transcript STEUERLICHE SPENDENABZUGS- FÄHIGKEIT BEI FEUERWEHREN Für den Dienstgebrauch Spendenabzug  Seit 2009 eingeschränkter Begünstigtenkreis:  Erweiterung dieses Kreises ab 2012  auch Feuerwehren nunmehr begünstigt  Somit steuerlich abzugsfähig Spenden, die.

STEUERLICHE SPENDENABZUGS FÄHIGKEIT BEI FEUERWEHREN

Für den Dienstgebrauch

Spendenabzug

 Seit 2009 eingeschränkter Begünstigtenkreis:  Erweiterung dieses Kreises ab 2012  auch Feuerwehren nunmehr begünstigt  Somit steuerlich abzugsfähig Spenden, die ab dem 1. Jänner 2012 an Feuerwehren gegeben werden.

Begünstigter Empfänger

 Freiwillige Feuerwehren  Landesfeuerwehrverbände (Bezirke, Abschnitte uÄ. ist Teil davon)  Nicht  Betriebsfeuerwehren  Berufsfeuerwehren  Österreichischer Bundesfeuerwehrverband  Kameradschaftsvereine Feuerwehren brauchen keine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers

Was muss Feuerwehr tun

 Ausstellen eines Spendenbelegs   Aufbewahrung einer Durchschrift des Spendenbelegs (für 7 Jahre steuerlich) Ordnungsgemäße Verbuchung und Aufbewahrung des Belegs nach allgemeiner Vorschrift der Feuerwehr

Was muss Feuerwehr tun

 Verwendung für  Feuer- und Gefahrenpolizei   Katastrophenschutz  = normaler Dienstbetrieb/Ausrüstung und Geräte Nicht z.B. für  Kameradschaftsverein  Anlagen die ausschließlich Festln dienen (Schank, Tanzboden)

Spendenbeleg ÖBFV

Spendenbeleg

 Muss bestimmte Angaben zwingend enthalten  Spendenbetrag  Bezeichnung des Spendenempfängers  Name des Spenders  Anschrift des Spenders  Datum der Zuwendung  Unterschrift des Spendensammlers (Kdt nicht erforderlich)

Kontrolle der Feuerwehr

 Feuerwehren unterliegen der Kontrolle durch interne Rechnungsprüfer und Kontrollorgane lt Landesgesetz (z.B. Kontrollamt, Landesrechnungshof)  Finanzamt darf Belegaufbewahrung prüfen.

 Finanzamt darf auch richtige Verwendung prüfen  Aufnahme ins Rechenwerk der Feuerwehr und Bestätigung des Rechnungsprüfers sollte genügen  unsachgemäße Verwendung wäre schwerer Vorwurf, bei dem Dienstaufsicht einzuschalten

Was ist eine Spende ?

 Spende ist

Leistung ohne Gegenleistung

  Spende ist Zahlung eines Geldbetrages, der gemeinen Wert erheblich überstiegt (z.B. Essen um 5 000 Euro) Feste, Bälle und ähnliche Veranstaltungen 

Keine Spende

ist z.B.

Kauf

Fest

eintrittskarte

einer Ball- oder (auch wenn nicht benützt)  Spende ist übersteigender Teil einer Eintritts-karte (Karte 8 €, 10 € gegeben = 2 € Spende)  Spende liegt vor, wenn gegebener Betrag nicht zum Fest (Ball)eintritt berechtigt

Spenden – Abzugsfähigkeit

Betriebsausgaben:  Neuordnung: § 4a EStG  Geld- und Sachzuwendungen aus dem BV  max. 10% des Gewinnes des Vorjahres  Werbewirksame Zuwendungen sind davon nicht erfasst und bleiben daneben (neben 10%) weiter abzugsfähig (Voraussetzung

objektiver

Werbeeffekt)   werbewirksame Spenden in Katastrophenfällen (§ 4 Abs. 4 Z 9) Geltendmachung in ESt Erklärung

Spenden – Abzugsfähigkeit

Privatspenden:        Sonderausgabe ( § 18 Abs. 1 Z 8) Ebenfalls bis zu 10% des Vorjahreseinkommens (

Gesamtbetrag der Einkünfte

), Spenden aus dem Betriebsvermögen sind anzurechnen.

nur Geldzuwendungen begünstigt Spendenempfänger muss Beleg immer ausstellen Spendenempfänger muss Durchschrift aufbewahren Rückwirkende Ausstellung unzulässig.

Bei Banküberweisungen Überweisungs bestätigung des Finanzamtes nur auf Verlangen

Sachspenden

  Nur von Betrieben möglich Spendenhöhe ist gemeiner Wert (derjenige Wert der bei Verkauf durch den Spender zu erzielen wäre)  Bei Gegenleistung dann Spende, wenn gemeiner Wert der Sache erheblich überschritten wird (Spende das Doppelte des gemeinen Wertes)

Gemeindebetriebe

 Spende nicht begünstigt  wenn Betrieb mit der Gemeinde „wirtschaftlich verbunden“ ist  Gemeindeeigener Betrieb  GmbH mit Gemeinde als qualifizierten Gesellschafter (z.B Wienstrom, Wiengas)  Gilt auch für Betriebe von Gemeindeverbänden, bei der Gemeinde beteiligt ist

Wirkung für Spender

 Erst wenn Besteuerungsgrenze erreicht wird (derzeit bei 11.000 Euro nach Abzug-SV und anderer Werbungskosten und Sonderausgaben)   Dann zwischen 34% und 50% (bei 60.000 Jahreseinkommen) je nach Einkommenshöhe, ab dem 1 Cent Bei Körperschaften (z.B. GmbHs) ab dem 1 Cent mit 25%

Geltendmachung

 Spender nimmt alle Spenden in seine Steuererklärung auf  Belege sind nicht automatisch mitzusenden  Belegvorlage nur auf Verlangen

Geltendmachung

 Beleg ist mit Spende (zumindest zeitnah) auszustellen  Nachträgliche Belegausstellung grundsätzlich unzulässig (Gefahr des Anscheins von Gefälligkeitsbelegen)  Duplikatausstellung des Spendenbelegs ist möglich, muss aber als Duplikat gekennzeichnet sein.

 Spendenbeleg muss sich auch als Eingang bei Feuerwehr finden (Einzel- oder Sammelbeleg)