Eigenkapital - prof

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Ausgewählte Aspekte des
Eigenkapitals
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
1. Grundsätzliches
 EK= Reinvermögen des Unternehmens
 Differenz zwischen Vermögen und Schulden
 Steht dem Unternehmen i.d.R. unbefristet zur Verfügung
 Mittel von Außen: Beteiligungsfinanzierung
 Mittel von Innen: Selbstfinanzierung (z.B. durch Verzicht auf
Gewinnausschüttungen)
 Unterscheidung nach
 Festem Eigenkapital (fester €-Betrag)
 Beweglichem / variablem EK (Höhe kann variieren)
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2. Einzelunternehmer und Personengesellschaften
 § 247 Abs. 1 HGB:
„In der Bilanz sind (…) das Eigenkapital (…) gesondert
auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.“
 Einzelunternehmer
 bewegliches Kapitalkonto
 Beinhaltet Einlagen, Entnahmen und das Jahresergebnis
 OHG
 Regelung: § 120 HGB, ggf. Gesellschaftsvertrag
 Bewegliche Kapitalkonten für die einzelnen Gesellschafter
 Beinhalten Einlagen, Entnahmen und das Jahresergebnis
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
2. Einzelunternehmer und Personengesellschaften
 KG
 Regelung: § 120 + 167 ff. HGB, ggf. Gesellschaftsvertrag
 Bewegliche Kapitalkonten für die einzelnen Komplementäre
 Feste Einlagen der einzelnen Kommanditisten
 Beinhalten Einlagen, Entnahmen und das Jahresergebnis
(Einschränkungen bei den Kommanditisten)
 Negatives Eigenkapital durch Verluste und/oder Entnahmen
=> Ausweis auf der Aktivseite
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Beispiel:
2. Kapitalgesellschaften
§ 266 Abs. 3 HGB (Ausweis):
A. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen
IV. Gewinnvortrag / Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
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Beispiel:
3. Bestimmte Personenhandelsgesellschaften
 §
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Unit 2-1 neu
2. Kapitalgesellschaften
Eigenkapital
Nicht durch EK gedeckter
Fehlbetrag
Eingefordertes Kapital
Gezeichnetes Kapital ./.
Eigene Anteile
Rücklagen
Ergebnis
Kapitalrücklagen
Vor Ergebnisverwendung:
Gewinn-/Verlustvortrag;
JÜ/JF
Gewinnrücklagen
Nach Ergebnisverwendung:
Bilanzgewinn/-verlust;
davon Gewinn/Verlustvortrag
./.
Ausstehende Einlagen
(soweit nicht eingefordert)
(Quelle: Meyer, Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht (vereinfacht))
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2. Kapitalgesellschaften
 § 272 Abs. 1 S. 1 HGB:
„Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung
der Gesellschaft für die Verbindlichkeiten der
Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt
ist.“
 GmbH: Stammkapital
 AG: Grundkapital
 Ansatz gezeichnetes Kapital mit dem Nennbetrag (§ 272 Abs.
1 S. 2 HGB)
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2. Kapitalgesellschaften
 Ausstehende Einlage (§ 272 Abs. 1 S. 3 f. HGB):
 Vollständige Einzahlung Grundkapital AG nicht erforderlich,
jedoch mindestens 25 % des geringsten Ausgabebetrags ggf. +
Mehrbetrag bei höherem Ausgabebetrag (§ 36 a I AktG)
 Vollständige Einzahlung Stammkapital GmbH nicht
erforderlich, mindestens jedoch je 25 % von jedem
Geschäftsanteil, insgesamt mindestens 50 % (§ 7 II GmbHG)
 Ausweis nicht eingeforderte ausstehende Einlage: offen vom
gezeichneten Kapital abzusetzen („Nettoausweis“)
 Ausweis eingeforderte ausstehende Einlage: gesondert als
Forderung
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2. Kapitalgesellschaften
 Beispiel (1):
Stammkapital einer GmbH (100.000 €), davon 50.000 €
eingezahlt, Rest nicht eingefordert
AV
UV
25.000
175.000
------------200.000
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(c) WP/StB Prof. Dr. Skopp u. StB K. Barth
Bilanz
Stammkapital
100.000
./. Ausst. Einlage 50.000
FK
50.000
150.000
-------------200.000
2. Kapitalgesellschaften
 Beispiel (2):
Stammkapital einer GmbH (100.000 €), davon 50.000 €
eingezahlt, Rest eingefordert
AV
UV
ausst.eingef.Einl.
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Bilanz
25.000 Stammkapital
175.000 FK
50.000
------------250.000
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100.000
150.000
-------------250.000
2. Kapitalgesellschaften
 Eigene Anteile (§ 272 Abs. 1a, b HGB)
 müssen offen auf der Passivseite in der Vorspalte vom Posten
„Gezeichnetes Kapital“ abgesetzt werden („Nettoausweis“)
 Mit dem Nennbetrag
 Aktivierung nicht mehr zulässig
 Differenzbetrag ist mit verfügbaren Rücklagen zu verrechnen
 Anschaffungsnebenkosten = Aufwand des GJ
 Bei Verkauf wird Vorspaltenausweis rückgängig gemacht
 Verkaufserlös wird bis zur Höhe der ursprünglichen AK in die
Kapitalrücklage eingestellt
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2. Kapitalgesellschaften
 Beispiel:
AG hat 1.000 eigene Aktien zum Nennwert von je 10 € für je
50 € gekauft
Bilanz
AV
500.000
UV
1.500.000
Eigene Anteile
50.000
Grundkapital
Kapitalrücklage
500.000
FK
550.000
-------------
--------------
2.050.000
2.050.000
DIESER AUSWEIS IST NICHT (MEHR) ZULÄSSIG!
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1.000.000
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2. Kapitalgesellschaften
 Beispiel (Fortsetzung):
Bilanz
AV
500.000
UV
1.500.000
Grundkapital
./. Eigene Aktien
Kapitalrücklage
./. Eigene Aktien
FK
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1.000.000
10.000 990.000
500.000
40.000 460.000
550.000
-------------
--------------
2.000.000
2.000.000
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2. Kapitalgesellschaften
 Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB)
zwingende Bildung bei folgenden Fällen:
 Betrag, der bei Ausgabe von Anteilen oder bestimmten
Schuldverschreibungen über den Nennbetrag hinaus erzielt
wird (sog. „Agio“oder „Aufgeld“)
 Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung
eines Vorzugs auf ihre Anteile leisten
 Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das
Eigenkapital leisten
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2. Kapitalgesellschaften
Gewinnrücklagen
Gesetzliche
Rücklage
Rücklage für
Anteile an
herrschenden
oder mehrheitlich
beteiligten
Unternehmen
(Quelle: Meyer, Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht (vereinfacht))
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Satzungsmäßige
Rücklagen
Andere
Gewinnrücklagen
2. Kapitalgesellschaften
 Gewinnrücklagen = Beträge aus dem Ergebnis des
Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre
 Thesaurierte, d.h. nicht ausgeschüttete Gewinne
 Innenfinanzierung, Selbstfinanzierung
 Gesetzliche Rücklage:
 AG: 5 % aus dem Jahresüberschuss müssen eingestellt werden,
bis 10 % des Grundkapitals erreicht sind (vgl. § 150 AktG)
 UG Haftungsbeschränkt: Rücklage gem. § 5 a GmbH
 „normale“ GmbH: keine gesetzliche Rücklage
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2. Kapitalgesellschaften
 Rücklage für Anteile an einem beherrschenden oder mit
Mehrheit beteiligten Unternehmen
 Ausweis in identischer Höhe wie die Anteile auf der Aktivseite
 Zweck: Ausschüttungssperre
 Auflösung z.B. bei Abschreibung oder Verkauf der Anteile
 Satzungsmäßige Rücklage
 Gemäß den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag
 Vertragsfreiheit
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2. Kapitalgesellschaften
 Andere Rücklagen
 Unterliegen Entscheidungsfreiheit der GmbH
 Können auch zweckgebunden gebildet werden
 Am flexibelsten, da situationsbezogene Bildung und Auflösung
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2. Kapitalgesellschaften
 Ergebnis: Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag
 Zwei Möglichkeiten für die Aufstellung des JA (§ 268 Abs. 1
HGB):
 Vor Ergebnisverwendung
 Nach teilweiser oder vollständiger Ergebnisverwendung
 Grundsatz der Ausweisstetigkeit zu beachten
 Ausweis vor Ergebnisverwendung: in der Bilanz (§ 266 Abs. 3
A IV.) und in der GuV (§ 275 Abs. 2 Nr. 20, Abs. 3 Nr. 19)
werden Jahresfehlbetrag oder –überschuss gesondert
ausgewiesen
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2. Kapitalgesellschaften
 Beispiel: Ausweis Bilanz JÜ vor Ergebnisverwendung
I. Gezeichnetes Kapital
II. Gewinnvortrag
III. Jahresüberschuss
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50.000
15.000
5.000
2. Kapitalgesellschaften
 Teilweise Ergebnisverwendung: aufgrund gesetzlicher




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Vorschrift (z.B. Einstellung in Rücklagen) oder Beschluss
Vollständige Ergebnisverwendung: aufgrund Beschluss
AG: Vorstand und Aufsichtsrat haben das Recht, über die
Ergebnisverwendung zu beschließen (vgl. §§ 58, 172 ff AktG)
GmbH: Gesellschafter haben das Recht, über die
Ergebnisverwendung zu beschließen
GmbH-Geschäftsführer kann durch Gesellschaftsvertrag oder
Gesellschafterbeschluss Recht bzw. Pflicht zur
Ergebnisverwendung haben
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2. Kapitalgesellschaften
 Folge: Anpassung des Bilanzgliederungsschemas (§ 268 I S. 2
HGB)
anstatt
„Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag“ und
„Gewinnvortrag / Verlustvortrag“
dann
„Bilanzgewinn / Bilanzverlust“
 Vorhandener Gewinn-/Verlustvortrag wird einbezogen und
muss in Bilanz oder Anhang angegeben werden
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2. Kapitalgesellschaften
 Ebenso: Anpassung des GuV-Gliederungsschemas (§ 158 I AktG):
20. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
21. Gewinn- / Verlustvortrag auf dem Vorjahr
22. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
23. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage
b) a. d. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
d) aus anderen Gewinnrücklagen
24. Einstellung in Gewinnrücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage
b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
d) aus anderen Gewinnrücklagen
25. Bilanzgewinn /-verlust
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Beispiel:
2. Kapitalgesellschaften
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Beispiel:
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Unit 2-1 neu
2. Kapitalgesellschaften
 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag:
Verluste > alle anderen Posten des EK
 Ausweis gesondert am Schluss der Aktivseite (§ 268 Abs. 3
HGB)
 Rechtsfolgen Überschuldung: § 64 GmbH bzw. § 92 Abs. 2 AktG
 Beachte: Stillen Reserven sind in der Bilanz wg. dem
Anschaffungskostenprinzip nicht ersichtlich
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Beispiel:
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Unit 2-1 neu
3. Bestimmte Personenhandelsgesellschaften
 Sonderregelung § 264 c II HGB zum Ausweis des
Eigenkapitals
 Schema des § 266 III A. HGB wird angepasst:
I. Kapitalanteile
II. Rücklagen
III. Gewinnvortrag / Verlustvortrag
IV. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
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3. Bestimmte PersonenhandelsBeispiel:
gesellschaften
 § 264 c II HGB regelt von § 266 HGB abweichenden Ausweis
des Eigenkapitals:
I. Kapitalanteile
II. Rücklagen
III. Gewinnvortrag / Verlustvortrag
IV. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
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3. Bestimmte Personenhandelsgesellschaften
 Kapitalanteile der Komplementäre
 Dürfen auch zusammengefasst werden
 Verluste reduzieren die Kapitalanteile
 Falls Verluste > Kapitalanteile
 Bei Einzahlungsverpflichtung: gesonderter Ausweis auf der Aktivseite
unter den Forderungen als „Einzahlungsverpflichtung persönlich
haftender Gesellschafter“
 Keine Einzahlungsverpflichtung: gesonderter Ausweis am Schluss der
Aktivseite analog § 268 Abs. 3 HGB als „nicht durch Vermögenseinlage
gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter“
 Häufig detaillierte Regelung im Gesellschaftsvertrag zu
einzelnen Konten
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3. Bestimmte Personenhandelsgesellschaften
 Kapitalanteile der Kommanditisten
 Ausweis insgesamt
 Gesondert von den Kapitalanteilen der Komplementäre
 Rücklagen:
 Aufgrund gesellschaftsrechtlichter Vereinbarung
 Keine weitere Unterteilung im Ausweis erforderlich
 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag: entweder nach
gesetzlicher Regelung oder gemäß Gesellschaftsvertrag
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